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{'item': 'W123 2264897-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 33§ 6§ 28§ 31§ 7Art. 130§ 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW123 2264897-1 Spruch, W123 2264897-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei am 19.08.2021 die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.12.2021 sowie am 02.03.2022 die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführt wurde.
  2. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).2. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht.
  2. Am 24.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2022, Zl. 1282907202/211170044, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.)5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2022, Zl. 1282907202/211170044, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.)

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2022 wurde mit Schreiben vom 15.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Erkenntnis vom 28.02.2023, W123 2264897-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der oben unter I. wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.
  4. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegungsanzeige am 11.05.2022 zugestellt wurde und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 08.06.2022. Die am 24.11.2022 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023, W123 2264897-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2264897.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.