RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW136 2257505-1 Spruch, W136 2257505-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) ist – nach vorübergehender Untauglichkeit – seit dem Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 12.10.2017 tauglich. Kraft Gesetzes wurde der BF wegen einer laufenden Ausbildung (Medien HAK XXXX ) für die Dauer dieser Ausbildung von der Ableistung des Grundwehrdienstes ausgeschlossen. Diese Schulausbildung hat der BF sodann am 14.12.2020 vorzeitig abgebrochen. römisch eins.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) ist – nach vorübergehender Untauglichkeit – seit dem Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 12.10.2017 tauglich. Kraft Gesetzes wurde der BF wegen einer laufenden Ausbildung (Medien HAK römisch 40 ) für die Dauer dieser Ausbildung von der Ableistung des Grundwehrdienstes ausgeschlossen. Diese Schulausbildung hat der BF sodann am 14.12.2020 vorzeitig abgebrochen. I.
- Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark (nachfolgend belangte Behörde), zugestellt am 06.07.2021, wurde der BF zum Grundwehrdienst für den Einberufungstermin 10.01.2022 einberufen. Dieser Einberufungstermin wurde von Amts wegen mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 auf den 04.07.2022 abgeändert.römisch eins.
- Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark (nachfolgend belangte Behörde), zugestellt am 06.07.2021, wurde der BF zum Grundwehrdienst für den Einberufungstermin 10.01.2022 einberufen. Dieser Einberufungstermin wurde von Amts wegen mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2022 auf den 04.07.2022 abgeändert. I.
- Mit Formblatt beantragte der BF am 19.06.2022 den Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes bis Juli 2023, da er seit 09/2021 Schüler an der HAK XXXX sei. Angegeben wurde, dass der BF die Schule im Jahr 2020 abgebrochen habe um danach eine Lehre zu absolvieren. Diese Lehre habe der BF jedoch abgebrochen, um doch seine Matura an der Abendschule nachzuholen. Außerdem würde der BF in Teilzeit im Lebensmittelhandel arbeiten. römisch eins.
- Mit Formblatt beantragte der BF am 19.06.2022 den Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes bis Juli 2023, da er seit 09 aus 2021, Schüler an der HAK römisch 40 sei. Angegeben wurde, dass der BF die Schule im Jahr 2020 abgebrochen habe um danach eine Lehre zu absolvieren. Diese Lehre habe der BF jedoch abgebrochen, um doch seine Matura an der Abendschule nachzuholen. Außerdem würde der BF in Teilzeit im Lebensmittelhandel arbeiten. I.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst ab.römisch eins.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst ab. Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise): „Gemäß § 26 Abs. 3 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn„Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Das Militärkommando Steiermark gelangte nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zu folgender Ansicht: Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Ziffer 1 des Wehrgesetzes
- Sie wurden zwar nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach Ihrer Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen, jedoch haben Sie die Möglichkeit während Ihres Grundwehrdienstes die Reifeprüfung in Form des Abendkurses für Berufstätige zu absolvieren, weshalb das Vorliegen eines bedeutenden Nachteiles zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar ist. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 1 des Wehrgesetzes
- Sie wurden zwar nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach Ihrer Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen, jedoch haben Sie die Möglichkeit während Ihres Grundwehrdienstes die Reifeprüfung in Form des Abendkurses für Berufstätige zu absolvieren, weshalb das Vorliegen eines bedeutenden Nachteiles zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar ist. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001, die darin gelegen sind, dass die tauglichen Wehrpflichtigen vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001, die darin gelegen sind, dass die tauglichen Wehrpflichtigen vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Sie befinden sich in keiner weiterführenden Ausbildung, sondern in derselben wie vor dem Wegfall des Ausschlusses von der Einberufung zum Grundwehrdienst (Schulausbildung mit Ablegung der Reifeprüfung). Eine weiterführende Ausbildung wurde von Ihnen nicht geltend gemacht, sodass das Vorliegen einer außerordentlichen Härte im Falle einer Unterbrechung nicht zu prüfen war. In Ihrem Fall war ein Aufschub nach den geltenden Bestimmungen nicht zu bewilligen. Somit erübrigt sich auch die Prüfung, ob militärische Interessen dem beantragten Aufschub entgegenstehen. Da Ihnen im Hinblick auf Ihre Antragsbegründung, die vorgelegten Beweismittel und die gesetzlich klar festgelegten Aufschubbestimmungen der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bekannt ist, konnte die Durchführung des Parteiengehöres unterbleiben.“ I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 28.06.2022 rechtzeitig Beschwerde und führte begründend darin Folgendes aus: römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 28.06.2022 rechtzeitig Beschwerde und führte begründend darin Folgendes aus: Die Behörde habe den Sachverhalt unzureichend erhoben und habe nicht berücksichtigt, dass die Anwesenheit des BF in der Schule bis 08.07.2022 erforderlich sei. Infolge Einberufung zum 04.07.2022 sei der Abschluss des Schuljahres nicht möglich. Ferner übersehe die Behörde, dass der BF die Matura im Sommer 2023 abschließen werde. Auch handle es sich nicht um reine Abendkurse, sondern um einen vollen Schulbetrieb von Montag bis Donnerstag ab 18:00 Uhr. Außerdem habe der BF bereits fix ein Ticket für einen Flug in die Türkei gebucht, um bei der Verlobung der Schwester anwesend zu sein. Mit der Einberufung greife die belangte Behörde unverhältnismäßig in die Rechte des BF ein. I.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.römisch eins.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes, des Beschwerdevorbringens und Zitierung des § 26 Abs. 3 WG 2001 Folgendes ausgeführt: Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes, des Beschwerdevorbringens und Zitierung des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 Folgendes ausgeführt: „Das Militärkommando Steiermark gelangte nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zu folgender Ansicht: Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Ziffer 1 des Wehrgesetzes
- Sie wurden zwar nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach Ihrer Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen, jedoch haben Sie aufgrund der Abänderung Ihres Einberufungsbefehles vom Einberufungstermin 10.01.2022 auf den Einberufungstermin 04.07.2022 die Möglichkeit während Ihres Grundwehrdienstes die Reifeprüfung in Form von Abendkursen für Berufstätige zu absolvieren, weshalb das Vorliegen eines bedeutenden Nachteiles zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar ist. Sie müssten Ihre Schulausbildung nur für die Woche vom 04.07.2022 bis 08.07.2022 unterbrechen, was im Hinblick auf die Gesamtdauer dieser Ausbildung einen relativ kurzen Zeitraum darstellt und gemäß § 45 Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) kein Problem zur Erfüllung Ihrer staatsbürgerlichen Pflicht darstellen sollte. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 1 des Wehrgesetzes
- Sie wurden zwar nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach Ihrer Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen, jedoch haben Sie aufgrund der Abänderung Ihres Einberufungsbefehles vom Einberufungstermin 10.01.2022 auf den Einberufungstermin 04.07.2022 die Möglichkeit während Ihres Grundwehrdienstes die Reifeprüfung in Form von Abendkursen für Berufstätige zu absolvieren, weshalb das Vorliegen eines bedeutenden Nachteiles zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar ist. Sie müssten Ihre Schulausbildung nur für die Woche vom 04.07.2022 bis 08.07.2022 unterbrechen, was im Hinblick auf die Gesamtdauer dieser Ausbildung einen relativ kurzen Zeitraum darstellt und gemäß Paragraph 45, Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) kein Problem zur Erfüllung Ihrer staatsbürgerlichen Pflicht darstellen sollte. Des Weiteren wäre insbesondere auch vor dem Hintergrund der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, dass die mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen. Sie müssten jedoch Ihre Ausbildung nicht unterbrechen, sondern es kommt nur zu einer Erschwernis, durch die Wegstrecke von Strass nach XXXX woraus sich ebenfalls kein bedeutender Nachteil ableiten lässt. Des Weiteren wäre insbesondere auch vor dem Hintergrund der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, dass die mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen. Sie müssten jedoch Ihre Ausbildung nicht unterbrechen, sondern es kommt nur zu einer Erschwernis, durch die Wegstrecke von Strass nach römisch 40 woraus sich ebenfalls kein bedeutender Nachteil ableiten lässt. Weiters konnte in den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln (Screenshots) weder eine Personalisierung noch ein Bezug zu der von Ihnen derzeit besuchten Klasse 6AI (gemäß vorgelegter Schulbesuchsbestätigung) festgestellt werden, ganz im Gegenteil scheint dieser Ausdruck die Klasse 5CI zu betreffen, was jedoch nicht relevant ist, da Sie Ihren Schulbesuch ausreichend nachgewiesen haben. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001, die darin gelegen sind, dass die tauglichen Wehrpflichtigen vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001, die darin gelegen sind, dass die tauglichen Wehrpflichtigen vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Sie befinden sich in keiner weiterführenden Ausbildung, sondern in derselben wie vor dem Wegfall des Ausschlusses von der Einberufung zum Grundwehrdienst (Schulausbildung mit Ablegung der Reifeprüfung). Eine weiterführende Ausbildung wurde von Ihnen nicht geltend gemacht, sodass das Vorliegen einer außerordentlichen Härte im Falle einer Unterbrechung nicht zu prüfen war. Ihre Rechte auf Parteiengehör wurden nicht verletzt, da Ihnen im Hinblick auf Ihre Antragsbegründung, die vorgelegten Beweismittel und die gesetzlich klar festgelegten Aufschubbestimmungen der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, Ihres Schulbesuches unbestritten als nachgewiesen und bestätigt gilt und sich bis dato auch nicht verändert hat. Sie haben auch jetzt in Ihrer Beschwerde keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorgebracht, geben aber an, dass der Sachverhalt nur unzureichend erhoben wurde. Auch ist das Verlassen der militärischen Liegenschaft in der ersten Woche gestattet, entgegen Ihrer Behauptung. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung könnte nur gegen einen dem Vollzug zugänglichen Bescheid zuerkannt werden, wobei der bekämpfte Bescheid einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist. Ihre geplante Reise in die Türkei im Zeitraum vom 26.07.2022 bis 02.08.2022 kann keinen Grund für einen Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes darstellen, da ein Aufschub nur für Ausbildungszwecke (Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstige Berufsvorbereitung) gewährt werden kann. In Anbetracht dessen, dass Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid, die vorgelegten Beweismittel und wie dem Inhalt Ihres Beschwerdevorbringens zu entnehmen war, von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten, konnte im Beschwerdevorentscheidungsverfahren die Durchführung des Parteiengehöres unterbleiben.“ I.
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der BF fristgerecht am 18.07.2022 einen nicht näher begründeten Vorlageantrag. römisch eins.
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der BF fristgerecht am 18.07.2022 einen nicht näher begründeten Vorlageantrag. I.
- Mit Anschreiben der belangten Behörde vom 25.07.2022 (hg. eingelangt am 26.07.2022) wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der BF am 08.07.2022 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei und ab Juli 2023 einer neuerlichen Stellung zugeführt werde.römisch eins.
- Mit Anschreiben der belangten Behörde vom 25.07.2022 (hg. eingelangt am 26.07.2022) wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der BF am 08.07.2022 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei und ab Juli 2023 einer neuerlichen Stellung zugeführt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 12.10.2017 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was insbesondere den Zeitpunkt des Eintrittes der Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes sowie den entscheidungswesentlichen Beginn des Besuchs der HAK in Form der Abendschule mit September 2021 betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF. Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 12.10.2017 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins dargelegte Sachverhalt, was insbesondere den Zeitpunkt des Eintrittes der Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes sowie den entscheidungswesentlichen Beginn des Besuchs der HAK in Form der Abendschule mit September 2021 betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): 2.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) idF der Novelle BGBl. I Nr. 207/2022 von Bedeutung:2.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WG 2001) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, von Bedeutung: „Befreiung und Aufschub §
- […]Paragraph 26, […]
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“ 2.
- Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF auch während des Grundwehrdienstes seine Schule, die er in Form der Abendschule viermal die Woche besucht, fortsetzen könne, weshalb kein bedeutender Nachteil erkennbar sei. 2.
- Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF auch während des Grundwehrdienstes seine Schule, die er in Form der Abendschule viermal die Woche besucht, fortsetzen könne, weshalb kein bedeutender Nachteil erkennbar sei. In der Beschwerdevorentscheidung wurde abermals ausgeführt, dass das Vorliegen eines bedeutenden Nachteiles im Sinne des § 26 Abs. 3 Ziffer 1 WG 2001 nicht erkennbar sei, zumal der BF aufgrund der er für den 04.07.2022 erfolgten Einberufung lediglich die vier letzten Schultage des Sommersemesters bis 08.07.2022 versäumen würde. Des Weiteren wäre vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, dass die mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil werde vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen. Der BF müsste jedoch seine Ausbildung nicht unterbrechen, sondern es komme es nur zu einer Erschwernis, durch die Wegstrecke von Strass nach XXXX woraus sich ebenfalls kein bedeutender Nachteil ableiten ließe.In der Beschwerdevorentscheidung wurde abermals ausgeführt, dass das Vorliegen eines bedeutenden Nachteiles im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 1 WG 2001 nicht erkennbar sei, zumal der BF aufgrund der er für den 04.07.2022 erfolgten Einberufung lediglich die vier letzten Schultage des Sommersemesters bis 08.07.2022 versäumen würde. Des Weiteren wäre vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, dass die mit der Ableistung des Grundwehrdienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil werde vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen. Der BF müsste jedoch seine Ausbildung nicht unterbrechen, sondern es komme es nur zu einer Erschwernis, durch die Wegstrecke von Strass nach römisch 40 woraus sich ebenfalls kein bedeutender Nachteil ableiten ließe. 2.
- Der belangten Behörde ist aufgrund nachstehender Erwägungen zu folgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tauglichkeit des BF erstmals mit 12.10.2017 festgestellt wurde und der BF kraft Gesetzes wegen seines damaligen Schulbesuches von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen war. Seine Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst begann erst mit Abbruch des Schulbesuches im Dezember
- Der BF begann sodann eine Lehrausbildung, die er wieder abbrach, um sodann im September 2021 wiederum eine HAK in der Schulform der Abendschule zu beuchen. Daraus ergibt sich, dass der BF die Wiederaufnahme seines Schulbesuches bewusst noch vor der Ableistung des Grundwehrdienstes plante. Aus § 26 Abs. 3 WehrG 2001 folgt, dass es ein kumulatives Erfordernis für die Bewilligung eines Aufschubs ist, dass der betreffende Wehrpflichtige nicht binnen Jahresfrist nach Heranziehbarkeit einberufen wurde (VwGH 15.09.2009, 2008/11/0087). Diese Voraussetzung ist, wie die belangte Behörde auch richtig festgestellt hat, erfüllt, weil der BF seit Dezember 2020 heranziehbar gewesen wäre, aber erst zum Einrückungstermin 10.01.2022, in Folge abgeändert auf 04.07.2022 einberufen wurde.Aus Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001 folgt, dass es ein kumulatives Erfordernis für die Bewilligung eines Aufschubs ist, dass der betreffende Wehrpflichtige nicht binnen Jahresfrist nach Heranziehbarkeit einberufen wurde (VwGH 15.09.2009, 2008/11/0087). Diese Voraussetzung ist, wie die belangte Behörde auch richtig festgestellt hat, erfüllt, weil der BF seit Dezember 2020 heranziehbar gewesen wäre, aber erst zum Einrückungstermin 10.01.2022, in Folge abgeändert auf 04.07.2022 einberufen wurde. Weiters war daher zu prüfen, ob dem BF durch die Einberufung für den 04.07.2022 und die dadurch bedingte Unterbrechung seiner Ausbildung ein bedeutender Nachteil erwachsen ist. Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass kein bedeutender Nachteil durch die Einberufung zu erkennen sei, weil der BF seine Ausbildung, die er in Form einer Abendschule in XXXX absolviert, fortsetzen könne. Erkennbar geht die belangte Behörde somit davon aus, dass der BF seine begonnene Ausbildung gar nicht unterbrechen muss, weil er, abgesehen von den Tagen 04.07.2022 bis 08.07.2022, seinen Schulbesuch ab Herbst 2022 fortsetzen kann.Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass kein bedeutender Nachteil durch die Einberufung zu erkennen sei, weil der BF seine Ausbildung, die er in Form einer Abendschule in römisch 40 absolviert, fortsetzen könne. Erkennbar geht die belangte Behörde somit davon aus, dass der BF seine begonnene Ausbildung gar nicht unterbrechen muss, weil er, abgesehen von den Tagen 04.07.2022 bis 08.07.2022, seinen Schulbesuch ab Herbst 2022 fortsetzen kann. Diesen Ausführungen ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat nur ausgeführt, dass das Verlassen der militärischen Liegenschaft in den ersten Wochen nicht erlaubt sei. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist dieses Vorbringen des BF unrichtig. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der BF in den Ferienmonaten Juli und August 2022 ohnehin keinen Unterricht hat, sodass dahingestellt bleiben kann, zu welchen Zeiten er seine Garnison in den ersten Wochen nach dem Einrücken verlassen kann. Zum nicht näher begründeten Vorbringen, dass es dem BF schlichtweg unmöglich sei, seinen Schulstandort in XXXX vom Einrückungsort zu erreichen, ist darauf zu verweisen, dass die Fahrstrecke zwischen dem Einrückungsort des BF und seinem Schulstandort mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde beträgt, weswegen nicht nachvollzogen werden kann, weshalb es dem BF unmöglich wäre, zu seiner Abendschule zu gelangen. Im Übrigen erscheint es auch keineswegs ausgeschlossen, dass sich der BF nach Absolvierung der ersten Ausbildungswochen um eine Versetzung zu einem zu seinem Schulstandort näheren militärischen Verband bemüht.Diesen Ausführungen ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat nur ausgeführt, dass das Verlassen der militärischen Liegenschaft in den ersten Wochen nicht erlaubt sei. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist dieses Vorbringen des BF unrichtig. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der BF in den Ferienmonaten Juli und August 2022 ohnehin keinen Unterricht hat, sodass dahingestellt bleiben kann, zu welchen Zeiten er seine Garnison in den ersten Wochen nach dem Einrücken verlassen kann. Zum nicht näher begründeten Vorbringen, dass es dem BF schlichtweg unmöglich sei, seinen Schulstandort in römisch 40 vom Einrückungsort zu erreichen, ist darauf zu verweisen, dass die Fahrstrecke zwischen dem Einrückungsort des BF und seinem Schulstandort mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde beträgt, weswegen nicht nachvollzogen werden kann, weshalb es dem BF unmöglich wäre, zu seiner Abendschule zu gelangen. Im Übrigen erscheint es auch keineswegs ausgeschlossen, dass sich der BF nach Absolvierung der ersten Ausbildungswochen um eine Versetzung zu einem zu seinem Schulstandort näheren militärischen Verband bemüht. 2.
- Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen ist festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit § 26 Abs. 3 WG 2001 vergleichbaren § 14 Abs. 2 ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 26 Abs. 3 WG 2001 bzw. § 14 Abs. 2 ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Dies bedeutet, dass, selbst wenn der BF seine Ausbildung für den Zeitraum des Grundwehrdienstes unterbrechen sollte, dieser Umstand für sich allein keinen bedeutenden Nachteil darstellt. 2.
- Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen ist festzuhalten, dass die mit der Ableistung des Präsenzdienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus dem mit Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 vergleichbaren Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 bzw. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Dies bedeutet, dass, selbst wenn der BF seine Ausbildung für den Zeitraum des Grundwehrdienstes unterbrechen sollte, dieser Umstand für sich allein keinen bedeutenden Nachteil darstellt. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen und erweist sich der durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigte angefochtene Bescheid der belangten Behörde nicht als rechtswidrig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 26 Abs. 3 WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2257505.1.00