GVG aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet lediglich für einen Tag als geringfügig beschäftigter Arbeiter beruflich tätig war. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen, da sich seine Kinder in Deutschland befänden und er von seiner Ehegattin geschieden sei.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 24.10.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet lediglich für einen Tag als geringfügig beschäftigter Arbeiter beruflich tätig war. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen, da sich seine Kinder in Deutschland befänden und er von seiner Ehegattin geschieden sei.
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) einer manischen Episode, beruhend auf einer psychiatrischen Abartigkeit höheren Grades in Form einer bipolaren Störung, Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. Erfüllung ihrer Pflichten durch gefährliche Drohung mit dem Tode zum Verlassen seiner Wohnung und sohin an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsklärung und seiner anschließenden Festnahme, zu hindern versuchte. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 letzter Fall StGB zugerechnet worden wäre.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 20.07.2021, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB verurteilt und
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) einer manischen Episode, beruhend auf einer psychiatrischen Abartigkeit höheren Grades in Form einer bipolaren Störung, Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. Erfüllung ihrer Pflichten durch gefährliche Drohung mit dem Tode zum Verlassen seiner Wohnung und sohin an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsklärung und seiner anschließenden Festnahme, zu hindern versuchte. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, letzter Fall StGB zugerechnet worden wäre. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig und war sowohl die Diskretionsfähigkeit als auch das Dispositionsvermögen aufgehoben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.04.2021 in einer Justizanstalt und seit dem 20.07.2021 im Maßnahmenvollzug in der JA XXXX . Eine erste jährliche Überprüfung erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers bereits am 24.05.2022, wobei eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers für notwendig erachtet wurde. Der nächste geplante Überprüfungstermin ist der 24.05.2023.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.04.2021 in einer Justizanstalt und seit dem 20.07.2021 im Maßnahmenvollzug in der JA römisch 40 . Eine erste jährliche Überprüfung erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers bereits am 24.05.2022, wobei eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers für notwendig erachtet wurde. Der nächste geplante Überprüfungstermin ist der 24.05.
GVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wie die vorliegende, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht
GVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wie die vorliegende, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. § 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung
GVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen.
1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der
GB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zu seinen Gunsten auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug
GB nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr iSd § 67 FPG steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Eine solche Gefährdung kann grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 mwN).Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen.
Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der
Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zu seinen Gunsten auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug
Paragraph 47, Absatz 2, StGB nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr iSd Paragraph 67, FPG steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Eine solche Gefährdung kann grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 mwN). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheids jegliche Ermittlungen dazu unterlassen, wann das Aufenthaltsverbot voraussichtlich durchsetzbar sein wird und welche Gefährdung dann noch vom Beschwerdeführer – insbesondere im Hinblick auf seine Behandlung und Medikation sowie auf die Bedingungen der Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (z.B. Weisungen, Anordnung von Bewährungshilfe) – ausgehen wird. Der Bescheid wurde vielmehr – ohne nähere Auseinandersetzung mit dem aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – zentral auf sein „Gesamtfehlverhalten“ gestützt, durch welches er gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es kann daher noch nicht beurteilt werden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weil noch nicht absehbar ist, wann und unter welchen Bedingungen der Freiheitsentzug beendet werden kann. Die vom Beschwerdeführer im Zustand fehlender Zurechnungsfähigkeit begangene Tat (gefährliche Drohung gegen Polizeibeamte) kann ihm – anders als das BFA vermeint - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung hat sich der Beschwerdeführer nicht (zurechenbar) dafür entschieden, die österreichische Rechtsordnung zu missachten, sodass aus seinem Verhalten weder eine negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung noch mangelnder Respekt für die geltenden Gesetze abgeleitet werden kann. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass zwischen dem Parteiengehör und der Bescheiderlassung 17 Monate vergangen sind, ohne jegliche weiteren Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde. Da der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer derzeit (auch aufgrund der noch relativ kurzen Behandlungsdauer und der erstmalig am 24.05.2022 erfolgten gutachterlichen Überprüfung, welche die Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung im Maßnahmenvollzug ergeben hat) nicht eingeschätzt werden kann und auch noch gänzlich unbekannt ist, ob zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die bis dahin erzielten Therapieerfolge und die flankierenden Maßnahmen Gewähr dafür bieten werden, eine Gefährdung iSd § 67 FPG künftig auszuschließen, ist die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif. Da der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer derzeit (auch aufgrund der noch relativ kurzen Behandlungsdauer und der erstmalig am 24.05.2022 erfolgten gutachterlichen Überprüfung, welche die Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung im Maßnahmenvollzug ergeben hat) nicht eingeschätzt werden kann und auch noch gänzlich unbekannt ist, ob zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die bis dahin erzielten Therapieerfolge und die flankierenden Maßnahmen Gewähr dafür bieten werden, eine Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG künftig auszuschließen, ist die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich das BFA hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lediglich auf das Gerichtsurteil vom 20.07.2021 gestützt hat und keine Erhebungen zum (insbesondere psychischen) Gesundheitszustand durchgeführt hat, ebensowenig zur Frage, welche Medikamente und Therapien er benötigt und unter welchen Bedingungen er diese in seinem Herkunftsstaat erhalten wird. Zweckmäßigerweise wird das BFA vor der Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer den weiteren Verlauf des Maßnahmenvollzugs abzuwarten und diese erst dann zu treffen haben, wenn absehbar ist, wann und unter welchen Rahmenbedingungen er entlassen wird. Erst dann kann nämlich beurteilt werden, ob sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin gefährdet, ob Behandlung und Medikation allenfalls Gewähr dafür bieten, dass eine auf seiner psychischen Erkrankung beruhende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird und (wenn dies bejaht wird), ob die ihm vorzuwerfende Straftat (Widerstand gegen die Staatsgewalt) – insbesondere im Hinblick auf die verstrichene Zeit und einen allfälligen Gesinnungswandel während des Maßnahmenvollzugs – dann noch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfordert. Ohne diese Informationen kann keine Gefährdungsprognose, die auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung abzustellen hat, erstellt werden. Zu gegebener Zeit wird auch zu erheben sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Therapien, die der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung allenfalls noch benötigt, bei seiner Rückkehr nach Deutschland möglichst lückenlos fortgesetzt werden können. Das bisherige Ermittlungsverfahren bietet somit keine geeignete Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer, insbesondere für die vorzunehmende Gefährdungsprognose. Der Sachverhalt ist vielmehr in zentralen Bereichen ergänzungsbedürftig. Da die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif ist und relevante Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden sind, ist die Angelegenheit
GVG an das BFA zurückzuverweisen. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal zentrale Entscheidungsgrundlagen fehlen. Das bisherige Ermittlungsverfahren bietet somit keine geeignete Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer, insbesondere für die vorzunehmende Gefährdungsprognose. Der Sachverhalt ist vielmehr in zentralen Bereichen ergänzungsbedürftig. Da die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif ist und relevante Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden sind, ist die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückzuverweisen. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal zentrale Entscheidungsgrundlagen fehlen. Ergänzend ist auszuführen, dass
AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.Ergänzend ist auszuführen, dass
Paragraph 9, AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (vgl. VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen vergleiche VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/08/0183). Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (zuletzt VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, siehe auch VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
GVG iVm §§ 9, 11 AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen, das heißt die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen vergleiche zu allem die hg Erkenntnisse vom 28. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095).
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Im vorliegenden Fall ist dem Urteil des Landesgerichts vom 20.07.2021, welches sich auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten stützt, unzweifelhaft zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Tat sowohl die Diskretionsfähigkeit als auch das Dispositionsvermögen aufgehoben waren. Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das BFA in offensichtlicher Verkennung entsprechender Anhaltspunkte es unterlassen hat, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Beschwerdeführer während des Administrativverfahrens und sohin auch schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens – „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 20.07.2021 – jene persönlichen Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich sind. Behördliche Akte können nämlich nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für die aber - aus welchem Grund immer - ein Erwachsenenvertreter noch nicht bestellt ist (vgl. erneut VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN).Im vorliegenden Fall ist dem Urteil des Landesgerichts vom 20.07.2021, welches sich auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten stützt, unzweifelhaft zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Tat sowohl die Diskretionsfähigkeit als auch das Dispositionsvermögen aufgehoben waren. Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das BFA in offensichtlicher Verkennung entsprechender Anhaltspunkte es unterlassen hat, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Beschwerdeführer während des Administrativverfahrens und sohin auch schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens – „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 20.07.2021 – jene persönlichen Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich sind. Behördliche Akte können nämlich nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für die aber - aus welchem Grund immer - ein Erwachsenenvertreter noch nicht bestellt ist vergleiche erneut VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN). Die belangte Behörde wird sich sohin im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch mit der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einleitung des Administrativverfahrens auseinandersetzen müssen und gegebenenfalls bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anregen müssen. Aufgrund der signifikanten Ermittlungslücken kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist und wenn ja, für wie lange. Der angefochtene Bescheid ist daher – dem Eventualantrag in der Beschwerde entsprechend –
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.Aufgrund der signifikanten Ermittlungslücken kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist und wenn ja, für wie lange. Der angefochtene Bescheid ist daher – dem Eventualantrag in der Beschwerde entsprechend –
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der nächste Überprüfungstermin über die weitere Anhaltung im Maßnahmenvollzug erst für den 24.05.2023, sohin sechs
GVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage (siehe VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115).Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berührt im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage (siehe VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2263459.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.