RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW262 2265008-1 Spruch, W262 2265008-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.09.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Am 04.08.2022 meldete der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) seine Arbeitsunfähigkeit ab 31.07.2022; der Leistungsbezug wurde mit 03.08.2022 eingestellt.
- Am 04.08.2022 meldete der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) seine Arbeitsunfähigkeit ab 31.07.2022; der Leistungsbezug wurde mit 03.08.2022 eingestellt.
- Am 13.10.2022 meldete der Beschwerdeführer dem AMS das Ende seines Krankenstandes mit 10.10.2022 und wurde ihm vom AMS ein Antragsformular mit Rückgabefrist 31.10.2022 per Post übermittelt.
- Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 02.11.2022 brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS ein.
- Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zum Sachverhalt am 02.11.2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe den Antrag zu spät zurückgebracht, weil er krank, aber nicht im Krankenstand gewesen sei.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17, § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 02.11.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 02.11.2022 eingebracht habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17,, Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 02.11.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 02.11.2022 eingebracht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er nach mehreren Covid-19-Erkrankungen mehr als 107 Tage im Krankenstand gewesen sei. Da er an chronischen Krankheiten leide, sei sein Körper seitdem sehr geschwächt. Er habe nicht gewusst, dass er nach 60 Tagen im Krankenstand die Notstandshilfe erneut zu beantragen habe. Er sei von der Fortsetzung des Bezuges nach der Meldung des Endes des Krankenstandes ausgegangen, so habe er es aus der Leistungsmitteilung vom 19.07.2022 rausgelesen. Er habe auch keine Nachrichten per eAMS Konto erhalten. Darüber hinaus habe er das Antragsformular erst am 25.10.2022 im Briefkasten vorgefunden und habe sich aufgrund seiner neuerlichen Erkrankung außer Stande gesehen, zur Post zu gehen, um den Antrag rechtzeitig abzugeben. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass er durch die Antragstellung am 02.11.2022 eventuell am 01.11.2022 kein Geld vom AMS erhalte. Auch die Beraterin habe am 02.11.2022 gesehen, dass es ihm zu dem Zeitpunkt gesundheitlich schlecht gehe. Erst am 02.11.20222 habe er erfahren, dass er den Leistungsbezug für den Zeitraum 12.10.2022 bis 02.11.2022 nicht erhalte. Er ersuche um Klärung des Sachverhalts. Er befinde sich in einer schwierigen finanziellen Situation.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.11.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach einem Krankenstand von längerer Dauer seinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingebracht habe. Er habe den Antrag per eAMS Konto stellen oder um eine Verlängerung der Rückgabefrist beim AMS ansuchen können. Eine Krankmeldung des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen. Daher gebühre die Notstandshilfe erst ab dem 02.11.2022.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.11.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach einem Krankenstand von längerer Dauer seinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingebracht habe. Er habe den Antrag per eAMS Konto stellen oder um eine Verlängerung der Rückgabefrist beim AMS ansuchen können. Eine Krankmeldung des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen. Daher gebühre die Notstandshilfe erst ab dem 02.11.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf sein bisheriges Vorbringen verwies.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.01.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.09.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 04.08.2022 meldete der Beschwerdeführer dem AMS seine Arbeitsunfähigkeit ab 31.07.2022; der Leistungsbezug wurde mit 03.08.2022 eingestellt. Der Beschwerdeführer bezog vom 03.08.2022 bis 10.10.2022 (69 Tage) Krankengeld. Der Leistungsbezug ruhte daher ab 03.08.
- Am 13.10.2022 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS wieder und gab das Ende seines Krankenstandes bekannt. Daraufhin wurde ihm vom AMS ein Antragsformular mit Rückgabefrist 31.10.2022 per Post übermittelt. Im Antragsformular wird auf der ersten Seite auf die Rechtsfolge der Versäumung der Rückgabefrist hingewiesen: „Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!“ Auf der letzten Seite des Antragsformulars sowie der Rückseite der Leistungsmitteilung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei länger als 62 Tage dauernden Unterbrechungszeiträumen frühestens ab dem Tag der elektronischen (eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch besteht. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 02.11.2022 brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag beim AMS ein. Der Beschwerdeführer verfügt über ein eAMS Konto, das seit 04.03.2021 aktiviert ist. Der Beschwerdeführer war zwischen 13.10.2022 und 02.11.2022 nicht krankgemeldet und bezog kein Krankengeld.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung. Unstrittig meldete der Beschwerdeführer am 04.08.2022 seine Arbeitsunfähigkeit und geht aus dem Verwaltungsakt die Einstellung des Leistungsbezuges sowie der Erhalt von Krankengeld hervor. Des Weiteren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nach einem Krankenstand am 13.10.2022 mit dem AMS Kontakt aufnahm und ihm in der Folge ein Antragsformular mit Rückgabefrist 31.10.2022 per Post übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung informiert worden zu sein, weil er sich auf die Leistungsmitteilung verlassen habe, dass der Leistungsbezug bis zum voraussichtlichem Ende nach Wiedermeldung beim AMS automatisch fortgesetzt werde. Er verkennt jedoch, dass auf der letzten Seite eines jeden Antragsformulars nachzulesen ist, dass nach einer Bezugsunterbrechung von länger als 62 Tagen ein Leistungsanspruch frühestens ab dem Tag der elektronischen (per eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung besteht. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die telefonische Wiedermeldung in diesem Fall nicht ausreicht. Diese Umstände werden auch auf der Rückseite der Leistungsmitteilung dargelegt. Ungeachtet dessen wurde dem Beschwerdeführer unbestritten ein Antragsformular vom AMS zugeschickt und war allein aus diesem Umstand ersichtlich, dass ein Antrag zu stellen ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zugegeben grundsätzlich erkannt zu haben, dass eine verspätete Antragstellung zu Leistungseinbußen führen könne. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe das Antragsformular erst am 25.10.2022 erhalten und sich gesundheitlich nicht im Stande gefühlt, es rechtszeitig zur Post zu bringen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er unbestritten über ein eAMS Konto verfügt und die rechtzeitige Antragstellung per eAMS Konto genauso möglich gewesen wäre. Ebenso wäre auch ein rechtzeitiges Ansuchen des Beschwerdeführers um eine Fristverlängerung beim AMS denkbar gewesen. Diese Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)–
(3)…
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen „ "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(7)…“ Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134). 3.
- Da aufgrund der Covid-19 Maßnahmen von den in § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum abgesehen werden musste, erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Rücksendung des Antragsformulars über das eAMS Konto, per E-Mail oder postalisch. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist mit der Entgegennahme durch die Behörde ein eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139 mwN).3.
- Da aufgrund der Covid-19 Maßnahmen von den in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum abgesehen werden musste, erfolgte die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Rücksendung des Antragsformulars über das eAMS Konto, per E-Mail oder postalisch. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist mit der Entgegennahme durch die Behörde ein eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139 mwN). Im vorliegenden Fall meldete sich der Beschwerdeführer am 13.10.2022 nach einer Unterbrechung von 69 Tagen zurück zum Leistungsbezug. Anders als beim Ruhen bzw. bei der Unterbrechung von weniger 62 Tagen muss neben der Wiedermeldung ein neuer Antrag gestellt werden. Der Umstand ergab sich auch aus den bisherigen Antragsformularen sowie der Leistungsmitteilung. Zudem ergab sich die Notwendigkeit der Antragstellung auch schlüssig durch Zusendung des neuen Antragsformulars. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bestand für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit der fristgerechten Antragstellung per eAMS oder dem Ansuchen um eine Fristverlängerung beim AMS. Er nahm diese Möglichkeiten nicht in Anspruch. Er brachte seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 02.11.2022 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein. 3.
- Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).3.
- Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitsuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitsuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412). Es ist unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage (§ 46 AlVG) jedoch auszuführen, dass keine gesetzliche Verpflichtung des AMS zur Erinnerung an die fristgerechte Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht. Eine behauptete Verletzung der Anleitungspflicht durch die Behörde würde nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe an die Geltendmachung geknüpft ist (vgl. VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179; 22.12.2009, 2009/08/0088).Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitsuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitsuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 412). Es ist unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage (Paragraph 46, AlVG) jedoch auszuführen, dass keine gesetzliche Verpflichtung des AMS zur Erinnerung an die fristgerechte Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht. Eine behauptete Verletzung der Anleitungspflicht durch die Behörde würde nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe an die Geltendmachung geknüpft ist vergleiche VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179; 22.12.2009, 2009/08/0088). Im vorliegenden Fall ist auch kein einen Amtshaftungsanspruch begründendes Fehlverhalten der belangten Behörde ersichtlich. Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2265008.1.00