← Österreich

{'item': 'W131 2262315-2'}

Obsah (5)Art. 133Art. 135§ 328§ 28§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW131 2262315-2 Spruch, W131 2262315-1/18E W131 2262315-2/9EW131 2262315-2/9E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 14.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am gleichen Tag, begehrten die Antragstellerinnen betreffend eine Vergabe von Bürodrehstühlen mit Kunststoffarmlehnen insb die Feststellung, dass ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde, dass die Auftraggeberin den Vertrag betreffend die Vergabe von Bürodrehstühlen mit Kunststoff-Armlehnen in rechtswidriger Weise ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw. vorherigem Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt hat, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des zwischen der Auftraggeberin und der XXXX geschlossenen Vertrags, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
  2. Mit Schreiben vom 14.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am gleichen Tag, begehrten die Antragstellerinnen betreffend eine Vergabe von Bürodrehstühlen mit Kunststoffarmlehnen insb die Feststellung, dass ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde, dass die Auftraggeberin den Vertrag betreffend die Vergabe von Bürodrehstühlen mit Kunststoff-Armlehnen in rechtswidriger Weise ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw. vorherigem Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt hat, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des zwischen der Auftraggeberin und der römisch 40 geschlossenen Vertrags, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
  3. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren für den Feststellungsantrag i.H.v. insgesamt EUR 2.160,
  4. Damit wurden die Pauschalgebühren in der korrekten Höhe entrichtet (Gebühren für Anträge bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben im Oberschwellenbereich.)
  5. Mit Schreiben der Antragstellerinnen vom 08.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am gleichen Tag, teilten diese mit, dass sie den zur Zl. W131 2262315-1 protokollierten Feststellungsantrag zurückziehen. Danach wurde auch der Pauschalgebührenersatzantrag ausdrücklich zurückgezogen.
  6. Vor den Antragszurückziehungen fand keine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.Zu A) römisch eins.

Art. 135Abs. 1 B-VG i.V.m. § 2 Vw

GVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs. 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht (auch) über die Zurückziehung eines Feststellungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht (auch) über die Zurückziehung eines Feststellungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Feststellungs- und Pauschalgebührenersatzantrage) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Feststellungs- und Pauschalgebührenersatzantrage) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehungen sind die Verfahren somit beendet und war beschlussmäßig einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W131.2262315.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.