Obsah (11)
Art 133§ 67§ 70§ 39§ 12§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlG305 2225432-1 Spruch, G305 2225432-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wurde am XXXX 2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) wegen seiner bis dahin erfolgten fünf strafgerichtlichen Verurteilungen zu einer möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befragt. Anlässlich dieser im Beisein der Mutter des BF, XXXX , durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme wurde der BF darüber aufgeklärt, dass wegen der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67FPG wider seine Person geprüft werde.1.
römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wurde am römisch 40 2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) wegen seiner bis dahin erfolgten fünf strafgerichtlichen Verurteilungen zu einer möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befragt. Anlässlich dieser im Beisein der Mutter des BF, römisch 40 , durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme wurde der BF darüber aufgeklärt, dass wegen der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG wider seine Person geprüft werde. 2. Mit Bescheid vom XXXX 2019, Zl.: XXXX , erließ das BFA ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
§ 67Abs. 1 und 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F. gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach weiter aus, dass ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid vom römisch 40 2019, Zl.: römisch 40 , erließ das BFA ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF. gegen den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach weiter aus, dass ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme seiner Person und von XXXX als Zeugin durchführen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattgeben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme seiner Person und von römisch 40 als Zeugin durchführen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattgeben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Mit der Beschwerdeschrift brachte er eine Bestätigung des Therapiezentrums XXXX zur Vorlage. Daraus geht hervor, dass der BF am XXXX 2019 zur stationären Therapie aufgenommen worden sei und „große Fortschritte in der Aufarbeitung seiner Suchterkrankung“ erziele und er das therapeutische Angebot in Form von Gruppentherapie, Einzeltherapie und sozialarbeiterischer Unterstützung für sich nutze.Mit der Beschwerdeschrift brachte er eine Bestätigung des Therapiezentrums römisch 40 zur Vorlage. Daraus geht hervor, dass der BF am römisch 40 2019 zur stationären Therapie aufgenommen worden sei und „große Fortschritte in der Aufarbeitung seiner Suchterkrankung“ erziele und er das therapeutische Angebot in Form von Gruppentherapie, Einzeltherapie und sozialarbeiterischer Unterstützung für sich nutze.
- Am XXXX 2019 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
- Am römisch 40 2019 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
- Mit hg. Erkenntnis vom 26.11.2019, GZ G305 2225432-1/5E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis vom XXXX 2022, XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Erkenntnis vom 26.11.2019, GZ G305 2225432-1/5E, auf.
- Mit Erkenntnis vom römisch 40 2022, römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Erkenntnis vom 26.11.2019, GZ G305 2225432-1/5E, auf.
- Am 23.01.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner als Zeugin geladenen Mutter sowie einem Vertreter der belangten Behörde statt.
- Mit Eingabe vom XXXX 2023 langte eine handschriftliche Richtigstellung zu dem am 23.01.2023 angefertigten Verhandlungsprotokoll ein.
- Mit Eingabe vom römisch 40 2023 langte eine handschriftliche Richtigstellung zu dem am 23.01.2023 angefertigten Verhandlungsprotokoll ein.
- Am XXXX 2023 langte eine Urteilsausfertigung des zuletzt gegen den BF erlassenen Urteils des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX (OZ 26) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 2023 langte eine Urteilsausfertigung des zuletzt gegen den BF erlassenen Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, , römisch 40 (OZ 26) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX 2023 setzte die Justizanstalt XXXX das Bundesverwaltungsgericht über den Strafantritt des Beschwerdeführers in Kenntnis (OZ 27).
- Am römisch 40 2023 setzte die Justizanstalt römisch 40 das Bundesverwaltungsgericht über den Strafantritt des Beschwerdeführers in Kenntnis (OZ 27).
- Am XXXX 2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bezirkshgericht XXXX eine in Rechtskraft erwachsene Ausfertigung eines strafgerichtlichen Urteils zu Zl. XXXX vom XXXX 2021 zur Kenntnis gebracht (OZ 28).
- Am römisch 40 2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bezirkshgericht römisch 40 eine in Rechtskraft erwachsene Ausfertigung eines strafgerichtlichen Urteils zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 2021 zur Kenntnis gebracht (OZ 28). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er ist der Sohn einer rumänischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , und eines serbischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 11 oben] und hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf. Die Ehe seiner Eltern ist mittlerweile geschieden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 11 Mitte].1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er ist der Sohn einer rumänischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , und eines serbischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 11 oben] und hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf. Die Ehe seiner Eltern ist mittlerweile geschieden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 11 Mitte]. Ob dieser Angehörigeneigenschaft wurde dem Beschwerdeführer im Juli 2009 eine Anmeldebescheinigung als Verwandter ausgestellt. Er ist im Besitz eines gültigen Reisepasses von Rumänien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 4 Mitte]. Er ist ledig und hat in Österreich keine Sorgepflichten. Er verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 11 unten]. 1.
- Er ist seit seiner Geburt in Österreich aufhältig. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er nach eigenen Angaben während der Schulferien ein „paar Mal“ nach Serbien gereist, um sich dort bei seiner Großmutter, XXXX , die in XXXX in der Nähe von XXXX (Serbien) lebt, aufzuhalten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 4 unten]. Dorthin ist er schon seit längerer Zeit nicht mehr gereist und hat er nach Serbien weder persönliche noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte.Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er nach eigenen Angaben während der Schulferien ein „paar Mal“ nach Serbien gereist, um sich dort bei seiner Großmutter, römisch 40 , die in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 (Serbien) lebt, aufzuhalten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 4 unten]. Dorthin ist er schon seit längerer Zeit nicht mehr gereist und hat er nach Serbien weder persönliche noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. In Rumänien, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, war er noch nie [PB des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 5 oben; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 16 Mitte]. Dort hat er nach eigenen Angaben auch keine Verwandten [Ebda., S. 12 oben].In Rumänien, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, war er noch nie [PB des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 5 oben; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 16 Mitte]. Dort hat er nach eigenen Angaben auch keine Verwandten [Ebda., S. 12 oben]. Er hat aktuelle weder zu Serbien noch zu Rumänien persönliche oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. 1.
- Er spricht deutsch auf muttersprachlichem Niveau und ist der rumänischen Sprache nicht mächtig [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 17 oben].1.
- Er spricht deutsch auf muttersprachlichem Niveau und ist der rumänischen Sprache nicht mächtig [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 17 oben]. 1.
- Seine Verwandtschaft, bestehend aus seinen Eltern, sieben Geschwister, Tanten, Onkels, einem Neffen, einer nicht festgestellten Anzahl von Nichten und seiner Großmutter, lebt im Bundesgebiet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 11]. Zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten ist er in ständigem Kontakt. 1.
- Bis zu seiner jüngsten Inhaftierung war der BF an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- Bis zu seiner jüngsten Inhaftierung war der BF an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- In Österreich führt er mit einer Frau, deren Vornamen der BF mit „ XXXX “ bezeichnete, eine Beziehung, die die Intensität einer Lebensgemeinschaft noch nicht erreicht hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 10 Mitte].1.
- In Österreich führt er mit einer Frau, deren Vornamen der BF mit „ römisch 40 “ bezeichnete, eine Beziehung, die die Intensität einer Lebensgemeinschaft noch nicht erreicht hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 10 Mitte]. 1.
- Seit seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren am XXXX 2023 (Zl. XXXX ) befindet er sich in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Davor befand er sich dort in Untersuchungshaft.1.
- Seit seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren am römisch 40 2023 (Zl. römisch 40 ) befindet er sich in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Davor befand er sich dort in Untersuchungshaft. In Haftanstalten scheinen bei ihm folgende Nebenwohnsitzmeldungen auf: XXXX 2022 bis dato JA XXXX römisch 40 2022 bis dato JA römisch 40 XXXX 2019 - XXXX 2019 JA XXXX römisch 40 2019 - römisch 40 2019 JA römisch 40 XXXX 2016 - XXXX 2018 JA XXXX römisch 40 2016 - römisch 40 2018 JA römisch 40 XXXX 2015 - XXXX 2016 JA XXXX römisch 40 2015 - römisch 40 2016 JA römisch 40 XXXX 2015 - XXXX 2015 JA XXXX römisch 40 2015 - römisch 40 2015 JA römisch 40 XXXX 2014 - XXXX 2015 JA XXXX römisch 40 2014 - römisch 40 2015 JA römisch 40 1.
- Beim BF scheinen folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: 1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX 2015) wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens der Körperverletzung § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (AS 23 oben und 39 unten). 1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 2015) wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens der Körperverletzung Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (AS 23 oben und 39 unten). Zusätzlich wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining zu absolvieren. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht XXXX in seinem Fall die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend, als mindernd dagegen das Geständnis und die Unbescholtenheit (AS 75 unten).Zusätzlich wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining zu absolvieren. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht römisch 40 in seinem Fall die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend, als mindernd dagegen das Geständnis und die Unbescholtenheit (AS 75 unten). 1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , (rechtskräftig seit XXXX 2015) wurde er unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von (weiteren) sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , (rechtskräftig seit römisch 40 2015) wurde er unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von (weiteren) sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem lag zu Grunde, dass der BF im Zusammenwirken mit anderen Personen unter Verwendung eines Klappmessers, sohin einer Waffe, seinem Opfer ein Mobiltelefon im Wert von EUR 220, abgenötigt hat indem er dem Opfer das geöffnete Messer zeigte und sagte er werde es abstechen und in weiterer Folge den Buchstaben „W“ auf dessen Brust ritzen und an einem anderen Tag einem anderen Opfer ein Handy weggenommen hatte, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Teilgeständnis und die Unbescholtenheit strafmildernd, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Tatwiederholung dagegen als erschwerend. 1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , wurde der BF unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG nebst weiteren Angeklagten wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt (AS 138 oben). 1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nebst weiteren Angeklagten wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt (AS 138 oben). Zudem wurde die zu Zl. XXXX am XXXX 2015 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und von der Verlängerung der Probezeit abgesehen. Zudem wurde die zu Zl. römisch 40 am römisch 40 2015 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und von der Verlängerung der Probezeit abgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als strafmildernd, als erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, den sofortigen Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und eines Vergehens und die Verletzung des Opfers als erschwerend. 1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017, rechtskräftig seit XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde er unter Berücksichtigung des § 5 Z 4 JGG, weil er am XXXX 2016 in XXXX Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Überstellung zu einer Beschuldigtenvernehmung bzw. seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er mehrmals schrie: „Ich habe nichts mehr zu verlieren! Was wollt ihr von mir? Ich bring euch um!“ sohin weiter, nachdem er von einem Exekutivorgan zu Boden gebracht worden war, mit seinen Beinen in dessen Richtung trat, schuldig erkannt, das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB begangen zu haben, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unbedingt verurteilt. 1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, rechtskräftig seit römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wurde er unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, weil er am römisch 40 2016 in römisch 40 Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Überstellung zu einer Beschuldigtenvernehmung bzw. seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er mehrmals schrie: „Ich habe nichts mehr zu verlieren! Was wollt ihr von mir? Ich bring euch um!“ sohin weiter, nachdem er von einem Exekutivorgan zu Boden gebracht worden war, mit seinen Beinen in dessen Richtung trat, schuldig erkannt, das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB begangen zu haben, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unbedingt verurteilt. Zusätzlich wurde die vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX 2015, XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Zusätzlich wurde die vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 2015, römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Als mildernd wertete das Gericht die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit im Tatzeitpunkt, den Umstand, dass es beim Versuch blieb und die Tatbegehung vor Vollendung des
- Lebensjahrs. Dagegen wurden zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während des Strafvollzugs (Fußfessel), die Verwendung mehrerer Tatmittel bei alternativen Mischdelikten (Drohung und Gewalt) als erschwerend gewertet. Der BF wurde durch das Landesgericht XXXX am XXXX 2018 zu XXXX , unter Setzung einer dreijährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe hinsichtlich der bisherigen Verurteilungen entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet.Der BF wurde durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 2018 zu römisch 40 , unter Setzung einer dreijährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe hinsichtlich der bisherigen Verurteilungen entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet. 1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde er als junger Erwachsener wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu XXXX ausgesprochenen bedingten Entlassung wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.1.8.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde er als junger Erwachsener wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu römisch 40 ausgesprochenen bedingten Entlassung wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wertete das Gericht bei der Strafbemessung das umfassende Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd, als straferschwerend jedoch die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Doppelqualifikation beim Diebstahl und die Vielzahl der Tatangriffe als erschwerend. Auf Grund eines ihm
§ 39
SMG bis XXXX 2021 gewährten Strafaufschubs wurde der BF am XXXX 2019 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am XXXX 2019 wurde er zur stationären Therapie im XXXX aufgenommen. Die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2021 beendete Therapie blieb jedoch ohne Erfolg.Auf Grund eines ihm
Paragraph 39, SMG bis römisch 40 2021 gewährten Strafaufschubs wurde der BF am römisch 40 2019 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am römisch 40 2019 wurde er zur stationären Therapie im römisch 40 aufgenommen. Die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2021 beendete Therapie blieb jedoch ohne Erfolg. Am XXXX 2021 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen und am XXXX 2021 die Bewährungshilfe angeordnet.Am römisch 40 2021 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen und am römisch 40 2021 die Bewährungshilfe angeordnet. 1.8.6. Mit dem seit XXXX 2021 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Verstoßes gegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen vierwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er in XXXX bis XXXX 2021 eine Gaspistole P114 samt Patrone besessen hatte, obwohl ihm dies
§ 12Waff
G verboten war und er davon wusste. Als mildernd wurden sein Geständnis und die geringe Gefährlichkeit der Waffe gewertet, als erschwerend vier Vorstrafen wegen Gewaltdelikten. Die Gaspistole und auch die Patrone wurden eingezogen und war eine Diversion wegen der Anzahl der Vorstrafen des BF ausgeschlossen. 1.8.6. Mit dem seit römisch 40 2021 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verstoßes gegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen vierwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er in römisch 40 bis römisch 40 2021 eine Gaspistole P114 samt Patrone besessen hatte, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten war und er davon wusste. Als mildernd wurden sein Geständnis und die geringe Gefährlichkeit der Waffe gewertet, als erschwerend vier Vorstrafen wegen Gewaltdelikten. Die Gaspistole und auch die Patrone wurden eingezogen und war eine Diversion wegen der Anzahl der Vorstrafen des BF ausgeschlossen. 1.8.
- Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB zu einer unbedingt ausgesprochenen, zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurde ebenso abgesehen, wie vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des BG XXXX zu XXXX vom XXXX 2021, jedoch wurde die gewährte bedingte Strafnachsicht des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX 2021 widerrufen. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lag der Sachverhalt zu Grunde, dass er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Tätern sein Opfer am Körper verletzte, indem vereinbart war, das Opfer zu schlagen. In der Folge versetzte ein Mittäter diesem mehrere Faustschläge ins Gesicht, wodurch das Opfer Schwellungen im Gesichtsbereich erlitt und der BF selbst dem Opfer an einem anderen Tag einen Faustschlag gegen den Hals versetzte, wodurch es eine Schwellung am Halsbereich erlitt. 1.8.
- Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB zu einer unbedingt ausgesprochenen, zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Entlassung des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 wurde ebenso abgesehen, wie vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des BG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2021, jedoch wurde die gewährte bedingte Strafnachsicht des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2021 widerrufen. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lag der Sachverhalt zu Grunde, dass er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Tätern sein Opfer am Körper verletzte, indem vereinbart war, das Opfer zu schlagen. In der Folge versetzte ein Mittäter diesem mehrere Faustschläge ins Gesicht, wodurch das Opfer Schwellungen im Gesichtsbereich erlitt und der BF selbst dem Opfer an einem anderen Tag einen Faustschlag gegen den Hals versetzte, wodurch es eine Schwellung am Halsbereich erlitt. Als mildernd wertete das Gericht lediglich das Geständnis des BF, als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Ob dieser letzten Verurteilung befindet sich der BF derzeit in Strafhaft, das errechnete Strafende unter Anrechnung der Vorhaft ist der XXXX 2016.Ob dieser letzten Verurteilung befindet sich der BF derzeit in Strafhaft, das errechnete Strafende unter Anrechnung der Vorhaft ist der römisch 40
- 1.
- Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm im Bundesgebiet lediglich kurzfristige, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter bei den Dienstgebern Fa. XXXX von XXXX 2016 bis XXXX 2016Fa. römisch 40 von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 Fa. XXXX von XXXX 2022 bis XXXX 2022 und Fa. römisch 40 von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 und Fa. XXXX von XXXX 2022 bis XXXX 2022 auf. Fa. römisch 40 von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 auf. Abgesehen davon stand er von XXXX 2018 bis XXXX 2018 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin Fa. XXXX .Abgesehen davon stand er von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin Fa. römisch 40 . Weitere Beschäftigungszeiten scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht auf. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Derzeit geht er im Bundesgebiet keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach. 1.
- In den zwischen den oben angeführten Zeiten einer Vollbeschäftigung gelegenen Zeiträumen stand er im Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe, wobei diese Zeiten des Bezugs einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von Zeiten, während denen er Krankengeld bezogen hatte, unterbrochen wurden. 1.
- Der BF unterliegt weder in Rumänien, noch in Serbien einer asylrelevanten Verfolgung.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde. Der Reisepass des BF und die Geburtsurkunde liegen dem BVwG in Kopie vor. Zusätzlich gründen die Feststellungen auf den Angaben des BF in dessen Schreiben an das BFA vom XXXX 2019, in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 und de Stellungnahme vom XXXX 2023 (OZ 25). Aus letzterem ergeben sich auch konkrete Anhaltspunkte auf das im Bundesgebiet bestehende Familienleben des BF. Aus diesem Schreiben ergibt sich weiter, dass ein Bruder des BF, XXXX , am XXXX 2019 in der Justizanstalt XXXX untergebracht war. Dass die Beziehung mit einer Frau namens „ XXXX “ noch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht hat, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass - wohl auch haftbedingt - kein gemeinsamer Haushalt besteht und beide zwischenzeitig getrennt waren; aus dem Umstand, dass diese Frau die Mutter des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begleitete, lässt sich nicht ableiten, haben sich noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beziehung zwischen dem BF und dieser Frau wiederaufgelebt ist. Vor diesem Hintergrund hatte der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Trennung von ihr und der Umstand, dass seine Familie nicht „auf ihn geschaut“ hätte, den Ausschlag für seinen Rückfall in die Drogensucht gegeben hätten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 10]. Auch wenn er in seiner zuletzt eingelangten Stellungnahme von Heiratsplänen schreibt, sobald er aus der Haft entlassen werden wird, könnte dies dafür sprechen, dass die Beziehung zu dieser Frau wieder aufrecht ist. Von einer tiefgreifenden Lebensgemeinschaft kann schon wegen seiner Unterbringung in der Justizanstalt XXXX nicht ausgegangen werden.Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde. Der Reisepass des BF und die Geburtsurkunde liegen dem BVwG in Kopie vor. Zusätzlich gründen die Feststellungen auf den Angaben des BF in dessen Schreiben an das BFA vom römisch 40 2019, in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 und de Stellungnahme vom römisch 40 2023 (OZ 25). Aus letzterem ergeben sich auch konkrete Anhaltspunkte auf das im Bundesgebiet bestehende Familienleben des BF. Aus diesem Schreiben ergibt sich weiter, dass ein Bruder des BF, römisch 40 , am römisch 40 2019 in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht war. Dass die Beziehung mit einer Frau namens „ römisch 40 “ noch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht hat, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass - wohl auch haftbedingt - kein gemeinsamer Haushalt besteht und beide zwischenzeitig getrennt waren; aus dem Umstand, dass diese Frau die Mutter des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begleitete, lässt sich nicht ableiten, haben sich noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beziehung zwischen dem BF und dieser Frau wiederaufgelebt ist. Vor diesem Hintergrund hatte der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Trennung von ihr und der Umstand, dass seine Familie nicht „auf ihn geschaut“ hätte, den Ausschlag für seinen Rückfall in die Drogensucht gegeben hätten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 10]. Auch wenn er in seiner zuletzt eingelangten Stellungnahme von Heiratsplänen schreibt, sobald er aus der Haft entlassen werden wird, könnte dies dafür sprechen, dass die Beziehung zu dieser Frau wieder aufrecht ist. Von einer tiefgreifenden Lebensgemeinschaft kann schon wegen seiner Unterbringung in der Justizanstalt römisch 40 nicht ausgegangen werden. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund dessen zu treffen, da der BF alle an ihn herangetragenen Fragen verstand und auch in der deutschen Sprache beantworten konnte. Dass er über keine Rumänischkenntnisse verfügt, gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Die beigezogene Dolmetscherin für die rumänische Sprache verstand er nicht. Hinzu kommt, dass auch seine Mutter bestätigte, dass er – abgesehen von ein paar rumänischen Wörtern – der rumänischen Sprache nicht mächtig sei. Die Anmeldebescheinigung liegt in Kopie vor und wird auch durch einen dementsprechenden Auszug aus dem Fremdenregister bestätigt. Eine Therapiebestätigung des XXXX liegt vor, dementsprechende Eintragungen im ZMR bestätigen dies weshalb die diesbezüglichen Konstatierungen getroffen werden konnten. Dass die absolvierten Therapien erfolglos geblieben sind, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 über seinen Rückfall in die Drogensucht.Eine Therapiebestätigung des römisch 40 liegt vor, dementsprechende Eintragungen im ZMR bestätigen dies weshalb die diesbezüglichen Konstatierungen getroffen werden konnten. Dass die absolvierten Therapien erfolglos geblieben sind, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 über seinen Rückfall in die Drogensucht. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen und der zuletzt eingelangten Verständigung der JA XXXX über den Strafantritt; aus dieser Verständigung ist auch das errechnete Strafende ersichtlich (OZ 27). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in diversen Justizanstalten. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen und der zuletzt eingelangten Verständigung der JA römisch 40 über den Strafantritt; aus dieser Verständigung ist auch das errechnete Strafende ersichtlich (OZ 27). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen. Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in diversen Justizanstalten. Aus der eingeholten ZMR-Abfrage, dem Beschwerdevorbringen und den Angaben in dessen Schreiben vom XXXX 2019 ergibt sich - in Zusammenschau mit dem gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakt - weiter, dass er sich seit seiner frühesten Kindheit im Bundesgebiet aufhält und hier gemeldet ist. Aus der eingeholten ZMR-Abfrage, dem Beschwerdevorbringen und den Angaben in dessen Schreiben vom römisch 40 2019 ergibt sich - in Zusammenschau mit dem gesamten Verwaltungs- und Gerichtsakt - weiter, dass er sich seit seiner frühesten Kindheit im Bundesgebiet aufhält und hier gemeldet ist. Die Feststellungen zu den von ihm ausgeübten Kurzzeitarbeitsverhältnissen in den Jahren 2016 und 2018 und zu den Zeiten des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Leistungen des Krankenversicherungsträgers sowie die dazu getroffene Konstatierung, dass er gegenwärtig keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergeben sich einerseits aus dem eingeholten Auszug aus dem Register der österreichischen Sozialversicherungsträger und aus seinen Angaben im bezogenen Schreiben vom XXXX 2019 und seinen Angaben vor dem BVwG am 23.01.2023.Die Feststellungen zu den von ihm ausgeübten Kurzzeitarbeitsverhältnissen in den Jahren 2016 und 2018 und zu den Zeiten des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Leistungen des Krankenversicherungsträgers sowie die dazu getroffene Konstatierung, dass er gegenwärtig keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergeben sich einerseits aus dem eingeholten Auszug aus dem Register der österreichischen Sozialversicherungsträger und aus seinen Angaben im bezogenen Schreiben vom römisch 40 2019 und seinen Angaben vor dem BVwG am 23.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 7 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit seiner zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, die seine fünfte Verurteilung im österreichischen Bundesgebiet darstellt, und sein dadurch aufgezeigtes Verhalten, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Vermögens, an der Sicherheit für die Person und ihrem Eigentum und am sozialen Frieden. Bei der Prüfung seines Familienlebens bzw. seines allfällig vorhandenen schützenswerten Privatlebens heißt es, dass er in Österreich bis dato durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei, jedoch nur einige wenige Monate einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Doch habe die Prüfung ergeben, dass er zuletzt aufgrund des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Durch seine Straffälligkeit sei sein grundsätzlich rechtmäßiger Aufenthalt zu einem unrechtmäßigen mutiert.3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 7 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit seiner zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, die seine fünfte Verurteilung im österreichischen Bundesgebiet darstellt, und sein dadurch aufgezeigtes Verhalten, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Schutz fremden Vermögens, an der Sicherheit für die Person und ihrem Eigentum und am sozialen Frieden. Bei der Prüfung seines Familienlebens bzw. seines allfällig vorhandenen schützenswerten Privatlebens heißt es, dass er in Österreich bis dato durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei, jedoch nur einige wenige Monate einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Doch habe die Prüfung ergeben, dass er zuletzt aufgrund des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Durch seine Straffälligkeit sei sein grundsätzlich rechtmäßiger Aufenthalt zu einem unrechtmäßigen mutiert. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt es im Kern, dass eine entsprechend nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Fall des BF nicht vorliege. Es würden zwar strafgerichtliche Verurteilungen gegen ihn aufscheinen, doch habe das Landesgericht für Strafsachen festgestellt, dass es sich bei den von ihm begangenen Vermögensdelikten um Fälle von Beschaffungskriminalität handle. Bei der Gefährdungsprognose sei der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass er sich derzeit in Therapie befinde und dabei sehr große Fortschritte erziele. Zum Beweis dessen legte der BF ein zum XXXX 2019 datiertes Schreiben des Therapiezentrums XXXX vor. Auch brachte er seine Absicht vor, seine Ausbildung zum Maler und Beschichtungstechniker beenden zu wollen. Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der Umstand, dass er sich erstmals in Therapie befinde und dabei gute Fortschritte erziele, sowie der Umstand, dass mit einer baldigen Integration des BF in den Arbeitsmarkt zu rechnen sei, lasse eine positive Gefährdungsprognose zu. Da die belangte Behörde bei der Erstellung der Gefährdungsprognose dem höchstgerichtlichen Anspruch nicht gerecht werde, sei das verhängte Aufenthaltsverbot rechtswidrig, weil durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet keine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der Republik entstehen würde.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt es im Kern, dass eine entsprechend nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Fall des BF nicht vorliege. Es würden zwar strafgerichtliche Verurteilungen gegen ihn aufscheinen, doch habe das Landesgericht für Strafsachen festgestellt, dass es sich bei den von ihm begangenen Vermögensdelikten um Fälle von Beschaffungskriminalität handle. Bei der Gefährdungsprognose sei der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass er sich derzeit in Therapie befinde und dabei sehr große Fortschritte erziele. Zum Beweis dessen legte der BF ein zum römisch 40 2019 datiertes Schreiben des Therapiezentrums römisch 40 vor. Auch brachte er seine Absicht vor, seine Ausbildung zum Maler und Beschichtungstechniker beenden zu wollen. Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der Umstand, dass er sich erstmals in Therapie befinde und dabei gute Fortschritte erziele, sowie der Umstand, dass mit einer baldigen Integration des BF in den Arbeitsmarkt zu rechnen sei, lasse eine positive Gefährdungsprognose zu. Da die belangte Behörde bei der Erstellung der Gefährdungsprognose dem höchstgerichtlichen Anspruch nicht gerecht werde, sei das verhängte Aufenthaltsverbot rechtswidrig, weil durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet keine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der Republik entstehen würde. Anlassbezogen hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom XXXX 2022, XXXX , das Erkenntnis vom 26.11.2019, GZ G305 2225432-1/5E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Anlassbezogen hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom römisch 40 2022, römisch 40 , das Erkenntnis vom 26.11.2019, GZ G305 2225432-1/5E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:„§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:, „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Da der BF in Österreich geboren und hier ohne Unterbrechung seit der Geburt langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, erfüllt er die (laut dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich Drittstaatsangehörige betreffenden) Voraussetzungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestands des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG
- Die Wertungen der Tatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG sind nach der Rechtsprechung des VwGH ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich; durch die Aufhebung wollte der Gesetzgeber bei der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einräumen (siehe z.B. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506). Da der BF in Österreich geboren und hier ohne Unterbrechung seit der Geburt langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, erfüllt er die (laut dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich Drittstaatsangehörige betreffenden) Voraussetzungen des Aufenthaltsverfestigungstatbestands des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG
- Die Wertungen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG sind nach der Rechtsprechung des VwGH ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich; durch die Aufhebung wollte der Gesetzgeber bei der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einräumen (siehe z.B. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn setzt daher eine besonders gravierende Straffälligkeit (vgl. RV 189 BlgNR
- GP 27) und eine spezifische, deshalb von ihm ausgehende Gefahr voraus.Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn setzt daher eine besonders gravierende Straffälligkeit vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27) und eine spezifische, deshalb von ihm ausgehende Gefahr voraus. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF ist XXXX geboren und hat hier, unterbrochen von einigen wenigen Monaten, während deren er sich während der Sommerferien in seiner Schulzeit bei seiner Großmutter in Serbien aufhielt, seit seiner Geburt gelebt. Aus dem Umstand, dass er sich mit den Angehörigen seiner Kernfamilie durch mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnte im Bundesgebiet aufgehalten hat, kommt ihm nach Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie das Recht zu, sich hier auf Dauer aufzuhalten, zumal er zumindest über einen fünfjährigen, rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt verfügt. Die erst im XXXX 2009 ausgestellte Anmeldebescheinigung hat nur deklarativen Charakter. Der BF ist römisch 40 geboren und hat hier, unterbrochen von einigen wenigen Monaten, während deren er sich während der Sommerferien in seiner Schulzeit bei seiner Großmutter in Serbien aufhielt, seit seiner Geburt gelebt. Aus dem Umstand, dass er sich mit den Angehörigen seiner Kernfamilie durch mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnte im Bundesgebiet aufgehalten hat, kommt ihm nach Artikel 16, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie das Recht zu, sich hier auf Dauer aufzuhalten, zumal er zumindest über einen fünfjährigen, rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt verfügt. Die erst im römisch 40 2009 ausgestellte Anmeldebescheinigung hat nur deklarativen Charakter. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt sieben Mal von einem Strafgericht zu teils empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023, XXXX , unter Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingt ausgesprochenen, zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und zuvor durch das BG XXXX zu einer Freiheitsstrafe wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetzt verurteilt. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt sieben Mal von einem Strafgericht zu teils empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingt ausgesprochenen, zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und zuvor durch das BG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetzt verurteilt. Das bisherige strafgerichtliche Fehlverhalten des BF geht unbestritten mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und ist eine Steigerung der kriminellen Energie des BF deutlich erkennbar. Der BF kam jedoch bei seinen ersten vier Verurteilungen in den „Genuss“ des Jugendgerichtsgesetztes und war auch bei seiner fünften Verurteilung noch „Junger Erwachsener“. Zudem sind seine Taten zu einem gewissen Teil seiner - bisher nicht erfolgreich therapierten - Suchtmittelabhängigkeit zuzurechnen und als Beschaffungskriminalität zu definieren. Die von ihm verübten Taten erreichen trotzt der erfahrenen Steigerung bis hin zu unbedingten Freiheitsstrafen und der von ihm vor dem BVwG zuletzt noch geleugneten schweren Körperverletzung jedoch - bisher - nicht den Grad einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wie ihn § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG fordert. Die von ihm verübten Taten erreichen trotzt der erfahrenen Steigerung bis hin zu unbedingten Freiheitsstrafen und der von ihm vor dem BVwG zuletzt noch geleugneten schweren Körperverletzung jedoch - bisher - nicht den Grad einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wie ihn Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG fordert. Zudem ist im Sinne der nach § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner Geburt in Österreich aufhält, keine Kontakte nach Rumänien hat und der rumänischen Sprache nicht mächtig ist. Zudem ist im Sinne der nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner Geburt in Österreich aufhält, keine Kontakte nach Rumänien hat und der rumänischen Sprache nicht mächtig ist. Das hier umzusetzende Judikat des Verwaltungsgerichtshofs weist auf den mittlerweile aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG hin und dass dieser weiterhin in die notwendige Prüfung im Sinne des gesamten § 9 Abs. 2 BFA-VG einfließen müsse. Die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und einer Aufenthaltsbeendigung des BF im Vergleich zu den hier gegenläufigen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich müssen - derzeit - in Hintergrund treten. Eine erzwungene Außerlandesbringung und ein damit verbundenes Aufenthaltsverbot würden einen zu starken Eingriff in die familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet, welche auch ein Ausfluss des Art 8 EMRK sind, bedeuten.Das hier umzusetzende Judikat des Verwaltungsgerichtshofs weist auf den mittlerweile aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG hin und dass dieser weiterhin in die notwendige Prüfung im Sinne des gesamten Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG einfließen müsse. Die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und einer Aufenthaltsbeendigung des BF im Vergleich zu den hier gegenläufigen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich müssen - derzeit - in Hintergrund treten. Eine erzwungene Außerlandesbringung und ein damit verbundenes Aufenthaltsverbot würden einen zu starken Eingriff in die familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet, welche auch ein Ausfluss des Artikel 8, EMRK sind, bedeuten. Da die bisherigen Taten des BF und die daraus resultierenden Verurteilungen nicht den von § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG geforderten Gefährdungsmaßstab der Gefährdung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erreicht, treten die öffentlichen Interessen gegenüber den Privaten in den Hintergrund und vermögen diese das vom BFA ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht zu tragen. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des nicht gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.Da die bisherigen Taten des BF und die daraus resultierenden Verurteilungen nicht den von Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG geforderten Gefährdungsmaßstab der Gefährdung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erreicht, treten die öffentlichen Interessen gegenüber den Privaten in den Hintergrund und vermögen diese das vom BFA ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht zu tragen. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des nicht gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2225432.1.00