Obsah (11)
§ 17Art. 133§ 52§ 89c§ 36§ 34§ 53a§ 24§ 89a§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW156 2254827-1 Spruch, W156 2254827-1/29Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ale
§ 17Vw
GVG iVm § 35a Abs. 2 AVG mitA) römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35 a, Absatz 2, AVG mit € 1.952,90 (inkl. 20% USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2022, GZ. W156 2254827-1/6Z, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, ein Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX (in der Folge: Antragsteller) aus dem Fachgebiet zur Berufskunde zur Fragestellung, ob der Beschwerdeführer die entsprechend fachmännischen Kenntnisse aufweist, einzuholen. Den Parteien wurde hiermit die Gelegenheit gegeben, Einwände gegen die Bestellung des genannten Sachverständigen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2022, GZ. W156 2254827-1/6Z, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, ein Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 (in der Folge: Antragsteller) aus dem Fachgebiet zur Berufskunde zur Fragestellung, ob der Beschwerdeführer die entsprechend fachmännischen Kenntnisse aufweist, einzuholen. Den Parteien wurde hiermit die Gelegenheit gegeben, Einwände gegen die Bestellung des genannten Sachverständigen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben.
- Es wurden keine Einwände gegen die beabsichtigte Bestellung des Antragstellers zum nichtamtlichen Sachverständigen im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vorgebracht.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2022, GZ. W156 2254827-1/9Z, wurde der Antragsteller in der gegenständlichen Beschwerdesache
§ 52Abs. 2 AVG i
Vm § 17 VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2022, GZ. W156 2254827-1/9Z, wurde der Antragsteller in der gegenständlichen Beschwerdesache
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt und mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.
- Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 26.10.2022 das schriftlich erstattete Gutachten mitsamt einer aufgeschlüsselten Honorarnote Nr. 15-01/2022 wie folgt dem Bundesverwaltungsgericht vor: Honorarnote (Rechnung Nr. 15-01/2022) Unterlagenstudium: § 36Unterlagenstudium: Paragraph 36 € 49,00 Mühewaltung: § 34 Abs. 3 / Ziff. 3Mühewaltung: Paragraph 34, Absatz 3, / Ziff. 3 Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten (Ausbildungs- und Berufsanalysen, Berufs- und Ausbildungsbewertung für den Beschwerdeführer) 8 Stunden á € 200,-- (Gebühr reduziert; normal á 250,--) € 1.600,00 € 1.649,00 20 % UST € 329,80 € 1.978,80 € 1.987,80
- Mit Schreiben des BVwG vom 14.12.2022, GZ. W156 2254827-1/15Z, wurde dem Antragsteller im Wesentlichen mitgeteilt, dass er als nichtamtlicher Sachverständiger grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
§ 89cAbs. 5a GOG i
Vm § 21 Abs. 9 BVwGG zur Übermittlung des Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV verpflichtet wäre, jedoch aufgrund des wegen der geringen Anzahl an erfolgten Bestellungen unverhältnismäßigen Aufwands von der Verpflichtung befreit werde. Weiters wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall für das Aktenstudium
§ 36Geb
AG aufgrund des Umfangs des übermittelten Aktenbandes nur eine Gebühr von € 27,41 gerechtfertigt erscheine. Insgesamt ergebe sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit im gegenständlichen Verfahren eine Gebührenberechnung in Höhe von € 1.952,90.5. Mit Schreiben des BVwG vom 14.12.2022, GZ. W156 2254827-1/15Z, wurde dem Antragsteller im Wesentlichen mitgeteilt, dass er als nichtamtlicher Sachverständiger grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG zur Übermittlung des Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV verpflichtet wäre, jedoch aufgrund des wegen der geringen Anzahl an erfolgten Bestellungen unverhältnismäßigen Aufwands von der Verpflichtung befreit werde. Weiters wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall für das Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG aufgrund des Umfangs des übermittelten Aktenbandes nur eine Gebühr von € 27,41 gerechtfertigt erscheine. Insgesamt ergebe sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit im gegenständlichen Verfahren eine Gebührenberechnung in Höhe von € 1.952,
- Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme des Antragstellers ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2023, GZ. W156 2254827-1/19Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Honorarnote des Antragstellers mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
- Binnen offener Frist brachte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme vom 26.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass die Gebühren des Sachverständigen richtigerweise nach § 34 Abs 3 Z 3 abzurechnen gewesen wären. Gegenstand des Gutachtens wäre im Wesentlichen die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des im Rahmen des Verfahrens ausgewiesenen Tätigkeitsprofils verfüge. Dabei hätte der Sachverständige bewertet, dass die im Verfahren ausgewiesenen Tätigkeiten eine Lehre als Stuckateur und Trockenbauer erfordern und eine Maurerlehre diesem Tätigkeitsprofil nicht gerecht werden würde. Insgesamt würde die für das Gutachten ausgeführten Tätigkeiten keine besonders hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, erfordern. Vielmehr hätte der Sachverständige die Anforderung von Lehrberufen und ob die durch den BF absolvierten Ausbildungen diesen und dem ausgewiesenen Tätigkeitsprofil gerecht würden. Für diese Tätigkeit seien bloß hohe fachliche Kenntnisse erforderlich, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder einer gleichwertigen Berufsvorbildung vermittelt würden (§ 34 Abs. 3 Z 2 GebAG). Die Gebühren der Mühewaltung müssten somit
§ 34Abs. 3 Z 2 Geb
AG mit EUR 50,- bis EUR 100,- für jede begonnene Stunde abgerechnet werden.8. Binnen offener Frist brachte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme vom 26.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass die Gebühren des Sachverständigen richtigerweise nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, abzurechnen gewesen wären. Gegenstand des Gutachtens wäre im Wesentlichen die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des im Rahmen des Verfahrens ausgewiesenen Tätigkeitsprofils verfüge. Dabei hätte der Sachverständige bewertet, dass die im Verfahren ausgewiesenen Tätigkeiten eine Lehre als Stuckateur und Trockenbauer erfordern und eine Maurerlehre diesem Tätigkeitsprofil nicht gerecht werden würde. Insgesamt würde die für das Gutachten ausgeführten Tätigkeiten keine besonders hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, erfordern. Vielmehr hätte der Sachverständige die Anforderung von Lehrberufen und ob die durch den BF absolvierten Ausbildungen diesen und dem ausgewiesenen Tätigkeitsprofil gerecht würden. Für diese Tätigkeit seien bloß hohe fachliche Kenntnisse erforderlich, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder einer gleichwertigen Berufsvorbildung vermittelt würden (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG). Die Gebühren der Mühewaltung müssten somit
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG mit EUR 50,- bis EUR 100,- für jede begonnene Stunde abgerechnet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
- Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 06.09.2022, GZ. W156 2254827-1/9Z, dem Gebührenantrag vom 27.10.2022, den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen seiner außergerichtlichen Einkünfte, der Stellungnahme vom 26.01.2023 und dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 53aAbs. 1 AVG i
Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
§ 53aAbs.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
§ 24Geb
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis;
- die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
§ 89a
GOG Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
Paragraph 89 a, GOG
§ 38Abs. 1 Geb
AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
§ 89cAbs. 5a GOG i
Vm § 21 Abs. 9 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist (vgl. § 89c Abs. 5a GOG). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist vergleiche Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG). Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen des Antragstellers – er wurde bisher erst zum zweiten Mal als Sachverständiger in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt – kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist er daher von der Einbringung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit.Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen des Antragstellers – er wurde bisher erst zum zweiten Mal als Sachverständiger in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt – kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist er daher von der Einbringung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit. Zu A) Höhe der gebührenrechtlichen Ansprüche 1. Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung
§ 34Geb
AG 1. Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, GebAG § 34 GebAG normiert:Paragraph 34, GebAG normiert: „§ 34.
(1)Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
- für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
- für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
- für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:,
- für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;,
- für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;,
- für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4)Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5)Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“
(5)Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.“ Mit der Gebührennote Nr. 15-10/2022 vom 27.10.2022 macht der Antragsteller acht Stunden à € 200,00 – insgesamt € 1.600,00 – Gebühr für Mühewaltung
§ 34Geb
AG geltend.Mit der Gebührennote Nr. 15-10/2022 vom 27.10.2022 macht der Antragsteller acht Stunden à € 200,00 – insgesamt € 1.600,00 – Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, GebAG geltend. Nach § 34 Abs 1 ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Berücksichtigung des vollen außergerichtlichen Erwerbseinkommens für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit des SV zu bestimmen. Die Honorierung des SV hat daher nicht allein sach- und leistungsbezogen, sondern vor allem personenbezogen und marktkonform nach den konkreten persönlichen beruflichen Einkommensverhältnissen des SV zu erfolgen (eingehend Krammer, SV 1984/3, 15; Krammer, SV 1985/3, 5ff; Krammer; SV 1992/1, 21; vgl auch Krammer, SV 1997/3, 9; Krammer, SV 2007/1, 1; Schmidt, SV 2008/1, 1; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 34 GebAG Anm. 3).Nach Paragraph 34, Absatz eins, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Berücksichtigung des vollen außergerichtlichen Erwerbseinkommens für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit des SV zu bestimmen. Die Honorierung des SV hat daher nicht allein sach- und leistungsbezogen, sondern vor allem personenbezogen und marktkonform nach den konkreten persönlichen beruflichen Einkommensverhältnissen des SV zu erfolgen (eingehend Krammer, SV 1984/3, 15; Krammer, SV 1985/3, 5ff; Krammer; SV 1992/1, 21; vergleiche auch Krammer, SV 1997/3, 9; Krammer, SV 2007/1, 1; Schmidt, SV 2008/1, 1; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 34, GebAG Anmerkung 3). Der Antragsteller wies bereits in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.01.2021 durch Vorlage von zumindest zwei (anonymisierten) Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nach, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd § 34 Abs. 3 GebAG üblicherweise beziehe. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 250,00 bzw. € 300,00 pro Stunde bezieht.Der Antragsteller wies bereits in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.01.2021 durch Vorlage von zumindest zwei (anonymisierten) Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nach, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd Paragraph 34, Absatz 3, GebAG üblicherweise beziehe. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 250,00 bzw. € 300,00 pro Stunde bezieht.
§ 34Abs. 2 Geb
AG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über § 49 Abs. 1 GebAG) nach §§ 43 ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Abs 1, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, § 34 GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR
- GP, 49; aM Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten, 143; OLG Wien 23 Bs 299/12g und 23 Bs 316/12g, OLG Graz 3 R 164/12f).Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über Paragraph 49, Absatz eins, GebAG) nach Paragraphen 43, ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Absatz eins, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, Paragraph 34, GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR
- GP, 49; aM Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten, 143; OLG Wien 23 Bs 299/12g und 23 Bs 316/12g, OLG Graz 3 R 164/12f). Die Angaben eines gerichtlich beeideten SV über den Zeitaufwand sind so lange als Wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. LGZ Wien RPflSlgA 1960/3074 = NZ 1960, 127; OLG Wien SV1982/2, 25; OLG Wien 25 BS 3/88; OLG Linz 13 R 46/89 SV 1990/4, 24; OLG Wien 32 Rs 178/89 SV 1989/4, 22 = SVSlg 36.760; OLG Wien 2 R 78/90 SV 1990/3, 32; OLG Wien 34 Rs 128/91 SVSlg 39.722; KG Krems 2 R 70, 71/91 SV 1992/2, 24; KG Krems 1 R 69/92 SV 1993/1, 29; OLG Wien 15 R 219/92 SV 1994/2, 31; OLG Linz 2 R 75/95 SV 1995/2, 28 (Krammer); OLG Wien 13 R 169/96k SV 1997/1, 34; OLG Wien 13 R 227/96i SV 1997/1, 30; OLG Graz 5 R 264/96z; LG St. Pölten 11 R 334/96v; OLG Innsbruck 4 R 1/97v SV 1997/3, 27; LG Eisenstadt 20 R 70/97m; LG Innsbruck 54R 61/97k SV 1997/4, 41; OLG Innsbruck 2 R190/97a SV 1998/1, 28; OLG Wien 13 R 152/99i SV 2000/1, 22; OLG Wien 3 R 163/00p SV 2001/1, 30; OLG Innsbruck 5 R 22/03d SV 2003/4, 216; OLG Wien 2 R 104/04k SV 2004/4, 219; OLG Wien 15 R 129/04g SV 2005/1, 43; OLG Wien 13 R 12/05p SV 2005/4, 243; OLG Wien 12 R 283/05h SV 2006/2, 107; OLG Graz 6 R 60/06z SV 2007/4, 202; LGZ Wien 40 R 116/08t MietSlg 60.767; LGZ Wien 44 R 357/08 p EFSlg 121.626; LGZ Graz 6 R 264/10b SV 2011/1, 38; OLG Innsbruck 5 R 25/14 m SV 2014/3, 155; OLG Wien 23 Bs 197/14k; OLG Wien 18 Bs 369/14t; OLG Wien 33 Bs 214/15k SV 2015/3, 154; LG Korneuburg 20 R 263/15i; OLG Graz 5 R 63/15x SV 2016/2, 108; OLG Graz 2 R 184/16 w SV 2017/3, 155; OLG Wien 5 R 40/17i SV 2017/4,
- Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Wien 12 R 68/99d SV 1999/3, 138; LG Salzburg 21 R 224/06x EFSlg 115.678; OLG Linz 9 Bs 289/08a SV 2008/4, 201 (Krammer); OLG Graz 2 R 24/10g SV 2011/4, 222; LG Salzburg 21 R 324/10h, LG Krems 2 R 10/10y, LGZ Wien 43 R 9/10g EFSlg 128.877; LG Salzburg 21 R 42/11i, LGZ Wien 44 R 469/11p EFSlg 132.612; OLG Graz 5 R 63/15 x SV 2016/2, 108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 34 GebAG E186.Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Wien 12 R 68/99d SV 1999/3, 138; LG Salzburg 21 R 224/06x EFSlg 115.678; OLG Linz 9 Bs 289/08a SV 2008/4, 201 (Krammer); OLG Graz 2 R 24/10g SV 2011/4, 222; LG Salzburg 21 R 324/10h, LG Krems 2 R 10/10y, LGZ Wien 43 R 9/10g EFSlg 128.877; LG Salzburg 21 R 42/11i, LGZ Wien 44 R 469/11p EFSlg 132.612; OLG Graz 5 R 63/15 x SV 2016/2, 108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 34, GebAG E
- In Anbetracht des Umfangs des Gutachtens ist für das Bundesverwaltungsgericht der angegebene Stundenaufwand im Ausmaß von acht Stunden nachvollziehbar und entspricht somit dem GebAG.
- Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG
- Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium nach Paragraph 36, GebAG
§ 36Geb
AG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.
Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr. Nach überwiegender Rechtsprechung gebühren die jeweiligen Höchstbeträge für Akten mit einem Umfang von 500 Seiten. Für das Aktenstudium ist nur eine Rahmengebühr für den Aktenband – je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten –, aber keine Zeitgebühr zuzusprechen (vgl. OLG Innsbruck 4 R 13/10 h SV 2011/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 4 zu § 36 GebAG). Für das Aktenstudium ist nur eine Rahmengebühr für den Aktenband – je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten –, aber keine Zeitgebühr zuzusprechen vergleiche OLG Innsbruck 4 R 13/10 h SV 2011/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 4 zu Paragraph 36, GebAG). Mit der Gebühr für das Aktenstudium soll nur eine erste Information des SV über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen honoriert werden. Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung, wenn es sich dabei um eine ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt. [...] (vgl. OLG Wien 2 Rs 104/04k SV 2004/4, 219; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 5 zu § 36 GebAG). Mit der Gebühr für das Aktenstudium soll nur eine erste Information des SV über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen honoriert werden. Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung, wenn es sich dabei um eine ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt. [...] vergleiche OLG Wien 2 Rs 104/04k SV 2004/4, 219; vergleiche hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 5 zu Paragraph 36, GebAG). Ermittlungen haben ergaben, dass Ihnen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erstattung Ihres Gutachtens Unterlagen im Ausmaß von 266 Seiten zur Verfügung gestellt wurden.
der Formel erscheint sohin für das Aktenstudium dieser 266 Seiten lediglich ein Betrag in Höhe von € 27,41 gerechtfertigt. Der Gebührenbetrag war
§ 17Vw
GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Der Gebührenbetrag war
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Honorarnote (Rechnung Nr. 15-10/2022) Akten- und Unterlagenstudium: § 36Akten- und Unterlagenstudium: Paragraph 36 € 27,41 Mühewaltung: § 34 Abs. 3 / Ziff. 3Mühewaltung: Paragraph 34, Absatz 3, / Ziff. 3 Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten (Ausbildungs- und Berufsanalysen, Berufs- und Ausbildungsbewertung für den Beschwerdeführer) 8 Stunden á € 200,-- (Gebühr reduziert; normal á 250,--) € 1.600,00 Zwischensumme € 1.627,41 20% USt 325,48 Gesamtsumme € 1.952,89 Gesamtsumme auf volle 10 Cent aufgerundet € 1.952,90 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.952,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2254827.1.02