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{'item': 'W278 2261417-1'}

Obsah (23)§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 55§ 67§ 46§§ 52a§ 77Art. 130§ 13§ 51§ 40§ 22aArt 21§ 15§ 4§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW278 2261417-1 Spruch, W278 2261417-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 08.09.2022 bis 29.09.2022 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF) wurde am 07.09.2022 wegen des Verdachts der illegalen Wohnungsprostitution in Wien festgenommen und im Anschluss daran in einem Polizeianhaltezentrum angehalten. Am 08.09.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Spanisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er am 02.09.2022 nach Österreich gekommen sei. Er wolle in Österreich seinen Urlaub verbringen und arbeiten. Er habe EUR 500,00 bei sich gehabt, die bei einem Freund, mit dem er in Österreich gewesen sei, verblieben wären. Er sei mit einem Spanier verheiratet, von dem er getrennt lebe und habe aufgrund der Ehe in Spanien einen Aufenthaltstitel. Sein Reisepass und der spanische Ausweis seien ihm gestohlen worden. Er habe bereits neue Dokumente beantragt. Er selbst habe die Anzeige auf einer Website, die sexuelle Handlungen anbiete, nicht veröffentlicht. Er habe seine Daten per WhatsApp an einen Kontakt übermittelt, der das Inserat veröffentlicht habe. Er kenne die Person allerdings nicht. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und in Venezuela als Make-up-Artist, Sänger und Schauspieler gearbeitet. Er sei auch in Deutschland und Spanien der Prostitution nachgegangen. In Österreich habe er über eine Plattform im Internet eine Unterkunft gebucht. Er halte sich hauptsächlich in Deutschland auf, zuletzt sei er sechs Monate dort gewesen. Er sei HIV-positiv und nehme Medikamente. Auch die Behandelbarkeit seiner Erkrankung sei ein Grund für seinen Aufenthalt in Europa. In Venezuela habe er seine Mutter, zwei Brüder und einen Onkel. In Österreich und anderen Ländern der EU habe er – abgesehen von seinem Ehemann – keine Verwandten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF nach Österreich gereist sei, um der illegalen Prostitution nachzugehen und keine behördliche Meldung vorweisen könne. Er habe sich dadurch bewusst und gezielt dem behördlichen Zugriff entziehen wollen. Es bestehe die erhebliche Gefahr der Übertragung einer ansteckenden Krankheit in mehreren Mitgliedstaaten der EU. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass er weiterhin der illegalen Prostitution nachgehen und sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten werde. Der BF könne in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz vorweisen, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe auch keine tiefgreifenden familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er habe auch keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Unterhalts vorlegen können. Aus dem bisherigen Verhalten des BF sei eine erhöhte Fluchtgefahr abzuleiten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels komme nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 12.09.2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das BF erließ gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 12.09.2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das BF erließ gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, in Österreich nicht integriert sei und hier keine Familienangehörigen habe. Zu seinem spanischen Ehemann habe er keinen Kontakt. Mangels einer Gefährdung iSd § 50 FPG sei seine Abschiebung nach Venezuela zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der BF trotz seiner HIV-Infektion weiterhin der Prostitution nachgehen werde, ohne der Verpflichtung zu regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen nachzukommen, was die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertige, zumal er die Erkrankung bei seiner Festnahme verschwiegen und keine Reue gezeigt habe. Da er die Visumfreiheit bewusst missbraucht habe und ohne legales Einkommen in das Bundesgebiet eingereist sei, um der illegalen Prostitution nachzugehen, sei ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er sich weiterhin illegaler Quellen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts bediene. Überdies bestehe Fluchtgefahr, weil er sich ohne Wohnsitzmeldung unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten habe und in Schubhaft befinde. Bei der Rückkehr nach Venezuela bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, in Österreich nicht integriert sei und hier keine Familienangehörigen habe. Zu seinem spanischen Ehemann habe er keinen Kontakt. Mangels einer Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG sei seine Abschiebung nach Venezuela zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der BF trotz seiner HIV-Infektion weiterhin der Prostitution nachgehen werde, ohne der Verpflichtung zu regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen nachzukommen, was die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertige, zumal er die Erkrankung bei seiner Festnahme verschwiegen und keine Reue gezeigt habe. Da er die Visumfreiheit bewusst missbraucht habe und ohne legales Einkommen in das Bundesgebiet eingereist sei, um der illegalen Prostitution nachzugehen, sei ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er sich weiterhin illegaler Quellen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts bediene. Überdies bestehe Fluchtgefahr, weil er sich ohne Wohnsitzmeldung unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten habe und in Schubhaft befinde. Bei der Rückkehr nach Venezuela bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Am 14.09.2022 beantragte der BF die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Spanien, wo er zum Aufenthalt berechtigt sei. Das BFA lehnte diesen Antrag ab. Gegen den Bescheid vom 12.09.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28.09.2022, GZ. G314 2259826-1/3E, gab das BVwG der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend führte das BVwG aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels des BF nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Betracht komme. Dies setze entweder voraus, dass der Fremde erfolglos dazu aufgefordert worden sei, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben oder dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Der nach § 52 Abs. 6 FPG geforderte Gefährdungsmaßstab entspreche dem nach § 67 Abs. 1 FPG geforderten Gefährdungsmaßstab, der über dem in § 53 Abs. 3 FPG vorgesehenen Gefährdungsgrad liege. Der geschützte Verkehr einer HIV-infizierten Person mit einer nicht infizierten Person erfüllte die Tatbestände der §§ 178, 179 StGB („vorsätzliche bzw. fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“) nicht. Außerdem sei die potenzielle Ansteckungsgefahr durch den BF aufgrund der antiretroviralen Therapie weiter reduziert, sodass keine besonderen gefahrenerhöhenden Umstände vorlägen und der Verstoß des BF gegen prostitutionsrechtliche Vorschriften keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, begründe. Vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung hätte es daher einer „Verpflichtung“ des BF, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Aufenthaltstitel er besitze, zu begeben, bedurft. Da eine solche Anordnung nicht erfolgt sei, obwohl der BF seine Bereitschaft, nach Spanien zurückzukehren, mehrfach bekundet habe, sei die Erlassung der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 und 6 FPG nicht zulässig.Begründend führte das BVw

G aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels des BF nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Betracht komme. Dies setze entweder voraus, dass der Fremde erfolglos dazu aufgefordert worden sei, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben oder dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Der nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG geforderte Gefährdungsmaßstab entspreche dem nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG geforderten Gefährdungsmaßstab, der über dem in Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorgesehenen Gefährdungsgrad liege. Der geschützte Verkehr einer HIV-infizierten Person mit einer nicht infizierten Person erfüllte die Tatbestände der Paragraphen 178, 179, StGB („vorsätzliche bzw. fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“) nicht. Außerdem sei die potenzielle Ansteckungsgefahr durch den BF aufgrund der antiretroviralen Therapie weiter reduziert, sodass keine besonderen gefahrenerhöhenden Umstände vorlägen und der Verstoß des BF gegen prostitutionsrechtliche Vorschriften keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, begründe. Vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung hätte es daher einer „Verpflichtung“ des BF, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Aufenthaltstitel er besitze, zu begeben, bedurft. Da eine solche Anordnung nicht erfolgt sei, obwohl der BF seine Bereitschaft, nach Spanien zurückzukehren, mehrfach bekundet habe, sei die Erlassung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins und 6 FPG nicht zulässig. Am 29.09.2022 wurde der BF infolge Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen. Gleichzeitig wurde ihm die mit 29.09.2022 datierte Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Spanien

§ 52Abs.

6 FPG übergeben. Gleichzeitig wurde ihm die mit 29.09.2022 datierte Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Spanien

Paragraph 52, Absatz 6, FPG übergeben. Am 25.10.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.09.2022, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.09.2022 und brachte dazu vor, dass die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung aufgrund der Aufhebung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022 nicht in Betracht komme. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich aber auch deshalb als unzulässig, weil der BF aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels zu verpflichten gewesen wäre, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Das BFA sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Der BF habe über eine Plattform im Internet eine Unterkunft gebucht, die als Beherbergungsbetrieb anzusehen sei. Der Inhaber dieses Betriebes sei für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich und verpflichtet, Betroffene auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen. Der BF habe daher nicht gegen das Meldegesetz verstoßen. Eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich liege zwar nicht vor, er habe allerdings soziale Kontakte in Österreich und damit Personen, die ihm helfen könnten. Darüber hinaus habe er einen Aufenthaltstitel in Spanien, sei verheiratet und habe Freunde. Vor diesem Hintergrund sei eine Fluchtgefahr nicht ersichtlich. Das BFA sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der BF über keine Barmittel verfüge, weil ein Freund für ihn EUR 500,00 aufbewahre. Im Übrigen habe das BFA auch nicht dargelegt, weshalb ein gelinderes Mittel nicht in Betracht komme. In der am 25.10.2022 übermittelten Stellungnahme führte das BFA aus, dass gegen den BF in einer ex-ante Betrachtung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei. Die im Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022 vorgenommene - von der Ansicht des BFA abweichende – rechtliche Würdigung, wonach der Gefährdungsmaßstab

§ 52Abs.

6 FPG nicht erfüllt sei, schließe die Anordnung der Schubhaft bzw. die Abschiebung nicht von Vornherein aus, zumal die Übertragung ansteckender Krankheiten nach der Rechtsprechung des VwGH eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, darstellen könne. Zudem habe der BF während seiner Einvernahme angegeben, dass er die angemietete Unterkunft am selben Tag verlassen hätte und die Absicht geäußert, nach Deutschland oder Spanien reisen zu wollen, sodass auch von Fluchtgefahr auszugehen gewesen sei. Der BF habe nach der Rechtsprechung des VwGH die Verpflichtung, die behaupteten Geldmittel nachzuweisen. Die vom BF angesprochenen EUR 500,00 seien zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht verfügbar gewesen, weshalb sie nicht als Sicherheitsleistung hätten herangezogen werden können. Der Kontakt zu Freunden, die beim illegalen Aufenthalt und der illegalen Prostitution behilflich seien, könne nicht zum Wegfall der Fluchtgefahr führen. Die vom BF vorgebrachten Einwände seien daher haltlos. In der am 25.10.2022 übermittelten Stellungnahme führte das BFA aus, dass gegen den BF in einer ex-ante Betrachtung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei. Die im Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022 vorgenommene - von der Ansicht des BFA abweichende – rechtliche Würdigung, wonach der Gefährdungsmaßstab

Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht erfüllt sei, schließe die Anordnung der Schubhaft bzw. die Abschiebung nicht von Vornherein aus, zumal die Übertragung ansteckender Krankheiten nach der Rechtsprechung des VwGH eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, darstellen könne. Zudem habe der BF während seiner Einvernahme angegeben, dass er die angemietete Unterkunft am selben Tag verlassen hätte und die Absicht geäußert, nach Deutschland oder Spanien reisen zu wollen, sodass auch von Fluchtgefahr auszugehen gewesen sei. Der BF habe nach der Rechtsprechung des VwGH die Verpflichtung, die behaupteten Geldmittel nachzuweisen. Die vom BF angesprochenen EUR 500,00 seien zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht verfügbar gewesen, weshalb sie nicht als Sicherheitsleistung hätten herangezogen werden können. Der Kontakt zu Freunden, die beim illegalen Aufenthalt und der illegalen Prostitution behilflich seien, könne nicht zum Wegfall der Fluchtgefahr führen. Die vom BF vorgebrachten Einwände seien daher haltlos. Am 14.11.2022 wurde der BF erneut in einer über eine Online-Plattform gebuchten Unterkunft in Österreich betreten und wies sich dabei mit einem am 16.09.2022 abgelaufenen vom venezolanischen Generalkonsulat in Deutschland ausgestellten provisorischen Reisepass aus.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger Venezuelas und volljährig. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist mit einem Spanier verheiratet, von dem er inzwischen getrennt lebt. Er besitzt einen bis 26.03.2024 gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Vor der Einreise in das Bundesgebiet hielt er sich für mehrere Monate in Deutschland auf. Der BF ist HIV-positiv und nimmt antiretrovirale Medikamente ein. Abgesehen davon ist er gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Die Haftfähigkeit des BF ist dadurch nicht beeinträchtigt. 2.
  3. Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr: Am 02.09.2022 reiste der BF in das Bundesgebiet ein, um in Wien ohne entsprechende behördliche Meldung, ohne Durchführung der vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen und entgegen dem Verbot, als HIV-Positiver gewerbsmäßig sexuelle Handlungen anzubieten, als Sexarbeiter zu arbeiten und bot in einem auf einer einschlägigen Plattform im Internet geschalteten Inserat entgeltlich sexuelle Handlungen an. Er hatte vor, zu diesem Zweck bis 08.09.2022 im Bundesgebiet zu bleiben und buchte über eine Online-Buchungsplattform eine Unterkunft. Der BF informierte seine Sexualpartner nicht darüber, dass er HIV-positiv ist. Zuvor war er bereits in Spanien und in Deutschland als Sexarbeiter tätig gewesen. Der BF hatte bei der Einreise in das Bundesgebiet weder seinen venezolanischen Reisepass noch ein seinem spanischen Aufenthaltstitel entsprechendes Dokument bei sich, weil er beides verloren und die Neuausstellung zwar beantragt, die Dokumente aber noch nicht erhalten hatte. Er hatte Fotos seiner Ausweise auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Am 07.09.2022 wurde der BF in Wien von einem (zunächst verdeckt ermittelnden) Polizeibeamten bei der Prostitutionsanbahnung (Angebot entgeltlicher sexueller Dienstleistungen bei einem Treffen in der vom BF angemieteten Wohnung nach Terminvereinbarung über WhatsApp aufgrund des Inserats des BF) betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. In weiterer Folge leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Prüfung des Sicherungsbedarfs und zur Anordnung der Schubhaft ein. Mit Mandatsbescheid vom 08.09.2022 ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Mit Bescheid vom 12.09.2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Venezuela zulässig sei und erließ gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot. Unter einem erkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 28.09.2022 statt und behob den angefochtenen Bescheid vom 12.09.2022 ersatzlos. Das Erkenntnis langte am selben Tag im Verfügungsbereich des BFA ein. Am 29.09.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Abgesehen von der Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft bestand nie eine Wohnsitzmeldung im Inland. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; er hat bislang auch keinen beantragt. Er ist in Österreich nicht integriert und hat hier keine ihm nahestehenden Bezugspersonen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft hatte der BF keine Geldmittel bei sich, auf die er hätte zugreifen können. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie der Nachschau in ZMR, IZR, GVS, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI. 3.
  5. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des BF stehen aufgrund des im Akt erliegenden Lichtbildes seines am 27.03.2021 abgelaufenen venezolanischen Reisepasses (vgl. AS 9) und des darin angeführten Geburtsdatums ( XXXX 1994) fest. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Da der BF bisher in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, handelt es sich bei ihm gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des BF stehen aufgrund des im Akt erliegenden Lichtbildes seines am 27.03.2021 abgelaufenen venezolanischen Reisepasses vergleiche AS 9) und des darin angeführten Geburtsdatums ( römisch 40 1994) fest. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Da der BF bisher in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, handelt es sich bei ihm gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Die Feststellungen zur Ehe des BF, zur Trennung von seinem Ehemann und zum Aufenthalt in Deutschland basieren auf seinen Angaben vor dem BFA am 08.09.2022 (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 3, 5). Letzterer wird auch dadurch belegt, dass der BF seinen Reisepass laut der vorgelegten Verlustanzeige Anfang 2022 in Dresden verlor (vgl. AS 291).Die Feststellungen zur Ehe des BF, zur Trennung von seinem Ehemann und zum Aufenthalt in Deutschland basieren auf seinen Angaben vor dem BFA am 08.09.2022 vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 3, 5). Letzterer wird auch dadurch belegt, dass der BF seinen Reisepass laut der vorgelegten Verlustanzeige Anfang 2022 in Dresden verlor vergleiche AS 291). Die Feststellungen zum spanischen Aufenthaltstitel stützen sich auf das im Akt erliegende Lichtbild der Aufenthaltskarte (vgl. 99). Die Feststellungen zum spanischen Aufenthaltstitel stützen sich auf das im Akt erliegende Lichtbild der Aufenthaltskarte vergleiche 99). Die HIV-Infektion des BF und die antiretrovirale Therapie gehen ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA hervor (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 6). Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeits- oder Haftfähigkeit ergeben.Die HIV-Infektion des BF und die antiretrovirale Therapie gehen ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA hervor vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 6). Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeits- oder Haftfähigkeit ergeben. 3.
  6. Zu den Feststellungen zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr: Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und der Ausübung der Prostitution in Deutschland und Spanien beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 4, 5). Er bestritt nicht, dass er einreiste, um hier einige Tage lang als Sexarbeiter zu arbeiten, was ihm schon aufgrund seiner HIV-Infektion nicht legal möglich war (vgl. § 4 lit. c WPG iVm § 4 Abs. 1 AIDS-Gesetz). Daher ist weder davon auszugehen, dass er dies bei der Behörde meldete, noch, dass er die vorgeschriebenen Untersuchungen vornehmen ließ. Letztere hätten ohnedies ergeben, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für gewerbliche Sexarbeit nicht erfüllt.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich und der Ausübung der Prostitution in Deutschland und Spanien beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 4, 5). Er bestritt nicht, dass er einreiste, um hier einige Tage lang als Sexarbeiter zu arbeiten, was ihm schon aufgrund seiner HIV-Infektion nicht legal möglich war vergleiche Paragraph 4, Litera c, WPG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AIDS-Gesetz). Daher ist weder davon auszugehen, dass er dies bei der Behörde meldete, noch, dass er die vorgeschriebenen Untersuchungen vornehmen ließ. Letztere hätten ohnedies ergeben, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für gewerbliche Sexarbeit nicht erfüllt. Der Verlust des Reisepasses und des Dokuments über den spanischen Aufenthaltstitel des BF gehen aus seinen Angaben (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 3) und der vorgelegten Verlustanzeige hervor. Daraus ergibt sich zwanglos, dass er bei der Einreise in das Bundesgebiet diese Dokumente nur als auf seinem Handy gespeicherte Fotos mit sich führte, die dem Polizeibericht angeschlossen sind.Der Verlust des Reisepasses und des Dokuments über den spanischen Aufenthaltstitel des BF gehen aus seinen Angaben vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 3) und der vorgelegten Verlustanzeige hervor. Daraus ergibt sich zwanglos, dass er bei der Einreise in das Bundesgebiet diese Dokumente nur als auf seinem Handy gespeicherte Fotos mit sich führte, die dem Polizeibericht angeschlossen sind. Der BF gab zunächst im Zuge der Einvernahme am 08.09.2022 vor dem BFA an, dass er gesund sei (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 2). Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme antwortete der BF auf die Frage, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe, dass ein Grund für seinen Aufenthalt in Europa darin liege, dass es eine Behandlung für HIV gebe. Daraufhin konkret dazu befragt, ob er an HIV leide, gab der BF erstmals an, dass er HIV-positiv sei (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass der BF vor dem BFA seine HIV-Infektion zunächst nicht offenlegte und auch im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vor der Inschubhaftnahme nichts davon erwähnte, was er damit begründete, dass er lediglich danach gefragt worden sei, ob es ihm gut gehe (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 6), ist nicht davon auszugehen, dass er seine Erkrankung gegenüber seinen Sexualpartnern von sich aus offenlegte. Im Übrigen gab der BF dies in der Einvernahme letztlich selbst zu (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 9).Der BF gab zunächst im Zuge der Einvernahme am 08.09.2022 vor dem BFA an, dass er gesund sei vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 2). Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme antwortete der BF auf die Frage, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe, dass ein Grund für seinen Aufenthalt in Europa darin liege, dass es eine Behandlung für HIV gebe. Daraufhin konkret dazu befragt, ob er an HIV leide, gab der BF erstmals an, dass er HIV-positiv sei vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass der BF vor dem BFA seine HIV-Infektion zunächst nicht offenlegte und auch im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vor der Inschubhaftnahme nichts davon erwähnte, was er damit begründete, dass er lediglich danach gefragt worden sei, ob es ihm gut gehe vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 6), ist nicht davon auszugehen, dass er seine Erkrankung gegenüber seinen Sexualpartnern von sich aus offenlegte. Im Übrigen gab der BF dies in der Einvernahme letztlich selbst zu vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 9). Die Feststellungen zur Prostitutionsanbahnung und Festnahme stützen sich auf den Polizeibericht vom 07.09.2022 (vgl. AS 1 ff), den Auszug aus der einschlägigen Internetplattform, auf welcher der BF sexuelle Handlungen anbot (vgl. AS 7) sowie die Angaben des BF vor dem BFA, wonach es sich bei der Person, die auf der Plattform den Namen „ XXXX “ verwende, um ihn handle (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 4).Die Feststellungen zur Prostitutionsanbahnung und Festnahme stützen sich auf den Polizeibericht vom 07.09.2022 vergleiche AS 1 ff), den Auszug aus der einschlägigen Internetplattform, auf welcher der BF sexuelle Handlungen anbot vergleiche AS 7) sowie die Angaben des BF vor dem BFA, wonach es sich bei der Person, die auf der Plattform den Namen „ römisch 40 “ verwende, um ihn handle vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 4). Die Feststellungen zur Einleitung der Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Anordnung der Schubhaft, der tatsächlichen Anordnung der Schubhaft, der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, der dagegen erhobenen Beschwerde und ersatzlosen Behebung des Bescheides über die Rückkehrentscheidung stützen sich auf die Niederschrift des BFA vom 08.09.2022, die Beschwerde vom 16.09.2022 und das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.
  7. Die Feststellungen zum Einlangen des Erkenntnisses im Verfügungsbereich des BFA ergeben sich aus dem im Gerichtsakt G314 2259826-1 erliegenden Zustellprotokoll. Die Entlassung aus der Schubhaft ergibt sich aus dem Entlassungsschein vom 29.09.2022 sowie einem Auszug aus der Anhaltedatei. Es gibt keine Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit des BF in Österreich. Die Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum und das Fehlen weiterer Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Im Zentralen Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag des BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihm auch gar nicht behauptet. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 6) und der kurzen Dauer seines Aufenthalts im Inland.Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 6) und der kurzen Dauer seines Aufenthalts im Inland. Der BF führte vor dem BFA aus, dass er EUR 500,00 bei sich gehabt habe, die bei einem Freund, mit dem er sich in Österreich aufgehalten habe, verblieben wären (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 3). Da der BF allerdings weder den Aufenthaltsort des Freundes nennen (vgl. Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 5), noch das Geld vorweisen konnte, war festzustellen, dass er im Zeitpunkt der Anhaltung keine Geldmittel hatte, auf die er hätte zugreifen können.Der BF führte vor dem BFA aus, dass er EUR 500,00 bei sich gehabt habe, die bei einem Freund, mit dem er sich in Österreich aufgehalten habe, verblieben wären vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 3). Da der BF allerdings weder den Aufenthaltsort des Freundes nennen vergleiche Niederschrift BFA 08.09.2022, S. 5), noch das Geld vorweisen konnte, war festzustellen, dass er im Zeitpunkt der Anhaltung keine Geldmittel hatte, auf die er hätte zugreifen können. Die Unbescholtenheit des BF beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
  8. Rechtliche Beurteilung: 4.
  9. Zu A) 4.1.
  10. Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ § 80 Dauer der SchubhaftParagraph 80, Dauer der Schubhaft § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. 5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 4.1.
  1. Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  3. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 4.1.
  4. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung seit 08.09.2022):4.1.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid und Anhaltung seit 08.09.2022):

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die vom BFA vorgenommene Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu Recht erfolgte und sich daraus ein Sicherungsbedarf ableiten lässt. Das BFA ging bei Erlassung des Schubhaftbescheides davon aus, dass der BF ohne Dokumente nach Österreich eingereist sei und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF ist als Staatsangehöriger von Venezuela Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Venezuela Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel, der ihn

Art 21Abs.

1 SDÜ (§ 2 Abs. 4 Z 6 FPG) gemeinsam mit einem gültigen Reisedokument zum maximal dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, soweit er die in Art 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e). Er verfügt über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel, der ihn

Artikel 21

, Absatz eins, SDÜ (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) gemeinsam mit einem gültigen Reisedokument zum maximal dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, soweit er die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,).

§ 15Abs.

1 FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument.

Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument. Allerdings konnte der BF kein gültiges Reisedokument vorweisen, weil ihm sowohl der Reisepass wie auch die spanische Aufenthaltskarte in Deutschland gestohlen worden waren. Darüber hinaus reiste der HIV-positive BF entgegen der

§ 4lit. c Wiener Prostitutionsgesetz (infolge: WPG) i

Vm § 4 Abs. 1 AIDS-Gesetz und § 5 WPG bestehenden Vorschriften, wonach die Ausübung der Prostitution einerseits eine behördliche Meldung und regelmäßige medizinischen Untersuchungen voraussetzt und andererseits für Personen, bei denen eine HIV-Infektion nachgewiesen wurde, verboten ist, in der Absicht nach Österreich, der Prostitution nachzugehen. Darüber hinaus reiste der HIV-positive BF entgegen der

Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutionsgesetz (infolge: WPG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AIDS-Gesetz und Paragraph 5, WPG bestehenden Vorschriften, wonach die Ausübung der Prostitution einerseits eine behördliche Meldung und regelmäßige medizinischen Untersuchungen voraussetzt und andererseits für Personen, bei denen eine HIV-Infektion nachgewiesen wurde, verboten ist, in der Absicht nach Österreich, der Prostitution nachzugehen. Der BF konnte damit weder einen erlaubten Zweck seines Aufenthalts iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex und Art. 5 Abs. 1 lit. c SDÜ belegen, noch war er damit in der Lage, die für seinen Aufenthalt erforderlichen Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ebenso wenig konnte der BF im Zeitpunkt seiner Anhaltung Bargeld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes während seines Aufenthaltes vorweisen. Der BF hielt sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der BF konnte damit weder einen erlaubten Zweck seines Aufenthalts iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ belegen, noch war er damit in der Lage, die für seinen Aufenthalt erforderlichen Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ebenso wenig konnte der BF im Zeitpunkt seiner Anhaltung Bargeld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes während seines Aufenthaltes vorweisen. Der BF hielt sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Demzufolge ging das BFA erkennbar davon aus, dass gegen den BF – wie in weiterer Folge mit Bescheid vom 12.09.2022 vorgenommen – wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG, die ihn

§ 52Abs.

8 FPG in erster Linie zur Ausreise in den Herkunftsstaat Venezuela verpflichtet, zu prüfen sei. Zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung nach Venezula wurde die gegenständliche Schubhaft angeordnet.Demzufolge ging das BFA erkennbar davon aus, dass gegen den BF – wie in weiterer Folge mit Bescheid vom 12.09.2022 vorgenommen – wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die ihn

Paragraph 52, Absatz 8, FPG in erster Linie zur Ausreise in den Herkunftsstaat Venezuela verpflichtet, zu prüfen sei. Zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung nach Venezula wurde die gegenständliche Schubhaft angeordnet. Allerdings kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Betracht. Demnach hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG zu erlassen. Allerdings kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Betracht. Demnach hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Das BFA forderte den BF im vorliegenden Fall nicht dazu auf, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben, ging aber im Schubhaftbescheid erkennbar davon aus, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, indem es ausführte, dass der BF durch die Ausübung der illegalen Prostitution trotz HIV-Infektion die körperliche Unversehrtheit Dritter gefährde, zumal er die ansteckende Krankheit seinen Sexualpartnern gegenüber verschweige. Der im vorliegenden Fall anzuwendende dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Der im vorliegenden Fall anzuwendende dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 67 Abs. 1 FPG ist es bei der Erstellung der Gefährdungsprognose auch zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist es bei der Erstellung der Gefährdungsprognose auch zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/18/0632), was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/18/0632), was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Da der BF auch im vorliegenden Fall weder der Verpflichtung der behördlichen Meldung der Ausübung der Prostitution noch den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen nachgekommen ist, gegen das Verbot, als HIV-infizierte Person entgeltlich sexuelle Handlungen anzubieten, verstoßen hat, die Prostitution schon vor seinem Aufenthalt in Österreich trotz der HIV-Infektion in mehreren anderen EU-Ländern ausübte und die Krankheit seinen Sexualpartnern gegenüber bewusst verschwiegen hat, durfte das BFA zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht davon ausgehen, dass der BF weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung war damit

§ 52Abs. 6 i

Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch ohne vorangegangene Aufforderung an den BF, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben zulässig, um zu prüfen, ob die Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung war damit

Paragraph 52, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch ohne vorangegangene Aufforderung an den BF, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben zulässig, um zu prüfen, ob die Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daran vermag der Umstand, dass der BF Medikamente zur Behandlung seiner HIV-Infektion einnimmt und vor dem BFA zum Ausdruck brachte, die Offenlegung der HIV-Infektion gegenüber seinen Sexualpartnern sei nicht notwendig, weil er ohnehin immer Kondome benutze, nichts zu ändern. Zum einen wird dadurch die Ansteckungsgefahr nicht gänzlich beseitigt. Zum anderen hat der VwGH bereits klargestellt, dass an der oben zitierten Rechtsprechung, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten des Fremden abzuleiten ist, dass er weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne seiner Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, auch dann festzuhalten sei, wenn die zu vermeidende Krankheit schulmedizinisch gut behandelbar oder sogar heilbar sei (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).Daran vermag der Umstand, dass der BF Medikamente zur Behandlung seiner HIV-Infektion einnimmt und vor dem BFA zum Ausdruck brachte, die Offenlegung der HIV-Infektion gegenüber seinen Sexualpartnern sei nicht notwendig, weil er ohnehin immer Kondome benutze, nichts zu ändern. Zum einen wird dadurch die Ansteckungsgefahr nicht gänzlich beseitigt. Zum anderen hat der VwGH bereits klargestellt, dass an der oben zitierten Rechtsprechung, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten des Fremden abzuleiten ist, dass er weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne seiner Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, auch dann festzuhalten sei, wenn die zu vermeidende Krankheit schulmedizinisch gut behandelbar oder sogar heilbar sei vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Das Vorliegen der Fluchtgefahr stützte das BFA im angefochtenen Bescheid auf die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG.Das Vorliegen der Fluchtgefahr stützte das BFA im angefochtenen Bescheid auf die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG. An der Eignung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 in Gestalt seiner zweiten Variante, abstrakt "Fluchtgefahr" zu begründen, kann - auch unter unionsrechtlichem Blickwinkel - kein Zweifel bestehen. Verstärkend dürfen die Existenz einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie der geringe Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich (ohnehin auch den tauglichen "Fluchtgefahrtatbestand" nach § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 verwirklichend) miteinbezogen werden (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 32).An der Eignung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 in Gestalt seiner zweiten Variante, abstrakt "Fluchtgefahr" zu begründen, kann - auch unter unionsrechtlichem Blickwinkel - kein Zweifel bestehen. Verstärkend dürfen die Existenz einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie der geringe Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich (ohnehin auch den tauglichen "Fluchtgefahrtatbestand" nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 verwirklichend) miteinbezogen werden vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 32). Nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308, Rn. 14).Nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308, Rn. 14). Der BF nahm in Österreich weder die behördliche Meldung der Ausübung der Prostitution vor, noch kam er der Verpflichtung zur behördlichen Meldung eines Wohnsitzes nach und gab vor dem BFA ausdrücklich an, dass er Österreich am Tag seiner Einvernahme vor dem BFA in Richtung Deutschland, wo er ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel verfügt, habe verlassen wollen. Damit brachte der BF deutlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und versuchte zudem sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Außerdem zeigte der BF seine mangelnde Bereitschaft, nach Spanien, wo er aufenthaltsberechtigt ist, zurückzukehren, schon vor dem BFA, indem er vorbrachte, dass er sich hauptsächlich in Deutschland aufhalte und von Österreich nach Deutschland habe weiterreisen wollen. Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach er eine Unterkunft über eine Plattform im Internet gebucht habe, die als Beherbergungsbetrieb zu definieren sei und der Inhaber dieses Betriebes verpflichtet sei, die Eintragung ins Gästeverzeichnis vorzunehmen und Betroffene auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen, ist entgegenzuhalten, dass dies voraussetzt, dass der Betroffene als Gast Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb nimmt (vgl. § 5 Abs. 1 MeldeG). Im vorliegenden Fall bezog der BF die Unterkunft allerdings nicht als Gast, sondern in der Absicht, dort der illegalen Prostitution nachzugehen.Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach er eine Unterkunft über eine Plattform im Internet gebucht habe, die als Beherbergungsbetrieb zu definieren sei und der Inhaber dieses Betriebes verpflichtet sei, die Eintragung ins Gästeverzeichnis vorzunehmen und Betroffene auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen, ist entgegenzuhalten, dass dies voraussetzt, dass der Betroffene als Gast Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb nimmt vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, MeldeG). Im vorliegenden Fall bezog der BF die Unterkunft allerdings nicht als Gast, sondern in der Absicht, dort der illegalen Prostitution nachzugehen. Auch die Behauptung in der Beschwerde, der BF verfüge deshalb über keinen Wohnsitz in Österreich, weil es durchaus üblich sei, als Tourist ein Apartment über eine Online-Plattform zu buchen, ist angesichts der Ausübung der illegalen Prostitution sowie der Einreise und des Aufenthalts ohne der dafür erforderlichen Identitätsdokumente völlig haltlos, zumal der BF auch keinerlei touristische Aktivitäten für seinen Aufenthalt in Österreich vorbrachte, sondern von vorherein zugab, dass er auf einer einschlägigen Plattform im Internet entgeltlich sexuelle Handlungen anbot. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass das BFA davon ausging, der BF werde am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die allenfalls daraus resultierende Rückkehr bzw. Abschiebung behindern. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, sondern die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch illegale Prostitution beschaffte. Der BF konnte auch sonst keine Vermögenswerte belegen und hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch andere ihm nahe stehende Bezugspersonen. Der Behauptung des BF, dass die Fluchtgefahr schon deshalb nicht vorliege, weil er verheiratet sei und Freunde habe, ist entgegenzuhalten, dass der BF von seinem Ehemann, der sich nicht in Österreich aufhält, getrennt lebt und seinen Angaben zufolge keinerlei Kontakt zu diesem besteht und weder den Namen des vor dem BFA genannten Freundes noch dessen Aufenthaltsort bekannt geben konnte. Eine soziale Verankerung in Österreich, die die vom BF ausgehende Fluchtgefahr mindern würde, liegt daher nicht vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Haftfähigkeit des BF aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigt wäre. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft durfte das BFA auch davon ausgehen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die daraus allenfalls resultierende Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer umsetzbar sein wird, zumal der BF in Deutschland bereits die Ausstellung eines neuen venezolanischen Reisepasses beantragt hatte, sich der BF zuvor noch nie in Schubhaft befand und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits geprüft wurde. Das Gericht hat daher bei Gesamtbetrachtung aller geschilderten Umstände keine Zweifel, dass im gegenständlichen Fall erheblicher Sicherungsbedarf bestand und aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG von einer evidenten Fluchtgefahr auszugehen war.Das Gericht hat daher bei Gesamtbetrachtung aller geschilderten Umstände keine Zweifel, dass im gegenständlichen Fall erheblicher Sicherungsbedarf bestand und aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG von einer evidenten Fluchtgefahr auszugehen war. Außerdem ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine Wohnsitzmöglichkeit und keinerlei familiäre oder nennenswerte soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassens in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Auch die Einhebung einer Sicherheitsleistung kam – entgegen der vom BF zuletzt in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht – nicht in Betracht, weil der BF (wie beweiswürdigend ausgeführt) weder Barmittel vorweisen, noch auf die EUR 500,00, die ein Freund für ihn aufbewahrt haben soll, zugreifen konnte, zumal er nicht einmal dessen Aufenthaltsort wusste. Der BF hat durch die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit und die durch die unterbliebene Offenlegung seiner Krankheit herbeigeführte Gesundheitsgefährdung Dritter gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Ein Verbleib des BF im Inland ist damit rechtlich nicht gedeckt. Zudem besteht ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass das BFA die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anordnete. Zudem durfte das BFA im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft auch von einer zeitnahen Abschiebung des BF ausgehen, zumal das Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet war, am 12.09.2022 und damit äußerst zeitnah tatsächlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF nachvollziehbar darlegen konnte, dass er aufgrund des Verlustes seines Reisepasses bereits ein neues Reisedokument beantragt hatte. Das BFA hat im gegenständlich bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängten Schubhaft. Überdies ist im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH anzumerken, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Mandatsbescheid angeordneten Schubhaft darauf ankommt, ob die Behörde im Zeitpunkt der Erlassung schlüssig davon ausgehen konnte, dass die Verhängung der Schubhaft notwendig war. (Vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) Aufgrund der Meldevergehen, und der damit einhergehenden Nichterreichbarkeit für das BFA, der unterbliebenen Offenlegung seiner Erkrankung und der dadurch bewirkten Gefährdung der Gesundheit Dritter war jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt von der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung auszugehen. Schließlich war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das BVwG mit Erkenntnis vom 28.09.2022, das am selben Tag im Verfügungsbereich des BFA einlangte und damit als am 29.09.2022 zugestellt gilt (vgl. § 21 Abs. 8 BVwGG), den Bescheid des BFA vom 12.09.2022 mit dem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, ersatzlos behob, weil das BFA nach Ansicht des Gerichts den Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG zu Unrecht als erfüllt ansah und den BF daher vor Erlassung der Rückkehrentscheidung dazu hätte erfordern müssen, sich unverzüglich nach Spanien, wo er einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, zu begeben. Ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses konnte das BFA nicht mehr von der Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer zeitnahen Abschiebbarkeit des BF ausgehen (vgl. VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, Rn. 26) und entließ den BF daher zu Recht am 29.09.2022, unmittelbar nach Zustellung des Erkenntnisses, aus der Schubhaft. Schließlich war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das BVwG mit Erkenntnis vom 28.09.2022, das am selben Tag im Verfügungsbereich des BFA einlangte und damit als am 29.09.2022 zugestellt gilt vergleiche Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG), den Bescheid des BFA vom 12.09.2022 mit dem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, ersatzlos behob, weil das BFA nach Ansicht des Gerichts den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu Unrecht als erfüllt ansah und den BF daher vor Erlassung der Rückkehrentscheidung dazu hätte erfordern müssen, sich unverzüglich nach Spanien, wo er einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, zu begeben. Ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses konnte das BFA nicht mehr von der Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer zeitnahen Abschiebbarkeit des BF ausgehen vergleiche VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, Rn. 26) und entließ den BF daher zu Recht am 29.09.2022, unmittelbar nach Zustellung des Erkenntnisses, aus der Schubhaft. Sowohl die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 08.09.2022 wie auch deren Aufrechterhaltung bis 29.09.2022 erwiesen sich somit als rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 4.1.4. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kosten):4.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kosten):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 1Vw

G-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

Paragraph eins, VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt: […]

  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro […] Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. 4.1.
  3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus den Akten (Behörden- und Gerichtsakt des Schubhaftverfahrens; Behörden- und Gerichtsakt des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) abschließend ermittelt und beurteilt werden konnte. Darüber hinaus war die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich der unterbliebenen Meldung der Ausübung der Prostitution, der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen, der absichtlichen Verschweigung der HIV-Infektion gegenüber seinen Sexualpartnern sowie der unterbliebenen behördlichen Meldung eines Wohnsitzes, abzuleiten ist. Im Übrigen hat die dadurch bewirkte Gefährdung der Gesundheit dritter Personen das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt (vgl. zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung VwGH 05.11.2020, Ra 2020/21/0287).Darüber hinaus war die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich der unterbliebenen Meldung der Ausübung der Prostitution, der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen, der absichtlichen Verschweigung der HIV-Infektion gegenüber seinen Sexualpartnern sowie der unterbliebenen behördlichen Meldung eines Wohnsitzes, abzuleiten ist. Im Übrigen hat die dadurch bewirkte Gefährdung der Gesundheit dritter Personen das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt vergleiche zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung VwGH 05.11.2020, Ra 2020/21/0287). Weiters ist festzuhalten, dass der BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Insbesondere konnte die Behauptung des BF, wonach er soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe und über finanzielle Mittel in Höhe von EUR 500,00 verfüge, nicht belegt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme des BF zur Abklärung einer behaupteten Kooperationsbereitschaft bedurfte es schon aufgrund der bisherigen Verhaltensweise des BF nicht, da auch in diesem Verfahren keine Gründe behauptet worden, oder hervorgekommen sind, weshalb der BF seine bisherige Vorgehensweise der illegalen Prostitutionsausübung trotz HIV-Infektion gerade jetzt ändern und für die Behörde nun greifbar bleiben sollte. 4.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W278.2261417.1.00

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