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{'item': 'W129 2262505-1'}

Obsah (4)§ 40§ 3§ 5§§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW129 2262505-1 Spruch, W129 2262505-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Rücksprache mit der belangten Behörde – am 02.09.2022 im Fach Deutsch eine Aufnahmeprüfung durchgeführt, welche sowohl im schriftlichen (40 grobe Fehler) als auch im mündlichen Teil (18,5 von 38 Punkten) negativ beurteilt wurde.

  1. Mit Entscheidung der Schulleiterin vom 06.09.2022 wurde festgestellt, dass die Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch im schriftlichen und mündlichen Teil negativ absolviert wurde. Die Beschwerdeführerin habe somit die Aufnahmeprüfung nicht bestanden.
  2. Gegen die genannte Entscheidung vom 06.09.2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern, das Rechtsmittel des Widerspruchs. Dieser wurde – sinngemäß und zusammengefasst – wie folgt begründet: Es seien vorab keine näheren Informationen zur Durchführung der Prüfung (zB Bekanntgabe des Prüfungsstoffes) bekannt gegeben worden. Die Organisation der Prüfung erfülle die Mindeststandards nicht.
  3. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten bei OStR Mag. XXXX ein, demzufolge sowohl die negative schriftliche als auch die negative mündliche Beurteilung „zu bestätigen“ seien.
  4. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten bei OStR Mag. römisch 40 ein, demzufolge sowohl die negative schriftliche als auch die negative mündliche Beurteilung „zu bestätigen“ seien. Dazu wurde den gesetzlichen Vertretern mit Schreiben vom 27.09.2022 die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme wurde mit Mail vom 01.10.2022 abgegeben. Auf das Wesentlichste zusammengefasst monierten die gesetzlichen Vertreter die Nichterfüllung der gesetzlichen Mindeststandards bei der Durchführung einer Prüfung.
  5. Mit Gutachten vom 10.10.2022 wurde seitens OStR Mag. XXXX auf tatsächliche sowie mutmaßliche Verletzungen näher genannter gesetzlicher Vorschriften zur Durchführung einer Aufnahmsprüfung hingewiesen; bei der schriftlichen Prüfung sei vermutlich nur eine Arbeitszeit von 50 Minuten (statt 60 Minuten) angesetzt gewesen, die mündliche Prüfung sei hingegen 30 Minuten lang (statt lediglich 15 Minuten) gewesen.
  6. Mit Gutachten vom 10.10.2022 wurde seitens OStR Mag. römisch 40 auf tatsächliche sowie mutmaßliche Verletzungen näher genannter gesetzlicher Vorschriften zur Durchführung einer Aufnahmsprüfung hingewiesen; bei der schriftlichen Prüfung sei vermutlich nur eine Arbeitszeit von 50 Minuten (statt 60 Minuten) angesetzt gewesen, die mündliche Prüfung sei hingegen 30 Minuten lang (statt lediglich 15 Minuten) gewesen.
  7. Mit Verfügung der belangten Behörde vom 10.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Fach Deutsch zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen.
  8. Die kommissionelle Prüfung wurde am 17.10.2022 durchgeführt. Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil wurden negativ beurteilt. 12.

gewährtem Parteiengehör teilten die erziehungsberechtigten Eltern der Beschwerdeführerin mit Mail vom 24.10.2022 mit, die Behörde habe es unterlassen, alle relevanten Informationen zu übersenden, die Behörde habe eine inkonsistente und verwirrende

richt geschickt. Sie hätten den Unterlagen entnommen, dass die Prüfung negativ beurteilt worden sei; dagegen werde ein Rechtsmittel erhoben. 13. Mit weiterem Mail vom 27.10.2022 teilten die erziehungsberechtigten Eltern auf das Wesentlichste zusammengefasst mit, ihre Tochter habe zwei Jahre lang an den COVID-bedingten Einschränkungen des Unterrichts gelitten. Das negative Ergebnis spiegle die Unfähigkeit sowohl der Schule als auch der belangten Behörde wider, die verlorenen Stunden

zuholen. Ihre Tochter sei intellektuell leistungsfähig, dies zeige die Beurteilung in Mathematik. Sie sei auch mehrsprachig und habe die Fähigkeit, Deutsch als neue Sprache zu erlernen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe

der Prüfung den fragwürdigen Tipp erhalten, ihre Tochter solle mehr fernzusehen. Die Mutter sei Krankenschwester und habe dazu keine Zeit gehabt.

  1. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 31.10.2022, Zl. I-26439/4-2022, wurde der Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin nicht in die
  2. Klasse (
  3. Schulstufe) des BORG XXXX aufgenommen wird.
  4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 31.10.2022, Zl. I-26439/4-2022, wurde der Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin nicht in die
  5. Klasse (
  6. Schulstufe) des BORG römisch 40 aufgenommen wird. Die Beschwerdeführerin sei in der
  7. Klasse Mittelschule im leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand Deutsch lediglich mit „Befriedigend“ beurteilt worden, daher sei eine Aufnahmsprüfung im Fach Deutsch für die Aufnahme in das BORG XXXX notwendig gewesen. Die Aufnahmsprüfung sei –

Durchführung einer kommissionellen Prüfung am 17.10.2022 – negativ beurteilt worden. Daher seien die Aufnahmsvoraussetzungen

§ 40Abs 3 Sch

OG nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin sei in der 4. Klasse Mittelschule im leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand Deutsch lediglich mit „Befriedigend“ beurteilt worden, daher sei eine Aufnahmsprüfung im Fach Deutsch für die Aufnahme in das BORG römisch 40 notwendig gewesen. Die Aufnahmsprüfung sei –

Durchführung einer kommissionellen Prüfung am 17.10.2022 – negativ beurteilt worden. Daher seien die Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 40, Absatz 3, SchOG nicht erfüllt.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher diese im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Die Beschwerdeführerin habe zwei Jahre lang an den COVID-bedingten Einschränkungen des Unterrichts gelitten. Vor der Prüfung seien weder der Stoff noch die Prüfungsmaßstäbe bekanntgegeben worden. Die Schulleiterin des BORG XXXX habe sich bizarr verhalten und die Beschwerdeführerin einschüchtern wollen. Möglicherweise habe sich die belangte Behörde mit dieser Schulleiterin solidarisiert. Auch sei die Staatsanwaltschaft nicht eingeschaltet worden, um Ermittlungen durchzuführen. Man beantrage eine Überprüfung „durch eine höhere Instanz“.Die Beschwerdeführerin habe zwei Jahre lang an den COVID-bedingten Einschränkungen des Unterrichts gelitten. Vor der Prüfung seien weder der Stoff noch die Prüfungsmaßstäbe bekanntgegeben worden. Die Schulleiterin des BORG römisch 40 habe sich bizarr verhalten und die Beschwerdeführerin einschüchtern wollen. Möglicherweise habe sich die belangte Behörde mit dieser Schulleiterin solidarisiert. Auch sei die Staatsanwaltschaft nicht eingeschaltet worden, um Ermittlungen durchzuführen. Man beantrage eine Überprüfung „durch eine höhere Instanz“.
  2. Mit Begleitschreiben vom 15.11.2022 (eingelangt am 17.11.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die am 28.07.2007 geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/22 die 4A-Klasse (achte Schulstufe) der Mittelschule XXXX . Die am 28.07.2007 geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/22 die 4A-Klasse (achte Schulstufe) der Mittelschule römisch 40 . Das Jahreszeugnis vom 01.07.2022 weist in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ (Leistungsniveau „Standard“), „Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“ und „Physik“ jeweils die Beurteilung „Befriedigend“, in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ (Leistungsniveau „Standard“), „Technisches und Textiles Werken“ sowie „Ernährung und Haushalt“ jeweils die Beurteilung „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen jeweils die Beurteilung „Sehr gut“ auf. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.01.2022 den Antrag auf Aufnahme in die fünfte Klasse des Oberstufenrealgymnasiums (Schwerpunkt Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung) am BG/BORG XXXX .Die Beschwerdeführerin stellte am 29.01.2022 den Antrag auf Aufnahme in die fünfte Klasse des Oberstufenrealgymnasiums (Schwerpunkt Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung) am BG/BORG römisch 40 . Am 02.09.2022 wurde im Fach Deutsch eine Aufnahmeprüfung durchgeführt, welche sowohl im schriftlichen (40 grobe Fehler) als auch im mündlichen Teil (18,5 von 38 Punkten) negativ beurteilt wurde. Insbesondere aufgrund von Durchführungsmängeln in zeitlicher Hinsicht (50 Minuten statt 60 Minuten Arbeitszeit bei der schriftlichen Prüfung, 30 Minuten statt 15 Minuten bei der mündlichen Prüfung) setzte die belangte Behörde eine kommissionelle Prüfung im Fach Deutsch an (17.10.2022). Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der kommissionellen Prüfung wurden negativ beurteilt.
  4. Beweiswürdigung Die Feststellungen basieren auf dem im Wesentlichen unstrittigen Akteninhalt. Die negative Beurteilung der kommissionellen Prüfung im Fach Deutsch ergibt sich in völlig schlüssiger und

vollziehbarer Weise aus den Unterlagen zu dieser Prüfung. Die Beschwerdeführerin trat insbesondere der negativen Beurteilung auch nicht substantiiert entgegen.

  1. Rechtliche Beurteilung Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.
  2. In Bezug auf die Aufnahme als (ordentlicher) Schüler kommen insbesondere folgende Normen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulorganisationsgesetzes zur Anwendung:

§ 3Sch

UG gilt:

Paragraph 3, SchUG gilt: Aufnahme als ordentlicher Schüler § 3.

(1)Als ordentlicher Schüler ist

Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wera) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, undc) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.Paragraph 3,

(1)Als ordentlicher Schüler ist

Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer,

  1. a)die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,,
  2. b)die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und,
  3. c)die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

(2)Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, diea)

den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, undb) in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.

(2)Absatz eins, Litera b, ist nicht anzuwenden auf Schüler, die, a)

den Bestimmungen des Paragraph 13, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zur Aufnahme in eine im Paragraph 12, dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und, b) in eine in den Paragraphen 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, genannte Schule aufgenommen werden.

(3)Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
(3)Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Absatz eins, Litera b, soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
(4)Bei Schulen, in welchen überwiegend Englisch als Unterrichtssprache verwendet wird, ist die Beherrschung einer Unterrichtssprache ausreichend. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(6)Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, fernerb) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht undc) nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
(6)Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,,
  1. a)ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner,
  2. b)nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und,
  3. c)nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.
(7)Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der
  1. Schulstufe
  2. in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
  3. bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
(7)Absatz 6, gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der
  1. Schulstufe,
  2. in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder,
  3. bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, handelt.
(7a)Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(7b)Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(7b)Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Absatz eins, Litera c, insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8)Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
(8)Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des Paragraph 33,

§ 5Sch

UG gilt:

Paragraph 5, SchUG gilt: Aufnahmsverfahren § 5.

(1)Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulleiter zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.Paragraph 5,
(1)Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulleiter zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.
(2)Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2)Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (Paragraph 4, Absatz eins,), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3)Schülerinnen und Schüler, die gemäß Abs. 2 für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.
(3)Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 2, für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule. (Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)Anmerkung, Absatz 4 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
(6)Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(7)Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.

§ 40Sch

OG gilt:

Paragraph 40, SchOG gilt: Aufnahmsvoraussetzungen § 40.

(1)Die Aufnahme in die
  1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der
  2. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die
  3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule voraus.Paragraph 40,
(1)Die Aufnahme in die
  1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der
  2. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die
  3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule voraus.
(2)Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der
  1. die
  2. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
  3. die
  4. oder
  5. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird,
(2)Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der,
  1. die
  2. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder,
  3. die
  4. oder
  5. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird, ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2.,
  6. oder
  7. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.
(3)Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der
  1. die
  2. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
  3. die Polytechnische Schule auf der
  4. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird,
(3)Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der,
  1. die
  2. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder,
  3. die Polytechnische Schule auf der
  4. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird, ist berechtigt, in die
  5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
(4)Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
(5)Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.
(6)Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.
(6)Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Absatz 3 und 4 und im Paragraph 37, Absatz 2, genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.

§§ 7und 8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15.

Juni 1976 über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, BGBl. Nr. 347/1976 idF BGBl. II Nr. 264/2020, gilt:

Paragraphen 7 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,, gilt: Umfang der Aufnahmsprüfung § 7.

(1)Die Aufnahmsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.Paragraph 7,
(1)Die Aufnahmsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen Paragraph 5, Absatz 11,, ausgenommen Litera a, Sub-Litera, a, a,, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.
(2)Bei der Festsetzung des Umfanges der Aufnahmsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die

dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.

(3)Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die die Übertrittsbewerberin oder der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertritts von Schülerinnen oder Schülern der Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis der Übertrittsbewerberin oder des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist.
(3)Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die die Übertrittsbewerberin oder der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertritts von Schülerinnen oder Schülern der Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis der Übertrittsbewerberin oder des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist.
(4)Ein annähernd gleicher Umfang im Sinne des Abs. 3 ist nicht gegeben, wenna) im Lehrplan der vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs Lehrstoffgebiete nicht vorgesehen sind, die hinsichtlich der Pflichtgegenstände im Lehrplan der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen enthalten sind oderb) das Stundenausmaß des vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Pflichtgegenstandes weniger als drei Viertel des Stundenausmaßes des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs beträgt.
(4)Ein annähernd gleicher Umfang im Sinne des Absatz 3, ist nicht gegeben, wenn,
  1. a)im Lehrplan der vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs Lehrstoffgebiete nicht vorgesehen sind, die hinsichtlich der Pflichtgegenstände im Lehrplan der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen enthalten sind oder,
  2. b)das Stundenausmaß des vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Pflichtgegenstandes weniger als drei Viertel des Stundenausmaßes des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs beträgt.
(5)Die Aufnahmsprüfung hat sich zu erstreckena) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand noch nicht besucht hat, auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs;b) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat (Abs. 4 lit. a und b), auf jene Lehrstoffgebiete des betreffenden Pflichtgegenstandes, die im Lehrplan der bisher besuchten Schulstufen nicht vorgesehen waren und die für die weitere Ausbildung an der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs wesentlich sind.
(5)Die Aufnahmsprüfung hat sich zu erstrecken,
  1. a)in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand noch nicht besucht hat, auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs;,
  2. b)in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat (Absatz 4, Litera a und b), auf jene Lehrstoffgebiete des betreffenden Pflichtgegenstandes, die im Lehrplan der bisher besuchten Schulstufen nicht vorgesehen waren und die für die weitere Ausbildung an der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs wesentlich sind.
(6)Die Festlegung des Umfanges der Aufnahmsprüfung obliegt dem Schulleiter.
(7)Die Aufnahmsprüfung kann bei Aufschiebung gemäß § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.
(7)Die Aufnahmsprüfung kann bei Aufschiebung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Prüfungsstoff der Aufnahmsprüfung § 8. Die Aufgaben für die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich

den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten.Paragraph 8, Die Aufgaben für die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich

den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten. 3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Da die Beschwerdeführerin im leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand Deutsch gemäß dem (niedrigeren) Leistungsniveau lediglich mit „Befriedigend“ beurteilt wurde, war

§ 40Abs 3 Sch

OG eine Aufnahmsprüfung in diesem Pflichtgegenstand abzulegen.Da die Beschwerdeführerin im leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand Deutsch gemäß dem (niedrigeren) Leistungsniveau lediglich mit „Befriedigend“ beurteilt wurde, war

Paragraph 40, Absatz 3, SchOG eine Aufnahmsprüfung in diesem Pflichtgegenstand abzulegen. Die Aufnahmsprüfung wurde aufgrund eines Formalfehlers (in Bezug auf die Dauer des schriftlichen als auch des mündlichen Prüfungsteiles) kommissionell wiederholt und (erneut) negativ beurteilt. Die negative Beurteilung wurde schlüssig begründet; die Beschwerdeführerin ist der Beurteilung inhaltlich auch nicht substantiiert entgegengetreten. 3.

  1. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass ihr die Prüfungsmethode und der Prüfungsstoff nicht bekannt gegeben wurden, so ergibt sich unmittelbar aus §§ 7 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
  2. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, dass bei der Aufnahmsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch eine schriftliche und eine mündliche Teilprüfung durchzuführen sind und dass der Prüfungsstoff dem Bereich des Lehrstoffes der vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart zu entnehmen ist.3.
  3. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass ihr die Prüfungsmethode und der Prüfungsstoff nicht bekannt gegeben wurden, so ergibt sich unmittelbar aus Paragraphen 7 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
  4. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, dass bei der Aufnahmsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch eine schriftliche und eine mündliche Teilprüfung durchzuführen sind und dass der Prüfungsstoff dem Bereich des Lehrstoffes der vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart zu entnehmen ist. 3.
  5. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass sie in den vergangenen Jahren COVID-bedingte Einschränkungen des Unterrichtes unterlegen sei, ist zu entgegnen, dass die Grundlage der Leistungsbeurteilung

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Leistung des Schülers ist (siehe für viele VwGH 16.12.1996, 96/10/0095). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.
  3. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
  5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
  6. Klasse (neunte Schulstufe) einer allgemeinbildenden höheren Schule (Oberstufenrealgymnasium) nicht vorliegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
  7. Klasse (neunte Schulstufe) einer allgemeinbildenden höheren Schule (Oberstufenrealgymnasium) nicht vorliegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2262505.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.