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{'item': 'W291 2265691-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2023 GeschäftszahlW291 2265691-1 Spruch, W291 2265691-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 17.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) ein.
  2. Das BVwG ersuchte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 18.01.2023 um die elektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes zur gegenständlichen Angelegenheit.
  3. Das BFA übermittelte am 18.01.2023 den Verwaltungsakt.
  4. Am 19.01.2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA ein.
  5. Die Stellungnahme des BFA wurde am 27.01.2023 dem BF zur Wahrung seines Parteiengehörs übermittelt.
  6. Am 30.01.2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein.
  7. Am 16.02.2023 langte eine Mitteilung durch den BF ein.
  8. Dem BFA wurde in weiterer Folge zu den Schreiben des BF Parteiengehör gewährt.
  9. Das BFA erstattete in weiterer Folge eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12.05.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seither im Bundesgebiet durchgehend aufhältig. 1.
  12. Der BF stellte am 30.05.2022 bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (AS 52). Diese Bezirkshauptmannschaft teilte dem BF mit, dass er bis zum rechtskräftigen Abschlusses seines Verfahrens in Österreich rechtmäßig aufhältig sei (AS 38). 1.
  13. Nachdem der BF seinen Wohnsitz nach XXXX verlegte, wurde das Verfahren betreffend seinen Aufenthaltstitel an die zuständige Behörde in XXXX zur Erledigung übermittelt (AS 52).1.
  14. Nachdem der BF seinen Wohnsitz nach römisch 40 verlegte, wurde das Verfahren betreffend seinen Aufenthaltstitel an die zuständige Behörde in römisch 40 zur Erledigung übermittelt (AS 52). 1.
  15. Das BFA leitete am 13.09.2022 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, weil der BF sich im Bundesgebiet aufhalte, obwohl er seine visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe (AS 4). 1.
  16. Am 12.12.2022 haben Organe der öffentlichen Sicherheitsverwaltung im Auftrag des BFA die Meldeadresse des BF aufgesucht, um zu prüfen, ob der BF sich dort aufhält. Der BF wurde an der Meldeadresse angetroffen und sein serbischer Reisepass wurde – entsprechend des Auftrages des BFA — nach § 39 BFA-VG aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes sichergestellt (AS 7ff, AS 16). Dem BF wurde eine Bestätigung über die Sicherstellung nach § 39 Abs. 3 BFA- VG übergeben (AS 29f).1.
  17. Am 12.12.2022 haben Organe der öffentlichen Sicherheitsverwaltung im Auftrag des BFA die Meldeadresse des BF aufgesucht, um zu prüfen, ob der BF sich dort aufhält. Der BF wurde an der Meldeadresse angetroffen und sein serbischer Reisepass wurde – entsprechend des Auftrages des BFA — nach Paragraph 39, BFA-VG aufgrund des Verdachts des illegalen Aufenthaltes sichergestellt (AS 7ff, AS 16). Dem BF wurde eine Bestätigung über die Sicherstellung nach Paragraph 39, Absatz 3, BFA- VG übergeben (AS 29f). 1.
  18. Der BF wurde am 10.01.2023 vom BFA niederschriftlich einvernommen (AS 32ff). 1.
  19. Am 16.02.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF sowie dessen Ehegattin (OZ 10). 1.
  20. Der Reisepass wurde dem BF am 16.02.2023 zurückgegeben (OZ 10). 1.
  21. Der BF ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, einen am XXXX geborenen Sohn sowie eine am XXXX geborene Tochter. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX (AS 40, 43, 44).1.
  22. Der BF ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, einen am römisch 40 geborenen Sohn sowie eine am römisch 40 geborene Tochter. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 (AS 40, 43, 44). 1.
  23. Der BF hat dadurch, dass er seinen Reisepass nicht vorweisen kann, im täglichen Leben Nachteile, da er seine Identität nicht nachweisen kann und auch keine Rechtsgeschäfte abschließen kann. 1.
  24. Der Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023 kann insbesondere entnommen werden: „Aufgrund des illegalen Aufenthaltes war eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten und wurde für dieses Verfahren und die wo mögliche zwangsweise Außerlandesbringung der Reisepass nach den Bestimmungen des BFA-VG sichergestellt.“ Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme, dass zu prüfen sein wird, inwieweit die vom rechtsfreundlichen Vertreter angeführten Fakten vorliegen (OZ 9). 1.
  25. Gegen den BF wird weiterhin ein Verfahren betreffend eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geprüft.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die Feststellungen zu 1.
  28. bis 1.
  29. und 1.
  30. ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. 2.
  31. Die Feststellung zu 1.10., dass der BF im täglichen Leben Nachteile hat, ergibt sich daraus, dass ein Reisepass ganz allgemein ein wichtiges identitätsbezeugendes Dokument darstellt und wird es als plausibel angesehen, dass der BF ohne seinen Reisepass im täglichen Leben, etwa bei Behördenwegen oder bei Abschluss von Rechtsgeschäften oder am Postamt dadurch Nachteile erleiden könnte, die daraus resultieren, dass er sich nicht eindeutig zu legitimieren im Stande ist. 2.
  32. Die Feststellung zu 1.
  33. ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 21.02.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. – Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Reisepasses:3.
  36. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. – Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Reisepasses: 3.1.
  37. § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:3.1.
  38. Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld (BFA-VG) § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren. […]
(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. 3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass § 39 Abs. 1 FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht
(2016)§ 39 BFA-VG K2, dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können.3.1.2. Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 39, Absatz eins, FPG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das BFA hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht
(2016)Paragraph 39, BFA-VG K2, dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können. Der BF hat im Verfahren glaubwürdig dargetan, dass der Reisepass als gültiger Lichtbildausweis für ihn zum Identitätsnachweis wichtig ist und er Nachteile hat, etwa beim Abschluss von Rechtsgeschäften. Der BF lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX , wo der BF auch angetroffen wurde. Das BFA führt in der Stellungnahme aus, dass der Reisepass des BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die wo mögliche zwangsweise Außerlandesbringung sichergestellt wurde (Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023, Seite 2). Das Interesse des BFA, nämlich die Sicherung des Verfahrens sowie einer wo möglichen zwangsweisen Außerlandesbringung, ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichts bereits durch eine Kopie des Reisepasses des BF ausreichend gesichert (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Der BF hat im Verfahren glaubwürdig dargetan, dass der Reisepass als gültiger Lichtbildausweis für ihn zum Identitätsnachweis wichtig ist und er Nachteile hat, etwa beim Abschluss von Rechtsgeschäften. Der BF lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , wo der BF auch angetroffen wurde. Das BFA führt in der Stellungnahme aus, dass der Reisepass des BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die wo mögliche zwangsweise Außerlandesbringung sichergestellt wurde (Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023, Seite 2). Das Interesse des BFA, nämlich die Sicherung des Verfahrens sowie einer wo möglichen zwangsweisen Außerlandesbringung, ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichts bereits durch eine Kopie des Reisepasses des BF ausreichend gesichert vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das Gericht hat daher diesbezüglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, die zugunsten des BF ausfällt. Nach Ansicht des Gerichts überwiegen die Nachteile, die sich für den BF für die gesamte Verfahrensdauer im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses ergeben und welche schon im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar waren, die möglichen Vorteile der Behörde. Hinsichtlich der Vorteile des BFA ist zu berücksichtigen, dass der Fall, zum damaligen Zeitpunkt der Sicherstellung, als ungewiss eingeschätzt wurde. Die Beschränkung des BF, sich im täglichen Leben nicht hinreichend legitimieren zu können, stellt nach Ansicht des Gerichts, einen weitaus größeren Nachteil dar, als das Fehlen eines Reisepasses in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und einer nicht gewissen Abschiebung, zumal eine Kopie des Reisepasses ausreichend gewesen wäre (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das Gericht beurteilt daher die Zurückbehaltung des Reisepasses als unverhältnismäßigen Nachteil.Das Gericht hat daher diesbezüglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, die zugunsten des BF ausfällt. Nach Ansicht des Gerichts überwiegen die Nachteile, die sich für den BF für die gesamte Verfahrensdauer im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses ergeben und welche schon im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar waren, die möglichen Vorteile der Behörde. Hinsichtlich der Vorteile des BFA ist zu berücksichtigen, dass der Fall, zum damaligen Zeitpunkt der Sicherstellung, als ungewiss eingeschätzt wurde. Die Beschränkung des BF, sich im täglichen Leben nicht hinreichend legitimieren zu können, stellt nach Ansicht des Gerichts, einen weitaus größeren Nachteil dar, als das Fehlen eines Reisepasses in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und einer nicht gewissen Abschiebung, zumal eine Kopie des Reisepasses ausreichend gewesen wäre vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Das Gericht beurteilt daher die Zurückbehaltung des Reisepasses als unverhältnismäßigen Nachteil. Nicht übersehen wird, dass der Reisepass nunmehr zurückgegeben wurde. Diesbezüglich wird jedoch auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, demnach bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist. Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist jedoch nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern ist auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Die nunmehr erfolgte Rückgabe führt daher zu keiner anderen Beurteilung. Nicht übersehen wird, dass der Reisepass nunmehr zurückgegeben wurde. Diesbezüglich wird jedoch auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, demnach bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist. Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist jedoch nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern ist auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Die nunmehr erfolgte Rückgabe führt daher zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht übersieht auch nicht, dass das BFA das Verfahren zügig geführt hat bzw. führt. Diesbezüglich wird aber abermals auf den Zweck der Sicherstellung, der durch die Stellungnahme vom 18.01.2023 verdeutlicht wird, verwiesen, wonach der Reisepass für das Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die wo mögliche zwangsweise Abschiebung sichergestellt wurde. Auch die zügige Verfahrensführung führt daher unter Berücksichtigung der Judikatur (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213), wonach auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist, jedoch bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen ist, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind, nicht zu einem anderen Ergebnis. Insgesamt sind keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Reisepass als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel zum damaligen Zeitpunkt benötigt worden wäre. Vielmehr wäre eine Kopie des Reisepasses ausreichend gewesen. Im Übrigen wird auf die starken familiären Anknüpfungspunkte und die Antragstellung für ein Bleiberecht verwiesen. Insgesamt sind keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Reisepass als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel zum damaligen Zeitpunkt benötigt worden wäre. Vielmehr wäre eine Kopie des Reisepasses ausreichend gewesen. Im Übrigen wird auf die starken familiären Anknüpfungspunkte und die Antragstellung für ein Bleiberecht verwiesen. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. – Kostenersatz:3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz: 3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGvG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
  1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  4. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  5. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  6. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
  7. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  8. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  9. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  10. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  11. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) 3.2.
  12. Der gegenständlichen Beschwerde war stattzugeben und die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig zu erklären. Der BF ist daher die obsiegende Partei und das BFA die unterlegene Partei. Der BF begehrte in der Beschwerde den Zuspruch des Ersatzes der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Dies umfasst den Schriftsatzaufwand von EUR 737,60 sowie die Eingabegebühr für die Beschwerde von EUR 30,
  13. Die Eingabegebühr ist eine Barauslage iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Der BF begehrte in der Beschwerde den Zuspruch des Ersatzes der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Dies umfasst den Schriftsatzaufwand von EUR 737,60 sowie die Eingabegebühr für die Beschwerde von EUR 30,
  14. Die Eingabegebühr ist eine Barauslage iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Das BFA hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. 3.
  15. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Verhandlung entfallen, wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Verhandlung entfallen, wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerde stattzugeben und die Sicherstellung des Reisepasses des BF für rechtswidrig zu erklären, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. 3.
  16. Zu Spruchteil B. - Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Fall findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere wird auf die Entscheidung des VwGH vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, verwiesen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2265691.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.