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{'item': 'W203 2264357-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 13§ 6§ 59Art. 130§ 1§§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW203 2264357-1 Spruch, W203 2264357-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 13 Abs. 2 SchPflG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer zeigte am 05.09.2022 gegenüber der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin – einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation - im Ausland, konkret am XXXX , im Schuljahr 2022/23 an.
  2. Der Erstbeschwerdeführer zeigte am 05.09.2022 gegenüber der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin – einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation - im Ausland, konkret am römisch 40 , im Schuljahr 2022/23 an.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2022, GZ.: 9132.203/0070-Präs3b/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das „Ansuchen“ der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 1 und 2 Sch

PflG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Spruchpunkt 2.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2022, GZ.: 9132.203/0070-Präs3b/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde das „Ansuchen“ der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz eins und 2 SchPflG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. nach Wiedergabe der Rechtsgrundlage

§ 13Abs. 1 Sch

PflG ausgeführt, dass das Ansuchen erst am 05.09.2022 und somit erst nach Beginn des Schuljahres 2022/23 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, weswegen eine Bewilligung

§ 13Abs. 1 Sch

PflG nicht mehr erteilt werden habe können. Das Ansuchen sei verspätet eingebracht und daher als verspätet zurückzuweisen. Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. nach Wiedergabe der Rechtsgrundlage

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG ausgeführt, dass das Ansuchen erst am 05.09.2022 und somit erst nach Beginn des Schuljahres 2022/23 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, weswegen eine Bewilligung

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG nicht mehr erteilt werden habe können. Das Ansuchen sei verspätet eingebracht und daher als verspätet zurückzuweisen.

  1. Am 25.10.2022 brachten die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass man die erforderlichen Unterlagen – insbesondere die Schulbestätigung der im Ausland gelegenen Schule – erst am 05.09.2022 erhalten habe. Noch am selben Tag habe man die Anzeige samt den erforderlichen Unterlagen an die belangte Behörde weitergeleitet.
  2. Einlangend am 20.12.2022 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass – obwohl im angefochtenen Bescheid fälschlicher Weise durch die Zitierung von § 13 Abs. 1 SchPflG auf Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft abgestellt werde – dies umso mehr für Kinder mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft

§ 13Abs. 2 Sch

PflG gelten müsse. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass – obwohl im angefochtenen Bescheid fälschlicher Weise durch die Zitierung von Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG auf Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft abgestellt werde – dies umso mehr für Kinder mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG gelten müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, besuchte im Schuljahr 2021/22 die XXXX in 1220 Wien. Sie unterliegt im Schuljahr 2022/23 der allgemeinen Schulpflicht.Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, besuchte im Schuljahr 2021/22 die römisch 40 in 1220 Wien. Sie unterliegt im Schuljahr 2022/23 der allgemeinen Schulpflicht. Der Erstbeschwerdeführer zeigte am 05.09.2022 den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in Großbritannien im Schuljahr 2022/23 an. Der Erstbeschwerdeführer zeigte am 05.09.2022 den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 in Großbritannien im Schuljahr 2022/23 an. Das Schuljahr 2022/23 begann im Bundesland Wien am Montag, 05.09.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Absatzes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F., besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Absatzes.

§§ 2und 3 Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neuen Schuljahre.

Paragraphen 2 und 3 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neuen Schuljahre.

§ 13Abs. 1 Sch

PflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Abs. 2 leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Absatz 2, leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. 3.2.

  1. Das Schulpflichtgesetz unterschiedet bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft einerseits (vgl. § 13 Abs. 1 SchPflG) und schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, andererseits (vgl. § 13 Abs. 2 SchPflG). 3.2.
  2. Das Schulpflichtgesetz unterschiedet bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft einerseits vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG) und schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, andererseits vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG). Während Kinder, die der ersten Gruppe zuzuordnen sind, die Schulpflicht nur dann erfüllen können, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt wird, ist eine derartige Bewilligung für Kinder, die der zweiten Gruppe zuzuordnen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Für letztgenannte Gruppe sieht das Schulpflichtgesetz lediglich vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist, wobei die Anzeige lediglich der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörden dient (vgl. Jonak – Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, FN 6 zu § 13 SchPflG [S. 509]). Weitere Konsequenzen an eine etwaige Unterlassung einer (rechtzeitigen) Anzeige des Schulbesuchs im Ausland hat der Gesetzgeber im Falle von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen, insbesondere bedarf in diesem Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keiner Bewilligung durch die Schulbehörde. Vielmehr ist die (rechtzeitige) Anzeige diesfalls von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen und wird durch die Anzeige kein Verfahren eingeleitet, welches in einer bescheidmäßigen Erledigung münden würde. Während Kinder, die der ersten Gruppe zuzuordnen sind, die Schulpflicht nur dann erfüllen können, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt wird, ist eine derartige Bewilligung für Kinder, die der zweiten Gruppe zuzuordnen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Für letztgenannte Gruppe sieht das Schulpflichtgesetz lediglich vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist, wobei die Anzeige lediglich der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörden dient vergleiche Jonak – Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 6 zu Paragraph 13, SchPflG [S. 509]). Weitere Konsequenzen an eine etwaige Unterlassung einer (rechtzeitigen) Anzeige des Schulbesuchs im Ausland hat der Gesetzgeber im Falle von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen, insbesondere bedarf in diesem Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keiner Bewilligung durch die Schulbehörde. Vielmehr ist die (rechtzeitige) Anzeige diesfalls von der Schulbehörde formlos zur Kenntnis zu nehmen und wird durch die Anzeige kein Verfahren eingeleitet, welches in einer bescheidmäßigen Erledigung münden würde. Da die belangte Behörde dennoch ohne Rechtsgrundlage – basierend auf der (verspäteten) Anzeige – den angefochtenen Bescheid erlassen hat, war dieser ersatzlos zu beheben. 3.2.
  5. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.
  6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Anzeige zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.

  1. Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.3.
  2. Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.
  3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2264357.1.00

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