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{'item': 'W222 2254402-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW222 2254402-1 Spruch, W222 2254402-1/9EIM NAMEN DER REPUBLIK!W222 2254402-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. A) , Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgangrömisch eins.Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für Nepali erstbefragt und gab an, die im Spruch genannte Identität aufzuweisen und in Barangja, Nepal geboren zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Nepali, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren beherrsche er Hindi. Er gehöre der Volksgruppe der Magar und der Religion der Hindu an. Er habe die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter, sein Bruder, seine 3 Schwestern würden in Nepal leben.Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für Nepali erstbefragt und gab an, die im Spruch genannte Identität aufzuweisen und in Barangja, Nepal geboren zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Nepali, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren beherrsche er Hindi. Er gehöre der Volksgruppe der Magar und der Religion der Hindu an. Er habe die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter, sein Bruder, seine 3 Schwestern würden in Nepal leben. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus: „Zuhause ist mein Vater verstorben und somit gibt es dort niemanden mehr, der für meine Familie Geld verdienen kann. Um meine Familie finanziell versorgen zu können, habe ich Nepal verlassen.“ Befragt zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er an, er habe viel Geld ausgeborgt um die Schlepperkosten zu bezahlen und wenn er nach Nepal abgeschoben werden sollte, bekomme er große Schwierigkeiten. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Keine“. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus: „Ihre Angaben, wonach Sie aus wirtschaftlichen Gründen das Heimatland verlassen haben, waren glaubhaft. Es bestehen keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Nepal besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gibt es in Nepal keine Bürgerkriegssituation und es herrscht keine Hungersnot.“Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. aus: „Ihre Angaben, wonach Sie aus wirtschaftlichen Gründen das Heimatland verlassen haben, waren glaubhaft. Es bestehen keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Nepal besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gibt es in Nepal keine Bürgerkriegssituation und es herrscht keine Hungersnot.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für Nepali sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die in den Feststellungen zur Lage in Nepal, LIB Nepal vom 10.02.2021, zitierten Erkenntnisquellen ins Verfahren eingeführt.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für Nepali sowie seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die in den Feststellungen zur Lage in Nepal, LIB Nepal vom 10.02.2021, zitierten Erkenntnisquellen ins Verfahren eingeführt. Mit Eingabe vom XXXX erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten.Mit Eingabe vom römisch 40 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:1.Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, 1.Feststellungen: Der volljährige, männliche Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal, bekennt sich zum Hinduismus. Er hat 10 Jahre die Schule besucht und spricht Nepali, Hindi und ein wenig Englisch. In seinem Heimatland leben seine Mutter und drei Geschwister. Am XXXX stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Vor seiner Ausreise hat der BF als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet.Der volljährige, männliche Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal, bekennt sich zum Hinduismus. Er hat 10 Jahre die Schule besucht und spricht Nepali, Hindi und ein wenig Englisch. In seinem Heimatland leben seine Mutter und drei Geschwister. Am römisch 40 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Vor seiner Ausreise hat der BF als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Im österreichischen Bundesgebiet lebt er weder in Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er hat einige soziale Kontakte geknüpft, war zwei Mal in einem nepalesischen Verein tätig, wobei der BF nicht weiß, ob er Mitglied dieses Vereins ist. Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig in Österreich. Der BF spricht nicht Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich niemals über ein Aufenthaltsrecht, außer der ihm während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz zukommenden vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Nepal ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter von nicht ganz 31 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Aktuell besteht in Österreich (auch für nicht sozialversicherte Personen) niederschwellig die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-2, die nach derzeitigem Wissensstand jedenfalls einen weitgehenden Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bildet. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nepal wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in sieben Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in insgesamt 75 Distrikte aufgeteilt sind (GIZ 1.2021). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (CIA 5.2.2021). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 24.9.2020a), die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996–2006) entstand (GIZ 1.2021). Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 24.9.2020a).Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in sieben Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in insgesamt 75 Distrikte aufgeteilt sind (GIZ 1.2021). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (CIA 5.2.2021). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 24.9.2020a), die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996–2006) entstand (GIZ 1.2021). Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 24.9.2020a). Nepal war 240 Jahre lang eine hinduistische Monarchie (GIZ 1.2021). Die heutige Verfassung Nepals sowie die innenpolitische Agenda sind Ergebnis des konfliktreichen Übergangs zur Republik in der zweiten Hälfte des

  1. Jahrhunderts. 1991 sah sich die monarchische Regierung auf Druck der politischen Parteien gezwungen, eine Reform der Verfassung in Angriff zu nehmen und ein Mehrparteienparlament zu etablieren (GIZ 1.2021). Zwischen 1996 und 2006 gab es einen Bürgerkrieg, der von maoistischen Rebellen gegen die Sicherheitskräfte des Landes geführt wurde (CIA 5.2.2021). Er forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.500 Todesopfer (LMD 9.3.2012). Mehr als 1.300 Menschen gelten noch immer als vermisst (IKRK 31.8.2018). Die Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik, setzte den König ab und wählte den ersten Präsidenten des Landes (CIA 5.2.2021). Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am
  2. November 2013 gewählt (GIZ 1.2021). Instabile Koalitionsregierungen kamen und gingen und elf Premiers lösten einander seit dem Ende des Bürgerkrieges bis 2018 ab. Das verheerende Erdbeben von 2015 destabilisierte das Land, das ärmer ist als die in der Region liegenden Staaten Bhutan, Pakistan und Bangladesch, zusätzlich (DW 4.4.2018). In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten (GIZ 1.2021; vgl. DS 14.2.2018).In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten (GIZ 1.2021; vergleiche DS 14.2.2018). Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Obwohl die Legitimität der allgemeinen Souveränität des Staates und die territorialen Ansprüche innerhalb seiner internationalen Grenzen prinzipiell unbestritten sind, steht die Beschaffenheit der internen Machtstrukturen des Staates - sowohl geografisch als auch politisch - zur Diskussion. Dies wurde durch die enge Beziehung zwischen Nepals ziviler Regierung und seinen Streitkräften verkompliziert, die sich mit der maoistischen politischen Partei (CPN-M und jetzt NCP) an der Macht und mit der Integration einer beträchtlichen Anzahl ehemaliger maoistischer Kämpfer in die nepalesische Armee (NA) von 2012 bis 2014 noch verstärkt hat (BS 29.4.2020). Geleitet wird die NCP vom langjährigen Führungspersonal der beiden Vorgängerparteien, das bestrebt ist, den eigenen Einfluss nicht zu verlieren (BS 18.1.2021). Der seit 2006 andauernde, langsame und fragile Friedensprozess hat dazu beigetragen, dass das Gewaltmonopol des Staates in vielen Teilen des Landes gestärkt wurde (BS 29.4.2020). Eine Reihe von kompetitiven Wahlen wurde abgehalten und eine dauerhafte Verfassung verabschiedet (FH 4.3.2020). Doch wurde Ende Dezember 2020 als Folge eines schwelenden Machtkampfes innerhalb der regierenden NCP durch Premierminister Oli überraschend das Parlament aufgelöst (BS 18.1.2021). Vorgezogene Neuwahlen sollen in zwei Wahlgängen Ende April und im Mai 2021 stattfinden und damit mehr als ein Jahr vor dem regulären Termin (BAMF 11.1.2021). Gerüchte um eine Spaltung der 2018 geschlossenen Allianz der von Oli geführten CPN-UML und dem CPN-MC unter Pushpa Kamal Dahal haben schon länger bestanden. Als Gründe wurden wiederholt die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Premiers in der COVID-Pandemie aufgeführt. Auch seine Annäherung an China, die zu Spannungen mit dem traditionellen nepalesischen Partner Indien geführt haben, werden kritisiert (BS 18.1.2021; vgl. BAMF 11.1.2021).Gerüchte um eine Spaltung der 2018 geschlossenen Allianz der von Oli geführten CPN-UML und dem CPN-MC unter Pushpa Kamal Dahal haben schon länger bestanden. Als Gründe wurden wiederholt die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Premiers in der COVID-Pandemie aufgeführt. Auch seine Annäherung an China, die zu Spannungen mit dem traditionellen nepalesischen Partner Indien geführt haben, werden kritisiert (BS 18.1.2021; vergleiche BAMF 11.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (24.9.2020a): Nepal: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/steckbrief/221214, Zugriff 27.1.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044075/briefingnotes-kw02-2021.pdf, Zugriff 28.1.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (18.1.2021): Regierungskrise in Nepal: Politische Transformation am Scheideweg? https://blog.bti-project.de/2021/01/18/regierungskrise-in-nepal-politische-transformation-am-scheideweg/, Zugriff 28.1.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2021): The World Factbook – Nepal, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/, Zugriff 9.2.2021 DS – Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt, https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 27.1.2021 DW – Deutsche Welle (4.4.2018): Sierens China: Dünne Luft im Himalaya, https://www.dw.com/de/sierens-china-d%C3%Bcnne-luft-im-himalaya/a-43247200, Zugriff 28.1.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020, Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 28.1.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 IKRK – Internationales Komitee vom roten Kreuz Nepal: 10 Jahre nach bewaffnetem Konflikt führt die Mutter eine Puppenbeerdigung für ihr vermisstes Kind durch, https://www.icrc.org/de/document/nepal-vermisste-kinder, Zugriff 28.1.2021 LMd – LE Monde diplomatique (9.23.2012): DIE BRAVEN MAOISTEN VON NEPAL, https://monde-diplomatique.de/artikel/!610845, Zugriff 27.1.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2020- Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021). Während es in der Vergangenheit Anlass zur Besorgnis über Maßnahmen der Indischen Grenzsicherheitskräfte im unmittelbaren Grenzgebiet gegeben hat, haben sich diese vereinzelten Vorfälle in letzter Zeit nicht intensiviert. Jedoch haben die offensiven Tätigkeiten durch chinesische Grenztruppen entlang der nördlichen Grenze zur autonomen tibetischen Region Chinas zugenommen. Berichten zu Folge fanden grenzüberschreitende Aktionen durch chinesische militärische Kräfte statt (BS 29.4.2020). Nepal und Indien: Der Nachbar Indien spielt durch die geographische und kulturelle Nähe für Nepal traditionell eine große Rolle. Neu-Delhi unterstützte das Land auf dem Weg zur Mehrparteien-Demokratie und sendete 2015 als erstes große Mengen Hilfsgüter in die Erdbebenregion. Die Hilfe ist dabei nicht ganz selbstlos (DW 4.4.2018). Nepal ist mit seinem „großer Bruder“ sehr eng verbunden (GIZ 1.2021), auch wenn seit 2015 eine stetige Schwächung der Beziehungen zwischen Indien und Nepal stattfindet (GW 2021). Nepal beansprucht strategisch wichtiges Terrain im Himalaya, das auch von Indien beansprucht wird. In dem betroffenen Gebiet sind seit Jahrzehnten indische Truppen stationiert. Nepal veröffentlichte 2020 eine neue Landkarte, die das beanspruchte Gebier Nepal zuordnet, nachdem Indien begonnen hatte, eine neue Straße durch das umstrittene Gebiet zu bauen. Einen Grenzvertrag, den das Land mit dem damaligen britischen Kolonialreich Indien 1816 geschlossen hatte, interpretieren beide Länder zu ihrem Vorteil. Indien ist auch mit China in Grenzstreitigkeiten verwickelt (DS 18.6.2020) Nepal und China: Die Beziehungen zwischen China und Nepal haben sich in den letzten Jahren intensiviert (BS 29.4.2020). Nepal wendet sich zunehmend an China als Partner und verstärkt die Investitions- und Handelsbeziehungen, einschließlich der Einbindung an Chinas „Belt and Road“-Initiative (HRW 13.1.2021). Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vgl. BW 16.10.2019).Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vergleiche BW 16.10.2019). Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vgl. ORF 31.7.2020).Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vergleiche ORF 31.7.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 28.1.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.1.2021): Briefing Notes
  3. Januar 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf, Zugriff 28.1.2021 BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.1.2021): Reiseinformation – Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 28.1.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 BW – Bitter Winter (19.10.2019): Nach Niederlage in Nepal: Xi Jinping droht seine “Gegner in Stücke zu zerschlagen”, https://de.bitterwinter.org/xi-jinping-defeated-in-nepal/, Zugriff 28.1.2021BW – Bitter Winter (19.10.2019): Nach Niederlage in Nepal: römisch zehn i Jinping droht seine “Gegner in Stücke zu zerschlagen”, https://de.bitterwinter.org/xi-jinping-defeated-in-nepal/, Zugriff 28.1.2021 GSTF – Gesellschaft Schweizerisch-Tibetische Freundschaft (21.2.2020): Chinesisch-nepalesische Abkommen bedrohen Tibeter, https://gstf.org/2020/02/21/chinesisch-nepalesische-abkommen-bedrohen-tibeter/, Zugriff 1.2.2021 DS – Der Standard (18.6.2020): Nepal beansprucht im Streit mit Indien eine neue Grenze, https://www.derstandard.at/story/2000118170622/nepal-beansprucht-im-streit-mit-indien-eine-neue-grenze, Zugriff 28.1.2021 DW – Deutsche Welle (4.4.2018): Sierens China: Dünne Luft im Himalaya, https://www.dw.com/de/sierens-china-d%C3%Bcnne-luft-im-himalaya/a-43247200, Zugriff 28.1.2021 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.12.2020): Reisehinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 28.1.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 GW – GardaWorld

(2021): Nepal Country Report, https://crisis24.garda.com/country-reports/nepal, Zugriff 1.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 ORF – Observer Reserche Foundation (31.7.2020): India’s continuing role in Nepal’s economic development, https://www.orfonline.org/expert-speak/india-continuing-role-nepal-economic-development/, Zugriff 29.1.2021 SATP - South Asia Terrorism Portal (24.1.2021): Data Sheet - Nepal Yearly Fatalities: 2000 – 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/nepal, Zugriff 27.1.2021 Regionale Problemzone Terai Das Terai (Tarai) umfasst etwa 20 Prozent der Landfläche Nepals und erstreckt sich von Osten nach Westen entlang der indischen Grenze auf einer Länge von etwa 900 Kilometern und einer Breite von etwa 70 Kilometern und ist die fruchtbarste Region des Landes. Das Terai beheimatet eine Vielzahl von ethnischen Gruppen, Kasten und Religionen (IAN 8.2011). Die Region wird manchmal auch als Madhesh/Madhesh bezeichnet. Das Terai bewohnen mehrere Bevölkerungsgruppen, darunter die Pahadis, Madhesis und Tharus, die sich als die ursprünglichen Bewohner der Region betrachten (OFPRA 12.6.2020). 50 Prozent der Einwohner Nepals leben im Terai (IAN 8.2011). In Terai ist die Diskriminierung niedrigerer Kasten und bestimmter ethnischer Gruppen in besonderem Maße verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 8.2018). Das Terai ist die Region mit der höchsten Anzahl ländlicher Schuldknechtschaftssysteme in Nepal (OFPRA 12.6.2020).Das Terai (Tarai) umfasst etwa 20 Prozent der Landfläche Nepals und erstreckt sich von Osten nach Westen entlang der indischen Grenze auf einer Länge von etwa 900 Kilometern und einer Breite von etwa 70 Kilometern und ist die fruchtbarste Region des Landes. Das Terai beheimatet eine Vielzahl von ethnischen Gruppen, Kasten und Religionen (IAN 8.2011). Die Region wird manchmal auch als Madhesh/Madhesh bezeichnet. Das Terai bewohnen mehrere Bevölkerungsgruppen, darunter die Pahadis, Madhesis und Tharus, die sich als die ursprünglichen Bewohner der Region betrachten (OFPRA 12.6.2020). 50 Prozent der Einwohner Nepals leben im Terai (IAN 8.2011). In Terai ist die Diskriminierung niedrigerer Kasten und bestimmter ethnischer Gruppen in besonderem Maße verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche UKHO 8.2018). Das Terai ist die Region mit der höchsten Anzahl ländlicher Schuldknechtschaftssysteme in Nepal (OFPRA 12.6.2020). Der zumeist offene, ungesicherte Grenzverlauf zu Indien bedingt eine Nutzung des Grenzgebietes des Terai als Rückzugsgebiet für terroristische Gruppierungen. Darüber hinaus besteht über den Landstrich die Möglichkeit, dass Terroristen aus Pakistan nach Nordindien eindringen könnten (IAN 8.2011). Als im August 2015 eine Einigung erfolgte, Nepal verfassungsmäßig als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere (HRC 5.11.2020). Etwa 65 Menschen, darunter 10 Polizisten, wurden während der Proteste des Jahres 2015 getötet (HRW 20.11.2020). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018).Als im August 2015 eine Einigung erfolgte, Nepal verfassungsmäßig als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere (HRC 5.11.2020). Etwa 65 Menschen, darunter 10 Polizisten, wurden während der Proteste des Jahres 2015 getötet (HRW 20.11.2020). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Während der Proteste in den Jahren 2015 bis 2017 im Terai verhängte die Regierung Ausgangssperren und richtete „Verbotszonen“ ein (BS 29.4.2020). Die Proteste gegen die neue Verfassung betreffen zwei relativ große ethnische oder soziale Gruppen der Madhesis [im östlichen und zentralen Terai konzentriert] und der Gruppe der Tharus, [im äußersten westlichen Terai] konzentrieren. Durch diese ethnische Gruppen wird kritisiert, dass dass die neue Verfassung frühere Zusagen an ihre Gemeinschaften aufhebt. Darüber hinaus werden die neuen Provinzgrenzen, eine ungleiche Verteilung der parlamentarischen Wahlkreise und die Einschränkung des Rechts von Frauen, die Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben (HRC 5.11.2020). Im Terai agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen (AA 29.1.2021; vgl. BMEIA 29.1.2021). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (GIZ 1.2021a). Im Terai agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen (AA 29.1.2021; vergleiche BMEIA 29.1.2021). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (GIZ 1.2021a). Es wird von Todesfällen von in Gewahrsam der Sicherheitskräfte befindlichen Personen und weit verbreiteter, offiziell bestätigter Anwendung von Folter und Misshandlungen an polizeilichen Verwahrungsorten im Terai berichtet (UNHRC 12.2020; vgl. HRTMCC 1.2021). Opfer von Folter und Gewalt zögern davor, Anzeige zu erstatten, da sie von der Polizei oder anderen Behörden eingeschüchtert werden und Angst vor Vergeltung haben (USDOS 11.3.2020). Dutzende mutmaßliche außergerichtliche Hinrichtungen von Mitgliedern der Madheshi-Gemeinschaft wurden durch Sicherheitskräfte im Terai seit dem ersten Madhesh-Aufstand im Jahr 2007 exekutiert (AI 10.2020; vgl UNHRC 12.2020). Untersuchungen zu den erfolgten außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte bleiben weiterhin aus (AI 10.2020; vgl. HRTMCC 1.2021).Es wird von Todesfällen von in Gewahrsam der Sicherheitskräfte befindlichen Personen und weit verbreiteter, offiziell bestätigter Anwendung von Folter und Misshandlungen an polizeilichen Verwahrungsorten im Terai berichtet (UNHRC 12.2020; vergleiche HRTMCC 1.2021). Opfer von Folter und Gewalt zögern davor, Anzeige zu erstatten, da sie von der Polizei oder anderen Behörden eingeschüchtert werden und Angst vor Vergeltung haben (USDOS 11.3.2020). Dutzende mutmaßliche außergerichtliche Hinrichtungen von Mitgliedern der Madheshi-Gemeinschaft wurden durch Sicherheitskräfte im Terai seit dem ersten Madhesh-Aufstand im Jahr 2007 exekutiert (AI 10.2020; vergleiche UNHRC 12.2020). Untersuchungen zu den erfolgten außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte bleiben weiterhin aus (AI 10.2020; vergleiche HRTMCC 1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (29.1.2021): Nepal – Sicherheit, Innenpolitische Lage, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 29.1.2021 AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 37th session of the UPR Working Group, January 2021[ASA 31/3217/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2039712/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 29.1.2021 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 29.1.2021 BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.1.2021): Nepal, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 29.1.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Nepal – Alltag, https://www.liportal.de/nepal/alltag/?, Zugriff 29.1.2021 HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.11.2020): Summary of Stakeholders’ submissions on Nepal; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/37/NPL/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2042312/a_hrc_wg.6_37_npl_3_E.pdf, Zugriff 28.1.2021 HRTMCC - Human Rights Treaty Monitoring Coordination Center (1.2021): Shadow Report; Fifth and Sixth periodic reports of the government of Nepal on measures taken to give effect to The International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43954_E.pdf, Zugriff 3.2.2021 HRW – Human Rights Watch (20.11.2021): No Law, no Justice, no State Victims; The Culture of Impunity in Post-Conflict Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041202/nepal1120_web_1.pdf, Zugriff 29.1.2021 HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422530.html, Zugriff 28.1.2021 IAN – Interdisciplinary Analysts Nepal Madhes Foundation, Small Arms Survey and Saferworld (8.2011): Armed Violence in the Terai, http://www.smallarmssurvey.org/fileadmin/docs/E-Co-Publications/SAS-Saferworld-2011-armed-violence-in-the-Terai.pdf, Zugriff 29.1.2021 OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (12.6.2020): Le travail forcé et la servitude pour dette, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/2006_npl_travail_force.pdf, Zugriff 9.2.2021 UNHRC – UN Human Rights Committee (12.2020): Alternative Report on Nepal in view of the adoption of the List of Issues Prior to Reporting by the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43945_E.pdf, Zugriff 28.1.2021 UKHO - UK Home Office (8.2018): Country Background Note Nepal, August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008608/nepal-country-background-note-aug-18.pdf, Zugriff 29.1.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (GIZ 1.2021; vgl. FH 4.3.2020). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (GIZ 1.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt weiterhin im gesamten politischen Spektrum eine umfassende Akzeptanz für die Verschleppung einer Strafverfolgung von mehr als 63.000 Anklagen mit Bezug auf erfolgte Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. Die Konfliktparteien haben bei ihrem Friedensschluss 2006 und in der Interimsverfassung von 2007 das Einsetzen einer Übergangsgerichtsbarkeit versprochen. Doch sind bis 2014, als die Kommission zur Untersuchung von Verschwundenen (COIDP) und die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) geschaffen wurden, keine Einrichtungen für eine Übergangsgerichtsbarkeit eingerichtet worden. Die Ermächtigungsgesetze, die mit diesen beiden Gremien verbunden sind, enthalten Amnestiebestimmungen, die praktisch sicherstellen, dass es zu keiner Strafverfolgung auf hoher oder breiter Ebene kommt. Ein daraufhin erfolgter Entscheid des Obersten Gerichtshofes hat entschieden, dass alle Bestimmungen, die Amnestien gewähren und solche Fälle von den Gerichten fernhalten, verfassungswidrig sind. Doch wird die Entscheidung des Gerichts von der Regierung ignoriert (BS 29.4.2020; vgl. AI 10.2020). Das Militär und die ehemaligen Rebellen schützen die Täter in ihren Reihen. Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (GIZ 1.2021).Es gibt weiterhin im gesamten politischen Spektrum eine umfassende Akzeptanz für die Verschleppung einer Strafverfolgung von mehr als 63.000 Anklagen mit Bezug auf erfolgte Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. Die Konfliktparteien haben bei ihrem Friedensschluss 2006 und in der Interimsverfassung von 2007 das Einsetzen einer Übergangsgerichtsbarkeit versprochen. Doch sind bis 2014, als die Kommission zur Untersuchung von Verschwundenen (COIDP) und die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) geschaffen wurden, keine Einrichtungen für eine Übergangsgerichtsbarkeit eingerichtet worden. Die Ermächtigungsgesetze, die mit diesen beiden Gremien verbunden sind, enthalten Amnestiebestimmungen, die praktisch sicherstellen, dass es zu keiner Strafverfolgung auf hoher oder breiter Ebene kommt. Ein daraufhin erfolgter Entscheid des Obersten Gerichtshofes hat entschieden, dass alle Bestimmungen, die Amnestien gewähren und solche Fälle von den Gerichten fernhalten, verfassungswidrig sind. Doch wird die Entscheidung des Gerichts von der Regierung ignoriert (BS 29.4.2020; vergleiche AI 10.2020). Das Militär und die ehemaligen Rebellen schützen die Täter in ihren Reihen. Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (GIZ 1.2021). Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowie politische Einflussnahmen bei Besetzungen von Posten, haben die Arbeit der Gremien und ihre Fähigkeit, das Vertrauen von Opfergruppen und der Zivilgesellschaft zu gewinnen, negativ beeinflusst (AI 10.2020). Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020).Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowie politische Einflussnahmen bei Besetzungen von Posten, haben die Arbeit der Gremien und ihre Fähigkeit, das Vertrauen von Opfergruppen und der Zivilgesellschaft zu gewinnen, negativ beeinflusst (AI 10.2020). Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 11.3.2020). Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BS 29.4.2020). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um (USDOS 11.3.2020). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BS 29.4.2020). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 1.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2020 Sicherheitsbehörden Die Armee (einschließlich Luftgeschwader) wird für die Verteidigung des Landes gegen einen Angriff von außen eingesetzt. Die dem Innenministerium unterstehende der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung eingesetzt, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 11.3.2020; vgl. CIA 5.2.2021).Die Armee (einschließlich Luftgeschwader) wird für die Verteidigung des Landes gegen einen Angriff von außen eingesetzt. Die dem Innenministerium unterstehende der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung eingesetzt, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 11.3.2020; vergleiche CIA 5.2.2021). Von den Polizeikräften werden schwere Formen von Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2020 wurden in den nepalesischen Massenmedien von mindestens 20 Todesfällen in Polizeigewahrsam berichtet (TW 22.6.2020; vgl. TH 14.9.2020). Eine genaue Anzahl der in Polizeigewahrsam verstorbenen Personen ist nicht verfügbar, da vom Department of Prison Management und dem nepalesischen Polizeipräsidium keine Aufzeichnungen über solche Vorfälle geführt werden (TKP 3.7.2020).Von den Polizeikräften werden schwere Formen von Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2020 wurden in den nepalesischen Massenmedien von mindestens 20 Todesfällen in Polizeigewahrsam berichtet (TW 22.6.2020; vergleiche TH 14.9.2020). Eine genaue Anzahl der in Polizeigewahrsam verstorbenen Personen ist nicht verfügbar, da vom Department of Prison Management und dem nepalesischen Polizeipräsidium keine Aufzeichnungen über solche Vorfälle geführt werden (TKP 3.7.2020). Zwar werden Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch werden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich, ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006], keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Es gibt keine Anzeichen einer Abkehr von der Praxis polizeilicher Misshandlungen (USDOS 11.3.2020).Zwar werden Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch werden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich, ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006], keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Es gibt keine Anzeichen einer Abkehr von der Praxis polizeilicher Misshandlungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2021): The World Factbook – Nepal, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/, Zugriff 9.2.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 1.2.2021 TH – The Himalayan (14.9.2020): Two deaths in police custody within a month, https://thehimalayantimes.com/nepal/two-deaths-in-police-custody-within-a-month/, Zugriff 1.2.2021 TH – The Kathmandu Post (3.7.2020): Ensure safer custody, https://kathmandupost.com/editorial/2020/07/02/ensure-safer-custody, Zugriff 1.2.2021 TW – The Wire (22.6.2020): UNepal’s Police Custodial Deaths: Patterns of Negligence, Alleged Abuse and Impunity, https://thewire.in/south-asia/deaths-in-custody-impunity-nepal-police, 1.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020).Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020). Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020, DFAT 1.3.2019).Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020, DFAT 1.3.2019). Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vgl. HRCH 2019).Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vergleiche HRCH 2019). THRDA berichtet, dass 2017 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen Terai-Gürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßliche Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 11.3.2020). Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 11.3.2020). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 1.2.2021 HR.CH – Human Rights Schweiz (9.2019): Nepal – Länderinfos, https://www.humanrights.ch/de/ipf/archiv/international/laenderinfos/laenderinfo-menschenrechte-nepal, Zugriff 2.1.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 Korruption Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BS 29.4.2020). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafür durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird über Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 11.3.2020). Die Korruption innerhalb der Nepal Police [NP] und der APF [Armed Police Force] bleibt problematisch (USDOS 11.3.2020). Nepal lag im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (TI 29.1.2019). Im Jahre 2019 erreichte Nepal eine Bewertung von 34 und belegte den 113. Rang (von 180) (TI 24.1.2020). 2020 lag das Land mit Bewertung 33 auf Platz 117 (von 180) (TI 28.1.2021). Quellen: BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 TI – Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/npl, Zugriff 1.2.2021 TI – Transparency International (24.1.2020): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/index/npl, Zugriff 1.2.2021 TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/index/npl, Zugriff 1.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitetet im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen (USDOS 11.3.2020). Unterstützt durch sozioökonomische Veränderungen und die Präsenz vieler internationaler NGOs haben sich seit dem ersten Übergang zur Demokratie, Anfang der 1990er Jahre, mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen und Interessengruppen etabliert. Dazu gehören Gewerkschaften, kommunale Gruppen, lokale NGOs und Organisationen für die Rechte der Frauen. Sie spielen eine Rolle in der gesellschaftlichen Interessenvertretung und Interessenvermittlung. Organisationen wie die Nepal Federation of Indigenous Nationalities, die Nepal Bar Association und die Federation of Nepali Journalists haben in den letzten Phasen des politischen Wandels in Nepal erheblichen Einfluss ausgeübt, indem sie die öffentliche Debatte angeregt haben und auf politische Veränderungen gedrängt haben. Einige dieser Interessengruppen werden von internationalen Entwicklungsorganisationen finanziert, während andere ihre Unterstützung ausschließlich von lokalen, nationalen oder regionalen Akteuren erhalten. Einige Geldgeber und NGOs agieren halbstaatlich und erbringen in vielen Fällen Dienstleistungen und/oder üben starken Einfluss in politischen Arenen aus. Solche Organisationen nehmen auch eine wichtige Verbindungsrolle zwischen Bürgern und politischen Entscheidungsträgern im Zentrum ein (BS 29.4.2020). Während Regierungsbeamte im Allgemeinen bei den Untersuchungen der NGOs kooperativ sind, erlegt die Regierung einigen internationalen NGOs administrative Auflagen auf und erschwert deren Tätigkeit (USDOS 11.3.2020). Ausländische NGOs müssen projektspezifische Vereinbarungen mit der nepalesischen Regierung treffen (FH 4.3.2020). Einige NGOs, vor allem solche mit religiösem Hintergrund, berichteten über zunehmende bürokratische Einschränkungen nach der erfolgten Dezentralisierung von Befugnissen an Beamte auf lokaler Ebene (USDOS 11.3.2020). Quellen: BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 28.1.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030901.html, Zugriff 1.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 18 Jahren möglich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 5.2.2021). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2021): The World Factbook – Nepal, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/, Zugriff 9.2.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vgl. HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021).Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vergleiche AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020). Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims, https://www.amnesty.org/download/Documents/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 2.2.2021 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 2.2.2021 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021): Nepal – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 27.1.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 HRW – Human Rights Watch: Nepal (20.11.2020): Stalling on Justice for Conflict-Era Crimes, https://www.ecoi.net/de/dokument/2041200.html, Zugriff 2.11.2021 IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 2.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 28.1.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Nepal verfügt über eine lebendige Medienlandschaft, die mit einigen Ausnahmen eine große Meinungsvielfalt ohne Einschränkungen aufweist. Mehrere Redakteure und Journalisten berichten, dass sie durch Polizei und Regierungsbeamte eingeschüchtert werden. Unklare Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen führen zu einer zunehmenden Selbstzensur der Journalisten (USDOS 13.11.2020). Von Verhaftungen von Verfassern regierungskritischer Artikel wird berichtet (AI 30.1.2020). Ein Zuwiderhandeln gegenüber den weit gefassten und vage formulierten Verbote wird mit Haftstrafen bedroht (HRW 13.1.2021). Ein neues Nachrichtendienst-Gesetz, das im Mai 2020 vom Oberhaus gebilligt wurde, gibt dem nepalesischen Geheimdienst, dem National Investigation Department (NID), neue, weitreichende, Befugnisse zum Abhören von Kommunikation und zur Durchsuchung von Liegenschaften und Objekten ohne richterliche Verfügung (HRW 13.1.2021). Andere Gesetzesentwürfe liegen dem Parlament zur Begutachtung vor, darunter rigorose Maßnahmen zur Kontrolle der Medien und eine Einschränkung der Nutzung sozialer Medien. (HRW 13.1.2021; vgl. AI 30.1.2020).Ein neues Nachrichtendienst-Gesetz, das im Mai 2020 vom Oberhaus gebilligt wurde, gibt dem nepalesischen Geheimdienst, dem National Investigation Department (NID), neue, weitreichende, Befugnisse zum Abhören von Kommunikation und zur Durchsuchung von Liegenschaften und Objekten ohne richterliche Verfügung (HRW 13.1.2021). Andere Gesetzesentwürfe liegen dem Parlament zur Begutachtung vor, darunter rigorose Maßnahmen zur Kontrolle der Medien und eine Einschränkung der Nutzung sozialer Medien. (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 30.1.2020). Medienschaffende äußern sich besorgt über eine zusätzliche Bestimmung in der Verfassung, die es der Regierung erlaubt, Gesetze zur Regulierung der Medien zu formulieren (USDOS 11.3.2020). Tibeter, die sich in Nepal öffentlich über die Menschenrechtssituation in Tibet äußern und Gegenstände wie Fahnen oder T-Shirts zeigen, die auf tibetische Nationalsymbole oder politischen Aktivismus verweisen, werden weiterhin verhaftet und belästigt (UNHRC 4.1.2021). Im Laufe des Jahres 2019 hat die polizeiliche Überwachung der Tibeter deutlich zugenommen (USDOS 10.6.2020). Quellen: AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023878.html, Zugriff 4.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 UNHRC – UN Human Rights Committee (4.1.2021): United Nations Human Rights Committee (CCPR) - 131st session; Joint submission for the adoption of the List of Issues; Nepal, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43963_E.pdf, Zugriff 8.2.2021 USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031295.html, Zugriff 8.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 4.2.2021 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Artikel 17
(2)der nepalesischen Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung nur nepalesischen Staatsbürgern (UNHRC 4.1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Grundsätzlich wird dieses Recht auch durch die Regierung respektiert (USDOS 11.3.2020), jedoch in den letzten Jahren durch neue Gesetze zunehmend eingeschränkt (MRG 11.2020).Artikel 17
(2)der nepalesischen Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung nur nepalesischen Staatsbürgern (UNHRC 4.1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Grundsätzlich wird dieses Recht auch durch die Regierung respektiert (USDOS 11.3.2020), jedoch in den letzten Jahren durch neue Gesetze zunehmend eingeschränkt (MRG 11.2020). Die Versammlungsfreiheit wird im Allgemeinen für Bürger und legal im Land Ansässige respektiert, aber es gibt einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Für große öffentliche Veranstaltungen sind Genehmigungen erforderlich. Die Regierung versucht weiterhin, im Land aufhältige Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse wie das tibetische Neujahr oder den Geburtstag des Dalai Lama zu feiern (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Versammlungsfreiheit wird im Allgemeinen für Bürger und legal im Land Ansässige respektiert, aber es gibt einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Für große öffentliche Veranstaltungen sind Genehmigungen erforderlich. Die Regierung versucht weiterhin, im Land aufhältige Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse wie das tibetische Neujahr oder den Geburtstag des Dalai Lama zu feiern (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: UNHRC – UN Human Rights Committee (4.1.2021): United Nations Human Rights Committee (CCPR) - 131st session; Joint submission for the adoption of the List of Issues; Nepal, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43963_E.pdf, Zugriff 8.2.2021 HRW Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 MRG – Minority Rights Group International: South Asia State of Minorities Report 2020; Minorities and Shrinking Civil Spaces, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044600/SASM2020-FullReport.pdf, Zugriff 9.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 4.2.2021 Haftbedingungen Die Überbelegung in den Haftanstalten bleibt ein ernsthaftes Problem (USDOS 13.3.2019). Nepal verfügt über 74 Haftanstalten, die eine Gesamtkapazität von 15.466 Plätzen aufweisen. Insgesamt sind die angeführten Haftanstalten mit 25.685 Personen [Untersuchungshäftlinge und Verurteilte] belegt (WPB 11.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Überbelegung in den Haftanstalten bleibt ein ernsthaftes Problem (USDOS 13.3.2019). Nepal verfügt über 74 Haftanstalten, die eine Gesamtkapazität von 15.466 Plätzen aufweisen. Insgesamt sind die angeführten Haftanstalten mit 25.685 Personen [Untersuchungshäftlinge und Verurteilte] belegt (WPB 11.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nepals Gesetze sehen medizinische Untersuchungen von Häftlingen nach der Verhaftung, eine Separierung von Schwerkriminellen und minderschweren Straftätern sowie die Trennung von jugendlichen und erwachsenen Häftlingen vor. Das Mindestalter für die Strafmündigkeit ist mit dem zehnten Lebensjahr festgesetzt. Gefangene und Inhaftierte dürfen Besuch empfangen und ihre religiösen Praktiken ausüben (DFAT 1.3.2019). Medizinische Untersuchungen für Häftlinge sind im Allgemeinen oberflächlich und die medizinische Versorgung für Häftlinge mit schweren Erkrankungen ist auf niedrigem Niveau. Gefangenen und Häftlingen werden regelmäßige medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorenthalten. Den meisten Gefängnissen fehlen separate Einrichtungen für Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. Einige Häftlinge schlafen aufgrund des Mangels an Betten auf dem Boden und haben nur Zugang zu ungefiltertem, schmutzigem Wasser und unzureichender Nahrung. Viele Haftanstalten verfügen über schlechte Belüftung, Beleuchtung, Heizung und Bettwäsche. Einige Hafteinrichtungen halten Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest. Aufgrund des Fehlens angemessener Jugendstrafanstalten inhaftieren Behörden manchmal Kinder in Untersuchungshaft mit Erwachsenen oder erlauben Kindern, mit ihren inhaftierten Eltern in Haft zu bleiben (USDOS 11.3.2020). Allgemein gestattet die Regierung in Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019). Allgemein gestattet die Regierung in Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Jahres 2020 willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großen Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen geben an, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festhalte (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Jahres 2020 willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großen Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen geben an, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festhalte (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Quellen: DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 2.2.2021 WPB – World Prison Brief (11.2020): Nepal, https://www.prisonstudies.org/country/nepal, Zugriff 3.2.2021 Todesstrafe Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht (AI 10.4.2019; vgl. DFAT 1.3.2020, TKP 4.5.2018)Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht (AI 10.4.2019; vergleiche DFAT 1.3.2020, TKP 4.5.2018) Quellen: AI – Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 2.2.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 TKP – The Kathmandu Post (4.5.2018): Down with the death penalty, https://kathmandupost.com/opinion/2018/05/04/down-with-the-death-penalty, Zugriff 3.2.2021- Religionsfreiheit Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vgl. GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019).Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vergleiche GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019). Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vgl. DFAT 1.3.2019).Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vergleiche DFAT 1.3.2019). Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Diese Art von Synkretismus macht die Einteilung in Religionsgruppen nur bedingt möglich: Dem letzten Zensus
(2011)nach bekennen sich rund 80 Prozent der Gesamtbevölkerung zur ehemaligen Staatsreligion, dem Hinduismus, rund ein Zehntel sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden vier Prozent und Kirati drei Prozent der Bevölkerung. Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine religiöse Minderheiten mit etwa 0,4 Prozent (GIZ 1.2021b). Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Von lokalen Vorfällen zwischen religiösen Gruppen und Diskriminierungen wird berichtet (DFAT 1.3.2019). Quellen: BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 8.2.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/#c8585, 8.2.2021 USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031295.html, Zugriff 8.2.2021 Buddhisten Buddhisten machen offiziell nur etwa zehn Prozent der Gesamtbevölkerung Nepals aus. Allerdings betrachten sich viele Nepalis sowohl als Hindu als auch als Buddhisten und teilen sich oft Tempel und Rituale der Anbetung (GIZ 1.2021b; vgl. DFAT 1.3.2019). Die größte Konzentration von Buddhisten findet sich in den östlichen Hügeln, im Kathmandutal und im zentralen Terai. Buddhas Geburtsort in Lumbini (im Süden Nepals) ist ein bedeutender Pilgerort. Die seit langem bestehende Stellung des Buddhismus in der nepalesischen Gesellschaft, zusammen mit den engen Verbindungen zwischen Buddhisten und Hindus, bedingen, dass Buddhisten selten von gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt bedroht sind (DFAT 1.3.2019).Buddhisten machen offiziell nur etwa zehn Prozent der Gesamtbevölkerung Nepals aus. Allerdings betrachten sich viele Nepalis sowohl als Hindu als auch als Buddhisten und teilen sich oft Tempel und Rituale der Anbetung (GIZ 1.2021b; vergleiche DFAT 1.3.2019). Die größte Konzentration von Buddhisten findet sich in den östlichen Hügeln, im Kathmandutal und im zentralen Terai. Buddhas Geburtsort in Lumbini (im Süden Nepals) ist ein bedeutender Pilgerort. Die seit langem bestehende Stellung des Buddhismus in der nepalesischen Gesellschaft, zusammen mit den engen Verbindungen zwischen Buddhisten und Hindus, bedingen, dass Buddhisten selten von gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt bedroht sind (DFAT 1.3.2019). Quellen: DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 8.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/#c8585, 8.2.2021 USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031295.html, Zugriff 8.2.2021 Ethnische Minderheiten und Kasten Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Im Zuge der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfahren marginalisierte ethnische Gruppen im Land Beschränkungen im Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 14.1.2021; vgl. AI 10.2020).Im Zuge der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfahren marginalisierte ethnische Gruppen im Land Beschränkungen im Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 14.1.2021; vergleiche AI 10.2020). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 37th session of the UPR Working Group, January 2021[ASA 31/3217/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2039712/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.2.2020 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 HRW Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 1.2.2021 Madhesis Der Begriff „Madhesi“ bezieht sich auf Nicht-Stammes- und Kasten-Hindus indischer Herkunft, die im Terai leben. Weniger als 50 Prozent der Terai-Bevölkerung sind Madhesi (OFPRA 12.6.2020; vgl. DFAT 1.3.2019). Rund 20 Prozent der nepalesischen Bevölkerung sind Madhesis. Angehörige dieser Gruppe sind in der Politik, im öffentlichen Dienst und beim Militär unterrepräsentiert. Wirtschaftliche und politische Bevorzugung (durch Landzuteilung) gegenüber der oberen Kaste der Pahadis (in den Bergen lebende Hindus) wurde unter dem „Panchayat“-System eingeführt und führte zu jahrzehntelangem politischen Aktivismus und Spannungen zwischen Madhesis und Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten, die in der Terai-Region leben (DFAT 1.3.2019). Der Begriff „Madhesi“ bezieht sich auf Nicht-Stammes- und Kasten-Hindus indischer Herkunft, die im Terai leben. Weniger als 50 Prozent der Terai-Bevölkerung sind Madhesi (OFPRA 12.6.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Rund 20 Prozent der nepalesischen Bevölkerung sind Madhesis. Angehörige dieser Gruppe sind in der Politik, im öffentlichen Dienst und beim Militär unterrepräsentiert. Wirtschaftliche und politische Bevorzugung (durch Landzuteilung) gegenüber der oberen Kaste der Pahadis (in den Bergen lebende Hindus) wurde unter dem „Panchayat“-System eingeführt und führte zu jahrzehntelangem politischen Aktivismus und Spannungen zwischen Madhesis und Angehörigen anderer ethnischer Minderheiten, die in der Terai-Region leben (DFAT 1.3.2019). Eine Pro-Madhesi-Autonomiegruppe (die United Democratic Madhesi Front - UDMF) wurde 2007 gegründet. Die Gruppe hat zwei Friedensabkommen mit der nepalesischen Regierung unterzeichnet, wobei die Hauptforderung die „Befreiung“ der Terai-Region und die Schaffung einer einzigen autonomen Einheit namens Madhes in einem neuen föderalen System für Nepal ist. Die Gruppe fordert auch eine stärkere Vertretung in politischen, militärischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, oft unter Ausschluss anderer ethnischer Gruppen wie der Tharu in den westlichen Regionen des Terai. Nach einer Zeit der Verhandlungen schlossen sich einige Madhesi politischen Parteien an und nahmen an den Wahlen 2017 teil. Es wird angenommen, dass, Madhesi im Terai aufgrund der anhaltenden Schwierigkeiten bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft eine moderate offizielle Diskriminierung erfahren, was sich im Zugang zu staatlichen Dienstleistungen auswirkt. Die Gewalt in der Region bleibt sporadisch, wie die Proteste Ende 2015 und Anfang 2016 zeigen, bei denen Berichten zufolge mehr als 40 Menschen getötet wurden (DFAT 1.3.2019). Über den Einsatz von Waffengewalt der nepalesische Sicherheitskräfte gegen Demonstranten der Madhesi wird berichtet (UNHRC 12.2020). Quellen: DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 8.2.2021 UNHRC – UN Human Rights Committee (12.2020): Alternative Report on Nepal in view of the adoption of the List of Issues Prior to Reporting by the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43945_E.pdf, Zugriff 9.2.2021 OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (12.6.2020): Le travail forcé et la servitude pour dette, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/2006_npl_travail_force.pdf, Zugriff 9.2.2021 Tharu Die Tharu lebten bis in die 1950er-Jahre im Terai weitgehend isoliert (OFPRA 12.6.2020). Angehörige der Tharu haben rund 6,6 Prozent Anteil an der Bevölkerung Nepals (CIA 5.2.2021). Die meisten Tharu sind Buddhisten und Anhänger traditioneller Religionen. Im nepalesischen Kastensystem stehen die Tharu am unteren Ende der reinen Kasten und Ethnien und zählen zur Matwali Jat. Sie werden seit Generationen durch die auf Kathmandu konzentrierten Eliten diskriminiert. Es wird über schwere Schikanen gegen Mitglieder des Volkes der Tharu durch die staatlichen Behörden berichtet. Auch sind die Tharu wegen ihres Analphabetismus von Landraub betroffen (Seiler, J. 2014). Ungleiche Machtverhältnisse bleiben auch mit der 2015 erlassenen neuen Verfassung bestehen und führen insbesondere unter den Tharu und den Madheshi [Bewohner des südlichen Tieflandes von Nepal], den wichtigsten Bevölkerungsgruppen im Terai, zu Protesten, bei welchen im Zuge von Tumulten Ende August 2015 acht Sicherheitskräfte und ein Kind in Tikapur / Distrikt Kailali, getötet worden waren. Im Zuge dessen wurden Dutzende Personen durch die Sicherheitskräfte festgenommen. Dabei soll es auch zu gezielten Aufgriffen von politischen Führern und Aktivisten der ethnischen Tharu-Gemeinschaft gekommen sein. Angehörige der Tharu waren daraufhin Verhaftungen, Folterungen und anderen Misshandlungen durch die Polizei ausgesetzt. Auch lösten die Morde eine Welle von Vergeltungsangriffen gegen Mitglieder der Tharu-Gemeinde aus. Mindestens 40 Menschen wurden in den darauf folgenden Wochen bei Protesten der Volksgruppen der Madhesi und Tharu im Süden getötet (AI 19.7.2016; vgl. NZZ 3.10.2015, BBC 20.9.2019).Ungleiche Machtverhältnisse bleiben auch mit der 2015 erlassenen neuen Verfassung bestehen und führen insbesondere unter den Tharu und den Madheshi [Bewohner des südlichen Tieflandes von Nepal], den wichtigsten Bevölkerungsgruppen im Terai, zu Protesten, bei welchen im Zuge von Tumulten Ende August 2015 acht Sicherheitskräfte und ein Kind in Tikapur / Distrikt Kailali, getötet worden waren. Im Zuge dessen wurden Dutzende Personen durch die Sicherheitskräfte festgenommen. Dabei soll es auch zu gezielten Aufgriffen von politischen Führern und Aktivisten der ethnischen Tharu-Gemeinschaft gekommen sein. Angehörige der Tharu waren daraufhin Verhaftungen, Folterungen und anderen Misshandlungen durch die Polizei ausgesetzt. Auch lösten die Morde eine Welle von Vergeltungsangriffen gegen Mitglieder der Tharu-Gemeinde aus. Mindestens 40 Menschen wurden in den darauf folgenden Wochen bei Protesten der Volksgruppen der Madhesi und Tharu im Süden getötet (AI 19.7.2016; vergleiche NZZ 3.10.2015, BBC 20.9.2019). Trotz einer offiziellen Abschaffung aller Formen von Sklaverei im Jahr 2000, welche auf eine Abschaffung aller Arten von Leibeigenschaft [Das Kamaiya-System, eine traditionelle Arbeitsform, ist in Nepal unter der Volksgruppe der Tharu weit verbreitet. Heute ist sie zunehmend in den Verruf geraten als Schuldknechtschaft eine Form von Sklaverei darzustellen, denn die Betroffenen unterliegen einer extremen Form der Ausbeutung, die durch das Kamaiya-System organisiert ist] abzielte, sind heute noch viele nepalesische Mädchen versklavt. Die Gemeinschaft der Tharu ist von dieser illegalen Praxis und den gesetzlichen Änderungen in der nepalesischen Verfassung besonders betroffen (Humanium 13.3.2019). Quellen: AI – Amnesty International (19.7.2016): Nepal: Investigate police torture of Tharu community members, https://www.amnesty.org.au/nepal-torture-tharu/, Zugriff 9.2.2021 BBC - British Broadcasting Corporation (20.9.2015): Nepal's President Yadav approves secular constitution, https://www.bbc.com/news/world-asia-34306362, Zugriff 9.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2021): The World Factbook – Nepal, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nepal/, Zugriff 9.2.2021 Humanium (13.3.2019): Eine alarmierende Beobachtung: Frauen sind überproportional von moderner Sklaverei betroffen, https://www.humanium.org/de/frauen-moderner-sklaverei/, Zugriff 9.2.2021 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (3.10.2015): Wo Nepal flach und unruhig ist, https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/wo-nepal-flach-und-unruhig-ist-1.18623543, Zugriff 9.2.2021 OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (12.6.2020): Le travail forcé et la servitude pour dette, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/2006_npl_travail_force.pdf, Zugriff 9.2.2021 Seiler, Julia
(2014): „Sklaverei in Nepal – Das Kamaiya-System als Form der „Neuen Sklaverei?“, Diplomarbeit, http://othes.univie.ac.at/32777/1/2014-01-31_0506724.pdf, Zugriff 9.2.2021 Dalits Dalits stehen am Ende der alten Kastenhierarchie. Sie bilden ca. 13 Prozent der Bevölkerung in Nepal (BAMF 22.6.2020). Trotz gesetzlicher und politischer Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit sind Dalits weiterhin mit Diskriminierung, dem Stigma der „Unberührbarkeit“, Ausgrenzung und Gewalt konfrontiert (MRG 11.2020; vgl. AI 10.2020). Vorurteile gegenüber niedrigerer Kasten erschweren ihren Angehörigen den Zugang zu Bildung, Arbeitsplätzen und Wohnungen (BAMF 22.6.2020). Von Ermordungen Angehöriger der Dalits durch Zivilpersonen (AI 10.2020; vgl. BAMF 22.6.2020) und durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte wird berichtet (HRW 2.9.2020).Dalits stehen am Ende der alten Kastenhierarchie. Sie bilden ca. 13 Prozent der Bevölkerung in Nepal (BAMF 22.6.2020). Trotz gesetzlicher und politischer Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit sind Dalits weiterhin mit Diskriminierung, dem Stigma der „Unberührbarkeit“, Ausgrenzung und Gewalt konfrontiert (MRG 11.2020; vergleiche AI 10.2020). Vorurteile gegenüber niedrigerer Kasten erschweren ihren Angehörigen den Zugang zu Bildung, Arbeitsplätzen und Wohnungen (BAMF 22.6.2020). Von Ermordungen Angehöriger der Dalits durch Zivilpersonen (AI 10.2020; vergleiche BAMF 22.6.2020) und durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte wird berichtet (HRW 2.9.2020). Quellen: AI – Amnesty International (10.2020): Nepal: Justice stalled for conflict victims: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 37th session of the UPR Working Group, January 2021[ASA 31/3217/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2039712/ASA3132172020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.2.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (22.6.2020): Briefing Notes
  1. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033948/briefingnotes-kw26-2020.pdf, Zugriff 9.2.2021 HRW – Human Rights Watch (2.9.2020): Nepal: Punish Rights Abusers; Protect Independent NHRC, https://www.ecoi.net/de/dokument/2037098.html, Zugriff 9.2.2021 MRG – Minority Rights Group International (11.2020): South Asia State of Minorities Report 2020; Minorities and Shrinking Civil Spaces, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044600/SASM2020-FullReport.pdf, Zugriff 9.2.2021 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen, die aber nicht einheitlich durchgesetzt werden. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt zehn formale Ein- und Ausreisepunkte, von denen der Flughafen Kathmandu der einzige internationale Flughafen ist (DFAT 1.3.2019). Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 11.3.2020). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren (AA 12.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (12.1.2021): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216#content_3, Zugriff 2.2.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 2.2.202 IDPs und Flüchtlinge Die Folgen des Erdbebens von 2015 und seine Nachbeben haben Millionen von Menschen obdachlos gemacht. Viele vom Beben betroffene Binnenvertriebene leben auch weiterhin in Lagern oder improvisierten Siedlungen. Durch die Regierung wurden Hilfsmaßnahmen und Maßnahmen für eine freiwillige Rückkehr ergriffen. Doch werden diese Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt, da Problemstellungen wie ungelöste Land- und Eigentumsfragen, fehlende Staatsbürgerschaft oder Eigentumsdokumente sowie Sicherheitsbedenken zur Rückkehr bestehen (USDOS 3.2.2021). Das Gesetz sieht weder die Feststellung von individuellen Flüchtlings- oder Asylansprüchen noch einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Flüchtlingsschutz vor. Die Regierung hat eine große Anzahl von Tibetern als Flüchtlinge anerkannt und die Umsiedlung bestimmter bhutanischer Flüchtlinge ins Ausland unterstützt. Nachdem der Dalai Lama 1959 nach Indien ins Exil gegangen war, erkannte die nepalesische Regierung Tibeter als Flüchtlinge an und registrierte sie durch die Ausstellung von Flüchtlingszertifikaten (Refugee Certificates - RCs), die fortan als offizielles Ausweisdokument gilt, dem Inhaber erlaubt, sich in Nepal aufzuhalten und zu reisen (aber nicht, Eigentum zu besitzen, Arbeit zu suchen, eine höhere Ausbildung zu absolvieren oder ins Ausland zu reisen). Die Polizei akzeptiert RCs generell als gültigen Identitäts- und Aufenthaltsnachweis (DFAT 1.3.2019). Jedoch erkennt die Regierung Tibeter, die nach 1990 ins Land kamen, nicht mehr als Flüchtlinge an (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).Das Gesetz sieht weder die Feststellung von individuellen Flüchtlings- oder Asylansprüchen noch einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Flüchtlingsschutz vor. Die Regierung hat eine große Anzahl von Tibetern als Flüchtlinge anerkannt und die Umsiedlung bestimmter bhutanischer Flüchtlinge ins Ausland unterstützt. Nachdem der Dalai Lama 1959 nach Indien ins Exil gegangen war, erkannte die nepalesische Regierung Tibeter als Flüchtlinge an und registrierte sie durch die Ausstellung von Flüchtlingszertifikaten (Refugee Certificates - RCs), die fortan als offizielles Ausweisdokument gilt, dem Inhaber erlaubt, sich in Nepal aufzuhalten und zu reisen (aber nicht, Eigentum zu besitzen, Arbeit zu suchen, eine höhere Ausbildung zu absolvieren oder ins Ausland zu reisen). Die Polizei akzeptiert RCs generell als gültigen Identitäts- und Aufenthaltsnachweis (DFAT 1.3.2019). Jedoch erkennt die Regierung Tibeter, die nach 1990 ins Land kamen, nicht mehr als Flüchtlinge an (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Auch andere im Land befindliche, von UNHCR als Flüchtlinge und Asylsuchende anerkannte Personen aus Pakistan, Myanmar, Afghanistan, Sri Lanka, Bangladesch, Somalia, Iran, Irak und der Demokratischen Republik Kongo verweigert die nepalesische Regierung weiterhin die Anerkennung als Flüchtlinge (USDOS 11.3.2020). Quellen: DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 2.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 2.2.2021 Tibeter Von den rund 12.000 im Land befindlichen Tibetern verfügen etwa 75 Prozent über keine Dokumente (DFAT 1.3.2019). Durch die nepalesischen Behörden werden tibetischen Flüchtlingen seit mehr als 20 Jahren keine Ausweisdokumente mehr ausgestellt. So ist die Mehrheit dieser Flüchtlinge nicht in der Lage, die erforderlichen Reisedokumente vorzuweisen. Flüchtlinge berichten, dass sie von der Polizei an Kontrollpunkten belästigt oder zurückgewiesen wurden (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).Von den rund 12.000 im Land befindlichen Tibetern verfügen etwa 75 Prozent über keine Dokumente (DFAT 1.3.2019). Durch die nepalesischen Behörden werden tibetischen Flüchtlingen seit mehr als 20 Jahren keine Ausweisdokumente mehr ausgestellt. So ist die Mehrheit dieser Flüchtlinge nicht in der Lage, die erforderlichen Reisedokumente vorzuweisen. Flüchtlinge berichten, dass sie von der Polizei an Kontrollpunkten belästigt oder zurückgewiesen wurden (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Nepal und China führt zu einer verstärkten Überwachung der tibetischen Gemeinschaft und buddhistischer religiöser Stätten und Klöster, ihrer Führer und tatsächlicher oder vermeintlicher Aktivisten sowie zu einer Erhöhung der Anzahl bewaffneter nepalesischer Polizisten, die in tibetischen Vierteln rund um Zeitpunkte eingesetzt werden, die von der Regierung als politisch sensibel angesehen werden, wie der Geburtstag des Dalai Lama oder das tibetische Neujahr (DFAT 1.3.2019; vgl. HRW 13.1.2021). Es wird berichtet, dass im Oktober 2019 ein Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ [Dieses bestimmt, dass aufgegriffene illegale Grenzgänger innerhalb von sieben Tagen zurückgeführt werden müssen] und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ [Kraft dieses Abkommens können Tibeter aus Nepal an China ausgeliefert werden, die dort mit politischer Kritik oder Eintreten für kulturelle Identität auffallen] zwischen China und Nepal ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vgl. BW 16.10.2019).Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Nepal und China führt zu einer verstärkten Überwachung der tibetischen Gemeinschaft und buddhistischer religiöser Stätten und Klöster, ihrer Führer und tatsächlicher oder vermeintlicher Aktivisten sowie zu einer Erhöhung der Anzahl bewaffneter nepalesischer Polizisten, die in tibetischen Vierteln rund um Zeitpunkte eingesetzt werden, die von der Regierung als politisch sensibel angesehen werden, wie der Geburtstag des Dalai Lama oder das tibetische Neujahr (DFAT 1.3.2019; vergleiche HRW 13.1.2021). Es wird berichtet, dass im Oktober 2019 ein Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ [Dieses bestimmt, dass aufgegriffene illegale Grenzgänger innerhalb von sieben Tagen zurückgeführt werden müssen] und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ [Kraft dieses Abkommens können Tibeter aus Nepal an China ausgeliefert werden, die dort mit politischer Kritik oder Eintreten für kulturelle Identität auffallen] zwischen China und Nepal ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vergleiche BW 16.10.2019). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.1.2021): Briefing Notes
  2. Januar 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025539/briefingnotes-kw03-2020.pdf, Zugriff 9.2.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (1.3.2019): DFAT Country Information Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004004/country-information-report-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 GSTF – Gesellschaft Schweizerisch-Tibetische Freundschaft (21.2.2020): Chinesisch-nepalesische Abkommen bedrohen Tibeter, https://gstf.org/2020/02/21/chinesisch-nepalesische-abkommen-bedrohen-tibeter/, Zugriff 1.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 2.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 2.2.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den
  3. Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c). Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020). Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c). Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020). Kinderarbeit ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem in Nepal (UNHRC 4.1.2021). Quellen: BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report Nepal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029414/country_report_2020_NPL.pdf, Zugriff 2.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021c): Nepal – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nepal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 2.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 2.2.2021 SZ – Süddeutsche Zeitung (24.4.2020): Erst das Erdbeben, dann Corona, https://www.sueddeutsche.de/panorama/nepal-fuenf-jahre-erdbeben-corona-1.4887815, Zugriff 3.2.2021 UNHRC – UN Human Rights Committee (4.1.2021): Nepal; Suggested List of Issues Prior to Reporting Related to Gender Equality in Access to Education, Child Marriage, Human Trafficking, and Child Labor; Submitted by The Advocates for Human Rights, a non-governmental organization in special consultative status for the 131st Session of the Human Rights Committee; 01 Mar 2021 - 26 Mar 2021, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared Documents/NPL/INT_CCPR_ICS_NPL_43973_E.docx, Zugriff 3.2.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Länderprofil NEPAL, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-nepal.pdf, Zugriff 3.2.2021 Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt (GIZ 1.2021b). Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (BMZ 21.2.2019). Viele Kliniken sind medizinisch und organisatorisch nur für eine Grundversorgung ausgestattet, spezifische medizinische Kompetenzen fehlen (DNH 2021). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 1.2021b). Im Bericht des nepalesischen Department of Health Services (Dokumentationszeitraum 2018/2019) waren in Nepal 125 (rd. 34 Prozent) öffentliche Krankenhäuser und 1.822 (rd. 93,5 Prozent) private Gesundheitseinrichtungen (DOHS 2019).Im Bericht des nepalesischen Department of Health Services (Dokumentationszeitraum 2018 aus 2019,) waren in Nepal 125 (rd. 34 Prozent) öffentliche Krankenhäuser und 1.822 (rd. 93,5 Prozent) private Gesundheitseinrichtungen (DOHS 2019). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 30.
  4. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch (GIZ 1.2021b). Nach jahrzehntelangen Fortschritten im Bereich der Mütter- und Säuglingsgesundheit haben Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der Geburten in Gesundheitseinrichtungen während der im März 2020 begonnen viermonatigen nationalen Abriegelung des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, um mehr als die Hälfte zurückging. Neo-natalen Todesfälle stiegen in diesem Zeitraum an. Marginalisierte ethnische Gruppen, wie beispielsweise die Madhesi, hatten eingeschränkt Zugang zu klinischen Dienstleistungen (HRW 13.1.2021). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er-Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie hat Nepal über 260.000 Infektionen und über die 2.000 Todesopfer [Stand Jänner 2021] verzeichnet. Die Krankenhäuser sind überlastet (GIZ 1.2021b). Zwar wird durch die Regierung Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung gestellt (USDOS 11.3.2020), jedoch stürzen Krankheiten oder Unfälle die Menschen in Nepal häufig in bittere Armut. Viele Nepalesen haben keine Versicherung, die vor den finanziellen Folgen einer Krankheit schützt (DNH 2021). Elterliche Diskriminierung von Mädchen führt oft dazu, dass verarmte Eltern bei der medizinischen Versorgung ihren Söhnen Vorrang einräumen (USDOS 11.3.2020) Quellen: BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (21.2.2019): Nepal, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/nepal/index.html, Zugriff 2.2.2021 DNH – Deutsche-Nepalische Hilfsgemeinschaft
(2021): Projekte – Medizinische Versorgung, http://www.dnh-stuttgart.org/index.php?id=medizinische-versorgung, Zugriff 2.2.2021 DOHS – Department of Health Services
(2019): Annual Report – Department of Health Services 2018/2019, http://dohs.gov.np/wp-content/uploads/2020/11/DoHS-Annual-Report-FY-075-76-.pdf, Zugriff 2.2.2021DOHS – Department of Health Services
(2019): Annual Report – Department of Health Services 2018 aus 2019,, http://dohs.gov.np/wp-content/uploads/2020/11/DoHS-Annual-Report-FY-075-76-.pdf, Zugriff 2.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 2.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043681.html, Zugriff 2.2.2021 USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026432.html, Zugriff 2.2.2021 Rückkehr Das Gesetz gewährt nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 11.3.2020). Ausgenommen von diesen Rechten

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