G 2001 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A):
1 Z3 WG 2001 sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2022, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals seine Tauglichkeit festgestellt wurde, nicht in einer laufenden Hochschulausbildung stand.
3 WG 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden (Z 1) oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde (Z 2).Zumal der Beschwerdeführer – nach der Aktenlage – noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, ist er auch nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst zum Präsenzdienst einberufen und wäre ein Aufschub daher zu gewähren, wenn die Unterbrechung seines Studiums zu einem bedeutenden Nachteil führen würde. Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Wehrpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Grundwehrdienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub
2 ZDG 1986). Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit § 26 Abs. 3 WG 2001 vergleichbaren § 14 Abs. 2 ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 26 Abs. 3 WG 2001 bzw. § 14 Abs. 2 ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen“ (§ 26 Abs 1 Z 2 WG 2001) abstellt. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085).Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Studium für ihn bereits deshalb eine besondere Anstrengung darstelle, weil er von einer Schule aus Griechenland komme. Dass ihn jedoch durch die Unterbrechung des Studiums ein Nachteil treffen würde, bei dem es sich nicht um eine Folge handle, die nahezu alle Wehrpflichtigen, die eine Ausbildung vor Ableistung des Wehrdienstes begonnen haben, gleichermaßen treffen würde, brachte er jedoch nicht vor. Insbesondere brachte er nicht vor, dass sich sein Studium dadurch über den Zeitraum seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit verlängern würde oder bereits erbrachte Bemühungen durch die Ableistung seines Wehrdienstes fruchtlos werden würden. Im Ergebnis war daher im Sinne der vorzitierten Judikatur der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte infolge einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 26 Abs. 3 WG 2001 verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Zu Spruchpunkt A):,
Paragraph 25, Absatz eins, Z3 WG 2001 sind von der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. , Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2022, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals seine Tauglichkeit festgestellt wurde, nicht in einer laufenden Hochschulausbildung stand. ,
Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden (Ziffer eins,) oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde (Ziffer 2,)., Zumal der Beschwerdeführer – nach der Aktenlage – noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, ist er auch nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst zum Präsenzdienst einberufen und wäre ein Aufschub daher zu gewähren, wenn die Unterbrechung seines Studiums zu einem bedeutenden Nachteil führen würde. , Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Wehrpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Grundwehrdienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395 zum diesbezüglich vergleichbaren Aufschub
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986). , Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 vergleichbaren Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 bzw. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). , Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen“ (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001) abstellt. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085)., Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Studium für ihn bereits deshalb eine besondere Anstrengung darstelle, weil er von einer Schule aus Griechenland komme. Dass ihn jedoch durch die Unterbrechung des Studiums ein Nachteil treffen würde, bei dem es sich nicht um eine Folge handle, die nahezu alle Wehrpflichtigen, die eine Ausbildung vor Ableistung des Wehrdienstes begonnen haben, gleichermaßen treffen würde, brachte er jedoch nicht vor. Insbesondere brachte er nicht vor, dass sich sein Studium dadurch über den Zeitraum seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit verlängern würde oder bereits erbrachte Bemühungen durch die Ableistung seines Wehrdienstes fruchtlos werden würden. , Im Ergebnis war daher im Sinne der vorzitierten Judikatur der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil und eine außerordentliche Härte infolge einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 26 Abs. 3 WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2264689.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.