Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger, hält sich nach eigenen Angaben seit 2018 in Österreich auf; am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war hier ab XXXX 2018 immer wieder unselbständig erwerbstätig; zuletzt steht er seit XXXX .2023 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Seine Muttersprache ist Rumänisch; er spricht kaum Deutsch. Er lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, einer rumänischen Staatsangehörigen, die sich seit 2018 im Bundesgebiet aufhält, und dem gemeinsamen, am XXXX geborenen Sohn. Seiner Lebensgefährtin wurde von ihrem Arbeitgeber eine Karenz nach § 15 MSchG bis XXXX 2024 gewährt. In Rumänien leben die XXXX geborene Tochter des BF und sein Bruder, zu denen er regelmäßig Kontakt hat. Er besitzt dort auch ein Haus und eine Wohnung. Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger, hält sich nach eigenen Angaben seit 2018 in Österreich auf; am römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war hier ab römisch 40 2018 immer wieder unselbständig erwerbstätig; zuletzt steht er seit römisch 40 .2023 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis. Seine Muttersprache ist Rumänisch; er spricht kaum Deutsch. Er lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, einer rumänischen Staatsangehörigen, die sich seit 2018 im Bundesgebiet aufhält, und dem gemeinsamen, am römisch 40 geborenen Sohn. Seiner Lebensgefährtin wurde von ihrem Arbeitgeber eine Karenz nach Paragraph 15, MSchG bis römisch 40 2024 gewährt. In Rumänien leben die römisch 40 geborene Tochter des BF und sein Bruder, zu denen er regelmäßig Kontakt hat. Er besitzt dort auch ein Haus und eine Wohnung. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall Abs 2 erster und zweiter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§§ 241e Abs 3 12 dritter Fall StGB) und der Urkundenunterdrückung (§§ 229 Abs 1, 12 dritter Fall StGB) zu einer Strafenkombination (18 Monate bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und 360 Tagessätze Geldstrafe) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 in vielfachen Angriffen gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu strafbaren Handlungen anderer Mitglieder dieser Vereinigung (10 Einbruchsdiebstähle mit Beute im Gesamtwert von EUR 45.000, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, Unterdrückung von einer Bankomatkarte, 6 Fahrzeugtypenscheinen und anderen Dokumenten) beitrug, indem er sie zu den jeweiligen Tatorten chauffierte, sie von dort wieder abholte und ihnen teilweise in seiner Wohnung in XXXX Unterkunft gewährte. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafbemessung wurden neben seinem bisher untadeligen Lebenswandel der teilweise Versuch und die untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung als mildernd berücksichtigt, die Vielzahl der Angriffe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die mehrfache Qualifikation der Einbruchsdiebstähle dagegen als erschwerend. Die Geldstrafe wurde im XXXX 2022 vollständig gezahlt. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraphen 241 e, Absatz 3, 12 dritter Fall StGB) und der Urkundenunterdrückung (Paragraphen 229, Absatz eins, 12, dritter Fall StGB) zu einer Strafenkombination (18 Monate bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und 360 Tagessätze Geldstrafe) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 in vielfachen Angriffen gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu strafbaren Handlungen anderer Mitglieder dieser Vereinigung (10 Einbruchsdiebstähle mit Beute im Gesamtwert von EUR 45.000, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, Unterdrückung von einer Bankomatkarte, 6 Fahrzeugtypenscheinen und anderen Dokumenten) beitrug, indem er sie zu den jeweiligen Tatorten chauffierte, sie von dort wieder abholte und ihnen teilweise in seiner Wohnung in römisch 40 Unterkunft gewährte. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafbemessung wurden neben seinem bisher untadeligen Lebenswandel der teilweise Versuch und die untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung als mildernd berücksichtigt, die Vielzahl der Angriffe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die mehrfache Qualifikation der Einbruchsdiebstähle dagegen als erschwerend. Die Geldstrafe wurde im römisch 40 2022 vollständig gezahlt. Am XXXX .2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit Schreiben vom XXXX .2022 wurde er aufgefordert, die Geburtsurkunde und eine Entscheidung über die Obsorge seines Kindes vorzulegen und bekannt zu geben, ob sich seit der Einvernahme Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben ergeben hätten. sich zu der für den Fall ihrer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am römisch 40 .2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 wurde er aufgefordert, die Geburtsurkunde und eine Entscheidung über die Obsorge seines Kindes vorzulegen und bekannt zu geben, ob sich seit der Einvernahme Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben ergeben hätten. sich zu der für den Fall ihrer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz des Eigentums und des wirtschaftlichen Wohles des Landes notwendig sei. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, zumal sich keine dagegensprechenden Gründe ergeben hätten. Da sein Verhalten nach wie vor eine erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (an Ruhe, Ordnung und Sicherheit) berühre, trete sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz des Eigentums und des wirtschaftlichen Wohles des Landes notwendig sei. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, zumal sich keine dagegensprechenden Gründe ergeben hätten. Da sein Verhalten nach wie vor eine erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (an Ruhe, Ordnung und Sicherheit) berühre, trete sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er dessen Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) anstrebt und hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde. Er sei an den Straftaten nur untergeordnet beteiligt gewesen und habe sich mittlerweile seit 2 ½ Jahren wohlverhalten. Seine einzige Vorstrafe rechtfertige keine negative Zukunftsprognose, zumal er aufgrund der Geburt seines Sohnes, die sein Leben nachhaltig verändert habe, nunmehr umso mehr einen ordentlichen Lebenswandel anstrebe. Das BFA habe das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt. Mit der Beschwerde legte der BF seinen Dienstzettel und die Bestätigung seiner Anmeldung zur Sozialversicherung, die Bestätigung der Abmeldung seiner Lebensgefährtin von der Sozialversicherung, ein Verbesserungsauftrag der ÖGK zu ihrem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld, ein Schreiben, aus dem ihre Karenz bis XXXX .2024 hervorgeht, eine Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, eine Vorschreibung für Strom und Gas vom XXXX 2023, eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe, die Geburtsurkunde des Sohnes des BF, die Anmeldebescheinigungen des BF und seines Sohnes sowie die Meldebestätigung des letzteren vor.Mit der Beschwerde legte der BF seinen Dienstzettel und die Bestätigung seiner Anmeldung zur Sozialversicherung, die Bestätigung der Abmeldung seiner Lebensgefährtin von der Sozialversicherung, ein Verbesserungsauftrag der ÖGK zu ihrem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld, ein Schreiben, aus dem ihre Karenz bis römisch 40 .2024 hervorgeht, eine Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, eine Vorschreibung für Strom und Gas vom römisch 40 2023, eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe, die Geburtsurkunde des Sohnes des BF, die Anmeldebescheinigungen des BF und seines Sohnes sowie die Meldebestätigung des letzteren vor. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet. Da er erstmals straffällig wurde, keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste, und er aktuell in offenbar geordneten Verhältnissen lebt und regelmäßige Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, liegen trotz der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Angesichts der familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet. Da er erstmals straffällig wurde, keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste, und er aktuell in offenbar geordneten Verhältnissen lebt und regelmäßige Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit bezieht, liegen trotz der schwerwiegenden Vermögensdelinquenz keine Gründe vor, die seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Angesichts der familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2267620.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.