4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, reiste am 30.07.2022 in das Bundesgebiet ein. Im Zuge einer Personen- und Fahrzeugkontrolle auf österreichischem Bundesgebiet durch ungarische Polizisten wurden im Fahrzeug, welches der Beschwerdeführer lenkte, rund 20 Personen wahrgenommen, welche flüchteten. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Eintreffen österreichischer Organe des Sicherheitsdienstes festgehalten und von diesen in weiterer Folge wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen. Am 31.07.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, 114 erster Fall FPG
PO in Untersuchungshaft genommen.Am 31.07.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, 114, erster Fall FPG
Paragraph 173, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 2 und 3 StPO in Untersuchungshaft genommen. Am 12.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Asthma habe, aber sonst gesund sei. In Moldawien drohe ihm keine Verfolgung und verfüge er dort über Familienangehörige. Ebenso habe er in Portugal Familienangehörige. Er wolle in kein anderes Land abgeschoben werden, er wolle nach Hause. Die vorgeworfene Tat der Schlepperei gebe er zu, er habe jedoch nicht aus freien Stücken gehandelt. Er bitte, dass kein Einreiseverbot für das gesamte Schengengebiet erlassen werde. Eines für Österreich könne er akzeptieren. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.10.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer sei moldawischer Staatsangehöriger und leide an Asthma, was medikamentös behandelt werde. Er sei ausschließlich zum Zwecke der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei in das Bundesgebiet eingereist. Er sei rechtskräftig strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden. Sein gesetztes Verhalten berühre das Grundinteresse der Gesellschaft nach Ordnung und Sicherheit massiv. Festgestellt werde, das vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, weshalb ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Gegen Spruchpunkt IV. dieses am 07.11.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde, welche am 28.11.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei. Die Begründung der belangten Behörde erschöpfe sich zur Gänze in einer Aneinanderreihung von Textbausteinen und den Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei, auseinanderzusetzen.Gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses am 07.11.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde, welche am 28.11.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei. Die Begründung der belangten Behörde erschöpfe sich zur Gänze in einer Aneinanderreihung von Textbausteinen und den Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei, auseinanderzusetzen. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde und sein Aufenthalt auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.10.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde und sein Aufenthalt auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde unstrittig von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er als Mittäter als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mindestens drei Fremde, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, in und durch einen Mitgliedstaat der EU, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem er zumindest 15 Personen von einem ungarischen Ort an die österreichische Grenze brachte und beabsichtigte, diese aussteigen zu lassen, damit diese die österreichische Grenze zu Fuß passieren. Dabei wurde er von ungarischen Grenzbeamten beobachtet und flüchtete sodann mit den Fremden über die Grenze nach Österreich. Mildernd wurde das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend die doppelte Tatqualifikation sowie die Schleppung von zumindest 15 Personen gewertet. Durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße hat der Beschwerdeführer den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei sind vor allem die doppelte Tatqualifikation sowie die hohe Anzahl an geschleppten Personen hervorzuheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ordnung und Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Strafe noch nicht vollzogen und somit auch noch nicht getilgt ist. Auch ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN).Auch ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Der verwirklichte Sachverhalt verstößt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen. Die Schwere der Tat schlug sich in der verhängten Haftstrafe nieder, zumal diese zur Gänze unbedingt verhängt wurde. Der Strafsatz des § 114 Abs 4 FPG, nach dem der Beschwerdeführer bestraft wurde, beträgt ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Demnach ist eine Verurteilung zu 16 Monaten noch im unteren Teil angesiedelt, was zu berücksichtigen ist.Der verwirklichte Sachverhalt verstößt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen. Die Schwere der Tat schlug sich in der verhängten Haftstrafe nieder, zumal diese zur Gänze unbedingt verhängt wurde. Der Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG, nach dem der Beschwerdeführer bestraft wurde, beträgt ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Demnach ist eine Verurteilung zu 16 Monaten noch im unteren Teil angesiedelt, was zu berücksichtigen ist. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Er wies – abgesehen von jenen in Justizanstalten – zu keinem Zeitpunkt eine behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Was die in Portugal aufhältigen Familienangehörigen betrifft, ist festzuhalten, dass in keiner Weise eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Portugal lebenden Familienangehörigen behauptete wurde. Auch unter der unbelegten und nicht näher konkretisierten Annahme, dass tatsächlich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Portugal aufhältig sind, ergibt sich sohin keine Unverhältnismäßigkeit des Einreiseverbotes, zumal der Kontakt zu diesen auch mittels moderner Kommunikationsmittel sowie Besuchen der Familienangehörigen in Moldawien aufrechterhalten werden kann. Überdies hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung allfällig im Gebiet der Mitgliedstaaten erworbener persönlicher Interessen angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Er wies – abgesehen von jenen in Justizanstalten – zu keinem Zeitpunkt eine behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Was die in Portugal aufhältigen Familienangehörigen betrifft, ist festzuhalten, dass in keiner Weise eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Portugal lebenden Familienangehörigen behauptete wurde. Auch unter der unbelegten und nicht näher konkretisierten Annahme, dass tatsächlich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Portugal aufhältig sind, ergibt sich sohin keine Unverhältnismäßigkeit des Einreiseverbotes, zumal der Kontakt zu diesen auch mittels moderner Kommunikationsmittel sowie Besuchen der Familienangehörigen in Moldawien aufrechterhalten werden kann. Überdies hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung allfällig im Gebiet der Mitgliedstaaten erworbener persönlicher Interessen angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und den angegebenen Milderungsgründen als zu lange dar. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem Beschwerdeführer einerseits die verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten anzulasten. Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der 30.11.2023, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN).Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem Beschwerdeführer einerseits die verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten anzulasten. Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der 30.11.2023, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er in Österreich vor seiner Verurteilung am 10.10.2022 noch nicht vorbestraft war und er sich in der Hauptverhandlung geständig zeigte. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu zehn Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren bereits die Hälfte ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar keine privaten Interessen im Bundesgebiet, jedoch scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren als völlig ausreichend. Nach vier Jahren scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung geständig zeigte. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgelegte Dauer des Einreiseverbots erscheint unter Gesamtbetrachtung aller Umstände unverhältnismäßig, weshalb diese auf vier Jahre herabzusetzen war. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine Beschränkung des Gültigkeitsbereiches des Einreiseverbotes auf das Staatsgebiet Österreichs rechtlich nicht in Betracht kommt. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021). Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Behauptungen in der Beschwerde – sehr wohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabzusetzen war, abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabzusetzen war, abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa vier Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert, die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa vier Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert, die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W146.2263761.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.