RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW235 2255642-1 Spruch, W235 2255642-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022, Zl. 1284593001-211315760, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022, Zl. 1284593001-211315760, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er am XXXX geboren sei. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum Islam. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe Kinder. Seine Eltern, seine Ehefrau sowie sechs seiner Kinder würden in der Türkei leben, während seine älteste Tochter in Syrien aufhältig sei. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 gefasst. Im Juni 2014 sei er schließlich illegal aus Syrien ausgereist und habe daraufhin bis Juli 2021 in der Türkei gelebt. In der Folge sei er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. 1.
- Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2021 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er am römisch 40 geboren sei. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bekenne sich zum Islam. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe Kinder. Seine Eltern, seine Ehefrau sowie sechs seiner Kinder würden in der Türkei leben, während seine älteste Tochter in Syrien aufhältig sei. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 gefasst. Im Juni 2014 sei er schließlich illegal aus Syrien ausgereist und habe daraufhin bis Juli 2021 in der Türkei gelebt. In der Folge sei er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Heimatdorf ständig angegriffen worden sei. Einmal sei der Beschwerdeführer in Haft genommen worden, als er seinen Führerschein verlängern habe wollen. Nachdem er bereits eine Woche in Haft gewesen sei, sei er in ein größeres Gefängnis gebracht und festgehalten worden. Nach ungefähr fünf Monaten sei es ihm gemeinsam mit anderen gelungen zu flüchten. Nach der Flucht habe er zu seiner Familie in sein Heimatdorf zurückkehren wollen. Ihm sei jedoch gesagt worden, dass es sein Dorf nicht mehr gebe und seine Familie in ein 25 km entferntes Dorf geflüchtet sei. Danach habe der Beschwerdeführer beschlossen, das Land zu verlassen und mit seiner Familie in die Türkei zu flüchten, da er das Leben seiner Familie retten habe wollen. Im Fall der Rückkehr würde man ihn sofort festnehmen. 1.
- Am 19.10.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich gesund fühle und in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren wahrheitsgetreu zu tätigen. Es gehe ihm gut und er befinde sich weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer sei Syrer, Araber und gehöre dem sunnitischen Islam an. Er sei am XXXX in Idlib geboren sowie aufgewachsen. Seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei in XXXX , Idlib, gewesen. Insgesamt habe er zwölf Jahre die Schule besucht. Von 1997 bis zum Jahr 2000 habe er den Militärdienst absolviert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zwei Jahre arbeitslos gewesen und habe dann von 2002 bis 2005 als Kleinbusfahrer gearbeitet. Anschließend sei er bis ins Jahr 2011 in Dubai als LKW-Fahrer tätig gewesen. Im Jahr 2011 sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 als Warentransporteur und Busfahrer gearbeitet. Am XXXX .2014 sei er endgültig in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe sechs Kinder. Mit seiner Familie, welche sich in der Türkei aufhalte, stehe er täglich über WhatsApp in Kontakt. In Österreich sei der Beschwerdeführer nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. 1.
- Am 19.10.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich gesund fühle und in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren wahrheitsgetreu zu tätigen. Es gehe ihm gut und er befinde sich weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer sei Syrer, Araber und gehöre dem sunnitischen Islam an. Er sei am römisch 40 in Idlib geboren sowie aufgewachsen. Seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei in römisch 40 , Idlib, gewesen. Insgesamt habe er zwölf Jahre die Schule besucht. Von 1997 bis zum Jahr 2000 habe er den Militärdienst absolviert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zwei Jahre arbeitslos gewesen und habe dann von 2002 bis 2005 als Kleinbusfahrer gearbeitet. Anschließend sei er bis ins Jahr 2011 in Dubai als LKW-Fahrer tätig gewesen. Im Jahr 2011 sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 als Warentransporteur und Busfahrer gearbeitet. Am römisch 40 .2014 sei er endgültig in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe sechs Kinder. Mit seiner Familie, welche sich in der Türkei aufhalte, stehe er täglich über WhatsApp in Kontakt. In Österreich sei der Beschwerdeführer nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Im Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer zwar nicht vorbestraft, jedoch sei er bereits einmal inhaftiert worden und habe Probleme mit den Behörden gehabt. Aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie ein Haftbefehl oder eine Strafanzeige, bestünden gegen ihn nicht. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei noch sei er auf sonstige Weise politisch tätig gewesen. Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er im Herkunftsstaat nicht gehabt. Ebenso wenig habe es gröbere Probleme mit Privatpersonen gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv beteiligt. Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Heimatdorf bombardiert worden sei und sie es daher verlassen hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe keine Seite des Krieges unterstützen wollen und habe das Land verlassen, um seine Kinder zu retten. Andere Gründe für seine Ausreise aus Syrien gebe es nicht. Auf Nachfrage führte er an, dass er beim Militär als Fahrer eingesetzt und sein Rang „Korporal“ gewesen sei. Auf die Frage, ob er Syrien aufgrund der Sicherheitslage verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies den Tatsachen entspreche. Alle Männer seines Dorfes seien geflüchtet, da die Gefahr bestanden habe, dass sie rekrutiert werden würden. Diese Gefahr bestehe nach wie vor. Zur Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er inhaftiert worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Führerschein verlängern habe wollen und nur inhaftiert worden sei, weil er aus dem Dorf XXXX komme. Sein Name sei auf einer „Suchliste“ gestanden. Auf dieser Liste seien Personen angeführt worden, die an Demonstrationen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe allerdings an keinen Demonstrationen teilgenommen. Er vermute, dass es hinsichtlich seines Namens zu einer Verwechslung gekommen und er lediglich aus diesem Grund inhaftiert worden sei. Insgesamt sei er im Jahr 2012 für die Dauer von fünf Monaten und 20 Tagen im XXXX von Idlib inhaftiert gewesen. Als das Gefängnis bei einem Luftangriff bombardiert worden sei, habe er flüchten können. Vom Jahr 2012 bis zu seiner Ausreise in die Türkei habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, da er sich stets von der Regierung ferngehalten habe. Der Beschwerdeführer sei weder bedroht noch verfolgt worden. Im Fall der Rückkehr fürchte er jedoch bestraft zu werden, da er aus dem Gefängnis geflüchtet sei. Es sei von 2012 bis 2014 lediglich deshalb zu keinen Vorfällen gekommen, da er in einem Gebiet gelebt habe, in dem die Regierung keine Kontrolle habe. Zur Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er inhaftiert worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Führerschein verlängern habe wollen und nur inhaftiert worden sei, weil er aus dem Dorf römisch 40 komme. Sein Name sei auf einer „Suchliste“ gestanden. Auf dieser Liste seien Personen angeführt worden, die an Demonstrationen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe allerdings an keinen Demonstrationen teilgenommen. Er vermute, dass es hinsichtlich seines Namens zu einer Verwechslung gekommen und er lediglich aus diesem Grund inhaftiert worden sei. Insgesamt sei er im Jahr 2012 für die Dauer von fünf Monaten und 20 Tagen im römisch 40 von Idlib inhaftiert gewesen. Als das Gefängnis bei einem Luftangriff bombardiert worden sei, habe er flüchten können. Vom Jahr 2012 bis zu seiner Ausreise in die Türkei habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, da er sich stets von der Regierung ferngehalten habe. Der Beschwerdeführer sei weder bedroht noch verfolgt worden. Im Fall der Rückkehr fürchte er jedoch bestraft zu werden, da er aus dem Gefängnis geflüchtet sei. Es sei von 2012 bis 2014 lediglich deshalb zu keinen Vorfällen gekommen, da er in einem Gebiet gelebt habe, in dem die Regierung keine Kontrolle habe. Betreffend die Gründe für seine Ausreise aus der Türkei gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Lage in der Türkei verschlechtert habe. Syrische Staatsangehörige würden schlecht behandelt werden. Beispielsweise dürften syrische Kinder in der Schule nicht mit türkischen Kindern am Tisch sitzen. Außerdem sei das Leben teuer und es bestehe immer die Gefahr abgeschoben zu werden. Er und seine Angehörigen hätten zwar einen Aufenthaltstitel gehabt, hätten jedoch nicht türkische Staatsbürger werden können. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichten Stellung zu beziehen, worauf er verzichtete. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer Geburtsurkunden von zwei seiner Kinder, den Personalausweis seiner Ehefrau, sein Militärbuch sowie einen Auszug aus seinem syrischen Reisepass (in Kopie) vor. Ferner wurden eine Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung) sowie der Personalausweis des Beschwerdeführers in Kopie zum Akt genommen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Er sei am XXXX in Idlib geboren, sei verheiratet und habe sechs Kinder. Ferner habe er eine zwölfjährige Schulausbildung in Syrien genossen, habe knapp drei Jahre Militärdienst geleistet und habe als Kleinbusfahrer, Warentransporteur und Busfahrer gearbeitet. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei überdies strafrechtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine Einberufung zum Reservemilitärdienst drohe. Ferner habe keine persönliche Verfolgung seiner Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es bestünden allerdings Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 14 bis 109 des Bescheides unter Anführung zahlreicher Quellen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Syrien. In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Er sei am römisch 40 in Idlib geboren, sei verheiratet und habe sechs Kinder. Ferner habe er eine zwölfjährige Schulausbildung in Syrien genossen, habe knapp drei Jahre Militärdienst geleistet und habe als Kleinbusfahrer, Warentransporteur und Busfahrer gearbeitet. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei überdies strafrechtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine Einberufung zum Reservemilitärdienst drohe. Ferner habe keine persönliche Verfolgung seiner Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung festgestellt werden können. Es bestünden allerdings Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 14 bis 109 des Bescheides unter Anführung zahlreicher Quellen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Syrien. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus seinen Angaben vor dem Bundesamt in Verbindung mit dem Akteninhalt ergeben würden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe, stütze sich ebenso auf seine eigenen Angaben, habe er doch ausgeführt, dass er den Herkunftsstaat am XXXX .2014 infolge von Kriegshandlungen sowie den Zerstörungen im eigenen Heimatdorf, sohin aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, verlassen habe. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Herkunftsstaat für die Dauer von fünf Monaten und 20 Tagen inhaftiert gewesen sei, hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer zunächst angeführt habe, aufgrund seiner Herkunft aus dem Dorf XXXX inhaftiert worden zu sein, während er später behauptete, lediglich aufgrund einer Verwechslung festgenommen worden zu sein. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Gefängnis bei einem Angriff zerstört worden sei und es ihm folglich gelungen sei zu flüchten. Insoweit er die Befürchtung geäußert habe, im Fall der Rückkehr aufgrund seiner Flucht aus dem Gefängnis bestraft zu werden, sei dem entgegenzuhalten, dass er selbst ausgeführt habe, vom Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Gefängnis im Jahr 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 unbehelligt in Idlib gelebt zu haben und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Nach seinen weiteren Angaben habe der Beschwerdeführer keine persönlichen Probleme gehabt, da er sich stets von der Regierung ferngehalten habe. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die syrische Armee nach wie vor keine Kontrolle über Idlib habe. Nach den weiteren Erwägungen der Behörde bestehe zwar die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen werde; dieses Szenario sei jedoch nicht wahrscheinlich, da das syrische Militär Männer lediglich bis zum Alter von 42 Jahren zum Reservedienst einziehe und der Beschwerdeführer dieses Alter bereits überschritten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer bis zu seinem
- Lebensjahr in Syrien gelebt, ohne dass das syrische Regime versucht hätte, ihn zu rekrutieren. Da die Ableistung des Militärdienstes im Fall des Beschwerdeführers bereits ca. 25 Jahre zurückliege und er lediglich als Fahrer tätig gewesen sei, könne auch nicht angenommen werden, dass er über militärische Kenntnisse oder Qualifikationen verfüge, aufgrund welcher er auch noch im Alter von 44 Jahren zum Reservedienst eingezogen würde. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19.10.2021 angegeben habe, gegen ihn bestünden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Ferner sei er vor seiner Ausreise aus Syrien nicht beim Militär tätig gewesen und habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, sodass eine Anklage wegen Desertation im Entscheidungszeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer drohe zwar keine asylrelevante Verfolgung, jedoch könne aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien im Fall seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus seinen Angaben vor dem Bundesamt in Verbindung mit dem Akteninhalt ergeben würden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe, stütze sich ebenso auf seine eigenen Angaben, habe er doch ausgeführt, dass er den Herkunftsstaat am römisch 40 .2014 infolge von Kriegshandlungen sowie den Zerstörungen im eigenen Heimatdorf, sohin aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, verlassen habe. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Herkunftsstaat für die Dauer von fünf Monaten und 20 Tagen inhaftiert gewesen sei, hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer zunächst angeführt habe, aufgrund seiner Herkunft aus dem Dorf römisch 40 inhaftiert worden zu sein, während er später behauptete, lediglich aufgrund einer Verwechslung festgenommen worden zu sein. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Gefängnis bei einem Angriff zerstört worden sei und es ihm folglich gelungen sei zu flüchten. Insoweit er die Befürchtung geäußert habe, im Fall der Rückkehr aufgrund seiner Flucht aus dem Gefängnis bestraft zu werden, sei dem entgegenzuhalten, dass er selbst ausgeführt habe, vom Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Gefängnis im Jahr 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 unbehelligt in Idlib gelebt zu haben und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Nach seinen weiteren Angaben habe der Beschwerdeführer keine persönlichen Probleme gehabt, da er sich stets von der Regierung ferngehalten habe. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die syrische Armee nach wie vor keine Kontrolle über Idlib habe. Nach den weiteren Erwägungen der Behörde bestehe zwar die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen werde; dieses Szenario sei jedoch nicht wahrscheinlich, da das syrische Militär Männer lediglich bis zum Alter von 42 Jahren zum Reservedienst einziehe und der Beschwerdeführer dieses Alter bereits überschritten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer bis zu seinem
- Lebensjahr in Syrien gelebt, ohne dass das syrische Regime versucht hätte, ihn zu rekrutieren. Da die Ableistung des Militärdienstes im Fall des Beschwerdeführers bereits ca. 25 Jahre zurückliege und er lediglich als Fahrer tätig gewesen sei, könne auch nicht angenommen werden, dass er über militärische Kenntnisse oder Qualifikationen verfüge, aufgrund welcher er auch noch im Alter von 44 Jahren zum Reservedienst eingezogen würde. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19.10.2021 angegeben habe, gegen ihn bestünden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Ferner sei er vor seiner Ausreise aus Syrien nicht beim Militär tätig gewesen und habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, sodass eine Anklage wegen Desertation im Entscheidungszeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer drohe zwar keine asylrelevante Verfolgung, jedoch könne aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien im Fall seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen ließen, habe er doch primär die Bombardierung seines Heimatortes als Grund für die Ausreise angeführt. Der Umstand, dass in Syrien Krieg herrsche, vermöge für sich allein betrachtet jedoch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen. Ferner könne eine Einziehung zum syrischen Militär zwar nicht zur Gänze ausgeschlossen werden; es sei jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einberufen werde, zumal er sich bereits im
- Lebensjahr befinde und über keine besondere militärische Ausbildung verfüge. Auch sonst habe der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht substanziiert dargetan. Hinsichtlich Spruchpunkt II. gehe das Bundesamt derzeit von der realen Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aus und wurde dem Beschwerdeführer daher unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen ließen, habe er doch primär die Bombardierung seines Heimatortes als Grund für die Ausreise angeführt. Der Umstand, dass in Syrien Krieg herrsche, vermöge für sich allein betrachtet jedoch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen. Ferner könne eine Einziehung zum syrischen Militär zwar nicht zur Gänze ausgeschlossen werden; es sei jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einberufen werde, zumal er sich bereits im
- Lebensjahr befinde und über keine besondere militärische Ausbildung verfüge. Auch sonst habe der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht substanziiert dargetan. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gehe das Bundesamt derzeit von der realen Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aus und wurde dem Beschwerdeführer daher unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.
- Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damals bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 27.05.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und beantragte (unter anderem) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge der Darstellung des Sachverhalts wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung für die Dauer von fünf Monaten in Idlib festgehalten sowie gefoltert worden sei und er am XXXX .2013 von Aufständischen bei einem Sturm auf das Gefängnis gemeinsam mit rund 300 politischen Gefangenen befreit worden sei. Nach seiner Freilassung durch bewaffnete Oppositionsgruppen habe er gemeinsam mit seiner Familie Syrien illegal verlassen, um weitere willkürliche Inhaftierungen zu vermeiden. Er habe sich nach seiner Befreiung aus dem Gefängnis einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren entzogen und drohe ihm nunmehr aufgrund einer ihm unterstellten, oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Darüber hinaus bestehe das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen werde und dabei völkerrechtswidrige Handlungen begehen müsste. Ebenso bestehe die Gefahr, dass er wegen seiner bisherigen Verweigerung, den Militärdienst zu leisten, strafgerichtlich verfolgt und seiner Freiheit beraubt werden würde.
- Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damals bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 27.05.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und beantragte (unter anderem) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge der Darstellung des Sachverhalts wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung für die Dauer von fünf Monaten in Idlib festgehalten sowie gefoltert worden sei und er am römisch 40 .2013 von Aufständischen bei einem Sturm auf das Gefängnis gemeinsam mit rund 300 politischen Gefangenen befreit worden sei. Nach seiner Freilassung durch bewaffnete Oppositionsgruppen habe er gemeinsam mit seiner Familie Syrien illegal verlassen, um weitere willkürliche Inhaftierungen zu vermeiden. Er habe sich nach seiner Befreiung aus dem Gefängnis einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren entzogen und drohe ihm nunmehr aufgrund einer ihm unterstellten, oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Darüber hinaus bestehe das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen werde und dabei völkerrechtswidrige Handlungen begehen müsste. Ebenso bestehe die Gefahr, dass er wegen seiner bisherigen Verweigerung, den Militärdienst zu leisten, strafgerichtlich verfolgt und seiner Freiheit beraubt werden würde. Nach Darstellung des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs wurde moniert, die Behörde hätte den Beschwerdeführer zu seinem Haftaufenthalt, seiner Befreiung durch Aufständische sowie zu dem gegen ihn anhängigen Gerichtsverfahren näher befragen müssen. Wäre die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass gegen alle 300 Gefangenen, die befreit worden seien, ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei und sich der Beschwerdeführer diesem Verfahren durch seine Flucht ins Ausland entzogen habe. Ferner sei auch eine ordnungsgemäße Befragung zu den Gründen für die Inhaftierung des Beschwerdeführers, zu den ihm vorgeworfenen politischen Straftaten sowie zu den Haftbedingungen unterblieben. Der Beschwerdeführer könne die Haftanstalten, in welchen er aufhältig gewesen sei, genau bezeichnen. Er sei unter anderem in das berüchtigte Foltergefängnis gebracht und über Monate hinweg gefoltert worden. Gerade im Hinblick darauf, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit entsprechendem Wissen ausgestattete Spezialbehörde sei, müsse dem Bundesamt bekannt sein, dass häufig politische Verfolgung der Grund für Inhaftierungen in Syrien sei und im Zuge von Haftaufenthalten Folter drohe. Ebenso hätte der Behörde aufgrund ihres Spezialwissens bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer keine traumatisierenden Erlebnisse von sich aus mitteilen werde, würden es doch Betroffene vermeiden, über solche Erfahrungen zu sprechen. Folglich hätte eine genauere Befragung erfolgen müssen, habe der Beschwerdeführer doch mit seinem Hinweis auf die Inhaftierung hierfür ein Indiz geliefert. Zusammengefasst sei sohin festzuhalten, dass sich das durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft erweise und das Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG somit allenfalls neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln nicht entgegenstehe. Nach Darstellung des Sachverhalts sowie des Verfahrensgangs wurde moniert, die Behörde hätte den Beschwerdeführer zu seinem Haftaufenthalt, seiner Befreiung durch Aufständische sowie zu dem gegen ihn anhängigen Gerichtsverfahren näher befragen müssen. Wäre die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass gegen alle 300 Gefangenen, die befreit worden seien, ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei und sich der Beschwerdeführer diesem Verfahren durch seine Flucht ins Ausland entzogen habe. Ferner sei auch eine ordnungsgemäße Befragung zu den Gründen für die Inhaftierung des Beschwerdeführers, zu den ihm vorgeworfenen politischen Straftaten sowie zu den Haftbedingungen unterblieben. Der Beschwerdeführer könne die Haftanstalten, in welchen er aufhältig gewesen sei, genau bezeichnen. Er sei unter anderem in das berüchtigte Foltergefängnis gebracht und über Monate hinweg gefoltert worden. Gerade im Hinblick darauf, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit entsprechendem Wissen ausgestattete Spezialbehörde sei, müsse dem Bundesamt bekannt sein, dass häufig politische Verfolgung der Grund für Inhaftierungen in Syrien sei und im Zuge von Haftaufenthalten Folter drohe. Ebenso hätte der Behörde aufgrund ihres Spezialwissens bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer keine traumatisierenden Erlebnisse von sich aus mitteilen werde, würden es doch Betroffene vermeiden, über solche Erfahrungen zu sprechen. Folglich hätte eine genauere Befragung erfolgen müssen, habe der Beschwerdeführer doch mit seinem Hinweis auf die Inhaftierung hierfür ein Indiz geliefert. Zusammengefasst sei sohin festzuhalten, dass sich das durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft erweise und das Neuerungsverbot nach Paragraph 20, BFA-VG somit allenfalls neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln nicht entgegenstehe. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen seien überdies unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen zur Situation in Syrien enthalten, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien als Grundlage für die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Insbesondere wäre der auf der Website der Tageszeitung „Tagesspiegel“ veröffentlichte Artikel mit dem Titel „Syrien: Politische Häftlinge aus Gefängnis befreit – „Patriot“ – System einsatzbereit“ zu berücksichtigen gewesen. Aus diesem gehe zusammengefasst hervor, dass syrische Aufständische das XXXX in der Stadt Idlib gestürmt und etwa 300 Insassen, bei welchen es sich hauptsächlich um politische Gefangene gehandelt habe, befreit hätten. Ebenso hätte die Behörde die Berichte im Länderinformationsblatt Syrien zum Thema „Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung“ berücksichtigen müssen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass nach den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung seien, in Syrien diversen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen seien überdies unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen zur Situation in Syrien enthalten, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien als Grundlage für die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Insbesondere wäre der auf der Website der Tageszeitung „Tagesspiegel“ veröffentlichte Artikel mit dem Titel „Syrien: Politische Häftlinge aus Gefängnis befreit – „Patriot“ – System einsatzbereit“ zu berücksichtigen gewesen. Aus diesem gehe zusammengefasst hervor, dass syrische Aufständische das römisch 40 in der Stadt Idlib gestürmt und etwa 300 Insassen, bei welchen es sich hauptsächlich um politische Gefangene gehandelt habe, befreit hätten. Ebenso hätte die Behörde die Berichte im Länderinformationsblatt Syrien zum Thema „Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung“ berücksichtigen müssen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass nach den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung seien, in Syrien diversen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Aus dem UNHCR-Länderleitfaden für Syrien aus April 2017 gehe überdies hervor, dass Personen, die in anderen Ländern erfolglos Asyl beantragt hätten, bei ihrer Rückkehr nach Syrien verfolgt werden würden. Demnach würde der Executive Director des Syria Justice and Accountability Centers davon ausgehen, dass ein abgewiesener Asylbewerber mit Sicherheit festgenommen und inhaftiert werde, da solche Personen als regierungsfeindlich bzw. als oppositionell gelten würden. Ein Gastwissenschaftler des Kings College London, der Spezialist für Syrien sei und Sachverständigenaussagen in Asylverfahren von Syrern in Großbritannien gemacht habe, gehe ebenso davon aus, dass ein abgewiesener Asylwerber aufgrund seines Asylantrags im Ausland festgenommen und inhaftiert werden könne. Seiner Ansicht nach geschehe dies jedoch nicht automatisch. Einige Regierungsmitarbeiter würden abgelehnte Asylwerber als Regierungskritiker sehen, andere würden hingegen anerkennen, dass es auch andere Gründe gebe, das Land zu verlasen. Ob die syrischen Behörden Kenntnis vom Asylantrag erhielten, hänge insbesondere davon ab, ob die Rückkehr erzwungen gewesen sei, so der Experte. Bereits vor dem Hintergrund dieser Berichtslage hätte dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Unter neuerlichem Hinweis auf den UNHCR-Länderleitfaden für Syrien wurde weiters ausgeführt, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung wahrscheinlich als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde. In der Folge wurden allgemeine Aussagen zur Wehrpflicht in Syrien getroffen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Deserteur sei und ihm folglich laut dem EASO-Bericht „Syria Military Service“ vom April 2021 als solcher im Fall der Rückkehr eine Inhaftierung oder eine Einziehung zum Militär drohe. Hingewiesen wurde auch darauf, dass das syrische Regime - aufgrund Inhaftierung des Beschwerdeführers im Zuge des Versuchs, das Land illegal zu verlassen - einen „Security Record“ lautend auf den Namen des Beschwerdeführers erstellt habe. Nach dem EASO-Bericht „Syria, Situation of returnees from abroad“, Stand Juni 2021, drohe bei der Einreise insbesondere Rückkehrenden, die über einen solchen „Security Record“ verfügten, illegal das Land verlassen und sich auch dem Reservedienst entzogen hätten, dass sie wegen des Vorwurfs des Terrorismus verhaftet, verhört sowie gefoltert werden würden. In Bezug auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem moniert, dass die Ausführungen der Behörde, wonach der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Gefängnis bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 unbehelligt im Herkunftsstaat leben habe können, rein spekulativ seien. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Länderfeststellungen sich die Behörde hierbei beziehe. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass der Beschwerdeführer aus Idlib, sohin aus einem von der Opposition kontrolliertem Gebiet, stamme. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht in der Stadt Idlib, sondern in einer der Oppositionshochburgen versteckt habe, habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Ferner habe die Behörde übersehen, dass der Beschwerdeführer auch angeführt habe, als Reservist in die syrische Armee eingezogen zu werden. Allein die Tatsache, dass bis zur Ausreise keine aktiven Rekrutierungsversuche durch die syrische Armee erfolgt seien, bedeute nicht, dass auch im Fall der Rückkehr ein solches Risiko nicht bestehe. Großteils erschöpfe sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der tatsachenwidrigen Behauptung, der Beschwerdeführer sei mit 36 Jahren zu alt für den Reservedienst, zumal nach den Länderinformationen nur Männer ohne militärische Zusatzqualifikationen bis zum Alter von 27 Jahren eingezogen würden (Seite 112 des Bescheides). Aus den Länderberichten ergebe sich allerdings vielmehr, dass Personen, die ihren Reservedienst noch nicht abgeleistet hätten, bis zu ihrem
- Lebensjahr einberufen werden könnten. Weiters werde in den Länderberichten ausgeführt, dass die Rekrutierungspraxis in Syrien von Willkür geprägt sei, der Personalbedarf des syrischen Militärs unverändert hoch bleibe und sich die Rekrutierungsbemühungen seit Dezember 2018 sogar noch verstärkt hätten. Es gebe auch Berichte, dass zurückgekehrte Reservisten trotz gegenteiliger Ankündigung zum Wehrdienst verpflichtet worden seien. Den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 könne weiters entnommen werden, dass eine besondere Qualifikation nicht erforderlich sei, um auch im höheren Alter noch von den syrischen Behörden zum Militär eingezogen zu werden. Zusammengefasst drohe dem Beschwerdeführer einerseits infolge seiner Flucht aus dem Gefängnis Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung; andererseits werde er im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der männlichen Syrer, die sich im reservedienstfähigen Alter befänden und noch nicht den verpflichtenden Reservedienst abgeleistet hätten, verfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sei dem Beschwerdeführer jedenfalls internationaler Schutz im Sinne des § 3 AsylG zu gewähren gewesen. In Bezug auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem moniert, dass die Ausführungen der Behörde, wonach der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Gefängnis bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 unbehelligt im Herkunftsstaat leben habe können, rein spekulativ seien. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Länderfeststellungen sich die Behörde hierbei beziehe. Die belangte Behörde stelle selbst fest, dass der Beschwerdeführer aus Idlib, sohin aus einem von der Opposition kontrolliertem Gebiet, stamme. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht in der Stadt Idlib, sondern in einer der Oppositionshochburgen versteckt habe, habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Ferner habe die Behörde übersehen, dass der Beschwerdeführer auch angeführt habe, als Reservist in die syrische Armee eingezogen zu werden. Allein die Tatsache, dass bis zur Ausreise keine aktiven Rekrutierungsversuche durch die syrische Armee erfolgt seien, bedeute nicht, dass auch im Fall der Rückkehr ein solches Risiko nicht bestehe. Großteils erschöpfe sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der tatsachenwidrigen Behauptung, der Beschwerdeführer sei mit 36 Jahren zu alt für den Reservedienst, zumal nach den Länderinformationen nur Männer ohne militärische Zusatzqualifikationen bis zum Alter von 27 Jahren eingezogen würden (Seite 112 des Bescheides). Aus den Länderberichten ergebe sich allerdings vielmehr, dass Personen, die ihren Reservedienst noch nicht abgeleistet hätten, bis zu ihrem
- Lebensjahr einberufen werden könnten. Weiters werde in den Länderberichten ausgeführt, dass die Rekrutierungspraxis in Syrien von Willkür geprägt sei, der Personalbedarf des syrischen Militärs unverändert hoch bleibe und sich die Rekrutierungsbemühungen seit Dezember 2018 sogar noch verstärkt hätten. Es gebe auch Berichte, dass zurückgekehrte Reservisten trotz gegenteiliger Ankündigung zum Wehrdienst verpflichtet worden seien. Den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 könne weiters entnommen werden, dass eine besondere Qualifikation nicht erforderlich sei, um auch im höheren Alter noch von den syrischen Behörden zum Militär eingezogen zu werden. Zusammengefasst drohe dem Beschwerdeführer einerseits infolge seiner Flucht aus dem Gefängnis Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung; andererseits werde er im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der männlichen Syrer, die sich im reservedienstfähigen Alter befänden und noch nicht den verpflichtenden Reservedienst abgeleistet hätten, verfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sei dem Beschwerdeführer jedenfalls internationaler Schutz im Sinne des Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er wurde im Dorf XXXX im syrischen Gebiet Idlib geboren, wo er auch aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in ihrem gemeinsamen Haus gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist gesund sowie arbeitsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Im Herkunftsstaat ist er von 2002 bis 2005 einer Beschäftigung als Kleinbusfahrer nachgegangen. In der Folge ist er in Dubai als LKW-Fahrer tätig gewesen. Im Jahr 2011 ist er nach Syrien zurückgekehrt und hat bis zu seiner Ausreise als Warentransporteur und Busfahrer gearbeitet. 1.1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er wurde im Dorf römisch 40 im syrischen Gebiet Idlib geboren, wo er auch aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in ihrem gemeinsamen Haus gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist gesund sowie arbeitsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Im Herkunftsstaat ist er von 2002 bis 2005 einer Beschäftigung als Kleinbusfahrer nachgegangen. In der Folge ist er in Dubai als LKW-Fahrer tätig gewesen. Im Jahr 2011 ist er nach Syrien zurückgekehrt und hat bis zu seiner Ausreise als Warentransporteur und Busfahrer gearbeitet. Am XXXX .2014 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie endgültig aus Syrien aus und lebte daraufhin bis Juli 2021 in der Türkei. Schließlich gelangte er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 .2014 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie endgültig aus Syrien aus und lebte daraufhin bis Juli 2021 in der Türkei. Schließlich gelangte er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein Wehrdienstverweigerer ist. Der Beschwerdeführer hat in Syrien von 1997 bis zum Jahr 2000 den Pflichtwehrdienst abgeleistet. Er ist als Fahrer eingesetzt worden und hat den Dienstgrad „Korporal“ geführt. Bisher wurde der Beschwerdeführer nicht zum Reservedienst einberufen und hat sich sohin auch nicht einer konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Aufgrund seines Alters sowie des Fehlens besonderer Qualifikation ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat als Reservist einberufen wird. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung wegen Militärdienstleistung als Reservist bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die zwangsweise Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte oder durch eine anderen Konfliktpartei und er läuft auch nicht Gefahr, von diesen unmittelbar und konkret aus asylrelevanten Gründen persönlich verfolgt zu werden. Er ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von der syrischen Regierung als oppositioneller Gegner angesehen zu werden. Gegen ihn bestehen in Syrien keine Fahndungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer ist aktuell in Syrien keiner individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer (ohnehin nur theoretischen) Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder aus religiösen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Europa) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den folgenden Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an: 1.2.
- Politische Lage: Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). […] Territorien: Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] 1.2.
- Sicherheitslage: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). […] Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen im Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten (ÖB 1.10.2021) bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus zu (AA 19.5.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen. Sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). […]Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). […] Nordwestsyrien: Im Nordwesten Syriens gilt das Gebiet Idlib, das Teile des Gouvernements Idlib, Nord-Hama, Nord-Lattakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbleibende Hochburg der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Idlib ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (Liveuamap 20.12.2021; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021).Anfang Januar 2019 drängte die jihadistische Allianz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Insbesondere ist HTS präsent, ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5 Autobahn (Liveuamap 20.12.2021; vergleiche ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). 2019 eskalierte die Regierung von Syrien die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation 'Spring Shield' mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe, v. a. im Süden der Deeskalationszone sowie zu russischen Luftangriffen. Die Waffenruhe gilt insgesamt weiterhin als fragil (AA 4.12.2020). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] ist eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwestsyrien (ÖB 1.10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020), mehr als eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR 18.2.2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen (VBIEDs), die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021).Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib hatte eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zur Folge (UNSC 28.2.2020), mehr als eine Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vergleiche OHCHR 18.2.2020). Die Artillerieangriffe zielten immer wieder auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen (VBIEDs), die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
- Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB 3.7.2021; vgl. AM 11.9.2021). Auch im Herbst/Winter 2021 wurde von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwestsyrien berichtet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). […]Entlang der M4 und M5 Autobahnen wurden bewaffnete Konflikte 2021 fortgesetzt, mit täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Beschuss betraf Süd-Idlib und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 litten Gemeinschaften in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ras al-Ayn and Tell Abyad unter der größten Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
- Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Im Süden von Idlib wurden Berichten zufolge Gebiete beschossen, die von Zivilisten bewohnt und frei von jeglicher Militärpräsenz sind (EB 3.7.2021; vergleiche AM 11.9.2021). Auch im Herbst/Winter 2021 wurde von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwestsyrien berichtet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). […] 1.2.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen: […] Befreiung, Aufschub und Reservisten: Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Rechtliche Situation: Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
- Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vergleiche DIS 5.2020, vergleiche EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
- Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). Minderheiten: Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR 24.11.2020). Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte Wirkung erzielen (COAR 24.11.2020). […] Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht: Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Reservedienst: Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020). Rekrutierung und Verfolgung: Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). […] Wehrdienstverweigerung / Desertion: Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen: In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die "cleansten" Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen: Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich): Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. So herrscht z.B. in Idlib, wo es zahlreiche Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021). […] 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet. Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen (FCO 8.7.2021). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen Allianz als Kriegsverbrechen, die möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (HRW 13.1.2022). In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020