F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF, §76 Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF, §76 Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF, §76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF, §76 Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 und Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr wird
GVG idgF stattgegeben.römisch fünf. Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr wird
GVG idgF stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde die Schubhaft verhängt. Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, indem sie insbesondere auf das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers (BF) abstellte, und weiters hervorhob, dass der BF über keinerlei ausreichende Geldmittel, familiäre und soziale Bindungen oder gar eine Unterkunft in Österreich verfügt. Im Besonderen hob die Verwaltungsbehörde die
6 FPG fort, verfasste einen entsprechenden Aktenvermerk, in welchem sie wiederum insbesondere die Straffälligkeit des BF hervorhob.Nach Stellung des Asylantrages am 13.01.2023 setzte die Verwaltungsbehörde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG fort, verfasste einen entsprechenden Aktenvermerk, in welchem sie wiederum insbesondere die Straffälligkeit des BF hervorhob. Am 13.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung. Begründend führte er im Wesentlichen aus: „Der BF wurde zweimal verurteilt, zuletzt am 20.10.2021, rechtskräftig seit 16.09.2022. Der BF befand sich vom 29.11.2022 bis zum 11.01.2023 in der Justizanstalt. Er bereut diese Straftaten. (…) Er hat seine Fehler eingesehen und verhält sich nun kooperativ. (…) Die belangte Behörde verhängte über den BF mit gegenständlichem Bescheid Schubhaft, ohne sich zuvor mit der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung und mit dem Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen. (…) Der Gesundheitszustand des BF ist schwer beeinträchtigt. Er leidet unter einer Nierenerkrankung. (…) Die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des BF ist für die Beurteilung der Haftfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Haft von Bedeutung. (…) Es ist ggstl. nicht davon auszugehen, dass der BF tatsächlich innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer abgeschoben werden kann. (…) Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände reichen jedenfalls nicht aus, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. (…) In Bezug auf Z 9, schreibt die belangte Behörde, dass der BF keinerlei familiäre Beziehung in Österreich hätte, nicht im Besitz von finanziellen Mitteln sei, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine sozialen Kontakte habe und der melderechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 ist. Auch verfügt der BF sehr wohl über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. So hat der BF mehrere Freunde, unter anderem (…), in Österreich und kann der BF auch an seiner Adresse (…) Unterkunft nehmen.In Bezug auf Ziffer 9,, schreibt die belangte Behörde, dass der BF keinerlei familiäre Beziehung in Österreich hätte, nicht im Besitz von finanziellen Mitteln sei, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine sozialen Kontakte habe und der melderechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, ist. Auch verfügt der BF sehr wohl über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. So hat der BF mehrere Freunde, unter anderem (…), in Österreich und kann der BF auch an seiner Adresse (…) Unterkunft nehmen. (…) Es ist nicht ersichtlich, warum sich der BF dem laufenden Asylverfahren entziehen sollte. Der BF hat großes Interesse an der Erwirkung eines positiven Verfahrensausganges. Würde der BF „untertauchen“, würde er die Chance auf eine Legalisierung seines Aufenthaltes 9 / 16 verspielen. Die dargelegten Umstände sprechen allesamt gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr. (…) Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz – mangelhafte Begründung des Aktenvermerkes gem. § 76 Abs 6 FPG. (…) In großen Teilen erschöpfen sich die Ausführungen der belangten Behörde in der Darstellung des Verfahrensganges.“Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz – mangelhafte Begründung des Aktenvermerkes gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG. (…) In großen Teilen erschöpfen sich die Ausführungen der belangten Behörde in der Darstellung des Verfahrensganges.“ Aus den genannten Gründen beantragte der Beschwerdeführer, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; die Verfahrenshilfe gewähren und die Gebühren erlassen; in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung verteidigte; unter anderem begehrte die Behörde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Am 18.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie ihre Entscheidung verteidigte und die Fortsetzung beantragt. RI: Aus verfahrensökonomischen Gründen wird sogleich die Zeugenbefragung eines Experten der HRZ-Abteilung vorgezogen; entsprechend die Rügend bildet deren zentrales Element. Festgehalten wird, dass der Z2 bereits im Verhandlungssaal anwesend ist. Z2 wird wahrheitsbelehrt. RI: Sie sind seit wann in der HRZ-Abteilung? Z2: September 2018 in der HRZ-Abteilung. RI: Und mit dem gegenständlichen Fall vertraut? Z2: Den gegenständlichen Fall habe ich zugeteilt bekommen mit Jänner 2021, weil die damals zuständige Kollegin aus dem Amt ausgeschieden war. RI: Kennen Sie die Beschwerde? Z2: Ja. RI: Hat die Behörde bereits ein HRZ für den BF erlangt? Z2: Nein. RI: Hat die belangte Behörde bereits ein HRZ-Verfahren eingeleitet? Z2: Ja. RI: Wann? Z2: Das HRZ-Verfahren wurde mit 01.08.2019 eingeleitet. Die Beantragung eines HRZ bei der Botschaft erfolgte einen Tag danach, also am 02.08.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Seinem Antrag wurde
G 2005 stattgegeben und dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde Ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF mit 22.12.2016 fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2016, Zahl: 1094935809- 151785858/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, wurde der Asylantrag
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Seinem Antrag wurde
Paragraph 8, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde Ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF mit 22.12.2016 fristgerecht Beschwerde. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährt und bis zum 19.11.2019 erteilt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, Geschäftszahl: L507 2143412-1/7E, wurde der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I) behoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, Geschäftszahl: L507 2143412-1/7E, wurde der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins) behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit 06.05.2019 wurde seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA bezüglich seines aufrechten UNRWA Status im Libanon gestellt. Am 17.05.2019 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Außenstelle Graz ein und ergab diese eine aufrechte Registrierung/Schutzstatus im Libanon. Der BF hatte somit einen Tatbestand
G verwirklicht.Mit 06.05.2019 wurde seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA bezüglich seines aufrechten UNRWA Status im Libanon gestellt. Am 17.05.2019 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Außenstelle Graz ein und ergab diese eine aufrechte Registrierung/Schutzstatus im Libanon. Der BF hatte somit einen Tatbestand
Paragraph 9, Absatz eins, Zi 1 AsylG verwirklicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 12.06.2019, Zahl: 1094935809 –151785858, wurde im zweiten Rechtsgang der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 gem. § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 AsylG abgewiesen. Der diesem mit Bescheid vom 20.11.2016 - 1094935809-151785858, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihm
G von Amts wegen aberkannt und die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter wurde
G entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem BF nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Libanon festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2019 in Rechtskraft erster Instanz.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 12.06.2019, Zahl: 1094935809 –151785858, wurde im zweiten Rechtsgang der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 gem. Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 AsylG abgewiesen. Der diesem mit Bescheid vom 20.11.2016 - 1094935809-151785858, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihm
Paragraph 9, Absatz 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter wurde
Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Libanon festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2019 in Rechtskraft erster Instanz. Der BF wurde im Bundesgebiet bereits zweimal durch inländische Strafgerichte rechtskräftig verurteilt: 1. LG F.STRAFS. WIEN 045 HV 35/2020z vom 21.09.2020 RK 21.09.2020 § 27
6 FPG wurde dem BF am 16.01.2023 die Aufrechterhaltung der Schubhaft mitgeteilt (vom BF nachweislich am 16.01.2023 übernommen), da durch die Behörde Gründe für die Annahme vorliegen, dass der BF den Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – Außerlandesbringung – stellte.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde dem BF am 16.01.2023 die Aufrechterhaltung der Schubhaft mitgeteilt (vom BF nachweislich am 16.01.2023 übernommen), da durch die Behörde Gründe für die Annahme vorliegen, dass der BF den Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – Außerlandesbringung – stellte. Das HRZ-Verfahren wurde mit 01.08.2019 eingeleitet. Die Beantragung eines HRZ bei der Botschaft erfolgte einen Tag danach, also am 02.08.
GB verdeutlicht. Hierbei fällt auf, dass das Straflandesgericht keinerlei mildernde, sondern nur erschwerende Umstände fand.Der Beschwerdeführer hinterließ auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen mehr als vertrauensunwürdigen Eindruck, indem er die Ursache des von ihm begangenen Unrechtes eigentlich nicht bei sich selbst, sondern bei jenem Freundeskreis suchte, der ihn negativ beeinflusst habe. Dazu ist aber anzumerken, dass es der BF nicht bloß bei einem Fehltritt nach Paragraph 27, SMG beließ, sondern in weiterer Folge seine kriminellen Handlungen steigerte, wie unzweifelhaft die Verurteilung
Paragraph 173, Absatz eins, StGB verdeutlicht. Hierbei fällt auf, dass das Straflandesgericht keinerlei mildernde, sondern nur erschwerende Umstände fand. Wie der Anhaltedatei zu entnehmen ist, begab sich der Beschwerdeführer offensichtlich mehrfach und solange in Hungerstreik, bis er schließlich am 12.02.2022 wegen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung in Schubhaft freigelassen werden musste. Damit entbehrt (auch ex-post gesehen) der in der Verhandlung vorgebrachte Rechtfertigungsversuch, er habe sich wegen unzureichender medizinischer Betreuung gleichsam aus Protest vom 14.01.2023 – bis zum 18.01.2023 in Hungerstreik begeben, völlig der Grundlage. Im Übrigen ist diese Behauptung auch schlicht aktenwidrig, wurde der Beschwerdeführer nicht nur einmal ins Spital zur Kontrolle ausgeführt, sondern stand die ganze Zeit hindurch unter amtsärztlicher Kontrolle, wie die medizinischen Unterlagen belegen. In diesem Sinne lagen auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierende Umstände vor. Mit seiner erfolgreichen Freipressung und nachfolgendem Untertauchen – diesbezüglich gibt das Zentrale Melderegister eindeutig Auskunft, da sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht angemeldet hat – widerlegt der Beschwerdeführer auch sein eigenes Beschwerdevorbringen, wonach er bis zum Abschluss seines Asylverfahrens gar keinen Grund zum Untertauchen habe. Gerade insofern findet auch die Annahme einer völlig grundlosen aktuellen Asylantragstellung (ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung/Verhinderung von Außerlandesbringungsmaßnahmen) weitere Nahrung. Von Kooperationsbereitschaft, wie im Beschwerdeschriftsatz weitwendig (wiederholend) im beteuert, kann also keine Rede sein. In der Frage der Durchführbarkeit von Abschiebungen in den Libanon hat der einvernommene Zeuge überzeugend nicht nur die allgemeine Durchführbarkeit von Rückführungen in den Libanon nach Abflauen der Pandemie im Vorjahr dargelegt, sondern gerade für den gegenständlichen Fall alleine wegen des Vorliegens von die Identität bezeugenden Dokumenten aufgezeigt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich ist. Gerade aufgrund des zweiten vom Beschwerdeführer begangenen Sprengstoffdelikts und der damit offensichtlich demonstrierten Gefährlichkeit begegnet die Nichtausführung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zur libanesischen Botschaft keinen Bedenken, insbesondere da diese (Strafhaft) auch hauptsächlich in die Zeit der Pandemie fiel. Die Feststellung der Stellung eines Asylantrages in ausschließlicher Verzögerungsabsicht ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Offensichtlich ging es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht um die Festigung des ihm ursprünglich im Jahre 2016 eingeräumten (subsidiären) Schutzes, denn kümmerte er sich nach Aberkennung desselben nicht richtig weiter darum und erhob verspätet Beschwerde – der Rechtfertigungsversuch, er habe drei Mal Beschwerde erhoben, findet keine Deckung in der Aktenlage. Auch der erst im Stande der aktuellen Schubhaftanhaltung gestellte Asylantrag spricht in zeitlicher Hinsicht vor dem Hintergrund einer völlig unplausiblen Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung für die ausschließliche Verzögerungsabsicht: Gerade vor dem Hintergrund seiner Behörden- und Gerichtserfahrenheit (mit Rechtsbeiständen) ist es völlig unglaubwürdig, nicht gewusst haben zu wollen, dass er auch während der Strafhaft einen entsprechenden Antrag stellen könne. Und letztlich zeigt auch eine Grobprüfung der aktuell vorgebrachten Fluchtgründe die ausschließliche Verzögerungsabsicht: So hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich die früheren Gründe als noch aufrecht seiend, ins Treffen geführt und bezog sich hinsichtlich angeblicher neuer Gründe auch auf zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestanden habende Geschehnisse, denen aber auch inhaltlich, abgesehen vom mangelnden glaubhaften Kern, keinerlei asylrechtliche Relevanz zukommt, wie der entsprechende Aussageteil im Rahmen seiner Erstbefragung am 16.01.2023 unzweifelhaft zum Ausdruck bringt: „Meine früheren Gründe sind noch aufrecht. Meine neuen Gründe sind, dass mein Bruder damals im Libanon Probleme hatte und es ist dadurch jemand gestorben. Mein Bruder war im Gefängnis. Die Familie der Verstorbenen hat mir und meinem Bruder gedroht, dass einer von uns sterben muss. Mein Bruder ist nach dem Gefängnis geflüchtet. Ich weiß nicht, wo er lebt. Wenn ich nun in den Libanon zurückgehe ist mein Leben in Gefahr, denn dann werde ich getötet.“ Dazu aber auch noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht die Schubhaft auf der Grundlage des §76 Abs. 6 FPG weiter aufrechterhalten. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht die Schubhaft auf der Grundlage des §76 Absatz 6, FPG weiter aufrechterhalten. Indem der Beschwerdeführer also im Stande der Schubhaft einen ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellten Asylantrag stellte, ist der Verwaltungsbehörde nun aber verwehrt, die Abschiebung selbst weiter zu betreiben – die Anhaltung in Schubhaft lag und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, dem es, wie der Zeuge auch klarzustellen vermochte, schlichtweg einfach offensteht, selbst Kontakt mit der libanesischen Botschaft aufzunehmen, um die ihn betreffenden Außerlandesbringungsmaßnahmen zu einem raschen Ende zu bringen und zukünftig längere fremdenrechtliche Anhaltungen zu vermeiden. Jedenfalls ist gerade gegenständlich – auch im Hinblick auf bereits die Identität des Beschwerdeführers bezeugende Dokumente – (nach Abschluss des Asylverfahrens) mit einer raschen Realisierung der Rückführung zu rechnen. Dass es dem Beschwerdeführer, unabhängig von seiner kriminellen Vorgeschichte und dem Umstand völliger Mittellosigkeit etc. an jeglicher sozialer Verankerung fehlt, hat schließlich auch die Einvernahme des von ihm zum Zwecke der Inanspruchnahme einer alternativen Unterkunft beantragten Zeugen ergeben: Abgesehen davon, dass sich beide offensichtlich nur flüchtig kennen, und beide unterschiedliche Angaben zum Kennenlernen machten – der Zeuge sprach vom Beginn der Bekanntschaft im Jahre 2017 und dass er mit dem BF in einem gemeinsamen Kick-Boxing-Training war und seit der Inhaftierung des BF in Strafhaft keinen Kontakt mehr mit ihm hatte, der Beschwerdeführer nannte 2015, 2016 als Beginn ihrer Bekanntschaft und den gemeinsamen Besuch eines Deutschkurses – relativierte der Zeuge seine grundsätzliche Hilfsbereitschaft mehr als deutlich mit folgenden Worten, die keiner weiteren Erklärung bedürfen: „Ich habe gesagt, dass ich ihn gerne helfen möchte, allerdings habe ich eigene Angelegenheiten, wie unter anderem eine Familienzusammenführung, nämlich meine eigene. Demensprechend habe ich bis zum 1. bzw. 2. Februar keine Möglichkeit jemanden bei mir anzumelden, weil ich eine neue Firma gegründet habe und mich zunächst um das kümmern muss.“ Letztlich besteht nicht einmal mit der in der Beschwerde genannten Hauptbezugsperson ein wirklich engerer Kontakt. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die für die gegenständliche Schubhaft maßgeblichen Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lauten in der aktuell anzuwendenden Fassung:Die für die gegenständliche Schubhaft maßgeblichen Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lauten in der aktuell anzuwendenden Fassung: § 76.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Entsprechend des bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr: ● Hungerstreik von 14.01.2023 – 18.01.2023 (und nachfolgend jene im Rahmen des Sachverhaltes aufgelisteten Hungerstreiks, mit denen er sich schließlich erfolgreich aus der Haft freipressen konnte); ● kriminelle Vorgeschichte – siehe insbesondere zweite Verurteilung – im Zusammenhalt mit dem völligen Fehlen jeglicher familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte außerhalb eines kriminellen Milieus. Zwar lagen zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 nicht vor, weil der Beschwerdeführer gar nicht untergetaucht war, sondern sich bereits in U-Haft befand, den umfassenden Ausführungen der Behörde zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im Zusammenhalt mit der kriminellen Vorgeschichte des BF und seiner fehlenden sozialen Anbindung in Österreich kann aber nicht entgegengetreten werden.Zwar lagen zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung die Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, nicht vor, weil der Beschwerdeführer gar nicht untergetaucht war, sondern sich bereits in U-Haft befand, den umfassenden Ausführungen der Behörde zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Zusammenhalt mit der kriminellen Vorgeschichte des BF und seiner fehlenden sozialen Anbindung in Österreich kann aber nicht entgegengetreten werden. Auch wenn Schubhaft nicht die Aufgabe hat, Straftaten zu verhindern, so muss gerade gegenständlich angemerkt werden, dass eine Zukunft des BF in einem nicht kriminellen Umfeld kaum denkbar ist: Der BF hat keine Vermögens-/Barmittel, er ist zu keiner legalen Arbeit in Österreich befähigt, er hat keine Unterkunftmöglichkeit und wie sich aus seinen Angaben aus der heutigen Verhandlung erschließt, ist der BF offensichtlich sehr labiler Natur: Auch der Straftat nach § 173 StGB ging wieder Drogenkonsum voraus. Der BF hat von sich ein äußerst frustriertes Persönlichkeitsbild gezeichnet. Die Labilität des BF wird auch dadurch unterstrichen, dass er im Haftvollzug frustriert, trotz Gefährdung der eigenen Gesundheit, einen Hungerstreik über mehrere Tage hinweg vollführte – letztlich, bis ihm die Freipressung gelang. Die Frustrationstoleranz des BF ist also als sehr gering anzusehen.Auch der Straftat nach Paragraph 173, StGB ging wieder Drogenkonsum voraus. Der BF hat von sich ein äußerst frustriertes Persönlichkeitsbild gezeichnet. Die Labilität des BF wird auch dadurch unterstrichen, dass er im Haftvollzug frustriert, trotz Gefährdung der eigenen Gesundheit, einen Hungerstreik über mehrere Tage hinweg vollführte – letztlich, bis ihm die Freipressung gelang. Die Frustrationstoleranz des BF ist also als sehr gering anzusehen. Nochmals ist auch auf oben schon angeführte Ausführungen im Strafurteil zu verweisen: „Im Hinblick auf das Fehlen jedweder Verantwortungsübernahme und der Tatsache, dass dieser eine massive konkrete Gefährdung von mehreren Personen und beträchtlichen Sachschaden in Kauf genommen hatte, war auch kein Grund ersichtlich, warum gerade bei ihm eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des §43a Abs 4 StGB vorliegt, dass dieser keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, sodass mit der Verhängung einer teilbedingten Strafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stieße zudem bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit, bedenkt man die Bilder auf den im Akt behängenden Videos welche an einen Kriegsschauplatz mitten in Wien erinnern und wäre eine teilbedingte Freiheitsstrafe geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken (…)“,„Im Hinblick auf das Fehlen jedweder Verantwortungsübernahme und der Tatsache, dass dieser eine massive konkrete Gefährdung von mehreren Personen und beträchtlichen Sachschaden in Kauf genommen hatte, war auch kein Grund ersichtlich, warum gerade bei ihm eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des §43a Absatz 4, StGB vorliegt, dass dieser keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, sodass mit der Verhängung einer teilbedingten Strafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stieße zudem bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit, bedenkt man die Bilder auf den im Akt behängenden Videos welche an einen Kriegsschauplatz mitten in Wien erinnern und wäre eine teilbedingte Freiheitsstrafe geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken (…)“, Da der BF aber offensichtlich im Falle einer Haftentlassung auch nicht bei dem als Zeugen befragten „Freund“ unterzukommen vermag und vermochte, da dieser eigene Probleme zu lösen hat, wie er in der Verhandlung ausführte, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der mittelose und unterkunftlose und labile BF untertauchen würde, was letztlich auch geschah. Auch die Rechtsrüge im Rahmen der Beschwerde im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Begründung der Realisierbarkeit der Abschiebung vermag nicht zu überzeugen: Zwar weist die Beschwerde zutreffend auf den Bescheidmangel nicht gehöriger Auseinandersetzung mit der Beschaffung eines HRZs hin, nach der Judikatur des VwGH (VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007 u.a) aber berechtigt nicht jeder Mangel eines Schubhaftbescheides zur Aufhebung des selben, sondern muss dies ein wesentlicher Mangel sein. Wenn man bedenkt, dass der VwGH selbst in derartigen Fällen wie dem vorliegenden, davon ausgeht, dass bei gleichzeitiger Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung der Schwerpunkt der Sicherung auf jener des Verfahrens liegt (zum Beispiel VwGH v. 19.09.2019, Ra 2019/21/0204), so fällt dieser Begründungsmangel nicht derart ins Gewicht, dass der Schubhaftbescheid zu beheben gewesen wäre. Anders wäre der Fall gelegen, wenn die Behörde die Schubhaft ausschließlich zum Zwecke der Abschiebung gesichert hätte. Die in der Beschwerde zitierte Judikatur des VwGH zur Verwirklichung des Schubhaftszwecks betrifft offensichtlich Schubhaften, die nur zum Zwecke der Abschiebung angeordnet wurden. Im gegenständlichen Fall, in welchem der Schwerpunkt aber, wie angeführt, auf der Verfahrenssicherung liegt, ist die Verwirklichung des Schubhaftzweckes insoweit zu prüfen, als das zu sichernde Verfahren „letztlich auch in eine Abschiebung münden kann“ (VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Letzterem Kriterium wurde mehr als deutlich durch die Aussage des Mitarbeiters der HRZ-Abteilung entsprochen, in dem dieser nicht nur von einer grundsätzlichen allgemeinen Möglichkeit von Rückführungen in den Libanon sprach, sondern gerade im gegenständlichen Fall auf die Möglichkeit der Abschiebung hinwies. Diese ist vor dem Hintergrund der in Kopie im Akt aufliegenden unzweifelhaften (Personen)Dokumente und eines (nach Abschluss des Asylverfahrens) kommenden Interviews vor der Botschaft als mehr als wahrscheinlich anzusehen. Dass aktuell kein Kontakt mit der Botschaft und den libanesischen Behörden besteht, ist einzig und allein dem Verhalten des BF geschuldet. Dieser hatte am 13.01.2023 einen einzig und allein zur Verzögerung/Verhinderung seiner Rückführung in den Libanon dienenden Asylantrag gestellt, wie sich gerade in der Verhandlung ergeben hatte. Die deswegen von der Verwaltungsbehörde aufrechterhaltene Anhaltung
6 FPG vermochte letztlich auch einer nachprüfenden Kontrolle bestehen, wie sich aus der späten Asylantragstellung und der Grobprüfung seines aktuellen Fluchtvorbringens ergib – siehe auch schon Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung:Die deswegen von der Verwaltungsbehörde aufrechterhaltene Anhaltung
Paragraph 76, Absatz 6, FPG vermochte letztlich auch einer nachprüfenden Kontrolle bestehen, wie sich aus der späten Asylantragstellung und der Grobprüfung seines aktuellen Fluchtvorbringens ergib – siehe auch schon Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung: Der BF hätte nämlich diesen Asylantrag schon längst während seiner langen Anhaltung in Strafhaft stellen können und erscheint vor dem Hintergrund seiner Behörden- und Gerichtserfahrenheit das Vorbringen, geglaubt zu haben, in der Strafhaft gar keinen Asylantrag stellen zu können, als schlichte Schutzbehauptung. Darüber hinaus ergibt eine Grobprüfung der Fluchtgründe, dass dieses Asylverfahren völlig aussichtslos geführt wird, zumal sich der BF offensichtlich auf private Gründe bezieht, die er schon vor 7 Jahren geltend machten hätte können. Die Rechtfertigung im Asylverfahren, seine Mutter hätte gesagt, er solle dies nicht vorbringen, ist gleichfalls als Schutzbehauptung zu werten, auf die man nicht näher einzugehen braucht. Zwar ist auch in dieser Hinsicht der entsprechende Aktenvermerk nicht sehr aufschlussreich, nach der Judikatur des VwGH aber zieht eine unzureichende Begründung des § 76 Abs. 6 FPG oder gar diesbezüglich mangelhafte Entwicklungen nicht schon für sich genommen, die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Vielmehr ist nämlich vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder eine Vereitelungsabsicht zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine nachträgliche Kontrolle durchzuführen (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/0274).Zwar ist auch in dieser Hinsicht der entsprechende Aktenvermerk nicht sehr aufschlussreich, nach der Judikatur des VwGH aber zieht eine unzureichende Begründung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG oder gar diesbezüglich mangelhafte Entwicklungen nicht schon für sich genommen, die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Vielmehr ist nämlich vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder eine Vereitelungsabsicht zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine nachträgliche Kontrolle durchzuführen (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/0274). In diesem Sinne ist also festzuhalten, dass die nachprüfende Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes die Annahme der Verwaltungsbehörde
6 FPG im Ergebnis bestätigt.In diesem Sinne ist also festzuhalten, dass die nachprüfende Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes die Annahme der Verwaltungsbehörde
Zu Recht hatte die Verwaltungsbehörde wegen der (sich auch ex-post betrachtet bestätigten) Gefahr des Untertauchens, der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und des Fehlens jeglicher sozialer Verankerung sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eben keinen Anspruch auf Grundversorgung hat, von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen. Im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung war mit dem Vorbringen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht einmal ansatzweise etwas für den BF zu gewinnen: Nicht nur wurde ihm am Tage der Verhandlung vom zuständigen Amtsarzt Beschwerdefreiheit und Haftfähigkeit bescheinigt, sondern ergaben die übermittelten Krankenunterlagen jener Klinik, in der der BF ausgeführt wurde, keinerlei hafteinschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen. In diesem Sinne vermochte also die Beschwerde im Ergebnis weder den Schubhaftbescheid noch die darauf aufbauende Anhaltung zu erschüttern. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu A) II. Fortsetzung der Anhaltung:Zu A) römisch zwei. Fortsetzung der Anhaltung: Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung; der Mitarbeiter der HRZ-Abteilung hatte, wie ausgeführt, plausibel dargelegt, dass die aktuelle Schubhaft in eine Abschiebung im konkreten Fall münden kann – derzeit ist die Dauer der Anhaltung, wie gesagt, einzig und allein dem von BF begonnenen Asylverfahren geschuldet, und ist es der Behörde gar nicht möglich, jetzt ein HRZ zu erlangen. Auch ein gelinderes Mittel war in Bezug die Fortsetzung der Haft nicht anzuwenden, da eine finanzielle Sicherheitsleistung und eine alternative Unterkunftnahme offensichtlich, abgesehen vom Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr, auch nicht in Frage kam: Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge ist offensichtlich derart mit eigenen Angelegenheiten beschäftigt und belastet, dass eine entsprechende Aufnahme des BF nicht möglich ist. Die Verwaltungsbehörde führt offensichtlich das Asylverfahren sehr zügig, wie sich aus der Vorlage zweier Einvernahmeprotokolle zeigte. Es ist daher mit einem raschen Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen, und wenn man dazu ins Kalkül zieht, dass danach schon ein persönliches Interview bei der libanesischen Botschaft in Aussicht gestellt wurde, musste im Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses der Schluss gezogen werden, dass die Schubhaft nicht allzu lange dauern wird, es sei denn, der BF trägt zu weiteren Verzögerungen bei. In diesem Zusammenhang sei nochmals abschließend auf das zwischenzeitige Untertauchen nach Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses hinzuweisen, welches natürlich einer raschen Finalisierung des Außerlandesbringungsverfahrens entgegensteht. Jedenfalls war dem Interesse des Staates, den zwischenzeitlich untergetauchten Fremden, der realistischerweise auch zeitnah abgeschoben werden kann, weiter in Gewahrsam zu halten, der Vorrang gegenüber dessen privaten Interesse, in Freiheit zu sein, einzuräumen. In diesem Sinne war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu A) III. und IV. und V. (Kosten, Verfahrenshilfe): Zu A) römisch drei. und römisch vier. und römisch fünf. (Kosten, Verfahrenshilfe): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr als obsiegende Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG) die Kosten zuzusprechen und das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten: (…) 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2266028.1.02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.