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{'item': 'W185 2258543-1'}

Obsah (18)§ 35Art. 133§ 26§ 14§ 15Art. 8Art. 1Art. 30Art. 130§ 20§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW185 2258543-1 Spruch, W185 2258543-1/5E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.09.2020 schriftlich und am 15.06.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG

  1. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 14.07.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 23.09.2020 schriftlich und am 15.06.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  2. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 14.07.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am Antragformular wurde handschriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 15.05.2019 geheiratet habe. Sie sei für ein Jahr verlobt gewesen. Das Ehepaar habe für ein Jahr zusammengelebt. Die Bezugsperson habe am 19.01.2020 Syrien verlassen und sei am 29.05.2020 nach Österreich gelangt. Dem Antrag angeschlossen waren:  Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin  Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin  Auszug aus dem Personenstandsregister  Auszug aus dem Familienregister  Syrische Eheschließungsurkunde  Beschluss eines Scharia-Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung Mit Schreiben vom 09.09.2021 übermittelte die ÖB Damaskus die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass im vorgelegten Beschluss des syrischen Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020 zwar Zeugen namentlich angeführt würden, jedoch weder eine Unterschrift noch Fingerabdrücke ersichtlich seien. Ebenfalls würden die Unterschrift sowie der Fingerabdruck der Beschwerdeführerin fehlen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich persönlich den am 08.07.2020 gestellten Antrag eingereicht habe, könne nicht nachvollzogen werden. Der im Beschluss des Scharia-Gerichtes angeführte Vertrag über die vereinbarte Mitgift sei nicht vorgelegt worden. Der Antrag auf Bestätigung der Eheschließung sei auch erst nach dem positiven Bescheid der Bezugsperson gestellt worden. Es würden sich gravierende Mängel der Manifestierung ergeben und müsse angenommen werden, dass es sich hier um eine nachträglich „fabrizierte“ Ehe handle und der Beschluss des Scharia-Gerichtes käuflich erworben worden sei. Seit April 2021 komme es vermehrt zur Vorlage derartiger Eheregistrierungen. Der Ausstellung einer originalen/echten Heiratsurkunde müsse ein Beschluss eines Scharia-Gerichtes zu Grunde liegen. Die Überprüfung der Dokumente durch den Dokumentenberater habe eine positive Beurteilung ergeben. Bei der Beurteilung werde aber lediglich die Drucktechnik überprüft; nicht jedoch der Inhalt bzw. die Richtigkeit des Dokumentes. Das Bundesamt teilte am 19.04.2022

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Das Bundesamt teilte am 19.04.2022

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme im Asylverfahren durch das Bundesamt am 06.07.2020 angegeben habe, dass die traditionelle Eheschließung am 15.05.2019 stattgefunden habe. Die Ehe sei am selben Tag registriert worden. Bei der traditionellen Eheschließung seien beide Eheleute anwesend gewesen. Bei der Registrierung der Ehe sei die Bezugsperson aus politischen Gründen nicht anwesend gewesen. Bei der Behörde sei die Bezugsperson von ihrem Vater vertreten worden; weiters seien die Beschwerdeführerin und der Bruder der Bezugsperson anwesend gewesen. Die Heiratsurkunde befinde sich gerade auf dem Weg zur Bezugsperson. Die Familie hätte diese in die Türkei geschickt und seien momentan die Heiratsurkunde und das Familienbuch auf dem Weg zur Bezugsperson. Die vorgelegte Geburtsurkunde, der Auszug aus dem Personenstandsregister, der Auszug aus dem Familienregister und die Eheschließungsurkunde seien am 03.09.2020 ausgestellt worden. Aus der vorgelegten Eheschließungsurkunde ergebe sich als Datum des Vertrages der Eheschließung der 15.05.2019, als Genehmigungsdatum durch das Scharia-Gericht der 15.07.2020 und als Datum der Eintragung der 23.08.

  1. Im vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020 werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 08.07.2020 den Antrag auf Bestätigung der Eheschließung gestellt habe. Nach Ausführungen zum syrischen Eherecht wurde festgehalten, dass im Beschluss des Scharia-Gerichtes zwar Zeugen namentlich angeführt werden würden, jedoch weder eine Unterschrift noch Fingerabdrücke ersichtlich seien. Es würde ebenfalls die Unterschrift sowie der Fingerabdruck der Beschwerdeführerin fehlen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich persönlich den am 08.07.2020 gestellten Antrag eingereicht habe, könne nicht nachvollzogen werden. Der im Beschluss des Scharia-Gerichtes angeführte Vertrag über die vereinbarte Mitgift sei nicht vorgelegt worden. Die Bezugsperson habe bei ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 06.07.2020 angegeben, von seinem Vater vertreten worden zu sein; die Beschwerdeführerin und der Bruder der Bezugsperson seien ebenfalls persönlich anwesend gewesen. Laut dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes seien zwei namentlich genannte Zeugen anwesend gewesen. Entgegen den Ausführungen der Bezugsperson vor dem Bundesamt sei aus dem Beschluss des Scharia-Gerichtes ersichtlich, dass keiner der Brüder der Bezugsperson anwesend gewesen sei. Auch habe die Bezugsperson am 06.07.2020 angegeben, dass die Ehe am 15.05.2020 (Anm.: gemeint wohl 15.05.2019) traditionell geschlossen und auch am selben Tag registriert worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich hingegen, dass die Ehe am 23.08.2020 – somit über drei Monate nach dem von der Bezugsperson behaupteten Datum (Anm.: gemeint wohl ein Jahr und drei Monate) – bei den Behörden eingetragen worden sei. Die Bezugsperson habe am 06.07.2020 weiters angegeben, dass es eine Heiratsurkunde geben würde. Diese befinde sich derzeit am Postweg von der Türkei nach Österreich. Aus den nunmehr vorgelegten Dokumenten sei jedoch ersichtlich, dass die vorgelegten Dokumente mit einem Datum versehen seien, das nach dem 06.07.2020 liege. Laut den Angaben der Bezugsperson habe es die Heiratsurkunde jedoch bereits schon am 06.07.2020 gegeben. Die Einvernahme der Bezugsperson habe am 06.07.2020 stattgefunden. Zwei Tage danach – am 08.07.2020 – habe die Beschwerdeführerin persönlich den Antrag auf Bestätigung der Eheschließung beim Scharia-Gericht eingebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2020 sei der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Am 15.07.2020 sei dann die Urkunde des Scharia-Gerichtes ausgestellt worden. Es sei somit klar erkennbar, dass die Bezugsperson erst nach ihrer Einvernahme durch das Bundesamt erste Schritte veranlasst habe, um die Eheschließung dokumentieren zu lassen. Schriftliche Unterlagen über die Eheschließung, die vor dem Zeitpunkt der Asylgewährung an die Bezugsperson am 14.07.2020 ausgestellt worden seien, gebe es nicht. Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien gehe hervor, dass bei der Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden würden, die von der Partei selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüfe die vorgebrachten Behauptungen nicht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass am 15.05.2020 (Anm.: gemeint wohl 15.05.2019) tatsächlich eine traditionelle Eheschließung erfolgt sei. Es handle sich hierbei lediglich um ein Datum, welches von der Beschwerdeführerin behauptet, jedoch mit keinen Dokumenten belegt worden sei. Zusammengefasst hätten im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise erbracht werden können und seien die Angaben der Bezugsperson zu den Dokumenten über die Eheschließung widersprüchlich zu den im gegenständlichen Einreiseverfahren vorgelegten Dokumenten über die Eheschließung. Die Eigenschaft als Familienangehörige iSd § 35 AsylG bestehe daher nicht.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme im Asylverfahren durch das Bundesamt am 06.07.2020 angegeben habe, dass die traditionelle Eheschließung am 15.05.2019 stattgefunden habe. Die Ehe sei am selben Tag registriert worden. Bei der traditionellen Eheschließung seien beide Eheleute anwesend gewesen. Bei der Registrierung der Ehe sei die Bezugsperson aus politischen Gründen nicht anwesend gewesen. Bei der Behörde sei die Bezugsperson von ihrem Vater vertreten worden; weiters seien die Beschwerdeführerin und der Bruder der Bezugsperson anwesend gewesen. Die Heiratsurkunde befinde sich gerade auf dem Weg zur Bezugsperson. Die Familie hätte diese in die Türkei geschickt und seien momentan die Heiratsurkunde und das Familienbuch auf dem Weg zur Bezugsperson. Die vorgelegte Geburtsurkunde, der Auszug aus dem Personenstandsregister, der Auszug aus dem Familienregister und die Eheschließungsurkunde seien am 03.09.2020 ausgestellt worden. Aus der vorgelegten Eheschließungsurkunde ergebe sich als Datum des Vertrages der Eheschließung der 15.05.2019, als Genehmigungsdatum durch das Scharia-Gericht der 15.07.2020 und als Datum der Eintragung der 23.08.
  2. Im vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020 werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 08.07.2020 den Antrag auf Bestätigung der Eheschließung gestellt habe. Nach Ausführungen zum syrischen Eherecht wurde festgehalten, dass im Beschluss des Scharia-Gerichtes zwar Zeugen namentlich angeführt werden würden, jedoch weder eine Unterschrift noch Fingerabdrücke ersichtlich seien. Es würde ebenfalls die Unterschrift sowie der Fingerabdruck der Beschwerdeführerin fehlen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich persönlich den am 08.07.2020 gestellten Antrag eingereicht habe, könne nicht nachvollzogen werden. Der im Beschluss des Scharia-Gerichtes angeführte Vertrag über die vereinbarte Mitgift sei nicht vorgelegt worden. Die Bezugsperson habe bei ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 06.07.2020 angegeben, von seinem Vater vertreten worden zu sein; die Beschwerdeführerin und der Bruder der Bezugsperson seien ebenfalls persönlich anwesend gewesen. Laut dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes seien zwei namentlich genannte Zeugen anwesend gewesen. Entgegen den Ausführungen der Bezugsperson vor dem Bundesamt sei aus dem Beschluss des Scharia-Gerichtes ersichtlich, dass keiner der Brüder der Bezugsperson anwesend gewesen sei. Auch habe die Bezugsperson am 06.07.2020 angegeben, dass die Ehe am 15.05.2020 Anmerkung, gemeint wohl 15.05.2019) traditionell geschlossen und auch am selben Tag registriert worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich hingegen, dass die Ehe am 23.08.2020 – somit über drei Monate nach dem von der Bezugsperson behaupteten Datum Anmerkung, gemeint wohl ein Jahr und drei Monate) – bei den Behörden eingetragen worden sei. Die Bezugsperson habe am 06.07.2020 weiters angegeben, dass es eine Heiratsurkunde geben würde. Diese befinde sich derzeit am Postweg von der Türkei nach Österreich. Aus den nunmehr vorgelegten Dokumenten sei jedoch ersichtlich, dass die vorgelegten Dokumente mit einem Datum versehen seien, das nach dem 06.07.2020 liege. Laut den Angaben der Bezugsperson habe es die Heiratsurkunde jedoch bereits schon am 06.07.2020 gegeben. Die Einvernahme der Bezugsperson habe am 06.07.2020 stattgefunden. Zwei Tage danach – am 08.07.2020 – habe die Beschwerdeführerin persönlich den Antrag auf Bestätigung der Eheschließung beim Scharia-Gericht eingebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2020 sei der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Am 15.07.2020 sei dann die Urkunde des Scharia-Gerichtes ausgestellt worden. Es sei somit klar erkennbar, dass die Bezugsperson erst nach ihrer Einvernahme durch das Bundesamt erste Schritte veranlasst habe, um die Eheschließung dokumentieren zu lassen. Schriftliche Unterlagen über die Eheschließung, die vor dem Zeitpunkt der Asylgewährung an die Bezugsperson am 14.07.2020 ausgestellt worden seien, gebe es nicht. Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien gehe hervor, dass bei der Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden würden, die von der Partei selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüfe die vorgebrachten Behauptungen nicht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass am 15.05.2020 Anmerkung, gemeint wohl 15.05.2019) tatsächlich eine traditionelle Eheschließung erfolgt sei. Es handle sich hierbei lediglich um ein Datum, welches von der Beschwerdeführerin behauptet, jedoch mit keinen Dokumenten belegt worden sei. Zusammengefasst hätten im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise erbracht werden können und seien die Angaben der Bezugsperson zu den Dokumenten über die Eheschließung widersprüchlich zu den im gegenständlichen Einreiseverfahren vorgelegten Dokumenten über die Eheschließung. Die Eigenschaft als Familienangehörige iSd Paragraph 35, AsylG bestehe daher nicht. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 21.04.2022, wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 21.04.2022, wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Mail vom 28.04.2022 ersuchte die (nunmehrige) rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Einbringung einer Stellungnahme. Die Vollmachtserteilung sei erst am 26.04.2022 erfolgt. Aufgrund der Kurzfristigkeit werde der Antrag gestellt, die Frist um zwei Wochen zu verlängern. Am 03.05.2022 nahm die ÖB Damaskus telefonisch Kontakt zur Beschwerdeführerin auf. Laut den Notizen im Akt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie über ihre nunmehrige Vertretung nichts sagen könne. Die Bezugsperson habe diese kontaktiert und beauftragt. Mit Mail vom 03.05.2022 teilte die ÖB Damaskus der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag auf Fristerstreckung abgelehnt werde. Die Beschwerdeführerin sei zuvor durch das ÖRK vertreten worden. Obwohl die Vollmacht zur Vertretung durch das ÖRK per 26.04.2022 aufgelöst worden sei, wäre aus Sicht der Botschaft die Einbringung einer Stellungnahme möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.05.2022 wurde der Einreiseantrag

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Da die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingebracht habe, sei aufgrund der Aktenlage

§ 26FPG i

Vm § 35 Abs. 4 AsylG spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen gewesen.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.05.2022 wurde der Einreiseantrag

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Da die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingebracht habe, sei aufgrund der Aktenlage

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen gewesen. Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde 09.06.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 15.05.2019 traditionell geheiratet hätten. Von 05.05.2019 bis zur Ausreise der Bezugsperson am 19.01.2020 hätte das Paar mit den Eltern der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Eintragung der Ehe sei mit Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020 erfolgt. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei die Beschwerdeführerin am 08.07.2020 anwesend gewesen und habe den Antrag persönlich beim Scharia-Gericht eingebracht. Dies sei auch dadurch zu erkennen, dass im Beschluss des Scharia-Gerichtes festgestellt werde, dass die Ehefrau als Klägerin ihre Aussagen wiederholt habe und durch ihre Klage darauf abziele, die außergerichtliche Ehe mit dem Beklagten bestätigen zu lassen. Hinsichtlich der fehlenden Unterschrift und des fehlenden Fingerabdruckes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass der Beschluss die Unterschrift und den Fingerabdruck nicht beinhalten müsse, sondern ausreiche, wenn die Niederschrift unterschrieben bzw. der Fingerabdruck ersichtlich sei. In Syrien könne eine Ehe nur dann in das syrische Zivilregister eingetragen werden, wenn sie als gültig anerkannt werde. Auch habe die Bezugsperson angegeben, dass nicht ihr Bruder, sondern der Bruder der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei; der Dolmetscher habe dies jedoch falsch übersetzt. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten von 25.04.2022 bis 08.05.2022 gemeinsam in XXXX /Irak Urlaub gemacht. Diesbezüglich seien der Beschwerde Fotos angeschlossen gewesen. Aufgrund der Ehedauer und der Intensität des Familienlebens sei es auch nicht unbedingt erforderlich, dass die Ehe ursprünglich korrekt geschlossen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Familienleben nicht durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern umfasse auch faktische Beziehungen. Es liege ein berücksichtigungswürdiges Familienleben vor. Weiters würde zwischen den Eheleuten ein besonders enger Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung bestehen. Diese würden wöchentlich mehrmals miteinander telefonieren und seien vor kurzen gemeinsam auf Urlaub gewesen. Die traditionelle Eheschließung am 15.05.2019 sei gültig zustande gekommen. Die standesamtliche Eintragung bei den syrischen Behörden sei nach Bewilligung durch das Scharia-Gericht am 15.07.2020 erfolgt. Bei der Eintragung seien die Beschwerdeführerin und der Vater der Bezugsperson anwesend gewesen. Durch die Registrierung der Ehe werde diese ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung rückwirkend gültig. Bei der Registrierung müssten die Eheleuten nicht anwesend sein und könnten sich vertreten lassen. Die Ehe habe im gegenständlichen Fall mit Eintragung ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung am 15.05.2019 rückwirkend volle Rechtsgültigkeit. Der Beschwerde waren Flugreservierungsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin von XXXX , Syrien, nach Damaskus am 09.05.2022, von Damaskus nach XXXX , Irak, am 09.05.2022 bzw. 10.05.2022 und retour von XXXX nach Damaskus am 16.05.2022 und von Damaskus nach XXXX am 20.05.2022, Flugreservierungsbestätigungen betreffend die Bezugsperson von Wien nach Istanbul am 07.05.2022, von Istanbul nach XXXX am 08.05.2022 und retour von XXXX nach Istanbul am 17.05.2022 und von Istanbul nach Wien am 17.05.2022, ein irakisches Besuchervisum der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 27.04.2022 bis 27.07.20222, ein COVID-19 Impfnachweis betreffend die Beschwerdeführerin vom 07.04.2022 sowie diverse Fotos der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeschlossen.Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde 09.06.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 15.05.2019 traditionell geheiratet hätten. Von 05.05.2019 bis zur Ausreise der Bezugsperson am 19.01.2020 hätte das Paar mit den Eltern der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Eintragung der Ehe sei mit Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020 erfolgt. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei die Beschwerdeführerin am 08.07.2020 anwesend gewesen und habe den Antrag persönlich beim Scharia-Gericht eingebracht. Dies sei auch dadurch zu erkennen, dass im Beschluss des Scharia-Gerichtes festgestellt werde, dass die Ehefrau als Klägerin ihre Aussagen wiederholt habe und durch ihre Klage darauf abziele, die außergerichtliche Ehe mit dem Beklagten bestätigen zu lassen. Hinsichtlich der fehlenden Unterschrift und des fehlenden Fingerabdruckes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass der Beschluss die Unterschrift und den Fingerabdruck nicht beinhalten müsse, sondern ausreiche, wenn die Niederschrift unterschrieben bzw. der Fingerabdruck ersichtlich sei. In Syrien könne eine Ehe nur dann in das syrische Zivilregister eingetragen werden, wenn sie als gültig anerkannt werde. Auch habe die Bezugsperson angegeben, dass nicht ihr Bruder, sondern der Bruder der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei; der Dolmetscher habe dies jedoch falsch übersetzt. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten von 25.04.2022 bis 08.05.2022 gemeinsam in römisch 40 /Irak Urlaub gemacht. Diesbezüglich seien der Beschwerde Fotos angeschlossen gewesen. Aufgrund der Ehedauer und der Intensität des Familienlebens sei es auch nicht unbedingt erforderlich, dass die Ehe ursprünglich korrekt geschlossen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Familienleben nicht durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern umfasse auch faktische Beziehungen. Es liege ein berücksichtigungswürdiges Familienleben vor. Weiters würde zwischen den Eheleuten ein besonders enger Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung bestehen. Diese würden wöchentlich mehrmals miteinander telefonieren und seien vor kurzen gemeinsam auf Urlaub gewesen. Die traditionelle Eheschließung am 15.05.2019 sei gültig zustande gekommen. Die standesamtliche Eintragung bei den syrischen Behörden sei nach Bewilligung durch das Scharia-Gericht am 15.07.2020 erfolgt. Bei der Eintragung seien die Beschwerdeführerin und der Vater der Bezugsperson anwesend gewesen. Durch die Registrierung der Ehe werde diese ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung rückwirkend gültig. Bei der Registrierung müssten die Eheleuten nicht anwesend sein und könnten sich vertreten lassen. Die Ehe habe im gegenständlichen Fall mit Eintragung ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung am 15.05.2019 rückwirkend volle Rechtsgültigkeit. Der Beschwerde waren Flugreservierungsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin von römisch 40 , Syrien, nach Damaskus am 09.05.2022, von Damaskus nach römisch 40 , Irak, am 09.05.2022 bzw. 10.05.2022 und retour von römisch 40 nach Damaskus am 16.05.2022 und von Damaskus nach römisch 40 am 20.05.2022, Flugreservierungsbestätigungen betreffend die Bezugsperson von Wien nach Istanbul am 07.05.2022, von Istanbul nach römisch 40 am 08.05.2022 und retour von römisch 40 nach Istanbul am 17.05.2022 und von Istanbul nach Wien am 17.05.2022, ein irakisches Besuchervisum der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 27.04.2022 bis 27.07.20222, ein COVID-19 Impfnachweis betreffend die Beschwerdeführerin vom 07.04.2022 sowie diverse Fotos der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeschlossen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2022 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe keine Stellungnahme eingebracht. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Die belangte Behörde teile die Ansicht des Bundesamtes, wonach keine Familienangehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G vorliege. Nach den Angaben der Bezugsperson sei die Ehe am 15.05.2020 (Anm.: gemeint wohl 15.05.2019) traditionell geschlossen und am selben Tag registriert worden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich hingegen, dass die Ehe am 23.08.2020 – somit über drei Monate nach dem von der Bezugsperson behaupteten Datum (Anm.: gemeint wohl ein Jahr und drei Monate) – bei den Behörden eingetragen worden sei. Die Bezugsperson habe am 06.07.2020 weiters angegeben, dass es eine Heiratsurkunde geben würde. Diese befinde sich derzeit am Postweg von der Türkei nach Österreich. Aus den nunmehr vorgelegten Dokumenten sei jedoch ersichtlich, dass die vorgelegten Dokumente mit einem Datum versehen seien, das nach dem 06.07.2020 liege. Diese Dokumente habe es also zu dem Zeitpunkt, den die Bezugsperson genannt habe, noch gar nicht gegeben. Es sei klar erkennbar, dass die Bezugsperson erst nach ihrer Einvernahme durch das Bundesamt erste Schritte veranlasst habe, um die Eheschließung dokumentieren zu lassen. Nachweise, dass die Ehe bereits vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien bestanden habe, gebe es nicht. Ebenso wenig würden Unterlagen über die Eheschließung, die vor dem Zeitpunkt der Asylgewährung am 14.07.2020 ausgestellt worden seien, existieren. Es seien keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Die Angaben der Bezugsperson zu den Dokumenten über die Eheschließung würden im Widerspruch zu den tatsächlich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten stehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2022 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe keine Stellungnahme eingebracht. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Die belangte Behörde teile die Ansicht des Bundesamtes, wonach keine Familienangehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG vorliege. Nach den Angaben der Bezugsperson sei die Ehe am 15.05.2020 Anmerkung, gemeint wohl 15.05.2019) traditionell geschlossen und am selben Tag registriert worden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich hingegen, dass die Ehe am 23.08.2020 – somit über drei Monate nach dem von der Bezugsperson behaupteten Datum Anmerkung, gemeint wohl ein Jahr und drei Monate) – bei den Behörden eingetragen worden sei. Die Bezugsperson habe am 06.07.2020 weiters angegeben, dass es eine Heiratsurkunde geben würde. Diese befinde sich derzeit am Postweg von der Türkei nach Österreich. Aus den nunmehr vorgelegten Dokumenten sei jedoch ersichtlich, dass die vorgelegten Dokumente mit einem Datum versehen seien, das nach dem 06.07.2020 liege. Diese Dokumente habe es also zu dem Zeitpunkt, den die Bezugsperson genannt habe, noch gar nicht gegeben. Es sei klar erkennbar, dass die Bezugsperson erst nach ihrer Einvernahme durch das Bundesamt erste Schritte veranlasst habe, um die Eheschließung dokumentieren zu lassen. Nachweise, dass die Ehe bereits vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien bestanden habe, gebe es nicht. Ebenso wenig würden Unterlagen über die Eheschließung, die vor dem Zeitpunkt der Asylgewährung am 14.07.2020 ausgestellt worden seien, existieren. Es seien keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Die Angaben der Bezugsperson zu den Dokumenten über die Eheschließung würden im Widerspruch zu den tatsächlich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten stehen. Am 28.07.2022 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Beschwerde vom 09.06.2022 wurde verwiesen. Am 28.07.2022 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Beschwerde vom 09.06.2022 wurde verwiesen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.08.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.08.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Mail vom 07.11.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren. Am 07.11.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Protokolle ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 23.09.2020 schriftlich und am 15.06.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 23.09.2020 schriftlich und am 15.06.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 14.07.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 14.07.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte nicht erbracht werden. Auszugweise wird aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 7 vom 10.08.2022, zum syrischen Personenstandsrecht Folgendes wiedergegeben: „[…] Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. […] Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  4. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). […]Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  5. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). […] Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. […] Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Nicht registrierte Ehen werden oft als „traditionelle Ehen“ oder „'Urfi-Ehen“ bezeichnet. […] Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. […] Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Art. 8

PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB 1.10.2021).“Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. […] Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Artikel 8

, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB 1.10.2021).“

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Art. 30des Dekrets No.

26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Artikel 30, des Dekrets No.

26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen (vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017). Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen vergleiche zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017). 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und den beigeschafften Unterlagen betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson. Im gegenständlichen Fall ist es zwar offenbar zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es kann jedoch, wie nachstehend dargelegt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist. Dass der Beweis des Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet nicht erbracht werden konnte, gründet sich darauf, dass die Angaben in den vorgelegten Unterlagen und die Angaben der Bezugsperson in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren. Darüber hinaus ist ein Nachweis über eine am 15.05.2019 erfolgte traditionelle Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde betreffend die vorgeblich am 15.05.2019 nach muslimischem Ritus geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragstellung unter anderem folgende Dokumente vor:  Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin  ausgestellt durch das Zentrum für Bürgerservice in Damaskus am 03.09.2020  Auszug aus dem Personenstandsregister  ausgestellt durch das Zentrum für Bürgerservice in Damaskus am 03.09.2020  Auszug aus dem Familienregister  ausgestellt durch das Zentrum für Bürgerservice in Damaskus am 03.09.2020  Syrische Eheschließungsurkunde  ausgestellt durch das Zentrum für Bürgerservice in Damaskus am 03.09.2020  als Datum des Vertrages der Eheschließung scheint der 15.05.2019 auf  als Behörde, welche die Eheschließung genehmigte, scheint Scharia-Gericht sowie Urkunde Nr. 838/686 und als Datum der Urkunde der 15.07.2020 auf  als Datum des Eintrages scheint der 23.08.2020 auf  Beschluss eines Scharia-Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung  Basis Nr. 738, Beschluss-Nr. 686  als Datum des Beschlusses scheint der 15.07.2020, rk 18.08.2020, auf Im Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 08.07.2020 den Antrag auf Bestätigung der außergerichtlichen Eheschließung eingereicht habe. Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie seit dem 15.05.2019 mit der Bezugsperson verheiratet sei. Es sei eine Mitgift iHv 200 Tausend SYP vereinbart worden. Die Bezugsperson sei nicht anwesend. Das Gericht habe das Zeugnis der beiden Zeugen, namentlich XXXX , angehört und die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen wiederholt. Die Beschwerdeführerin habe einen Auszug aus dem Personenstandsregister und ein medizinisches Attest vorgelegt. Die außergerichtliche Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson werde bestätigt. Das Eheschließungsdatum werde für den 15.05.2019 in der Stadt XXXX , die vereinbarte Mitgift werde mit 200 Tausend SYP angesetzt. Der Beschluss sei in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ergangen, die Bezugsperson werde als anwesend betrachtet, am 15.07.2020 öffentlich erläutert und ausgesprochen.Im Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 08.07.2020 den Antrag auf Bestätigung der außergerichtlichen Eheschließung eingereicht habe. Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie seit dem 15.05.2019 mit der Bezugsperson verheiratet sei. Es sei eine Mitgift iHv 200 Tausend SYP vereinbart worden. Die Bezugsperson sei nicht anwesend. Das Gericht habe das Zeugnis der beiden Zeugen, namentlich römisch 40 , angehört und die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen wiederholt. Die Beschwerdeführerin habe einen Auszug aus dem Personenstandsregister und ein medizinisches Attest vorgelegt. Die außergerichtliche Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson werde bestätigt. Das Eheschließungsdatum werde für den 15.05.2019 in der Stadt römisch 40 , die vereinbarte Mitgift werde mit 200 Tausend SYP angesetzt. Der Beschluss sei in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ergangen, die Bezugsperson werde als anwesend betrachtet, am 15.07.2020 öffentlich erläutert und ausgesprochen.

dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020 hat die Beschwerdeführerin am 08.07.2020 eine Klage auf Feststellung der außergerichtlichen Eheschließung eingebracht hat. Der Behauptung der Bezugsperson in deren Asylverfahren, dass die Ehe (bereits) am Tag der Eheschließung (15.05.2019) registriert worden sein soll, kann daher kein Glauben geschenkt werden. Zum angeblichen Eheschließungszeitpunkt (15.05.2019) - und gleichzeitig dem angeblichen Eheregistrierungszeitpunkt - war somit der Beschluss des Scharia-Gerichtes über die Legalisierung der Eheschließung, der seinerseits Grundlage für die nachfolgende staatliche Registrierung der Eheschließung bildet, noch gar nicht vorhanden. Laut Beschluss des Scharia-Gerichtes wurde der Beschluss aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dass am 15.05.2019 die Bezugsperson geheiratet habe und eine Mitgift iHv 200 Tausend SYP vereinbart worden sei, sowie aufgrund zweier Zeugenaussagen ausgesprochen. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (siehe Feststellungen oben) ergibt, besteht für den Fall, dass bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden können, die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden jedoch lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Im gegenständlichen Fall ist es zu einer solchen Feststellungsklage durch die Beschwerdeführerin vom 08.07.2020 gekommen und ist ein hierauf gestützter Beschluss eines Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020, rk am 18.08.2020, ergangen. Die Ehelegalisierungsurkunde (Beschluss des Scharia-Gerichtes) ist daher schon insofern nicht geeignet, eine angeblich über ein Jahr zuvor stattgefundene traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Es wurden im gesamten Verfahren keine schriftlichen Nachweise oder Fotos einer gültigen traditionellen Eheschließung vorgelegt. Auch ein Nachweis betreffend die vereinbarte Mitgift wurde nicht in Vorlage gebracht. Die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren stehen in krassem Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten. Die Bezugsperson gab zwar in ihrer Erstbefragung durch die LPD am 30.05.2020 sowie in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 06.07.2020 an, verheiratet zu sein und konnte auch den Namen und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin richtig nennen. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.07.2020 führte die Bezugsperson an, dass sie sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet sei. Die traditionelle Eheschließung habe am 15.05.2019 in XXXX stattgefunden und sei am selben Tag (15.05.2019) registriert worden. Aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten geht jedoch eindeutig hervor, dass die staatliche Registrierung der Ehe - somit das Zustandekommen einer nach syrischem Recht rechtsgültigen Ehe - erst nach der Einvernahme der Bezugsperson, nämlich am 23.08.2020 erfolgt ist.Die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren stehen in krassem Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten. Die Bezugsperson gab zwar in ihrer Erstbefragung durch die LPD am 30.05.2020 sowie in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 06.07.2020 an, verheiratet zu sein und konnte auch den Namen und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin richtig nennen. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.07.2020 führte die Bezugsperson an, dass sie sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet sei. Die traditionelle Eheschließung habe am 15.05.2019 in römisch 40 stattgefunden und sei am selben Tag (15.05.2019) registriert worden. Aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten geht jedoch eindeutig hervor, dass die staatliche Registrierung der Ehe - somit das Zustandekommen einer nach syrischem Recht rechtsgültigen Ehe - erst nach der Einvernahme der Bezugsperson, nämlich am 23.08.2020 erfolgt ist. Die Bezugsperson gab vor dem Bundesamt am 06.07.2020 weiters an, dass beide Eheleute bei der traditionellen Eheschließung anwesend gewesen seien. Bei der Registrierung der Ehe seien die Beschwerdeführerin, der Vater der Bezugsperson und der Bruder der Bezugsperson anwesend gewesen. Zunächst ist hierzu auszuführen, dass laut den vorgelegten Dokumenten im gegenständlichen Verfahren, im Zeitpunkt, als die Bezugsperson diese Angaben tätigte, noch keine Registrierung der Ehe vorgelegen hat. Auch ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020, dass die Beschwerdeführerin, sowie der Vater der Bezugsperson und eine weitere Person namens „ XXXX “ als Zeugen anwesend gewesen seien. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt an, drei Brüder namens XXXX zu haben. Es ist somit ersichtlich, dass entgegen den Angaben der Bezugsperson, deren Bruder bei der Registrierung nicht anwesend gewesen ist. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt handle und die Bezugsperson angegeben habe, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Bezugsperson die Niederschrift wörtlich rückübersetzt wurde und diese keine Einwendungen oder Ergänzungen betreffend diese Angaben hatte. Abermals ist darauf hinzuweisen, dass die Registrierung der Ehe im Zeitpunkt, als die Bezugsperson angab, dass bei der Registrierung die Beschwerdeführerin sowie der Vater und der Bruder der Bezugsperson anwesend gewesen seien, noch gar nicht stattgefunden hatte. Die Bezugsperson gab vor dem Bundesamt am 06.07.2020 weiters an, dass beide Eheleute bei der traditionellen Eheschließung anwesend gewesen seien. Bei der Registrierung der Ehe seien die Beschwerdeführerin, der Vater der Bezugsperson und der Bruder der Bezugsperson anwesend gewesen. Zunächst ist hierzu auszuführen, dass laut den vorgelegten Dokumenten im gegenständlichen Verfahren, im Zeitpunkt, als die Bezugsperson diese Angaben tätigte, noch keine Registrierung der Ehe vorgelegen hat. Auch ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020, dass die Beschwerdeführerin, sowie der Vater der Bezugsperson und eine weitere Person namens „ römisch 40 “ als Zeugen anwesend gewesen seien. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt an, drei Brüder namens römisch 40 zu haben. Es ist somit ersichtlich, dass entgegen den Angaben der Bezugsperson, deren Bruder bei der Registrierung nicht anwesend gewesen ist. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt handle und die Bezugsperson angegeben habe, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Bezugsperson die Niederschrift wörtlich rückübersetzt wurde und diese keine Einwendungen oder Ergänzungen betreffend diese Angaben hatte. Abermals ist darauf hinzuweisen, dass die Registrierung der Ehe im Zeitpunkt, als die Bezugsperson angab, dass bei der Registrierung die Beschwerdeführerin sowie der Vater und der Bruder der Bezugsperson anwesend gewesen seien, noch gar nicht stattgefunden hatte. Weiters ist anzuführen, dass die Bezugsperson vor dem Bundesamt am 06.07.2020 angab, dass die Heiratsurkunde und das Familienbuch in diesem Moment auf dem Postweg nach Österreich seien. Auch diesbezüglich gilt das zuvor Gesagte, dass eine Registrierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war und noch nicht einmal der Ehelegalisierungsbeschluss des Scharia-Gerichtes vorhanden war. Die nunmehr vorgelegten Dokumente haben sich sohin am 06.07.2020 auch nicht am Postweg nach Österreich befinden können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgestellt gewesen sein können. Insgesamt ist ersichtlich, dass es – entgegen der Ausführungen der Bezugsperson – im Zeitpunkt ihrer durch das Bundesamt am 06.07.2020 erfolgten Einvernahme keinerlei Dokumente betreffend die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gegeben hat. Auch ist ersichtlich, dass erst nach der Einvernahme der Bezugsperson am 06.07.2020 erste Schritte gesetzt wurden, um Dokumente betreffend die Eheschließung zu beschaffen. So ist dem Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst am 08.07.2020 die Klage auf Feststellung der Gültigkeit der außergerichtlich geschlossenen Ehe beim Scharia-Gericht eingebracht hat. Darüber hinaus wurden im gesamten Verfahren keine Angaben betreffend die vermeintliche traditionelle Eheschließung am 15.05.2019 – wie etwa Angaben zur Hochzeitsfeier – gemacht. Auch sind dem Akt keine Angaben hinsichtlich des Kennenlernens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu entnehmen. Es wurde lediglich ausgeführt, diese hätten von 05.05.2019 bis zur Ausreise der Bezugsperson aus Syrien am 19.01.2020 im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern der Bezugsperson gelebt. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien bestanden hat, wurden nicht erbracht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine gültige traditionelle Eheschließung am 15.05.2019 nicht nachgewiesen wurde. Der Beschluss des Scharia-Gerichtes über die Bestätigung der Eheschließung am 15.05.2019 wurde nur aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und zweier Zeugen ausgestellt, ohne dass hierzu Nachweise vorgelegt wurden. Die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren widersprechen in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten. Eine Heiratsurkunde, die das den ausgestellten Urkunden (Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes vom 15.07.2020, und, darauf gegründet, die Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister am 23.08.2020) zugrundeliegende Heiratsdatum (15.05.2019) belegen würde, wurde niemals vorgelegt und zwar weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren. Die Existenz einer solchen Urkunde wurde auch gar nicht behauptet. Es bestehen daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Urkunden. In einer Gesamtbetrachtung waren die vorgelegten Unterlagen sohin nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Auch die erst mit der Beschwerde vorgelegten Fotos, die im Wesentlichen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in vertrautem Umgang miteinander zeigen, ohne dass sich klar erkennen ließe, wann und wo diese Bilder tatsächlich entstanden sind, sind - in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten - nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich zu belegen. Überdies unterliegen diese Fotos dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und sind daher ohnehin unbeachtlich. Auch die erst mit der Beschwerde vorgelegten Flugreservierungsbestätigungen sowie die Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Mai 2022 einen gemeinsamen Urlaub im Irak verbracht hätten, sind nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich darzutun und unterliegen auch diese Urkunden dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG. Nur ergänzend ist anzumerken, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten von 25.04.2022 bis 08.05.2022 einen gemeinsamen Urlaub im Irak verbracht. Aus den vorgelegten Flugreservierungsbestätigungen ergeben sich hingegen folgende Flugdaten: betreffend die Beschwerdeführerin: XXXX , Syrien – Damaskus am 09.05.2022; Damaskus – XXXX , Irak, am 09.05.2022 bzw. 10.05.2022 und retour XXXX – Damaskus am 16.05.2022 und Damaskus – XXXX am 20.05.2022; betreffend die Bezugsperson: Wien – Istanbul am 07.05.2022, Istanbul – XXXX am 08.05.2022 und retour XXXX – Istanbul am 17.05.2022 und Istanbul – Wien am 17.05.2022.Auch die erst mit der Beschwerde vorgelegten Fotos, die im Wesentlichen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in vertrautem Umgang miteinander zeigen, ohne dass sich klar erkennen ließe, wann und wo diese Bilder tatsächlich entstanden sind, sind - in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten - nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich zu belegen. Überdies unterliegen diese Fotos dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und sind daher ohnehin unbeachtlich. Auch die erst mit der Beschwerde vorgelegten Flugreservierungsbestätigungen sowie die Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Mai 2022 einen gemeinsamen Urlaub im Irak verbracht hätten, sind nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich darzutun und unterliegen auch diese Urkunden dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG. Nur ergänzend ist anzumerken, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten von 25.04.2022 bis 08.05.2022 einen gemeinsamen Urlaub im Irak verbracht. Aus den vorgelegten Flugreservierungsbestätigungen ergeben sich hingegen folgende Flugdaten: betreffend die Beschwerdeführerin: römisch 40 , Syrien – Damaskus am 09.05.2022; Damaskus – römisch 40 , Irak, am 09.05.2022 bzw. 10.05.2022 und retour römisch 40 – Damaskus am 16.05.2022 und Damaskus – römisch 40 am 20.05.2022; betreffend die Bezugsperson: Wien – Istanbul am 07.05.2022, Istanbul – römisch 40 am 08.05.2022 und retour römisch 40 – Istanbul am 17.05.2022 und Istanbul – Wien am 17.05.2022. Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit nicht unter Beweis stellen, dass sie vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine nach staatlichem Recht gültige Ehe mit dieser geschlossen hätte. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich in Syrien geschlossenen gültigen Ehe.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich in Syrien geschlossenen gültigen Ehe. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, da sie nicht als Ehefrau der Bezugsperson angesehen werden kann. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, da sie nicht als Ehefrau der Bezugsperson angesehen werden kann. Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Fotos und Flugreservierungen - die jedoch ohnehin keine abweichende Beurteilung herbeiführen könnten - unterliegen dem Neuerungsverbot

§ 11a

FPG.

§ 11a

FPG ist klargestellt, dass für das Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen sind. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Fotos und Flugreservierungen - die jedoch ohnehin keine abweichende Beurteilung herbeiführen könnten - unterliegen dem Neuerungsverbot

Paragraph 11 a, FPG.

Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für das Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen sind. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 22 b, BFA-VG, Stand 01.01.2015). Der Vollständigkeit halber wird schließlich angemerkt, dass eine Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den, mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringenden Aussagen der Bezugsperson zur Eheschließung unterbleiben kann. Die einschlägigen Aussagen sind in der Einvernahmeniederschrift der Bezugsperson protokolliert und können nicht nachträglich zweckentsprechend adaptiert werden. Zudem kann der Inhalt der von der Bezugsperson in ihrem Einreiseverfahren vorgelegten Urkunden als ihr bekannt vorausgesetzt werden. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Gegenteiliges konnte auch durch die gegenständliche Beschwerde nicht aufgezeigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W185.2258543.1.00

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