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{'item': 'W116 2267414-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW116 2267414-1 Spruch, W116 2267414-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandanten Oberösterreich vom 14.02.2023, GZ: P1082153/22-MilKdo/ErgAbt/2022

(3), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandanten Oberösterreich vom 14.02.2023, GZ: P1082153/22-MilKdo/ErgAbt/2022
(3), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als gemäß § 28 VwGVG iVm § 26 Abs. 1 WG 2001 abgewiesen. Die Beschwerde wird als gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  1. Mit Schreiben vom 22.12.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung von 08.03.2023 bis 17.03.2023, weil er von Montag bis Freitagseine Tochter um 07:30 in den Kindergarten bringen müsse, weil seine Frau täglich von 03:00-11:00 arbeiten müsse.
  2. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bereits Ende im Juni 2022 über die Milizübung in Kenntnis gesetzt und ihm der Einberufungsbefehl am 16.12.2022 rechtswirksam zugestellt worden. Die vorgebrachten familiären Interessen seien nicht besonders rücksichtswürdig, da dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um entsprechende Vorkehrungen für die Betreuung seiner Tochter während seiner Abwesenheit zu treffen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2023 rechtzeitig Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bereits mit Antrag erstattetes Vorbringen.
  4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.02.2023 die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist wehrpflichtig, er hat vom einen Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten geleistet darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtsauer von 30 Tagen freiwillig gemeldet. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist wehrpflichtig, er hat vom einen Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten geleistet darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Milizübungen in der Gesamtsauer von 30 Tagen freiwillig gemeldet. 1.
  8. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Milizübung von 08.03.2023 bis 17.03.2023 einberufen, der Einberufungsbefehl wurde ihm mit 16.12.2023 zugestellt. Über die Milizübung wurde der Beschwerdeführer bereits im Juni 2022 vorab informiert. 1.
  9. Der Beschwerdeführer hat eine Tochter im Kindergartenalter, welche er täglich um 07:30 Uhr in den Kindergarten bringt, da seine Frau zu der Zeit arbeitet.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  11. und 1.
  12. ergeben sich aus den Feststellungen des Bescheides, welchen der Beschwerdeführer dahingehend nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu 1.
  13. beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Belege.
  14. Rechtliche Beurteilung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A):Gemäß § 26 Abs. 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Z 2).Gründe die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Gleiches gilt für wirtschaftliche Interessen. Der Beschwerdeführer führt hier das Vorliegen von seiner Ansicht nach besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen ins Treffen. Konkret bringt er vor, dass er seine Tochter täglich in den Kindergarten bringen müsse.Nach Rechtsprechung des VwGH liegen besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202).Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 22.09.1995, 94/11/0332).Neben dem Wehrpflichtigen trifft diese Harmonierungspflicht aber auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf (VwGH 21.10.2994, 94/11/0270). Dementsprechend hat im gegenständlichen Fall auch die Frau des Beschwerdeführers, die aufgrund ihrer täglichen Arbeitszeiten grundsätzlich seiner Unterstützung bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes bedarf, unter Bedachtnahme auf die schon längere Zeit bekannte Milizübung, entsprechende Dispositionen zu treffen. Dementsprechend ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der zeitgerechten Vorverständigung über die Milizübung der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ausreichend Gelegenheit hatten, um während der Milizübung die Betreuung der gemeinsamen Tochter entweder durch die Ehefrau (etwa durch Inanspruchnahme eines Urlaubs) oder durch Dritte sicherzustellen, weshalb hier tatsächlich keine besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A):, Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Ziffer 2,)., Gründe die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Gleiches gilt für wirtschaftliche Interessen. , Der Beschwerdeführer führt hier das Vorliegen von seiner Ansicht nach besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen ins Treffen. Konkret bringt er vor, dass er seine Tochter täglich in den Kindergarten bringen müsse., Nach Rechtsprechung des VwGH liegen besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202)., Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 22.09.1995, 94/11/0332)., Neben dem Wehrpflichtigen trifft diese Harmonierungspflicht aber auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf (VwGH 21.10.2994, 94/11/0270). Dementsprechend hat im gegenständlichen Fall auch die Frau des Beschwerdeführers, die aufgrund ihrer täglichen Arbeitszeiten grundsätzlich seiner Unterstützung bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes bedarf, unter Bedachtnahme auf die schon längere Zeit bekannte Milizübung, entsprechende Dispositionen zu treffen. , Dementsprechend ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der zeitgerechten Vorverständigung über die Milizübung der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ausreichend Gelegenheit hatten, um während der Milizübung die Betreuung der gemeinsamen Tochter entweder durch die Ehefrau (etwa durch Inanspruchnahme eines Urlaubs) oder durch Dritte sicherzustellen, weshalb hier tatsächlich keine besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorliegen., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen familiäre Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen familiäre Interessen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2267414.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.