GVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 32, 33, AVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe
VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sich ordnungsgemäß beim potenziellen Arbeitgeber beworben habe. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sich ordnungsgemäß beim potenziellen Arbeitgeber beworben habe. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Bescheid vom XXXX spätestens am XXXX per eAMS-Konto zugestellt worden sei und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am XXXX geendet habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde jedoch erst am XXXX eingebracht, daher sei die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Bescheid vom römisch 40 spätestens am römisch 40 per eAMS-Konto zugestellt worden sei und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am römisch 40 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde jedoch erst am römisch 40 eingebracht, daher sei die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Am XXXX wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Am XXXX (eingelangt am XXXX ) übermittelte das AMS eine Stellungnahme bezüglich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom XXXX . Am römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) übermittelte das AMS eine Stellungnahme bezüglich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid des AMS vom XXXX verlor der Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX bis XXXX
VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser Bescheid wurde über das eAMS-Konto zugesandt und am XXXX vom Beschwerdeführer empfangen und gelesen. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 verlor der Beschwerdeführer für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser Bescheid wurde über das eAMS-Konto zugesandt und am römisch 40 vom Beschwerdeführer empfangen und gelesen. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen. Da der Bescheid vom XXXX am XXXX ordnungsgemäß zugestellt wurde, endete die Frist für die Einbringung einer Beschwerde am XXXX .Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Da der Bescheid vom römisch 40 am römisch 40 ordnungsgemäß zugestellt wurde, endete die Frist für die Einbringung einer Beschwerde am römisch 40 . Am XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX per eAMS-Konto ein. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 per eAMS-Konto ein. Die Beschwerde gilt als verspätet eingebracht.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Der Behörde steht es
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).3.2. Der Behörde steht es
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
VG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am XXXX eingelangter Eingabe per eAMS Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am römisch 40 eingelangter Eingabe per eAMS Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt 1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ § 32 AVGParagraph 32, AVG
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom XXXX zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W121.2260779.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.