RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW262 2267418-1 Spruch, W262 2267418-1/8Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.03.2022 wurde festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.03.2022 gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG kein Arbeitslosengeld gebührt, da sie das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.03.2022 wurde festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.03.2022 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG kein Arbeitslosengeld gebührt, da sie das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt.
- Gegen diesen Bescheid brachte sie fristgerecht eine Beschwerde ein, welcher aufschiebende Wirkung zukam; die Leistung für oa. Zeitraum wurde vorläufig ausbezahlt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.05.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2022 mit näherer Begründung abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022, W238 2255553-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2022 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022 bestätigt.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 05.01.2023 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 993,72 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 05.01.2023 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 993,72 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über Ihre Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliegt, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Ihren Gunsten nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
- Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht eine Beschwerde, die sich dem Grunde nach gegen den Ausgangsbescheid vom 02.03.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022 wendet. Abschließend führte sie aus, dass sie seit Monaten nur von der Witwenrente lebe und es ihr nicht möglich sei, den Betrag zurückzuerstatten.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 21.02.2023 direkt weitergeleitet.
- Mit Schreiben vom 21.02.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043), betreffend den an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufzuheben, binnen einer Woche auf, eine Kopie des der Beschwerdeführerin zugegangenen Bescheides vorzulegen bzw. darzutun, ob der angefochtene Bescheid vom 05.01.2023 – wie aus dem Akt ersichtlich – keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist (und somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG erlassen worden ist).
- Mit Schreiben vom 21.02.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043), betreffend den an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufzuheben, binnen einer Woche auf, eine Kopie des der Beschwerdeführerin zugegangenen Bescheides vorzulegen bzw. darzutun, ob der angefochtene Bescheid vom 05.01.2023 – wie aus dem Akt ersichtlich – keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist (und somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen worden ist).
- Die Beschwerdeführerin erstattete erneut eine Stellungnahme, in der sie sich dem Grunde nach gegen den Ausgangsbescheid vom 02.03.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022 wendet. Die belangte Behörde bestätigte, dass der angefochtene Bescheid vom 05.01.2023 keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist und somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG erlassen worden ist.
- Die Beschwerdeführerin erstattete erneut eine Stellungnahme, in der sie sich dem Grunde nach gegen den Ausgangsbescheid vom 02.03.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022 wendet. Die belangte Behörde bestätigte, dass der angefochtene Bescheid vom 05.01.2023 keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist und somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 02.03.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022 wurde gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.03.2022 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS vom 02.03.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022 wurde gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.03.2022 ausgesprochen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.03.2022 (= 42 Tage) vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 23,66 täglich, insgesamt € 993,72 ausbezahlt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom vom 07.11.2022, W238 2255553-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2022 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022 bestätigt. Der Bescheid des AMS vom 02.03.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022 ist rechtskräftig und durchsetzbar. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 05.01.2023 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 993,72 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 05.01.2023 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 993,72 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Bescheid vom 05.01.2023 weist keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei auf und wurde somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG erlassen. Der Bescheid vom 05.01.2023 weist keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei auf und wurde somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid. Sie erstattete jedoch kein hinreichend konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust des Arbeitslosengeldes sie unverhältnismäßig hart treffen würde.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2023 erstatteten Stellungnahmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: 3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“ 3.4.
- Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.01.2023 u.a. aus, dass sie seit Monaten nur von der Witwenrente lebe und es ihr nicht möglich sei, den Betrag zurückzuerstatten. Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Insofern war auch trotz des Umstandes, dass der Bescheid vom 05.01.2023 keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist und somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG – welche Gegenstand des oa. Gesetzesprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof ist – erlassen worden ist, ein Teilerkenntnis zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid zu erlassen. Insofern war auch trotz des Umstandes, dass der Bescheid vom 05.01.2023 keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist und somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG – welche Gegenstand des oa. Gesetzesprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof ist – erlassen worden ist, ein Teilerkenntnis zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid zu erlassen. 3.4.
- Vorliegend führte die Beschwerdeführerin nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit dem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.03.2022 verbunden wären. Sie brachte zwar vor, dass sie seit Monaten nur von der Witwenrente lebe und es ihr nicht möglich sei, den Betrag zurückzuerstatten, ohne dies jedoch insgesamt ziffernmäßig zu konkretisieren und ohne diesbezüglich Bescheinigungsmittel vorzulegen. Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über Ihre Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliegt, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Ihren Gunsten nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. 3.
- Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides vom 05.01.2023 (Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung iHv € 993,72) nicht vorweggenommen wird. 3.
- Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.
- Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.
- und II.3.
- wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3.
- und römisch zwei.3.
- wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2267418.1.00