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{'item': 'G310 2265403-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlG310 2265403-2 Spruch, G310 2265403-2/13E Schriftliche Ausfertigung des am 23.02.2023 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Juli 2005 mit seinen Eltern und Brüdern illegal nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wies mit Bescheid vom 22.11.2005, Zl. 05 09.775-BAG, den Asylantrag des BF ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig und wies ihn dorthin aus. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.535/2-III/07/05, abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Nach drei strafgerichtlichen Verurteilungen wurde mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 07.11.2006, Zl. 263.535/2-III/07/05, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die dem BF erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Es wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 31.01.2019, W182 1263535-4/14E, als unbegründet abgewiesen. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt. Am XXXX 2020 wurde der BF in Wien festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.04.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am römisch 40 2020 wurde der BF in Wien festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.04.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wurde dazu verpflichtet an einer näher bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 23.05.2020 jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. Der BF hat mehrfach gegen diese Meldeverpflichtung verstoßen. In weiterer Folge wurde er zur Festnahme ausgeschrieben.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wurde dazu verpflichtet an einer näher bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 23.05.2020 jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden. Der BF hat mehrfach gegen diese Meldeverpflichtung verstoßen. In weiterer Folge wurde er zur Festnahme ausgeschrieben. Ein für XXXX 2020 gebuchter Charterflug musste storniert werden.Ein für römisch 40 2020 gebuchter Charterflug musste storniert werden. Von XXXX 2021 bis XXXX 2022 ist im ZMR keine Wohnsitzmeldung des BF dokumentiert. Von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 ist im ZMR keine Wohnsitzmeldung des BF dokumentiert. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , musste wegen des unbekannten Aufenthalts des BF im Obsorgeverfahren betreffend seine Tochter ein Zustellkurator bestellt werden.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , musste wegen des unbekannten Aufenthalts des BF im Obsorgeverfahren betreffend seine Tochter ein Zustellkurator bestellt werden. Am XXXX 2022 wurde der BF festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft genommen. Es folgte mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, GZ XXXX , die vierte strafgerichtliche Verurteilung. Am römisch 40 2022 wurde der BF festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft genommen. Es folgte mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, GZ römisch 40 , die vierte strafgerichtliche Verurteilung. Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX 2022 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.Am römisch 40 2022 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Am 15.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 750977508/223935109, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ebenfalls wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.01.2023 wurde neben der Kostenentscheidung die Beschwerde mit mündlich verkündeten Urteil unter der GZ. G303 2265403-1/55Z als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Schriftsatz vom Mit Schriftsatz vom 17.02.2023 erhob der BF erneut gegen den Bescheid des BFA vom 05.01.2022 Beschwerde und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX 2023 rechtswidrig sei und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz und Haftentschädigung. Wie schon in der ersten Beschwerde berief sich der BF auf seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Darüber hinaus sei er bereit einer Meldeverpflichtung nachzukommen und sei aufgrund der momentanen Situation in der Russischen Föderation nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebeung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sei.Mit Schriftsatz vom 17.02.2023 erhob der BF erneut gegen den Bescheid des BFA vom 05.01.2022 Beschwerde und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 2023 rechtswidrig sei und die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz und Haftentschädigung. Wie schon in der ersten Beschwerde berief sich der BF auf seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Darüber hinaus sei er bereit einer Meldeverpflichtung nachzukommen und sei aufgrund der momentanen Situation in der Russischen Föderation nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebeung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sei. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage vom 17.02.2023 wurde vom BFA am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.02.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde nach Schluss der Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 20.01.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung beantragt. Mit Schriftsatz vom 28.02.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2023, GZ. W103 1263535-5/3E, wurde der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF befindet sich seit 2005 in Österreich und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 unter anderem mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde. Damit bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der BF kam seiner seit 2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde bereits mit Mandatsbescheid vom 30.04.2020 in Schubhaft genommen. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde zur Sicherung der Ausreise ein gelinderes Mittel in Form einer Wohnsitzanordnung und einer Meldeverpflichtung verhängt. Der BF hat sich der Verpflichtung, nämlich sich jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden, mehrfach entzogen und war trotz aufrecht gemeldeten Wohnsitz für die Behörden und Gerichte nicht greifbar. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2011, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 131

  1. Fall StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 131,
  3. Fall StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins,
  4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF befand sich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren: XXXX 2012 – XXXX 2012, XXXX 2012 – XXXX 2013, XXXX 2017 – XXXX 2017, XXXX 2017 – XXXX 2018, XXXX 2018 – XXXX 2018, XXXX 2020 – XXXX 2020 (Schubhaft), XXXX 2022 – XXXX 2022 und XXXX 2022 – XXXX
  5. Der BF befand sich zu nachfolgenden Zeiträumen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren: römisch 40 2012 – römisch 40 2012, römisch 40 2012 – römisch 40 2013, römisch 40 2017 – römisch 40 2017, römisch 40 2017 – römisch 40 2018, römisch 40 2018 – römisch 40 2018, römisch 40 2020 – römisch 40 2020 (Schubhaft), römisch 40 2022 – römisch 40 2022 und römisch 40 2022 – römisch 40
  6. Der BF ist nicht ausreisewillig und stellte seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz evident ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In Österreich leben die Mutter und drei Brüder des BF sowie seine minderjährige Tochter. Derzeit besteht zur minderjährigen Tochter des BF kein Kontakt (der letzte Kontakt fand vor sechs Monaten statt) und führte die ehemalige Lebensgefährtin des BF, welche allein obsorgeberechtigt ist, in einer Eingabe an das BVwG vom 17.01.2023 aus, dass sie durch den BF schwer traumatisiert sei und noch immer an Angstzuständen leide. Auch wurde der Antrag auf die alleinige Obsorge damit begründet, dass der BF keinen Kontakt zur Tochter beabsichtige und er unbekannten Aufenthalts sei. Der BF ist in Österreich nicht beruflich verankert und geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF selbst verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und hat keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Angehörigen. Die Mutter des BF bezieht derzeit Geldleistungen des AMS und muss damit für den Unterhalt der zwei jüngeren Brüder des BF aufkommen. Zuletzt wurde er während seiner Anhaltung in Schubhaft für den Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2022 bei seiner Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor bestand zuletzt von XXXX 2018 bis XXXX 2018 ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Mutter. Der BF ist in Österreich nicht beruflich verankert und geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF selbst verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und hat keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Angehörigen. Die Mutter des BF bezieht derzeit Geldleistungen des AMS und muss damit für den Unterhalt der zwei jüngeren Brüder des BF aufkommen. Zuletzt wurde er während seiner Anhaltung in Schubhaft für den Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 bei seiner Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor bestand zuletzt von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Mutter. Gegen den Bruder des BF besteht seit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2019, GZ. W182 1263536-4 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Auch er kam dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 28.01.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus demselben Grund wie der BF, nämlich aus Angst vor Blutrache wegen eines angeblich von Ihrem Vater begangenen Mordes. Dieser Antrag wurde vom BFA abgewiesen, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2022, GZ. W226 1263536-7, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Sohin besteht auch gegen den Bruder eine Ausreisverpflichtung und ist er dieser bislang noch nicht nachgekommen ist. Der BF ist gesund und es liegen keine Zweifel an seiner Haftfähigkeit vor. Das BFA führte bereits in der Vergangenheit drei erfolgreiche HRZ-Verfahren in den Jahren 2019, 2020 und 2021 den BF betreffend mit der russischen Botschaft durch, wo er jeweils als russischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und die Ausstellung des HRZ innerhalb von sechs Monaten erfolgte. Der HRZ-Antrag im Jahr 2019 erfolgte im Juni 2019 und die diesbezügliche HRZ-Zustimmung im Oktober
  7. Der zweite Antrag wurde im Mai 2020 gestellt und erfolgte die Zustimmung im Oktober
  8. Der dritte HRZ-Antrag war im März
  9. Die Zustimmung lag im Juni 2021 vor. Das derzeitige HRZ-Verfahren wurde bereits vor der Inschubhaftnahme am 27.10.2022 eingeleitet und ist mit einer erneuten Identifizierung des BF zu rechnen. Zum Entscheidungszeitpunkt lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Rückführung in die Russische Föderation nicht zeitnahe innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden können. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in den Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes (W182 1263535-4) Einsicht genommen. Die Feststellung, dass der BF nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, ergibt sich aus der Aktenlage und konnte anhand seiner eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Aussage des BF, dass sein russischer Reisepass verloren gegangen sei, wurde von seinem Bruder und seiner Mutter bestätigt. Die Mutter des BF sagte aus, dass betreffend den Verlust eine Anzeige erstattet worden sei. Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der angegebenen Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse getroffen, wie auch anhand der Abfragen der Strafregisterauskunft, des Zentralem Melderegister, des Sozialversicherungsauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zur ersten Schubhaft des BF sowie zur Anordnung eines gelinderen Mittels, die drei positiv geführten HRZ-Verfahren und die Feststellung, dass der BF seiner Meldeverpflichtung mehrfach nicht nachgekommen ist und für die Behörden trotz zunächst aufrecht gemeldeten Wohnsitz nicht greifbar war, weswegen seine für den 03.12.2020 geplante Charterabschiebung storniert werden musste. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF ausreiseunwillig ist. Auch hat der BF bislang von sich aus keine nachweislichen Schritte gesetzt um seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem zeigte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen keinen Willen zur freiwilligen Ausreise. Nicht gefolgt werden kann seinen Aussagen, dass er wegen seiner Tochter im Bundesgebiet verbleiben möchte. Wenn dem so wäre, hätte er den Kontakt zur Kindesmutter nicht abbrechen lassen und wäre von XXXX 2021 bis XXXX 2022 nicht unbekannten Aufenthalts gewesen, so dass die Kindesmutter nicht ein Obsorgeverfahren anstrengen hätte müssen, welches sie unter anderem damit begründete, dass kein Kontakt zum BF bestand. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF ausreiseunwillig ist. Auch hat der BF bislang von sich aus keine nachweislichen Schritte gesetzt um seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem zeigte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen keinen Willen zur freiwilligen Ausreise. Nicht gefolgt werden kann seinen Aussagen, dass er wegen seiner Tochter im Bundesgebiet verbleiben möchte. Wenn dem so wäre, hätte er den Kontakt zur Kindesmutter nicht abbrechen lassen und wäre von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 nicht unbekannten Aufenthalts gewesen, so dass die Kindesmutter nicht ein Obsorgeverfahren anstrengen hätte müssen, welches sie unter anderem damit begründete, dass kein Kontakt zum BF bestand. Auch war der BF nur deswegen seit 02.03.2022 wieder für die Behörden bzw. Gerichte greifbar, weil er im Rahmen der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen wurde. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen werden durch entsprechende Einträge im Strafregister belegt. Auch befinden sich zu sämtlichen Verurteilungen die entsprechenden Strafurteile im Akt. Die Anhaltungen in den Justizvollzugsanstalten, in den Polizeianhaltezentren und in Schubhaft konnten durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei sowie in das Zentrale Melderegister festgestellt werden, wo auch die Zeiten der Wohnsitznahme des BF dokumentiert sind. Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Das BFA konnte nachvollziehbar schildern, dass bereits in den Jahren 2019, 2020 und 2021 erfolgreiche HRZ-Verfahren betreffend den BF mit der russischen Botschaft durch, wo er jeweils als russischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das derzeitige HRZ-Verfahren wurde bereits vor der Inschubhaftnahme am 27.10.2022 eingeleitet und ist mit einer erneuten Identifizierung des BF zu rechnen. Dazu gab der Behördenvertreter glaubhaft an, dass die bekannte Dauer betreffend die Russische Föderation vier bis sechs Monate betrage. Probleme bei den Rückführungen sind nicht bekannt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die russische Vertretungsbehörde generell HRZ ausstellt und auch im Dezember 2022 eine zwangsweise Abschiebung eines russischen Staatsangehörigen via Istanbul (Türkei) durchgeführt wurde. Das wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 18.01.2023 und 23.02.2023 vom Vertreter des BFA bestätigt. Rechtliche Beurteilung: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 des FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, des FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zum Schubhaftbescheid und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft: Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX 2022 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ Vordernberg vollzogen wird. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit römisch 40 2022 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ Vordernberg vollzogen wird. Der BF befindet sich seit 2005 in Österreich und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2019, Gz. W182 1263535-4, ua. mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde. Damit bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2019, Gz. W182 1263535-4, ua. mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wurde. Damit bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der BF kam seiner seit 25.03.2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde bereits mit Mandatsbescheid vom 30.04.2020 in Schubhaft genommen. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde zur Sicherung der Ausreise ein gelinderes Mittel in Form einer Wohnsitzanordnung und einer Meldeverpflichtung verhängt. Der BF hat sich der Verpflichtung, nämlich sich jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden, mehrfach entzogen und war trotz aufrecht gemeldeten Wohnsitz für die Behörde nicht greifbar, weswegen ein für XXXX 2020 gebuchter Charterflug storniert werden musste.Der BF kam seiner seit 25.03.2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde bereits mit Mandatsbescheid vom 30.04.2020 in Schubhaft genommen. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde zur Sicherung der Ausreise ein gelinderes Mittel in Form einer Wohnsitzanordnung und einer Meldeverpflichtung verhängt. Der BF hat sich der Verpflichtung, nämlich sich jeden zweiten Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden, mehrfach entzogen und war trotz aufrecht gemeldeten Wohnsitz für die Behörde nicht greifbar, weswegen ein für römisch 40 2020 gebuchter Charterflug storniert werden musste. Nachdem sich der BF von XXXX 2021 bis XXXX 2022 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt, wurde er am XXXX 2022 festgenommen, in Untersuchungshaft genommen und am XXXX 2022 zum vierten Mal strafgerichtlich verurteilt. Unmittelbar vor der Verhängung der Schubhaft wurde der BF am XXXX 2022 aus der Strafhaft entlassen. Nachdem sich der BF von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt, wurde er am römisch 40 2022 festgenommen, in Untersuchungshaft genommen und am römisch 40 2022 zum vierten Mal strafgerichtlich verurteilt. Unmittelbar vor der Verhängung der Schubhaft wurde der BF am römisch 40 2022 aus der Strafhaft entlassen. Am 15.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2023, GZ. W103 1263535-5/3E als unbegründet abgewiesen.Am 15.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2023, GZ. W103 1263535-5/3E als unbegründet abgewiesen. Der BF hat durch sein wiederholtes Untertauchen versucht, seine Abschiebung zu umgehen und hat an seinen Verfahren nicht mitgewirkt, indem er für die Behörden trotz bestehendem Hauptwohnsitz nicht greifbar war. So musste beispielsweise seine für den XXXX 2020 geplante Charterabschiebung storniert werden und hielt er sich danach bis zu seiner Festnahme im März 2022 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Der BF hat durch sein wiederholtes Untertauchen versucht, seine Abschiebung zu umgehen und hat an seinen Verfahren nicht mitgewirkt, indem er für die Behörden trotz bestehendem Hauptwohnsitz nicht greifbar war. So musste beispielsweise seine für den römisch 40 2020 geplante Charterabschiebung storniert werden und hielt er sich danach bis zu seiner Festnahme im März 2022 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Auch wenn der BF seit 2005, und damit seit über 17 Jahren, in Österreich lebt und hier zum großen Teil seine Schul- und Ausbildungszeit verbrachte und durch seine Mutter, Tochter und Brüder auch familiäre Anbindung besteht, ist gegenständlich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zum Teil erfüllt, da der BF in Österreich nicht beruflich verankert ist und zum Entscheidungszeitpunkt keine legale Erwerbstätigkeit ausübt. Der BF selbst verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Zudem besteht zur minderjährigen Tochter des BF kein Kontakt. Die Mutter des BF bezieht derzeit Geldleistungen des AMS und hat damit für den eigenen Unterhalt sowie für die jüngsten Brüder des BF zu sorgen. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz seines Bruders XXXX wurde rechtskräftig negativ entschieden, gleichzeitig wurden die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot rechtskräftig bestätigt.Auch wenn der BF seit 2005, und damit seit über 17 Jahren, in Österreich lebt und hier zum großen Teil seine Schul- und Ausbildungszeit verbrachte und durch seine Mutter, Tochter und Brüder auch familiäre Anbindung besteht, ist gegenständlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zum Teil erfüllt, da der BF in Österreich nicht beruflich verankert ist und zum Entscheidungszeitpunkt keine legale Erwerbstätigkeit ausübt. Der BF selbst verfügt auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Zudem besteht zur minderjährigen Tochter des BF kein Kontakt. Die Mutter des BF bezieht derzeit Geldleistungen des AMS und hat damit für den eigenen Unterhalt sowie für die jüngsten Brüder des BF zu sorgen. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz seines Bruders römisch 40 wurde rechtskräftig negativ entschieden, gleichzeitig wurden die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot rechtskräftig bestätigt. Auch ist hinsichtlich des im Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass dieser mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Die Anhaltung war bislang verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Das BFA führte bereits in der Vergangenheit drei erfolgreiche HRZ-Verfahren mit der russischen Botschaft durch, wo der BF jeweils als russischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das derzeitige HRZ-Verfahren wurde bereits vor der Inschubhaftnahme am 27.10.2022 eingeleitet und ist laut Auskunft der HRZ-Abteilung vom 28.11.2022 mit einer erneuten Identifizierung des BF zu rechnen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die russische Vertretungsbehörde generell HRZ ausstellt und auch im Dezember 2022 eine zwangsweise Abschiebung eines russischen Staatsangehörigen via Istanbul (Türkei) durchgeführt wurde. Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen, dass der BF viermal rechtskräftig verurteilt wurde und massiv strafrechtlich in Erscheinung trat. Die letzte Verurteilung erfolgte mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.06.2022 wegen § 15, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB, § 15 StGB §§ 127, 129 Ab.1 Z 1 und 131 1. Fall (Verbrechen des räuberischen Diebstahls durch Einbruch und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt). Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen, dass der BF viermal rechtskräftig verurteilt wurde und massiv strafrechtlich in Erscheinung trat. Die letzte Verurteilung erfolgte mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.06.2022 wegen Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ab.1 Ziffer eins und 131 1. Fall (Verbrechen des räuberischen Diebstahls durch Einbruch und Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt). Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit XXXX 2022 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich die Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt die im § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreitet. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit römisch 40 2022 besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich die Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt die im Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreitet. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF bereits einem angeordneten gelinderen Mittel nicht Folge leistete, für Behörden und Gerichte trotz zunächst aufrechtem Wohnsitz nicht greifbar war, sich zuletzt ein Jahr lang bis zu seiner Festnahme ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten hat und in der Vergangenheit massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihn weder seine familiären Bindungen noch die bereits erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von einer neuerlichen Straftat im März 2022 abhalten konnten, welche schlussendlich zu seiner Verhaftung, Inhaftierung und nunmehrigen Inschubhaftnahme führte. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft: Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Asylverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2023, GZ. W103 1263535-5/3E rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde entscheidungsmaßgeblich berücksichtigt, dass aufgrund der Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung Abschiebungen in die Russische Föderation derzeit möglich sind und auch gegenständlich mit einer HRZ-Ausstellung und einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Gerade die bislang erfolgten drei HRZ-Ausstellungen in Bezug auf den BF zeigen, dass es im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb absehbarer Zeit zu einer erneuten Ausstellung eines HRZ für den BF kommen wird. Die Abschiebung im Dezember 2022 lässt darüber hinaus darauf schließen, dass es trotz der aktuellen Situation vor Ort möglich ist, Abschiebungen in die russische Föderation durchzuführen. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schubhaft ist daher fortzusetzen. Zur Kostenentscheidung: Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Da die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei war, waren ihr gemäß § 35 VwGVG. die im Spruch genannten Kosten zuzusprechen.Da die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei war, waren ihr gemäß Paragraph 35, VwGVG. die im Spruch genannten Kosten zuzusprechen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2265403.2.00

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