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{'item': 'W138 2259195-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW138 2259195-1 Spruch, W138 2259079-1/3E W138 2259195-1/3E W138 2259196-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 08.03.2022, GFN XXXX , enthält folgenden Spruch: „Die Grundstücke 23/1, 23/3, 83/1 werden auf Grund des Antrags von M XXXX GmbH ( XXXX ) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Der Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 08.03.2022, GFN römisch 40 , enthält folgenden Spruch: „Die Grundstücke 23/1, 23/3, 83/1 werden auf Grund des Antrags von M römisch 40 GmbH ( römisch 40 ) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass am 08.06.2020 eine Grenzverhandlung stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die S XXXX GmbH als Eigentümerin der Gst 83/1, 23/1 und 23/3 angeführt worden. Die M XXXX GmbH sei am gegenständlichen Verfahren, insbesondere bei der gemeinsamen Begehung der Grenzen nicht beteiligt gewesen. Der Kaufvertrag über die genannten Grundstücke zwischen der S XXXX GmbH und der M XXXX GmbH sei am 05.06.2020, sohin drei Tage vor der Grenzverhandlung unterfertigt worden. Die M XXXX GmbH würde das den Beschwerdeführern zustehende Wegerecht nicht anerkennen. Hätten die Beschwerdeführer von dem Eigentümerwechsel und von dem Umstand, dass die neuen Eigentümer das Geh- und Fahrrecht nicht anerkennen würden, gewusst, hätten die Beschwerdeführer ihre Zustimmung zur Umwandlung nicht oder nur unter der Bedingung eines Wegerechts erteilt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen nach dem Eigentümerwechsel eine neuerliche Verhandlung durchzuführen, damit die Beschwerdeführer ihre Zustimmungserklärung bekräftigen bzw. ihre Zustimmung nicht oder nur unter der Bedingung eines Wegerechts erteilen hätten können. Die Zustimmungserklärung wäre unter diesen Umständen nicht erteilt worden. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass am 08.06.2020 eine Grenzverhandlung stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die S römisch 40 GmbH als Eigentümerin der Gst 83/1, 23/1 und 23/3 angeführt worden. Die M römisch 40 GmbH sei am gegenständlichen Verfahren, insbesondere bei der gemeinsamen Begehung der Grenzen nicht beteiligt gewesen. Der Kaufvertrag über die genannten Grundstücke zwischen der S römisch 40 GmbH und der M römisch 40 GmbH sei am 05.06.2020, sohin drei Tage vor der Grenzverhandlung unterfertigt worden. Die M römisch 40 GmbH würde das den Beschwerdeführern zustehende Wegerecht nicht anerkennen. Hätten die Beschwerdeführer von dem Eigentümerwechsel und von dem Umstand, dass die neuen Eigentümer das Geh- und Fahrrecht nicht anerkennen würden, gewusst, hätten die Beschwerdeführer ihre Zustimmung zur Umwandlung nicht oder nur unter der Bedingung eines Wegerechts erteilt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen nach dem Eigentümerwechsel eine neuerliche Verhandlung durchzuführen, damit die Beschwerdeführer ihre Zustimmungserklärung bekräftigen bzw. ihre Zustimmung nicht oder nur unter der Bedingung eines Wegerechts erteilen hätten können. Die Zustimmungserklärung wäre unter diesen Umständen nicht erteilt worden. Das Vermessungsamt Kufstein erließ daraufhin am 03.06.2022 eine Beschwerdevorentscheidung zur GFN XXXX , mit welcher die gegenständliche Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung ein Eigentümerwechsel noch nicht stattgefunden habe. Alle Eigentümer hätten ihre Zustimmungserklärung abgegeben. Am 24.05.2022 sei zusätzlich die Zustimmungserklärung der neuen Eigentümerin (M XXXX GmbH) der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/3 eingeholt worden. Bei der Erklärung der Grundeigentümer handle es sich um einen außergerichtlichen Vergleich der nicht widerrufen und nur mittels Irrtumsanfechtung bekämpft werden könne. Eine Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf habe eine sachliche Wirkung und binde die zukünftigen Eigentümer. Hinsichtlich der gewünschten Eintragung von Dienstbarkeiten müsse auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Das Vermessungsamt Kufstein erließ daraufhin am 03.06.2022 eine Beschwerdevorentscheidung zur GFN römisch 40 , mit welcher die gegenständliche Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung ein Eigentümerwechsel noch nicht stattgefunden habe. Alle Eigentümer hätten ihre Zustimmungserklärung abgegeben. Am 24.05.2022 sei zusätzlich die Zustimmungserklärung der neuen Eigentümerin (M römisch 40 GmbH) der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/3 eingeholt worden. Bei der Erklärung der Grundeigentümer handle es sich um einen außergerichtlichen Vergleich der nicht widerrufen und nur mittels Irrtumsanfechtung bekämpft werden könne. Eine Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf habe eine sachliche Wirkung und binde die zukünftigen Eigentümer. Hinsichtlich der gewünschten Eintragung von Dienstbarkeiten müsse auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Die Beschwerdeführer stellten aufgrund der Beschwerdevorentscheidung am 21.06.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/3, KG XXXX , bildet die Vermessungsurkunde vom 28.02.2022 mit der GZ XXXX , Planverfasser DI J XXXX P XXXX . Die vorgenannten Grundstücke und deren Grenzverlauf sind im der Vermessungsurkunde angeschlossenen Plan dargestellt. Die unbedingten und zweifelsfreien Zustimmungserklärungen der zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ vom 08.06.2020 betroffenen grundbücherlichen Eigentümer zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ XXXX vom 08.06.2020 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Kufstein)Die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/3, KG römisch 40 , bildet die Vermessungsurkunde vom 28.02.2022 mit der GZ römisch 40 , Planverfasser DI J römisch 40 P römisch 40 . Die vorgenannten Grundstücke und deren Grenzverlauf sind im der Vermessungsurkunde angeschlossenen Plan dargestellt. Die unbedingten und zweifelsfreien Zustimmungserklärungen der zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ vom 08.06.2020 betroffenen grundbücherlichen Eigentümer zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ römisch 40 vom 08.06.2020 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Kufstein) Zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ am 08.06.2020 durch den Planverfasser DI J XXXX P XXXX war grundbücherliche Eigentümerin der Gst 83/1, 23/1 und 23/3, KG XXXX , die S XXXX GmbH. Der Kaufvertrag über die gegenständlichen Grundstücke wurde mit der S XXXX GmbH zwar schon am 05.06.2020 unterzeichnet, die Einverleibung im Grundbuch erfolgte jedoch erst am 27.08.
  2. (Akt des Vermessungsamtes Kufstein, GB-Auszug) Zum Zeitpunkt der „Grenzverhandlung“ am 08.06.2020 durch den Planverfasser DI J römisch 40 P römisch 40 war grundbücherliche Eigentümerin der Gst 83/1, 23/1 und 23/3, KG römisch 40 , die S römisch 40 GmbH. Der Kaufvertrag über die gegenständlichen Grundstücke wurde mit der S römisch 40 GmbH zwar schon am 05.06.2020 unterzeichnet, die Einverleibung im Grundbuch erfolgte jedoch erst am 27.08.
  3. (Akt des Vermessungsamtes Kufstein, GB-Auszug) Der Antrag auf Umwandlung der Gst 83/1, 23/1 und 23/3, KG XXXX wurde am 28.02.2022 von der nunmehrigen grundbücherlichen Eigentümerin der M XXXX GmbH gestellt. Auch die zum Zeitpunkt der Grenzzusammenkunft am 08.06.2020 grundbücherliche Eigentümerin der umzuwandelnden Grundstücke hat zum Grenzverlauf die unbedingte Zustimmungserklärung abgegeben. Die Zustimmungserklärung wurde vom Geschäftsführer der S XXXX GmbH Herrn F XXXX K XXXX unterfertigt. Das VA Kufstein, Dienstelle Kitzbühel hat im Ermittlungsverfahren am 24.05.2022 nach Einbringung der Beschwerde auch noch erhoben, dass die Antragstellerin auf Umwandlung die M XXXX GmbH dem Grenzverlauf, wie im Umwandlungsplan dargestellt, die Zustimmung erteilt. (Akt des Vermessungsamtes Kufstein).Der Antrag auf Umwandlung der Gst 83/1, 23/1 und 23/3, KG römisch 40 wurde am 28.02.2022 von der nunmehrigen grundbücherlichen Eigentümerin der M römisch 40 GmbH gestellt. Auch die zum Zeitpunkt der Grenzzusammenkunft am 08.06.2020 grundbücherliche Eigentümerin der umzuwandelnden Grundstücke hat zum Grenzverlauf die unbedingte Zustimmungserklärung abgegeben. Die Zustimmungserklärung wurde vom Geschäftsführer der S römisch 40 GmbH Herrn F römisch 40 K römisch 40 unterfertigt. Das VA Kufstein, Dienstelle Kitzbühel hat im Ermittlungsverfahren am 24.05.2022 nach Einbringung der Beschwerde auch noch erhoben, dass die Antragstellerin auf Umwandlung die M römisch 40 GmbH dem Grenzverlauf, wie im Umwandlungsplan dargestellt, die Zustimmung erteilt. (Akt des Vermessungsamtes Kufstein).
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches und der digitalen Katastralmappe. Die Beschwerdeführer haben nicht bestritten, dass sie die Zustimmungserklärung unterschrieben haben. Die Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer liegen somit zweifelsfrei und unbedingt vor. Auch die weiteren Zustimmungserklärungen der zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung grundbücherlichen Eigentümer liegen unbedingt und zweifelfrei vor.
  5. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht §
  6. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Vermessungsgesetz VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016, lautet: VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet: § 43
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.Paragraph 43,
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. Zu A I.) Zu A römisch eins.) Zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung am 08.06.2020 war die S XXXX GmbH grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/
  1. Gemäß § 431 ABGB muss zur Eigentumsübertragung nicht nur der Titel vorhanden sein, sondern das Erwerbsgeschäft auch in den dazu bestimmten öffentlichen Büchern eingetragen worden sein. Die Eintragung des Kaufvertrages vom 05.06.2020 zwischen der S XXXX GmbH und der M XXXX GmbH im Grundbuch erfolgte erst am 27.08.2020, somit nach der Grenzzusammenkunft am 08.06.2020 und Abgabe der bindenden Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer. Das Eigentum ist daher erst am 27.08.2020 von der S XXXX GmbH auf die M XXXX GmbH übergegangen. Die S XXXX GmbH hat daher am Tag der Grenzverhandlung als grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/3 die Zustimmungserklärung durch einen Vertreter rechtswirksam abgegeben. Da diese Zustimmungserklärung dingliche Wirkung hat, haften die Rechte und Pflichten an dem Grundstück und werden durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Die Rechtsnachfolgerin, in diesem Fall die M XXXX GmbH, tritt in die Parteistellung ihrer Rechtsvorgängerin ein, und zwar an deren Stelle und ist das Verfahren mit der neuen Eigentümerin fortzusetzen. Dabei hat die Rechtsnachfolgerin das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich befindet. Eine neuerliche Grenzverhandlung war daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer rechtlich nicht erforderlich. Zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung am 08.06.2020 war die S römisch 40 GmbH grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/
  2. Gemäß Paragraph 431, ABGB muss zur Eigentumsübertragung nicht nur der Titel vorhanden sein, sondern das Erwerbsgeschäft auch in den dazu bestimmten öffentlichen Büchern eingetragen worden sein. Die Eintragung des Kaufvertrages vom 05.06.2020 zwischen der S römisch 40 GmbH und der M römisch 40 GmbH im Grundbuch erfolgte erst am 27.08.2020, somit nach der Grenzzusammenkunft am 08.06.2020 und Abgabe der bindenden Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer. Das Eigentum ist daher erst am 27.08.2020 von der S römisch 40 GmbH auf die M römisch 40 GmbH übergegangen. Die S römisch 40 GmbH hat daher am Tag der Grenzverhandlung als grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/3 die Zustimmungserklärung durch einen Vertreter rechtswirksam abgegeben. Da diese Zustimmungserklärung dingliche Wirkung hat, haften die Rechte und Pflichten an dem Grundstück und werden durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt. Die Rechtsnachfolgerin, in diesem Fall die M römisch 40 GmbH, tritt in die Parteistellung ihrer Rechtsvorgängerin ein, und zwar an deren Stelle und ist das Verfahren mit der neuen Eigentümerin fortzusetzen. Dabei hat die Rechtsnachfolgerin das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich befindet. Eine neuerliche Grenzverhandlung war daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer rechtlich nicht erforderlich. Es wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Ein einseitiger Widerruf der Zustimmungserklärung durch die Beschwerdeführer ist daher nicht zulässig. Sollten die Beschwerdeführer, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe der Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf aufgrund des Eigentümerwechsels einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
  3. Auflage,
  4. Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu § 1487 ABGB).Es wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Ein einseitiger Widerruf der Zustimmungserklärung durch die Beschwerdeführer ist daher nicht zulässig. Sollten die Beschwerdeführer, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe der Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf aufgrund des Eigentümerwechsels einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
  5. Auflage,
  6. Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu Paragraph 1487, ABGB). Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach § 871 ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach Paragraph 871, ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/3, KG XXXX , bildet die Vermessungsurkunde vom 28.02.2022 mit der GZ XXXX , Planverfasser DI J XXXX P XXXX . Die umzuwandelnden Grundstücke und deren Grenzverläufe sind in dem der Vermessungsurkunde angeschlossenen Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen grundbücherlichen Eigentümer zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen vor. Der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem dem Erkenntnis des BVwG W138 2231991-1/7E vom 11.01.2021 zu Grunde liegenden nicht vergleichbar. Gegenständlich haben die Beschwerdeführer die Zustimmung zum Grenzverlauf unbedingt abgegeben. Das Bestehen allfälliger Dienstbarkeiten kann nicht zu klärendes Thema eines Umwandlungsverfahrens iSd. VermG sein. Die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke 83/1, 23/1 und 23/3, KG römisch 40 , bildet die Vermessungsurkunde vom 28.02.2022 mit der GZ römisch 40 , Planverfasser DI J römisch 40 P römisch 40 . Die umzuwandelnden Grundstücke und deren Grenzverläufe sind in dem der Vermessungsurkunde angeschlossenen Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen grundbücherlichen Eigentümer zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen vor. Der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem dem Erkenntnis des BVwG W138 2231991-1/7E vom 11.01.2021 zu Grunde liegenden nicht vergleichbar. Gegenständlich haben die Beschwerdeführer die Zustimmung zum Grenzverlauf unbedingt abgegeben. Das Bestehen allfälliger Dienstbarkeiten kann nicht zu klärendes Thema eines Umwandlungsverfahrens iSd. VermG sein. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080) Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Die Beschwerdeführer haben die Abgabe der Zustimmungserklärung nicht bestritten. Der Sachverhalt steht auf Grund des Akteninhaltes, den Angaben von Grundbuch, Firmenbuch und Kataster fest. Gegenständlich war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen, welche bereits durch die Judikatur geklärt ist.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Die Beschwerdeführer haben die Abgabe der Zustimmungserklärung nicht bestritten. Der Sachverhalt steht auf Grund des Akteninhaltes, den Angaben von Grundbuch, Firmenbuch und Kataster fest. Gegenständlich war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen, welche bereits durch die Judikatur geklärt ist. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W138.2259195.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.