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{'item': 'W200 2265479-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW200 2265479-1 Spruch, W200 2265479-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes unfallchirurgischer bzw. orthopädischer Unterlagen. Auf Aufforderung legte er der belangten Behörde aktuelle Befunde sowie einen Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des SMZ Baumgartner Höhe vom September 2012 vor. In weiterer Folge holte das SMS ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. Das Gutachten vom 27.09.2022 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Mit 13 Jahren dist. Oberschenkelbruch links -op., mit 18 Jahren Beinverlängerung links wegen Verkürzung um ca. 6cm mit äußerem Spanner. In der Folge Pseudarthrose am Schienbein mit Reoperation. Vor ca. 10 Jahren Osteomyelitis am linken dist. Oberschenkel- op.. Mit ca. 18 Jahren Psychose mit stationärem Aufenthalt. Derzeitige Beschwerden: Beim schweren Heben oder Tragen, bei vermehrter Belastung bekomme ich starke Knieschmerzen links. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Abilify, Sertralin, Parkemed oder Mexalen bei Bed. Laufende Therapie: 1 x wöchentlich Psychotherapie + psychiatrische Kontrollen, Physiotherapie Hilfsmittel: Orthopädische Einlagen Sozialanamnese: arbeitet als pers. Betreuer. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 07/18 Röntgenbefund beschreibt Beckenschiefstand 18mm., unauffällige Hüften 07/18 MR linkes Knie beschreibt geringe Degeneration mit Teilriss des vorderen Kreuzbandes 09/12 Befundbericht OWS über Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös, Größe: 182,00 cm Gewicht: 100,00 kg: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder, schreibt links. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein diskretes Verkürzungshinken links, beim Zehenballengang Schmerzen außen am linken Knie, Fersengang und Einbeinstand sind möglich. Anhocken ist endlagig gering eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Beinlänge im Liegen rechts +0,5cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird in den Narbenbereichen am linken Bein als vermindert, sonst als ungestört angegeben. Rechtes Bein: allseits unauffällig und frei beweglich. Linkes Bein: mehrfach Narben nach äußerem Spanner. Der Unterschenkel ist äußerlich gerade. Das Sprunggelenk ist bandfest und unauffällig. Linkes Knie: Kein intraartikulärer Erguss. Mehrfach blasse, alte Narben. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit, mäßig Schmerzen innen bei X-Vermehrung. Hüften altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) rechts 20-0-50, links 20-0-40, Knie S rechts 0-0-140, links 5-0-135, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Der linke Beckenkamm steht gering tiefer. Ganz zarte Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Seitwärtsneigen und Rotation frei. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, flott, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig, freundlich, kooperativ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr GdB% 1 Geringe Funktionsbehinderung am linken Knie Oberer Rahmensatz dieser Position, da mehrfach am linken Oberschenkel und Unterschenkel operiert, nach Bruch am Oberschenkel in der Jugend mit Wachstumsstörung und Beinverlängerung 02.05.18 20 (…) Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Aufgrund der Erfordernis der Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens wurde am 08.12.2022 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholte, das Folgendes ergab: „Anamnese: (…) Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine. Facharzt: Dr. XXXX , Termine dzt. einmal monatlich (Ordination Dr. XXXX ).Facharzt: Dr. römisch 40 , Termine dzt. einmal monatlich (Ordination Dr. römisch 40 ). Sei erstmals mit dem 18. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung gewesen (Cannabis induzierte Psychose). Psychotherapie: Herr XXXX , Termine dzt. einmal wöchentlich.Psychotherapie: Herr römisch 40 , Termine dzt. einmal wöchentlich. Vorerkrankungen: siehe auch eigenes orthopädisches SV-Gutachten. Stationärer Aufenthalt: Otto-Wagner-Spital Tagesklinik 2012. Reha: keine. Tagesstruktur: „Ich stehe gegen 5 Uhr auf. Ich betreue 20 Stunden die Woche einen Rollstuhlfahrer, sonst bin ich zuhause. Ich spiele gerne Tischtennis, höre gerne Musik." Forensische Anamnese: negativ. Führerschein: vorhanden. Grundwehrdienst: untauglich. Grund der Antragstellung: auf Anraten eines Familienmitglieds. Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: „Das Mirtazepin nehme ich noch nicht solange. Das hat mir die Dr. XXXX verschrieben, weil ich Schlafstörungen habe. Jetzt geht es wieder besser. Abilify und Sertralin nehme ich schon ewig."„Das Mirtazepin nehme ich noch nicht solange. Das hat mir die Dr. römisch 40 verschrieben, weil ich Schlafstörungen habe. Jetzt geht es wieder besser. Abilify und Sertralin nehme ich schon ewig." Konzentration: „kommt darauf an, jetzt wieder besser." Schlaf: „geht wieder besser." Drogenkonsum: 0, „zuletzt Cannabiskonsum vor 10 Jahren". Alkohol: gelegentlich. Nikotin: 20/Tag. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Abilify 15 mg 1-0-0 Sertralin 100mg 1-0-0 Mirtazapin 15mg 0-0-1 Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: dzt WAG (Assistenzgenossenschaft), 20h/Woche beschäftigt. Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Schwester

(36a). Familienstruktur: ein weiterer Bruder
(40a). beide Eltern Pensionisten. Ausbildung und Berufslaufbahn: geb. in XXXX Niederösterreich, 4 Jahre Volksschule, Sporthauptschule, Gymnasium mit Matura, Studium Bildungswissenschaften (abgebrochen), als Kinderbetreuer gearbeitet, Veranstaltungen organisiert, in verschiedenen Bereichen gearbeitet.Ausbildung und Berufslaufbahn: geb. in römisch 40 Niederösterreich, 4 Jahre Volksschule, Sporthauptschule, Gymnasium mit Matura, Studium Bildungswissenschaften (abgebrochen), als Kinderbetreuer gearbeitet, Veranstaltungen organisiert, in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief, Otto-Wagner-Spital, 28.09.2012: depressive Störung, ggw. mittelgradig, Panikstörung, Z.n. drogeninduzierter Psychose (Cannabis) mit 18 Jahren. Arztbrief, Ordination Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 19.10.2022: rez. depressive Störung, ggw. mittelgradig; unter der antidepressiven Therapie ist es zu einer deutlichen Besserung der Stimmungslage gekommen, er geht einem geregelten Teilzeitjob nach.Arztbrief, Ordination Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, 19.10.2022: rez. depressive Störung, ggw. mittelgradig; unter der antidepressiven Therapie ist es zu einer deutlichen Besserung der Stimmungslage gekommen, er geht einem geregelten Teilzeitjob nach. Untersuchungsbefund: (…) Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: korrespondierend. Affizierbarkeit: pos. neg. gegeben. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr GdB% 1 rez. depressive Störung, ggw. subdepressiver Verstimmungszustand. eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, soziale Integration ist gegeben. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen“Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen“ Eine zusammenfassende Einschätzung beider Sachverständigengutachten durch den befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 17.12.2022 ergab einen Gesamtgrad für Behinderung von 20 %, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde - dies wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Im dazu gewährten Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer wortwörtlich vorgebracht: „Würde gerne Beschwerde gegen mein Ansuchen für begünstigten Behindertenstatus einreichen! Finde meine Thematik viel zu harmlos eingestuft.“ Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.01.2023 wurde der am 26.07.2022 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde auf die eingeholten Gutachten verwiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 11.01.2023 war wortgleich der Stellungnahme im gewährten Parteiengehör. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten langte am 26.07.2022 beim Sozialministeriumservice ein. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös, Größe: 182,00 cm Gewicht: 100,00 kg: Klinischer Status – orthopädischer Fachstatus: Obere Extremitäten: Rechtshänder, schreibt links. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt ein diskretes Verkürzungshinken links, beim Zehenballengang Schmerzen außen am linken Knie, Fersengang und Einbeinstand sind möglich. Anhocken ist endlagig gering eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Beinlänge im Liegen rechts +0,5cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird in den Narbenbereichen am linken Bein als vermindert, sonst als ungestört angegeben. Rechtes Bein: allseits unauffällig und frei beweglich. Linkes Bein: mehrfach Narben nach äußerem Spanner. Der Unterschenkel ist äußerlich gerade. Das Sprunggelenk ist bandfest und unauffällig. Linkes Knie: Kein intraartikulärer Erguss. Mehrfach blasse, alte Narben. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit, mäßig Schmerzen innen bei X-Vermehrung. Hüften altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) rechts 20-0-50, links 20-0-40, Knie S rechts 0-0-140, links 5-0-135, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Der linke Beckenkamm steht gering tiefer. Ganz zarte Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Seitwärtsneigen und Rotation frei. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt ohne Gehhilfen in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, flott, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Klinischer Status – psychiatrischer Fachstatus: Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: korrespondierend. Affizierbarkeit: pos. neg. gegeben. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr GdB% 1 Geringe Funktionsbehinderung am linken Knie Oberer Rahmensatz dieser Position, da mehrfach am linken Oberschenkel und Unterschenkel operiert, nach Bruch am Oberschenkel in der Jugend mit Wachstumsstörung und Beinverlängerung 02.05.18 20 2 rez. depressive Störung, ggw. subdepressiver Verstimmungszustand. eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, soziale Integration ist gegeben. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H Der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 wird wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 nicht erhöht. 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten nach Durchführung von Untersuchungen und unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel. Zum Knieleiden führt der Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin sein Fachgebiet betreffend in seinem auf einer eigenen Untersuchung und vorgelegten radiologischen Befunden basierenden Gutachten vom 27.09.2022 nachvollziehbar aus, dass eine geringe Funktionsbehinderung am linken Knie (Pos.Nr. 02.05.18) vorliege und wählt bei der Einschätzung den oberer Rahmensatz dieser Position (20%), da der Beschwerdeführer nach Bruch am Oberschenkel in der Jugend mit Wachstumsstörung und Beinverlängerung mehrfach am linken Oberschenkel und Unterschenkel operiert wurde. Die Pos.Nr. 02.05. sieht Einstufungen für Leiden des Kniegelenkes vor: Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Unter Pos.Nr. 02.05.18 werden Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig mit 10 – 20% eingestuft. Voraussetzung dafür ist eine Streckung/Beugung bis 0-0-90°. Da die Beweglichkeit des linken Knies des Beschwerdeführers bei der Untersuchung 5-0-135° erreichte, ist jedenfalls nur von einer geringen Funktionseinschränkung auszugehen. Eine Funktionseinschränkung mittleren Grades würde als Voraussetzung eine Einschränkung der Streckung/Beugung auf 0-10-90° bedürfen. Dies liegt beim Beschwerdeführer anhand der vom Facharzt für Unfallchirurgie vorgenommenen eigenen Befundung nicht vor. Zum psychiatrischen Leiden stellte der Facharzt für Psychiatrie basierend auf der eigenen vorgenommenen Untersuchung und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befund vom 19.10.2022 des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie nachvollziehbar fest, dass beim Beschwerdeführer eine rez. depressive Störung, ggw. subdepressiver Verstimmungszustand vorliegt. Er stuft das Leiden unter Pos.Nr. 03.06.01 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit 20% ein, und begründet dies damit, dass das Leiden unter Medikation stabil und die soziale Integration gegeben ist. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befundes, in dem beschrieben wird, dass es unter der antidepressiven Therapie zu einer deutlichen Besserung der Stimmungslage gekommen sei und der Beschwerdeführer einem geregelten Teilzeitjob nachgehe. 03.06.01 sieht die Einstufung einer depressiven Störung – Dysthymie - leichten Grades mit 10% bis 40% vor, und sieht für die – vom Facharzt gewählten – 20% vor, dass das Leiden unter Medikation stabil ist und soziale Integration gegeben ist. Die vom vom SMS bestellten Facharzt für Psychiatrie vorgenommene Einstufung ist plausibel und nachvollziehbar. Laut § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vor, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.Laut Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vor, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Zusammenfassend wird vom untersuchenden Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ebenfalls plausibel festgehalten, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% vorliegt, da das Knieleiden wird wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstigen Leidensbeeinflussung durch das psychiatrische Leiden nicht erhöht wird. Die vom SMS eingeholten Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem knappen Vorbringen („Würde gerne Beschwerde gegen mein Ansuchen für begünstigten Behindertenstatus einreichen! Finde meine Thematik viel zu harmlos eingestuft.“) kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 20 vH durch die vom SMS in Auftrag gegebenen schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztliche Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom SMS fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom SMS fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2265479.1.00

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