Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 08.09.2022 bis 29.09.2022 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF) wurde am 07.09.2022 wegen des Verdachts der illegalen Wohnungsprostitution in Wien festgenommen und im Anschluss daran in einem Polizeianhaltezentrum angehalten. Am 08.09.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Spanisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er am 02.09.2022 nach Österreich gekommen sei. Er wolle in Österreich seinen Urlaub verbringen und arbeiten. Er habe EUR 500,00 bei sich gehabt, die bei einem Freund, mit dem er in Österreich gewesen sei, verblieben wären. Er sei mit einem Spanier verheiratet, von dem er getrennt lebe und habe aufgrund der Ehe in Spanien einen Aufenthaltstitel. Sein Reisepass und der spanische Ausweis seien ihm gestohlen worden. Er habe bereits neue Dokumente beantragt. Er selbst habe die Anzeige auf einer Website, die sexuelle Handlungen anbiete, nicht veröffentlicht. Er habe seine Daten per WhatsApp an einen Kontakt übermittelt, der das Inserat veröffentlicht habe. Er kenne die Person allerdings nicht. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und in Venezuela als Make-up-Artist, Sänger und Schauspieler gearbeitet. Er sei auch in Deutschland und Spanien der Prostitution nachgegangen. In Österreich habe er über eine Plattform im Internet eine Unterkunft gebucht. Er halte sich hauptsächlich in Deutschland auf, zuletzt sei er sechs Monate dort gewesen. Er sei HIV-positiv und nehme Medikamente. Auch die Behandelbarkeit seiner Erkrankung sei ein Grund für seinen Aufenthalt in Europa. In Venezuela habe er seine Mutter, zwei Brüder und einen Onkel. In Österreich und anderen Ländern der EU habe er – abgesehen von seinem Ehemann – keine Verwandten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF nach Österreich gereist sei, um der illegalen Prostitution nachzugehen und keine behördliche Meldung vorweisen könne. Er habe sich dadurch bewusst und gezielt dem behördlichen Zugriff entziehen wollen. Es bestehe die erhebliche Gefahr der Übertragung einer ansteckenden Krankheit in mehreren Mitgliedstaaten der EU. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass er weiterhin der illegalen Prostitution nachgehen und sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten werde. Der BF könne in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz vorweisen, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe auch keine tiefgreifenden familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er habe auch keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung seines Unterhalts vorlegen können. Aus dem bisherigen Verhalten des BF sei eine erhöhte Fluchtgefahr abzuleiten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels komme nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 12.09.2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das BF erließ gegen ihn
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 12.09.2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das BF erließ gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, in Österreich nicht integriert sei und hier keine Familienangehörigen habe. Zu seinem spanischen Ehemann habe er keinen Kontakt. Mangels einer Gefährdung iSd § 50 FPG sei seine Abschiebung nach Venezuela zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der BF trotz seiner HIV-Infektion weiterhin der Prostitution nachgehen werde, ohne der Verpflichtung zu regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen nachzukommen, was die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertige, zumal er die Erkrankung bei seiner Festnahme verschwiegen und keine Reue gezeigt habe. Da er die Visumfreiheit bewusst missbraucht habe und ohne legales Einkommen in das Bundesgebiet eingereist sei, um der illegalen Prostitution nachzugehen, sei ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er sich weiterhin illegaler Quellen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts bediene. Überdies bestehe Fluchtgefahr, weil er sich ohne Wohnsitzmeldung unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten habe und in Schubhaft befinde. Bei der Rückkehr nach Venezuela bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, in Österreich nicht integriert sei und hier keine Familienangehörigen habe. Zu seinem spanischen Ehemann habe er keinen Kontakt. Mangels einer Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG sei seine Abschiebung nach Venezuela zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der BF trotz seiner HIV-Infektion weiterhin der Prostitution nachgehen werde, ohne der Verpflichtung zu regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen nachzukommen, was die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertige, zumal er die Erkrankung bei seiner Festnahme verschwiegen und keine Reue gezeigt habe. Da er die Visumfreiheit bewusst missbraucht habe und ohne legales Einkommen in das Bundesgebiet eingereist sei, um der illegalen Prostitution nachzugehen, sei ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er sich weiterhin illegaler Quellen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts bediene. Überdies bestehe Fluchtgefahr, weil er sich ohne Wohnsitzmeldung unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten habe und in Schubhaft befinde. Bei der Rückkehr nach Venezuela bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Am 14.09.2022 beantragte der BF die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Spanien, wo er zum Aufenthalt berechtigt sei. Das BFA lehnte diesen Antrag ab. Gegen den Bescheid vom 12.09.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28.09.2022, GZ. G314 2259826-1/3E, gab das BVwG der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend führte das BVwG aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels des BF nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Betracht komme. Dies setze entweder voraus, dass der Fremde erfolglos dazu aufgefordert worden sei, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben oder dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Der nach § 52 Abs. 6 FPG geforderte Gefährdungsmaßstab entspreche dem nach § 67 Abs. 1 FPG geforderten Gefährdungsmaßstab, der über dem in § 53 Abs. 3 FPG vorgesehenen Gefährdungsgrad liege. Der geschützte Verkehr einer HIV-infizierten Person mit einer nicht infizierten Person erfüllte die Tatbestände der §§ 178, 179 StGB („vorsätzliche bzw. fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“) nicht. Außerdem sei die potenzielle Ansteckungsgefahr durch den BF aufgrund der antiretroviralen Therapie weiter reduziert, sodass keine besonderen gefahrenerhöhenden Umstände vorlägen und der Verstoß des BF gegen prostitutionsrechtliche Vorschriften keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, begründe. Vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung hätte es daher einer „Verpflichtung“ des BF, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Aufenthaltstitel er besitze, zu begeben, bedurft. Da eine solche Anordnung nicht erfolgt sei, obwohl der BF seine Bereitschaft, nach Spanien zurückzukehren, mehrfach bekundet habe, sei die Erlassung der Rückkehrentscheidung
G aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels des BF nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Betracht komme. Dies setze entweder voraus, dass der Fremde erfolglos dazu aufgefordert worden sei, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben oder dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Der nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG geforderte Gefährdungsmaßstab entspreche dem nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG geforderten Gefährdungsmaßstab, der über dem in Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorgesehenen Gefährdungsgrad liege. Der geschützte Verkehr einer HIV-infizierten Person mit einer nicht infizierten Person erfüllte die Tatbestände der Paragraphen 178, 179, StGB („vorsätzliche bzw. fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“) nicht. Außerdem sei die potenzielle Ansteckungsgefahr durch den BF aufgrund der antiretroviralen Therapie weiter reduziert, sodass keine besonderen gefahrenerhöhenden Umstände vorlägen und der Verstoß des BF gegen prostitutionsrechtliche Vorschriften keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, begründe. Vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung hätte es daher einer „Verpflichtung“ des BF, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Aufenthaltstitel er besitze, zu begeben, bedurft. Da eine solche Anordnung nicht erfolgt sei, obwohl der BF seine Bereitschaft, nach Spanien zurückzukehren, mehrfach bekundet habe, sei die Erlassung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins und 6 FPG nicht zulässig. Am 29.09.2022 wurde der BF infolge Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen. Gleichzeitig wurde ihm die mit 29.09.2022 datierte Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Spanien
6 FPG übergeben. Gleichzeitig wurde ihm die mit 29.09.2022 datierte Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Spanien
Paragraph 52, Absatz 6, FPG übergeben. Am 25.10.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.09.2022, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.09.2022 und brachte dazu vor, dass die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung aufgrund der Aufhebung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022 nicht in Betracht komme. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich aber auch deshalb als unzulässig, weil der BF aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels zu verpflichten gewesen wäre, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. Das BFA sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Der BF habe über eine Plattform im Internet eine Unterkunft gebucht, die als Beherbergungsbetrieb anzusehen sei. Der Inhaber dieses Betriebes sei für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich und verpflichtet, Betroffene auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen. Der BF habe daher nicht gegen das Meldegesetz verstoßen. Eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich liege zwar nicht vor, er habe allerdings soziale Kontakte in Österreich und damit Personen, die ihm helfen könnten. Darüber hinaus habe er einen Aufenthaltstitel in Spanien, sei verheiratet und habe Freunde. Vor diesem Hintergrund sei eine Fluchtgefahr nicht ersichtlich. Das BFA sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der BF über keine Barmittel verfüge, weil ein Freund für ihn EUR 500,00 aufbewahre. Im Übrigen habe das BFA auch nicht dargelegt, weshalb ein gelinderes Mittel nicht in Betracht komme. In der am 25.10.2022 übermittelten Stellungnahme führte das BFA aus, dass gegen den BF in einer ex-ante Betrachtung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei. Die im Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022 vorgenommene - von der Ansicht des BFA abweichende – rechtliche Würdigung, wonach der Gefährdungsmaßstab
6 FPG nicht erfüllt sei, schließe die Anordnung der Schubhaft bzw. die Abschiebung nicht von Vornherein aus, zumal die Übertragung ansteckender Krankheiten nach der Rechtsprechung des VwGH eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, darstellen könne. Zudem habe der BF während seiner Einvernahme angegeben, dass er die angemietete Unterkunft am selben Tag verlassen hätte und die Absicht geäußert, nach Deutschland oder Spanien reisen zu wollen, sodass auch von Fluchtgefahr auszugehen gewesen sei. Der BF habe nach der Rechtsprechung des VwGH die Verpflichtung, die behaupteten Geldmittel nachzuweisen. Die vom BF angesprochenen EUR 500,00 seien zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht verfügbar gewesen, weshalb sie nicht als Sicherheitsleistung hätten herangezogen werden können. Der Kontakt zu Freunden, die beim illegalen Aufenthalt und der illegalen Prostitution behilflich seien, könne nicht zum Wegfall der Fluchtgefahr führen. Die vom BF vorgebrachten Einwände seien daher haltlos. In der am 25.10.2022 übermittelten Stellungnahme führte das BFA aus, dass gegen den BF in einer ex-ante Betrachtung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei. Die im Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022 vorgenommene - von der Ansicht des BFA abweichende – rechtliche Würdigung, wonach der Gefährdungsmaßstab
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht erfüllt sei, schließe die Anordnung der Schubhaft bzw. die Abschiebung nicht von Vornherein aus, zumal die Übertragung ansteckender Krankheiten nach der Rechtsprechung des VwGH eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, darstellen könne. Zudem habe der BF während seiner Einvernahme angegeben, dass er die angemietete Unterkunft am selben Tag verlassen hätte und die Absicht geäußert, nach Deutschland oder Spanien reisen zu wollen, sodass auch von Fluchtgefahr auszugehen gewesen sei. Der BF habe nach der Rechtsprechung des VwGH die Verpflichtung, die behaupteten Geldmittel nachzuweisen. Die vom BF angesprochenen EUR 500,00 seien zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht verfügbar gewesen, weshalb sie nicht als Sicherheitsleistung hätten herangezogen werden können. Der Kontakt zu Freunden, die beim illegalen Aufenthalt und der illegalen Prostitution behilflich seien, könne nicht zum Wegfall der Fluchtgefahr führen. Die vom BF vorgebrachten Einwände seien daher haltlos. Am 14.11.2022 wurde der BF erneut in einer über eine Online-Plattform gebuchten Unterkunft in Österreich betreten und wies sich dabei mit einem am 16.09.2022 abgelaufenen vom venezolanischen Generalkonsulat in Deutschland ausgestellten provisorischen Reisepass aus.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. 5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
2 Z 2 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die vom BFA vorgenommene Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu Recht erfolgte und sich daraus ein Sicherungsbedarf ableiten lässt. Das BFA ging bei Erlassung des Schubhaftbescheides davon aus, dass der BF ohne Dokumente nach Österreich eingereist sei und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF ist als Staatsangehöriger von Venezuela Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Venezuela Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel, der ihn
1 SDÜ (§ 2 Abs. 4 Z 6 FPG) gemeinsam mit einem gültigen Reisedokument zum maximal dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, soweit er die in Art 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e). Er verfügt über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel, der ihn
, Absatz eins, SDÜ (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) gemeinsam mit einem gültigen Reisedokument zum maximal dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, soweit er die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,).
1 FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument.
Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument. Allerdings konnte der BF kein gültiges Reisedokument vorweisen, weil ihm sowohl der Reisepass wie auch die spanische Aufenthaltskarte in Deutschland gestohlen worden waren. Darüber hinaus reiste der HIV-positive BF entgegen der
Vm § 4 Abs. 1 AIDS-Gesetz und § 5 WPG bestehenden Vorschriften, wonach die Ausübung der Prostitution einerseits eine behördliche Meldung und regelmäßige medizinischen Untersuchungen voraussetzt und andererseits für Personen, bei denen eine HIV-Infektion nachgewiesen wurde, verboten ist, in der Absicht nach Österreich, der Prostitution nachzugehen. Darüber hinaus reiste der HIV-positive BF entgegen der
Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutionsgesetz (infolge: WPG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AIDS-Gesetz und Paragraph 5, WPG bestehenden Vorschriften, wonach die Ausübung der Prostitution einerseits eine behördliche Meldung und regelmäßige medizinischen Untersuchungen voraussetzt und andererseits für Personen, bei denen eine HIV-Infektion nachgewiesen wurde, verboten ist, in der Absicht nach Österreich, der Prostitution nachzugehen. Der BF konnte damit weder einen erlaubten Zweck seines Aufenthalts iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex und Art. 5 Abs. 1 lit. c SDÜ belegen, noch war er damit in der Lage, die für seinen Aufenthalt erforderlichen Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ebenso wenig konnte der BF im Zeitpunkt seiner Anhaltung Bargeld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes während seines Aufenthaltes vorweisen. Der BF hielt sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der BF konnte damit weder einen erlaubten Zweck seines Aufenthalts iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ belegen, noch war er damit in der Lage, die für seinen Aufenthalt erforderlichen Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ebenso wenig konnte der BF im Zeitpunkt seiner Anhaltung Bargeld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes während seines Aufenthaltes vorweisen. Der BF hielt sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Demzufolge ging das BFA erkennbar davon aus, dass gegen den BF – wie in weiterer Folge mit Bescheid vom 12.09.2022 vorgenommen – wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG, die ihn
8 FPG in erster Linie zur Ausreise in den Herkunftsstaat Venezuela verpflichtet, zu prüfen sei. Zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung nach Venezula wurde die gegenständliche Schubhaft angeordnet.Demzufolge ging das BFA erkennbar davon aus, dass gegen den BF – wie in weiterer Folge mit Bescheid vom 12.09.2022 vorgenommen – wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die ihn
Paragraph 52, Absatz 8, FPG in erster Linie zur Ausreise in den Herkunftsstaat Venezuela verpflichtet, zu prüfen sei. Zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung nach Venezula wurde die gegenständliche Schubhaft angeordnet. Allerdings kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Betracht. Demnach hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
1 FPG zu erlassen. Allerdings kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Betracht. Demnach hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Nur, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Das BFA forderte den BF im vorliegenden Fall nicht dazu auf, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben, ging aber im Schubhaftbescheid erkennbar davon aus, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, indem es ausführte, dass der BF durch die Ausübung der illegalen Prostitution trotz HIV-Infektion die körperliche Unversehrtheit Dritter gefährde, zumal er die ansteckende Krankheit seinen Sexualpartnern gegenüber verschweige. Der im vorliegenden Fall anzuwendende dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Der im vorliegenden Fall anzuwendende dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 67 Abs. 1 FPG ist es bei der Erstellung der Gefährdungsprognose auch zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist es bei der Erstellung der Gefährdungsprognose auch zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/18/0632), was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/18/0632), was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Da der BF auch im vorliegenden Fall weder der Verpflichtung der behördlichen Meldung der Ausübung der Prostitution noch den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen nachgekommen ist, gegen das Verbot, als HIV-infizierte Person entgeltlich sexuelle Handlungen anzubieten, verstoßen hat, die Prostitution schon vor seinem Aufenthalt in Österreich trotz der HIV-Infektion in mehreren anderen EU-Ländern ausübte und die Krankheit seinen Sexualpartnern gegenüber bewusst verschwiegen hat, durfte das BFA zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht davon ausgehen, dass der BF weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung war damit
Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch ohne vorangegangene Aufforderung an den BF, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben zulässig, um zu prüfen, ob die Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung war damit
Paragraph 52, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch ohne vorangegangene Aufforderung an den BF, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben zulässig, um zu prüfen, ob die Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daran vermag der Umstand, dass der BF Medikamente zur Behandlung seiner HIV-Infektion einnimmt und vor dem BFA zum Ausdruck brachte, die Offenlegung der HIV-Infektion gegenüber seinen Sexualpartnern sei nicht notwendig, weil er ohnehin immer Kondome benutze, nichts zu ändern. Zum einen wird dadurch die Ansteckungsgefahr nicht gänzlich beseitigt. Zum anderen hat der VwGH bereits klargestellt, dass an der oben zitierten Rechtsprechung, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten des Fremden abzuleiten ist, dass er weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne seiner Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, auch dann festzuhalten sei, wenn die zu vermeidende Krankheit schulmedizinisch gut behandelbar oder sogar heilbar sei (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).Daran vermag der Umstand, dass der BF Medikamente zur Behandlung seiner HIV-Infektion einnimmt und vor dem BFA zum Ausdruck brachte, die Offenlegung der HIV-Infektion gegenüber seinen Sexualpartnern sei nicht notwendig, weil er ohnehin immer Kondome benutze, nichts zu ändern. Zum einen wird dadurch die Ansteckungsgefahr nicht gänzlich beseitigt. Zum anderen hat der VwGH bereits klargestellt, dass an der oben zitierten Rechtsprechung, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten des Fremden abzuleiten ist, dass er weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne seiner Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, auch dann festzuhalten sei, wenn die zu vermeidende Krankheit schulmedizinisch gut behandelbar oder sogar heilbar sei vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Das Vorliegen der Fluchtgefahr stützte das BFA im angefochtenen Bescheid auf die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG.Das Vorliegen der Fluchtgefahr stützte das BFA im angefochtenen Bescheid auf die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG. An der Eignung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 in Gestalt seiner zweiten Variante, abstrakt "Fluchtgefahr" zu begründen, kann - auch unter unionsrechtlichem Blickwinkel - kein Zweifel bestehen. Verstärkend dürfen die Existenz einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie der geringe Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich (ohnehin auch den tauglichen "Fluchtgefahrtatbestand" nach § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 verwirklichend) miteinbezogen werden (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 32).An der Eignung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 in Gestalt seiner zweiten Variante, abstrakt "Fluchtgefahr" zu begründen, kann - auch unter unionsrechtlichem Blickwinkel - kein Zweifel bestehen. Verstärkend dürfen die Existenz einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie der geringe Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich (ohnehin auch den tauglichen "Fluchtgefahrtatbestand" nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 verwirklichend) miteinbezogen werden vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 32). Nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308, Rn. 14).Nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308, Rn. 14). Der BF nahm in Österreich weder die behördliche Meldung der Ausübung der Prostitution vor, noch kam er der Verpflichtung zur behördlichen Meldung eines Wohnsitzes nach und gab vor dem BFA ausdrücklich an, dass er Österreich am Tag seiner Einvernahme vor dem BFA in Richtung Deutschland, wo er ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel verfügt, habe verlassen wollen. Damit brachte der BF deutlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und versuchte zudem sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Außerdem zeigte der BF seine mangelnde Bereitschaft, nach Spanien, wo er aufenthaltsberechtigt ist, zurückzukehren, schon vor dem BFA, indem er vorbrachte, dass er sich hauptsächlich in Deutschland aufhalte und von Österreich nach Deutschland habe weiterreisen wollen. Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach er eine Unterkunft über eine Plattform im Internet gebucht habe, die als Beherbergungsbetrieb zu definieren sei und der Inhaber dieses Betriebes verpflichtet sei, die Eintragung ins Gästeverzeichnis vorzunehmen und Betroffene auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen, ist entgegenzuhalten, dass dies voraussetzt, dass der Betroffene als Gast Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb nimmt (vgl. § 5 Abs. 1 MeldeG). Im vorliegenden Fall bezog der BF die Unterkunft allerdings nicht als Gast, sondern in der Absicht, dort der illegalen Prostitution nachzugehen.Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach er eine Unterkunft über eine Plattform im Internet gebucht habe, die als Beherbergungsbetrieb zu definieren sei und der Inhaber dieses Betriebes verpflichtet sei, die Eintragung ins Gästeverzeichnis vorzunehmen und Betroffene auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen, ist entgegenzuhalten, dass dies voraussetzt, dass der Betroffene als Gast Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb nimmt vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, MeldeG). Im vorliegenden Fall bezog der BF die Unterkunft allerdings nicht als Gast, sondern in der Absicht, dort der illegalen Prostitution nachzugehen. Auch die Behauptung in der Beschwerde, der BF verfüge deshalb über keinen Wohnsitz in Österreich, weil es durchaus üblich sei, als Tourist ein Apartment über eine Online-Plattform zu buchen, ist angesichts der Ausübung der illegalen Prostitution sowie der Einreise und des Aufenthalts ohne der dafür erforderlichen Identitätsdokumente völlig haltlos, zumal der BF auch keinerlei touristische Aktivitäten für seinen Aufenthalt in Österreich vorbrachte, sondern von vorherein zugab, dass er auf einer einschlägigen Plattform im Internet entgeltlich sexuelle Handlungen anbot. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass das BFA davon ausging, der BF werde am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die allenfalls daraus resultierende Rückkehr bzw. Abschiebung behindern. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, sondern die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch illegale Prostitution beschaffte. Der BF konnte auch sonst keine Vermögenswerte belegen und hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch andere ihm nahe stehende Bezugspersonen. Der Behauptung des BF, dass die Fluchtgefahr schon deshalb nicht vorliege, weil er verheiratet sei und Freunde habe, ist entgegenzuhalten, dass der BF von seinem Ehemann, der sich nicht in Österreich aufhält, getrennt lebt und seinen Angaben zufolge keinerlei Kontakt zu diesem besteht und weder den Namen des vor dem BFA genannten Freundes noch dessen Aufenthaltsort bekannt geben konnte. Eine soziale Verankerung in Österreich, die die vom BF ausgehende Fluchtgefahr mindern würde, liegt daher nicht vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Haftfähigkeit des BF aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigt wäre. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft durfte das BFA auch davon ausgehen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die daraus allenfalls resultierende Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer umsetzbar sein wird, zumal der BF in Deutschland bereits die Ausstellung eines neuen venezolanischen Reisepasses beantragt hatte, sich der BF zuvor noch nie in Schubhaft befand und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits geprüft wurde. Das Gericht hat daher bei Gesamtbetrachtung aller geschilderten Umstände keine Zweifel, dass im gegenständlichen Fall erheblicher Sicherungsbedarf bestand und aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG von einer evidenten Fluchtgefahr auszugehen war.Das Gericht hat daher bei Gesamtbetrachtung aller geschilderten Umstände keine Zweifel, dass im gegenständlichen Fall erheblicher Sicherungsbedarf bestand und aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG von einer evidenten Fluchtgefahr auszugehen war. Außerdem ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine Wohnsitzmöglichkeit und keinerlei familiäre oder nennenswerte soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassens in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Auch die Einhebung einer Sicherheitsleistung kam – entgegen der vom BF zuletzt in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht – nicht in Betracht, weil der BF (wie beweiswürdigend ausgeführt) weder Barmittel vorweisen, noch auf die EUR 500,00, die ein Freund für ihn aufbewahrt haben soll, zugreifen konnte, zumal er nicht einmal dessen Aufenthaltsort wusste. Der BF hat durch die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit und die durch die unterbliebene Offenlegung seiner Krankheit herbeigeführte Gesundheitsgefährdung Dritter gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Ein Verbleib des BF im Inland ist damit rechtlich nicht gedeckt. Zudem besteht ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass das BFA die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anordnete. Zudem durfte das BFA im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft auch von einer zeitnahen Abschiebung des BF ausgehen, zumal das Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet war, am 12.09.2022 und damit äußerst zeitnah tatsächlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF nachvollziehbar darlegen konnte, dass er aufgrund des Verlustes seines Reisepasses bereits ein neues Reisedokument beantragt hatte. Das BFA hat im gegenständlich bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängten Schubhaft. Überdies ist im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH anzumerken, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Mandatsbescheid angeordneten Schubhaft darauf ankommt, ob die Behörde im Zeitpunkt der Erlassung schlüssig davon ausgehen konnte, dass die Verhängung der Schubhaft notwendig war. (Vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) Aufgrund der Meldevergehen, und der damit einhergehenden Nichterreichbarkeit für das BFA, der unterbliebenen Offenlegung seiner Erkrankung und der dadurch bewirkten Gefährdung der Gesundheit Dritter war jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt von der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung auszugehen. Schließlich war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das BVwG mit Erkenntnis vom 28.09.2022, das am selben Tag im Verfügungsbereich des BFA einlangte und damit als am 29.09.2022 zugestellt gilt (vgl. § 21 Abs. 8 BVwGG), den Bescheid des BFA vom 12.09.2022 mit dem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, ersatzlos behob, weil das BFA nach Ansicht des Gerichts den Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG zu Unrecht als erfüllt ansah und den BF daher vor Erlassung der Rückkehrentscheidung dazu hätte erfordern müssen, sich unverzüglich nach Spanien, wo er einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, zu begeben. Ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses konnte das BFA nicht mehr von der Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer zeitnahen Abschiebbarkeit des BF ausgehen (vgl. VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, Rn. 26) und entließ den BF daher zu Recht am 29.09.2022, unmittelbar nach Zustellung des Erkenntnisses, aus der Schubhaft. Schließlich war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das BVwG mit Erkenntnis vom 28.09.2022, das am selben Tag im Verfügungsbereich des BFA einlangte und damit als am 29.09.2022 zugestellt gilt vergleiche Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG), den Bescheid des BFA vom 12.09.2022 mit dem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, ersatzlos behob, weil das BFA nach Ansicht des Gerichts den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu Unrecht als erfüllt ansah und den BF daher vor Erlassung der Rückkehrentscheidung dazu hätte erfordern müssen, sich unverzüglich nach Spanien, wo er einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, zu begeben. Ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses konnte das BFA nicht mehr von der Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer zeitnahen Abschiebbarkeit des BF ausgehen vergleiche VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001, Rn. 26) und entließ den BF daher zu Recht am 29.09.2022, unmittelbar nach Zustellung des Erkenntnisses, aus der Schubhaft. Sowohl die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 08.09.2022 wie auch deren Aufrechterhaltung bis 29.09.2022 erwiesen sich somit als rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 4.1.4. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kosten):4.1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kosten):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
G-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:
Paragraph eins, VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt: […]
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W278.2261417.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.