Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 16.12.2021. Bei der Erstbefragung am 24.03.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat vor ca. 3,5 Jahren gefasst. Er sei über den Iran in die Türkei gekommen. Nach einem Aufenthalt von ca. 3 Jahren in der Türkei sei er über Bulgarien (Aufenthalt ca. 1 Monat), Serbien (Aufenthalt ca. 4 Monate) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Bulgarien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei in einem Camp gewesen. Er habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem EU-Staat mit Status. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land wegen des Krieges und der Arbeitslosigkeit verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 28.03.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 28.03.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 14.04.2022 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Bulgarien mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antwort Bulgariens Bulgarien nunmehr
2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 12.04.2022 begonnen. Mit Schreiben vom 14.04.2022 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Bulgarien mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antwort Bulgariens Bulgarien nunmehr
Absatz 2, Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 12.04.2022 begonnen. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren im Bundesgebiet dadurch, dass er nach Frankreich weiterreiste. Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilten die französischen Behörden den österreichischen Dublin Behörden mit, dass ein positives EURODAC-Ergebnis vorliege, der Beschwerdeführer am 06.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt habe und um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
A. Afghanistan, auf.Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilten die französischen Behörden den österreichischen Dublin Behörden mit, dass ein positives EURODAC-Ergebnis vorliege, der Beschwerdeführer am 06.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt habe und um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trat in Frankreich als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, auf. Mit Schreiben vom 29.04.2022 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt werde. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei seit 29.03.2022 unbekannt. Die bulgarischen Dublin-Behörden seien jedoch von der Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert worden und sei Bulgarien als zuständiger Mitgliedsstaat anzusehen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 14.06.2022, Zl. XXXX , wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
1 lit.b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
F die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamts vom 14.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Am 21.11.2022 erfolgte eine neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Im Zuge der Erstbefragung dazu am 22.11.2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor ca. drei Jahren den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und Frankreich erreichen wollen, weil Frankreich ein gutes Land sei. Er habe seinen Wohnort vor ca. drei Jahren zu Fuß nach Pakistan verlassen und sei über den Iran (Durchreise), die Türkei (Aufenthalt ca. zwei Jahre), Bulgarien (Aufenthalt ein Monat), Serbien (Durchreise), Ungarn (Durchreise), Österreich (Aufenthalt eine Woche), die Schweiz (Aufenthalt zwei Tage), Frankreich (Aufenthalt 4 Monate), Bulgarien (Abschiebung, Aufenthalt ca. zwei Tage), Serbien (Aufenthalt vier bis fünf Monate), Ungarn (Durchreise), am 21.11.2022 nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei ihm der Asylantrag aufgezwungen und er schlecht behandelt worden. In Ungarn sei er durchgereist, in der Schweiz sei er nur polizeilich registriert worden und dann weitergereist. In Frankreich habe er einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden wäre, deswegen sei er nach Bulgarien abgeschoben worden. Er sei erneut über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er habe in Bulgarien, Österreich und Frankreich um Asyl angesucht. In Bulgarien und Österreich habe er das Verfahren nicht abgewartet und habe auch keine Unterlagen dazu. In Frankreich sei sein Verfahren abgelehnt worden. In weiterer Folge sei er nach Bulgarien abgeschoben worden, er habe keine Unterlagen dazu. Er möchte nicht zurück, weil er in Bulgarien schlecht behandelt worden wäre und sein Asylantrag in Frankreich abgelehnt worden wäre. Sein Zielland sei jetzt Italien, da er dort auf Asyl hoffe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, damals sei die Situation schlecht und unsicher gewesen. Es habe immer wieder Bombenanschläge und Probleme mit den Taliban gegeben. Diese seien nun an der Macht, sonst habe er keine weiteren Gründe. Er fürchte die unsichere Lage in der Heimat. Eine EURODAC Abfrage ergab nunmehr drei Treffer der Kategorie 1, und zwar einen Treffer mit Bulgarien vom 16.12.2021, einen solchen mit Österreich vom 24.03.2022 sowie einen solchen mit Frankreich vom 06.04.2022. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Dublin-Überstellungsverfahren angeordnet. Mit Schreiben vom 23.11.2022 konsultierte das Bundesamt neuerlich die bulgarischen Behörden und teilte unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens mit, dass Frankreich am 29.04.2022 eine Absage auf Rückübernahme erteilt worden sei. Zudem führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, mindestens drei Monate lang in Serbien aufhältig gewesen zu sein und sei Bulgarien immer noch der zuständige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 02.12.2022 stimmten die bulgarische Behörde einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als XXXX aufgetreten ist.Mit Schreiben vom 02.12.2022 stimmten die bulgarische Behörde einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als römisch 40 aufgetreten ist. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.11.2022 eine amtssiginierte Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes vom 14.06.2022 von einem Rechtsberater der BBU übergeben. Am 06.12.2022 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim BVwG ein. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei, da der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU für vier bis fünf Monate nach Serbien verlassen habe. Die Schubhaft sei sohin aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden. Des Weiteren liege im gegenständlichen Fall keine erhebliche Fluchtgefahr vor, da der BF im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am Verfahren mitgewirkt habe, dem BF ein Bescheid betreffend der Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zugestellt worden sei, dass alleine aufgrund einer vorliegenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se noch keine Fluchtgefahr vorliege und das Vorliegen eines Dublin Sachverhaltes alleine noch keine erhebliche Fluchtgefahr begründe und jedenfalls auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden hätte können. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen, der belangten Behörde die Barauslagen und den Ersatz der Kommissionsgebühren aufzuerlegen. Als Beilage wurde ein Fotokonvolut des BF vorgelegt, dass den BF in Serbien zeigen soll. Das Bundesamt legte dem BVwG den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schriftsatz vom 07.12.2022 eine Stellungnahme in der zusammengefasst ausgeführt wurde: Bulgarien habe mit Schreiben vom 02.12.2022 ausdrücklich der Rückübernahme zugestimmt, das Vorliegen des Dublin Sachverhaltes sei daher jedenfalls gegeben. Der BF habe im Zuge der Einvernahme keinerlei Beweise vorlegen können, dass er sich für 4 bis 5 Monate in Serbien aufgehalten habe. Der BF habe seine Asylverfahren weder in Österreich, noch in Bulgarien abgewartet, sondern sei nach Frankreich weitergereist, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der BF habe sich somit mehreren Verfahren entzogen und verfüge im Bundesgebiet auch über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Am 13.12.2023 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Vertretung und dem Bundesamt durch. Feststellungen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Er ist in Österreich nicht sozial verankert. Der BF ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF hat kein Einkommen. Der BF hat keine Ersparnisse. Der BF ist haftfähig. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein. Eine Eurodac-Treffermeldung ergab, dass der BF zuvor in Bulgarien am 16.12.2021 –unter Verwendung eines anderen Namens und Geburtsdatums- einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es wurde seitens der Behörde ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Nach Konsultation mit Bulgarien (Anfrage vom 28.03.2022) stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme
Vm Art. 13 Abs. 1) Dublin III-VO stillschweigend zu. Eine Eurodac-Treffermeldung ergab, dass der BF zuvor in Bulgarien am 16.12.2021 –unter Verwendung eines anderen Namens und Geburtsdatums- einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es wurde seitens der Behörde ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Nach Konsultation mit Bulgarien (Anfrage vom 28.03.2022) stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins,) Dublin III-VO stillschweigend zu. In weiterer Folge entzog sich der BF dem Verfahren im Bundesgebiet dadurch, indem er nach Frankreich weiterreiste. Die bulgarischen Behörden stimmten der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, nach Übermittlung der Mitteilung
2 Dublin III-VO mit 14.04.2022, stillschweigend zu.Die bulgarischen Behörden stimmten der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, nach Übermittlung der Mitteilung
Am 27.04.2022 teilten die französischen Behörden mit Schreiben vom 06.04.2022 mit, dass positives Eurodac Ergebnis vorlag. Der BF hat am 06.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich –unter Verwendung eines anderen Namens und Geburtsdatums- gestellt. Mit Schreiben vom 29.04.2022 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass dem Zulassungsantrag des BF nicht stattgegeben werde. Der Aufenthaltsort des BF sei seit 29.03.2022 unbekannt. Die bulgarischen Dublin-Behörden sind jedoch von der Abwesenheit des BF sowie über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert worden und sei Bulgarien als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen. Mit „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt, Behörde oder BFA) vom 14.06.2022, Zl. XXXX , ohne in die Sache einzutreten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet. Da dem Bundesamt jedoch aufgrund des Dublin Anfrage von Frankreich zumindest seit 27.04.2022 bekannt war, dass der BF sich zumindest seit diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet befunden hat, es jedoch unterlassen hat diesbezüglich Erhebungen durchzuführen betreffend eine Abgabestelle durchzuführen erfolgte keine Zustellung dieses „Bescheids“ durch Hinterlegung. Mit „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt, Behörde oder BFA) vom 14.06.2022, Zl. römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet. Da dem Bundesamt jedoch aufgrund des Dublin Anfrage von Frankreich zumindest seit 27.04.2022 bekannt war, dass der BF sich zumindest seit diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet befunden hat, es jedoch unterlassen hat diesbezüglich Erhebungen durchzuführen betreffend eine Abgabestelle durchzuführen erfolgte keine Zustellung dieses „Bescheids“ durch Hinterlegung. Mit 05.07.2022 erging ein Festnahmeauftrag und es wurde angeordnet, den BF der nächstgelegenen RD zum Zwecke der (geplanten) Abschiebung vorzuführen. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 22.11.2022 verhängte das BFA
2 Z. 3 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Dublin Überstellungsverfahrens. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 22.11.2022 verhängte das BFA
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Dublin Überstellungsverfahrens. Mit Anfrage vom 23.11.2022 konsultierte die Behörde abermals die bulgarischen Behörden und gab bekannt, dass der BF am 21.11.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens teilte die Behörde zudem mit, dass Frankreich am 29.04.2022 eine Absage auf Rückübernahme erteilt wurde. Zudem führte das BFA aus, dass der BF nicht nachweisen habe können, dass er mindestens drei Monate lang in Serbien aufhältig war und teilte die Behörde mit, dass Bulgarien immer noch der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags der oben genannten Person sei. Nach Konsultation mit Bulgarien stimmten die bulgarischen Behörden am 02.12.2022 einer Wiederaufnahme
Vm Art. 13 Abs. 1) Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Anfrage vom 23.11.2022 konsultierte die Behörde abermals die bulgarischen Behörden und gab bekannt, dass der BF am 21.11.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens teilte die Behörde zudem mit, dass Frankreich am 29.04.2022 eine Absage auf Rückübernahme erteilt wurde. Zudem führte das BFA aus, dass der BF nicht nachweisen habe können, dass er mindestens drei Monate lang in Serbien aufhältig war und teilte die Behörde mit, dass Bulgarien immer noch der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags der oben genannten Person sei. Nach Konsultation mit Bulgarien stimmten die bulgarischen Behörden am 02.12.2022 einer Wiederaufnahme
, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins,) Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt konsultierte am 09.12.2022 abermals die bulgarischen Behörden und teilte mit, dass der BF am 22.12.2022 nach Sofia überstellt werden könne. Mit 09.12.2022 wurde zugleich ein Flug für die bevorstehende Überstellung des BF nach Sofia für den 22.12.2022 gebucht. Es wurde für den BF ein Laissez-Passer mit 09.12.2022 ausgestellt, welches für die Überstellung von Österreich nach Bulgarien gültig ist. Der BF hat sein Asylverfahren in Bulgarien und Österreich nicht abgewartet und ist untergetaucht und weitergereist. Der hochmobile BF war unsteten Aufenthalts stellte mehrere Asylanträge unter verschiedenen Identitäten in verschiedenen Mitliedstaaten der EU und gab selbst an, nach Italien (EB vom 22.11.2022 und mündliche Verhandlung vom 13.12.2022) weiterreisen zu wollen. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF sein Verfahren nicht abwarten, sondern abermals untertauchen und sich dem Verfahren entziehen. Der BF hat selbst angegeben nach Italien weiterreisen zu wollen. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat und 4-5 Monate lang in Serbien aufhältig war. Bulgarien hat, im Wissen der behaupteten Reiseroute des BF ausdrücklich einer Rückübernahme des BF zugestimmt. Dem BF wurde eine amtssignierte Ausfertigung des Bescheides vom 14.06.2022 am 28.11.2022 von einem Rechtsberater der BBU übergeben. Der BF ist in der Zustellverfügung des Bescheides vom 14.06.2022 explizit als Adressat bezeichnet. Bulgarien hat der Einzelübernahme des BF für 22.12.2022, 04.01.2023 sowie für 05.01.2023 zugestimmt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und hochmobil. Der BF hat in zwei weiteren Mitgliedstaaten jeweils einen Asylantrag und im österreichischen Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist ohne das Verfahren im jeweiligen Mitgliedstaat abzuwarten in andere Staaten weitergereist. Der BF hat sich verschiedener Identitäten bedient. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes (betreffend die Asyl- und die Schubhaftverfahren) sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie in das GVS-Informationssystem. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Bulgarien und Frankreich ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien und zu Frankreich und dem Konsultationsverfahren mit den französischen und den bulgarischen Behörden. Zumal die bulgarischen Behörden nicht nur eine entsprechende Speicherung in Eurodac veranlassten, sondern auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens vorerst stillschweigend, nachfolgend ausdrücklich einer Wiederaufnahme
1 lit c Dublin III-VO zustimmten, kann mit Sicherheit von einer Antragstellung ausgegangen werden.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Bulgarien und Frankreich ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien und zu Frankreich und dem Konsultationsverfahren mit den französischen und den bulgarischen Behörden. Zumal die bulgarischen Behörden nicht nur eine entsprechende Speicherung in Eurodac veranlassten, sondern auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens vorerst stillschweigend, nachfolgend ausdrücklich einer Wiederaufnahme
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zustimmten, kann mit Sicherheit von einer Antragstellung ausgegangen werden. Zwar führte der BF in seiner Beschwerde vom 06.12.2022 gegen den Schubhaftbescheid aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden, zumal sich der BF 4-5 Monate in Serbien aufgehalten habe und die Zuständigkeit Bulgariens dadurch erloschen sei, doch konnte der BF weder glaubwürdig darlegen, noch unter Vorlage von Urkunden belegen, dass er tatsächlich mindestens 3 Monate in Serbien aufhältig war und somit das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates betreffend diesen Zeitraums verlassen hat. Dem vorgelegten Fotokonvolut konnte lediglich entnommen werden, dass der BF auf dem Lichtbild Seite 1 neben einem Fahrzeug mit einem serbischen Kennzeichen abgebildet ist und auf dem Lichtbild Seite 2 im Hintergrund die serbische Flagge wahrzunehmen ist. Zumal auf den Lichtbildern keinerlei Zeitstempel angebracht war, konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Zeitraum die vorgelegten Lichtbilder herrühren. Der hochmobile BF hat die Reise von Bulgarien über Serbien und Ungarn bereits zweimal durchgeführt, die Fotos können somit auch von beiden Reisen stammen und sind nicht geeignet das Vorbringen des BF zu untermauern. Auch die in der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder der Handyspeicherung konnten dieses Vorbringen nicht untermauern. Vielmehr widersprach der BF seinen eigenen ausdrücklichen Angaben im Erstbefragungsprotokoll und gab nunmehr widersprüchlich eine völlig neue Reiseroute bekannt. Sofern der BF vorbringt, dass ihm der (Dublin-) Bescheid vom 14.06.2022 nicht zugestellt worden sei, zumal er das Bundesgebiet bereits verlassen habe, wird ausgeführt, dass die Behörde Ermittlungen zwecks Ausforschung einer zustellfähigen Meldeanschrift des BF ausschließlich in Österreich tätigte, obwohl der Behörde aufgrund des Konsultationsverfahrens vom 27.04.2022 bekannt war, dass der BF am 29.03.2022 illegal in Frankreich einreiste und am 06.04.2022 einen Antrag stellte. Dies ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akt und den Angaben des BehV im Zuge der Verhandlung. Dass dem BF eine amtssignierte Ausfertigung des Bescheides vom 14.06.2022 am 28.11.2022 von einem Rechtsberater der BBU übergeben wurde ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF und der Rechtsberaterin. Der BF ist in der Zustellverfügung des Bescheides vom 14.06.2022 explizit als Adressat bezeichnet. Die Zustellung des Bescheides vom 14.06.2022 erfolgte somit am 28.11.2022. Dass der BF seine Verfahren weder in Bulgarien, noch in Österreich abgewartet hat, sondern nach Frankreich weitergereist ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Eurodac Treffern. Dass der BF nunmehr eine Weiterreise nach Italien plante, ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 22.11.2022 und seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2022 wo er konkret dazu ausführte, dass Freunde ihm gesagt hätten, dass man in Italien aktuell sofort Asyl erhalte. Dass der mittellose BF (Anhaltedatei) über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in Erstbefragung und mündlicher Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung
1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Artikel 28 Haft „
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist ohne den Abschluss seines Asylverfahrens abzuwarten von Bulgarien nach Österreich gereist und hat im Bundesgebiet einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Auch dieses Verfahren hat der BF nicht abgewartet und ist nach Frankreich weitergereist und hat dort abermals einen Asylantrag gestellt. Der BF hat diese Asylanträge unter der Verwendung von verschiedenen Angaben seiner Identität gestellt. Nachdem er von Frankreich nach Bulgarien überstellt wurde, kehrte er über Serbien und Ungarn neuerlich nach Österreich zurück und stellte einen „Folgeantrag“. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist aufgrund dieses jedenfalls Verhaltens erfüllt.Der BF ist ohne den Abschluss seines Asylverfahrens abzuwarten von Bulgarien nach Österreich gereist und hat im Bundesgebiet einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Auch dieses Verfahren hat der BF nicht abgewartet und ist nach Frankreich weitergereist und hat dort abermals einen Asylantrag gestellt. Der BF hat diese Asylanträge unter der Verwendung von verschiedenen Angaben seiner Identität gestellt. Nachdem er von Frankreich nach Bulgarien überstellt wurde, kehrte er über Serbien und Ungarn neuerlich nach Österreich zurück und stellte einen „Folgeantrag“. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist aufgrund dieses jedenfalls Verhaltens erfüllt. Im Mandatsbescheid geht das Bundesamt von einer aufrechten Anordnung einer Außerlandesbringung aus. Wie festgestellt liegt diese aufgrund des Zustellmangels jedoch nicht vor, sodass § 76 Abs. 3 Z 2 und Z3 FPG als nicht erfüllt anzunehmen ist. (Vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011 betreffend Zustellmangel)Im Mandatsbescheid geht das Bundesamt von einer aufrechten Anordnung einer Außerlandesbringung aus. Wie festgestellt liegt diese aufgrund des Zustellmangels jedoch nicht vor, sodass Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und Z3 FPG als nicht erfüllt anzunehmen ist. (Vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011 betreffend Zustellmangel) Da der BF bereits Asylanträge in drei Mitgliedstaaten stellte und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte und mehrmals über dritte Mitgliedstaaten weitergereist ist, ist Fluchtgefahr
3 Z 6 lit. a und b FPG gegeben. Auch lit b leg cit ist gegeben, da der BF ausdrücklich im Zuge seiner zweiten Erstbefragung angab nach Italien weiterzuwollen. Da der BF bereits Asylanträge in drei Mitgliedstaaten stellte und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte und mehrmals über dritte Mitgliedstaaten weitergereist ist, ist Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und b FPG gegeben. Auch Litera b, leg cit ist gegeben, da der BF ausdrücklich im Zuge seiner zweiten Erstbefragung angab nach Italien weiterzuwollen. Der BF hat eigenen Angaben zufolge keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Der BF hat eigenen Angaben zufolge keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Es liegt daher beim BF - auch bei Wegfall der Fluchtgefahr nach Z 2 und 3 - erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c und Z 9 FPG vor.Es liegt daher beim BF - auch bei Wegfall der Fluchtgefahr nach Ziffer 2 und 3 - erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c und Ziffer 9, FPG vor. Der hochmobile BF, der auch verschiedenen Identitäten nutzt und widersprüchliche Angaben zu seiner Reiseroute macht, hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Der im Mandatsverfahren – ohne Ermittlungsverfahren - erlassene Schubhaftbescheid weist zwar aufgrund nicht ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung einen Begründungsmangel auf. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN).Der im Mandatsverfahren – ohne Ermittlungsverfahren - erlassene Schubhaftbescheid weist zwar aufgrund nicht ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung einen Begründungsmangel auf. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Wie oben ausgeführt vermag der Mandatsbescheid, auch ohne Berücksichtigung der Z 2 und Z3 des § 76 Abs. 3 FPG die Schubhaft zu tragen.Wie oben ausgeführt vermag der Mandatsbescheid, auch ohne Berücksichtigung der Ziffer 2 und Z3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Schubhaft zu tragen. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, mit der Durchführung der Überstellung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Die Überstellung war im Entscheidungszeitpunkt bereits für 22.12.2022 organisiert. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.11.2022 als unbegründet abzuweisen. 3.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist das Bundesamt die obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 1 VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 922,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z. 2 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) sohin insgesamt EUR 1.348,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist das Bundesamt die obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 922,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sohin insgesamt EUR 1.348,20. Da jedoch das Bundesamt lediglich Kostenersatz in der Höhe von 426.20 Euro beantragt hat, ist der Kostenzuspruch ausschließlich in dieser Höhe erfolgt. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W278.2263769.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.