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{'item': 'W192 2250422-1'}

Obsah (16)§ 3Art. 133§§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 9§§ 4Artikel 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW192 2250422-1 Spruch, W192 2250422-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte nach illegaler Einreise am 22.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 23.06.2021 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung brachte er vor, dass er Kamerun am 03.01.2019 auf dem Luftweg verlassen habe, nachdem ihm ein Priester ein Flugticket in die Türkei gekauft hätte. Nach fünf Monaten in Istanbul habe ihm ein Freund geholfen, eine Reise nach Griechenland zu organisieren, wo er einen Asylantrag gestellt habe, über den eine negative Entscheidung getroffen worden sei. Er habe im November 2019 in Athen neuerlich einen Asylantrag gestellt und in weiterer Folge Griechenland verlassen und sei über Mazedonien nach Bosnien gelangt. Dort habe er sich etwa fünf Monate lang aufgehalten. Mit anderen Leuten aus seiner Heimat sei er am 28.05.2021 aus Bosnien ausgereist und über Slowenien nach Österreich gelangt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, ins Gefängnis zu kommen und dass er gefoltert werde, weil es einen Konflikt zwischen der französischen und der englische Sprachgruppe gebe. Aus Eurodac-Treffermeldungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 16.07.2019 und am 21.10.2020 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Aus einer Mitteilung des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl vom 23.09.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16.07.2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, über den eine ablehnende erstinstanzliche Entscheidung am 24.10.2019 erging. Über eine Beschwerde vom 18.11.2019 sei keine Entscheidung getroffen worden und der Fall noch anhängig. Der Beschwerdeführer wurde am 10.11.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass er wegen Hämorrhoiden in ärztlicher Behandlung stehe. Zudem leide er seit seiner Geburt an Epilepsie, wobei er im Herkunftsstaat nur traditionelle Medizin erhalten habe. Laut einem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 21.09.2021 wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Differenzialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt und eine medikamentöse Behandlung und nach Möglichkeit Psychotherapie in der Muttersprache empfohlen. Der Beschwerdeführer legte Kopien einer Identitätskarte, einer Geburtsurkunde sowie zwei Zeugnisse aus dem Herkunftsstaat vor. Die Originale habe er in Griechenland gelassen. Er gab an, dass er für die Reise aus Kamerun in die Türkei einen gefälschten Reisepass besessen habe, den der Vermittler in der Türkei behalten habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aus der Region Nordwest stamme, im Herkunftsstaat sieben Jahre eine Grundschule, vier Jahre eine Sekundarschule und drei Jahre eine Highschool besucht habe. Er gehöre der Volksgruppe der Bali Nyonga an, sei Katholik, unverheiratet und habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat habe er bis zum 05.10.2018 mit seiner Mutter, seiner Tante, zwei Cousins und einer Cousine im Herkunftsort in einem Haushalt gelebt. Danach habe er in der Regionshauptstadt Bamenda im Haus eines Pastors gelebt und habe den Herkunftsstaat am 03.01.2019 verlassen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er am 05.10.2018 als Schweißer an der Herstellung von Fenstern und Türen gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber und dessen Bruder seien Mitglieder einer terroristischen Vereinigung, den Ambazoniens, die vom Militär gesucht worden seien. An diesem Tag sei der Bruder mit „fünf“ Freunden mit einem Toyota an die Arbeitsstelle gekommen. Nach auf Rückfrage erfolgter Bestätigung, dass es sich um seine reguläre Arbeit gehandelt habe, fuhr er dahingehend fort, dass der jüngere Bruder seines Chefs mit drei Freunden zum Arbeitsplatz gekommen sei. Nach 20 Minuten seien Militär und Polizei gekommen und hätten gefragt, wer ein vor dem Haus stehendes Auto, einen Pick-Up, geparkt habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er es nicht wisse, da er innerhalb des Gebäudes gewesen sei, als sie das Auto gebracht hätten. Die Polizei habe gesagt, den namentlich bezeichneten Bruder des Arbeitgebers zu suchen und der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er nicht wisse, wer dies sei. Sie hätten allen gesagt, alle Anwesenden müssten sich flach auf den Boden legen, hätten alle geschlagen und immer wieder gefragt, wer der namentlich bezeichnete Bruder des Arbeitgebers sei. Der Beschwerdeführer habe ihnen diesen letztlich gezeigt und habe gesagt, dass er mit seinen drei Freunden gekommen sei. Die Sicherheitskräfte hätten die Personen und ihr Auto durchsucht und drei Feuerwaffen und ein Messer gefunden. Nach Auffinden des Messers hätten sie den Beschwerdeführer gefragt, warum er ihnen den namentlich bezeichneten Bruder des Arbeitgebers nicht gleich gezeigt habe und dieser habe gesagt, dass er Angst gehabt hätte. Die Sicherheitskräfte hätten sofort diese vier Leute erschossen. Der Beschwerdeführer könne sich zuletzt an den Klang der Waffen erinnern, sei offenbar ohnmächtig geworden und sei am Polizeirevier aufgewacht. Der Beschwerdeführer sei 13 Tage bei der Polizei mit seinem Chef in der Arrestzelle gewesen. Sie seien angehalten worden, weil sie den namentlich bezeichneten Bruder des Arbeitgebers gekannt und dies den Sicherheitskräften nicht gesagt hätten. Diese hätten ihm Verbindungen zu dieser terroristischen Gruppe vorgeworfen. Die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers seien mit einem Anwalt gekommen und hätten den Beschwerdeführer auf Kaution frei bekommen. Danach habe man ihn in ein Spital gebracht. Dort seien keine Wunden behandelt worden, weil das Militär wolle, dass niemand versorgt werde, der eine Wunde habe. Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit auf den Fuß geschlagen worden und habe eine Wunde auf seinem Bein und seinem Fuß gehabt. Seine Mutter und seine Tante hätten einen Pastor angerufen und dieser habe gesagt, dass man den Beschwerdeführer nach Bamenda bringen solle. Dort habe man ihn zu einem traditionellen Doktor gebracht, wo er eine Woche und ein paar Tage geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei vom Pastor aufgefordert worden, bei ihm in Bamenda zu bleiben, bis er wieder ganz gesund sei, während seine Mutter am 16.11.2018 zum Haus der Familie zurückgefahren sei. Dort seien Militärangehörige ins Haus gekommen, hätten gesagt, dass man den Beschwerdeführer wieder verhaften werde und dass er und sein Chef der terroristischen Vereinigung angehören würden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihnen gesagt, dass sie ihn seit dem Tag der Freilassung auf Kaution nicht mehr gesehen habe. Die Militärangehörigen hätten die Mutter des Beschwerdeführers misshandelt und in das Bein geschossen sowie einen Teil des Hauses, das Dach, zerstört. Die Tante des Beschwerdeführers habe dessen Mutter zur Behandlung des Beins an einen anderen Ort gebracht, weil das Krankenhaus im Herkunftsort sie nicht behandeln habe wollen. Die Tante habe den Pastor angerufen und erklärt was passiert sei. Der Pfarrer habe der Tante des Beschwerdeführers gesagt, beide sollten dort bleiben und nicht in den Herkunftsort zurückkehren. Am „16.11.2018“ sei die Mutter des Beschwerdeführers verstorben und sie sei begraben worden. Der Pfarrer habe dem Beschwerdeführer in weiterer Folge abgeraten, in seinen Heimatort zurückzukehren und ihm einen Freund vermittelt, der ihm einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden gefälschten Reisepass beschafft habe. Am 03.01.2019 habe er damit das Land auf dem Luftweg verlassen. Über die terroristische Vereinigung mit der Bezeichnung „Ambazonians“ gab der Beschwerdeführer an, dass sie aus jungen Männern bestehe, die sich zusammengeschlossen hätten. 2018 sei einer ihrer Anführer getötet worden und sie hätten einen anderen gefunden; diese würden das Militär bekämpfen und das Militär töte sie. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nicht Mitglied gewesen, wenn er noch dort wäre, hätte er sich auch angeschlossen. Die Mutter des Beschwerdeführers als Christin habe diesem nicht erlaubt, beizutreten. Der Beschwerdeführer habe sich bei dem Gedanken nicht wohl gefühlt, dass sein Chef dieser Gruppe angehöre, weil er gewusst habe, dass entweder dieser oder dessen Bruder eines Tages getötet würden. Der Bruder sei getötet worden und der Chef des Beschwerdeführers sei mit seiner Frau und den Kindern nach Nigeria gegangen. Bei einer neuerlichen Beschreibung des behaupteten Vorfalls vom 05.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitskräfte nach Durchsuchung des Autos vier Feuerwaffen und ein Messer gefunden hätten. Die gesuchten Personen, der namentlich bezeichnete Bruder des Arbeitgebers und seine drei Freunde, hätten als „Schutzausrüstung“ schwarzen und roten mit Kaurimuschel verzierten Stoff getragen, wobei dem ein Aberglaube zugrunde gelegen sei. Der Beschwerdeführer legte Kopien von Fotos vor, die seine Tante geschickt habe. Diese würden nach seinen Angaben die getöteten Personen, ein Bild seines Chefs im Gefängnis sowie das Begräbnis der Mutter zeigen. Über die Haftsituation brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 13 Tage dort gewesen sei. Im Raum seien etwa 20 Personen angehalten worden. Das Foto seines Chefs habe dieser mit seinem Telefon hergestellt, wobei dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, wie er es geschafft habe, das Telefon mitzunehmen. Nach dem Aufwachen am Polizeirevier sei der Beschwerdeführer am Boden gelegen und habe geblutet und sein Auge sei geschlossen gewesen. Der Chef habe ihm erzählt, dass man seinen Bruder und seine drei Freunde erschossen habe. Man habe den Beschwerdeführer getragen und in ein Auto gelegt. Der Chef sei zornig gewesen, weil der Beschwerdeführer den Sicherheitskräften seinen Bruder gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er Angst gehabt habe, weil er geschlagen worden sei. Als der Beschwerdeführer später in Bamenda gewesen sei, habe ihm seine Tante gesagt, dass der Chef aus der Anhaltung entlassen worden und er mit seiner Familie in Nigeria sei. Die eigene Entlassung beschrieb der Beschwerdeführer so, dass man seinen Namen aufgerufen habe, er hinausgegangen sei, man die Tür wieder versperrt habe und er dann seine Mutter und seine Tante gesehen habe. Die Mutter habe einen Zettel für die Kaution unterschrieben und beide seien mit ihm ins Krankenhaus gefahren. Der Name des Anwaltes sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Dokumente über die Entlassung und die Kaution habe die Mutter des Beschwerdeführers gehabt und dieser wisse nicht, wo die Dokumente seien, weil er am selben Tag vom Heimatort nach Bamenda fahren habe müssen. Der Beschwerdeführer habe über die Freilassung seines Chefs auf Kaution etwa nach zwei Wochen des Aufenthaltes im Haus des Pastors in Bamenda erfahren. Dies sei geschehen, bevor seine Mutter verstorben sei. An diesem Tag habe seine Mutter angerufen und er habe auch mit der Tante gesprochen. Diese habe gesagt, dass der namentlich bezeichnete Bruder des Arbeitgebers gestorben sei und sein Chef nach Nigeria habe gehen müssen. Nach der Entlassung hätten die Mutter und die Tante den Beschwerdeführer ins Krankenhaus im Herkunftsort gebracht, wo Krankenschwestern gesagt hätten, dass sie ihn nicht behandeln könnten, weil das Militär die Behandlung einer Wunde oder Schusswunden verbiete. Daher habe die Mutter des Beschwerdeführers einen Pfarrer in Bamenda angerufen, der aufgefordert habe, dass der Beschwerdeführer zu ihm kommen solle. Der Beschwerdeführe nannte den Name des Pastors und gab an, es habe sich um die Kirche Presbyterian Church in Tafang gehandelt. Dieser komme immer zur Messe am Sonntag und fahre danach zurück nach Bamenda, wo er lebe. Der Beschwerdeführer sei immer am Sonntag in der englischen Messe gewesen. Es gebe in seinem Herkunftsort eine katholische Kirche. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Volksschule katholisch getauft worden, aber immer mit seiner Mutter zur presbyterianischen Kirche gegangen. Der Beschwerdeführer sei nicht in Bamenda oder Douala geblieben, weil nach der Suche des Militärs nach dem Beschwerdeführer im Haus seiner Mutter am 16.11.2018 seine Tante den Pfarrer angerufen und gesagt habe, dass das Militär den Beschwerdeführer verhaften wollte. Der Beschwerdeführer sei nicht in Douala geblieben, weil der Pfarrer und der Vermittler gesagt hätten, dass er weg müsse. Es sei auch ein Haftbefehl ausgestellt worden. Es habe die Tante des Beschwerdeführers bei einem Anruf dem Pfarrer mitgeteilt, dass das Militär beim Auftreten am Anwesen der Familiedes Beschwerdeführers gesagt habe, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei und er auf einer Liste von jungen Männern stehe, die als Terroristen gesucht werden. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer dennoch problemlos vom Flughafen in Douala in die Türkei reisen konnte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Hilfe durch einen Flughafenmitarbeiter, der 50.000 Francs in seinen Pass gelegt habe, damit die Frau, welche die Passkontrolle bei der Ausreise durchgeführt habe, bestochen habe. Bei Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass die am Arbeitsplatz am 05.10.2018 eingelangten Mitglieder der terroristischen Vereinigung einschließlich des Bruders seines Chefs vier Personen gewesen seien. Zur erfolgten Beschreibung des Übergriffes auf seine Mutter gab der Beschwerdeführer an, dass diese am 16.11.2018 angeschossen worden und zwei Tage später verstorben sei. Zu den vorgelegten Kopien von Fotos von Leichen gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass seine Tante ihm die Fotos geschickt hätte. Auf Vorhalt des auf den Fotos ersichtlichen unterschiedlichen Untergrundes gab er an, dass man die Personen zu ihrem Anwesen gebracht habe. Die auf Asphalt liegende Leiche sei vor der Werkstätte fotografiert worden, den anderen hätten sie zu ihrem Anwesen gebracht. Der namentlich bezeichnete Bruder des Arbeitgebers sei die Person mit der Lederjacke und das Bild zeige ihn bei seinem Anwesen. Zum Vorhalt, dass aus einem Zeitungsartikel zwei Namen von Pastoren der vom Beschwerdeführer bezeichneten presbyterianischen Kirche ersichtlich seien, keiner jedoch mit dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Namen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht erklären könne. Er wisse, dass er dort Pastor gewesen sei, vielleicht sei er nicht mehr dort.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§§ 8Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und erteilt ihm

§ 57Asyl

G auch keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilt ihm

Paragraph 57, AsylG auch keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde richtete den angefochtenen Bescheid nach dessen Anschreiben an den Beschwerdeführer, bezeichnete diesen jedoch in den Feststellungen offenkundig irrtümlich mit Namen und Geburtsdatum einer anderen Person und als traditionell verheiratet und Vater eines Sohnes. Im Übrigen enthält der angefochtene Bescheid jedoch eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von diesem vorgelegten Beweismittel. Die Behörde beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und führte aus, dass eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Kamerun nicht festgestellt werden konnte. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes nicht zweifelsfrei feststehe. Die Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit sei glaubhaft. Die Behörde stützte die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass er eingangs der Einvernahme zunächst die - nach Rückübersetzung allerdings berichtigte - abweichende Aussage über die Anzahl der an seinem Arbeitsplatz angekommen Angehörigen der terroristischen Gruppierung gemacht habe. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in zwei Phasen seiner Darstellung die Frage der Angehörigen der Sicherheitskräfte, warum er den Bruder des Arbeitgebers des Beschwerdeführers nicht gleich identifiziert habe, zu unterschiedlichen Zeitpunkten (vor oder nach der Durchsuchung des Fahrzeugs) beschrieben habe. Weiters habe er eine unterschiedliche Anzahl von aufgefundenen Feuerwaffen angegeben, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich eines Konstruktes bediene. Den Aufenthalt am Polizeirevier habe er einsilbig und vage beschrieben, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um ein frei erfundenes Konstrukt handle. Ein weiterer Widerspruch bestehe darin, dass der Beschwerdeführer laut seiner Darstellung im Telefonat mit seiner Tante gefragt habe, was mit dem Bruder des Arbeitgebers des Beschwerdeführers geschehen sei und die Tante ihm mitgeteilt hätte, dass dieser gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits zuvor im Rahmen der freien Erzählung darüber gesprochen, dass die Polizisten den Bruder des Arbeitgebers des Beschwerdeführers erschossen hätten sowie dass er während der angeblichen gemeinsamen Anhaltung mit seinem Arbeitgeber über die Tötung von dessen Bruder gesprochen hätte, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er seine Tante nach diesem fragen müsse. Der Beschwerdeführer habe weiters auf den vorgelegten Kopien der Fotos von Leichen eine Person als den namentlich bezeichneten Bruder des Arbeitgebers des Beschwerdeführers identifiziert, während auf der Rückseite dieser Kopien Namen notiert seien, darunter ein ähnlicher Name. Da dieser nicht auf dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Foto, sondern auf einem anderen Foto notiert sei, sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer den Bruder des Arbeitgebers des Beschwerdeführers gar nicht kenne. Der Beschwerdeführer habe versucht, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren und erscheine als Person unglaubwürdig. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte psychische Erkrankung sei nach den Informationen der Staatendokumentation im Herkunftsstaat behandelbar und dem Beschwerdeführer, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge sei eine Rückkehr zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden keine Hinderungsgründe vorliegen.

  1. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.01.2022 ausgeführte Beschwerde, in der der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides entgegengetreten wurde. Der nach Rückübersetzung berichtigte Protokollierungsfehler könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Beschreibungen über den Zeitpunkt der von den Sicherheitskräften erhobenen Vorwürfe, warum er den Bruder des Arbeitgebers nicht eher identifiziert habe, damit entgegengetreten, dass bei einer der beiden Darstellungen eine zeitliche Einordnung tatsächlich nicht erfolgt sei. Bei der unterschiedlichen Beschreibung der Zahl der sichergestellten Waffen handle es sich um ein unwesentliches Detail. Der Vorwurf, die Darstellung des Aufenthaltes am Polizeirevier sei einsilbig und vage gewesen, sei nicht mehr begründet worden und daher nicht schlüssig. Der Name des Bruders des Arbeitgebers des Beschwerdeführers und der auf der Rückseite eines anderen Fotos vermerkte ähnliche Name würden offensichtlich verschiedene Personen bezeichnen und es sei daher der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe diesen am vorgelegten Lichtbild nicht richtig bezeichnen können, unschlüssig. Bei der Nachfrage des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tante nach dem den Bruder des Arbeitgebers des Beschwerdeführers liege ein Missverständnis vor, weil der Beschwerdeführer sich damit auf das Begräbnis des Bruders des Arbeitgebers des Beschwerdeführers bezogen habe. Die Behörde habe in ihrer Entscheidung zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus einer anglophonen Region Kameruns stamme und der anglophonen Minderheit angehöre, jedoch unterlassen, sich mit dem Konflikt zwischen der frankophilen Staatsgewalt und der anglophonen Protestbewegung auseinanderzusetzen. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren
  2. Am 04.05.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen sowie zu seinen Ausreisegründen befragt wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Kameruns aus der Region Nordwest und Angehöriger der anglophonen Minderheit; seine Angaben zur Identität werden zugrunde gelegt. Er ist ledig, hat keine Kinder und bekennt sich zum katholischen Glauben. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Schulbildung im Umfang von zumindest vierzehn Jahren und arbeitete danach als Schweißer in einer Werkstatt. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise am 03.01.2019 in der Region Nordwest auf. Beim Beschwerdeführer wurde im September 2021 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine Posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Derzeit nimmt er keine Medikamente und ist auch nicht auf ärztliche Betreuung angewiesen. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im Juni 2021 in Österreich auf und ist seitdem auch mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Er bezog bis Dezember 2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Für den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des AMS vom 04.11.2022 eine Beschäftigungsbewilligung als Hilfsarbeiter für die Zeit von 04.11.2011 bis 03.11.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung erteilt. Er ist seit 16.11.2022 in einem Fleischhauereibetrieb als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er hat Sprachkurse besucht und sich rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, jedoch keine Sprachzertifikate erworben. Über Familienangehörige, familienähnliche Bindungen oder sonstige Verwandte verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. 1.
  5. Zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist am 05.10.2018 an seinem Arbeitsplatz im Zuge von Fahndungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gegen Angehörige der anglophonen militanten separatistischen Gruppierung der „Ambazonians“in das Blickfeld der Behörden des Herkunftsstaates geraten. Er hat erst auf mehrmalige Aufforderung und nach Bedrohung und Misshandlung seitens der Sicherheitskräfte den ihm bekannten Bruder seines Arbeitgebers als Angehörigen der militanten separatistischen Bewegung identifiziert, worauf dieser und drei weitere anwesende Angehörige der Gruppierung von den Sicherheitskräften getötet und der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber festgenommen und für 13 Tage im Polizeirest angehalten wurden. Der Beschwerdeführer wurde danach aufgrund einer Intervention seiner Mutter und Tante mit einem Anwalt aus der Anhaltung entlassen und hielt sich zur Gesundheitsversorgung in der Hauptstadt seiner Herkunftsregion Nordwest auf, während seine Mutter in den Herkunftsort zurückkehrte. Dort wurde durch Angehörige der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaats am 16.11.2018 im Haus der Familie eine Verhaftung des Beschwerdeführers versucht und dabei die Mutter des Beschwerdeführers verletzt und das Haus beschädigt. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb an den Verletzungsfolgen nach zwei Tagen. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge auf Anraten und mit Unterstützung eines Pastors am 03.01.2019 dem Herkunftsstaat verlassen und ist in die Türkei ausgereist, von wo er in weiterer Folge über weitere Länder nach Österreich gelangte. Der Beschwerdeführer ist in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten, weshalb er unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte im Fall einer Rückkehr nach Kamerun landesweit noch weitere Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität (etwa in Form von willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte; Verhaftung und Haft unter lebensbedrohlichen Haftbedingungen und im Zuge dessen schwerwiegende Misshandlungen oder Folter) zu befürchten hätte. Es liegen weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschlussgründe vor. 1.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vergleiche AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022). Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022). Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022). Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Sicherheitslage Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022). Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022). In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022). Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022). Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 30.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022). Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Sicherheitsbehörden Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022). Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Folter und unmenschliche Behandlung In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022). Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022). Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Korruption erfolgt systemisch, und Bestechung ist in allen Bereichen an der Tagesordnung, trotz Antikorruptionsinitiativen, einschließlich der Gründung der Nationalen Antikorruptionskommission (CONAC) (FH 24.2.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 144 von 180 (TI 2022). In einem Antikorruptionsbericht vom 23.9.2021 berichtete die CONAC, dass das Land im Jahr 2020 fast 18 Milliarden FCFA (32,7 Millionen US-Dollar) durch Korruption verloren hat. Dem Bericht zufolge sind der Verkehrssektor, Grundbesitz und die Polizei die drei korruptesten Sektoren des Landes (USDOS 12.4.2022). Die CONAC wurde durch das Fehlen eines gesetzlichen oder präsidialen Mandats, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigen könnte, eingeschränkt. Es wurde berichtet, dass zu Haftstrafen verurteilte hochrangige Beamte nicht immer zum Verzicht auf ihre unrechtmäßig erworbenen Gewinne verpflichtet wurden (USDOS 12.4.2022). Mehrere ehemalige hochrangige Regierungsbeamte verbüßen wegen Korruption Gefängnisstrafen, obwohl diese Bemühungen von Präsident Biya oft als Schritte zur Verfolgung politischer Gegner angesehen werden, die oft seine ehemaligen Verbündeten sind (FH 24.2.2022). Neben den Gesetzen tragen die CONAC, der Sonderstrafgerichtshof, die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das Ministerium für die oberste staatliche Rechnungsprüfung und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung im Land bei. Die Nationale Gendarmerie hat eine kostenlose Telefonleitung eingerichtet, über die die Bürger Korruptionsfälle in der Gendarmerie melden können (USDOS 12.4.2022). In den Jahren 2020 und 2021 behaupteten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Gruppen wiederholt, dass Regierungsbeamte Gelder zur Bekämpfung von COVID-19 veruntreut haben. Im Mai 2021 wurde die Zusammenfassung eines Untersuchungsberichts der Rechnungskammer des Obersten Gerichtshofs in den sozialen Medien veröffentlicht. In dem Bericht wurden zahlreiche "Schwachstellen und Missbräuche" bei der Verwaltung der COVID-19-Mittel durch die Regierung aufgedeckt und es wurde festgestellt, dass mehr als 21 Milliarden FCFA (34,8 Millionen US-Dollar) aus dem COVID-19-Fonds der Regierung abgezweigt worden waren (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - TI - Transparency International

(2022): Cameroon, Corruption Perception Index, https://www.transparency.org/en/countries/cameroon, Zugriff 13.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.
  1. Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD); Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR); Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR); Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW); Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW); Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT); Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022). Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). 2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am
  2. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022) Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022). Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Anglophone - Krise Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022). Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vergleiche FD 26.7.2022). Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022). Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022). Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022). In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022) World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind äußerst prekär (AA 2.9.2022) bzw. hart (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und lebensbedrohlich, da es an Lebensmitteln mangelt, die Qualität der Nahrung schlecht ist, die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen und die medizinische Versorgung unzureichend sind (USDOS 12.4.2022). In den meisten Gefängnissen, v.a. in großen Städten, bleibt Überbelegung ein großes Problem. Der Zugang zu Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Heizung und Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung war unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Infolgedessen sind Unterernährung, Tuberkulose, Bronchitis, Malaria, Hepatitis, Krätze und zahlreiche andere behandelbare Krankheiten, einschließlich Infektionen, weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folter von Gefangenen (FH 24.2.2022). Unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte kommt vor (AA 2.9.2022). NGOs berichteten 2021 von mindestens zwei Todesfällen in Gefängnissen, zum einen, weil medizinische Behandlung verweigert wurde, und zum anderen aufgrund von Misshandlungen durch Gefängniswärter (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu Gewalt zwischen Gefangenen. Aus fast allen Gefängnissen wird über Gewalt unter Insassen berichtet; sogar, dass der Leiter der Disziplinarabteilung des Gefängnisses in Yaoundé die Gefangenen zur Gewalt aufrief (USDOS 12.4.2022).Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind äußerst prekär (AA 2.9.2022) bzw. hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) und lebensbedrohlich, da es an Lebensmitteln mangelt, die Qualität der Nahrung schlecht ist, die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen und die medizinische Versorgung unzureichend sind (USDOS 12.4.2022). In den meisten Gefängnissen, v.a. in großen Städten, bleibt Überbelegung ein großes Problem. Der Zugang zu Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Heizung und Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung war unzureichend (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Infolgedessen sind Unterernährung, Tuberkulose, Bronchitis, Malaria, Hepatitis, Krätze und zahlreiche andere behandelbare Krankheiten, einschließlich Infektionen, weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folter von Gefangenen (FH 24.2.2022). Unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte kommt vor (AA 2.9.2022). NGOs berichteten 2021 von mindestens zwei Todesfällen in Gefängnissen, zum einen, weil medizinische Behandlung verweigert wurde, und zum anderen aufgrund von Misshandlungen durch Gefängniswärter (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu Gewalt zwischen Gefangenen. Aus fast allen Gefängnissen wird über Gewalt unter Insassen berichtet; sogar, dass der Leiter der Disziplinarabteilung des Gefängnisses in Yaoundé die Gefangenen zur Gewalt aufrief (USDOS 12.4.2022). Viele Gefängnisse sind um ein Vielfaches überbelegt. Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen der Menschenrechtskommission der kamerunischen Anwaltskammer hatten die Gefängnisse des Landes eine Kapazität von 17.915 Insassen. Im September 2021 belief sich die Gesamtbelegung der Gefängnisse auf 31.815, was einer Belegungsrate von 177 % entspricht. In den Gefängnissen der Küstenregion, die eine maximale Aufnahmekapazität von 1.550 Insassen haben, waren im Oktober 2021 insgesamt 4.639 Insassen untergebracht, was einer Belegungsrate von 299 % entspricht (USDOS 12.4.2022). Die Behörden internieren Gefangene in baufälligen Gefängnissen aus der Kolonialzeit. Die Behörden halten häufig Untersuchungshäftlinge und verurteilte Häftlinge in denselben Zellen fest. In einigen Fällen herrschen für weibliche Gefangene bessere Bedingungen, einschließlich besserer Toiletten und weniger überfüllter Zellen. Die Gefängnisse haben im Allgemeinen getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder (USDOS 12.4.2022). Die Bedingungen in den Arrestzellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten sind noch schlechter. Die Zellen sind in der Regel sehr eng, und die meisten von ihnen haben keine Toiletten und Fenster. Praktisch alle haben keine Betten. Im Gegensatz zu den Gefängnissen, in denen es getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder gibt, wird in den Zellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten nicht systematisch nach Alter und Geschlecht getrennt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Dokumente Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022). Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staats--, und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Herkunft gründen sich auf seine insoweit stringenten Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und seiner Ausbildung im Herkunftsstaat wurden auch durch die vorgelegten Dokumentenkopien bestätigt. Auch die Behörde hat zufolge der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids – die Feststellungen zur Person betreffen offensichtlich irrtümlich eine andere Person – dessen Herkunft nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand fußen auf den seinerzeitigen Arztschreiben und den aktuellen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mittlerweile einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus den vorgelegten Kopien der Beschäftigungsbewilligung, des Dienstzettels und einer vorgenommenen Einsichtnahme in das Sozialversicherungssystem. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ist durch eine Einsichtnahme in das Strafregister belegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, ergibt sich aus einem vorgelegten Empfehlungsschreiben. Der Umstand, dass er jedoch noch kein Sprachzertifikat erworben hat, beruht auf der Nichtvorlage entsprechender Nachweise. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige bzw. familienähnliche Bindungen noch über sonstige Verwandte verfügt, fußt auf seinen Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung. 2.
  5. Zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Vorfall im Oktober 2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung detailreich und im Wesentlichen stringent und gleichlautend wiedergab. Der Beschwerdeführer machte einen glaubwürdigen Eindruck auf den erkennenden Richter. Dem Gericht erscheint sein Vorbringen nachvollziehbar und in sich schlüssig. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen, bei der Beantwortung der an ihn bezüglich der Fluchtgründe gerichteten Fragen einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck zu hinterlassen. Seine Darstellung erfolgte flüssig und in durchgehend übereinstimmender zeitlicher Einordnung der wesentlichen Ereignisse. Der Beschwerdeführer war bemüht, das Vorbringen zu substantiieren, er antworte auf die an ihn gestellte Fragen gewissenhaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (vgl. etwa VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, VwGH vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0050 u.v.a.m.).Der Beschwerdeführer machte einen glaubwürdigen Eindruck auf den erkennenden Richter. Dem Gericht erscheint sein Vorbringen nachvollziehbar und in sich schlüssig. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen, bei der Beantwortung der an ihn bezüglich der Fluchtgründe gerichteten Fragen einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck zu hinterlassen. Seine Darstellung erfolgte flüssig und in durchgehend übereinstimmender zeitlicher Einordnung der wesentlichen Ereignisse. Der Beschwerdeführer war bemüht, das Vorbringen zu substantiieren, er antworte auf die an ihn gestellte Fragen gewissenhaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist vergleiche etwa VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, VwGH vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0050 u.v.a.m.). Soweit in der Begründung des Bescheides des BFA vereinzelte Unplausibilitäten im Vorbringen der des Beschwerdeführers angesprochen werden, handelt es sich bei diesen um nicht entscheidungswesentliche Punkte, welche nicht den Kern des Fluchtvorbringens berühren und konnten diese zudem durch die Beschwerde bzw. Angaben in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme an einer Stelle von seiner sonstigen Darstellung abweichende Angaben über die Zahl der an seiner Arbeitsstätte beim Vorfall vom 05.10.2018 anwesenden Freunde des Bruders seines Arbeitgebers getätigt und dies jedoch anlässlich der Rückübersetzung der Niederschrift berichtigt hat, kann einen Zweifel an den sonst einheitlichen Angaben, die auch mit der Anzahl der im Verfahren vorgelegten Fotos im Einklang standen, nicht begründen. In der Beschwerde wurde weiters zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den zeitlichen Ablauf betreffend die an ihn erfolgte Frage der Sicherheitskräfte, warum er den Bruder seines Arbeitgebers nicht eher identifiziert hätte, nach dem Inhalt der Niederschrift tatsächlich nicht vom zeitlichen Ablauf her widersprüchlich eingeordnet hat, da bei seiner zweiten Darstellung des Ablaufes eine zeitliche Einordnung nicht erfolgt ist. Die einmalige unterschiedliche Bezeichnung der Anzahl der von den Sicherheitskräften bei einer Durchsuchung gefundenen Feuerwaffen stellt ein marginales Detail dar und vermag eine fehlende Glaubhaftigkeit der gesamten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Hinsichtlich der Frage der Beschriftung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos kann einerseits dem Beschwerdevorbringen, dass der auf der Rückseite eines der Fotos vermerkte Name tatsächlich nicht der vom Beschwerdeführer bezeichnete Name des Bruders seines Arbeitgebers ist, nicht entgegengetreten werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Bruder des Arbeitgebers auch in der Beschwerdeverhandlung bei Vorhalt der Fotos in gleicher Weise wie gegenüber der Behörde identifiziert. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren durchgehend vorgebracht, dass bei dem Ereignis am 05.10.2018 der Bruder seines Arbeitgebers und drei weitere Angehörige einer anglophonen militanten separatistischen Gruppierung durch Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates getötet wurden. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeausführungen, wonach es sich bei der Protokollierung einer in einem später mit seiner Tante geführten Telefonat des Beschwerdeführers gestellten Frage nach dessen Schicksal um ein Missverständnis handle, hinzunehmen. Soweit das BFA dem Beschwerdeführer vorwirft, dass die Beschreibung der Anhaltung auf einem Polizeirevier „einsilbig“ gewesen sei, wird diese Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung schon der im Akt einliegenden Niederschrift über die mehr als vierstündige Einvernahme vor dem BFA und insbesondere der durchgeführten mündlichen Verhandlung, nicht geteilt. Es ist für Asylverfahren charakteristisch, dass regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, welche sich im Ausland zugetragen haben. Die Flucht vor Verfolgung im Herkunftsstaat bringt es oft mit sich, dass der Asylwerber unvorbereitet nur die notwendigsten Dinge mit sich nehmen kann und daher auch nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen mit mitgenommenen schriftlichen Unterlagen oder anderen Beweisstücken zu belegen (vgl. UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 196). Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im gegenständlichen Fall die Schwelle der Glaubhaftmachung überschrittenen.Es ist für Asylverfahren charakteristisch, dass regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, welche sich im Ausland zugetragen haben. Die Flucht vor Verfolgung im Herkunftsstaat bringt es oft mit sich, dass der Asylwerber unvorbereitet nur die notwendigsten Dinge mit sich nehmen kann und daher auch nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen mit mitgenommenen schriftlichen Unterlagen oder anderen Beweisstücken zu belegen vergleiche UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 196). Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im gegenständlichen Fall die Schwelle der Glaubhaftmachung überschrittenen. Auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als plausibel und mit den Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat in Einklang stehend. Es ergibt sich aus den Länderberichten ein Andauern der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen in den anglophonen Regionen Nordwest und Südwest, wobei es zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen einschließlich willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte komme. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist sohin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun Opfer von Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden war und in deren Blickfeld geraten ist und im Falle einer Rückkehr eine landesweite Verfolgung (etwa in Form willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte; Verhaftung und Haft unter lebensbedrohlichen Haftbedingungen und im Zuge dessen schwerwiegende Misshandlungen oder Folter) zu befürchten hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist ebenfalls fallgegenständlich auszuschließen, wird der Beschwerdeführer doch von den Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats verfolgt. 2.
  6. Die Feststellungen zur Lage in Kamerun gründen u.a. auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Kamerun vom 07.10.2022 und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Kamerun zugrunde gelegt werden konnten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu A) Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Ra 2019/14/0153 vom 27.05.2019).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Ra 2019/14/0153 vom 27.05.2019). 3.3. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Kamerun zu gewärtigen hat. Wurde ein Antragsteller bereits verfolgt oder hatte er bereits einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden bedroht, begründet dies

Artikel 4

Absatz 4 der Statusrichtlinie eine Vermutung dafür, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Solche Gründe liegen nicht vor; es ist vielmehr davon auszugeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr neuerlich Verfolgung droht. Es muss aufgrund der aktuellen Situation in Kamerun im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der bereits vor ihrer Ausreise Opfer einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden war, im Falle einer Rückkehr erneut eine landesweite Verfolgung zu befürchten hätte. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines zumundest unterstellten Naheverhältnisses der militanten anglophonen Seperatistenbewegung der „Ambazonians“ ist als eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Kameruns und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 15.11.2015, nämlich am 23.06.2021, gestellt, wodurch § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs.

24 leg.cit. im konkreten Fall Anwendung findet.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 15.11.2015, nämlich am 23.06.2021, gestellt, wodurch Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im konkreten Fall Anwendung findet.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2250422.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.