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{'item': 'L524 2164431-2'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlL524 2164431-2 SpruchL524 2164431-2/17E, L524 2164431-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die mj. Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, reiste mit ihren Eltern und ihren Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Für sie wurde von ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 14.10.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 16.10.2015 erfolgte eine Erstbefragung der Mutter vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.12.2018, 20.12.2018 sowie 01.04.2019 Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2019, Zl. 1091167402-151559305/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 04.06.2019, Zl. 1091167402-151559305/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Rechtssache wurde am 16.07.2019 der Gerichtsabteilung I416 zugewiesen. Auf Grund einer am 24.02.2021 erstatteten Unzuständigkeitsanzeige im Verfahren der Mutter wurde auch diese Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 zur Entscheidung zugewiesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.12.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm. Das BFA entsandte keinen Vertreter. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die 14-jährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von XXXX , geb. XXXX , L524 2164427-2 und von XXXX , geb. XXXX , Zl. L524 2164436-

  1. Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie stammt aus der Provinz Anbar.Die 14-jährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von römisch 40 , geb. römisch 40 , L524 2164427-2 und von römisch 40 , geb. römisch 40 , Zl. L524 2164436-
  2. Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie stammt aus der Provinz Anbar. Die Beschwerdeführerin verließ gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Brüdern ca. Anfang Oktober 2015 legal den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo für sie am 14.10.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, L524 2164427-2/21E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihren familiären Verhältnissen sowie zur Ausreise aus dem Irak ergeben sich aus den Angaben der Mutter im gesamten Verfahren. Dem Erstbefragungsprotokoll war als Zeitpunkt der Antragstellung der „14.10.2014“ zu entnehmen, wobei es sich offenkundig um einen Schreibfehler handelt, da dem IZR-Auszug eine erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin am 15.10.2015 und schließlich das Datum der Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes mit 14.10.2015 zu entnehmen war. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, L524 2164427-2/21E, ergibt sich die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter der Beschwerdeführerin. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde: Familienverfahren

§ 34Asyl

G:Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG: Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

§ 34Abs. 1 Asyl

G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige und ledige Tochter der XXXX , geb. XXXX , L524 2164427-2. Es liegt daher ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige und ledige Tochter der römisch 40 , geb. römisch 40 , L524 2164427-2. Es liegt daher ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. Status der Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 34Abs. 5 Asyl

G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 in erster Linie die Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 unter Hinweis auf VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418; VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191 und VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0184).Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 in erster Linie die Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105 unter Hinweis auf VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418; VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191 und VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0184). Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, L524 2164427-2/21E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Daher ist der Beschwerdeführerin im Rahmen des § 34 AsylG ebenso der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, L524 2164427-2/21E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Daher ist der Beschwerdeführerin im Rahmen des Paragraph 34, AsylG ebenso der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführerin müssen damit nicht mehr geprüft werden. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG ergeben.Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG ergeben. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2164431.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.