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{'item': 'W101 2244477-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW101 2244477-1 Spruch, W101 2244477-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 26.02.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 16.06.2021, Zl. 1271896008/201220788, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.07.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 26.02.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 16.06.2021, Zl. 1271896008/201220788, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.07.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im November des Jahres 2020 sei er über die Türkei und mehrere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er habe Angst vor Raketenangriffen und sein ebenfalls um sein Leben besorgten Vater habe ihn in Sicherheit gebracht. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er, im Krieg ums Leben zu kommen. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.02.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei in einem Dorf in XXXX (protokolliert als XXXX und XXXX ) geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2016 sei er mit seiner Familie zu Freunden in ein Dorf an der Grenze von XXXX übersiedelt, da das Haus seiner Familie im Krieg zerstört worden sei. Zuvor im Jahr 2013 sei sein Vater vom syrischen Regime wegen der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration gesucht worden.Der Beschwerdeführer sei in einem Dorf in römisch 40 (protokolliert als römisch 40 und römisch 40 ) geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2016 sei er mit seiner Familie zu Freunden in ein Dorf an der Grenze von römisch 40 übersiedelt, da das Haus seiner Familie im Krieg zerstört worden sei. Zuvor im Jahr 2013 sei sein Vater vom syrischen Regime wegen der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration gesucht worden. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass das syrische Regime im Dorf des Beschwerdeführers mehrmals Razzien durchgeführt und junge Männer im Alter des Beschwerdeführers entführt, gefoltert und getötet habe. Die Armut habe ebenfalls eine Rolle gespielt. Auch habe sein Vater verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer vom Regime zur Teilnahme an den Kriegshandlungen gezwungen wird. Aus diesen Gründen sei sein Vater um ihn besorgt gewesen und habe seine Ausreise veranlasst. Im Fall seiner Rückkehr würde er vom syrischen Regime sofort entführt und umgebracht oder zur Teilnahme an Kriegshandlungen gezwungen werden. Er wolle jedoch in Frieden und Sicherheit leben. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere jeweils einen Auszug aus dem syrischen Familienregister in Kopie und aus dem Zivilregister im Original vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 16.06.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei 14 Jahre alt, syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Seine Eltern und Geschwister sowie sein Onkel väterlicherseits und seine Großmutter seien in Syrien aufhältig. Einer seiner Brüder lebe in Jordanien. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Eigene Fluchtgründe habe er nicht glaubhaft machen können. Er sei aufgrund seines Alters nicht wehrpflichtig. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner „ethnischen, religiösen, staatlichen oder politischen Gesinnung“ oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe drohe. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien und des Alters des Beschwerdeführers gehe eine Rückkehr nach Syrien jedoch mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bzw. mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts einher.Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien und des Alters des Beschwerdeführers gehe eine Rückkehr nach Syrien jedoch mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bzw. mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts einher. Das BFA traf auf den Seiten 11 bis 53 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers gründe sich auf die von ihm vorgelegten Dokumente. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben und seinen Sprachkenntnissen. Sein Gesundheitszustand ergäbe sich aus seinen Angaben. Seine Unbescholtenheit ergäbe sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats führte das BFA aus: Den Angaben des Beschwerdeführers werde zwar Glauben geschenkt, er habe jedoch keine individuelle Betroffenheit von asylrechtlicher Relevanz geltend machen können. Seine Angaben hätten sich lediglich auf den Kriegszustand in seinem Herkunftsstaat, die schlechte Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation seiner Familie bezogen. Eigene Fluchtgründe habe er jedoch nicht nennen können. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Da er sich nicht im wehrpflichtigen Alter befinde, sei eine unmittelbare Rekrutierung nicht zu befürchten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern vorwiegend zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich geschickt worden sei. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus: Der Beschwerdeführer sei ein Betroffener der Bürgerkriegssituation bzw. der angespannten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien. Die allgemeine Situation sei unübersichtlich und unsicher. Es liege eine Gefahrenlage vor, durch die jede dorthin zurückkehrende Person der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Ihm wurde daher subsidiärer Schutz gewährt.Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus: Der Beschwerdeführer sei ein Betroffener der Bürgerkriegssituation bzw. der angespannten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien. Die allgemeine Situation sei unübersichtlich und unsicher. Es liege eine Gefahrenlage vor, durch die jede dorthin zurückkehrende Person der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Ihm wurde daher subsidiärer Schutz gewährt. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Der Beschwerdeführer könne, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Der prekären Lage in Syrien werde durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung Rechnung getragen. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der

Art. 1

Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Der Beschwerdeführer könne, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Der prekären Lage in Syrien werde durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung Rechnung getragen. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Eine Rückkehr nach Syrien erscheine aufgrund der Bürgerkriegssituation und der aktuell schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen als unzumutbar. Im Fall einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Eine Rückkehr nach Syrien erscheine aufgrund der Bürgerkriegssituation und der aktuell schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen als unzumutbar. Im Fall einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.07.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.07.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2016 mit seiner Familie in einem Dorf in XXXX ( XXXX ) gelebt. Sein Vater habe an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2016 sei das Haus der Familie im Krieg zerstört worden, sodass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in ein anderes Dorf in seinem Herkunftsstaat geflüchtet seien. Seine Eltern und Geschwister seien weiterhin dort aufhältig, lediglich der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei nach Jordanien geflüchtet, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei im November 2020 aus Angst vor Zwangsrekrutierung ausgereist.Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2016 mit seiner Familie in einem Dorf in römisch 40 ( römisch 40 ) gelebt. Sein Vater habe an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Im Jahr 2016 sei das Haus der Familie im Krieg zerstört worden, sodass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in ein anderes Dorf in seinem Herkunftsstaat geflüchtet seien. Seine Eltern und Geschwister seien weiterhin dort aufhältig, lediglich der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei nach Jordanien geflüchtet, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei im November 2020 aus Angst vor Zwangsrekrutierung ausgereist. Das BFA habe unzutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Betroffenheit von asylrechtlicher Relevanz geltend und eine Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft machen habe können. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, dass das syrische Regime Razzien durchführe und junge Männer in seinem Alter entführe, dass sein Bruder bereits zwecks Wehrdienstverweigerung geflüchtet sei und dass sein Vater aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen gesucht werde. Mit diesem Vorbringen habe sich das BFA nicht auseinandergesetzt. Auch habe das BFA unberücksichtigt gelassen, dass aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervorgehe, dass verschiedene bewaffnete Gruppen in Syrien Minderjährige rekrutieren würden. Auch seitens des syrischen Regimes gelte die Altersgrenze für den Wehrdienst nur theoretisch und es könne tatsächlich jeder im weitesten Sinne wehrfähige Mann rekrutiert werden. Das Maß der Willkür der Rekrutierungen habe sich zuletzt erhöht. Bei der Einreise in Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes würden Männer im wehrfähigen Alter dahingehend überprüft werden, ob sie den Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dabei käme es mitunter zu Misshandlungen bis hin zum Verschwindenlassen und zur Folter. Der Beschwerdeführer habe klar zum Ausdruck gebracht, nicht an Kriegshandlungen teilnehmen zu wollen. Wehrdienstverweigerung ziehe jedoch völlig unverhältnismäßige Konsequenzen nach sich. Zudem würden die syrischen Behörden auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen wie etwa eine illegale Ausreise verfolgen. Im Fall der Rückkehr nach Syrien bestünde für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, im Zuge der Einreise oder eines sonstigen Kontakts mit den Behörden, etwa an Checkpoints, zum Militärdienst eingezogen und zur Mitwirkung an gravierenden Menschenrechtsverletzungen gezwungen zu werden. Weiters würde ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise, der Flucht seines Bruders und der regimekritischen Einstellung seiner Familie eine oppositionelle Haltung unterstellt werden, weshalb ihm unverhältnismäßige Sanktionen drohen würden. Er habe jedenfalls glaubhaft gemacht, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Folgendes ist als glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er ist minderjährig, ledig, kinderlos und gesund. Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 2016 ist der Beschwerdeführer aufgrund des Bürgerkrieges mit seiner Familie in ein anderes, nahegelegenes Dorf übersiedelt. Im November des Jahres 2020 ist der Beschwerdeführer im Alter von 13 Jahren aus Syrien aus- und nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist.Er ist minderjährig, ledig, kinderlos und gesund. Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 2016 ist der Beschwerdeführer aufgrund des Bürgerkrieges mit seiner Familie in ein anderes, nahegelegenes Dorf übersiedelt. Im November des Jahres 2020 ist der Beschwerdeführer im Alter von 13 Jahren aus Syrien aus- und nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien die Schule, brach diese jedoch nach Abschluss der zweiten Klasse ab, da er anschließend seinen Vater bei der Arbeit am Tiermarkt unterstützen musste. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 16 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bislang nicht abgeleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist er nicht im wehrpflichtigen Alter und müsste daher derzeit nicht damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 16 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bislang nicht abgeleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist er nicht im wehrpflichtigen Alter und müsste daher derzeit nicht damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat individuelle Verfolgung vonseiten des syrischen Regimes droht. Auch eine ihm unmittelbar drohende, individuelle Verfolgung durch andere Bürgerkriegsparteien konnte er nicht glaubhaft vorbringen. Es sind auch keine Hinweise auf eine ihm unmittelbar und individuell drohende Verfolgung aus anderen Gründen – etwa aufgrund der (von ihm vorgebrachten) seinem Vater unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung – hervorgekommen. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom BFA durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen: Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines Auszugs aus dem syrischen Zivilregister glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen Auszug aus dem syrischen Zivilregister belegt (vgl. AS 89-93, 111-114, 125, 275). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen Auszug aus dem syrischen Zivilregister belegt vergleiche AS 89-93, 111-114, 125, 275). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Dass er ledig, kinderlos und gesund ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Dass dem Beschwerdeführer keine unmittelbare individuelle Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Männliche syrische Staatsbürger sind laut den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ab dem
  3. Lebensjahr zum Wehrdienst beim syrischen Militär verpflichtet. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Berichte an, denen zufolge das syrische Militär die gesetzlich für den Wehrdienst festgelegte Altersgrenze in der Praxis nicht einhält, sondern auch Minderjährige rekrutiert, die im weitesten Sinne wehrfähig sind. Er konnte jedoch keine Belege dafür liefern, dass er selbst konkret der Gefahr einer vorzeitigen Einziehung zum Militärdienst ausgesetzt wäre. Es liegen keine Hinweise vor, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer vor Erreichen des
  4. Lebensjahres zum Militärdienst einrücken müsste. Daraus folgt, dass die Befürchtung des minderjährigen Beschwerdeführers, zum Militärdienst eingezogen zu werden, zum Entscheidungszeitpunkt nicht berechtigt ist. Dass der zum Zeitpunkt der Ausreise etwa 13 Jahre alte Beschwerdeführer noch keinen Militärdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie aus dem Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt noch zu jung und damit noch nicht wehrpflichtig war. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer 16 Jahre alt und somit nach wie vor nicht im wehrpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus nicht glaubhaft machen, dass er bereits vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters zum Militärdienst eingezogen wird. Auch auf eine ihm aus anderen Gründen unmittelbar und individuell drohende Verfolgung haben sich aus seinem Vorbringen keine Hinweise ergeben. Vielmehr begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise im Zuge des Verfahrens hauptsächlich mit der prekären Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkrieges in seinem Herkunftsstaat. Eine allfällige Gefahr, von anderen Bürgerkriegsparteien zwangsrekrutiert zu werden, brachte der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vor. Es sind im Verlauf des Verfahrens jedoch keine Indizien hervorgekommen, die eine ihm konkret drohende Zwangsrekrutierung nahelegen würden. Auch aus seinem Vorbringen, sein Vater habe an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, lässt sich keine ihm unmittelbar und individuell drohende Verfolgung ableiten, da er in diesem Zusammenhang keine ihn konkret betreffenden Verfolgungshandlungen erwähnte. Dass seinen Angaben zu entnehmen ist, dass seine Angehörigen nach wie vor in Syrien leben, ohne einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein, legt nahe, dass auch der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der von ihm vorgebrachten Aktivitäten seines Vaters zu befürchten hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist, da er derzeit nicht im wehrpflichtigen Alter ist und somit keine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung vorliegt (vgl. VwGH 12.12.2022, Ra 2022/01/03335-7).Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist, da er derzeit nicht im wehrpflichtigen Alter ist und somit keine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung vorliegt vergleiche VwGH 12.12.2022, Ra 2022/01/03335-7). Auch sind im Zuge des Verfahrens keine Hinweise auf eine ihm unmittelbar und individuell drohende Verfolgung vonseiten anderer Bürgerkriegsparteien oder aus anderen Gründen hervorgekommen. Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2244477.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.