Obsah (12)
§ 40Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW216 2266143-1 Spruch, W216 2266143-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.12.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.07.2022 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass (gemeint wohl: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses); dies mit der Begründung, dass ihr Behindertenpass nunmehr abgelaufen sei. Ebenso stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis). 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.07.2022 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass (gemeint wohl: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses); dies mit der Begründung, dass ihr Behindertenpass nunmehr abgelaufen sei. Ebenso stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Dem letzten Behindertenpass lag das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit folgendem Ergebnis der am 11.02.2020 durchgeführten Begutachtung zugrunde: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Z.n. Mammatumor rechts 11/2016 und Teilresektion Z.n. Mammatumor rechts 11 aus 2016, und Teilresektion Unterer RS, da innerhalb der Heilungsbewährungsfrist, kein Hw. auf Progression oder Rezidiv 13.01.03 50 2 Allergisches Asthma bronchiale - Überlappung zur chronisch instruktiven Lungenerkrankung Unterer RS, da mäßige Funktionseinschränkung und seltene Infektexazerbationen ohne stationäre Aufenthalte. 06.05.02 30 3 Degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks und Z.n. Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung. Fixer RS 02.06.03 20 4 Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks Oberer RS, da Z.n. Meniskusteilresektion und Knorpelglättung 02.05.18 20 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer RS, da Lumbalsyndrom ohne neurologische Ausfälle 02.01.01 20 6 paroxsmales Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation, Loop Recorder Implantation 04/2018 paroxsmales Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation, Loop Recorder Implantation 04 aus 2018, Orale Antikoagulation und Z.n. Reveal Implantation; keine kardialen Dekompensationszeichen 05.01.02 20 7 Varikositas bds Unterer RS, da Z.n. mehrmaligen Varizen OPs ohne Schwellungsneigung 05.08.01 10 8 Z.n. Blasenplastik Unterer RS, da keine Restharnbildung, gutes Ergebnis nach Plastik ohne Harnverlust 08.01.06 10 9 Gastroösophagealer Reflux - Z.n. Hiatushernien OP Unterer RS, da unter medikamentöser Therapie und Operation nur fallweise Sodbrennen. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 Zudem wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 und 6 gemeinsam um 1 Stufe erhöht werde, da eine zusätzliche relevante Beeinträchtigung gegeben sei. Die übrigen Leiden würden aufgrund des Fehlens einer maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen. Zudem wurde eine Nachuntersuchung im November 2021 (nach Ablauf der Heilungsbewährung) angeordnet. 1.
- Zur Überprüfung des gegenständlichen Antrages wurde von der belangten Behörde in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vom Hundert (v.H.) festgestellt wurde. Diesbezüglich wurde im Vergleich zum Vorgutachten ausgeführt, dass es zu einer maßgeblichen Besserung des Leidens 1 (Zustand nach Mammatumor rechts 11/16 und Teilresektion) aufgrund des Eintritts der Heilungsbewährung und mangels Rezidiv und des Leidens 2 (Allergisches Asthma bronchiale) aufgrund aktueller Befundlage und Untersuchung gekommen sei. Demnach sei es beim Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten zu einer Absenkung um 3 Stufen gekommen. Zudem wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht und ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen vorliegen würden, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Die Gesamtmobilität sei nicht wesentlich eingeschränkt; Kraft und Koordination seien gut. Zudem habe eine ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit ohne Gehhilfe festgestellt werden können. Relevante motorische Defizite würden nicht vorliegen. Es liege auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor. Eine Dauersauerstoff-Therapie sei nicht etabliert. Auch die kognitiven Funktionen seien in ausreichendem Maße erhalten, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert sei. 1.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.11.2022
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen. 1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.11.2022
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG ab.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht vorliegen würden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Als Beilage wurde das Gutachten vom 15.11.2022 beigefügt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht vorliegen würden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Als Beilage wurde das Gutachten vom 15.11.2022 beigefügt. Zuletzt wurde angemerkt, dass ein Ausweis
§ 29bSt
VO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Zuletzt wurde angemerkt, dass ein Ausweis
Paragraph 29 b, StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.01.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde moniert, dass eine Rückstufung von 60 v.H. auf 30 v.H. nicht nachvollziehbar sei. Sofern die Rückstufung mit der Aussage der Lungenärztin der Beschwerdeführerin, wonach eine minimale Verbesserung vorherrsche, begründet werde, sei nicht verständlich, wie eine derartige minimale Verbesserung einen so großen Einfluss auf den Grad der Behinderung haben könne. Es handle sich zudem lediglich um eine Momentaufnahme. Im Übrigen beziehe die Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension und befinde sich in der Pflegestufe
- Dies habe sich in den letzten Jahren auch nicht geändert, weshalb eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nicht ersichtlich sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 25.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: Normal. Normal. , Ernährungszustand: Normal. Normal. , Größe: 156,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: 135/80 Größe: 156,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: 135/80 , Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, keine Spastik, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Vesiculäratmen, keine Spastik, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. , , ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. Weich, Peristaltik auskultierbar. , WIRBELSÄULE: Keine relevanten Funktionseinbußen, muskulär etwas verspannt. Keine relevanten Funktionseinbußen, muskulär etwas verspannt. , EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, bis auf nicht ganz vollständigen Nackengriff links, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich, Fingergelenke etwas arthrotisch verändert. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenk rechts aktiv 0-0- 120°, links 0-0-110°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits mit Anhalten möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. , Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, keine relevante Sturzneigung, Setzen selbstständig und flüssig möglich. Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, keine relevante Sturzneigung, Setzen selbstständig und flüssig möglich. , Status Psychicus: Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Zustand nach Mammatumor rechts 11/16 und Teilresektion 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen, bei eingetretener Heilungsbewährung. 08.03.01 20 2 Degenerative Veränderungen linkes Schultergelenk, Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion Fixer Rahmensatz. 02.06.03 20 3 Degenerative Veränderungen linkes Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da Z.n. Meniskusteilresektion und Knorpelglättung. 02.05.18 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung ohne relevante Wurzelreizzeichen. 02.01.01 20 5 Allergisches Asthma bronchiale overlap COPD Oberer Rahmensatz, da unter wirksamer Dauermedikation weitgehende Besserung bzw. Stabilisierung befundmäßig dokumentiert. 06.05.01 20 6 Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern, Zustand nach Loop Recorder-Implantation 2018, kardial kompensiert Fixer Rahmensatz, g.Z. 05.01.02 20 7 Varikositas beidseits Unterer Rahmensatz, da Z.n. mehrmaliger Intervention, ohne relevante Schwellungsneigung. 05.08.01 10 8 Zustand nach Blasenplastik Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf relevante Restharnbildung. 08.01.06 10 9 Gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Hiatushernien-OP Unterer Rahmensatz, da wirksame Dauermedikation etabliert, normaler Ernährungszustand. 07.03.05 10 10 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - leichte Form Fixer Rahmensatz. 06.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 um eine Stufe erhöht, da insgesamt ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Die Leiden 5 und 6 erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Die Leiden 7 bis 10 erhöhen ebenso wenig, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.02.2020 ist eine maßgebliche Besserung von Leiden 1 – Zustand nach Mammatumor rechts 11/16 und Teilresektion – aufgrund der Heilungsbewährung und mangels Rezidiv und von Leiden 2 – allergisches Asthma bronchiale – aufgrund aktueller Befundlage und Untersuchung eingetreten.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das im Zuge des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.11.2022 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der vorliegenden Leiden und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist ein Zustand nach Mammatumor rechts 11/16 und Teilresektion. Der beigezogene Allgemeinmediziner ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 08.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale der weiblichen Geschlechtsorgane betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass es sich um eine Teilresektion ohne Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen bei eingetretener Heilungsbewährung handelt, als richtig und war nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung des gegenständlichen Leidens im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.02.2020, in dem das Leiden dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt worden war, legte der beigezogene Sachverständige nachvollziehbar dar, dass nunmehr eine Heilungsbewährung eingetreten ist und kein Rezidiv besteht. Nach nunmehrigem Ablauf der Heilungsbewährung von fünf Jahren ohne Rezidiv kommt eine Anwendung der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht mehr in Betracht und war eine Neueinschätzung des gegenständlichen Leidens erforderlich. Mit Blick auf den vorliegenden rezidivfreien Zustand nach Teilresektion ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen erweist sich die vorgenommene Einstufung – wie bereits ausgeführt - als ausreichend hoch und ist nicht zu beanstanden. Zudem führte der Sachverständige nachvollziehbar an, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht werde; dies aufgrund des maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens. Weitere Erhöhungen von bestehenden Leiden wurden nicht festgestellt. Das Leiden 2 (degenerative Veränderungen linkes Schultergelenk) wurde korrekt der Positionsnummer 02.06.03, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig von Schultergelenken betrifft (Abduktion und Elevation bis maximal 90°, mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation), der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Diesbezüglich hält der allgemeinmedizinische Gutachter in seinem Sachverständigengutachten vom 21.12.2022 im klinischen Status fest, dass ein Nackengriff links nicht ganz vollständig durchführbar sei; bei der Beschwerdeführerin liege ein Zustand nach Rotatorenmanschettenkonstruktion vor. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung erweist sich die gegenständlich vorgenommene Einstufung des Leidens 2 mit der dargestellten Positionsnummer und dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. als nachvollziehbar und richtig. Für das Leiden 3 (degenerative Veränderungen linkes Kniegelenk) wurde ebenfalls – bei Berücksichtigung des Zustandes nach Meniskusteilresektion und Knorpelglättung – nachvollziehbar der obere Rahmensatz von 20 v.H. der Positionsnummer 02.05.18, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig im Kniegelenk – bei einer Streckung/Beugung bis 0-0-90° –, betrifft, gewählt. Leiden 4 betrifft die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Der Gutachter ordnete dieses Leiden nachvollziehbar und korrekt der Positionsnummer 02.01.01 der Einschätzungsverordnung zu und wählte den oberen Rahmensatz von 20 v.H., da eine endlagig funktionelle Einschränkung ohne relevante Wurzelreizzeichen vorliegen würde. Die gewählte Positionsnummer legt fest, dass bei einem derartigen Leiden 10 bis 20 v.H. vorliegen, wenn bei der Funktionsbeeinträchtigung geringeren Grades der Wirbelsäule akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) auftreten, mäßige radiologische Veränderungen und im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorliegen und auch keine Dauertherapie erforderlich ist. Das im Vorgutachten vom 14.02.2020 unter Leiden 2 mit der Positionsnummer 06.05.02 und 30 v.H. eingeschätzte allergische Asthma bronchiale wurde entsprechend aktueller Befundlage und Untersuchung nunmehr als Leiden 5 mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. der Positionsnummer 06.05.01 eingestuft (dies mit der nachvollziehbaren Begründung, dass das Leiden unter wirksamer Dauermedikation eine weitgehende Besserung erfahren habe bzw. eine Stabilisierung befundmäßig dokumentiert sei) und aufgrund der maßgeblichen Besserung herabgesetzt. Sofern in der Beschwerde moniert wurde, dass die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H. auf 30 v.H. – insbesondere mit Blick auf die seitens der Lungenfachärztin verzeichnete minimale Verbesserung der Lungenprobleme – nicht nachvollziehbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung wesentlich auch aufgrund der maßgeblichen Besserung des Zustandes nach Mammatumor rechts erfolgt ist. An dieser Stelle ist auf § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind, sondern die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgeblich sind. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche in ihrer Beschwerde die Rückstufung von vormals 60 v.H. auf 30 v.H. für nicht nachvollziehbar erachtete, waren sohin nicht dazu geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften.Sofern in der Beschwerde moniert wurde, dass die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H. auf 30 v.H. – insbesondere mit Blick auf die seitens der Lungenfachärztin verzeichnete minimale Verbesserung der Lungenprobleme – nicht nachvollziehbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung wesentlich auch aufgrund der maßgeblichen Besserung des Zustandes nach Mammatumor rechts erfolgt ist. An dieser Stelle ist auf Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind, sondern die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgeblich sind. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche in ihrer Beschwerde die Rückstufung von vormals 60 v.H. auf 30 v.H. für nicht nachvollziehbar erachtete, waren sohin nicht dazu geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Leiden 6 (Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern, Zustand nach Loop Recorder-Implantation 2018) wurde vom Sachverständigen schlüssig der Position 05.01.02 mit dem fixen Grad der Behinderung von 20 v.H. mit der Begründung, dass das Leiden kardial kompensiert sei, zugeordnet. Die Einstufung des Leidens 7 (Varikositas beidseits) mit dem unteren Rahmensatz der Position 05.08.01 (Funktionseinschränkung leichten Grades: "10%: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden") mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H., begründete der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar damit, dass ein Zustand nach mehrmaliger Intervention ohne relevante Schwellungsneigung vorliegen würde. Die Einstufung des Leidens 8 ("Zustand nach Blasenplastik") erfolgte ebenso ordnungsgemäß mit der Positionsnummer 08.01.06 ("Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades") und mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H., da kein Hinweis auf eine relevante Restharnbildung vorliegt. Dies deckt sich mit der Beschreibung der Einschätzungsverordnung, wonach bei diesem Leiden ein Rahmensatz von 10 bis 20 v.H. bei geringer Restharnbildung und längerem Nachträufeln besteht. Das Leiden 9 ("Gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Hiatushernien-OP") wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 07.03.05 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da eine wirksame Dauermedikation etabliert sei und ein normaler Ernährungszustand bestehe. Das obstruktive "Schlafapnoe-Syndrom" der Beschwerdeführerin (Leiden 10) wurde mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. mit der Positionsnummer 06.11.01 eingeschätzt, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine leichte Form der Erkrankung handelt, für die ein fixer Rahmensatz besteht. Es liegt bei der Beschwerdeführerin keine Indikation zur nächtlichen Beatmung vor, weshalb die Einordnung der Funktionsbeeinträchtigung unter eine Positionsnummer mit einem höheren Rahmensatz nicht in Betracht kommt. Die Einschätzung des Leidens ist daher schlüssig und ausreichend begründet. Das Vorbringen in der Beschwerde war in seiner Gesamtheit letztlich nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil damit nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegt wurde. Die vorgelegten Beweismittel stehen – wie bereits ausgeführt – nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das eingeholte Gutachten vom 15.11.2022 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher dieses Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (…)“ „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde ein auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes Sachverständigengutachten im Bereich der Allgemeinmedizin vom 15.11.2022 eingeholt, welches den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entspricht. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat sie auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises in Zweifel zu ziehen.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat sie auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises in Zweifel zu ziehen. Da ein Grad der Behinderung von dreißig
(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018).Hinsichtlich des Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Was den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erwähnten Bezug einer Invaliditätspension betrifft, ist auszuführen, dass
§ 40Abs.
1 BBG behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn überdies eine der in den Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen – eine davon ist nach Z. 2 der Bezug von Geldleistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit – vorliegt. Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt demnach jedenfalls einen Grad der Behinderung (oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit) von mindestens 50 v.H. voraus. Der Bezug von Geldleistungen, wie sie in § 40 Abs. 1 Z. 2 BBG umschrieben sind, allein ist hingegen keine hinreichende Bedingung zur Ausstellung eines Behindertenpasses (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0041).Was den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erwähnten Bezug einer Invaliditätspension betrifft, ist auszuführen, dass
Paragraph 40, Absatz eins, BBG behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn überdies eine der in den Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen – eine davon ist nach Ziffer 2, der Bezug von Geldleistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit – vorliegt. Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt demnach jedenfalls einen Grad der Behinderung (oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit) von mindestens 50 v.H. voraus. Der Bezug von Geldleistungen, wie sie in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, BBG umschrieben sind, allein ist hingegen keine hinreichende Bedingung zur Ausstellung eines Behindertenpasses vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0041). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte sie die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W216.2266143.1.01