RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW101 2233458-1 Spruch, W101 2233458-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2020, Zl. 1253476507-191209716, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2020, Zl. 1253476507-191209716, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. , TextEntscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
- Feststellungen: Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX (Provinz XXXX das sich derzeit bis auf wenige vereinzelte Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, unter Kontrolle der Kurden befindet. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 (Provinz römisch 40 das sich derzeit bis auf wenige vereinzelte Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, unter Kontrolle der Kurden befindet. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt 12 Geschwister. Sie ist ledig und kinderlos. Sie stammt aus einer wohlhabenden Familie. Eine Schwester der Beschwerdeführerin hält sich mit dem Status der Asylberechtigten in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ist die Nichte von XXXX , der Mitglied im politischen Büro der Demokratischen Partei Kurdistans war und im Februar 2012 ermordet wurde. Die Beschwerdeführerin ist die Nichte von römisch 40 , der Mitglied im politischen Büro der Demokratischen Partei Kurdistans war und im Februar 2012 ermordet wurde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Oktober 2019 illegal auf dem Landweg aus Syrien geflüchtet zu sein, weil sie Angehörige des XXXX sei, vor und nach der Ermordung ihres Onkels an Demonstrationen teilgenommen habe und als (alleinstehende) Kurdin eine allfällige Rekrutierung durch den weiblichen Arm der YPG befürchte.Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Oktober 2019 illegal auf dem Landweg aus Syrien geflüchtet zu sein, weil sie Angehörige des römisch 40 sei, vor und nach der Ermordung ihres Onkels an Demonstrationen teilgenommen habe und als (alleinstehende) Kurdin eine allfällige Rekrutierung durch den weiblichen Arm der YPG befürchte. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Kurden versucht haben, sie zwangsweise zu rekrutieren. Auch eine bereits erfolgte oder ihr zukünftig drohende Verfolgung aufgrund des Umstands, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, konnte sie nicht glaubhaft vorbringen. Die Beschwerdeführerin hat Syrien nicht – wie behauptet – wegen individueller Verfolgung im Oktober 2019 verlassen müssen. Vielmehr ist sie mit allen anderen Familienmitgliedern bereits nach der Ermordung ihres Onkels XXXX 2012 aus Syrien ausgereist und hat sich dann im Irak (Kurdistan) aufgehalten. Von dort aus hat sie sich 2019 auf den Weg nach Europa begeben.Die Beschwerdeführerin hat Syrien nicht – wie behauptet – wegen individueller Verfolgung im Oktober 2019 verlassen müssen. Vielmehr ist sie mit allen anderen Familienmitgliedern bereits nach der Ermordung ihres Onkels römisch 40 2012 aus Syrien ausgereist und hat sich dann im Irak (Kurdistan) aufgehalten. Von dort aus hat sie sich 2019 auf den Weg nach Europa begeben. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom BFA durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der Verwaltungsakt der Schwester XXXX wurde beim BFA angefordert und dient als Beweismittel, wie von der Beschwerdeführerin mit OZ 1/11 beantragt. Der Verwaltungsakt der Schwester römisch 40 wurde beim BFA angefordert und dient als Beweismittel, wie von der Beschwerdeführerin mit OZ 1/11 beantragt. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und zu ihrem Geburtsdatum, ihrer Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie zu ihren familiären Verhältnissen ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen und der Kopie ihrer Geburtsurkunde in Arabisch samt beglaubigter Übersetzung in das Deutsche, vorgelegt am 16.01.2023 mit OZ 1/
- Auch die in Österreich aufhältige Schwester der Beschwerdeführerin hat sie in der Niederschrift vom 30.03.2015 als jüngste Schwester aufgezählt (AS 77 des Verwaltungsaktes). Dass die Beschwerdeführerin aus einer wohlhabenden Familie stammt, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos. Auch die Tatsache, dass sich die meisten ihrer Geschwister in Europa befinden, spricht dafür. Dass sich die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin unter Kontrolle der Kurden befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte XXXX Dass sich die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin unter Kontrolle der Kurden befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte römisch 40 Dass eine Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig und asylberechtigt ist, ergibt sich aus deren Verwaltungsakt. Als Beweismittel im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dienen insbesondere deren Aussagen in der Niederschrift vom 13.09.
- Dass der Onkel der Beschwerdeführerin ein bekannter kurdischer Politiker und Oppositioneller war, der nach einem Anschlag im Februar 2012 gestorben ist, konnte sie durch Vorlage eines öffentlich zugänglichen Videos, das eine Gedenkveranstaltung zu seinem Tod zeigt, glaubhaft darlegen (siehe Aktenvermerk vom 01.12.2022). Im Zuge einer Internetsuche sind bei Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen des Namens des Onkels weitere, damit im Einklang stehende Suchergebnisse auffindbar (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll z.B. XXXX Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Oktober 2019 illegal auf dem Landweg aus Syrien geflüchtet zu sein, weil sie Angehörige des XXXX sei, vor und nach der Ermordung ihres Onkels an Demonstrationen teilgenommen habe und als (alleinstehende) Kurdin eine allfällige Rekrutierung durch den weiblichen Arm der YPG befürchte. römisch 40 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Oktober 2019 illegal auf dem Landweg aus Syrien geflüchtet zu sein, weil sie Angehörige des römisch 40 sei, vor und nach der Ermordung ihres Onkels an Demonstrationen teilgenommen habe und als (alleinstehende) Kurdin eine allfällige Rekrutierung durch den weiblichen Arm der YPG befürchte. Das o.a. Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist erstens nicht glaubhaft, weil ihre Schilderungen auswendig gelernt wirken und sie offensichtlich über keinerlei Verfolgungsmaßnahmen berichten kann, die sie selbst erlebt hat. Zweitens ist das o.a. Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, weil sie – entgegen ihrer Behauptung, im Oktober 2019 aus Syrien geflüchtet zu sein, – mit ihrer Familie bereits unmittelbar nach der Ermordung ihres Onkels im Februar 2012 geflohen ist. Dies hat ihre in Österreich aufhältige Schwester in ihrem Asylverfahren in der Niederschrift vom 13.09.2017 ausgesagt (siehe AS 300 und 311 des Verwaltungsaktes). Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin war auf Grundlage eines vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszugs festzustellen.
- Rechtliche Beurteilung: Die Situation alleinstehender Frauen in Syrien kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht pauschal die Gewährung von Asyl begründen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eine Verfolgungsgefahr von maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität vorliegt (z.B. VwGH, Ra 2022/20/0065). Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin als alleinstehender kurdischer Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung von hinreichender Intensität droht. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle StaatsbürgerInnen gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage (von Frauen) im Herkunftsstaat zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle StaatsbürgerInnen gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage (von Frauen) im Herkunftsstaat zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin individuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2233458.1.00