RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW262 2254616-1 Spruch, W262 2254616-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Küchengehilfin in einem näher bezeichneten Gasthaus vom 01.10.2019 bis 11.12.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog sie vom 12.12.2019 bis 17.07.2020 Wochengeld und vom 18.07.2020 bis 25.01.2022 Kinderbetreuungsgeld.
- Am 26.01.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und wurden ihr mit diesem Tag Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt.
- Am 26.01.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und wurden ihr mit diesem Tag Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt.
- Im Fragebogen zur Kinderbetreuung, unterzeichnet am 27.01.2022, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Kinder durch den Kindergarten bzw. einer Kleinkindergruppe und der Familie betreut werden.
- Das AMS übermittelte am 03.02.2022 an die Beschwerdeführerin eine Einladung zur Teilnahme an dem Berufsorientierungskurs „Wiedereinstieg mit Zukunft – mit Schwerpunkt Deutsch“ bei einem Bildungsinstitut in XXXX . Der Kursbeginn wurde festgelegt mit 14.02.2022, 08:00 Uhr.
- Das AMS übermittelte am 03.02.2022 an die Beschwerdeführerin eine Einladung zur Teilnahme an dem Berufsorientierungskurs „Wiedereinstieg mit Zukunft – mit Schwerpunkt Deutsch“ bei einem Bildungsinstitut in römisch 40 . Der Kursbeginn wurde festgelegt mit 14.02.2022, 08:00 Uhr.
- Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 09.02.2022 per eAMS mit, die Teilnahme am Kurs absagen zu müssen. Sie erklärte, ihr in Polen lebender Schwiegervater sei schwer erkrankt und ihr Mann müsse unverzüglich für mindestens zwei Wochen zu ihm fahren. Sie bleibe gemeinsam mit ihren Kindern und ohne Auto zu Hause. Sie habe keine Person, die sie im genannten Zeitraum unterstützen könne. Logistisch gesehen seien die Fahrten von XXXX nach XXXX unmöglich zu bewältigen: Der Kindergarten von ihrem Sohn öffne um 07:00 Uhr, der ihrer Tochter erst um 08:00 Uhr. Alleine deswegen sei es ihr unmöglich pünktlich am Kursort zu erscheinen (Dauer der Zugfahrt: ca. 50 Min). Auch sei ihre Tochter zuletzt am 20.01.2022 in der Betreuung gewesen; sie befinde sich noch in der Gewöhnungsphase und sei bis jetzt maximal 1,5 Stunden am Tag in der Betreuung gewesen. Aufgrund der Quarantäne (COVID-19) der Gruppe und der Familie würde der Eingewöhnungsprozess bei der Tochter wieder von vorne starten.
- Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 09.02.2022 per eAMS mit, die Teilnahme am Kurs absagen zu müssen. Sie erklärte, ihr in Polen lebender Schwiegervater sei schwer erkrankt und ihr Mann müsse unverzüglich für mindestens zwei Wochen zu ihm fahren. Sie bleibe gemeinsam mit ihren Kindern und ohne Auto zu Hause. Sie habe keine Person, die sie im genannten Zeitraum unterstützen könne. Logistisch gesehen seien die Fahrten von römisch 40 nach römisch 40 unmöglich zu bewältigen: Der Kindergarten von ihrem Sohn öffne um 07:00 Uhr, der ihrer Tochter erst um 08:00 Uhr. Alleine deswegen sei es ihr unmöglich pünktlich am Kursort zu erscheinen (Dauer der Zugfahrt: ca. 50 Min). Auch sei ihre Tochter zuletzt am 20.01.2022 in der Betreuung gewesen; sie befinde sich noch in der Gewöhnungsphase und sei bis jetzt maximal 1,5 Stunden am Tag in der Betreuung gewesen. Aufgrund der Quarantäne (COVID-19) der Gruppe und der Familie würde der Eingewöhnungsprozess bei der Tochter wieder von vorne starten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022 wurde das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und § 9 Abs. 1 AlVG mangels Verfügbarkeit ab 10.02.2022 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mindestverfügbarkeit von 16 Wochenstunden im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigung, das seien in der Regel solche, die zwischen 07:00 und 18:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind, nicht gegeben sei. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin könne sie keinerlei Beschäftigung bzw. Schulungsangebot aufnehmen, da sie keine Betreuungsperson für ihre minderjährigen Kinder habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2022 wurde das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, AlVG mangels Verfügbarkeit ab 10.02.2022 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mindestverfügbarkeit von 16 Wochenstunden im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigung, das seien in der Regel solche, die zwischen 07:00 und 18:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind, nicht gegeben sei. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin könne sie keinerlei Beschäftigung bzw. Schulungsangebot aufnehmen, da sie keine Betreuungsperson für ihre minderjährigen Kinder habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Situation im Februar, die ihr die Teilnahme am Kurs verunmöglichte, sei vorbei. Nichtsdestotrotz habe sie im Formular bezüglich der Kinderbetreuung betont, dass die Betreuung ab 07:00 Uhr möglich sei. Das bedeute sie könne um 07:00 Uhr ihre Fahrt in die Arbeit/zum Kurs starten. Sie wohne in XXXX ; nach XXXX seien es 50 Km. Sie habe dem AMS mitgeteilt, dass sie keinen Führerschein besitze. Ihre Kinder würden um 07:00 Uhr in den Kindergarten gebracht. Der Zug nach XXXX fahre um 07:12 Uhr ab und komme um 07:54 Uhr in XXXX an. Es sei ihr physisch unmöglich pünktlich um 08:00 Uhr zum AMS bzw. Kurs zu kommen. Außerdem gab sie an, dass sie, auch wenn sie einen Führerschein hätte, es ihr unmöglich wäre um 08:00 Uhr in XXXX anzukommen. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei: Fotos eines Routenplaners und eine Fahrplanauskunft der ÖBB, einen ausgefüllten Fragebogen zur Kinderbetreuung datiert mit 04.03.2022 sowie ein E-Mail des Kindergartens vom 17.11.2021, mit dem die Beschwerdeführerin über die Änderung der Bring- und Abholsituation ab 18.01.2022 informiert wurde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Situation im Februar, die ihr die Teilnahme am Kurs verunmöglichte, sei vorbei. Nichtsdestotrotz habe sie im Formular bezüglich der Kinderbetreuung betont, dass die Betreuung ab 07:00 Uhr möglich sei. Das bedeute sie könne um 07:00 Uhr ihre Fahrt in die Arbeit/zum Kurs starten. Sie wohne in römisch 40 ; nach römisch 40 seien es 50 Km. Sie habe dem AMS mitgeteilt, dass sie keinen Führerschein besitze. Ihre Kinder würden um 07:00 Uhr in den Kindergarten gebracht. Der Zug nach römisch 40 fahre um 07:12 Uhr ab und komme um 07:54 Uhr in römisch 40 an. Es sei ihr physisch unmöglich pünktlich um 08:00 Uhr zum AMS bzw. Kurs zu kommen. Außerdem gab sie an, dass sie, auch wenn sie einen Führerschein hätte, es ihr unmöglich wäre um 08:00 Uhr in römisch 40 anzukommen. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei: Fotos eines Routenplaners und eine Fahrplanauskunft der ÖBB, einen ausgefüllten Fragebogen zur Kinderbetreuung datiert mit 04.03.2022 sowie ein E-Mail des Kindergartens vom 17.11.2021, mit dem die Beschwerdeführerin über die Änderung der Bring- und Abholsituation ab 18.01.2022 informiert wurde.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 07.04.2022 informierte die Beschwerdeführerin über die genauen Umstände und Möglichkeiten der Kinderbetreuung: Ihr Sohn besuche einen Landeskindergarten (Öffnungszeiten: 07:00 bis 17:00 Uhr) und werde dort von 07:00 bis 15:00 Uhr betreut. Ihre Tochter besuche eine private Kleinkindergruppe (Öffnungszeiten: 08:00 bis 15:00 Uhr) und werde dort von 08:00 bis 12:00 Uhr betreut. Im Bedarfsfall seien die Kinder am Abend bei der Mutter oder Schwester der Beschwerdeführerin. Ihr Ehemann arbeite jeden Tag (ausgenommen Mittwoch) als Koch, meist bis 20:00/22:00 Uhr. Sie selbst habe früher jedes Wochenende bis in die späten Abendstunden im gleichen Gasthaus gearbeitet. Sie gab weiters an, dass ihr Ehemann vom 14.02.2022 bis 20.02.2022 in Polen gewesen sei und übermittelte als Beweis hierfür Kopien der Flugtickets ihres Mannes.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2022 wurde der Bescheid vom 17.02.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG wie folgt abgeändert: Gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und § 9 Abs. 1 AlVG gebührt für die Zeit vom 14.02.2022 bis 20.02.2022 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt kein Arbeitslosengeld. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Kinderbetreuung zu Kursbeginn (14.02.2022) nicht so organisiert habe bzw. binnen einiger Tage ab 09.02.2022 nicht so organisieren habe können, dass eine Kursteilnahme in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr in XXXX möglich war. Die Beschwerdeführerin sei dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden und sei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Gesamtumstände davon auszugehen, dass sie keine zumutbare Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Zeiten aufgrund der überwiegenden Inanspruchnahme durch ihre Kinderbetreuung aufnehmen hätte können, sodass die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG nicht erfüllt sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2022 wurde der Bescheid vom 17.02.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG wie folgt abgeändert: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, AlVG gebührt für die Zeit vom 14.02.2022 bis 20.02.2022 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt kein Arbeitslosengeld. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Kinderbetreuung zu Kursbeginn (14.02.2022) nicht so organisiert habe bzw. binnen einiger Tage ab 09.02.2022 nicht so organisieren habe können, dass eine Kursteilnahme in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr in römisch 40 möglich war. Die Beschwerdeführerin sei dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden und sei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Gesamtumstände davon auszugehen, dass sie keine zumutbare Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Zeiten aufgrund der überwiegenden Inanspruchnahme durch ihre Kinderbetreuung aufnehmen hätte können, sodass die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, AlVG nicht erfüllt sei.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag in dem sie im Wesentlichen angab, sich bei jedem Stellenangebot beworben und zusätzlich auch selbst aktiv nach einer Arbeit gesucht zu haben. Es handle sich lediglich um zwei Wochen, in denen sie am Kurs nicht teilnehmen habe können. Dem Schreiben legte sie ein E-Mail des Kindergartens bei, aus dem die Öffnung des Haupteingangs mit 08.03.2022 hervorgeht.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 03.05.2022 übermittelt.
- Mit Schreiben vom 09.05.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, darzulegen, inwieweit die Betreuung ihrer Kinder für den Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 grundsätzlich geregelt war; schriftliche Nachweise hinsichtlich der konkreten Betreuung (nicht der potentiellen Möglichkeit, Kinder ab 07:00 bis 15:00 Uhr betreuen zu lassen) ihrer Kinder in den genannten Kinderbetreuungseinrichtungen für den Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 vorzulegen, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Tochter zuletzt am 20.01.2022 in Betreuung gestanden sei und sich (damals?) in der Eingewöhnungsphase befunden habe und bis dato nicht länger als 1,5h täglich betreut worden sei; darzulegen, ob und inwieweit ihre Mutter bzw. Schwester (oder andere) zur Kinderbetreuung im Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 zur Verfügung standen und gegebenenfalls diesbezügliche Unterlagen (Namen, Geburtsdaten, Adressen, Bestätigungen) vorzulegen, da die Beschwerdeführerin im Schreiben an das AMS vom 09.02.2022 erklärt habe, niemanden zur Unterstützung zu haben, da ihr Mann nicht anwesend sei; in der Stellungnahme an das AMS vom 07.04.2022 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass am Abend ihre Mutter bzw. Schwester zur Kinderbetreuung zur Verfügung stünden; im Vorlageantrag vom 30.04.2022 habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Wohnort ihrer Mutter und Schwester sei irrelevant bezüglich der Betreuung ihrer Kinder. Darüber hinaus informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, dass für den Fall, dass eine weitere mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht derzeit in Aussicht nehme, ohne Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2022 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des eigenhändig von der Genehmigenden unterschriebenen Ausgangsbescheides vom 17.02.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.01.2022 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und bezog seit diesem Tag Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn und eine Tochter. Der Beschwerdeführerin war es nicht möglich ihre – zum damaligen Zeitpunkt zwei Jahre alte – Tochter im Zeitraum vom 14.02.2022 bis 20.02.2022 von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreuen zu lassen. Die Beschwerdeführerin stand im relevanten Zeitraum nicht mindestens 16 Stunden pro Woche im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der der Beschwerdeführerin ausgefolgte Bescheid des AMS vom 17.02.2022 weist eine eigenhändige Unterschrift der Genehmigenden auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Beschwerde, die Stellungnahme vom 07.04.2022, den Vorlageantrag sowie die Beschwerdevorentscheidung. Die Stellung des Antrags auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Bezug von Arbeitslosengeld beginnend mit 26.01.2022 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Antragsformulars sowie dem Bezugsverlaufsauszug. Dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder hat ist unstrittig und ergibt sich aus den unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Antragsformular, im Formular zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft sowie in den Fragebögen zur Kinderbetreuung. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Kinderbetreuung waren divergierend und verabsäumte es die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht die genauen Umstände der Betreuung im Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 darzulegen. Insofern war der belangten Behörde zu folgen, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht von einer ausreichenden Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Dies aus folgenden Überlegungen: In einem Schreiben vom 09.02.2022 an die belangte Behörde erklärte die Beschwerdeführerin, die Kursteilnahme absagen zu müssen. Ihr Mann müsse nach Polen reisen und sie habe niemanden, der sie in der Zeit unterstützen könne. Zwar gab sie die Öffnung der Kleinkindergruppe der Tochter mit 08:00 Uhr an, erklärt aber zugleich, dass diese dort zuletzt am 20.01.2022 in Betreuung gewesen sei. Sie befinde sich noch in der Eingewöhnungsphase und sei bis jetzt maximal 1,5 Stunden am Tag betreut worden. Die Beschwerdeführerin gab im Schreiben vom 09.02.2022 die Abwesenheit ihres Mannes mit mindestens zwei Wochen an, korrigierte in der Stellungnahme vom 07.04.2022 dann aber die Abwesenheit auf sechs Tage (14.02.2022 bis 20.02.2022) und bewies dies mit den im Akt einliegenden Kopien der Flugtickets. Bereits diese Ausführungen, insbesondere die maximale tägliche Betreuungszeit der Tochter für einen Zeitraum von 1,5 Stunden, lassen auf eine unzureichend geregelte Betreuung derselben durch Dritte, jedenfalls für die Dauer der Abwesenheit ihres Mannes vom 14.02.2022 bis 20.02.2022, schließen. In der am 02.03.2022 eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin für den erkennenden Senat glaubhaft und nachvollziehbar an, die Situation, die ihr im Februar die Teilnahme am Kurs verunmöglichte, sei vorbei. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2022 angab, beide Kinder würden am Vormittag durch den Kindergarten bzw. Kleinkindergruppe und am Nachmittag im Bedarfsfall von der Mutter oder der Schwester betreut werden, betreffen diese Äußerungen die zum 07.04.2022 vorgelegene Situation und ändert dies nichts an der von der Beschwerdeführerin selbst zugestandenen und im Schreiben vom 09.02.2022 erörterten unzureichenden Betreuungsmöglichkeit der Tochter. Aus den Umständen der maximalen Betreuungszeit der Tochter durch Dritte in einem Ausmaß von 1,5 Stunden pro Tag im Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 war zu schließen, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Zeitraum nicht mindestens 16 Stunden pro Woche im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, zumal sie es auch verabsäumt hat, über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2022 etwaige andere Betreuungsmöglichkeiten darzulegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)–
(6)…
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)…“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)…“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Ein Arbeitsloser kann und darf iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Als „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung definiert § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (unter der Voraussetzung einer fehlenden längeren Betreuungsmöglichkeit auch behinderte Kinder), gelten schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten.Ein Arbeitsloser kann und darf iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG eine Beschäftigung aufnehmen, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Als „auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen“ Beschäftigung definiert Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (unter der Voraussetzung einer fehlenden längeren Betreuungsmöglichkeit auch behinderte Kinder), gelten schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179; 18.01.2012, 2010/08/0092).Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist vergleiche VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179; 18.01.2012, 2010/08/0092). Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB. Nach- und Umschulungen) gegeben sein, weshalb diese einer Arbeitsaufnahme gleichzuhalten sind. Dies ergibt sich aus § 9 AlVG, der eine Verfügbarkeit für die dort genannten Maßnahmen voraussetzt (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 162/4 zu § 7 AlVG).Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB. Nach- und Umschulungen) gegeben sein, weshalb diese einer Arbeitsaufnahme gleichzuhalten sind. Dies ergibt sich aus Paragraph 9, AlVG, der eine Verfügbarkeit für die dort genannten Maßnahmen voraussetzt vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 162/4 zu Paragraph 7, AlVG). Auch das Vorliegen von Betreuungspflichten kann die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ausschließen. Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend § 7 Abs. 5 AlVG wurde festgehalten, wer sein Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss, kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (620 BlgNR
- GP, S. 74). Auch der Verwaltungsgerichtshof ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Ansicht, dass, unabhängig davon, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung steht, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007). Auch das Vorliegen von Betreuungspflichten kann die Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ausschließen. Bereits in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend Paragraph 7, Absatz 5, AlVG wurde festgehalten, wer sein Kind während der üblichen Arbeitszeit selbst betreuen muss, kann sich nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (620 BlgNR
- GP, S. 74). Auch der Verwaltungsgerichtshof ist schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen der Ansicht, dass, unabhängig davon, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder nicht, ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung steht, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007). Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person in der Regel leichter möglich ist, als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 168 zu § 7 AlVG).Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass die Übertragung der Betreuungsverpflichtung an eine andere Person in der Regel leichter möglich ist, als die Herstellung der Verfügbarkeit bei anderen Formen der zeitlichen Inanspruchnahme, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit der Delegierung der Betreuung innerhalb kurzer Zeit für die Annahme der Verfügbarkeit ausreichend sein wird vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 168 zu Paragraph 7, AlVG). Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 170 zu § 7 AlVG).Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 170 zu Paragraph 7, AlVG). 3.
- Die Beschwerdeführerin hat einen – zum damaligen Zeitpunkt vier Jahre alten – Sohn und eine – zum damaligen Zeitpunkt zwei Jahre alte – Tochter und trifft sie im Rahmen der Obsorge auch die Betreuungspflicht gegenüber ihren Kindern. Demnach gilt die Beschwerdeführerin als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithält. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war es der Beschwerdeführerin im Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 nicht möglich, ihre Tochter von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreuen zu lassen. Mangels einer anderweitigen Aufsichtsperson für die Tochter der Beschwerdeführerin war die Erfüllung der Betreuungspflicht durch die Beschwerdeführerin selbst rechtlich und faktisch unausweichlich. Demzufolge war die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht bereit und in der Lage die sich bietende Möglichkeit an dem Kurs, einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich teilzunehmen. Die Betreuungspflicht schloss die (Mindest-) Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin von 16 Wochenstunden im Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 gemäß § 7 Abs. 7 AlVG aus. Da die Beschwerdeführerin daher dem Arbeitsmarkt nicht im geforderten Ausmaß zur Verfügung stand, lag die Voraussetzung für eine Einstellung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG vor. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war es der Beschwerdeführerin im Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 nicht möglich, ihre Tochter von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreuen zu lassen. Mangels einer anderweitigen Aufsichtsperson für die Tochter der Beschwerdeführerin war die Erfüllung der Betreuungspflicht durch die Beschwerdeführerin selbst rechtlich und faktisch unausweichlich. Demzufolge war die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht bereit und in der Lage die sich bietende Möglichkeit an dem Kurs, einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich teilzunehmen. Die Betreuungspflicht schloss die (Mindest-) Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin von 16 Wochenstunden im Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG aus. Da die Beschwerdeführerin daher dem Arbeitsmarkt nicht im geforderten Ausmaß zur Verfügung stand, lag die Voraussetzung für eine Einstellung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.02.2022 bis 20.02.2022 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vor. Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.5.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.5.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.5.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in der Aufforderung vom 09.05.2022 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.5.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in der Aufforderung vom 09.05.2022 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstandes eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstandes eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2254616.1.00