Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 13.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.01.2022, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1276429605-
GVG stattgegeben und dem Antragsteller
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde
G 2005 festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023 wurde der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Antragsteller
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2023, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungspflicht verletzt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023 wurde der Beschwerde
GVG stattgegeben und dem Antragsteller
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde
G 2005 festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der vormaligen Vertretung des Beschwerdeführers (BBU GmbH) wurde genanntes Erkenntnis am 20.02.2023 mittels Hinterlegung zugestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2023 wurde der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Antragsteller
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der vormaligen Vertretung des Beschwerdeführers (BBU GmbH) wurde genanntes Erkenntnis am 20.02.2023 mittels Hinterlegung zugestellt. Da folglich im vorliegenden Fall über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2023, ZI. W244 2251169-1/9E bereits entschieden wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Da folglich im vorliegenden Fall über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2023, ZI. W244 2251169-1/9E bereits entschieden wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W244.2251169.1.01
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