RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW257 2248362-1 Spruch, W257 2248362-1/3E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrerin war vom XXXX 1977 bis XXXX 2019 im Aktivstand und der Bildungsdirektion Wien zur Arbeitsleistung zugewiesen. Seit dem Juni 2019 steht im Ruhestand. Ab dem XXXX 2013 war sie der Bildungsdirektion Niederösterreich dienstzugeteilt. Die Beschwerdeführerin, eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrerin war vom römisch 40 1977 bis römisch 40 2019 im Aktivstand und der Bildungsdirektion Wien zur Arbeitsleistung zugewiesen. Seit dem Juni 2019 steht im Ruhestand. Ab dem römisch 40 2013 war sie der Bildungsdirektion Niederösterreich dienstzugeteilt. Die Beschwerdeführerin befand sich vom XXXX 1996 bis XXXX 1998 in Karenzurlaub. Mit Schreiben vom 24.05.2019 der Bildungsdirektion Niederösterreich an die Beschwerdeführerin teilte diesem mit, dass der Zeitraum des Karenzurlaubes irrtümlicherweise als volle Dienstzeit gewertet worden sei und sie dadurch eine verbesserte Einstufung genossen hätte. Der Überbezug würde von ihr rückgefordert werden. Mit verfahrenseinleitenden Schreiben vom 18.07.2019 der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin an die Bildungsdirektion Niederösterreich teilte diese mit, dass sie den Übergenuss im guten Glauben erhalten hätte. Die Bildungsdirektion wurde zugleich aufgefordert, die nunmehr durchgeführten Abzüge seitens der Pensionsversicherung in der Höhe von € 150.- einzustellen und die bereits einbezogenen Beträge wieder an sie zurückzuzahlen.Die Beschwerdeführerin befand sich vom römisch 40 1996 bis römisch 40 1998 in Karenzurlaub. Mit Schreiben vom 24.05.2019 der Bildungsdirektion Niederösterreich an die Beschwerdeführerin teilte diesem mit, dass der Zeitraum des Karenzurlaubes irrtümlicherweise als volle Dienstzeit gewertet worden sei und sie dadurch eine verbesserte Einstufung genossen hätte. Der Überbezug würde von ihr rückgefordert werden. Mit verfahrenseinleitenden Schreiben vom 18.07.2019 der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin an die Bildungsdirektion Niederösterreich teilte diese mit, dass sie den Übergenuss im guten Glauben erhalten hätte. Die Bildungsdirektion wurde zugleich aufgefordert, die nunmehr durchgeführten Abzüge seitens der Pensionsversicherung in der Höhe von € 150.- einzustellen und die bereits einbezogenen Beträge wieder an sie zurückzuzahlen. Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben der BD Wien vom 07.10.2021 teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass sich ein netto Übergenuss hätte und nach Rücksprache mit der Pensionsversicherungsanstalt (BVAEB) der Übergenuss bereits zur Gänze zurückbezahlt worden wäre.
- Feststellungen 1.
- Das Schreiben der Bildungsdirektion Wien lautet: „[...] Wien,
- Oktober 2021 Bescheid Sie waren als Dienstnehmerin vom XXXX 1977 bis XXXX 2019 in der Bildungsdirektion für Wien, vormals „Stadtschulrat für Wien“ als Lehrerin tätig.Sie waren als Dienstnehmerin vom römisch 40 1977 bis römisch 40 2019 in der Bildungsdirektion für Wien, vormals „Stadtschulrat für Wien“ als Lehrerin tätig. Ab dem XXXX 2013 wurden sie der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Mödling) dienstzugeteilt.Ab dem römisch 40 2013 wurden sie der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Mödling) dienstzugeteilt. Ihre Ruhestandsversetzung erfolgte per XXXX 2019 durch schriftliche Erledigung, durchgeführt von der Bildungsdirektion Wien . [...]Ihre Ruhestandsversetzung erfolgte per römisch 40 2019 durch schriftliche Erledigung, durchgeführt von der Bildungsdirektion Wien . [...] Durch einen Anruf beim BVA - Pensionsservice stellte sich am 13.05.2019 heraus, dass seitens des BVA-Pensionsservice bei der Berechnung des Ruhegenusses (Prüfung der Gehaltsstufe) eine andere Vorrückung erhoben wurde als jene, die im System ursprünglich eingepflegt wurde. [...] Folgende Berechnungen sind demzufolge gegenüberzustellen: [...] Diese Berechnung wäre richtig gewesen: [...] Aus der vorangestellten Berechnungen ergab sich daher durch Simulation ein Nettoübergenuss mit Juli 2019 in der Höhe von [...]. Nach Rücksprache mit der BVAEB Pensionsservicestelle wurde der Übergenuss von ihnen allerdings bereits zur Gänze zurückbezahlt. Die Ratenzahlung erfolgte von Juli 2019 bis Jänner 2020.Nach Rücksprache mit der BVAEB Pensionsservicestelle wurde der Übergenuss von ihnen allerdings bereits zur Gänze zurückbezahlt. Die Ratenzahlung erfolgte von Juli 2019 bis Jänner 2020., Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. [...] Für den Bildungsdirektor: (elektronische Unterschrift) [...]“ Bei dem oben angeführten Schreiben handelt es sich um keinen Bescheid, welcher in Beschwerde gezogen werden kann. Der Antrag vom 18.07.2019 wurde mit diesem Schreiben keiner Erledigung zugeführt. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Inhalt des Schreibens vom 07.10.
- Dass es sich bei dem Schreiben unter 1.
- um keinen Bescheid handelt würdigt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Inhalts aus folgender Überlegungen: Das Schreiben beschreibt einen Verfahrensverlauf und führt eine Berechnung hinsichtlich des Übergenusses dar. Im letzten Satz des Schreibens ist ausgeführt, dass der Übergenuss bereits zur Gänze zurückbezahlt worden wäre. Der Verfahrensverlauf beginnt damit, von wann bis wann und wo die Beschwerdeführerin als Lehrerin tätig war. Im weiteren Verlauf wurde erklärt, dass irrtümlicherweise die Zeiten ihres Karenzurlaubes auf ihre Dienstzeiten hinsichtlich der Vorrückung voll angerechnet worden wären. Mit dem Schreiben wird kein Recht oder Rechtsverhältnis festgelegt, keine Feststellung getroffen ein Leistungsanspruch festgelegt. Dem Schreiben ist kein normativer Charakter entnehmbar, beschränkt er sich doch in der Darstellung eines Verfahrensganges. Der Antrag vom 18.07.2019 auf Rückzahlung des Übergenusses wurde nicht behandelt. Es ist nicht ausgesprochen worden ob der Antrag abgewiesen wird oder ob der Antrag wegen möglicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wird. Auch aus dem Gesamttext lässt sich solch eine Interpretation nicht ableiten. Dass die Behörde am Anfang des Schreibens das Wort „Bescheid“ einfügte und am Ende das Wort „Rechtsmittelbelehrung“, deutet darauf hin, dass die Behörde das Schreiben vom 18.07.2019 als Antrag wertete und es dadurch einer Erledigung zuführen wollte. Für eine Erledigung fehlt allerdings der normative Charakter in dem Schreiben. Ein solcher ist allerdings aus Sicht des Bundesveraltungsgerichts jedenfalls notwendig. Daran ändert auch nichts, dass die Behörde die beiden Wörter („Bescheid“ und Rechtsmittelbelehrung“) verwendete; dadurch wird das Schreiben noch zu keinem Bescheid. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die Verwaltungsgerichte erkennen unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide. (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).Die Verwaltungsgerichte erkennen unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 B-VG). Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. Die Frage seiner eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen ( vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Abs. Die Frage seiner eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen ( vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Rechtliche Grundlagen: § 58 AVG hat heute folgenden Wortlaut: Paragraph 58, AVG hat heute folgenden Wortlaut: „§ 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 18 Abs. 4 AVG hat heute folgenden Wortlaut: Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat heute folgenden Wortlaut: „
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“„
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Judikatur Der VwGH betont, dass die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und der Spruch des Bescheides in einer Wechselbeziehung zueinander stehen. Einerseits dürfe eine behördliche Erledigung nur dann als Bescheid bezeichnet werden, wenn sie ihrem Inhalt nach auch normativ ist, andererseits haben sowohl die (Verpflichtung zur) Bezeichnung als Bescheid als auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Spruch als Bescheidinhalt den Zweck, dem Adressaten der Erledigung mit Klarheit vor Augen zu führen, dass es sich um einen Bescheid handelt, und dienen damit der Rechtssicherheit (vgl auch VwGH
- 2004, 2000/12/0311;
- 2004, 2003/05/0087). Dies geschieht durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid „in förmlicher Weise“ und durch den Spruch – mag er auch im Einzelnen nicht den Verfahrensvorschriften über den Spruch entsprechen – „in inhaltlicher Weise“ (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen [Hervorhebung im Original]; vgl auch VwGH
- 1980, 1718/80).Der VwGH betont, dass die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und der Spruch des Bescheides in einer Wechselbeziehung zueinander stehen. Einerseits dürfe eine behördliche Erledigung nur dann als Bescheid bezeichnet werden, wenn sie ihrem Inhalt nach auch normativ ist, andererseits haben sowohl die (Verpflichtung zur) Bezeichnung als Bescheid als auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Spruch als Bescheidinhalt den Zweck, dem Adressaten der Erledigung mit Klarheit vor Augen zu führen, dass es sich um einen Bescheid handelt, und dienen damit der Rechtssicherheit vergleiche auch VwGH
- 2004, 2000/12/0311;
- 2004, 2003/05/0087). Dies geschieht durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid „in förmlicher Weise“ und durch den Spruch – mag er auch im Einzelnen nicht den Verfahrensvorschriften über den Spruch entsprechen – „in inhaltlicher Weise“ (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen [Hervorhebung im Original]; vergleiche auch VwGH
- 1980, 1718/80). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach stRsp des VwGH daher nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch (vgl aber auch Rz 11ff) eindeutig (vgl auch § 59 Abs 1 AVG [arg „in deutlicher Fassung“; vgl Rz 18; VwGH
- 1982, 1647/78 verst Sen]) ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 1999, 99/20/0046;
- 2003, 2003/05/0142). Der normative Gehalt (der autoritative Charakter [VwGH
- 2004, 2003/09/0153]) muss sich aus der – imperativen und nicht bloß belehrenden (vgl Raschauer 2 Rz 922, 926; ferner VfSlg 3728/1960) oder narrativen (VwGH
- 2001, 2001/06/0013) – Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 1999, 99/20/0046;
- 2003, 2003/03/0085). Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, also nicht streng formal auszulegen (VwGH
- 1994, 93/06/0187;
- 2000, 99/10/0202;
- 2001, 2000/07/0054; vgl auch Mannlicher/Quell AVG § 58 Anm 2; Rz 5; [zum insofern allerdings nicht ganz konsistenten Beschluss] VwSlg 9458 A/1977 verst Sen]). Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung, insb in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften (vgl auch § 59 Rz 86), für jedermann (also objektiv [VwGH
- 2001, 2001/12/0053; § 56 Rz 11]) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insb einen Antrag abschließend zu erledigen (VwGH
- 2001, 2001/08/0046; vgl auch VwGH
- 1994, 93/17/0329; Rz 9; Raschauer 2 Rz 915, 925; ferner VwSlg 10.709 A/1982 verst Sen) –, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 2003, 2003/03/0085;
- 2004, 2003/09/0153). Diesfalls wird nämlich der Zweck des § 58 Abs 1 AVG (Rz 5) allein durch die Gestaltung des Spruchs errreicht (vgl VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 2004, 2000/12/0311 [§ 59 Rz 3]; kritisch dazu Mannlicher, JBl 1955, 134ff; Mannlicher/Quell AVG § 58 Anm 3; Walter/Mayer Rz 408; siehe aber auch Werner, JBl 1955, 299).Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach stRsp des VwGH daher nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch vergleiche aber auch Rz 11ff) eindeutig vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, AVG [arg „in deutlicher Fassung“; vergleiche Rz 18; VwGH
- 1982, 1647/78 verst Sen]) ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 1999, 99/20/0046;
- 2003, 2003/05/0142). Der normative Gehalt (der autoritative Charakter [VwGH
- 2004, 2003/09/0153]) muss sich aus der – imperativen und nicht bloß belehrenden vergleiche Raschauer 2 Rz 922, 926; ferner VfSlg 3728 aus 1960,) oder narrativen (VwGH
- 2001, 2001/06/0013) – Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 1999, 99/20/0046;
- 2003, 2003/03/0085). Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, also nicht streng formal auszulegen (VwGH
- 1994, 93/06/0187;
- 2000, 99/10/0202;
- 2001, 2000/07/0054; vergleiche auch Mannlicher/Quell AVG Paragraph 58, Anmerkung 2; Rz 5; [zum insofern allerdings nicht ganz konsistenten Beschluss] VwSlg 9458 A/1977 verst Sen]). Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung, insb in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften vergleiche auch Paragraph 59, Rz 86), für jedermann (also objektiv [VwGH
- 2001, 2001/12/0053; Paragraph 56, Rz 11]) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insb einen Antrag abschließend zu erledigen (VwGH
- 2001, 2001/08/0046; vergleiche auch VwGH
- 1994, 93/17/0329; Rz 9; Raschauer 2 Rz 915, 925; ferner VwSlg 10.709 A/1982 verst Sen) –, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen (VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 2003, 2003/03/0085;
- 2004, 2003/09/0153). Diesfalls wird nämlich der Zweck des Paragraph 58, Absatz eins, AVG (Rz 5) allein durch die Gestaltung des Spruchs errreicht vergleiche VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH
- 2004, 2000/12/0311 [§ 59 Rz 3]; kritisch dazu Mannlicher, JBl 1955, 134ff; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 58, Anmerkung 3; Walter/Mayer Rz 408; siehe aber auch Werner, JBl 1955, 299). Lässt hingegen der „Inhalt“ (vgl auch VwSlg 10.709 A/1982 verst Sen) einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides (siehe auch Rz 7) gewählt hat (über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat [VwSlg 14.250 A/1995]), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (VwGH
- 2003, 2002/01/0500;
- 2003, 2003/03/0085;
- 2004, 2003/09/0153).Lässt hingegen der „Inhalt“ vergleiche auch VwSlg 10.709 A/1982 verst Sen) einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides (siehe auch Rz 7) gewählt hat (über die Sache entweder rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend abgesprochen hat [VwSlg 14.250 A/1995]), so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (VwGH
- 2003, 2002/01/0500;
- 2003, 2003/03/0085;
- 2004, 2003/09/0153). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass das Schreiben zwar das Wort „Bescheid“ und „Rechtsmittelbelehrung“ beinhaltet, jedoch keinen Spruch. Das Fehlen des Spruchs ist jedoch unerheblich (vgl VwGH
- 1994, 93/06/0187), wenn sich aus dem Text selbst ein behördlicher normativer Wille erkennen lässt. Dieser lässt sich jedoch nicht erkennen (sh uch die Beweiswürdigung). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass das Schreiben zwar das Wort „Bescheid“ und „Rechtsmittelbelehrung“ beinhaltet, jedoch keinen Spruch. Das Fehlen des Spruchs ist jedoch unerheblich vergleiche VwGH
- 1994, 93/06/0187), wenn sich aus dem Text selbst ein behördlicher normativer Wille erkennen lässt. Dieser lässt sich jedoch nicht erkennen (sh uch die Beweiswürdigung). Die Behörde verwendete keine Worte, mit dem sie etwas anordnen will oder etwas feststellen will. Sie führt lediglich an das „der Übergenuss zur Gänze zurückbezahlt worden wäre“, und beschreibt damit auch nur einen Sachverhalt. Daraus lässt sich im Umkehrschluss nicht einmal erkennen, dass der Behörde keinen Bescheid erlassen wollte. Das Schreiben ist im Grunde die Darstellung des Verfahrensganges und geht dem Inhalt nach über eine einfache Mitteilung nicht hinaus. Mit diesem Schreiben ist somit keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig.Mit diesem Schreiben ist somit keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zudem handelt es sich hier um eine Rechtsfrage, nämlich ob das Schreiben der belangten Behörde als Bescheid zu werten ist oder nicht. Diese Frage ist allerdings aus objektiver Sicht zu klären nämlich alleine aus dem Inhalt des Schreibens. Eine Befragung der belangten Behörde hätte wohl das Ergebnis gebracht, dass die Behörde damit eine inhaltliche Entscheidung beabsichtigte, doch muss sich der Willen der Behörde ausschließlich aus dem an die Beschwerdeführerin übermittelten Schreiben aus einen objektiven Standpunkt heraus erschließen. Eine Befragung hätte keine weitere Klärung gebracht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2248362.1.00