RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW179 2250570-1 Spruch, W179 2250570-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und machte einen Ein-Personen-Haushalt geltend.
- Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und machte einen Ein-Personen-Haushalt geltend. Auf dem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“ Dem Antrag waren 1.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse ( XXXX ) sowie 2.) eine Verständigung der XXXX vom XXXX über Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum XXXX (Alterspension iHv monatlich XXXX netto) beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse ( römisch 40 ) sowie 2.) eine Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 über Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum römisch 40 (Alterspension iHv monatlich römisch 40 netto) beigeschlossen.
- Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Sämtliche weitere Bezüge von XXXX bitte nachreichen. (zB: Ausgleichszulage, Unterhalt etc..) [sic!]“
- Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Sämtliche weitere Bezüge von römisch 40 bitte nachreichen. (zB: Ausgleichszulage, Unterhalt etc..) [sic!]“ Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: „Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (…) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (…)“.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, unter Verwendung des Deckblatts Nachreichung von Unterlagen, am XXXX bei der belangen Behörde einlangend, eine Verständigung der XXXX vom Jänner 2021 über die Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum XXXX (Alterspension iHv monatlich XXXX netto).
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, unter Verwendung des Deckblatts Nachreichung von Unterlagen, am römisch 40 bei der belangen Behörde einlangend, eine Verständigung der römisch 40 vom Jänner 2021 über die Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zum römisch 40 (Alterspension iHv monatlich römisch 40 netto).
- Mit – dem hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen eines (vollständigen) Nachweises des Einkommens der Beschwerdeführerin. Wörtlich heißt es darin: „Weitere aktuelle Bezüge von XXXX neben der Alterspension fehlen.“
- Mit – dem hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen eines (vollständigen) Nachweises des Einkommens der Beschwerdeführerin. Wörtlich heißt es darin: „Weitere aktuelle Bezüge von römisch 40 neben der Alterspension fehlen.“
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
- Februar 2021 Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, sie beziehe neben der Alterspension keine weiteren Einkommen. Eine Ausgleichszulage zur Pension bestehe nicht, werde aber beantragt.
- Mit hg Erkenntnis vom XXXX (GZ XXXX ) hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX auf. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Bescheid während noch offener Verbesserungsfrist erlassen worden sei und die belangte Behörde ihn daher gemäß § 13 Abs 3 AVG mit Rechtswidrigkeit belaste. Zudem sei der Verbesserungsauftrag nicht ausreichend konkret gewesen, weil nicht dargelegt wurde, was von der Beschwerdeführerin für den Fall, dass diese über keine weiteren Bezüge verfüge, erwartet werde, um einen zurückweisenden Bescheid zu verhindern.
- Mit hg Erkenntnis vom römisch 40 (GZ römisch 40 ) hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 auf. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Bescheid während noch offener Verbesserungsfrist erlassen worden sei und die belangte Behörde ihn daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Rechtswidrigkeit belaste. Zudem sei der Verbesserungsauftrag nicht ausreichend konkret gewesen, weil nicht dargelegt wurde, was von der Beschwerdeführerin für den Fall, dass diese über keine weiteren Bezüge verfüge, erwartet werde, um einen zurückweisenden Bescheid zu verhindern.
- Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren über das Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie auf, folgende Nachweise in Vorlage zu bringen: 1.) Zuerkennung der Ausgleichszulage bzw Erklärung, warum diese nicht beantragt (bzw gewährt) werde, 2.) Unterhalt des getrennt lebenden XXXX bzw Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden XXXX . Sie wies zudem darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und der Antrag der Beschwerdeführerin diesfalls abzuweisen sei.
- Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren über das Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie auf, folgende Nachweise in Vorlage zu bringen: 1.) Zuerkennung der Ausgleichszulage bzw Erklärung, warum diese nicht beantragt (bzw gewährt) werde, 2.) Unterhalt des getrennt lebenden römisch 40 bzw Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden römisch 40 . Sie wies zudem darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und der Antrag der Beschwerdeführerin diesfalls abzuweisen sei.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin – vertreten durch RA Dr. Hans Herwig TORISER – am XXXX ein Schreiben an die belangte Behörde und teilte im Wesentlichen mit, sie habe die Ausgleichszulage beantragt. Für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage fehle jedoch noch der Einkommensteuerbescheid ihres XXXX . Ein Unterhaltsanspruch ihrem XXXX gegenüber bestehe nicht und er leiste auch keinen Unterhalt.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin – vertreten durch RA Dr. Hans Herwig TORISER – am römisch 40 ein Schreiben an die belangte Behörde und teilte im Wesentlichen mit, sie habe die Ausgleichszulage beantragt. Für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage fehle jedoch noch der Einkommensteuerbescheid ihres römisch 40 . Ein Unterhaltsanspruch ihrem römisch 40 gegenüber bestehe nicht und er leiste auch keinen Unterhalt. Sie stellte ua den Antrag, „die Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die XXXX KTN zu erstrecken.“Sie stellte ua den Antrag, „die Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die römisch 40 KTN zu erstrecken.“
- Mit E-Mail vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Frist für die Urkundenvorlage erstreckt werde bis ein Bescheid der XXXX vorliege.
- Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Frist für die Urkundenvorlage erstreckt werde bis ein Bescheid der römisch 40 vorliege.
- Mit E-Mail vom XXXX erkundigte sich die belangte Behörde, ob bereits eine Entscheidung über die Ausgleichszulage vorliege, was von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX verneint wurde.
- Mit E-Mail vom römisch 40 erkundigte sich die belangte Behörde, ob bereits eine Entscheidung über die Ausgleichszulage vorliege, was von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 verneint wurde.
- Mit E-Mail vom XXXX bat die belangte Behörde erneut um Vorlage des aktuellen Pensionsbescheides (samt Ausgleichszulage) der Beschwerdeführerin.
- Mit E-Mail vom römisch 40 bat die belangte Behörde erneut um Vorlage des aktuellen Pensionsbescheides (samt Ausgleichszulage) der Beschwerdeführerin.
- Mit – dem hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.
- Mit – dem hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mehrmals aufgefordert worden sei, fehlende Nachweise betreffend Ausgleichszulage und Unterhalt vorzulegen, sie ihrer Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen sei.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach bekämpft wird. Die Beschwerdeführerin erklärt im Wesentlichen, sie habe sämtliche Unterlagen, die für eine Beurteilung ihres Anspruchs auf Befreiung von den Rundfunkgebühren notwendig seien, vorgelegt. Zudem habe sie der belangten Behörde auch mitgeteilt, dass sie die Ausgleichszulage beantragt habe, darüber aber noch nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin stellt zudem die Anträge, 1.) ihrer Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben sowie 2.) ihrem Antrag auf Gebührenbefreiung Folge zu geben. Der Beschwerde sind keine Unterlagen beigeschlossen.
- Mit E-Mail vom XXXX übermittelt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Unterlagen an die belangte Behörde: 1.) einen Bescheid der XXXX vom XXXX , aus dem hervorgeht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausgleichszulage – soweit er das Jahr XXXX betrifft – abgelehnt und über den Anspruch auf Ausgleichszulage ab XXXX zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, 2.) eine Meldebestätigung des XXXX der Beschwerdeführerin über einen – von der antragsgegenständlichen Adresse abweichenden – Hauptwohnsitz ab XXXX , 3.) eine Rundfunkgebührenvorschreibung vom XXXX .
- Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Unterlagen an die belangte Behörde: 1.) einen Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausgleichszulage – soweit er das Jahr römisch 40 betrifft – abgelehnt und über den Anspruch auf Ausgleichszulage ab römisch 40 zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, 2.) eine Meldebestätigung des römisch 40 der Beschwerdeführerin über einen – von der antragsgegenständlichen Adresse abweichenden – Hauptwohnsitz ab römisch 40 , 3.) eine Rundfunkgebührenvorschreibung vom römisch 40 .
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
- Mit Parteiengehör vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, 1.) ob in der Zwischenzeit bereits alle für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage – für die Zeit ab XXXX – erforderlichen Unterlagen an die XXXX übermittelt wurden bzw ob diese noch vorgelegt werden und sie somit beabsichtigt, das Verfahren vor der XXXX fortzusetzen und 2.) ob in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Entscheidung der XXXX über die Ausgleichszulage abwarten oder (ohne weitere Verzögerung) auf Grundlage der bereits vorliegenden Unterlagen entscheiden soll.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, 1.) ob in der Zwischenzeit bereits alle für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage – für die Zeit ab römisch 40 – erforderlichen Unterlagen an die römisch 40 übermittelt wurden bzw ob diese noch vorgelegt werden und sie somit beabsichtigt, das Verfahren vor der römisch 40 fortzusetzen und 2.) ob in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Entscheidung der römisch 40 über die Ausgleichszulage abwarten oder (ohne weitere Verzögerung) auf Grundlage der bereits vorliegenden Unterlagen entscheiden soll.
- Mit Schriftsatz vom XXXX teilt die Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen mit, dass die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen vorerst nicht übermittelt werden können, da ihr komplettes Hab und Gut am XXXX von der Hochwasser- und Murenkatastrophe in der XXXX vernichtet worden sei. Der belangten Behörde seien jedoch sämtliche Unterlagen, die zur Ermittlung der Anspruchsgrundlage bzw des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlich seien, bereits vorgelegt worden. Sie stelle daher erneut die Anträge, 1.) ihrer Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben sowie 2.) ihrem Antrag auf Gebührenbefreiung Folge zu geben.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilt die Beschwerdeführerin zunächst im Wesentlichen mit, dass die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen vorerst nicht übermittelt werden können, da ihr komplettes Hab und Gut am römisch 40 von der Hochwasser- und Murenkatastrophe in der römisch 40 vernichtet worden sei. Der belangten Behörde seien jedoch sämtliche Unterlagen, die zur Ermittlung der Anspruchsgrundlage bzw des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlich seien, bereits vorgelegt worden. Sie stelle daher erneut die Anträge, 1.) ihrer Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben sowie 2.) ihrem Antrag auf Gebührenbefreiung Folge zu geben.
- Mit Schriftsatz vom XXXX verständigt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom (vorläufigen) Ergebnis der Beweisaufnahme und räumt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 verständigt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom (vorläufigen) Ergebnis der Beweisaufnahme und räumt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
- Mit Schriftsatz vom XXXX teilt die Beschwerdeführern im Wesentlichen mit, das über den Antrag auf Ausgleichszulage, betreffend die Zeit ab XXXX noch immer keine Entscheidung vorliege. Der belangten Behörde liegen jedoch sämtliche notwendigen Unterlagen bereits vor.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilt die Beschwerdeführern im Wesentlichen mit, das über den Antrag auf Ausgleichszulage, betreffend die Zeit ab römisch 40 noch immer keine Entscheidung vorliege. Der belangten Behörde liegen jedoch sämtliche notwendigen Unterlagen bereits vor. Dem Schreiben sind beigeschlossen: 1.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin über einen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX , ab XXXX sowie 2.) ein Mietvertrag über die Wohnung XXXX „Top XXXX “ [sic!] vom XXXX (wobei bis XXXX keine Miete zu entrichten ist).Dem Schreiben sind beigeschlossen: 1.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin über einen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , ab römisch 40 sowie 2.) ein Mietvertrag über die Wohnung römisch 40 „Top römisch 40 “ [sic!] vom römisch 40 (wobei bis römisch 40 keine Miete zu entrichten ist). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin war an antragsgegenständlicher Adresse bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit XXXX lebte sie dort alleine.1.
- Die Beschwerdeführerin war an antragsgegenständlicher Adresse bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit römisch 40 lebte sie dort alleine. 1.
- Seit XXXX ist sie an der Adresse XXXX , XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie übermittelt einen Mietvertrag vom XXXX lautend auf die Adresse XXXX Top XXXX (nicht XXXX ).1.
- Seit römisch 40 ist sie an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie übermittelt einen Mietvertrag vom römisch 40 lautend auf die Adresse römisch 40 Top römisch 40 (nicht römisch 40 ).
- Die Beschwerdeführerin bezieht von der XXXX eine Alterspension.
- Die Beschwerdeführerin bezieht von der römisch 40 eine Alterspension. 2.
- Im Jahr XXXX beträgt die Pension der Beschwerdeführerin monatlich XXXX netto ( XXXX brutto).2.
- Im Jahr römisch 40 beträgt die Pension der Beschwerdeführerin monatlich römisch 40 netto ( römisch 40 brutto). 2.
- Im Jahr XXXX beträgt die Pension der Beschwerdeführerin monatlich XXXX netto ( XXXX brutto).2.
- Im Jahr römisch 40 beträgt die Pension der Beschwerdeführerin monatlich römisch 40 netto ( römisch 40 brutto). 2.
- Im Jahr XXXX beträgt die Pension der Beschwerdeführerin monatlich XXXX netto ( XXXX brutto).2.
- Im Jahr römisch 40 beträgt die Pension der Beschwerdeführerin monatlich römisch 40 netto ( römisch 40 brutto). 2.
- Ein Pensionsbescheid für das Jahr XXXX (oder andere Einkommensnachweise für Jahr XXXX ) wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.2.
- Ein Pensionsbescheid für das Jahr römisch 40 (oder andere Einkommensnachweise für Jahr römisch 40 ) wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
- Die Beschwerdeführerin brachte – trotz wiederholter Aufforderung durch die belangte Behörde – keine Nachweise über Bezüge neben ihrer Alterspension in Vorlage. Desgleichen wurden auch keine Nachweise betreffend etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber XXXX (etwa ein schriftlicher gegenseitiger Unterhaltsverzicht) vorgelegt.
- Die Beschwerdeführerin brachte – trotz wiederholter Aufforderung durch die belangte Behörde – keine Nachweise über Bezüge neben ihrer Alterspension in Vorlage. Desgleichen wurden auch keine Nachweise betreffend etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber römisch 40 (etwa ein schriftlicher gegenseitiger Unterhaltsverzicht) vorgelegt.
- Der Antrag auf Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin wurde – soweit er das Jahr XXXX betrifft – abgelehnt. Über ihren Anspruch auf Ausgleichszulage – betreffend die Zeit ab XXXX – wurde seitens der XXXX noch nicht entschieden.
- Der Antrag auf Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin wurde – soweit er das Jahr römisch 40 betrifft – abgelehnt. Über ihren Anspruch auf Ausgleichszulage – betreffend die Zeit ab römisch 40 – wurde seitens der römisch 40 noch nicht entschieden.
- Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
- Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.) 2021 2022 2023 2021 2022 2023 1 Person € 1.000,48 € 1.030,49 € 1.110,26 € 1.120,54 € 1.154,15 € 1.243,49 2 Personen € 1.578,36 € 1.625,71 € 1.751,56 € 1.767,76 € 1.820,80 € 1.961,75 jede weitere € 154,37 € 159,00 € 171,31 € 172,89 € 178,08 € 191,87
- Die Beschwerdeführerin brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – keinen der folgenden Nachweise in Vorlage: 1) Hauptmietzins, einschließlich der Betriebskosten (betreffend die im Antrag angeführte – frühere – Anschrift der Beschwerdeführerin), 2) Nachweis über anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 bzw Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung.
- Die Beschwerdeführerin brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde – keinen der folgenden Nachweise in Vorlage: 1) Hauptmietzins, einschließlich der Betriebskosten (betreffend die im Antrag angeführte – frühere – Anschrift der Beschwerdeführerin), 2) Nachweis über anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 bzw Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen:
- Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
- Die Feststellungen hinsichtlich Wohnsitz und Größe des Haushaltes der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben sowie auf Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
- Die Feststellungen zum Pensionsbezug und der Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten Schreiben der XXXX (vom XXXX [AS 4 f Vorakt], XXXX [AS 10 Vorakt] und XXXX [AS 83 ff Vorakt]).
- Die Feststellungen zum Pensionsbezug und der Ausgleichszulage der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten Schreiben der römisch 40 (vom römisch 40 [AS 4 f Vorakt], römisch 40 [AS 10 Vorakt] und römisch 40 [AS 83 ff Vorakt]).
- Zudem wurde die Beschwerdeführerin über das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (betreffend die neue Anschrift und den vorlegten Mietvertrag,) wurde entsprechend berücksichtigt (siehe die Punkte 1.1., 1.
- und
- der Feststellungen).
- Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.
- Rechtsnormen: Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 und Abs 2 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 1.
- Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vorliegen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung jedenfalls bezogen werden muss.1.
- Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vorliegen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung jedenfalls bezogen werden muss. 1.
- Da die Beschwerdeführerin eine Pension bezieht, erfüllt sie eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren (§ 47 Abs 1 Z 1 und Z 3 Fernmeldegebührenordnung).1.
- Da die Beschwerdeführerin eine Pension bezieht, erfüllt sie eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Fernmeldegebührenordnung). 2.
- Doch ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer Pension und des Pflegegeldes jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.2.
- Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer Pension und des Pflegegeldes jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.) 2021 2022 2023 2021 2022 2023 1 Person € 1.000,48 € 1.030,49 € 1.110,26 € 1.120,54 € 1.154,15 € 1.243,49 2 Personen € 1.578,36 € 1.625,71 € 1.751,56 € 1.767,76 € 1.820,80 € 1.961,75 jede weitere € 154,37 € 159,00 € 171,31 € 172,89 € 178,08 € 191,87 2.
- Gemäß § 48 Abs 3 und Abs 4 Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH
- September 2010, 2006/17/0161).2.
- Gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH
- September 2010, 2006/17/0161).
- Gemäß § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
- Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
- Die Beschwerdeführerin unterließ es – trotz wiederholter Aufforderung durch die belangte Behörde – einen vollständigen Nachweis ihres Haushaltseinkommens zu übermitteln: Aus den vorgelegten Unterlagen der XXXX geht jeweils hervor, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Alterspension hat. Allerdings liegt der darin ausgewiesene Anweisungsbetrag im Jahr XXXX (iHv XXXX ) unter dem Richtsatz für die Ausgleichszulage für XXXX -Personen-Haushalte im Jahr XXXX (iHv XXXX ). Gleiches trifft auf den Anweisungsbetrag im Jahr XXXX (iHv XXXX ) zu (Ausgleichszulagen-Richtsatz XXXX : XXXX ). Einkommensunterlagen für das Jahr XXXX wurden keine vorgelegt.Aus den vorgelegten Unterlagen der römisch 40 geht jeweils hervor, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Alterspension hat. Allerdings liegt der darin ausgewiesene Anweisungsbetrag im Jahr römisch 40 (iHv römisch 40 ) unter dem Richtsatz für die Ausgleichszulage für römisch 40 -Personen-Haushalte im Jahr römisch 40 (iHv römisch 40 ). Gleiches trifft auf den Anweisungsbetrag im Jahr römisch 40 (iHv römisch 40 ) zu (Ausgleichszulagen-Richtsatz römisch 40 : römisch 40 ). Einkommensunterlagen für das Jahr römisch 40 wurden keine vorgelegt. Folglich ist zwingend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neben der Alterspension noch weitere Bezüge hat. Ob es sich dabei um eine Ausgleichszulage oder um sonstige Einkommen oder Bezüge (zB Unterhaltsleistungen) handelt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidungswesentlich ist, dass nicht sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und eine (positive) Beurteilung ihres Anspruchs daher nicht möglich ist.
- Unterlässt die Partei – wie im vorliegenden Fall – die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG auch für die Partei eventuell negative Schlüsse gezogen werden. Dies gilt etwa für die unterlassene Beibringung von notwendigen Unterlagen, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz – wie vorliegend – nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen kein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ermöglicht (Hengstschläger/Leeb, § 39 AVG Rz 16 [Stand
- April 2021] mwN; vgl auch VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040).
- Unterlässt die Partei – wie im vorliegenden Fall – die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch für die Partei eventuell negative Schlüsse gezogen werden. Dies gilt etwa für die unterlassene Beibringung von notwendigen Unterlagen, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz – wie vorliegend – nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen kein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermöglicht (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 39, AVG Rz 16 [Stand
- April 2021] mwN; vergleiche auch VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040).
- Im vorliegenden Fall kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen nicht festgestellt werden. Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht stattzugeben.
- Die Beschwerde war somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen.
- Die Beschwerde war somit nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abzuweisen.
- Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin – insbesondere im Schriftsatz vom XXXX –, die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen können vorerst nicht übermittelt werden, weil ihr komplettes Hab und Gut von einer Hochwasser- und Murenkatastrophe vernichtet worden sei, ist nicht näher einzugehen, weil sie im gleichen Schriftsatz (und auch später im Schriftsatz vom XXXX ) betont, sie habe bereits sämtliche zur Ermittlung des Haushaltseinkommens notwendigen Unterlagen vorgelegt.
- Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin – insbesondere im Schriftsatz vom römisch 40 –, die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen können vorerst nicht übermittelt werden, weil ihr komplettes Hab und Gut von einer Hochwasser- und Murenkatastrophe vernichtet worden sei, ist nicht näher einzugehen, weil sie im gleichen Schriftsatz (und auch später im Schriftsatz vom römisch 40 ) betont, sie habe bereits sämtliche zur Ermittlung des Haushaltseinkommens notwendigen Unterlagen vorgelegt.
- Bi diesem Ergebnis war auch nicht auf den dargestellten Wohnsitzwechsel und damit Änderung des antragsgegenständlichen Standortes mehr einzugehen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (keine vollständige Übermittlung der Einkommensunterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2250570.1.00