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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW261 2264201-1 Spruch, W261 2264201-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 24.11.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Aleppo stamme, der Volksgruppe der Kurden angehöre und Muslim sei. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht. Er sei verheiratet und habe zuletzt als Tischler gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe drei Brüder, die in Syrien leben würden. Seine Frau und zwei Söhne würden in der Türkei leben. Ein Sohn lebe in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil Krieg herrsche. Bei der Rückkehr befürchte er seinen Tod.
  3. Am 26.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Region Aleppo geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe drei Jahre lang die Grundschule in Aleppo besucht. Er sei verwitwet und habe mit seiner verstorbenen Ehefrau drei Söhne. Der Beschwerdeführer habe ca. jede zweite Woche Kontakt zu seinen Söhnen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil seine Söhne vom syrischen Militär rekrutiert werden würden und er sie beschützen wolle. Seine Ehefrau und seine Mutter seien bei der Bombardierung ihres Hauses 2014 gestorben. Er selbst sei angeschossen und in der Milz getroffen worden, er wisse aber nicht von wem der Schuss stamme und ob er absichtlich oder aus Versehen angeschossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst von 1985 bis 1987 als einfacher Soldat in Aleppo abgeleistet. Ihm drohe keine Zwangsrekrutierung, da er zu alt für das Militär sei. Er sei niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung seiner drei Söhne aus Syrien ausgereist sei. Er sei im Herkunftsstaat keiner persönlichen Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Er habe seinen Militärdienst bereits abgeleistet. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht von der syrischen Armee als Reservist rekrutiert werden, da er keine besondere militärische Funktion innegehabt und keine speziellen militärischen Kenntnisse habe. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  6. Mit Eingabe vom 10.11.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er als Familienangehöriger von drei wehrdienstpflichtigen Söhne vom syrischen Regime als politischer Gegner angesehen werde.
  7. Mit Eingabe vom 10.11.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er als Familienangehöriger von drei wehrdienstpflichtigen Söhne vom syrischen Regime als politischer Gegner angesehen werde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien seien Familienangehörige von Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, einem besonderen Risiko, von der syrischen Regierung als oppositionell wahrgenommen zu werden, ausgesetzt. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die belangte Behörde verkenne, dass die Söhne des Beschwerdeführers Einberufungsbefehle erhalten hätten. Dadurch drohe dem Beschwerdeführer eine eindeutig asylrelevante Verfolgung, da ihm aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 09.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 15.12.2022 einlangte.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Bezirk XXXX in der Stadt Aleppo im gleichnamigen Gouvernement in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Stadt Aleppo im gleichnamigen Gouvernement in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer war mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet, sie verstarb
  12. Der Ehe entstammen drei Söhne, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ). Seine zwei älteren Söhne leben in der Türkei, sein jüngster Sohn lebt mit ihm in Österreich.Der Beschwerdeführer war mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet, sie verstarb
  13. Der Ehe entstammen drei Söhne, römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ). Seine zwei älteren Söhne leben in der Türkei, sein jüngster Sohn lebt mit ihm in Österreich. Seine Eltern hießen XXXX und XXXX (gestorben 2014). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, XXXX (ca. 65 Jahre) und XXXX (ca. 60 Jahre). Sein älterer Bruder wohnt noch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, sein jüngerer Bruder wohnt in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Brüdern.Seine Eltern hießen römisch 40 und römisch 40 (gestorben 2014). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, römisch 40 (ca. 65 Jahre) und römisch 40 (ca. 60 Jahre). Sein älterer Bruder wohnt noch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, sein jüngerer Bruder wohnt in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Brüdern. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt Aleppo, im Bezirk XXXX . Er besuchte drei Jahre lang die Grundschule. Ab seinem
  14. Lebensjahr arbeitete er als Hersteller für arabische Möbel.Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt Aleppo, im Bezirk römisch 40 . Er besuchte drei Jahre lang die Grundschule. Ab seinem
  15. Lebensjahr arbeitete er als Hersteller für arabische Möbel. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst von 1985 bis 1987 als einfacher Soldat in Aleppo ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Bezirk XXXX in der Stadt Aleppo im gleichnamigen Gouvernement, befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Bezirk römisch 40 in der Stadt Aleppo im gleichnamigen Gouvernement, befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2014 zu Fuß in Richtung Türkei, dort lebte er bis
  16. Danach reiste er nach Griechenland und hielt sich dort zwei Jahre auf. Anschließend hielt er sich unter anderem in Mazedonien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 23.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  18. Dem Beschwerdeführer droht nicht aufgrund der Wehrdienstverweigerung seiner drei Söhne und seiner „Familienangehörigeneigenschaft“ Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
  19. Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet. 1.2.
  20. Der Beschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst von 1985 bis 1987 in der syrischen Armee als einfacher Soldat in Aleppo ab. Der 57-jährige-Beschwerdeführer wurde in Syrien vonseiten der syrischen Regierung niemals konkret aufgefordert einen Reservedienst abzuleisten. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. 1.2.
  21. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
  22. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  23. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  24. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2) 1.3.
  25. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
  26. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). 1.3.2.1 Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien - Letzte Änderung: 29.12.2022 Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (LIB). Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren. Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 % der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle woanders. Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen Schiitenmilizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf. Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten. Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht. Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen haben Berichten zufolge häufig Verstöße und Misshandlungen begangen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (LIB). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein. In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen. Im Oktober 2022 kam es in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu einer alarmierenden Eskalation der Gewalt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte den Tod von 161 Menschen in den vom syrischen Regime und den mit ihm verbundenen Milizen kontrollierten Gebieten. In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Sweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (LIB). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen "Hort der Ruhe" in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen. Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden. Darunter war z.B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden. Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet (LIB). Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken. Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten. Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. In den Monaten seit Beginn der Invasion der Ukraine haben die russischen Streitkräfte einen erheblichen Schwund an Personal und Material hinnehmen müssen. Informationen gesammelt durch Open Source Intelligence verwiesen im August 2022 auf den Abzug einer S-300-Luftabwehrbatterie nach Russland, während die ukrainischen Streitkräfte im September 2022 erklärten, dass sie davon ausgingen, dass ein zuvor in Syrien stationiertes russisches Fallschirmjägerregiment ebenfalls nach Russland zurückverlegt wurde. Da Russland seine Kampftruppen abgezogen hat, hat es Berichten zufolge diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt. Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen. Einigen Berichten zufolge könnten sich das iranische Korps der Revolutionsgarden (IRGC) und seine Verbündeten von der Hizbollah in frei gewordenen russischen Stützpunkten niedergelassen haben. Der iranische Aufbau von Streitkräften und Infrastruktur könnte seinen Einfluss in Syrien am Vorabend einer möglichen türkisch-syrischen Annäherung, die von Russland kultiviert wird, verstärken (LIB). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genutzt werden, durch. Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt. Im Jahr 2021 hat sich das Ausmaß der israelischen Luftangriffe erhöht, wobei im Jahr 2021 mindestens 56 Konfliktfälle verzeichnet wurden. Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet. Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten. Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung. Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht. Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal
  27. Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u.a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden. Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartous einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme. Israel hat bisher hunderte Luftschläge zugegeben, welche u.a. das Ziel haben, eine Verfestigung der iranischen Militärpräsenz in Syrien zu verhindern (LIB). 1.3.
  28. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (LIB). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (LIB). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB). 1.3.3.
  29. Streitkräfte – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). 1.3.
  30. Wehrdienst und Rekrutierungen 1.3.4.
  31. Syrische Streitkräfte – Wehrdienst – Reservedienst Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
  32. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  33. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
  34. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (LIB). 1.3.4.
  35. Wehrdienstverweigerung/Desertion – Letzte Änderung: 29.12.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Gesetzliche Lage und deren Handhabung – Repressalien gegenüber Familienangehörigen Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). SNHR dokumentierte, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern im Rahmen von Festnahmekampagnen geschlagen wurden. Wie Berichte belegen, haben die Regierungstruppen Familienangehörige von Deserteuren gezielt bedroht, willkürlich verhaftet und interniert (UNHCR). Es gibt Berichte über Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, welche mit Vergeltungsmaßnahmen durch die syrische Regierung konfrontiert sind. Über Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern reichen die Berichte von Druck und Belästigung bis hin zu Hausdurchsuchungen, Verhören und Verhaftungen, wobei Quellen vermerken, dass Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern aus ehemaligen von der Opposition gehaltenen Gebieten schwerer schikaniert werden. Laut einer Quelle vom April 2022 sind Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern nicht mit Konsequenzen durch Behörden konfrontiert (EUAA 2). 1.3.5 Allgemeine Menschenrechtslage – Letzte Änderung 29.12.2022 Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Angelegenheiten, einschließlich der konfessionellen Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (LIB). 1.3.
  36. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).
  37. Beweiswürdigung: 2.
  38. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 59; Niederschrift vom 21.02.2023, S. 5).Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 59; Niederschrift vom 21.02.2023, S. 5). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Bezirk XXXX in Aleppo im gleichnamigen Gouvernement, von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Bezirk römisch 40 in Aleppo im gleichnamigen Gouvernement, von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 5). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 6)Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 6) Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  39. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  40. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  41. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  42. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, es drohe ihm Gewalt aufgrund der Familienzugehörigkeit zu Wehrdienstverweigerern und der Teilnahme an Demonstrationen, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere steigerte und veränderte er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich. In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er wegen dem Krieg geflüchtet sei und er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Herkunftsgebiet seinen Tod befürchte (vgl. AS 13).In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er wegen dem Krieg geflüchtet sei und er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Herkunftsgebiet seinen Tod befürchte vergleiche AS 13). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er als Fluchtgrund die drohende Rekrutierung seiner drei Söhne zum syrischen Militär an (vgl. AS 67). Auf die Frage was er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zu befürchten habe, gab er folgendes an: „Alle meine Kinder wären weg, nicht nur festgenommen und in den Militärdienst gesteckt, sie bekommen die Todesstrafe aufgrund der Flucht.“. Er selber sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden (vgl. AS 69).In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er als Fluchtgrund die drohende Rekrutierung seiner drei Söhne zum syrischen Militär an vergleiche AS 67). Auf die Frage was er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zu befürchten habe, gab er folgendes an: „Alle meine Kinder wären weg, nicht nur festgenommen und in den Militärdienst gesteckt, sie bekommen die Todesstrafe aufgrund der Flucht.“. Er selber sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden vergleiche AS 69). Erst in seiner schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Fall einer Rückkehr befürchte, als Vater von drei wehrdienstpflichtigen Söhnen als politischer Gegner vom syrischen Regime angesehen zu werden (vgl. AS 272). Dem Beschwerdeführer werde aufgrund der Flucht seiner drei Söhne vor einer Rekrutierung durch das syrische Militär eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, da sich etwaige Repressalien bzw. Bedrohungen auch auf Familienangehörige auswirken würden (vgl. AS 275).Erst in seiner schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Fall einer Rückkehr befürchte, als Vater von drei wehrdienstpflichtigen Söhnen als politischer Gegner vom syrischen Regime angesehen zu werden vergleiche AS 272). Dem Beschwerdeführer werde aufgrund der Flucht seiner drei Söhne vor einer Rekrutierung durch das syrische Militär eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, da sich etwaige Repressalien bzw. Bedrohungen auch auf Familienangehörige auswirken würden vergleiche AS 275). 2.2.
  43. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft bedroht zu werden, aus folgenden Erwägungen: Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren und ihren Familienmitgliedern ist eingeschränkt, da das syrische Regime nur wenige Informationen bereitstellt. Es ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Länderberichten keine eindeutige Bedrohung für den Beschwerdeführer. Die Quellen divergieren in ihren Berichten, einige schildern eine erhöhte Bedrohungsgefahr von Familienmitgliedern von Wehrdienstverweigerern, die aus einem ehemaligen oppositionellen Gebiet stammen, andere dokumentieren, dass Angehörige von Wehrdienstverweigerern keinen Bedrohungen von syrischen Behörden ausgesetzt werden (vgl. 1.3.4.2).Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren und ihren Familienmitgliedern ist eingeschränkt, da das syrische Regime nur wenige Informationen bereitstellt. Es ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Länderberichten keine eindeutige Bedrohung für den Beschwerdeführer. Die Quellen divergieren in ihren Berichten, einige schildern eine erhöhte Bedrohungsgefahr von Familienmitgliedern von Wehrdienstverweigerern, die aus einem ehemaligen oppositionellen Gebiet stammen, andere dokumentieren, dass Angehörige von Wehrdienstverweigerern keinen Bedrohungen von syrischen Behörden ausgesetzt werden vergleiche 1.3.4.2). Laut dem vorliegenden Länderinformationsblatt können Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von „high profile“ Deserteuren der Fall sein, beispielsweise Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (vgl. 1.3.4.2.).Laut dem vorliegenden Länderinformationsblatt können Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von „high profile“ Deserteuren der Fall sein, beispielsweise Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie vergleiche 1.3.4.2.). Aus sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nicht, dass einer dieser obig genannten Einflussfaktoren, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung darlegen würden, in seinem Fall zutreffen würden. Keiner seiner Söhne hat den Wehrdienst abgeleistet, sie sind somit keine Deserteure, sie haben auch niemanden getötet und sich auch nicht der bewaffneten Opposition angeschlossen. Auch aus seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Muslim), seinem Wohnort (Aleppo) oder der beruflichen Tätigkeiten seiner beiden in der Türkei lebenden Söhne (beide arbeiten als Schneider), ergibt sich kein erhöhter Gefährdungsfaktor (vgl. AS 67). Weiters lebt auch sein Bruder weiterhin problemlos im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 5). Zudem begründet allein die Ausreise seiner drei Söhne für den Beschwerdeführer noch keine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung. Aus sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nicht, dass einer dieser obig genannten Einflussfaktoren, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung darlegen würden, in seinem Fall zutreffen würden. Keiner seiner Söhne hat den Wehrdienst abgeleistet, sie sind somit keine Deserteure, sie haben auch niemanden getötet und sich auch nicht der bewaffneten Opposition angeschlossen. Auch aus seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Muslim), seinem Wohnort (Aleppo) oder der beruflichen Tätigkeiten seiner beiden in der Türkei lebenden Söhne (beide arbeiten als Schneider), ergibt sich kein erhöhter Gefährdungsfaktor vergleiche AS 67). Weiters lebt auch sein Bruder weiterhin problemlos im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 5). Zudem begründet allein die Ausreise seiner drei Söhne für den Beschwerdeführer noch keine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung. Aufgrund der vagen und oberflächlichen Details konnte der Beschwerdeführer keine persönliche Bedrohung beziehungsweise Gefährdung geltend machen. Der Beschwerdeführer wird nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom syrischen Regime bedroht. Ihm droht daher aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.2.
  44. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen hat, entspricht seinen eigenen Angaben bis zur mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er niemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (vgl. AS 69). Als Fluchtgrund nannte er lediglich die Rekrutierung seiner drei Söhne zum syrischen Militär (vgl. AS 67). Auch in der schriftlichen Beschwerde erwähnte er weder in Syrien noch in Österreich eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten. 2.2.
  45. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen hat, entspricht seinen eigenen Angaben bis zur mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er niemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe vergleiche AS 69). Als Fluchtgrund nannte er lediglich die Rekrutierung seiner drei Söhne zum syrischen Militär vergleiche AS 67). Auch in der schriftlichen Beschwerde erwähnte er weder in Syrien noch in Österreich eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer in völliger Abkehr von seinen bisherigen Angaben zum ersten Mal vor, dass er an Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 6). Er habe für eine gewisse Zeit an Demonstrationen teilgenommen und sei danach in die Türkei gereist. Einige Fragen später definierte er, dass er ca. zweimal an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei sich auch ziemlich sicher, dass Fotos von ihm angefertigt worden seien. Auf die Nachfrage, warum die syrische Regierung ca. neun Jahre nach seiner Teilnahme an Demonstrationen noch nach ihm fahnden sollte, antwortete er: „Der Hauptgrund ist wegen den Kindern.“ (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 8).Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer in völliger Abkehr von seinen bisherigen Angaben zum ersten Mal vor, dass er an Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 6). Er habe für eine gewisse Zeit an Demonstrationen teilgenommen und sei danach in die Türkei gereist. Einige Fragen später definierte er, dass er ca. zweimal an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei sich auch ziemlich sicher, dass Fotos von ihm angefertigt worden seien. Auf die Nachfrage, warum die syrische Regierung ca. neun Jahre nach seiner Teilnahme an Demonstrationen noch nach ihm fahnden sollte, antwortete er: „Der Hauptgrund ist wegen den Kindern.“ vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 8). Dem Beschwerdeführer wurde die Steigerung seiner Angaben vorgehalten und gefragt, warum er von den angeblichen Vorkommnissen heute zum ersten Mal erzähle. Darauf antwortete er, dass er „das […] immer gesagt [habe]“. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass sie seine Niederschriften sehr gut kenne und diesbezüglich keine Anhaltspunkte gefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer mit: „Ja, das stimmt, das habe ich noch nie gesagt.“ (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 8).Dem Beschwerdeführer wurde die Steigerung seiner Angaben vorgehalten und gefragt, warum er von den angeblichen Vorkommnissen heute zum ersten Mal erzähle. Darauf antwortete er, dass er „das […] immer gesagt [habe]“. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass sie seine Niederschriften sehr gut kenne und diesbezüglich keine Anhaltspunkte gefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer mit: „Ja, das stimmt, das habe ich noch nie gesagt.“ vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 8). Dieses Vorbringen ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft, da zu erwarten wäre, dass jemand ein so wichtiges und fluchtauslösendes Detail auf jeden Fall bei einen der drei vorherigen Möglichkeiten (polizeiliche Erstbefragung, niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, schriftliche Beschwerde) erwähnen würde. Nicht nachvollziehbar ist die erstmalige Erwähnung der Teilnahme an Demonstrationen am 21.02.2023, also mehr als ein Jahr nach der Antragstellung auf internationalen Schutz (23.11.2021). Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe (vgl. AS 69, 71). Auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe, er habe immer die Wahrheit gesagt (vgl. Niederschrift vom 21.02.2023, S. 4).Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe vergleiche AS 69, 71). Auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe, er habe immer die Wahrheit gesagt vergleiche Niederschrift vom 21.02.2023, S. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben und deswegen vom syrischen Regime gesucht beziehungsweise bedroht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben und deswegen vom syrischen Regime gesucht beziehungsweise bedroht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Der Beschwerdeführer ist damit jedenfalls keine politisch exponierte Person. Ihm droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.2.
  46. Bezüglich einer drohenden Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 57 Jahre alt ist und damit die aus den Länderfeststellungen abzuleitende gesetzliche Altersgrenze für die Einberufung zum Militärdienst von 42 Jahren überschreitet. Das Gericht verkennt nicht, dass fallweise auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen werden. Allerdings trifft dies laut Länderberichten vorwiegend Personen mit besonderen Qualifikationen (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) und ist abhängig vom Rang. Der Beschwerdeführer gab jedoch sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er als einfacher Soldat in Aleppo tätig gewesen sei (vgl. AS 63; Niederschrift vom 21.02.2023, S. 6). Damit war der Beschwerdeführer in einem der niedrigsten Ränge tätig und weist auch keine besondere Qualifikation, welche die Gefahr der Einberufung nach Erreichen der Altersgrenze von 42 Jahren erhöht, auf. 2.2.
  47. Bezüglich einer drohenden Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 57 Jahre alt ist und damit die aus den Länderfeststellungen abzuleitende gesetzliche Altersgrenze für die Einberufung zum Militärdienst von 42 Jahren überschreitet. Das Gericht verkennt nicht, dass fallweise auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen werden. Allerdings trifft dies laut Länderberichten vorwiegend Personen mit besonderen Qualifikationen (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) und ist abhängig vom Rang. Der Beschwerdeführer gab jedoch sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er als einfacher Soldat in Aleppo tätig gewesen sei vergleiche AS 63; Niederschrift vom 21.02.2023, S. 6). Damit war der Beschwerdeführer in einem der niedrigsten Ränge tätig und weist auch keine besondere Qualifikation, welche die Gefahr der Einberufung nach Erreichen der Altersgrenze von 42 Jahren erhöht, auf. Eine dem Beschwerdeführer drohende Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. 2.2.
  48. Der Beschwerdeführer entspricht auch sonst keinem Risikoprofil (beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt ist. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.
  49. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  51. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  52. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  53. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  54. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  5. Wie festgestellt ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers und die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung seiner drei Söhne nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer droht demnach keine asylrelevante Verfolgung als Familienangehöriger. 3.1.
  6. Der Beschwerdeführer nahm wie festgestellt auch nicht an Demonstrationen teil und wurde dabei auch nicht fotografiert. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 3.1.
  7. Wie festgestellt leistete der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits ab. Er wurde vonseiten der syrischen Regierung niemals konkret aufgefordert, einen Reservedienst abzuleisten. Auch unabhängig von konkreten Rekrutierungsversuchen besteht in seinem Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. 3.1.
  8. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
  9. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  11. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 271) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.
  12. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete vergleiche AS 271) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2264201.1.00

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