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{'item': 'G308 2260235-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlG308 2260235-1 Spruch, G308 2260235-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 04.05.2022 bis 31.05.2022 kein Arbeitslosengeld gebühre und Nachsicht nicht erteilt wurde.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 04.05.2022 bis 31.05.2022 kein Arbeitslosengeld gebühre und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH (nachfolgend: Personalleasing-Unternehmen) während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH (nachfolgend: Personalleasing-Unternehmen) während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die mit Schreiben vom 24.06.2022, am 27.06.2022 bei der belangten Behörde einlangende, fristgerechte Beschwerde des BF. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe bis 30.04.2022 als vollzeitbeschäftigter Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX (nachfolgend: M.P.) gearbeitet. Am 02.05.2022 habe er über das Personalleasing-Unternehmen bei der Firma XXXX (nachfolgend: M.S.) als Produktionsmitarbeiter zu arbeiten begonnen. Während der Probezeit habe er den Schichtführer bei M.S. um zwei freie Stunden am nächsten Tag gebeten, um zu einem Vorstellungsgespräch bei einer anderen Firma mit besseren Konditionen gehen zu können. Das Vorstellungsgespräch habe am 04.05.20222 bei der Personalfirma XXXX GmbH (nachfolgend: A.) stattgefunden. Der Manager bei M.S. habe zu ihm gesagt, er würde gekündigt werden, wenn der BF zu diesem Vorstellungsgespräch gehe. Der BF habe am 03.05.2022 daher keine Kündigung unterschrieben und habe am nächsten Tag zur Arbeit kommen wollen. Er habe aber seine Arbeitsbedingungen verbessern wollen, weshalb er auf der Suche nach einer anderen Stelle gewesen sei. Er müsse das Einkommen seiner Familie sichern. Seine Frau sei schwanger und sei es nicht in seinem Interesse gewesen, seinen Job zu verlieren. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe bis 30.04.2022 als vollzeitbeschäftigter Produktionsmitarbeiter bei der Firma römisch 40 (nachfolgend: M.P.) gearbeitet. Am 02.05.2022 habe er über das Personalleasing-Unternehmen bei der Firma römisch 40 (nachfolgend: M.S.) als Produktionsmitarbeiter zu arbeiten begonnen. Während der Probezeit habe er den Schichtführer bei M.S. um zwei freie Stunden am nächsten Tag gebeten, um zu einem Vorstellungsgespräch bei einer anderen Firma mit besseren Konditionen gehen zu können. Das Vorstellungsgespräch habe am 04.05.20222 bei der Personalfirma römisch 40 GmbH (nachfolgend: A.) stattgefunden. Der Manager bei M.S. habe zu ihm gesagt, er würde gekündigt werden, wenn der BF zu diesem Vorstellungsgespräch gehe. Der BF habe am 03.05.2022 daher keine Kündigung unterschrieben und habe am nächsten Tag zur Arbeit kommen wollen. Er habe aber seine Arbeitsbedingungen verbessern wollen, weshalb er auf der Suche nach einer anderen Stelle gewesen sei. Er müsse das Einkommen seiner Familie sichern. Seine Frau sei schwanger und sei es nicht in seinem Interesse gewesen, seinen Job zu verlieren. Der BF beantragte sinngemäß, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm auch für den Zeitraum von 04.05.2022 bis 31.05.2022 Arbeitslosengeld auszubezahlen. Unter einem legte er ein Dienstzeugnis der Firma M.P. vom 31.03.2022 und einen Screenshot einer SMS über die Bestätigung des Bewerbungsgespräches am 04.05.2022 vor.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid jedoch insofern ab, als aufgrund der erfolgten Beschäftigungsaufnahme des BF kurz nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen der Anspruchsverlust auf den Zeitraum 04.05.2022 bis 17.05.2022 reduziert wurde (halbe Nachsicht).
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid jedoch insofern ab, als aufgrund der erfolgten Beschäftigungsaufnahme des BF kurz nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen der Anspruchsverlust auf den Zeitraum 04.05.2022 bis 17.05.2022 reduziert wurde (halbe Nachsicht). Begründend wurde seitens der belangten Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges, den Beschwerdegründen des BF sowie den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF von September 2020 bis März 2021 schon einmal beim gegenständlichen Personalleasing-Unternehmen gearbeitet und anschließend bei M.P. bis 30.04.2022 beschäftigt gewesen sei. Am 01.05.2022 habe der BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und habe ab dem nächsten Tag, dem 02.05.2022, wieder beim Personalleasing-Unternehmen gearbeitet. Am 03.05.2022 habe die Ehefrau des BF telefonisch der belangten Behörde die Arbeitsaufnahme des BF am 02.05.2022 gemeldet, jedoch auch angeführt, der BF sei mit dieser Beschäftigung nicht glücklich und werde das Dienstverhältnis eventuell wieder lösen. Der BF würde aber die Probezeit absolvieren und sich dann entscheiden, ob er sich „wieder abmelde“. Der Ehefrau des BF sei seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass diesfalls mit dem BF eine Niederschrift zur Selbstlösung des Dienstverhältnisses aufgenommen werden würde. Am 04.05.2022 habe der BF selbst der Serviceline gemeldet, dass er das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen selbst gekündigt habe. Am 06.05.2022 sei dem BF telefonisch erklärt worden, dass er per Post eine Niederschrift nach § 11 AlVG erhalten werde. Der BF habe dabei mitgeteilt, dass es sich um keine „Kündigung durch den Dienstnehmer“ gehandelt habe. Am 04.05.2022 habe der BF das Vorstellungsgespräch bei A. besucht, es sei aber zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen. In der „Niederschrift“ habe der BF selbst angegeben, er habe das Dienstverhältnis aus arbeitsrechtlichen Gründen gelöst, weil er ein anderes Vorstellungsgespräch gehabt habe. Eine Klage über die Arbeiterkammer habe er nicht eingereicht und das Dienstverhältnis sei nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst worden. Seit 01.07.2022 arbeite der BF bei der XXXX . Begründend wurde seitens der belangten Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges, den Beschwerdegründen des BF sowie den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF von September 2020 bis März 2021 schon einmal beim gegenständlichen Personalleasing-Unternehmen gearbeitet und anschließend bei M.P. bis 30.04.2022 beschäftigt gewesen sei. Am 01.05.2022 habe der BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und habe ab dem nächsten Tag, dem 02.05.2022, wieder beim Personalleasing-Unternehmen gearbeitet. Am 03.05.2022 habe die Ehefrau des BF telefonisch der belangten Behörde die Arbeitsaufnahme des BF am 02.05.2022 gemeldet, jedoch auch angeführt, der BF sei mit dieser Beschäftigung nicht glücklich und werde das Dienstverhältnis eventuell wieder lösen. Der BF würde aber die Probezeit absolvieren und sich dann entscheiden, ob er sich „wieder abmelde“. Der Ehefrau des BF sei seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass diesfalls mit dem BF eine Niederschrift zur Selbstlösung des Dienstverhältnisses aufgenommen werden würde. Am 04.05.2022 habe der BF selbst der Serviceline gemeldet, dass er das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen selbst gekündigt habe. Am 06.05.2022 sei dem BF telefonisch erklärt worden, dass er per Post eine Niederschrift nach Paragraph 11, AlVG erhalten werde. Der BF habe dabei mitgeteilt, dass es sich um keine „Kündigung durch den Dienstnehmer“ gehandelt habe. Am 04.05.2022 habe der BF das Vorstellungsgespräch bei A. besucht, es sei aber zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen. In der „Niederschrift“ habe der BF selbst angegeben, er habe das Dienstverhältnis aus arbeitsrechtlichen Gründen gelöst, weil er ein anderes Vorstellungsgespräch gehabt habe. Eine Klage über die Arbeiterkammer habe er nicht eingereicht und das Dienstverhältnis sei nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst worden. Seit 01.07.2022 arbeite der BF bei der römisch 40 . Zum Vorbringen des BF hinsichtlich der freien Stunden wegen eines Vorstellungsgesprächs führte die belangte Behörde aus, es sei seitens des damaligen Dienstgebers verständlich, dass diese am zweiten Tag der Probezeit nicht gewährt worden sei. Der BF habe die Arbeit aber nicht mehr fortgesetzt, und das Dienstverhältnis in der Probezeit nach zwei Tagen selbst beendet. Die ursprünglich erwähnten gesundheitlichen Gründe hätte er in der Niederschrift nicht mehr mitgeteilt. Es hätte vom BF das Verweilen in einer individuell als nicht ideal empfundenen Beschäftigung erwartet werden können, bis der BF eine andere Beschäftigung gefunden habe. Da der BF aber kurz nach Ablauf des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes eine neue Stelle habe antreten können, habe halbe Nachsicht gewährt werden können, sodass er das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 18.05.2022 bis 31.05.2022 nachbezahlt erhalte.
  6. Daraufhin beantragte der BF mit Schreiben vom 16.09.2022, bei der belangten Behörde am 19.09.2022 einlangend, fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte zudem ergänzende aus, seine Ehefrau spreche schlecht Deutsch und vermute er, dass es bei dem Telefonat am 03.05.2022 mit der belangten Behörde zu einem Missverständnis gekommen sei. Sie habe sagen wollen, dass der BF nur bessere Arbeitsbedingungen suche, was die Firma A. laut Stellenausschreibung angeboten habe. Am 04.05.2022 habe er die belangte Behörde kontaktiert um mitzuteilen, dass er sich habe krankschreiben lassen können und daher ohne Probleme am Vorstellungsgespräch am 04.05.2022 habe teilnehmen können. Es sei ihm nicht um die Lösung des bestehenden Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen gegangen, er habe für sich und seine Familie nur bessere Arbeitsbedingungen erreichen wollen. Auch der BF lerne erst die Sprache und sei es auch hier zu Kommunikationsproblemen gekommen. Auch sei der BF aktuell erwerbstätig. Sinngemäß beantragte der Beschwerdeführer, ihm in Stattgebung seiner Beschwerde volle Nachsicht zu erteilen und ihm auch für den Zeitraum von 04.05.2022 bis 17.05.2022 Arbeitslosengeld auszubezahlen.
  7. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 27.09.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF darüber unter einem in Kenntnis gesetzt.
  8. Am 10.01.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der oben dargelegte Sachverhalt wird den gegenständlichen Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  11. Der BF war von 28.09.2020 bis 31.03.2021 als Arbeiter beim Personalleasing-Unternehmen beschäftigt. Von 01.04.2021 bis 30.04.2022 war er bei der Firma M.P. als Arbeiter beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.10.2022).1.
  12. Der BF war von 28.09.2020 bis 31.03.2021 als Arbeiter beim Personalleasing-Unternehmen beschäftigt. Von 01.04.2021 bis 30.04.2022 war er bei der Firma M.P. als Arbeiter beschäftigt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.10.2022). Zum 01.05.2022 meldete sich der BF bei der belangten Behörde arbeitslos, nahm jedoch bereits am 02.05.2022 wieder eine Beschäftigung beim Personalleasing-Unternehmen auf, welche er am 04.05.2022 aus Eigenem während der Probezeit wieder beendete, um an einem Vorstellungsgespräch bei der Firma A. teilzunehmen, welches jedoch zu keiner Beschäftigungsaufnahme führte (vgl. Niederschrift vom 04.05.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.10.2022).Zum 01.05.2022 meldete sich der BF bei der belangten Behörde arbeitslos, nahm jedoch bereits am 02.05.2022 wieder eine Beschäftigung beim Personalleasing-Unternehmen auf, welche er am 04.05.2022 aus Eigenem während der Probezeit wieder beendete, um an einem Vorstellungsgespräch bei der Firma A. teilzunehmen, welches jedoch zu keiner Beschäftigungsaufnahme führte vergleiche Niederschrift vom 04.05.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.10.2022). Von 01.07.2022 bis 27.09.2022 war der BF als Arbeiter bei der Firma XXXX sozialversichert erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.10.2022).Von 01.07.2022 bis 27.09.2022 war der BF als Arbeiter bei der Firma römisch 40 sozialversichert erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.10.2022). 1.
  13. Dem Beschwerdeführer wurde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 gemäß § 11 Abs. 2 AlVG teilweise Nachsicht gewährt, und Verlust des Arbeitslosengeldes auf den Zeitraum von 04.05.2022 bis 17.05.2022 reduziert. 1.
  14. Dem Beschwerdeführer wurde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG teilweise Nachsicht gewährt, und Verlust des Arbeitslosengeldes auf den Zeitraum von 04.05.2022 bis 17.05.2022 reduziert.
  15. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den Schichtführer um zwei freie Stunden bat, die er auch willig war einzuarbeiten, um am Vorstellungsgespräch bei der Firma A. teilzunehmen, wobei eine Beschäftigungsaufnahme bei A. letztlich nicht zustande kam. Er wurde daraufhin aufgefordert Schlüssel und Stempelkarte abzugeben, was er auch tat. Auch wenn man seinen Ausführungen, dass er nicht kündigen wollte folgt, hat er doch letztlich durch sein Nichterscheinen am nächsten Tag einen Beendigungsgrund gesetzt.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  18. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Zur Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
  19. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: § 11 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:Paragraph 11, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet: „§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF hat ein bestehendes Dienstverhältnis in der Probezeit am 04.05.2022 nach nur zwei Tagen beendet, , da seinerseits der Wunsch bestand, seine Arbeitsbedingungen zu verbessern. Er hat am 01.07.2022 eine bis 27.09.2022 andauernde sozialversicherte Beschäftigung aufgenommen, und ist seit 05.12.2022 wieder in Beschäftigung. Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt ebenfalls einen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar. Wird eine Beschäftigung in der Probezeit vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des § 11 Abs. 1 AlVG (vgl. VwGH vom 06.06.2012, 2012/08/0104) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 295).Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt ebenfalls einen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG dar. Wird eine Beschäftigung in der Probezeit vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vergleiche VwGH vom 06.06.2012, 2012/08/0104) vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  3. Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 295). Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „triftige Gründe“ vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht (zB VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0063). Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd § 26 AngG) zumindest nahekommen. Als Nachsichtsgründe kommen aber nicht ausschließlich nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechts in Frage. Auch weniger schwerwiegende Umstände können gänzliche oder zumindest teilweise Nachsicht rechtfertigen. Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers sind idR aber nicht ausreichend (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  4. Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 297).Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „triftige Gründe“ vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht (zB VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0063). Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen. Als Nachsichtsgründe kommen aber nicht ausschließlich nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechts in Frage. Auch weniger schwerwiegende Umstände können gänzliche oder zumindest teilweise Nachsicht rechtfertigen. Spannungen am Arbeitsplatz, mangelnde Entfaltungsmöglichkeit oder Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers sind idR aber nicht ausreichend vergleiche VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106) vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  5. Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 297). Hinsichtlich des Nachsichtsgrundes „Beschäftigungsaufnahme“ ist nach der Rechtsprechung des VwGH unter „Beschäftigung“ im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen (vgl. VwGH vom 13.04.1999, 97/08/0025). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 11 Abs. 2 AlVG nicht. Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen (Frist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG) ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136; aA: BVwG vom 04.05.2016, I404 2123665-1 – nur 50%ige Nachsicht trotz Beschäftigungsaufnahme binnen vier Wochen). Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Verschuldensgrad des Arbeitslosen. Eine Beschäftigungsaufnahme für einen Tag innerhalb von drei Monaten nach Ende der gelösten Beschäftigung rechtfertigt keine Nachsichterteilung (BVwG vom 11.03.2016, L 511 2122042-1) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  6. Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 298).Hinsichtlich des Nachsichtsgrundes „Beschäftigungsaufnahme“ ist nach der Rechtsprechung des VwGH unter „Beschäftigung“ im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen vergleiche VwGH vom 13.04.1999, 97/08/0025). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nicht. Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen (Frist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136; aA: BVwG vom 04.05.2016, I404 2123665-1 – nur 50%ige Nachsicht trotz Beschäftigungsaufnahme binnen vier Wochen). Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Verschuldensgrad des Arbeitslosen. Eine Beschäftigungsaufnahme für einen Tag innerhalb von drei Monaten nach Ende der gelösten Beschäftigung rechtfertigt keine Nachsichterteilung (BVwG vom 11.03.2016, L 511 2122042-1) vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  7. Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 298). Hingegen ist die bloße Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis kein Grund für die Nachsicht bei freiwilliger Auflösung eines langjährigen Dienstverhältnisses (vgl. VwGH vom 08.06.1993, 1993/08/0111). Die Beendigung des Dienstverhältnisses, um eine Berufsausbildung fortzusetzen, kann Nachsicht rechtfertigen, wenn ohne diese (arbeitsmarktpolitisch sinnvolle) Weiterbildung die künftige Verwendung im Beruf des Arbeitslosen wesentlich erschwert würde (vgl. VwGH vom 19.05.1992, 91/08/0189) (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  8. Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 299).Hingegen ist die bloße Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis kein Grund für die Nachsicht bei freiwilliger Auflösung eines langjährigen Dienstverhältnisses vergleiche VwGH vom 08.06.1993, 1993/08/0111). Die Beendigung des Dienstverhältnisses, um eine Berufsausbildung fortzusetzen, kann Nachsicht rechtfertigen, wenn ohne diese (arbeitsmarktpolitisch sinnvolle) Weiterbildung die künftige Verwendung im Beruf des Arbeitslosen wesentlich erschwert würde vergleiche VwGH vom 19.05.1992, 91/08/0189) vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  9. Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 299). Der VwGH hat zur Lösung in der Probezeit festgehalten, dass die (arbeitsrechtliche) Möglichkeit der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses lediglich die privatrechtliche Dispositionsfreiheit der Parteien des Arbeitsvertrages betrifft und ein Bezug zu dem in Rede stehenden § 11 AlVG nur insofern besteht, als dieser die Auflösung eines Dienstverhältnisses - ohne Einschränkung auf Zeiten außerhalb einer Probezeit - in den dort vorgesehenen Fällen mit dem Entfall von Arbeitslosengeld sanktioniert (vgl. VwGH vom 04.04.2002, Zl. 99/08/0092).Der VwGH hat zur Lösung in der Probezeit festgehalten, dass die (arbeitsrechtliche) Möglichkeit der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses lediglich die privatrechtliche Dispositionsfreiheit der Parteien des Arbeitsvertrages betrifft und ein Bezug zu dem in Rede stehenden Paragraph 11, AlVG nur insofern besteht, als dieser die Auflösung eines Dienstverhältnisses - ohne Einschränkung auf Zeiten außerhalb einer Probezeit - in den dort vorgesehenen Fällen mit dem Entfall von Arbeitslosengeld sanktioniert vergleiche VwGH vom 04.04.2002, Zl. 99/08/0092). 3.
  10. Aus der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass die die Lösung des Dienstverhältnisses dem BF zuzurechnen ist. Gegenständlich ist eine Nachsichtgewährung aus gesundheitlichen Gründen schlussendlich auszuschließen, zumal die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechen den Zumutbarkeitskriterien ohne gesundheitliche Gefährdung möglich gewesen wäre. Der BF hat am 01.07.2022 eine bis 27.09.2022 andauernde vollversicherte Erwerbstätigkeit als Arbeiter aufgenommen. Seitens der belangten Behörde wurde daher mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits eine teilweise Nachsicht vom Bezugsausschluss erteilt, da die Beschäftigungsaufnahme nur kurz nach dem Beobachtungszeitraum von acht Wochen erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist eine vollständige Nachsicht der Sperrfrist für den Zeitraum von 04.05.2022 bis 17.05.2022 nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2260235.1.00

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