Obsah (7)
§ 28Art. 133§ 3§ 8Artikel 15§ 33§ 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW136 2244969-1 Spruch, W136 2244969-1/12EW136 2244969-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er sein Land wegen des Krieges verlassen habe. Es werde immer Druck ausgeübt, dass sie [die Kurden] mit den kurdischen Milizen in den Krieg ziehen würden. Ihr Gebiet sei nicht mehr sicher vor den türkischen Attacken. Bei einer Rückkehr habe er Angst um das Leben seiner Familie.
- Am 09.12.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, dass er Kurde sei und in der Stadt XXXX , in der gleichnamigen Provinz im Norden Syriens, geboren und dort aufgewachsen sei. Nach Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2011 sei er in das große Dorf XXXX gezogen, welches ca. 40 km von XXXX entfernt liege. Seine Schwiegereltern würden dort leben. Er habe dort mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einem Mietshaus gewohnt. Seine Eltern und einige Brüder würden noch in einem Dorf in XXXX leben. Zwei seiner Brüder seien in Österreich. Zu seiner Person gab er an, dass er Kurde sei und in der Stadt römisch 40 , in der gleichnamigen Provinz im Norden Syriens, geboren und dort aufgewachsen sei. Nach Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2011 sei er in das große Dorf römisch 40 gezogen, welches ca. 40 km von römisch 40 entfernt liege. Seine Schwiegereltern würden dort leben. Er habe dort mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einem Mietshaus gewohnt. Seine Eltern und einige Brüder würden noch in einem Dorf in römisch 40 leben. Zwei seiner Brüder seien in Österreich. Im August 2020 habe der BF Syrien von XXXX aus illegal über die Grenze in die Türkei verlassen. Nachgefragt gab er an, dass auch seine Frau und Kinder dabei gewesen seien. Sie seien weiter Richtung Izmir gezogen, wo seine Frau und Kinder in einem Dorf in der Nähe von Izmir geblieben seien. Er sei weiter nach Istanbul und dann in Folge schlepperunterstützt in einem LKW illegal bis nach Österreich gereist. Seine Frau und die drei Kinder seien allesamt in der Türkei aufhältig. Seine Frau sei aktuell schwanger und würde in den nächsten Tagen das vierte Kind erwarten.Im August 2020 habe der BF Syrien von römisch 40 aus illegal über die Grenze in die Türkei verlassen. Nachgefragt gab er an, dass auch seine Frau und Kinder dabei gewesen seien. Sie seien weiter Richtung Izmir gezogen, wo seine Frau und Kinder in einem Dorf in der Nähe von Izmir geblieben seien. Er sei weiter nach Istanbul und dann in Folge schlepperunterstützt in einem LKW illegal bis nach Österreich gereist. Seine Frau und die drei Kinder seien allesamt in der Türkei aufhältig. Seine Frau sei aktuell schwanger und würde in den nächsten Tagen das vierte Kind erwarten. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er wolle mit seiner Frau und seinen Kindern hier in Frieden leben und dass die Kinder in die Schule gehen und lernen könnten. Die Frage, ob er Mitglied einer politischen Organisation oder jemals politisch aktiv gewesen sei, verneinte er und gab an, sehr weit weg von der Politik zu sein. Befragt, wann seine Musterung gewesen sei, gab er an, nicht beim Militär gewesen zu sein. Bevor der Krieg angefangen habe, hätten rund zwei Millionen Kurden keine Staatsbürgerschaft gehabt, welche ihnen dann 2011 verliehen worden sei. Er würde als Kurde in Syrien als Ausländer angesehen und dürfe weder studieren noch arbeiten und auch nicht zum Militär gehen. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und sei auch absolut dagegen. Er sei weder vorbestraft noch gab es gegen ihn anhängige Gerichtsverfahren. Die Frage, ob er als Person jemals konkrete Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt, oder ob es Schikanen gegeben habe verneinte er und führte ergänzend aus, dass sein Problem sei, dass er die syrische Staatsbürgerschaft erhalten habe und zum Militär gehen müsse. Obwohl der syrische Präsident empfohlen habe, dass Ältere nicht um Militär gehen müssten, sei es so, dass er an der Grenze verhaftet werden würde und zum Militär müsste. Auch seine Familienmitglieder hätten keine Probleme mit den Behörden gehabt und hätten auch an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Sie seien eine friedliche Familie. Dort wo seine Brüder aufhältig seien, sei die kurdische YPK, wenn sie aber von dort weggehen würden, gebe es das syrische Militär. Im Falle einer Rückkehr würde der BF sofort vom syrischen Militär festgenommen und in den Kampf geschickt werden. Er sei dagegen und wolle in Frieden leben. Das syrische Militär sei 20 km entfernt von seinem Dorf. Abschließend betonte er nochmals, dass es in Syrien weder seitens der YPK noch seitens des Regimes und auch nicht in der Türkei, wo seine Frau mit den Kindern aufhältig sei, Sicherheit gebe. Gleichzeitig legte der BF folgende Unterlagen vor: syrischer Personalausweis, Kopie seines Führerscheins, Kopie Maturazeugnis, Kopie des Personalausweises seiner Ehefrau.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 21.06.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 21.06.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet sei oder dass für ihn aus sonstigen Gründen eine aktuelle persönliche Verfolgung bestanden habe oder aktuell bestehe. Es habe keine maßgebliche Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs oder anderen Einheiten gegenüber der Person des BF festgestellt werden können. Es seien auch keine Familienmitglieder in Kampfhandlungen involviert oder maßgeblichen Rekrutierungsbemühungen ausgesetzt gewesen. Es sei nicht festzustellen gewesen, wonach der BF durch seine Ausreise vom Regime als politischer Gegner gelten sollte. Eine anderweitige Gefährdung, welche einzig aufgrund personenbezogener Merkmale abziele, wie etwa aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, sei den gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen nicht zu entnehmen. Der BF sei in seinem Heimatland bislang unbescholten und nicht politisch tätig gewesen. Er habe daher nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet sei oder dass für ihn aus sonstigen Gründen eine aktuelle persönliche Verfolgung bestanden habe oder aktuell bestehe. Es habe keine maßgebliche Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs oder anderen Einheiten gegenüber der Person des BF festgestellt werden können. Es seien auch keine Familienmitglieder in Kampfhandlungen involviert oder maßgeblichen Rekrutierungsbemühungen ausgesetzt gewesen. Es sei nicht festzustellen gewesen, wonach der BF durch seine Ausreise vom Regime als politischer Gegner gelten sollte. Eine anderweitige Gefährdung, welche einzig aufgrund personenbezogener Merkmale abziele, wie etwa aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, sei den gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen nicht zu entnehmen. Der BF sei in seinem Heimatland bislang unbescholten und nicht politisch tätig gewesen. Er habe daher nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anderslautende Entscheidung hätte treffen und dem BF Asyl zuerkennen müssen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde trotz seines Alters eine maßgebliche Rekrutierungsgefahr für den BF seitens des syrischen Regimes bestehe, zumal einerseits aus Länderberichten vereinzelt auch die Rekrutierung von Männern über 42 Jahren hervorgehe. Da der BF erst im Jahr 2011 als Kurde seine syrische Staatsbürgerschaft bekommen habe, bestehe eine besondere Gefahr zur nunmehr späteren Rekrutierung und wäre dies auch im Zusammenhang mit anderen engen Verwandten, insbesondere seinen Brüdern zu prüfen gewesen. Das vordergründige Anliegen des BF als Familienvater sei es mit seiner Familie in Sicherheit zu leben und hätte er bei einer Rückkehr nach Syrien eine zwangsweise Rekrutierung zu befürchten. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anderslautende Entscheidung hätte treffen und dem BF Asyl zuerkennen müssen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde trotz seines Alters eine maßgebliche Rekrutierungsgefahr für den BF seitens des syrischen Regimes bestehe, zumal einerseits aus Länderberichten vereinzelt auch die Rekrutierung von Männern über 42 Jahren hervorgehe. Da der BF erst im Jahr 2011 als Kurde seine syrische Staatsbürgerschaft bekommen habe, bestehe eine besondere Gefahr zur nunmehr späteren Rekrutierung und wäre dies auch im Zusammenhang mit anderen engen Verwandten, insbesondere seinen Brüdern zu prüfen gewesen. Das vordergründige Anliegen des BF als Familienvater sei es mit seiner Familie in Sicherheit zu leben und hätte er bei einer Rückkehr nach Syrien eine zwangsweise Rekrutierung zu befürchten. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt langte am 03.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 25.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, mit dem BF und dessen Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF ausführlich zu seinen persönlichen und familiären Umständen und Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, hatte aber bereits bei Vorlage des Aktes die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist Moslem. Seine Muttersprache ist Kurmandschi, er spricht auch fließend Arabisch. Der BF nimmt Tabletten gegen Diabetes und hat depressive Verstimmungen. Ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in der Stadt XXXX , in der Provinz Al-Hassaka im Norden Syriens, geboren und dort aufgewachsen. Er ist seit dem Jahr 2007 mit XXXX geboren XXXX , verheiratet und hat mit ihr 4 minderjährige Kinder (3 Töchter: XXXX und einen Sohn XXXX ).Der BF ist in der Stadt römisch 40 , in der Provinz Al-Hassaka im Norden Syriens, geboren und dort aufgewachsen. Er ist seit dem Jahr 2007 mit römisch 40 geboren römisch 40 , verheiratet und hat mit ihr 4 minderjährige Kinder (3 Töchter: römisch 40 und einen Sohn römisch 40 ). Bis zum Jahr 2012 hat er mit seinen Eltern und seiner Familie in der Stadt XXXX gelebt. Im Jahr 2012 ist er in das Dorf XXXX , ca. 40 km entfernt von XXXX , gezogen und hat dort gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern gelebt. Im August 2020 hat er Syrien mit seiner Frau und seinen Kindern verlassen und ist in die Türkei gegangen, woraufhin er dann im September 2020 schlepperunterstützt weiter illegal Richtung Österreich gereist ist. Seine Frau und die Kinder leben immer noch in der Türkei. Seine Schwiegereltern leben in XXXX und seine Eltern sowie 4 Brüder und eine Schwester leben noch in XXXX , eine andere Schwester in Kurdistan. Zwei seiner Brüder leben seit 2011 bzw. 2014 in Österreich und sind asylberechtigt. Der erste Bruder, XXXX , hat am 30.04.2011 seinen Asylantrag gestellt und war zum damaligen Zeitpunkt staatenlos. Der zweite Bruder, XXXX , stellte seinen Asylantrag bereits als syrischer Staatsbürger im Jahr 2014.Bis zum Jahr 2012 hat er mit seinen Eltern und seiner Familie in der Stadt römisch 40 gelebt. Im Jahr 2012 ist er in das Dorf römisch 40 , ca. 40 km entfernt von römisch 40 , gezogen und hat dort gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern gelebt. Im August 2020 hat er Syrien mit seiner Frau und seinen Kindern verlassen und ist in die Türkei gegangen, woraufhin er dann im September 2020 schlepperunterstützt weiter illegal Richtung Österreich gereist ist. Seine Frau und die Kinder leben immer noch in der Türkei. Seine Schwiegereltern leben in römisch 40 und seine Eltern sowie 4 Brüder und eine Schwester leben noch in römisch 40 , eine andere Schwester in Kurdistan. Zwei seiner Brüder leben seit 2011 bzw. 2014 in Österreich und sind asylberechtigt. Der erste Bruder, römisch 40 , hat am 30.04.2011 seinen Asylantrag gestellt und war zum damaligen Zeitpunkt staatenlos. Der zweite Bruder, römisch 40 , stellte seinen Asylantrag bereits als syrischer Staatsbürger im Jahr
- Er hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern sowie vereinzelt auch zu seinen Brüdern über Whatsapp. Der BF hat in Syrien im Jahr 1993 die Pflichtschule abgeschlossen. Dann hat er als Schneider und Kleidungsgestalter gearbeitet. Im Jahr 2005 hat er durch Externistenprüfungen die Matura abgelegt und weiter als Schneider seinen Lebensunterhalt bestritten. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF verließ im August 2020 sein Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien. Festgestellt wird, dass sich das Dorf XXXX , ca. 40 km entfernt von XXXX , in der gleichnamigen Provinz im Norden Syriens, der Heimatort des BF, sowohl zum Zeitpunkt, als der BF seinen Herkunftsstaat verlassen hat, als auch zum heutigen Zeitpunkt unter kurdischer Kontrolle befindet. Festgestellt wird, dass sich das Dorf römisch 40 , ca. 40 km entfernt von römisch 40 , in der gleichnamigen Provinz im Norden Syriens, der Heimatort des BF, sowohl zum Zeitpunkt, als der BF seinen Herkunftsstaat verlassen hat, als auch zum heutigen Zeitpunkt unter kurdischer Kontrolle befindet. Bei der Erstbefragung am 29.09.2020 gab er als Fluchtgrund den Bürgerkrieg und die allgemein schlechte Lage in Syrien an. Außerdem gab er an, dass Druck ausgeübt werde, dass die Kurden mit den kurdischen Milizen in den Krieg ziehen würden. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2020 gab er abermals an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er wolle mit seiner Frau und seinen Kindern hier in Frieden leben. Bei einer Rückkehr würde der BF sofort vom syrischen Militär festgenommen und in den Kampf geschickt werden. Der BF war jedoch in Syrien zu keinem Zeitpunkt einem Rekrutierungsversuch ausgesetzt. Der BF hat seit 2011 die syrische Staatsbürgerschaft und wurde ihm seitdem kein Einberufungsbefehl der syrischen Armee zugestellt. Für den BF droht aufgrund seines Alters von 45 Jahren keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in die syrische Armee zwangseinberufen wird. Genauso wenig besteht eine maßgebliche Gefahr, dass der BF von kurdischer Seite zwangsrekrutiert werden würde. Es gab in Syrien keinen konkreten Versuch oder Vorfall einer Festnahme oder einer Entführung des BF. Er selbst war nie Zielperson einer Festnahme bzw. wurde auch nicht Zeuge einer solchen. Der BF ist nicht als Regimekritiker bei den syrischen Behörden bekannt und wird nicht von ihnen gesucht. Der BF gab zudem bei seinen Einvernahmen bei der Polizei und dem BFA niemals an, dass er oder seine Familienmitglieder politisch tätig gewesen wären. Der BF wird bzw. wurde insbesondere nicht durch das syrische Regime konkret verfolgt oder bedroht. Ebensowenig konnte eine Bedrohung seitens kurdischer Kräfte festgestellt werden. Diese ging abgesehen von der pauschalen Behauptung in der Erstbefragung weder in konkreter Form aus den weiteren Einvernahmen hervor noch war sie vor dem Hintergrund der Länderberichte ersichtlich. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien alleine wegen seiner illegalen Ausreise einer Verfolgung unterworfen sein wird, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Dem BF droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er in Österreich einen Asylantrag stellte und Rückkehrer ist. Der BF wird weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung noch aus anderen Gründen in asylrelevanter Intensität verfolgt. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 7, Stand 10.08.2022) Sicherheitslage NORDOST-SYRIEN Letzte Änderung: 21.08.2022 Mit Stand Ende Dezember 2021 befanden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zu schaffen [Anm.: s. Abschnitt zu den türkischen Militäroperationen] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 4.12.2020). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Russland weitete seine Präsenz aus (ÖB 1.10.2021). Die kurdischen, sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation sog. Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 4.12.2020). Siehe dazu auch die Karte von Februar 2022 von Zenith mit den militärischen Akteuren im Unterkapitel "Sicherheitslage". Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere Lage in Nordostsyrien ausgewirkt (AA 4.12.2020). Die Türkei stützte sich bei der Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vgl. USDOD 4.11.2021). Von Tal Abyad und Ra's Al¬-'Ayn aus hält der Beschuss kurdischer Stellungen laut Fabrice Balanche an, ebenso die Angriffe im äußersten Nordosten der von den SDF gehaltenen Gebiete, nahe der Grenze zum Irak. Die Türkei will das Vertrauen in die Autonomieverwaltung in Nordost-Syrien zerstören. Die Offensive fordert bislang zwar nur wenige Todesopfer. Aber es geht der Türkei darum, Angst zu schüren, Menschen zur Flucht zu drängen und Investitionen zu blockieren. Vor vier Jahren war Kobane demnach noch eine dynamische Stadt, in welcher der Wiederaufbau lief. Die Menschen kamen aus Irakisch¬-Kurdistan zurück, weil es Arbeitsplätze gab. Jetzt ist Kobane laut Balanche eine sterbende Stadt. Wegen des türkischen Beschusses haben die Menschen Angst und fliehen. Die Türkei profitiert auch von der Destabilisierung durch IS-¬Angriffe (Zenith 11.2.2022). Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere Lage in Nordostsyrien ausgewirkt (AA 4.12.2020). Die Türkei stützte sich bei der Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vergleiche USDOD 4.11.2021). Von Tal Abyad und Ra's Al¬-'Ayn aus hält der Beschuss kurdischer Stellungen laut Fabrice Balanche an, ebenso die Angriffe im äußersten Nordosten der von den SDF gehaltenen Gebiete, nahe der Grenze zum Irak. Die Türkei will das Vertrauen in die Autonomieverwaltung in Nordost-Syrien zerstören. Die Offensive fordert bislang zwar nur wenige Todesopfer. Aber es geht der Türkei darum, Angst zu schüren, Menschen zur Flucht zu drängen und Investitionen zu blockieren. Vor vier Jahren war Kobane demnach noch eine dynamische Stadt, in welcher der Wiederaufbau lief. Die Menschen kamen aus Irakisch¬-Kurdistan zurück, weil es Arbeitsplätze gab. Jetzt ist Kobane laut Balanche eine sterbende Stadt. Wegen des türkischen Beschusses haben die Menschen Angst und fliehen. Die Türkei profitiert auch von der Destabilisierung durch IS-¬Angriffe (Zenith 11.2.2022). Die von Präsident Erdogan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) "weiterhin möglich": "Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen" (IFK 8.2022). ACLED verzeichnete von 1.4.2022 bis 30.Juni 355 Konfliktereignisse zwischen verschiedenen bewaffneten kurdischen Gruppen und türkischen Streitkräften bzw. von der Türkei unterstützten Organisationen - eine Steigerung von 52 % im Vergleich zum
- Quartal
- Sicherheitsrelevante Vorfälle umfassten Granatbeschuss, Luftbombardements und Gefechte - 104 im April, 170 im Mai und 81 im Juni. 297 - 84 % - dieser Ereignisse machten Granatbeschuss oder Luftbombardements durch türkische Streitkräfte oder durch mit ihnen verbündete Gruppen aus. Der größte Kreis auf der Karte repräsentiert 42 Konfliktereignisse (CC 5.8.2022). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar (AA 4.12.2020; siehe dazu auch weiter unten). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (ICG 18.11.2021), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), jedoch setzten der IS und seine Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR 26.12.2021).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar (AA 4.12.2020; siehe dazu auch weiter unten). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EASO 7.2021). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (ICG 18.11.2021), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EASO 7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), jedoch setzten der IS und seine Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR 26.12.2021). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, "mit diesen Zellen zu verkehren" (SOHR 26.12.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte im Jahr 2021 [Anm.: bis zum 26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen Sicherheitskräfte der Selbstverwaltung], der YPG, YPJ und anderer von den SDF unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen (SOHR 26.12.2021). Dem IS gelang es unterdessen, das arabische Viertel von al-Hassakah zu infiltrieren, und die dortige Bevölkerung meldete dies nicht der Polizei (Zenith 11.2.2022).Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, "mit diesen Zellen zu verkehren" (SOHR 26.12.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte im Jahr 2021 [Anm.: bis zum 26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen Sicherheitskräfte der Selbstverwaltung], der YPG, YPJ und anderer von den SDF unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen (SOHR 26.12.2021). Dem IS gelang es unterdessen, das arabische Viertel von al-Hassakah zu infiltrieren, und die dortige Bevölkerung meldete dies nicht der Polizei (Zenith 11.2.2022). Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah an (ANI 26.1.2022). Im Sina'a-Gefängnis befanden sich geschätzte 3.500 inhaftierte IS-Kämpfer wie auch rund 700 Minderjährige, darunter 150 ausländische Staatsbürger, die von ihren Eltern in das selbsternannte Kalifat gebracht worden waren. Vertreter der SDF gaben an, dass IS-Kämpfer, die sich in einem Teil des Gefängnisses verschanzt hatten, Minderjährige als menschliche Schutzschilde verwendet hätten (NYT 25.1.2022). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer, die in den vergangenen Jahren administrative und militärische Positionen in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien innegehabt hatten (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus. US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen BewohnerInnen durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Mit Stand 4.2.2022 war noch nicht bekannt, wieviele Insassen des Sina'a-Gefängnis - einschließlich der Minderjährigen - sich noch in Händen der SDF befanden (HRW 4.2.2022). Rund 550 mutmaßliche IS-Kämpfer waren von den SDF mit Stand 25.1.2022 wieder gefangen genommen worden (MEE 25.1.2022).Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus. US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen BewohnerInnen durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Mit Stand 4.2.2022 war noch nicht bekannt, wieviele Insassen des Sina'a-Gefängnis - einschließlich der Minderjährigen - sich noch in Händen der SDF befanden (HRW 4.2.2022). Rund 550 mutmaßliche IS-Kämpfer waren von den SDF mit Stand 25.1.2022 wieder gefangen genommen worden (MEE 25.1.2022). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nützt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z.B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung (bezüglich IS) zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Der IS verübte zuletzt mehrere koordinierte und ausgeklügelte Anschläge in Syrien und im Irak, was von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen wird, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol mit knapp 60.000 Insassen (85 % syrische und irakische Staatsangehörige sowie 9.000 aus anderen Ländern inkl. Österreich) (ÖB 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen. Die Kurden möchten
Fabrice Balanche nicht länger ohne Unterstützung und unter Lebensgefahr für den Westen deren Terroristen in Schach halten (Zenith 11.2.2022). Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben die Bedingungen in den Unterkünften für ausländische Insassen in al-Hol und Roj, die einer grausamen, erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung gleichkamen, und kritisierte die unbefristete und willkürliche Inhaftierung (HRW 23.3.2021). Hinzukommen steigende Spannungen innerhalb der Lager. Allein in al-Hol gab es im Jahr 2021 mehr als 90 Morde und 40 Mordversuche (OHCHR 9.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Grenze zu Irakisch¬-Kurdistan und damit eine wichtige Handelsroute für Nordost-Syrien wurde geschlossen (Zenith 11.2.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Angesichts der IS-Befreiungsaktion in al-Hassakah übten die USA Druck auf die Autonomieregion Kurdistan im Irak aus, die Grenze wieder zu öffnen (Zenith 11.2.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Grenze zu Irakisch¬-Kurdistan und damit eine wichtige Handelsroute für Nordost-Syrien wurde geschlossen (Zenith 11.2.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Angesichts der IS-Befreiungsaktion in al-Hassakah übten die USA Druck auf die Autonomieregion Kurdistan im Irak aus, die Grenze wieder zu öffnen (Zenith 11.2.2022). Rechtsschutz / Justizwesen NORDOST-SYRIEN Letzte Änderung: 05.08.2022 In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 29.11.2021). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einen "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 12.4.2022, vgl. NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021).In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 29.11.2021). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einen "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 12.4.2022, vergleiche NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 12.4.2022). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 25.04.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EUAA 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Reservedienst
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.
anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.11.2021). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
- April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EUAA 11.2021).Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR 24.11.2020). Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
- April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 - beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EUAA 11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 20201 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 20201 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] NORDOST-SYRIEN Letzte Änderung: 09.08.2022 Wehrpflichtsgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des "Wehrdiensts" dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Nach Protesten gab es auch ein temporäres Aussetzen der Wehrpflicht wie z.B. in Manbij im Juni 2021 [Anm.: dazu siehe auch weiter unten]. Ob jemand aus Afrin, das sich nun nicht mehr unter Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet, wehrpflichtig wäre, ist aktuell unklar. Die "Wehrpflicht" gilt nicht für Personen außerhalb des "Selbstverwaltungsgebiets", außer der Betreffende hat mindestens fünf Jahre im "Selbstverwaltungsgebiet" gewohnt (DIS 6.2022). Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen (AA 29.11.2021). Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces) (DIS 6.2022). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB 29.9.2020). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.11.2021), während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffendne zu finden (DIS 6.2022). Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EUAA auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten (EUAA 11.2021). DIe ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: zur nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts (ÖB 29.9.2020). Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem "Wehrdienst" Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Im Ausland (Ausnahme Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des "Wehrdiensts" sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen (DIS 6.2022). Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste (EUAA 11.2021). In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der "Selbstverwaltung" gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten "Wehrdienst" gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Wehrpflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2021). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am
- Juni einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Kurden Letzte Änderung: 09.08.2022 Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen könnten. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 12.4.2022). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (USDOS 12.4.2022). Lage von Kurden in Nordostsyrien Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018). Mit Machtübernahme der kurdischen PYD in Nord- und Nordostsyrien hat sich diese bis dahin bestehende staatliche Diskriminierung von Kurden und Kurdinnen faktisch entspannt, weil die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vornimmt. Zugleich wird jedoch weiterhin von Menschenrechtsverletzungen der PYD und ihrem bewaffneten Arm, der YPG, in den kurdischen „Selbstverwaltungsgebieten“ berichtet. In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten jedoch als insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.11.2021). Kurdische Milizen wurden beschuldigt, im Rahmen ihres Kampfes gegen den sogenannten IS arabische und turkmenische Gemeinschaften zu vertreiben (FH 3.4.2021; vgl. HRW 10.11.2019).Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018). Mit Machtübernahme der kurdischen PYD in Nord- und Nordostsyrien hat sich diese bis dahin bestehende staatliche Diskriminierung von Kurden und Kurdinnen faktisch entspannt, weil die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vornimmt. Zugleich wird jedoch weiterhin von Menschenrechtsverletzungen der PYD und ihrem bewaffneten Arm, der YPG, in den kurdischen „Selbstverwaltungsgebieten“ berichtet. In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten jedoch als insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.11.2021). Kurdische Milizen wurden beschuldigt, im Rahmen ihres Kampfes gegen den sogenannten IS arabische und turkmenische Gemeinschaften zu vertreiben (FH 3.4.2021; vergleiche HRW 10.11.2019). Sunnitische islamistische und dschihadistische Gruppen verfolgen häufig religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten (FH 3.4.2021; vgl. HRW 10.11.2019). Siehe dazu auch Abschnitt "Religionsfreiheit".Sunnitische islamistische und dschihadistische Gruppen verfolgen häufig religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten (FH 3.4.2021; vergleiche HRW 10.11.2019). Siehe dazu auch Abschnitt "Religionsfreiheit". Kurden in türkisch besetzten bzw. von pro-türkischen Gruppen kontrollierten Gebieten Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). Seit den türkischen Offensiven im Nordosten Syriens ab 2018 werden Menschenrechtsverletzungen z.B. Morde, Plünderungen, Vergewaltigungen und Enteignungen durch mit der Türkei verbündeten Gruppen vor allem gegen Kurden - einschließlich Jeziden und deren religiöse Stätten - berichtet (USDOS 2.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). Seit den türkischen Offensiven im Nordosten Syriens ab 2018 werden Menschenrechtsverletzungen z.B. Morde, Plünderungen, Vergewaltigungen und Enteignungen durch mit der Türkei verbündeten Gruppen vor allem gegen Kurden - einschließlich Jeziden und deren religiöse Stätten - berichtet (USDOS 2.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Rückkehr Letzte Änderung: 10.08.2022
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als "Verräter" angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021). Das Regime will Rückkehrer mit Geld - nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Die katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 10.2021). Viele Menschen haben ihre Häuser zurückgelassen, die mittlerweile von jemandem besetzt wurden. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst (mukhabarat) auf sie hetzen, und sie so Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davon gelaufen sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vgl. Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich "sauber" sind, mit dem Ziel daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021). Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021).Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davon gelaufen sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vergleiche Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich "sauber" sind, mit dem Ziel daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021). Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021). Mangel an Wohnraum und Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Neben den fehlenden sozio-ökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB 10.2021). Die Meinungen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern sind uneinheitlich. Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, da es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden, im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat auf Social Media), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen nicht sehr ernst oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein "erweitertes Syrien", und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon Korruptionsnetzwerke zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als "Krankheitserreger" sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021). Laut Fabrice Balanche kann man, wenn man der Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht zurückkommen, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für politische Flüchtlinge. Auch besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021). Laut Khaddour sind Entführungen, um Geld zu erpressen, nur individuelle Akte (Khaddour 24.12.2021). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Rakka, Deir-Ez-Zor). Laut UNMAS sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 % der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben. Zwei Drittel der Überlebenden sind lebenslang eingeschränkt. 39 % der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 % auf landwirtschaftlichen Flächen, 10 % auf Straßen oder am Straßenrand. 26 % der Opfer seit 2019 waren Binnenvertriebene IDPs (ÖB 10.2021). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe nach Einschätzung des Auswärtigen Amts grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden (AA 29.11.2021). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie früheren gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässige Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022). 1.3.
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN, Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, vom 14.10.2022 „Die Syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen nicht umsetzen. In Gebieten unter Kontrolle der Autonomos Administration of North an East Syria – AANNES ist sie eingeschränkt in der Lage zu rekrutieren. Die syrische Regierung hat in diesen Gebieten zwar Zugriff, führt aber dennoch keine Rekrutierungen durch.“ (Seite 2) „Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir-Ezzor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen.“ (Seite 3) 1.3.
- Bericht von EASO Syria Military Service, Country of Origin Information Report, April 2021 “2.3.4 Prevalence of recruitment of males under 18 and over 42 years (Seite 19 ff) Sources interviewed by EASO for this report in February 2021 stated that they are not aware of any current cases of recruitment of males under 18 or over 42 years old in the SAA. In previous years, sources reported that men in their late 40s and early 50s were being forced to join the SAA. Several sources interviewed by DIS in January and February 2020 reported that they had not received information of any cases of recruitment of people over 42 years of age, while some stated that they did not have knowledge of such cases of recruitment that took place after 2016 and 2017, respectively. According to Gregory Waters however, he had heard unconfirmed accounts of conscription of over-42-year-old returnees from Lebanon and Jordan as reservists. SNHR mentioned a case of a person from northern Homs governorate who was forcibly conscripted in early 2019 as a reservist after reaching the age of
- The person was later killed in battle in Hama governorate in January
- All sources interviewed by DIS in January and February 2020 stated that they have not received information that the SAA had been recruiting men under the age of
- Other sources, however, reported child recruitment and use in GoS forces and affiliated militias during the reporting period. In interviews carried out with DIS between January and March 2020, Fabrice Balanche and SNHR stated that the NDF recruits and uses men under the age of
- Reporting on the period between April 2019 and March 2020, USDOS stated that the ‘government and pro-Syrian regime-affiliated militias continued to forcibly recruit and use child soldiers’, specifically identifying the Lebanese Hezbollah and the NDF as forcibly recruiting children. The UN Commission of Inquiry in the Syrian Arab Republic (CoI) stated in a January 2020 report that it received reports of young boys assessed to be no older than 13 years who were manning GoS and affiliated militias checkpoints in Hama governorate. An administrative order issued on 6 February 2019 ended the retention and recall for reserve military service for men born in or before 1981, specifically the following categories: non-commissioned officers, draftees who were not discharged after serving their conscription period and enrolled civil reservists. While some sources stated that men born in or before 1981 were not called for reserve service duty following the entry into force of the administrative order, several other sources documented cases where reservists up to or above the age of 40 were either called up for reserve duty or were still serving as reservists. Information on how prevalent the call for reserve service of those up to or above 40 years could not be found.”
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität, schulischen Ausbildung sowie Arbeitserfahrung des BF, seiner Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF, sowie auf den vorgelegten syrischen Personalausweis. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den dazu vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Herkunftsort des BF ergeben sich ebenso aus dessen Angaben. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Die Feststellung zum subsidiären Schutz ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF: 2.2.
- Dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit in die syrische Armee zwangseinberufen wird, konnte aus nachfolgenden Gründen nicht festgestellt werden: Der BF hat zunächst bei seiner Asylantragstellung angegeben, dass er aufgrund des Krieges sein Heimatland verlassen habe. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde hat er sodann angegeben, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien sofort vom syrischen Militär festgenommen und in den Kampf geschickt werden würde. In seiner Beschwerde wurde sodann vorgebracht, dass trotz seines Alters eine maßgebliche Rekrutierungsgefahr für den BF seitens des syrischen Regimes bestehe, zumal einerseits aus Länderberichten vereinzelt auch die Rekrutierung von Männern über 42 Jahren hervorgehe und der BF erst im Jahr 2011 als Kurde seine syrische Staatsbürgerschaft bekommen habe, weshalb eine besondere Gefahr zur späteren Rekrutierung bestehe, was auch im Zusammenhang mit seinen Brüdern zu prüfen sei. Unstrittig ist, dass der BF unbestritten seit dem Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Dass ein Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee seitdem an ihn ergangen wäre oder dem BF tatsächlich eine Rekrutierung zum Wehrdienst drohen würde, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die in diesem Zusammenhang vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals getroffenen Ausführungen waren nicht glaubhaft: Auf die eingangs gestellte Frage nach etwaigen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher führte der BF aus, dass der Dolmetscher vor dem BFA ein Ägypter gewesen sei und er nicht wisse, ob dieser ihn richtig verstanden und er alles richtig übertragen habe. Konkrete Missverständnisse machte er jedoch – vorerst – nicht geltend. Wie bereits im Protokoll zur mündlichen Verhandlung festgehalten, wurden die Niederschriften sowohl des Protokolls der Erstbefragung (AS 27) als auch das Protokoll der Einvernahme vor dem BFA (AS 114) laut den Protokollen rückübersetzt, was der BF in der mündlichen Verhandlung auch entsprechend bestätigte. Der BF brachte im Laufe der Befragung erstmals vor, er hätte nach Einbürgerung den Grundwehrdienst für das Regime leisten müssen, was er jedoch ignoriert und verweigert habe. Er gab an, das Regime werde ihn zum Militärdienst einziehen, wenn es ihn irgendwo erwische. Auf den daraufhin gemachten Vorhalt, dass er angegeben habe, er hätte den Grundwehrdienst ableisten müssen, und ob er damit gemeint hätte, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, gab er Folgendes an (Verhandlungsschrift, Seite 9): „Nach der Einbürgerung habe ich mich der Militärbehörde entzogen und bin nach XXXX gezogen. In XXXX haben die Kurden die Macht gehabt, deswegen habe ich bezüglich dem Militärdienst kein Schreiben erhalten.“„Nach der Einbürgerung habe ich mich der Militärbehörde entzogen und bin nach römisch 40 gezogen. In römisch 40 haben die Kurden die Macht gehabt, deswegen habe ich bezüglich dem Militärdienst kein Schreiben erhalten.“ Somit räumte der BF auf Nachfrage wiederum selbst ein, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten hat. Mit seinem Vorbringen, wonach ein entsprechendes Schreiben ihn nur deswegen nicht erreicht haben soll, da er in ein kurdisch kontrolliertes Gebiet gezogen sei, ist für ihn im Übrigen nichts gewonnen. Dies unterstreicht vielmehr die Tatsache, wonach auch
oben zitierter Länderfeststellungen, das syrische Militär nicht in der Lage ist, in von der SDF oder kurdisch kontrollierten Gebieten Einberufungen tatsächlich durchzusetzen oder durchzuführen (siehe EASO, Syria Military Service, April 2021, oben Punkt 1.3.2, wonach in unter kurdischer bzw. SDF Kontrolle stehenden Gebieten ein Ausweichen allfälliger Rekrutierungsversuche durch die syrische Armee möglich ist, indem man jene Straßen, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, meidet). In weiterer Folge wurde er befragt, ob er in Syrien bei einer Musterung gewesen sei, welche regelmäßig vor der Einziehung ins Militär stattfinden würde. Darauf führte der BF aus, dass nach seiner Einbürgerung im Jahr 2011 das Regime begonnen habe, Leute die den gleichen Status wie er gehabt hätten, zum Militärdienst einzuziehen und er damals seinen Heimatort ( XXXX ) verlassen hätte. In weiterer Folge wurde er befragt, ob er in Syrien bei einer Musterung gewesen sei, welche regelmäßig vor der Einziehung ins Militär stattfinden würde. Darauf führte der BF aus, dass nach seiner Einbürgerung im Jahr 2011 das Regime begonnen habe, Leute die den gleichen Status wie er gehabt hätten, zum Militärdienst einzuziehen und er damals seinen Heimatort ( römisch 40 ) verlassen hätte. Den Vorhalt, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA bei seiner Aussage über den Umzug nach XXXX angegeben habe, seine Schwiegereltern hätten dort gelebt und nie erwähnt hätte, dass er aus Angst einer Rekrutierung zum Militärdienst dorthin gezogen wäre, stritt er ab und gab an, er habe anfangs schon erwähnt, dass er von XXXX nach XXXX wegen des Militärdienstes gezogen sei.Den Vorhalt, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA bei seiner Aussage über den Umzug nach römisch 40 angegeben habe, seine Schwiegereltern hätten dort gelebt und nie erwähnt hätte, dass er aus Angst einer Rekrutierung zum Militärdienst dorthin gezogen wäre, stritt er ab und gab an, er habe anfangs schon erwähnt, dass er von römisch 40 nach römisch 40 wegen des Militärdienstes gezogen sei. Auf den Hinweis, dass diese Angabe jedoch nirgendwo im Protokoll zu finden sei, beschwor er, dies gesagt zu haben. Dann führte er weiters aus, dass der Dolmetscher bei der Ersteinvernahme Ägypter gewesen sei und er nicht wisse, ob dieser ihn richtig verstanden und alles richtig übertragen habe. Daraufhin wurde ihm seine Aussage und die Tatsache, dass er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe, vorgehalten. Mit dem Verweis auf etwaige Verständigungsprobleme bzw. Übersetzungsfehler des Dolmetschers ist für den BF nichts gewonnen, zumal er wie oben bereits ausgeführt am Anfang der mündlichen Verhandlung bereits nach derartigen Mängeln befragt wurde und keine konkreten Ausführungen dazu treffen konnte. Dass er jetzt im Zuge eines sich während der Befragung ergebenden Widerspruchs auf etwaige Verständigungsschwierigkeiten verweist, gereicht ihm nicht zum Vorteil, zumal davon auszugehen ist, dass dem BF bereits bei Durchsicht des Protokolls auffallen hätte müssen, wenn die der zentrale Teil seiner Fluchtgeschichte im Protokoll nicht seinen Angaben entsprechend dargestellt worden wäre. Der Hinweis auf die Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher erweist sich als Schutzbehauptung und beeinträchtigt daher vielmehr Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF insgesamt. In der Folge beteuerte der BF sodann erneut, er habe bei seiner Aussage über den Umzug nach XXXX auch gesagt, dass er wegen des Militärdienstes dorthin gegangen sei, weil er schon nach der Einbürgerung gesehen habe, wie die Leute angehalten und zum Militärdienst eingezogen worden seien. Das sei der Grund, warum er nach XXXX gegangen sei.In der Folge beteuerte der BF sodann erneut, er habe bei seiner Aussage über den Umzug nach römisch 40 auch gesagt, dass er wegen des Militärdienstes dorthin gegangen sei, weil er schon nach der Einbürgerung gesehen habe, wie die Leute angehalten und zum Militärdienst eingezogen worden seien. Das sei der Grund, warum er nach römisch 40 gegangen sei. Diese Aussagen stellen abermals lediglich rechtfertigende Behauptungen für die nachträgliche Steigerung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung dar, welche wiederum insgesamt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beeinträchtigt. Auf die Frage, wieso er glaube, dass die syrischen Behörden jetzt konkret nach ihm suchen würden und ob irgendwo registriert sei, dass er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe, entgegnete er lediglich, dass damals viele Leute, die den gleichen Status wie er gehabt hätten, festgenommen und zum Militärdienst eingezogen worden wären. Befragt, woher er das wisse, führte er an, es „mitbekommen“ zu haben. Wenn man sich in den Gebieten, in denen das Regime herrscht, aufhalte, dann werde man irgendwann zum Militärdienst eingezogen. Der BF legte somit auf konkrete Fragestellungen ein ausweichendes Antwortverhalten an den Tag und wiederholte phrasenhaft sein pauschal gehaltenes Vorbringen. Er schilderte keine eigenen Wahrnehmungen oder machte konkret auf ihn bezogene Vorfälle geltend, sondern berief sich auf allgemein gehaltene Ausführungen über die von ihm wahrgenommene generelle Lage. Befragt, wieso er schließlich XXXX im Jahr 2020 mit seiner Familie verlassen habe, gab er an, dass in dieser Zeit die Daesh Richtung XXXX marschiert seien und auch Angriffe und Bombardierungen seitens der Türkei stattgefunden hätten. Aus Mangel aus Sicherheit und Arbeit hätten sie dann XXXX verlassen. Befragt, wieso er schließlich römisch 40 im Jahr 2020 mit seiner Familie verlassen habe, gab er an, dass in dieser Zeit die Daesh Richtung römisch 40 marschiert seien und auch Angriffe und Bombardierungen seitens der Türkei stattgefunden hätten. Aus Mangel aus Sicherheit und Arbeit hätten sie dann römisch 40 verlassen. Insgesamt vermochte der BF auch nicht glaubhaft darzulegen, weshalb er als 45 -jähriger noch einberufen werden sollte, zumal die Altersgrenze für den syrischen Wehrdienst bei 42 Jahren liegt. Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend ist. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Dabei ziehen die Behörden bevorzugt Männer bis zum Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Der 45-jährige BF hat beide Altersgrenzen bereits überschritten. Dem Gericht ist aus den Länderberichten bekannt, dass fallweise auch Männer über 42 Jahren eingezogen werden können, dies betrifft jedoch überwiegend Personen mit besonderen Qualifikationen, wie Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal oder Artilleriespezialisten. Zudem ist dies abhängig vom Rang. Ob jemand einberufen wird, hängt somit insbesondere vom Beruf, der Ausbildung, dem Rang und der Position während seines abgeleisteten Militärdienstes und der Einheit, welcher er diente, ab. Der 45-jährige BF wurde nie einberufen und befindet sich nicht mehr im wehrfähigen Alter. Aus der Berufstätigkeit des BF als Schneider kann nicht abgelesen werden, dass dieser eine besondere Fähigkeit besitzt, die ihn für eine Einberufung besonders attraktiv macht. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm eine Einberufung droht. 2.2.
- Zur Feststellung, dass dem BF von kurdischer Seite keine Zwangsrekrutierung droht: Aus den oben angeführten Länderinformationen geht hervor, dass in kurdisch kontrollierten Gebieten eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst für Männer von 18 bis 24 Jahren besteht, wobei im Gesetz „Pflicht zur Selbstverteidigung“ aus dem Jahr 2019 regional unterschiedlich sogar ein Wehrdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr festgelegt war. Der 45-jährige BF ist demnach in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nicht mehr wehrpflichtig. Der BF hat auch nicht berichtet, dass es seitens der kurdischen Kräfte zu Rekrutierungsversuchen gekommen wäre. Er führte lediglich in der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden an, dass immer „Druck“ ausgeübt werde, dass die Kurden mit den kurdischen Milizen in den Krieg ziehen“ würde. Konkrete Vorfälle, die diesen „Druck“ widerspiegeln würden, hat der BF jedoch nicht geltend gemacht. Daher konnte auch festgestellt werden, dass der BF von kurdischer Seite keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, hat er doch immerhin von 2012 bis zu seiner Ausreise im August 2020 unbehelligt in dem unter kurdischer Kontrolle stehenden Dorf XXXX gelebt.Daher konnte auch festgestellt werden, dass der BF von kurdischer Seite keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, hat er doch immerhin von 2012 bis zu seiner Ausreise im August 2020 unbehelligt in dem unter kurdischer Kontrolle stehenden Dorf römisch 40 gelebt. Der BF konnte auch nicht vor dem Hintergrund seiner in Österreich asylberechtigten Brüder oder seiner übrigen Familienmitglieder in Syrien eine asylrelevante Bedrohung seine Person betreffend glaubhaft darlegen, zumal er ausführte, dass seine Familienmitglieder keine Probleme mit den Behörden gehabt und auch an keinen Kampfhandlungen teilgenommen hätten. Zu seinen Brüdern führte er lediglich auf Nachfrage an, dass einer der Brüder bei Asylantragstellung in Österreich staatenlos gewesen sei und deswegen Asyl bekommen habe. Im Ergebnis sind die Aussagen des BF zu vage geschildert und nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit des BF wurde insgesamt auch durch die willkürliche Steigerung seines Fluchtvorbringens in Mitleidenschaft gezogen. Dazu, dass dem BF auch aufgrund seiner illegalen Ausreise bzw. aufgrund der Asylantragstellung keine Verfolgung droht, ist Folgendes auszuführen: Nach den Länderfeststellungen genießen syrische Staatsbürger grundsätzlich Reisefreiheit; sie können Syrien frei verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang ausreisen. Die Ausreise ist mit einer Gebühr verbunden. Die syrische Rechtsordnung sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“. Ein entsprechendes Risikoprofil, wie z.B. regimekritische Aktivitäten wurde vom BF nicht geltend gemacht und war auch sonst nicht ersichtlich. Andere Gründe oder allfällige politische Aktivitäten wurden vom BF im gesamten Verfahren nicht angegeben und sind daher nicht festzustellen. Der BF hat selbst ausgesagt, „sehr weit weg von der Politik“ zu sein. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF seit 2012 in XXXX aufhältig war, und bis zur seiner Ausreise aus Syrien im August 2020 dort unbehelligt gelebt hat, konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass in Syrien nach ihm gesucht wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF seit 2012 in römisch 40 aufhältig war, und bis zur seiner Ausreise aus Syrien im August 2020 dort unbehelligt gelebt hat, konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass in Syrien nach ihm gesucht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sanktionierung einer illegalen Ausreise als Nachfluchtgrund nur dann asylrelevant, wenn der für die unerlaubte Ausreise drohenden Sanktion jede Verhältnismäßigkeit fehle, weil dies dann zumindest auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen könne (VwGH 21.11.2002, 99/20/0160 mwN). Dem BF drohen aufgrund seiner illegalen Ausreise keine Sanktionen, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass die drohenden Sanktionen auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass dem BF allein aufgrund seiner illegalen Ausreise eine Verfolgung im Sinne der GFK droht. Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden
§ 33
BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben.Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden
Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Insgesamt ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Asylantragstellung zwar per se nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung führt, Rückkehrer jedoch mit Problemen konfrontiert sind, sofern sie sich beispielsweise (in welcher Form auch immer) oppositionell betätigt haben oder den allgemeinen Wehrdienst verweigert haben. Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, schneller erreicht werden kann, als in anderen Staaten und Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise auch willkürlich, als regierungsfeindlich angesehen werden. Es wird hierbei auch nicht übersehen, dass bestimmte Personen in Syrien aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert auch oft nur auf familiären Verbindungen, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder auf der Präsenz der Person in oder ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, welches als „regierungsfreundlich" oder „regierungsfeindlich" gilt. Dass der BF aus einem Gebiet kommt, welches derzeit unter kurdischer Kontrolle steht, wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt. In Bezug auf den BF ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass er oppositionell tätig gewesen wäre, den Wehrdienst verweigert hätte, oder aus anderen Gründen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre, weshalb ihm auch keine Verfolgung als ein von der Regierung eingestufter Oppositioneller droht. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass selbst bei Wahrunterstellung einer glaubhaften Verfolgung des BF durch das syrische Regime, dieser jedenfalls in seinem unter Kontrolle der Kurden stehenden Herkunftsgebiet um das Dorf XXXX in der Provinz Al-Hassaka, keiner Bedrohung durch das syrische Regime ausgesetzt wäre, zumal nach jüngster Judikatur die Erreichbarkeit in das Herkunftsgebiet für die Zuerkennung des Asylstatus nicht zu prüfen ist (mehr dazu unter 3.2.).Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass selbst bei Wahrunterstellung einer glaubhaften Verfolgung des BF durch das syrische Regime, dieser jedenfalls in seinem unter Kontrolle der Kurden stehenden Herkunftsgebiet um das Dorf römisch 40 in der Provinz Al-Hassaka, keiner Bedrohung durch das syrische Regime ausgesetzt wäre, zumal nach jüngster Judikatur die Erreichbarkeit in das Herkunftsgebiet für die Zuerkennung des Asylstatus nicht zu prüfen ist (mehr dazu unter 3.2.). 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das vom BF im Zuge der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung angeführte ergänzende Länderberichtsmaterial der Bericht „EASO Syria Military Service, Country of Origin Information Report“ von April 2021 wurde vom BVwG ebenfalls berücksichtigt und in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. 1.3.3.) und konnte mit den diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsvertreterin des BF weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausreichend substantiiert entgegengetreten werden. Das vom BF im Zuge der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung angeführte ergänzende Länderberichtsmaterial der Bericht „EASO Syria Military Service, Country of Origin Information Report“ von April 2021 wurde vom BVwG ebenfalls berücksichtigt und in die Beurteilung miteinbezogen vergleiche 1.3.3.) und konnte mit den diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsvertreterin des BF weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausreichend substantiiert entgegengetreten werden. Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich darüber hinaus aus: Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 24.02.2023). Dass der Heimatort des BF unter der Kontrolle der Kurden und nicht unter der Kontrolle der Regierung steht, wird auch vom Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1.
§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
§ 3Abs 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. S