RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlI413 2266417-1 SpruchI413 2266417-1/4E, I413 2266417-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 10.06.2021 beantragte die durch einen Notar vertretene Beschwerdeführerin aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 26.04.2021 die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ XXXX KG XXXX zu 841/1766 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W EG beantragt. Das Bezirksgericht XXXX bewilligte mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 15.06.2021 die beantragte Eintragung im Grundbuch.Am 10.06.2021 beantragte die durch einen Notar vertretene Beschwerdeführerin aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 26.04.2021 die Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ römisch 40 KG römisch 40 zu 841/1766 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W EG beantragt. Das Bezirksgericht römisch 40 bewilligte mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.06.2021 die beantragte Eintragung im Grundbuch. Die Beschwerdeführerin führte über den einschreitenden Notar die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 237,00 mittels Selbstberechnung ab. Die Beschwerdeführerin führte über den einschreitenden Notar die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 237,00 mittels Selbstberechnung ab. Mit Aktenvermerk vom 24.06.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Begünstigung des § 26a GGG nicht beantragt worden sei.Mit Aktenvermerk vom 24.06.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG nicht beantragt worden sei. In der Stellungnahme des einschreitenden Notars vom 19.07.2022 brachte dieser vor: „[…] Im vorliegenden Fall wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG bereits anlässlich der Grundbuchseingabe vom 10.06.2021 geltend gemacht. Dabei wurde auch die ermäßigte Bemessungsgrundlage im Grundbuchsgesuch angeführt und wurden alle erforderlichen Nachweise dem Grundbuchsgericht vorgelegt. Diese Geltendmachung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage wurde vom Grundbuchsgericht anerkannt, die Eintragungsgebühr wurde im Rahmen der Gebührenselbstberechnung im Wege des Finanzamtes an die Justiz rechtzeitig einbezahlt. Ein Zahlungsauftrag ist daher nicht ergaben. Die weiteren Ausführungen im Aktenvermerk vom 24.06.2022 sind daher auch in Anbetracht der darin zitierten Entscheidung des VwGH vom 26.05.2021 (Ra 2021/16/0023) sowie der vom Gesetzgeber bereits erfolgten Klarstellung im § 26a Abs 2 GGG nicht plausibel. Der bereits eingangs der Grundbuchseingabe vom 10.06.2021 erfolgte Antrag gemäß § 26a GGG auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage wird hiermit – noch vor Erlassung eines Zahlungsauftrages bzw einer diesbezüglichen Vorstellung – ausdrücklich wiederholt bzw erneuert. […]“In der Stellungnahme des einschreitenden Notars vom 19.07.2022 brachte dieser vor: „[…] Im vorliegenden Fall wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, GGG bereits anlässlich der Grundbuchseingabe vom 10.06.2021 geltend gemacht. Dabei wurde auch die ermäßigte Bemessungsgrundlage im Grundbuchsgesuch angeführt und wurden alle erforderlichen Nachweise dem Grundbuchsgericht vorgelegt. Diese Geltendmachung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage wurde vom Grundbuchsgericht anerkannt, die Eintragungsgebühr wurde im Rahmen der Gebührenselbstberechnung im Wege des Finanzamtes an die Justiz rechtzeitig einbezahlt. Ein Zahlungsauftrag ist daher nicht ergaben. Die weiteren Ausführungen im Aktenvermerk vom 24.06.2022 sind daher auch in Anbetracht der darin zitierten Entscheidung des VwGH vom 26.05.2021 (Ra 2021/16/0023) sowie der vom Gesetzgeber bereits erfolgten Klarstellung im Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nicht plausibel. Der bereits eingangs der Grundbuchseingabe vom 10.06.2021 erfolgte Antrag gemäß Paragraph 26 a, GGG auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage wird hiermit – noch vor Erlassung eines Zahlungsauftrages bzw einer diesbezüglichen Vorstellung – ausdrücklich wiederholt bzw erneuert. […]“ Die belangte Behörde schrieb mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2022 ein offener Gesamtbetrag von EUR 1.399,00 an Eintragungsgebühr und Einhebungsgebühr vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass § 26a Abs 2 GGG gemeinsam mit Abs 3 sowie den Bestimmungen der GGV, insbesondere § 10a bis 10c GGV, welche wiederum betreffend die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr ein in der Vorstellung näher dargestelltes Prozedere, abweichend von jenem der Abgabenerklärung, regelten. Die belangte Behörde vermeine, dass die Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage nicht erfolgt sei und ignoriere den Verweis des § 26a Abs 3 GGG auf die GGV, die systematischen Unterschiede zwischen Fällen der Selbstberechnung und jenen der Abgabenerklärung, sowie den klaren Wortlaut des anzuwendenden Gesetzes und der Verordnungen, die eben diesen systematischen Unterschieden Rechnung trügen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Eintragungsgebühr entsprechend der erfolgten Selbstberechnung mit EUR 237,00 festsetzen müssen, welche bereits geleistet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG gemeinsam mit Absatz 3, sowie den Bestimmungen der GGV, insbesondere Paragraph 10 a bis 10 c GGV, welche wiederum betreffend die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr ein in der Vorstellung näher dargestelltes Prozedere, abweichend von jenem der Abgabenerklärung, regelten. Die belangte Behörde vermeine, dass die Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage nicht erfolgt sei und ignoriere den Verweis des Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG auf die GGV, die systematischen Unterschiede zwischen Fällen der Selbstberechnung und jenen der Abgabenerklärung, sowie den klaren Wortlaut des anzuwendenden Gesetzes und der Verordnungen, die eben diesen systematischen Unterschieden Rechnung trügen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Eintragungsgebühr entsprechend der erfolgten Selbstberechnung mit EUR 237,00 festsetzen müssen, welche bereits geleistet worden sei. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv EUR 1.291,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts XXXX unter Nennung des Verwendungszweckes einzuzahlen. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts römisch 40 entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv EUR 1.291,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG iHv EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts römisch 40 unter Nennung des Verwendungszweckes einzuzahlen. Gegen diesen der durch den Notar vertretenen Beschwerdeführerin am 18.11.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der im Wesentlichen das Vorbringen der Vorstellung wiederholt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Am 01.02.2023 (Einlangensdatum) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Antrag vom 10.06.2021 beantragte die durch einen Notar vertretene Beschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechts zu einem Anteil von 841/1766 samt damit verbundenem Wohnungseigentum an der W EG im Grundbuch XXXX zu ihren Gunsten aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 26.04.
- Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im Antrag nicht beantragt. Die Berechnung der Eintragungsgebühr erfolgte durch Selbstberechnung. Mit Antrag vom 10.06.2021 beantragte die durch einen Notar vertretene Beschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechts zu einem Anteil von 841/1766 samt damit verbundenem Wohnungseigentum an der W EG im Grundbuch römisch 40 zu ihren Gunsten aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 26.04.
- Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im Antrag nicht beantragt. Die Berechnung der Eintragungsgebühr erfolgte durch Selbstberechnung. Mit Beschluss vom 15.06.2021 führte das Bezirksgericht XXXX die begehrte Eintragung durch. Mit Beschluss vom 15.06.2021 führte das Bezirksgericht römisch 40 die begehrte Eintragung durch. Die Beschwerdeführerin leistete an Eintragungsgebühr einen Betrag in Höhe von EUR 237,
- Eine Eigentumswohnung in der Größe der von der Beschwerdeführerin im Eigentum stehenden Eigentumswohnung hat einen durchschnittlichen Marktwert von EUR 2.113,25 pro Quadratmeter. Der Wert des für die Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechts für die 841/1766 Liegenschaftsanteile beträgt EUR 147.927,
- Die Beschwerdeführerin schuldet an Eintragungsgebühr einen Restbetrag von EUR 1.391,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts an 841/1766 Liegenschaftsanteilen betreffend eine Liegenschaft im Grundbuch XXXX für die Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem zu TZ XXXX protokollierten Antrag vom 10.06.
- Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde.Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts an 841/1766 Liegenschaftsanteilen betreffend eine Liegenschaft im Grundbuch römisch 40 für die Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem zu TZ römisch 40 protokollierten Antrag vom 10.06.
- Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß Paragraph 26 a, GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde. Dass die beantragten Eintragungen mit Beschluss vom 15.06.2021 des Bezirksgerichts XXXX bewilligt wurden, ergibt sich aus diesem Beschluss.Dass die beantragten Eintragungen mit Beschluss vom 15.06.2021 des Bezirksgerichts römisch 40 bewilligt wurden, ergibt sich aus diesem Beschluss. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch zweifelsfrei, dass EUR 237,00 an Eintragungsgebühr im Wege der Selbstberechnung ermittelt und bezahlt worden sind. Die Feststellungen betreffend den Grundstückswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Es handelt sich um eine Erdgeschosswohnung mit einer geschätzten Wohnfläche von 70 m
- Bei durchschnittlichem Wohnwert und guter Lage beträgt der Preis für eine gebrauchte Eigentumswohnung im Bezirk XXXX EUR 2.113,25 pro Quadratmeter. Der Wert der übernommenen Liegenschaftsanteile beträgt damit EUR 147.927,
- Dieser Quadratmeterpreis erscheint plausibel, zumal auch die Finanzbehörden den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für Eigentumswohnungen im Bezirk XXXX mit ca EUR 2.052,00/m2 bewerten (https://www.finanz.at/immobilien/immobilienpreise/tirol/ XXXX , Zugriff am 28.02.2023). Damit erscheint der von der belangten Behörde ermittelte und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittene Quadratmeterpreis verkehrsüblich und kann als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der im Kaufvertrag angeführte Kaufpreis herangezogen werden.Die Feststellungen betreffend den Grundstückswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Es handelt sich um eine Erdgeschosswohnung mit einer geschätzten Wohnfläche von 70 m
- Bei durchschnittlichem Wohnwert und guter Lage beträgt der Preis für eine gebrauchte Eigentumswohnung im Bezirk römisch 40 EUR 2.113,25 pro Quadratmeter. Der Wert der übernommenen Liegenschaftsanteile beträgt damit EUR 147.927,
- Dieser Quadratmeterpreis erscheint plausibel, zumal auch die Finanzbehörden den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für Eigentumswohnungen im Bezirk römisch 40 mit ca EUR 2.052,00/m2 bewerten (https://www.finanz.at/immobilien/immobilienpreise/tirol/ römisch 40 , Zugriff am 28.02.2023). Damit erscheint der von der belangten Behörde ermittelte und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittene Quadratmeterpreis verkehrsüblich und kann als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der im Kaufvertrag angeführte Kaufpreis herangezogen werden. Dass der Beschwerdeführer eine Eintragungsgebühr von restlich EUR 1.391,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, schuldet, ergibt sich aus der Berechnung der Eintragungsgebühr aufgrund der Bemessungsgrundlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.11.1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.11.1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu Paragraph eins, GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu Paragraph 56, WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 Litera c und e zu Paragraph 13, GBG). In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen kann.In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 26 a, GGG berufen kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 06.07.2020), BGBl Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 148/2020, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 06.07.2020), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2020,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“ Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 3.
- In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
- Mai 2022, nämlich am 15.06.2021, entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird.3.
- In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
- Mai 2022, nämlich am 15.06.2021, entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“ Soweit erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Rechtzeitigkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung des § 26a GGG als nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin verweist hierbei auf § 26 Abs 3 GGG, wonach durch eine Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen sind und erblickt zutreffend in der Grundbuchgebührenverordnung eine solche Verordnung im Sinne des § 26a Abs 3 GGG. Allein ist für die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu gewinnen. Auch wenn im Rahmen der Selbstberechnung Informationen über die Abgabebehörde und nicht direkt an das Grundbuchsgericht fließen und § 7 GGV sich auf § 26a GGG bezieht, fehlt es im vorliegenden Fall an einer Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 26a Abs 1 Z 1 GGG im Grundbuchsgesuch im Sinne der vorstehend angesprochenen Rechtsprechung. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass § 26a Abs 2 GGG, indem diese Bestimmung vorschreibt, dass die Ermäßigung von der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen ist, eine Verpflichtung zu dieser Vorgangsweise vorschreibt. Hierbei spielt die Frage der Selbstberechnung und allfälliger die Abgabenbehörden gegenüber dem Grundbuchsgericht bzw der belangten Behörde bestehender Informationspflichten keine Bedeutung.Soweit erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Rechtzeitigkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG als nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin verweist hierbei auf Paragraph 26, Absatz 3, GGG, wonach durch eine Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen sind und erblickt zutreffend in der Grundbuchgebührenverordnung eine solche Verordnung im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG. Allein ist für die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu gewinnen. Auch wenn im Rahmen der Selbstberechnung Informationen über die Abgabebehörde und nicht direkt an das Grundbuchsgericht fließen und Paragraph 7, GGV sich auf Paragraph 26 a, GGG bezieht, fehlt es im vorliegenden Fall an einer Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im Grundbuchsgesuch im Sinne der vorstehend angesprochenen Rechtsprechung. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, indem diese Bestimmung vorschreibt, dass die Ermäßigung von der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen ist, eine Verpflichtung zu dieser Vorgangsweise vorschreibt. Hierbei spielt die Frage der Selbstberechnung und allfälliger die Abgabenbehörden gegenüber dem Grundbuchsgericht bzw der belangten Behörde bestehender Informationspflichten keine Bedeutung. Der Wortlaut des § 26a GGG stellt auch nicht auf die Erkennbarkeit der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis oder auf die Tatsache der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ab, sondern unmissverständlich auf den Umstand, dass anlässlich der Eingabe die Begünstigung in Anspruch genommen wurde, was unstrittig nicht geschehen ist. Damit fehlt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut an der Inanspruchnahme der Begünstigung „eingangs der Eingabe“ iSd § 26a Abs 2 GGG.Der Wortlaut des Paragraph 26 a, GGG stellt auch nicht auf die Erkennbarkeit der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis oder auf die Tatsache der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ab, sondern unmissverständlich auf den Umstand, dass anlässlich der Eingabe die Begünstigung in Anspruch genommen wurde, was unstrittig nicht geschehen ist. Damit fehlt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut an der Inanspruchnahme der Begünstigung „eingangs der Eingabe“ iSd Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 147.927,50 betreffend die Liegenschaftsanteile angesetzt und gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 1.628,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 237,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 1.391,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG vorzuschreiben war.Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 147.927,50 betreffend die Liegenschaftsanteile angesetzt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 1.628,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 237,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 1.391,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorzuschreiben war. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestelltDie Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalles sind für sich nicht reversibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalles sind für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2266417.1.00