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{'item': 'I416 2263459-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 21§ 47§ 9§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlI416 2263459-1 SpruchI416 2263459-1/9E, I416 2263459-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht bes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Über den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, wurde am 18.04.2021 wegen des Verdachts der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 StGB die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Über den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, wurde am 18.04.2021 wegen des Verdachts der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, StGB die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2021, Zl. XXXX , wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers, aufgrund des seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eingebrachten Antrages, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, da zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers, aufgrund des seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebrachten Antrages, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, da zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  5. Mit Schriftsatz vom 20.07.2021, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt.
  6. Am 28.07.2021 langte eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin gab er an, dass er seit 2018 seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Ehegattin nach Österreich verlegt habe. Davor habe er eine Zeit lang in der Schweiz gelebt. Seine Eltern seien verstorben. Seine Kinder seien erwachsen und würden in Deutschland leben. Er verfüge über einen EU-Aufenthaltstitel. Er beziehe eine Berufsunfähigkeitsrente aus Deutschland und der Schweiz.
  7. Am 20.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers solange er sich im Maßnahmenvollzug befindet notwendigerweise nicht gegeben sein kann. Zudem würde ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 24.10.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet lediglich für einen Tag als geringfügig beschäftigter Arbeiter beruflich tätig war. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen, da sich seine Kinder in Deutschland befänden und er von seiner Ehegattin geschieden sei.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 24.10.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet lediglich für einen Tag als geringfügig beschäftigter Arbeiter beruflich tätig war. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei private Kontakte oder familiäre Bindungen, da sich seine Kinder in Deutschland befänden und er von seiner Ehegattin geschieden sei.

  1. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften in allen Spruchpunkten geltend. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkenne, als dass sie für die Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes hätte abstellen müssen. Die Behörde habe jedoch jegliche Ermittlungen dazu unterlassen, wann das Aufenthaltsverbot voraussichtlich durchsetzbar sein werde und welche Gefährdung dann noch vom Beschwerdeführer ausgehen werde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes im größtmöglichen Ausmaß herabsetzen sowie einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Letztlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 25.11.2022 (eingelangt am 29.11.2022) vorgelegt.
  3. Am 30.11.2022 wurde seitens der JA XXXX über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass mit Entscheidung vom 24.05.2022 die Anhaltung des Beschwerdeführers weiter notwendig bleibe. In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum zwar ein stabiles psychopathologisches Zustandsbild präsentiere und sich am angebotenen Therapieprogramm beteilige, seine Krankheitseinsicht müsse jedoch als lediglich vordergründig bezeichnet werden. Auch bezüglich der Deliktseinsicht präsentiere der Beschwerdeführer ein bagatellisierendes Verhalten. Im Bereich der sozialen Rehabilitation haben bisher weder Sozialausgänge, geschweige denn Unterbrechungen der Unterbringung durchgeführt werden können, sodass keine verlässliche Aussage betreffend seine Verlässlichkeit bzw. Belastbarkeit getroffen werden könne. Die bipolare affektive Störung liege weiterhin vor. Die Maßnahme könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch Weisungen oder Anordnung der Bewährungshilfe substituiert werden.
  4. Am 30.11.2022 wurde seitens der JA römisch 40 über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass mit Entscheidung vom 24.05.2022 die Anhaltung des Beschwerdeführers weiter notwendig bleibe. In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum zwar ein stabiles psychopathologisches Zustandsbild präsentiere und sich am angebotenen Therapieprogramm beteilige, seine Krankheitseinsicht müsse jedoch als lediglich vordergründig bezeichnet werden. Auch bezüglich der Deliktseinsicht präsentiere der Beschwerdeführer ein bagatellisierendes Verhalten. Im Bereich der sozialen Rehabilitation haben bisher weder Sozialausgänge, geschweige denn Unterbrechungen der Unterbringung durchgeführt werden können, sodass keine verlässliche Aussage betreffend seine Verlässlichkeit bzw. Belastbarkeit getroffen werden könne. Die bipolare affektive Störung liege weiterhin vor. Die Maßnahme könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch Weisungen oder Anordnung der Bewährungshilfe substituiert werden.
  5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.
  6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.
  7. Am 12.12.2022 langte nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts das neurologisch-psychologische Gutachten vom 22.04.2022 des Sachverständigen Dr. XXXX ein.
  8. Am 12.12.2022 langte nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts das neurologisch-psychologische Gutachten vom 22.04.2022 des Sachverständigen Dr. römisch 40 ein.
  9. Am 01.03.2023 langte ein Ersuchen über Auskunft des Verfahrensstandes des Beschwerdeführers ein. Darin wurde auch angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einige Sozialausgänge positiv absolviert habe. Darüber würde jedoch noch kein Bericht vorliegen.
  10. Am 01.03.2023 langte ein Ersuchen über Auskunft des Verfahrensstandes des Beschwerdeführers ein. Darin wurde auch angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einige Sozialausgänge positiv absolviert habe. Darüber würde jedoch noch kein Bericht vorliegen., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2018 im Bundesgebiet auf und scheint auch durchgehend im Zentralen Melderegister auf. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung, ausgestellt von der BH XXXX vom 16.01.2018.Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2018 im Bundesgebiet auf und scheint auch durchgehend im Zentralen Melderegister auf. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung, ausgestellt von der BH römisch 40 vom 16.01.
  12. Der Beschwerdeführer leidet an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig remittiert unter laufender Medikation (F31.7), an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1) sowie an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom 20.07.2021, Zl. XXXX , wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB verurteilt und

§ 21Abs. 1 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) einer manischen Episode, beruhend auf einer psychiatrischen Abartigkeit höheren Grades in Form einer bipolaren Störung, Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. Erfüllung ihrer Pflichten durch gefährliche Drohung mit dem Tode zum Verlassen seiner Wohnung und sohin an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsklärung und seiner anschließenden Festnahme, zu hindern versuchte. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 letzter Fall StGB zugerechnet worden wäre.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 20.07.2021, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB verurteilt und

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) einer manischen Episode, beruhend auf einer psychiatrischen Abartigkeit höheren Grades in Form einer bipolaren Störung, Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. Erfüllung ihrer Pflichten durch gefährliche Drohung mit dem Tode zum Verlassen seiner Wohnung und sohin an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsklärung und seiner anschließenden Festnahme, zu hindern versuchte. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, letzter Fall StGB zugerechnet worden wäre. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig und war sowohl die Diskretionsfähigkeit als auch das Dispositionsvermögen aufgehoben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.04.2021 in einer Justizanstalt und seit dem 20.07.2021 im Maßnahmenvollzug in der JA XXXX . Eine erste jährliche Überprüfung erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers bereits am 24.05.2022, wobei eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers für notwendig erachtet wurde. Der nächste geplante Überprüfungstermin ist der 24.05.2023.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.04.2021 in einer Justizanstalt und seit dem 20.07.2021 im Maßnahmenvollzug in der JA römisch 40 . Eine erste jährliche Überprüfung erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers bereits am 24.05.2022, wobei eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers für notwendig erachtet wurde. Der nächste geplante Überprüfungstermin ist der 24.05.

  1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat vier erwachsene Kinder, die in Deutschland leben. Er ist im Bundesgebiet, abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung im März 2018 (1 Tag) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht eine Invaliditätspension von der Schweiz und Deutschland.Der Beschwerdeführer weist in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat vier erwachsene Kinder, die in Deutschland leben. Er ist im Bundesgebiet, abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung im März 2018 (1 Tag) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht eine Invaliditätspension von der Schweiz und Deutschland.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer am 28.07.2021 und 20.12.2021 eingebrachten Stellungnahmen. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem AJ-WEB eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer am 28.07.2021 und 20.12.2021 eingebrachten Stellungnahmen. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem AJ-WEB eingeholt. Die Feststellung zu seiner Identität beruht auf dem Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, Nr. XXXX gültig bis 04.06.
  3. Die im Inland lediglich für einen Tag ausgeübte geringfügige Erwerbstätigkeit geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor.Die Feststellung zu seiner Identität beruht auf dem Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, Nr. römisch 40 gültig bis 04.06.
  4. Die im Inland lediglich für einen Tag ausgeübte geringfügige Erwerbstätigkeit geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er durchgehend melderechtlich erfasst ist, ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Die Feststellung hinsichtlich seiner Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem IZR. Die dem Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankungen konnten aufgrund des im Akt einliegenden neurologisch-psychologische Gutachten vom 22.04.2022 des Sachverständigen Dr. XXXX (OZ 6), den Feststellungen des Urteils vom 20.07.2021, dem ärztlichen Verlaufsbericht vom 19.01.2022 (AS 275) sowie vom 20.05.2022 (AS 279) festgestellt werden. Die dem Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankungen konnten aufgrund des im Akt einliegenden neurologisch-psychologische Gutachten vom 22.04.2022 des Sachverständigen Dr. römisch 40 (OZ 6), den Feststellungen des Urteils vom 20.07.2021, dem ärztlichen Verlaufsbericht vom 19.01.2022 (AS 275) sowie vom 20.05.2022 (AS 279) festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Verurteilung und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Straftaten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat, basieren auf dem Strafregisterauszug und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.07.2021, Zl. XXXX .Die Feststellungen zu seiner Verurteilung und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Straftaten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen hat, basieren auf dem Strafregisterauszug und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.07.2021, Zl. römisch 40 . Seine Anhaltung im Maßnahmenvollzug, die Ablehnung seines Antrages auf eine bedingte Entlassung und der Termin für die nächste Überprüfung gehen aus den durch die JA XXXX übermittelten Unterlagen hervor.Seine Anhaltung im Maßnahmenvollzug, die Ablehnung seines Antrages auf eine bedingte Entlassung und der Termin für die nächste Überprüfung gehen aus den durch die JA römisch 40 übermittelten Unterlagen hervor. Die Feststellungen zu seinem Privatleben und seinen persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet und in Deutschland, sowie seines Pensionsbezuges aus der Schweiz und Deutschland ergeben sich aus dem Urteil des LG XXXX (AS 97-99) und seinen Angaben im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 109-113).Die Feststellungen zu seinem Privatleben und seinen persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet und in Deutschland, sowie seines Pensionsbezuges aus der Schweiz und Deutschland ergeben sich aus dem Urteil des LG römisch 40 (AS 97-99) und seinen Angaben im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 109-113). Dass der Beschwerdeführer von seiner Frau geschieden ist, ergibt sich aus dem Schreiben des XXXX vom 19.10.2022, in welchem auch mitgeteilt wurde, dass sich die Ex-Ehegattin im Frauenhaus befände und den Kontakt zum Beschwerdeführer verweigere. Der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.Dass der Beschwerdeführer von seiner Frau geschieden ist, ergibt sich aus dem Schreiben des römisch 40 vom 19.10.2022, in welchem auch mitgeteilt wurde, dass sich die Ex-Ehegattin im Frauenhaus befände und den Kontakt zum Beschwerdeführer verweigere. Der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben, die die Annahme einer Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer den dahingehenden Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wie die vorliegende, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wie die vorliegende, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. § 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen.

§ 70Abs.

1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der

§ 21Abs. 1 St

GB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zu seinen Gunsten auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug

§ 47Abs. 2 St

GB nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr iSd § 67 FPG steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Eine solche Gefährdung kann grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 mwN).Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen.

Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt auch für die Dauer der

Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zu seinen Gunsten auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug

Paragraph 47, Absatz 2, StGB nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr iSd Paragraph 67, FPG steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Eine solche Gefährdung kann grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 mwN). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheids jegliche Ermittlungen dazu unterlassen, wann das Aufenthaltsverbot voraussichtlich durchsetzbar sein wird und welche Gefährdung dann noch vom Beschwerdeführer – insbesondere im Hinblick auf seine Behandlung und Medikation sowie auf die Bedingungen der Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (z.B. Weisungen, Anordnung von Bewährungshilfe) – ausgehen wird. Der Bescheid wurde vielmehr – ohne nähere Auseinandersetzung mit dem aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – zentral auf sein „Gesamtfehlverhalten“ gestützt, durch welches er gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Es kann daher noch nicht beurteilt werden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weil noch nicht absehbar ist, wann und unter welchen Bedingungen der Freiheitsentzug beendet werden kann. Die vom Beschwerdeführer im Zustand fehlender Zurechnungsfähigkeit begangene Tat (gefährliche Drohung gegen Polizeibeamte) kann ihm – anders als das BFA vermeint - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung hat sich der Beschwerdeführer nicht (zurechenbar) dafür entschieden, die österreichische Rechtsordnung zu missachten, sodass aus seinem Verhalten weder eine negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung noch mangelnder Respekt für die geltenden Gesetze abgeleitet werden kann. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass zwischen dem Parteiengehör und der Bescheiderlassung 17 Monate vergangen sind, ohne jegliche weiteren Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde. Da der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer derzeit (auch aufgrund der noch relativ kurzen Behandlungsdauer und der erstmalig am 24.05.2022 erfolgten gutachterlichen Überprüfung, welche die Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung im Maßnahmenvollzug ergeben hat) nicht eingeschätzt werden kann und auch noch gänzlich unbekannt ist, ob zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die bis dahin erzielten Therapieerfolge und die flankierenden Maßnahmen Gewähr dafür bieten werden, eine Gefährdung iSd § 67 FPG künftig auszuschließen, ist die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif. Da der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer derzeit (auch aufgrund der noch relativ kurzen Behandlungsdauer und der erstmalig am 24.05.2022 erfolgten gutachterlichen Überprüfung, welche die Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung im Maßnahmenvollzug ergeben hat) nicht eingeschätzt werden kann und auch noch gänzlich unbekannt ist, ob zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die bis dahin erzielten Therapieerfolge und die flankierenden Maßnahmen Gewähr dafür bieten werden, eine Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG künftig auszuschließen, ist die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich das BFA hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lediglich auf das Gerichtsurteil vom 20.07.2021 gestützt hat und keine Erhebungen zum (insbesondere psychischen) Gesundheitszustand durchgeführt hat, ebensowenig zur Frage, welche Medikamente und Therapien er benötigt und unter welchen Bedingungen er diese in seinem Herkunftsstaat erhalten wird. Zweckmäßigerweise wird das BFA vor der Entscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer den weiteren Verlauf des Maßnahmenvollzugs abzuwarten und diese erst dann zu treffen haben, wenn absehbar ist, wann und unter welchen Rahmenbedingungen er entlassen wird. Erst dann kann nämlich beurteilt werden, ob sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin gefährdet, ob Behandlung und Medikation allenfalls Gewähr dafür bieten, dass eine auf seiner psychischen Erkrankung beruhende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird und (wenn dies bejaht wird), ob die ihm vorzuwerfende Straftat (Widerstand gegen die Staatsgewalt) – insbesondere im Hinblick auf die verstrichene Zeit und einen allfälligen Gesinnungswandel während des Maßnahmenvollzugs – dann noch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfordert. Ohne diese Informationen kann keine Gefährdungsprognose, die auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung abzustellen hat, erstellt werden. Zu gegebener Zeit wird auch zu erheben sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Therapien, die der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung allenfalls noch benötigt, bei seiner Rückkehr nach Deutschland möglichst lückenlos fortgesetzt werden können. Das bisherige Ermittlungsverfahren bietet somit keine geeignete Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer, insbesondere für die vorzunehmende Gefährdungsprognose. Der Sachverhalt ist vielmehr in zentralen Bereichen ergänzungsbedürftig. Da die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif ist und relevante Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden sind, ist die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an das BFA zurückzuverweisen. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal zentrale Entscheidungsgrundlagen fehlen. Das bisherige Ermittlungsverfahren bietet somit keine geeignete Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer, insbesondere für die vorzunehmende Gefährdungsprognose. Der Sachverhalt ist vielmehr in zentralen Bereichen ergänzungsbedürftig. Da die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif ist und relevante Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden sind, ist die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückzuverweisen. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal zentrale Entscheidungsgrundlagen fehlen. Ergänzend ist auszuführen, dass

§ 9

AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.Ergänzend ist auszuführen, dass

Paragraph 9, AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (vgl. VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0183).Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen vergleiche VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/08/0183). Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (zuletzt VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, siehe auch VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach § 9 AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der Prozessfähigkeit nach Paragraph 9, AVG ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens und von Amts wegen wahrzunehmen. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

  1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
  2. sie dafür keinen Vertreter hat,
  3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
  4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (§ 271 ABGB). Der dahingehende Beschluss des Außerstreitgerichtes wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH vom 28.07.2020, Zl. Ra 2019/01/0330; VwGH 22.1.2003, 2000/08/0049; VwGH 23.04.1996, 95/11/0365), sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereiches des Erwachsenenvertreters einem Unmündigen über sieben Jahre gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Erwachsenenvertreters nicht handeln kann (VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
  5. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
  6. sie dafür keinen Vertreter hat,
  7. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
  8. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (Paragraph 271, ABGB). Der dahingehende Beschluss des Außerstreitgerichtes wirkt insofern konstitutiv, als ab seiner Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH vom 28.07.2020, Zl. Ra 2019/01/0330; VwGH 22.1.2003, 2000/08/0049; VwGH 23.04.1996, 95/11/0365), sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereiches des Erwachsenenvertreters einem Unmündigen über sieben Jahre gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Erwachsenenvertreters nicht handeln kann (VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen, das heißt die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen (vgl. zu allem die hg Erkenntnisse vom
  9. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom
  10. Juli 2015, Ra 2014/02/0095).

§ 17Vw

GVG iVm §§ 9, 11 AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Hat die Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Prozessfähigkeit einer Partei Bedenken, so hat sie die Frage - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - von Amts wegen zu prüfen. Bei Bestätigung der Bedenken hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen, das heißt die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen vergleiche zu allem die hg Erkenntnisse vom 28. April 2016, Ra 2014/20/0139, mwN, und vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG gelten diese Ausführungen auch für das BVwG (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Im vorliegenden Fall ist dem Urteil des Landesgerichts vom 20.07.2021, welches sich auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten stützt, unzweifelhaft zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Tat sowohl die Diskretionsfähigkeit als auch das Dispositionsvermögen aufgehoben waren. Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das BFA in offensichtlicher Verkennung entsprechender Anhaltspunkte es unterlassen hat, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Beschwerdeführer während des Administrativverfahrens und sohin auch schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens – „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 20.07.2021 – jene persönlichen Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich sind. Behördliche Akte können nämlich nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für die aber - aus welchem Grund immer - ein Erwachsenenvertreter noch nicht bestellt ist (vgl. erneut VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN).Im vorliegenden Fall ist dem Urteil des Landesgerichts vom 20.07.2021, welches sich auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten stützt, unzweifelhaft zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Tat sowohl die Diskretionsfähigkeit als auch das Dispositionsvermögen aufgehoben waren. Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das BFA in offensichtlicher Verkennung entsprechender Anhaltspunkte es unterlassen hat, weitere Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob der Beschwerdeführer während des Administrativverfahrens und sohin auch schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens – „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 20.07.2021 – jene persönlichen Fähigkeiten besessen hat, die für die Wirksamkeit von Verfahrensschritten ihm gegenüber erforderlich sind. Behördliche Akte können nämlich nicht gegenüber Personen wirksam werden, denen die Fähigkeit fehlt, die Bedeutung und Tragweite dieser Akte zu erkennen, für die aber - aus welchem Grund immer - ein Erwachsenenvertreter noch nicht bestellt ist vergleiche erneut VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0037, mwN). Die belangte Behörde wird sich sohin im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch mit der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einleitung des Administrativverfahrens auseinandersetzen müssen und gegebenenfalls bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anregen müssen. Aufgrund der signifikanten Ermittlungslücken kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist und wenn ja, für wie lange. Der angefochtene Bescheid ist daher – dem Eventualantrag in der Beschwerde entsprechend –

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.Aufgrund der signifikanten Ermittlungslücken kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist und wenn ja, für wie lange. Der angefochtene Bescheid ist daher – dem Eventualantrag in der Beschwerde entsprechend –

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der nächste Überprüfungstermin über die weitere Anhaltung im Maßnahmenvollzug erst für den 24.05.2023, sohin sechs

(6)Tage vor Ablauf die 6-monatigen Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes, angesetzt ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage (siehe VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115).Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berührt im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage (siehe VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2263459.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.