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{'item': 'L524 2240781-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlL524 2240781-1 Spruch, L524 2240781-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022, L524 2240781-1/7E, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 09.12.2020, Zl. Jv 1454/20v-33, mit welchem dem Antragsteller Pauschalgebühren in Höhe von € 85,90 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben wurden, nach Beschwerdevorentscheidung des Landesgerichtes Steyr vom 17.02.2021, Zl. Jv 1454/20v-33, als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 01.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.12.2022, beantragte der Antragsteller die Berichtigung bzw. Abänderung der Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, L524 2240781-1/7E. Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht als außerordentliche Revision gewertet und samt Verfahrensakt dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 07.01.2023 mit, dass mit seiner Eingabe vom 01.12.2022 keine Revisionserhebung an den Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt gewesen sei. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2023, Ra 2022/16/0116-7, wurde der gegenständliche Antrag an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, L524 2240781-1/7E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 09.12.2020, Zl. Jv 1454/20v-33, mit welchem dem Antragsteller Pauschalgebühren in Höhe von € 85,90 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben wurden, nach Beschwerdevorentscheidung des Landesgerichtes Steyr vom 17.02.2021, Zl. Jv 1454/20v-33, als verspätet zurückgewiesen. Vorweg hatte das Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob und an welchen Bescheidadressat der bekämpfte Bescheid zugestellt wurde, da dies vom Antragsteller (dem dortigen Beschwerdeführer) moniert wurde. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus: „In der Beschwerdevorentscheidung wird neben dem ERV-Code des Beschwerdeführers auch eine Adresse in Italien angeführt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vor, dass er an jener Adresse nicht aufhältig sei und er diese Adresse auch in keinem einzigen Verfahren angegeben habe. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, dass im Anschriftscode des Beschwerdeführers ( XXXX ), welchen der Beschwerdeführer in seinen Schreiben selbst anführt, genau jene Adresse in Italien hinterlegt ist. Für diese Daten ist der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs selbst verantwortlich und trifft ihn laut Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) die Verpflichtung, etwaige Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftscode gespeichert sind, unverzüglich bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer verwendet in seinen Schreiben selbst den Anschriftscode ( XXXX ). In diesem Anschriftscode ist die Adresse in Italien gespeichert. Dass es sich, wie der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag behauptet, um eine andere Person mit demselben Namen handelt, ist daher nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.„In der Beschwerdevorentscheidung wird neben dem ERV-Code des Beschwerdeführers auch eine Adresse in Italien angeführt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vor, dass er an jener Adresse nicht aufhältig sei und er diese Adresse auch in keinem einzigen Verfahren angegeben habe. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, dass im Anschriftscode des Beschwerdeführers ( römisch 40 ), welchen der Beschwerdeführer in seinen Schreiben selbst anführt, genau jene Adresse in Italien hinterlegt ist. Für diese Daten ist der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs selbst verantwortlich und trifft ihn laut Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) die Verpflichtung, etwaige Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftscode gespeichert sind, unverzüglich bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer verwendet in seinen Schreiben selbst den Anschriftscode ( römisch 40 ). In diesem Anschriftscode ist die Adresse in Italien gespeichert. Dass es sich, wie der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag behauptet, um eine andere Person mit demselben Namen handelt, ist daher nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. In den den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren erfolgen Zustellungen an ihn ausschließlich im Elektronischen Rechtsverkehr und im gegenständlichen Verfahren ist im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung jeweils der Anschriftscode des Beschwerdeführers angeführt, weshalb keine Zweifel darüber bestehen, dass sich die betreffenden Bescheide an den Beschwerdeführer richten. Es liegt daher weder eine falsch bezeichnete Partei vor noch schritt eine andere Partei als der Beschwerdeführer ein.“ Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022 wurde dem Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24.11.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 01.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.12.2022, beantragte der Antragsteller die Berichtigung beziehungsweise Abänderung der Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022 dahingehend, dass die in seinem Anschriftscode hinterlegte Adresse in Italien nicht von ihm stamme und von ihm auch nicht geändert werden könne bzw. dass die unterschiedlichen – falschen – Adressangaben in den gerichtlichen „Bescheiden“ den Antragsteller nicht „zweifelsfrei“ identifizieren würden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022, L524 2240781-1/7E, dem ERV-Zustellnachweis und dem Antrag auf Berichtigung bzw. Abänderung. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Zurückweisung des Antrags: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, L524 2240781-1/7E, wurde dem Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24.11.2022 übermittelt. Nach § 21 Abs. 8 BVwGG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1 leg. cit.) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Der Beschluss wurde sohin entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 8 BVwGG am 25.11.2022 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, L524 2240781-1/7E, wurde dem Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24.11.2022 übermittelt. Nach Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Absatz eins, leg. cit.) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Der Beschluss wurde sohin entsprechend der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 25.11.2022 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 unter Hinweis auf VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 unter Hinweis auf VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161). Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wiedergibt (vgl. VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132).Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wiedergibt vergleiche VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 19.12.1995, 93/05/0179 unter Hinweis auf VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt vergleiche VwGH 19.12.1995, 93/05/0179 unter Hinweis auf VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957). Mangels Antragsrechts des Antragstellers auf Berichtigung ist sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Abgesehen davon liegen auch die Voraussetzungen für eine amtswegige Berichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022 nicht vor: Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 01.12.2022 geht hervor, dass es sich bei der begehrten Änderung der Begründung des Beschlusses um keine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt. Der Antragsteller begehrt vielmehr eine inhaltliche Abänderung der Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022. Es liegt weder eine offenkundige Unrichtigkeit noch ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreib- oder Rechenfehler im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, L524 2240781-1/7E, vor. Es sind auch sonst keine textlichen Unstimmigkeiten erkennbar. Daher besteht kein Anlass, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes amtswegig zu berichtigen. Sofern der Antragsteller auf Grund der Wortwahl „Abänderung“ in seinem Antrag auf eine Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG abzielt, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des § 68 AVG durch das Gericht selbst kommt mangels (sinngemäßer) Anwendbarkeit des IV. Teiles des AVG nicht in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 62). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 68 Abs. 2 AVG nur der Spruch und nicht die Begründung geändert werden kann, weil der Spruch das wesentliche Merkmal eines Bescheides ist. Die Begründung kann unter Umständen gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden, wenn es sich um Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt. Eine unter dem Etikett des § 68 Abs. 2 AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG aber macht den die Begründung ändernden Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 09.09.2010, 2006/20/0446). Sofern der Antragsteller auf Grund der Wortwahl „Abänderung“ in seinem Antrag auf eine Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG abzielt, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Paragraph 68, AVG durch das Gericht selbst kommt mangels (sinngemäßer) Anwendbarkeit des römisch vier. Teiles des AVG nicht in Betracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 62). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG nur der Spruch und nicht die Begründung geändert werden kann, weil der Spruch das wesentliche Merkmal eines Bescheides ist. Die Begründung kann unter Umständen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden, wenn es sich um Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt. Eine unter dem Etikett des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG aber macht den die Begründung ändernden Bescheid inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 09.09.2010, 2006/20/0446). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da der Antrag zurückzuweisen war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, da der Antrag zurückzuweisen war. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2240781.1.00

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