← Österreich

{'item': 'W278 2263769-1'}

Obsah (21)Artikel 28§ 22a§ 35Art. 133Artikel 25Artikel 18§ 5§ 61Art. 29§ 76§ 7Art. 130§ 13§ 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Artikel 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW278 2263769-1 Spruch, W278 2263769-1/28E Schriftliche Ausfertigung des am 13.12.2022 verkündeten Erkenntnisses:

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 16.12.2021. Bei der Erstbefragung am 24.03.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat vor ca. 3,5 Jahren gefasst. Er sei über den Iran in die Türkei gekommen. Nach einem Aufenthalt von ca. 3 Jahren in der Türkei sei er über Bulgarien (Aufenthalt ca. 1 Monat), Serbien (Aufenthalt ca. 4 Monate) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt. In Bulgarien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei in einem Camp gewesen. Er habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem EU-Staat mit Status. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land wegen des Krieges und der Arbeitslosigkeit verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 28.03.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 28.03.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 14.04.2022 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Bulgarien mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antwort Bulgariens Bulgarien nunmehr

Artikel 25Abs.

2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 12.04.2022 begonnen. Mit Schreiben vom 14.04.2022 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Bulgarien mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antwort Bulgariens Bulgarien nunmehr

Artikel 25

Absatz 2, Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Überstellungsfrist habe am 12.04.2022 begonnen. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren im Bundesgebiet dadurch, dass er nach Frankreich weiterreiste. Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilten die französischen Behörden den österreichischen Dublin Behörden mit, dass ein positives EURODAC-Ergebnis vorliege, der Beschwerdeführer am 06.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt habe und um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18Abs. 1 lit. b durch Österreich ersucht werde. Der Beschwerdeführer trat in Frankreich als XXXX , geb. XXXX , St

A. Afghanistan, auf.Mit Schreiben vom 27.04.2022 teilten die französischen Behörden den österreichischen Dublin Behörden mit, dass ein positives EURODAC-Ergebnis vorliege, der Beschwerdeführer am 06.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt habe und um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18Absatz eins, Litera b, durch Österreich ersucht werde.

Der Beschwerdeführer trat in Frankreich als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, auf. Mit Schreiben vom 29.04.2022 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt werde. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei seit 29.03.2022 unbekannt. Die bulgarischen Dublin-Behörden seien jedoch von der Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert worden und sei Bulgarien als zuständiger Mitgliedsstaat anzusehen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 14.06.2022, Zl. XXXX , wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Art. 18Abs.

1 lit.b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamts vom 14.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Am 21.11.2022 erfolgte eine neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Im Zuge der Erstbefragung dazu am 22.11.2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor ca. drei Jahren den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und Frankreich erreichen wollen, weil Frankreich ein gutes Land sei. Er habe seinen Wohnort vor ca. drei Jahren zu Fuß nach Pakistan verlassen und sei über den Iran (Durchreise), die Türkei (Aufenthalt ca. zwei Jahre), Bulgarien (Aufenthalt ein Monat), Serbien (Durchreise), Ungarn (Durchreise), Österreich (Aufenthalt eine Woche), die Schweiz (Aufenthalt zwei Tage), Frankreich (Aufenthalt 4 Monate), Bulgarien (Abschiebung, Aufenthalt ca. zwei Tage), Serbien (Aufenthalt vier bis fünf Monate), Ungarn (Durchreise), am 21.11.2022 nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei ihm der Asylantrag aufgezwungen und er schlecht behandelt worden. In Ungarn sei er durchgereist, in der Schweiz sei er nur polizeilich registriert worden und dann weitergereist. In Frankreich habe er einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden wäre, deswegen sei er nach Bulgarien abgeschoben worden. Er sei erneut über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er habe in Bulgarien, Österreich und Frankreich um Asyl angesucht. In Bulgarien und Österreich habe er das Verfahren nicht abgewartet und habe auch keine Unterlagen dazu. In Frankreich sei sein Verfahren abgelehnt worden. In weiterer Folge sei er nach Bulgarien abgeschoben worden, er habe keine Unterlagen dazu. Er möchte nicht zurück, weil er in Bulgarien schlecht behandelt worden wäre und sein Asylantrag in Frankreich abgelehnt worden wäre. Sein Zielland sei jetzt Italien, da er dort auf Asyl hoffe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, damals sei die Situation schlecht und unsicher gewesen. Es habe immer wieder Bombenanschläge und Probleme mit den Taliban gegeben. Diese seien nun an der Macht, sonst habe er keine weiteren Gründe. Er fürchte die unsichere Lage in der Heimat. Eine EURODAC Abfrage ergab nunmehr drei Treffer der Kategorie 1, und zwar einen Treffer mit Bulgarien vom 16.12.2021, einen solchen mit Österreich vom 24.03.2022 sowie einen solchen mit Frankreich vom 06.04.2022. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Dublin-Überstellungsverfahren angeordnet. Mit Schreiben vom 23.11.2022 konsultierte das Bundesamt neuerlich die bulgarischen Behörden und teilte unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens mit, dass Frankreich am 29.04.2022 eine Absage auf Rückübernahme erteilt worden sei. Zudem führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, mindestens drei Monate lang in Serbien aufhältig gewesen zu sein und sei Bulgarien immer noch der zuständige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 02.12.2022 stimmten die bulgarische Behörde einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als XXXX aufgetreten ist.Mit Schreiben vom 02.12.2022 stimmten die bulgarische Behörde einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als römisch 40 aufgetreten ist. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.11.2022 eine amtssiginierte Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes vom 14.06.2022 von einem Rechtsberater der BBU übergeben. Am 06.12.2022 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim BVwG ein. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei, da der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU für vier bis fünf Monate nach Serbien verlassen habe. Die Schubhaft sei sohin aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden. Des Weiteren liege im gegenständlichen Fall keine erhebliche Fluchtgefahr vor, da der BF im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am Verfahren mitgewirkt habe, dem BF ein Bescheid betreffend der Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zugestellt worden sei, dass alleine aufgrund einer vorliegenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se noch keine Fluchtgefahr vorliege und das Vorliegen eines Dublin Sachverhaltes alleine noch keine erhebliche Fluchtgefahr begründe und jedenfalls auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden hätte können. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen, der belangten Behörde die Barauslagen und den Ersatz der Kommissionsgebühren aufzuerlegen. Als Beilage wurde ein Fotokonvolut des BF vorgelegt, dass den BF in Serbien zeigen soll. Das Bundesamt legte dem BVwG den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schriftsatz vom 07.12.2022 eine Stellungnahme in der zusammengefasst ausgeführt wurde: Bulgarien habe mit Schreiben vom 02.12.2022 ausdrücklich der Rückübernahme zugestimmt, das Vorliegen des Dublin Sachverhaltes sei daher jedenfalls gegeben. Der BF habe im Zuge der Einvernahme keinerlei Beweise vorlegen können, dass er sich für 4 bis 5 Monate in Serbien aufgehalten habe. Der BF habe seine Asylverfahren weder in Österreich, noch in Bulgarien abgewartet, sondern sei nach Frankreich weitergereist, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der BF habe sich somit mehreren Verfahren entzogen und verfüge im Bundesgebiet auch über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Am 13.12.2023 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Vertretung und dem Bundesamt durch. Feststellungen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Er ist in Österreich nicht sozial verankert. Der BF ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF hat kein Einkommen. Der BF hat keine Ersparnisse. Der BF ist haftfähig. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein. Eine Eurodac-Treffermeldung ergab, dass der BF zuvor in Bulgarien am 16.12.2021 –unter Verwendung eines anderen Namens und Geburtsdatums- einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es wurde seitens der Behörde ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Nach Konsultation mit Bulgarien (Anfrage vom 28.03.2022) stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme

Art. 18Abs. 1 lit. b (i

Vm Art. 13 Abs. 1) Dublin III-VO stillschweigend zu. Eine Eurodac-Treffermeldung ergab, dass der BF zuvor in Bulgarien am 16.12.2021 –unter Verwendung eines anderen Namens und Geburtsdatums- einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es wurde seitens der Behörde ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Nach Konsultation mit Bulgarien (Anfrage vom 28.03.2022) stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins,) Dublin III-VO stillschweigend zu. In weiterer Folge entzog sich der BF dem Verfahren im Bundesgebiet dadurch, indem er nach Frankreich weiterreiste. Die bulgarischen Behörden stimmten der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, nach Übermittlung der Mitteilung

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO mit 14.04.2022, stillschweigend zu.Die bulgarischen Behörden stimmten der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, nach Übermittlung der Mitteilung

Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO mit 14.04.2022, stillschweigend zu.

Am 27.04.2022 teilten die französischen Behörden mit Schreiben vom 06.04.2022 mit, dass positives Eurodac Ergebnis vorlag. Der BF hat am 06.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich –unter Verwendung eines anderen Namens und Geburtsdatums- gestellt. Mit Schreiben vom 29.04.2022 teilte das BFA den französischen Behörden mit, dass dem Zulassungsantrag des BF nicht stattgegeben werde. Der Aufenthaltsort des BF sei seit 29.03.2022 unbekannt. Die bulgarischen Dublin-Behörden sind jedoch von der Abwesenheit des BF sowie über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert worden und sei Bulgarien als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen. Mit „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt, Behörde oder BFA) vom 14.06.2022, Zl. XXXX , ohne in die Sache einzutreten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet. Da dem Bundesamt jedoch aufgrund des Dublin Anfrage von Frankreich zumindest seit 27.04.2022 bekannt war, dass der BF sich zumindest seit diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet befunden hat, es jedoch unterlassen hat diesbezüglich Erhebungen durchzuführen betreffend eine Abgabestelle durchzuführen erfolgte keine Zustellung dieses „Bescheids“ durch Hinterlegung. Mit „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt, Behörde oder BFA) vom 14.06.2022, Zl. römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet. Da dem Bundesamt jedoch aufgrund des Dublin Anfrage von Frankreich zumindest seit 27.04.2022 bekannt war, dass der BF sich zumindest seit diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet befunden hat, es jedoch unterlassen hat diesbezüglich Erhebungen durchzuführen betreffend eine Abgabestelle durchzuführen erfolgte keine Zustellung dieses „Bescheids“ durch Hinterlegung. Mit 05.07.2022 erging ein Festnahmeauftrag und es wurde angeordnet, den BF der nächstgelegenen RD zum Zwecke der (geplanten) Abschiebung vorzuführen. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 22.11.2022 verhängte das BFA

§ 76Abs.

2 Z. 3 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Dublin Überstellungsverfahrens. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 22.11.2022 verhängte das BFA

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Dublin Überstellungsverfahrens. Mit Anfrage vom 23.11.2022 konsultierte die Behörde abermals die bulgarischen Behörden und gab bekannt, dass der BF am 21.11.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens teilte die Behörde zudem mit, dass Frankreich am 29.04.2022 eine Absage auf Rückübernahme erteilt wurde. Zudem führte das BFA aus, dass der BF nicht nachweisen habe können, dass er mindestens drei Monate lang in Serbien aufhältig war und teilte die Behörde mit, dass Bulgarien immer noch der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags der oben genannten Person sei. Nach Konsultation mit Bulgarien stimmten die bulgarischen Behörden am 02.12.2022 einer Wiederaufnahme

Art. 18Abs. 1 lit. c (i

Vm Art. 13 Abs. 1) Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Anfrage vom 23.11.2022 konsultierte die Behörde abermals die bulgarischen Behörden und gab bekannt, dass der BF am 21.11.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens teilte die Behörde zudem mit, dass Frankreich am 29.04.2022 eine Absage auf Rückübernahme erteilt wurde. Zudem führte das BFA aus, dass der BF nicht nachweisen habe können, dass er mindestens drei Monate lang in Serbien aufhältig war und teilte die Behörde mit, dass Bulgarien immer noch der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags der oben genannten Person sei. Nach Konsultation mit Bulgarien stimmten die bulgarischen Behörden am 02.12.2022 einer Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins,) Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt konsultierte am 09.12.2022 abermals die bulgarischen Behörden und teilte mit, dass der BF am 22.12.2022 nach Sofia überstellt werden könne. Mit 09.12.2022 wurde zugleich ein Flug für die bevorstehende Überstellung des BF nach Sofia für den 22.12.2022 gebucht. Es wurde für den BF ein Laissez-Passer mit 09.12.2022 ausgestellt, welches für die Überstellung von Österreich nach Bulgarien gültig ist. Der BF hat sein Asylverfahren in Bulgarien und Österreich nicht abgewartet und ist untergetaucht und weitergereist. Der hochmobile BF war unsteten Aufenthalts stellte mehrere Asylanträge unter verschiedenen Identitäten in verschiedenen Mitliedstaaten der EU und gab selbst an, nach Italien (EB vom 22.11.2022 und mündliche Verhandlung vom 13.12.2022) weiterreisen zu wollen. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF sein Verfahren nicht abwarten, sondern abermals untertauchen und sich dem Verfahren entziehen. Der BF hat selbst angegeben nach Italien weiterreisen zu wollen. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat und 4-5 Monate lang in Serbien aufhältig war. Bulgarien hat, im Wissen der behaupteten Reiseroute des BF ausdrücklich einer Rückübernahme des BF zugestimmt. Dem BF wurde eine amtssignierte Ausfertigung des Bescheides vom 14.06.2022 am 28.11.2022 von einem Rechtsberater der BBU übergeben. Der BF ist in der Zustellverfügung des Bescheides vom 14.06.2022 explizit als Adressat bezeichnet. Bulgarien hat der Einzelübernahme des BF für 22.12.2022, 04.01.2023 sowie für 05.01.2023 zugestimmt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und hochmobil. Der BF hat in zwei weiteren Mitgliedstaaten jeweils einen Asylantrag und im österreichischen Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist ohne das Verfahren im jeweiligen Mitgliedstaat abzuwarten in andere Staaten weitergereist. Der BF hat sich verschiedener Identitäten bedient. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes (betreffend die Asyl- und die Schubhaftverfahren) sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie in das GVS-Informationssystem. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Bulgarien und Frankreich ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien und zu Frankreich und dem Konsultationsverfahren mit den französischen und den bulgarischen Behörden. Zumal die bulgarischen Behörden nicht nur eine entsprechende Speicherung in Eurodac veranlassten, sondern auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens vorerst stillschweigend, nachfolgend ausdrücklich einer Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO zustimmten, kann mit Sicherheit von einer Antragstellung ausgegangen werden.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Bulgarien und Frankreich ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien und zu Frankreich und dem Konsultationsverfahren mit den französischen und den bulgarischen Behörden. Zumal die bulgarischen Behörden nicht nur eine entsprechende Speicherung in Eurodac veranlassten, sondern auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens vorerst stillschweigend, nachfolgend ausdrücklich einer Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zustimmten, kann mit Sicherheit von einer Antragstellung ausgegangen werden. Zwar führte der BF in seiner Beschwerde vom 06.12.2022 gegen den Schubhaftbescheid aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden, zumal sich der BF 4-5 Monate in Serbien aufgehalten habe und die Zuständigkeit Bulgariens dadurch erloschen sei, doch konnte der BF weder glaubwürdig darlegen, noch unter Vorlage von Urkunden belegen, dass er tatsächlich mindestens 3 Monate in Serbien aufhältig war und somit das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates betreffend diesen Zeitraums verlassen hat. Dem vorgelegten Fotokonvolut konnte lediglich entnommen werden, dass der BF auf dem Lichtbild Seite 1 neben einem Fahrzeug mit einem serbischen Kennzeichen abgebildet ist und auf dem Lichtbild Seite 2 im Hintergrund die serbische Flagge wahrzunehmen ist. Zumal auf den Lichtbildern keinerlei Zeitstempel angebracht war, konnte nicht festgestellt werden, aus welchem Zeitraum die vorgelegten Lichtbilder herrühren. Der hochmobile BF hat die Reise von Bulgarien über Serbien und Ungarn bereits zweimal durchgeführt, die Fotos können somit auch von beiden Reisen stammen und sind nicht geeignet das Vorbringen des BF zu untermauern. Auch die in der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder der Handyspeicherung konnten dieses Vorbringen nicht untermauern. Vielmehr widersprach der BF seinen eigenen ausdrücklichen Angaben im Erstbefragungsprotokoll und gab nunmehr widersprüchlich eine völlig neue Reiseroute bekannt. Sofern der BF vorbringt, dass ihm der (Dublin-) Bescheid vom 14.06.2022 nicht zugestellt worden sei, zumal er das Bundesgebiet bereits verlassen habe, wird ausgeführt, dass die Behörde Ermittlungen zwecks Ausforschung einer zustellfähigen Meldeanschrift des BF ausschließlich in Österreich tätigte, obwohl der Behörde aufgrund des Konsultationsverfahrens vom 27.04.2022 bekannt war, dass der BF am 29.03.2022 illegal in Frankreich einreiste und am 06.04.2022 einen Antrag stellte. Dies ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akt und den Angaben des BehV im Zuge der Verhandlung. Dass dem BF eine amtssignierte Ausfertigung des Bescheides vom 14.06.2022 am 28.11.2022 von einem Rechtsberater der BBU übergeben wurde ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF und der Rechtsberaterin. Der BF ist in der Zustellverfügung des Bescheides vom 14.06.2022 explizit als Adressat bezeichnet. Die Zustellung des Bescheides vom 14.06.2022 erfolgte somit am 28.11.2022. Dass der BF seine Verfahren weder in Bulgarien, noch in Österreich abgewartet hat, sondern nach Frankreich weitergereist ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Eurodac Treffern. Dass der BF nunmehr eine Weiterreise nach Italien plante, ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 22.11.2022 und seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2022 wo er konkret dazu ausführte, dass Freunde ihm gesagt hätten, dass man in Italien aktuell sofort Asyl erhalte. Dass der mittellose BF (Anhaltedatei) über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in Erstbefragung und mündlicher Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 22aAbs.

2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Rechtsgrundlagen:§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 VO (EU) 604/2013 lauten auszugsweise:3.
  2. Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 28, VO (EU) 604 aus 2013, lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Artikel 28 Haft „

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) 3.1.3 Zur Judikatur zur Schubhaft nach dem Regime der Dublin-III VO:„Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 legcit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).3.1.3 Zur Judikatur zur Schubhaft nach dem Regime der Dublin-III VO:, „Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, legcit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Weiters: „Maßgeblich für die vom VwG getroffene Annahme, es sei keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben gewesen, wäre gewesen, ob sich die Fremde für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung gehalten und danach - anders als zuletzt in Deutschland - einer formalisierten Überstellung nach Italien (vgl. dazu Art. 7 Dublin-II DV) nicht entzogen hätte. Dieser entscheidende Aspekt hätte vom VwG bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen.“ (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).„Maßgeblich für die vom VwG getroffene Annahme, es sei keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO gegeben gewesen, wäre gewesen, ob sich die Fremde für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung gehalten und danach - anders als zuletzt in Deutschland - einer formalisierten Überstellung nach Italien vergleiche dazu Artikel 7, Dublin-II DV) nicht entzogen hätte. Dieser entscheidende Aspekt hätte vom VwG bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen.“ (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133). Sowie: „Es ist evident und bedarf daher weder einer Klärung durch den EuGH noch durch den VwGH, dass unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen ist, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass es - anders als für "Fluchtgefahr" an sich - keiner abstrakten innerstaatlichen Festlegung von Fällen "erheblicher Fluchtgefahr" bedarf und dass § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht sein Ziel verfehlt (Hinweis B
  2. September 2016, Ra 2016/21/0256).“ (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011).„Es ist evident und bedarf daher weder einer Klärung durch den EuGH noch durch den VwGH, dass unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen ist, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass es - anders als für "Fluchtgefahr" an sich - keiner abstrakten innerstaatlichen Festlegung von Fällen "erheblicher Fluchtgefahr" bedarf und dass Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht sein Ziel verfehlt (Hinweis B
  3. September 2016, Ra 2016/21/0256).“ (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011). „Für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reichte es demnach aus, dass der Bescheid vom
  4. November 2021 vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war die Überstellung nämlich im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin III-VO „automatisch“ ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass - wie sich implizit schon aus den oben in der vorstehenden Rn. 16 wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, ergibt - unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft wäre demnach - wie bereits erwähnt - ab dem Zeitpunkt zu berechnen gewesen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO) weggefallen wäre (vgl. dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, insbesondere Rn. 55). Das war in der gegenständlichen Konstellation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht der Fall. Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe auch dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, nunmehr Rn. 58/59). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeige (nämlich), dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollten, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (EuGH aaO. Rn. 32 iVm Rn. 56)“. (VwGH, Ra 2021/21/0359-7 vom
  5. Juni 2022)„Für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reichte es demnach aus, dass der Bescheid vom
  6. November 2021 vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt war die Überstellung nämlich im Sinne des Artikel 27, Absatz 3, Litera b, der Dublin III-VO „automatisch“ ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass - wie sich implizit schon aus den oben in der vorstehenden Rn. 16 wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, ergibt - unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft wäre demnach - wie bereits erwähnt - ab dem Zeitpunkt zu berechnen gewesen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO) weggefallen wäre vergleiche dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, insbesondere Rn. 55). Das war in der gegenständlichen Konstellation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht der Fall. Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe auch dazu EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, nunmehr Rn. 58/59). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeige (nämlich), dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollten, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (EuGH aaO. Rn. 32 in Verbindung mit Rn. 56)“. (VwGH, Ra 2021/21/0359-7 vom
  7. Juni 2022) Zu Spruchteil A. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung Im angefochtenen Bescheid ging das BFA ausdrücklich von der Erfüllung der Ziffer 1, 2, 3, 6a, 6b, 6c und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im angefochtenen Bescheid ging das BFA ausdrücklich von der Erfüllung der Ziffer 1, 2, 3, 6a, 6b, 6c und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Bei der Beurteilung ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung ob erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist ohne den Abschluss seines Asylverfahrens abzuwarten von Bulgarien nach Österreich gereist und hat im Bundesgebiet einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Auch dieses Verfahren hat der BF nicht abgewartet und ist nach Frankreich weitergereist und hat dort abermals einen Asylantrag gestellt. Der BF hat diese Asylanträge unter der Verwendung von verschiedenen Angaben seiner Identität gestellt. Nachdem er von Frankreich nach Bulgarien überstellt wurde, kehrte er über Serbien und Ungarn neuerlich nach Österreich zurück und stellte einen „Folgeantrag“. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist aufgrund dieses jedenfalls Verhaltens erfüllt.Der BF ist ohne den Abschluss seines Asylverfahrens abzuwarten von Bulgarien nach Österreich gereist und hat im Bundesgebiet einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Auch dieses Verfahren hat der BF nicht abgewartet und ist nach Frankreich weitergereist und hat dort abermals einen Asylantrag gestellt. Der BF hat diese Asylanträge unter der Verwendung von verschiedenen Angaben seiner Identität gestellt. Nachdem er von Frankreich nach Bulgarien überstellt wurde, kehrte er über Serbien und Ungarn neuerlich nach Österreich zurück und stellte einen „Folgeantrag“. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist aufgrund dieses jedenfalls Verhaltens erfüllt. Im Mandatsbescheid geht das Bundesamt von einer aufrechten Anordnung einer Außerlandesbringung aus. Wie festgestellt liegt diese aufgrund des Zustellmangels jedoch nicht vor, sodass § 76 Abs. 3 Z 2 und Z3 FPG als nicht erfüllt anzunehmen ist. (Vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011 betreffend Zustellmangel)Im Mandatsbescheid geht das Bundesamt von einer aufrechten Anordnung einer Außerlandesbringung aus. Wie festgestellt liegt diese aufgrund des Zustellmangels jedoch nicht vor, sodass Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und Z3 FPG als nicht erfüllt anzunehmen ist. (Vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011 betreffend Zustellmangel) Da der BF bereits Asylanträge in drei Mitgliedstaaten stellte und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte und mehrmals über dritte Mitgliedstaaten weitergereist ist, ist Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 6 lit. a und b FPG gegeben. Auch lit b leg cit ist gegeben, da der BF ausdrücklich im Zuge seiner zweiten Erstbefragung angab nach Italien weiterzuwollen. Da der BF bereits Asylanträge in drei Mitgliedstaaten stellte und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte und mehrmals über dritte Mitgliedstaaten weitergereist ist, ist Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und b FPG gegeben. Auch Litera b, leg cit ist gegeben, da der BF ausdrücklich im Zuge seiner zweiten Erstbefragung angab nach Italien weiterzuwollen. Der BF hat eigenen Angaben zufolge keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Der BF hat eigenen Angaben zufolge keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Es liegt daher beim BF - auch bei Wegfall der Fluchtgefahr nach Z 2 und 3 - erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c und Z 9 FPG vor.Es liegt daher beim BF - auch bei Wegfall der Fluchtgefahr nach Ziffer 2 und 3 - erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c und Ziffer 9, FPG vor. Der hochmobile BF, der auch verschiedenen Identitäten nutzt und widersprüchliche Angaben zu seiner Reiseroute macht, hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Der im Mandatsverfahren – ohne Ermittlungsverfahren - erlassene Schubhaftbescheid weist zwar aufgrund nicht ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung einen Begründungsmangel auf. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN).Der im Mandatsverfahren – ohne Ermittlungsverfahren - erlassene Schubhaftbescheid weist zwar aufgrund nicht ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung einen Begründungsmangel auf. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Wie oben ausgeführt vermag der Mandatsbescheid, auch ohne Berücksichtigung der Z 2 und Z3 des § 76 Abs. 3 FPG die Schubhaft zu tragen.Wie oben ausgeführt vermag der Mandatsbescheid, auch ohne Berücksichtigung der Ziffer 2 und Z3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Schubhaft zu tragen. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, mit der Durchführung der Überstellung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Die Überstellung war im Entscheidungszeitpunkt bereits für 22.12.2022 organisiert. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.11.2022 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es war daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6a, 6b, 6c und 9 FPG auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorlag. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig und ein gelinderes Mittel kann mangels der Vertrauenswürdigkeit des BF nicht zur Anwendung kommen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a, 6 b, 6 c und 9 FPG auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorlag. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig und ein gelinderes Mittel kann mangels der Vertrauenswürdigkeit des BF nicht zur Anwendung kommen. Sowohl das Bundesamt, als auch der BFV gehen von einer Heilung des Zustellmangels aus. Da von einer Heilung des Zustellmangels mit 28.11.2022 auszugehen ist, wird nach Einbringung der Beschwerde am 12.12.2022 die Anordnung zur Außerlandesbringung im Falle einer Nichtzuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG binnen 7 Tagen (ab Einlagen des Verwaltungsaktes beim BVwG) durchführbar. Somit ist in diesem Fall eine Rücküberstellung nach Bulgarien fristgerecht ab praktischer Durchführbarkeit möglich. Nach dem Wegfall des Durchführungsaufschubes ist mit einer Überstellung nach Bulgarien zu rechnen, da Bulgarien der Einzelübernahme des BF bereits für 22.12.2022, 04.01.2023 sowie für 05.01.2023 zugestimmt hat. Aufgrund des evidenten Vorverhaltens des BF aus dem sich zweifelsfrei die erhebliche Fluchtgefahr ableitet ist die gegenständliche Anhaltung in Schubhaft weiterhin rechtmäßig. Selbst bei Nichtvorliegen einer Heilung des Zustellmangels, hat das Bundesamt in der Verhandlung glaubhaft zugesichert, dass der Verfahrensabschluss bezüglich der inhaltlichen Entscheidung jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Frist von 6 Wochen erlassen werden kann. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  2. Zu Spruchteil A. – Kostenentscheidung

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist das Bundesamt die obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 1 VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 922,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z. 2 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) sohin insgesamt EUR 1.348,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist das Bundesamt die obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 922,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sohin insgesamt EUR 1.348,20. Da jedoch das Bundesamt lediglich Kostenersatz in der Höhe von 426.20 Euro beantragt hat, ist der Kostenzuspruch ausschließlich in dieser Höhe erfolgt. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W278.2263769.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.