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{'item': 'W284 2262915-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW284 2262915-1 Spruch, W284 2262915-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.07.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund Abgängigkeit rückwirkend mit 18.06.2022 aus der Grundversorgung abgemeldet.
  2. Am 23.08.2022 wurde über den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG erlassen.
  3. Am 23.08.2022 wurde über den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG erlassen.
  4. Am 15.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ XXXX vorgeführt.
  5. Am 15.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ römisch 40 vorgeführt.
  6. Am 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Verhängung der Schubhaft niederschriftlich vor dem BFA einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er die Betreuungsunterkunft verlassen habe und mit Freunden wohne. Weder kenne er die Adresse, noch könne er sie beschreiben. Er wolle keinesfalls nach Indien ausreisen und würde Österreich in drei bis vier Monaten freiwillig verlassen. Im Bundesgebiet helfe er Freunden als Mechaniker aus und bekomme hierfür Taschengeld. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Formblätter zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgelegt, jedoch verweigerte der Beschwerdeführer trotz Belehrung das Ausfüllen selbiger.
  7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, da im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation – zweifellos die Intention bestehe, illegal im Bundesgebiet zu verweilen, zumal nicht sichergestellt wäre, dass er für eine Delegationsvorführung und Abschiebung tatsächlich zur Verfügung stehen würde.
  8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, da im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation – zweifellos die Intention bestehe, illegal im Bundesgebiet zu verweilen, zumal nicht sichergestellt wäre, dass er für eine Delegationsvorführung und Abschiebung tatsächlich zur Verfügung stehen würde.
  9. Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.11.
  10. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vorliege, zumal der Beschwerdeführer behördlich gemeldet sei. Er sei sehr wohl gewillt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, nur sei ihm nicht klar gewesen, dass er nicht in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen könne.
  11. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 24.11.2022, Zl. 1310935001/222227445, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokuments zu einem bestimmten Termin und Ort (nämlich am 30.11.2022 um 12:00 im PAZ XXXX ) persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Diesen Bescheid übernahm der Beschwerdeführer noch am selben Tag.
  12. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 24.11.2022, Zl. 1310935001/222227445, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokuments zu einem bestimmten Termin und Ort (nämlich am 30.11.2022 um 12:00 im PAZ römisch 40 ) persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Diesen Bescheid übernahm der Beschwerdeführer noch am selben Tag.
  13. Am 24.11.2022 musste der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit (Durststreik) aus der Schubhaft entlassen werden.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht informierte das BFA als belangte Behörde über die eingebrachte Schubhaftbeschwerde und forderte zur Vorlage der bezughabenden Akten auf.
  15. Mit Schriftsatz vom 23.11.2022 erstattete die Behörde eine Stellungnahme, in der sie darauf verwies, dass der Beschwerdeführer vom BFA zur Festnahme ausgeschrieben worden sei, da er sich dem Verfahren entzogen hatte, jedoch das Ausfüllen der entsprechenden Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für Indien unabdingbar notwendig gewesen sei. Im Zuge der Festnahme sei auch festgestellt worden, dass er nunmehr über eine Meldeadresse verfüge, weshalb auch eine Einvernahme durchgeführt worden sei, und zwar mit dem Zweck die entsprechenden Formblätter zu befüllen, um die Erlangung eines Heimreisezertifikats sicherstellen zu können. Die Schubhaftverhängung sei im Zuge der Einvernahme zu prüfen gewesen und wäre bei Mitwirkung des Beschwerdeführers auch gar nicht verhängt worden. Er habe sich jedoch im Zuge der Einvernahme völlig uneinsichtig gezeigt, indem er die Beantwortung der Fragen zum Formblatt, die Befüllung desselben und die Unterschrift verweigerte, obwohl er durch die Leiterin der Amtshandlung mittels Dolmetscherin mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und belehrt worden sei. Zudem habe er angegeben nicht nach Indien zurückkehren zu wollen und dass er sich selbstständig in ein paar Monaten in einen anderen europäischen Staat begeben werde, was sowohl dem österreichischen, als auch dem europäischen Fremdenrecht widerspricht, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Schengener-Grenzkodex. Auch hinsichtlich der Meldeadresse seien seine Angaben äußerst ungenau gewesen, zumal er die Adresse nicht genau habe angeben können und behauptet habe, immer mit dem Auto chauffiert worden zu sein. Von der Betreuungsstelle hätte er sich entfernt und würde er nun in einer Wohnung mit anderen zusammenleben. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu dieser Wohnung zeige, dass dort 10 Personen, fast alle indische Staatsbürger, gemeldet seien, weshalb das BFA von einer Massenunterkunft für indische Schwarzarbeiter ausgehe, welche erfahrungsgemäß oftmals von Schleppern zur Verfügung gestellt werden. Dass der Beschwerdeführer dort auch tatsächlich greifbar sein würde, sei dementsprechend nicht zu erwarten. Dass der Beschwerdeführer sich der illegalen Beschäftigung bedient habe, habe er ebenfalls selbst zu Protokoll gegeben und sei auch nicht davon auszugehen, dass er auf anderem Wege in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach der erfolgten Einvernahme vor dem BFA sei der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden um abzuklären, ob eine Antragstellung zum Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft auch ohne Unterschrift auf den Formblättern möglich wäre, da mittlerweile der Original-Führerschein sichergestellt habe werden können. Dass der Beschwerdeführer sich der illegalen Beschäftigung bedient habe, habe er ebenfalls selbst zu Protokoll gegeben und sei auch nicht davon auszugehen, dass er auf anderem Wege in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach der erfolgten Einvernahme vor dem BFA sei der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden um abzuklären, ob eine Antragstellung zum Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft auch ohne Unterschrift auf den Formblättern möglich wäre, da mittlerweile der Original-Führerschein sichergestellt habe werden können. Die Prüfung durch die zuständige Stelle im BFA habe ergeben, dass eine Ausstellung nur unter der Voraussetzung möglich sei, dass der Fremde der Botschaft vorgeführt werde. Der nächste Vorführtermin finde am
  16. November 2022 statt. Da beim Beschwerdeführer davon auszugehen gewesen sei, dass er auf freiem Fuß nicht beim Termin zur Delegation der Botschaft erscheinen würde, zumal er selbst angebe, nicht rückkehrwillig zu sein und schon in der Einvernahme gezeigt habe, nicht gewillt zu sein, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, gehe die Behörde von einer erhöhten Fluchtgefahr aus.
  17. Mit E-Mail des BFA vom 07.12.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 24.11.2022 nicht Folge geleistet habe und demnach das Interview am 30.11.2022 durch eine Delegation der indischen Vertretungsbehörde in Wien nicht geführt werden habe können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, weil sein Asylantrag vom 10.06.2022 mit Bescheid des BFA vom 16.07.2022 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Gegen ihn besteht eine rechtskräftige negative Rückkehrentscheidung. Dennoch reiste der Beschwerdeführer nicht aus Österreich aus, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund Abgängigkeit rückwirkend mit 18.06.2022 aus der Grundversorgung abgemeldet. Er tauchte somit während dem anhängigen Asylverfahren unter, ohne der Behörde eine neue Adresse bekanntzugeben. Erst am 15.07.2022 meldete er sich an einer Wiener Adresse behördlich an, wo er auch weiterhin gemeldet ist. An dieser Adresse sind neun weitere Personen gemeldet. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführer am 15.11.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht, wo am 16.11.2022 eine Einvernahme zur Prüfung der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfs erfolgte. Aufgrund eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführer am 15.11.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht, wo am 16.11.2022 eine Einvernahme zur Prüfung der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfs erfolgte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer presste sich mittels Durststreik aus der Schubhaft frei. Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und das Bundesgebiet zu verlassen. Die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine indische Delegation zwecks Erwirkung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) war für den 30.11.2022 geplant. Dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 24.11.2022 handelte der Beschwerdeführer zuwider und hielt den aufgetragenen Termin nicht ein. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keinem legalen Erwerb nach und ist zu einem solchen auch nicht berechtigt. Er ist zwar behördlich gemeldet, jedoch wird festgestellt, dass diese Meldung den Beschwerdeführer nicht davon abhalten würde, unterzutauchen und sich den Behörden und somit der unmittelbar bevorstehenden Vorführung vor die indische Delegation zwecks Erlangung eines HRZ oder zur Realisierung der Abschiebung zu entziehen.
  19. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, weshalb auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte. Insbesondere wurden die tragenden Feststellungen auch mit Erhebung der Beschwerde zugestanden. Dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, stellte dieser nicht in Abrede. Die Schubhaftverhängung wurde – wie dem Vorführungsauftrag vom 16.11.2022 zu entnehmen ist – durch Einvernahme geprüft und wäre bei Mitwirkung des Beschwerdeführers auch gar nicht verhängt worden. Da er sich jedoch im Zuge dieser Vernehmung völlig uneinsichtig zeigte, indem er die Beantwortung der Fragen zum Formblatt, die Befüllung desselben und die Unterschrift verweigerte, obwohl er durch die Leiterin der Amtshandlung mittels Dolmetscherin mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und belehrt wurde (Einvernahmeprotokoll S. 2 und 4 in OZ 5), konnte im gegenständlichen Fall ein kooperatives Verhalten von Seiten des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Er verweigerte die Unterschrift und gab zudem unmissverständlich an, nicht nach Indien zurückkehren und noch mehrere Monate in Österreich verweilen zu wollen. Dass ihm seine Ausreiseverpflichtung nicht bewusst gewesen wäre, kann nicht geglaubt werden, zumal er im Rahmen der Einvernahme an mehreren Stellen durch die Leiterin der Einvernahme darauf hingewiesen wurde, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung besteht und ein HRZ für seine Abschiebung auszustellen ist, weshalb seine Mitwirkung auch erforderlich ist. Dass der Beschwerdeführer sohin – wie in der Beschwerde behauptet – prinzipiell kooperativ und ausreisebereit gewesen wäre, ist aktenwidrig. Auch hinsichtlich der Meldeadresse ist dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer gemeldet und daher für die Behörden greifbar wäre, zu entgegnen, dass er näher dazu befragt, die Adresse nicht genau angeben/beschreiben konnte vorschob, lediglich mit dem Auto chauffiert worden zu sein. Von der Betreuungsstelle hat er sich entfernt und in der Wohnung sind zahlreiche weitere Personen angemeldet, wie sich mittels Auszug aus dem ZMR verifizieren lässt. Die Behörde hat somit zutreffend erläutert, dass von einer Massenunterkunft für illegale Fremde auszugehen ist, die erfahrungsgemäß von Schleppern zur Verfügung gestellt werden. Dass der Beschwerdeführer dort auch tatsächlich greifbar wäre, ist – wie in der Stellungnahme des BFA richtig dargestellt – nicht zu erwarten und steht vor allem damit in Einklang, dass er gar keine exakte Kenntnis von „seiner“ Adresse hat. Durch die notwendig gewordene Hinterlegung im Akt mangels rechtzeitiger gültiger Bekanntgabe einer neuen Meldung zeigt sich das wenig vertrauenerweckende Verhalten des Beschwerdeführers. Er entzog sich während dem offenen Asylverfahren der Behörde, dies obwohl ihn im Verfahren Mitwirkungspflichten treffen und hielt er sich anschließend im Verborgenen, ehe er eine neue Meldung (zum Schein) bekanntgab, andernfalls er wissen müsste, wo sich diese Unterkunft genau befindet. Insbesondere muss dem Beschwerdeführer die mangelnde Mitwirkung beim Ausfüllen der Formblätter zum Zwecke der Erlangung eines HRZ vorgehalten werden - und zwar trotz klarer Belehrung über die Folgen dessen (siehe etwa Einvernahmeprotokoll S. 2 und 4 in OZ 5). Da sich der Beschwerdeführer mittels Durststreik aus der verhängten Schubhaft freipresste, wodurch er sogar seine körperliche Unversehrtheit zu beeinträchtigen geneigt war, zeigt auf, dass er keineswegs bereit ist, mit der Behörde zu kooperieren und seine geplante Abschiebung zu akzeptieren. Des Weiteren muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass er auch den hierfür vorgesehenen Termin am 30.11.2022 nicht wahrgenommen hat (OZ 7) und so nochmals durch sein Verhalten (auf freiem Fuß) klar zum Ausdruck brachte, den behördlichen Entscheidungen keine Folge zu leisten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet auf seine eigenen Angaben, wonach er Freunden als Mechaniker aushelfe (s. Einvernahmeprotokoll S. 5 in OZ 5).
  20. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, zumal in Bundes- oder Landesgesetzen nicht die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, zumal in Bundes- oder Landesgesetzen nicht die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, durch Einzelrichter. Zu A) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn […]
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist […].
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG): „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG): „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG): „§ 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Beim Beschwerdeführer lag Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 vor:Beim Beschwerdeführer lag Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 vor: Der Beschwerdeführer behinderte – trotz Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung – seine Rückkehr/Abschiebung, indem er noch während des aufrechten Asylverfahrens untertauchte und am Verfahren zur Erlangung eines HRZ offenkundig und absichtlich nicht mit- bzw. dem Mitwirkungsbescheid entgegenwirkte. Auch musste er aus der Schubhaft wegen Durststreiks am 24.11.2022 entlassen werden. Er hat keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich und ist in einer Unterkunft gemeldet, an der auch neun weitere Personen angemeldet wurden und deren Lage er nicht einmal beschreiben konnte, weshalb diese Unterkunft nicht dazu dienen kann, die Greifbarkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer geht keinem Erwerb im Bundesgebiet nach und ist hierzu auch gar nicht berechtigt. Seine finanziellen Mittel sind dementsprechend beschränkt und verfügt er lediglich über Barmittel in Höhe von EUR 15,--. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit erfolgreich aus der Schubhaft mittels Hungerstreik freipresste, die Ausfüllung und Unterschrift auf den notwendigen Formblättern zwecks Erlangung eines HRZ verweigerte und auch dem ersatzweise anberaumten Vorführtermin (s. Mitwirkungsbescheid) nicht Folge leistete, weshalb die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, zumal er weder rückkehrwillig noch kooperationsbereit war/ist. Im Falle des Beschwerdeführers indizierten, wie bereits näher dargelegt, sein Verhalten als auch die vorzunehmende Prognose ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie seinen Sicherungsbedarf. Vollzug der Schubhaft (FPG): „§ 78.
(1)Die Schubhaft ist in den Hafträumen der Landespolizeidirektion zu vollziehen. Kann eine Landespolizeidirektion die Schubhaft nicht vollziehen, ist eine Landespolizeidirektion, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. […]
(6)Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Landespolizeidirektion die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Landespolizeidirektion den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen und dessen gesonderte Unterbringung im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.
(7)Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. § 71 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gilt sinngemäß.
(7)Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. Paragraph 71, Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, gilt sinngemäß.
(8)Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Landespolizeidirektion die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.“ Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung war das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit, stehen dem seine fehlenden familiären und sozialen Bindungen in Österreich gegenüber. Der Grad seiner sozialen Verankerung ist als nicht vorhanden einzustufen, zumal er nicht einmal den Weg in seine eigene Wohnung zu nennen in der Lage war. Umstände, wonach die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Im Gegenteil, die Behörde hat den Beschwerdeführer schließlich infolge seines Hungerstreiks freigelassen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwog das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft war zu bejahen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass auch ein zeitnaher Termin mit der indischen Delegation zur Erlangung eines HRZ organisiert worden war, den der Beschwerdeführer dann nicht wahrnahm, wodurch die von der Behörde getroffene Einschätzung des Sicherungsbedarfs des Beschwerdeführers zudem nachträglich Bestätigung erfuhr. Zum Aufwandersatz: Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt: […] 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00 […] Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei (spruchgemäß) Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,20.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei (spruchgemäß) Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2262915.1.00

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