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{'item': 'W117 2266028-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35§8aArt. 133§ 76§ 3§ 8§ 28§ 9§ 57§ 173§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 13§ 46§§ 52a§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW117 2266028-1 Spruch, W117 2266028-1/27E Schriftliche Ausfertigung der am 27.01.2023 mündlich verkündeten Entsch

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF, §76 Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF, §76 Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF, §76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF, §76 Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 und Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr wird

§8aVw

GVG idgF stattgegeben.römisch fünf. Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr wird

§8aVw

GVG idgF stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde die Schubhaft verhängt. Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, indem sie insbesondere auf das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers (BF) abstellte, und weiters hervorhob, dass der BF über keinerlei ausreichende Geldmittel, familiäre und soziale Bindungen oder gar eine Unterkunft in Österreich verfügt. Im Besonderen hob die Verwaltungsbehörde die

  1. Verurteilung (Sprengstoffdelikt) hervor, in dem sie sich mit dieser Straftat intensiv auseinandersetzte und im Zusammenhalt mit den schon angeführten Parametern aufgrund der mangelnden sozialen Verankerung Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG annahm. Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, indem sie insbesondere auf das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers (BF) abstellte, und weiters hervorhob, dass der BF über keinerlei ausreichende Geldmittel, familiäre und soziale Bindungen oder gar eine Unterkunft in Österreich verfügt. Im Besonderen hob die Verwaltungsbehörde die
  2. Verurteilung (Sprengstoffdelikt) hervor, in dem sie sich mit dieser Straftat intensiv auseinandersetzte und im Zusammenhalt mit den schon angeführten Parametern aufgrund der mangelnden sozialen Verankerung Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG annahm. Daneben sah die Behörde auch noch § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG als erfüllt an, weil der BF nach seiner negativen Entscheidung im Asylverfahren im Jahr 2019 untergetaucht sei. Daneben sah die Behörde auch noch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG als erfüllt an, weil der BF nach seiner negativen Entscheidung im Asylverfahren im Jahr 2019 untergetaucht sei. Die Verwaltungsbehörde setzte sich auch umfassend mit der Frage eines gelinderen Mittels auseinander, prüfte die Verhältnismäßigkeit, vernachlässigte aber die Auseinandersetzung mit der Verwirklichung des Schubhaftzweckes. Nach Stellung des Asylantrages am 13.01.2023 setzte die Verwaltungsbehörde die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG fort, verfasste einen entsprechenden Aktenvermerk, in welchem sie wiederum insbesondere die Straffälligkeit des BF hervorhob.Nach Stellung des Asylantrages am 13.01.2023 setzte die Verwaltungsbehörde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG fort, verfasste einen entsprechenden Aktenvermerk, in welchem sie wiederum insbesondere die Straffälligkeit des BF hervorhob. Am 13.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung. Begründend führte er im Wesentlichen aus: „Der BF wurde zweimal verurteilt, zuletzt am 20.10.2021, rechtskräftig seit 16.09.2022. Der BF befand sich vom 29.11.2022 bis zum 11.01.2023 in der Justizanstalt. Er bereut diese Straftaten. (…) Er hat seine Fehler eingesehen und verhält sich nun kooperativ. (…) Die belangte Behörde verhängte über den BF mit gegenständlichem Bescheid Schubhaft, ohne sich zuvor mit der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung und mit dem Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen. (…) Der Gesundheitszustand des BF ist schwer beeinträchtigt. Er leidet unter einer Nierenerkrankung. (…) Die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des BF ist für die Beurteilung der Haftfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Haft von Bedeutung. (…) Es ist ggstl. nicht davon auszugehen, dass der BF tatsächlich innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer abgeschoben werden kann. (…) Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände reichen jedenfalls nicht aus, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. (…) In Bezug auf Z 9, schreibt die belangte Behörde, dass der BF keinerlei familiäre Beziehung in Österreich hätte, nicht im Besitz von finanziellen Mitteln sei, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine sozialen Kontakte habe und der melderechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 ist. Auch verfügt der BF sehr wohl über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. So hat der BF mehrere Freunde, unter anderem (…), in Österreich und kann der BF auch an seiner Adresse (…) Unterkunft nehmen.In Bezug auf Ziffer 9,, schreibt die belangte Behörde, dass der BF keinerlei familiäre Beziehung in Österreich hätte, nicht im Besitz von finanziellen Mitteln sei, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine sozialen Kontakte habe und der melderechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, ist. Auch verfügt der BF sehr wohl über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. So hat der BF mehrere Freunde, unter anderem (…), in Österreich und kann der BF auch an seiner Adresse (…) Unterkunft nehmen. (…) Es ist nicht ersichtlich, warum sich der BF dem laufenden Asylverfahren entziehen sollte. Der BF hat großes Interesse an der Erwirkung eines positiven Verfahrensausganges. Würde der BF „untertauchen“, würde er die Chance auf eine Legalisierung seines Aufenthaltes 9 / 16 verspielen. Die dargelegten Umstände sprechen allesamt gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr. (…) Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz – mangelhafte Begründung des Aktenvermerkes gem. § 76 Abs 6 FPG. (…) In großen Teilen erschöpfen sich die Ausführungen der belangten Behörde in der Darstellung des Verfahrensganges.“Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz – mangelhafte Begründung des Aktenvermerkes gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG. (…) In großen Teilen erschöpfen sich die Ausführungen der belangten Behörde in der Darstellung des Verfahrensganges.“ Aus den genannten Gründen beantragte der Beschwerdeführer, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; die Verfahrenshilfe gewähren und die Gebühren erlassen; in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung verteidigte; unter anderem begehrte die Behörde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Am 18.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie ihre Entscheidung verteidigte und die Fortsetzung beantragt. RI: Aus verfahrensökonomischen Gründen wird sogleich die Zeugenbefragung eines Experten der HRZ-Abteilung vorgezogen; entsprechend die Rügend bildet deren zentrales Element. Festgehalten wird, dass der Z2 bereits im Verhandlungssaal anwesend ist. Z2 wird wahrheitsbelehrt. RI: Sie sind seit wann in der HRZ-Abteilung? Z2: September 2018 in der HRZ-Abteilung. RI: Und mit dem gegenständlichen Fall vertraut? Z2: Den gegenständlichen Fall habe ich zugeteilt bekommen mit Jänner 2021, weil die damals zuständige Kollegin aus dem Amt ausgeschieden war. RI: Kennen Sie die Beschwerde? Z2: Ja. RI: Hat die Behörde bereits ein HRZ für den BF erlangt? Z2: Nein. RI: Hat die belangte Behörde bereits ein HRZ-Verfahren eingeleitet? Z2: Ja. RI: Wann? Z2: Das HRZ-Verfahren wurde mit 01.08.2019 eingeleitet. Die Beantragung eines HRZ bei der Botschaft erfolgte einen Tag danach, also am 02.08.

  1. RI: Wie ist der Stand des Verfahrens aktuell? Z2: Das Verfahren ist aktuell noch laufend. Aktuell wird auf die Rückmeldung der Behörden gewartet. RI: Wie oft wurde zwischen 02.08.2019 und dem Tag der Schubhaftverhängung am 11.01.2023 ein HRZ urgiert? Z2: Es wurde 6 Mal urgiert, wobei in der Zwischenzeit auch Telefoninterviews organisiert wurden, jedoch nicht stattgefunden haben. RI: Für wann wurde diese organisiert? Z2: Einmal wurde für den 11.08.2020 versucht. Das Telefoninterview wurde storniert, weil der BF selbst einige Tage zuvor vorgesprochen hatte. Diese Vorsprache wurde uns von der Botschaft bestätigt. Damals wurde uns mitgeteilt, dass keine weiteren Interviews erforderlich wären, dass seine Unterlagen nach Beirut übermittelt wurden zur Überprüfung und dass die Botschaft auf die Antwort der Behörden in Libanon wartet. Das war noch vor meiner Zeit, als mir der Fall zugeteilt wurde. Mit Jänner 2021 wurde dann auch aufgrund der Verhängung der Straftat eine Sonderurgenz an die Botschaft übermittelt und zwar am 14.01.
  2. Darauf wurde uns wieder mitgeteilt, dass ein neues Telefoninterview erwünscht wäre. Es war dann auch aufgrund der Corona Lockdowns die Kommunikation mit der Botschaft erschwert und zwar durchgehend von 2020 bis Frühjahr
  3. Aus diesem Grund haben sämtliche Prozesse länger gedauert. Aufgrund unserer Urgenz am 14.01.2022 und des Wunsches der Botschaft auf ein neues Interview wurde für den 08.04.2021 ein weiteres Interview organisiert. Dieses musste wiederum abgesagt werden auf Wunsch der Botschaft. Zu dieser Zeit wurde ein neuer Lockdown verhängt und der Konsul, der das Telefoninterview führen hätte sollen, war zu dieser Zeit nicht in Österreich. Nach seiner Rückkehr kurz danach hat er uns dann mitgeteilt, dass er den BF persönlich in der Botschaft sehen möchte, was zu dieser Zeit eigentlich unmöglich war, weil er aus der JA vorgeführt hätte werde müssen. Die JA hat es abgelehnt. Aus diesem Grund wurde dann mit der Botschaft vereinbart die Entlassung aus der Strafhaft abzuwarten und dann umgehend ein Interview zu vereinbaren. Jetzt im Anfang Jänner 2023 sind wir wieder an die Botschaft herangetreten bezüglich einer Terminvereinbarung. Es wurde uns mitgeteilt, dass es ab kommender Woche möglich wäre. Es wurde aber noch kein konkreter Termin vereinbart, weil der BF zwischenzeitig einen Asylantrag gestellt hat. RI: Welche Unterlagen hat man denn der Botschaft übergeben, damit sie seine Identität überprüfen? Z2: Es wurden 2019 alle Unterlagen übergeben, die im Normallfall übergeben werden. Festgehalten wird, dass im Akt in Kopie diverse Ausweise, aber in arabischer Sprache aufliegen. Der D nimmt Einsicht und gibt dazu an: Personalausweis für palästinischer Flüchtlinge, ausgestellt auf die Mutter (Anmerkung: Nur der halbe Name ist lesbar). Dann noch ein Schülerausweis, lautend auf (…) und zwar
  4. Klasse, ausgestellt von einer UN-Behörde in Libanon. Dann noch eine Karte, die die Blutgruppe des BF zeigt, ausgestellt auf seinen Namen. Weiters eine Karte, ausgestellt auf den BF, das könnte eine ECard für gesundheitliche Versorgung. RI: Sind diese Unterlagen übermittelt worden? Z2: Ja. RI: Haben Sie dokumentiert, dass die JA nicht bereit ist zur Botschaft auszuführen? Z2: Das müsste ich in den E-Mails nachschauen. Nach einer gewissen Zeit haben wir dann auch nach schriftlichen Absagen zu urgieren. Es wurde telefonisch nachgefragt und man sagte nein. RI: Wie viele HRZ wurden im letzten Jahr in Bezug auf den Libanon ausgestellt? Z2: Letztes Jahr wurde 1 HRZ ausgestellt. RI: Wie viele sind angefragt gewesen? Z2: Nicht allzu viele. Wir haben nicht sehr viele aus dem Libanon. Heuer haben wir noch nichts bekommen. Wir haben 2 Fälle insgesamt laufend. Ich kann zur Anfrage nach HRZ jedenfalls aber sagen, auch ohne Unterlagen, dass es sich um eine Zahl im einstelligen Bereich handelt RI: Wie sicher ist die Durchführbarkeit eine Abschiebung nach Ausstellung eines HRZ durch die libanesische Botschaft? Z2: Die ist als gewährleistet anzusehen. Es gibt Flüge in den Libanon. Letztes Jahr 2022 wurden eben 2 Rückführungen durchgeführt. RI: Wie lange nach Ausstellung eines HRZ ist mit einer Abschiebung des BF zu rechnen? Z2: Grundsätzlich wenige Tage danach, weil die Prozedur funktioniert so, dass ein HRZ erst nach Übermittlung der Flugdaten ausgestellt wird. In der Praxis läuft es so, dass wenige Tage nach dem feststehenden Abflugtermin das HRZ ausgestellt wird. RI: Bitte um Darlegung der verfügbaren der Zahlen aus den Jahren 2019, 2022 über
  5. Anzahl von Libanon identifizierte Personen ohne Ausstellung eines HRZ,
  6. Anzahl durch den Libanon ausgestellt HRZ für staatenlose,
  7. Durchgeführte Abschiebung durch den Libanon von staatenlose.Z2: Zur Ziffer 1: 2019 gab es keine. 2020, 2021 und 2022 jeweils eine. Zur Ziffer 2: Eine Filterung der Staatenlosen war nicht möglich. Ich kann sagen, wie viel HRZ vom Libanon ausgestellt werden, aber nicht ob das für Staatenlose oder Libanesen handelt. 2019 und 2020 0, 2021 und 2022 je ein HRZ. Zur Ziffer 3: Hier kann ich eben nicht angeben, entsprechend der Differenzierung, sondern nur nach Libanon, 2019 bis 2021, 0 und 2021
  8. RI: Bitte um Darlegung der verfügbaren der Zahlen aus den Jahren 2019, 2022 über
  9. Anzahl von Libanon identifizierte Personen ohne Ausstellung eines HRZ,
  10. Anzahl durch den Libanon ausgestellt HRZ für staatenlose,
  11. Durchgeführte Abschiebung durch den Libanon von staatenlose., Z2: Zur Ziffer 1: 2019 gab es keine. 2020, 2021 und 2022 jeweils eine. Zur Ziffer 2: Eine Filterung der Staatenlosen war nicht möglich. Ich kann sagen, wie viel HRZ vom Libanon ausgestellt werden, aber nicht ob das für Staatenlose oder Libanesen handelt. 2019 und 2020 0, 2021 und 2022 je ein HRZ. Zur Ziffer 3: Hier kann ich eben nicht angeben, entsprechend der Differenzierung, sondern nur nach Libanon, 2019 bis 2021, 0 und 2021
  12. RI: Um noch einmal zurückzukommen, ein persönliches Interview wäre wann? Z2: Ein persönliches Interview kommt erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens. Ich möchte aber noch sagen, wenn er aber persönlich vorsprechen möchte vor der Botschaft, könnte er das jederzeit machen. RI an RV: Haben Sie Fragen? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Warum schreiben Sie dann im Aktenvermerk vom 16.01., dass ein HRZ vorliegt, wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist? Regierungsvorlage, Warum schreiben Sie dann im Aktenvermerk vom 16.01., dass ein HRZ vorliegt, wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist? Z2: Da dürfte es offensichtlich zu einer Verwechslung gekommen sein. Verlesen wird der AV vom 16.01.2023, letzte Seite, vorletzter Absatz und der Behörde Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. BehV: Das war auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Außenstelle Graz auf die aufrechte Registrierung bzw. Schutzstatus im Libanon bezogen und zwar vom 17.05.
  13. Das war offensichtlich ein Tippfehler. RV bringt dazu vor: Es gibt aktuell noch kein HRZ, wie heute ausgeführt wurde. Regierungsvorlage bringt dazu vor: Es gibt aktuell noch kein HRZ, wie heute ausgeführt wurde. RV: Und zwar haben Sie uns heute geschildert, dass Flüge ein paar Tage nach Ausstellung des HRZ stattfinden können. Dann aber haben Sie angegeben, dass 2021 ein HRZ ausgestellt wurde und es aber in diesem Jahr keine Abschiebung gegeben hat, sondern erst im Jahr
  14. Regierungsvorlage, Und zwar haben Sie uns heute geschildert, dass Flüge ein paar Tage nach Ausstellung des HRZ stattfinden können. Dann aber haben Sie angegeben, dass 2021 ein HRZ ausgestellt wurde und es aber in diesem Jahr keine Abschiebung gegeben hat, sondern erst im Jahr
  15. Z2: Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, hat es sich mit dem Jahreswechsel überschnitten. Das HRZ wurde mit Jahresende 2021 ausgestellt. Der Flug fand aber 2022 statt und statistisch wurde das so erfasst. RV: Sie haben heute auch angegeben, dass Sie die Beschwerde kennen und in dieser Beschwerde gibt es Ausführungen zu aktuellen Länderberichten in Libanon, dass sich libanesischen Behörden seit Mai 2018 sträuben, staatenlose palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon zurückzunehmen. Wie können Sie dann in Kenntnis dieser Länderberichte davon ausgehen, dass ein HRZ im gegenständlichen Verfahren ausgestellt werden kann? Regierungsvorlage, Sie haben heute auch angegeben, dass Sie die Beschwerde kennen und in dieser Beschwerde gibt es Ausführungen zu aktuellen Länderberichten in Libanon, dass sich libanesischen Behörden seit Mai 2018 sträuben, staatenlose palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon zurückzunehmen. Wie können Sie dann in Kenntnis dieser Länderberichte davon ausgehen, dass ein HRZ im gegenständlichen Verfahren ausgestellt werden kann? Z2: Mir sind diese Umstände nicht bekannt und die Annahme, dass ein HRZ im gegenständlichen Verfahren ausgestellt werden kann, beruhen auf Vorkommnissen des letzten Monats und des letzten Jahres, wo wir die Zusammenarbeit mit der Botschaft intensiviert haben, vor allem nach den Beschränkungen durch Corona, wo auch HRZ ausgestellt wurden. RV: Keine Fragen mehr. Es ist nur anzumerken, dass sich die heutigen Zahlen zur Folge der Ausführungen nur auf libanesische Person bezogen haben. Da, wie Sie selbst gesagt haben, Auskünfte über Staatenlose nicht möglich waren.Z2: Mir sind diese Umstände nicht bekannt und die Annahme, dass ein HRZ im gegenständlichen Verfahren ausgestellt werden kann, beruhen auf Vorkommnissen des letzten Monats und des letzten Jahres, wo wir die Zusammenarbeit mit der Botschaft intensiviert haben, vor allem nach den Beschränkungen durch Corona, wo auch HRZ ausgestellt wurden. Regierungsvorlage, Keine Fragen mehr. Es ist nur anzumerken, dass sich die heutigen Zahlen zur Folge der Ausführungen nur auf libanesische Person bezogen haben. Da, wie Sie selbst gesagt haben, Auskünfte über Staatenlose nicht möglich waren. RI: So habe ich das nicht verstanden, sondern das Vorbringen des Z2 nur als mangelnde Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen. Deswegen nochmals die Frage. RI: Betrafen die Ausstellungen von HRZ und die Rückführungen ausschließlich libanesische Staatsangehörige oder waren da auch Staatenlose dabei? Z2: Wie gesagt, eine Filterung war nicht möglich. RV: Daraus lässt sich meines Erachtens trotzdem nicht erachten die Rückführung bzw. HRZ-Ausstellung erfolgt sind, überhaupt bei diesen Zahlen wie ein oder 2 Personen wäre eine Filterung gar nicht notwendig gewesen, überhaupt in Bezug auf das aktuelle LIB.Regierungsvorlage, Daraus lässt sich meines Erachtens trotzdem nicht erachten die Rückführung bzw. HRZ-Ausstellung erfolgt sind, überhaupt bei diesen Zahlen wie ein oder 2 Personen wäre eine Filterung gar nicht notwendig gewesen, überhaupt in Bezug auf das aktuelle LIB. RI an BehV: Haben Sie Fragen? BehV: Keine Fragen. Z2 macht ausdrücklich nach entsprechender Rechtsbelehrung keine Fahrtkosten geltend. Z2 verlässt den Verhandlungssaal. Festgehalten wird, dass entsprechende medizinische Unterlagen übermittelt wurden, wie auch ein aktueller Medizinischer Befund hinsichtlich der Haftfähigkeit, wobei hervorzuheben ist, dass der BF vom 14.
  16. bis 18.
  17. im Hungerstreik gewesen ist. RI: Wieso? BF: Ich habe keine Medikamente für meine Nierenerkrankung erhalten. Ausschließlich schmerzlindernde Medikamente, die aber die Schmerzen zum Wiederkehren gebracht haben. Deshalb habe ich den Hungerstreik begonnen. RI: Warum haben Sie den Hungerstreik beendet? BF: Ich habe es nicht mehr weiterführen können und nicht mehr ausgehalten. Das Problem ist, dass sich dann das Problem mit meinen Nieren verschlechtert. RI: Sie sind dann in das Universalitätsklinikum für Notfallmedizin gebracht werden und entsprechend untersucht worden. Da wurde eigentlich nur diagnostiziert, dass sie keine Schmerzen haben, manchmal auf beiden Flanken und empfohlen wurde nur Novalgin bei Bedarf. Heute, tagesaktuell wurde festgehalten, dass Sie beschwerdefrei seien. BF: Ich habe täglich schmerzen. Ich habe auch des Öfteren Probleme beim Urinieren. Ich habe diesbezüglich auch Blutverlust. Das habe ich dem Arzt auch mitgeteilt und eine Probe mitgegeben. Allerdings hat er mir mitgeteilt, dass es nur eine Verfärbung sei. RI: So gesehen ist der Hungerstreik ja völlig konterproduktiv. BF: Aber wie soll ich die Schmerzen denn sonst aushalten, wenn ich keine entsprechenden Medikamente habe. Es müssen Medikamente tatsächlich verabreicht werden. RI an RV: Haben Sie Fragen? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI an BehV: Haben Sie Fragen. BehV: Nein. RI: Sie wurden 2 Mal strafrechtlich Verurteilt und eine Verurteilung sticht besonders hervor, nämlich die Verurteilung 173 StGB, wobei bemerkenswert ist, dass mildernd überhaupt nichts gewertet wurde und nur erschwerende Umstände angeführt wurden. Eigentlich verstehe ich das nicht. Sie sind mit der österreichischen Rechtsordnung nicht einverstanden und wollen in Österreich bleiben. Wieso wollen Sie in Österreich bleiben, stellen einen Asylantrag, wenn Sie mit der österreichischen Rechtsordnung eigentlich auf Kriegsfuß stehen? BF: Grundsätzlich war das der schlechte Umgang und Einfluss von meinen Freunden damals, insbesondere diese Silvesternacht, wo mir Tabletten verabreicht wurden. Wir waren eigentlich dabei Silvester zu feiern. Allerdings habe ich dann diese Feuerwerkskörper erhalten und habe sie demensprechen auch verwendet. Ich habe nicht gewusst, dass sie diese Auswirkungen hätten. RI: Sie haben ja offensichtlich keinen anderen Umgang in Österreich, weil Sie keinerlei familiäre oder soziale österreichische Bezugskontakte aufweisen. BF: Als ich damals den subsidiären Schutz hatte, konnte ich zur Schule gehen und Kurse besuchen. Demensprechend konnte ich mich auch integrieren. Nachdem mir aber der subsidiäre Schutz entzogen wurde, konnte ich demensprechend keine Kurse mehr besuchen, auch konnte ich meine Wohnmöglichkeit nicht mehr behalten und war somit der Straße überlassen. Dabei habe ich eben diese Leute kennengelernt, mit denen ich nie Kontakt haben wollte, aber ich war diesbezüglich gezwungen. RI: Aber Sie haben ja schon im Jahr 2020 Probleme mit der österreichischen Rechtsordnung gehabt. Sie haben gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Durch die
  18. Verurteilung müsste doch ein Lernprozess eingeleitet sein und im Gegensatz dazu steigern Sie eigentlich die Straftat. BF: Nach der
  19. Verurteilung habe ich eigentlich doch einen anderen Lebensumgang eingeschlagen. Ich habe mich so gut wie möglich von meinen Freunden fernhalten wollen, aber nichtsdestotrotz, weil sie Freunde sind, wurde ich zu verschiedenen Feierlichkeiten eingeladen und ich habe mich tatsächlich dazu verleiten lassen, hinzugehen. In der Silvesternacht wurden mir Ecstasy-Tabletten verabreicht und ich wollte eigentlich nie diese Feuerwerkskörper verwenden, allerdings kam es blöderweise dazu. RI: Aber die Sache mit der Aberkennung des subsidiären Schutzes hat Sie ja offensichtlich nicht recht gekümmert, weil Sie verspätet eine Beschwerde erhoben haben. Jeder durchschnittliche Mensch würde doch sofort alles in Bewegung setzen, um den Verlust der Existenz im Gastland zu verhindern und rechtzeitig sich in Beschwerde/Berufung begeben. BF: Eigentlich habe ich das schon gemacht. Ich habe sofort, als ich diesen Bescheid erhalten habe, eine Berufung eingebracht. Ich habe 3 Berufungen eingebracht. RI: Ihre Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen. BF: Das weiß ich nicht. Ich habe damals die Hilfe der Caritas erhalten. RI: Sie sind in der Zeit vom 27.12.2019 bis 07.10.2021 beim Samariterbund in 1030 Wien gemeldet gewesen. Danach verliert sich Ihre Spur und Sie tauchen meldemäßig erst ab dem 29.11.2022 wieder auf. Da waren Sie nämlich in der JA St. Pölten. Wie kommen Sie zu der Lücke? BF: Das war hier gegenüber. Das war meine letzte Adresse. Ich war ja bis zu diesen Tag, an dem ich gemeldet war, hier beim Samariterbund. Ich wurde ja von der Polizei abgeholt und in der Zwischenzeit war in Untersuchungshaft in der JA. RI: Nach Ihrer Theorie jetzt wären Sie vom 08.10.2021 bis 28.11.2022 in U-Haft gewesen. D, der mit der Strafsache des BF insofern vertraut ist, dass er die betreffenden Verhandlungen mittrug als Dolmetscher, wirft ein, dass die nicht rechtskräftige Verurteilung des BF im November 2021 stattfand und der BF die ganze Zeit vorher in U-Haft war. BehV gibt an, dass sie die genauen Aufzeichnungen der Justiz über die jeweilige Anhaltung des BF auf Ihren Laptop hat und übermittelt dieselben dem Bundesverwaltungsgericht konkret dem Schriftführer der Verhandlung. RI: Sie haben für die Zeit vom 08.10.2021 bis 28.11.2022 was genau dort verzeichnet? Die BehV übermittelte die Aufzeichnungen der JA St. Pölten aus denen sich ergibt, dass der BF ab 12.01.2021 angehalten wurde, und von 14.01.2021 in U-Haft; gleichzeitig war er noch bis 07.10.2021 in Erdberg gemeldet, die entsprechende U-Haft dauerte aber tatsächlich 1 ¾ Jahre. Der Vorhalt einer ZMR-Lücke oder Abwesenheit, welche den Behörden bekannt gewesen ist, kann nicht aufrechterhalten werden. RI: Kommen wir zum Nächsten Thema: Sie haben einen Asylantrag gestellt während der Schubhaft. BF: Ja. RI an BehV: Im Zusammenhang mit dem Asylverfahren: Gab es schon eine Erstbefragung? BehV: Ja, sie ist auch schon eingespielt. RI an BF: Warum haben Sie den Asylantrag erst im Stande der Schubhaft und nicht bereits Ihrer langen Zeit in Strafhaft gestellt? Unpräjudiziell könnte man daraus den Schluss bringen, dass Sie das nur zur Vermeidung der Schubhaft gemacht haben. BF: Ich wusste nicht, dass ich auch während der Strafhaft einen entsprechenden Antrag stellen kann, insbesondere, weil ich davon ausgegangen bin, dass Asylanträge nur in Traiskirchen gestellt werden können. Erst in Schubhaft habe ich erfahren können, dass die Anträge auch dort gestellt werden können. Festgehalten wird, dass die Behörde zwischenzeitig die heutige niederschriftliche Einvernahme des BF übermittelte. Der RV wird ebenfalls eine Niederschrift ausgefolgt. Festgehalten wird, dass die BehV auch das Erstbefragungsprotokoll vom 16.01.2023 übermittelte. Auch diesbezüglich wird eine Abschrift der RV übermittelt. Festgehalten wird, dass die Behörde zwischenzeitig die heutige niederschriftliche Einvernahme des BF übermittelte. Der Regierungsvorlage wird ebenfalls eine Niederschrift ausgefolgt. Festgehalten wird, dass die BehV auch das Erstbefragungsprotokoll vom 16.01.2023 übermittelte. Auch diesbezüglich wird eine Abschrift der Regierungsvorlage übermittelt. RI: Kommen wir zur Frage der Alternative des BF. In der Beschwerde wurde ein Freund mit Adresse genannt. Dieser wurde als Zeuge geladen. Kennen Sie die Beschwerde? BF: Nein. RI: Kennen Sie die Beschwerdeschrift? Da wurde ein Freund namenhaft aufgenommen. BF: Die Einvernahme des Freundes wurde auf meine Bitte hin verlangt. RI: Woher kennen Sie den Freund eigentlich? BF: Ich habe ihn hier in Wien 2015, 2016 kennengelernt. RI: Wie? BF: Über gemeinsame Bekannte. RI: Wissen Sie, was er beruflich macht? BF: Nein, weiß ich nicht. Durch die lange Anwesenheit in Haft weiß ich es nicht mehr. Früher haben wir gemeinsam eine Ausbildung gemacht. RI: Welche? BF: Deutschkurs. RI: Vom Deutschkur kennen Sie ihn? BF: Ja, und zwar aus einem A2 Deutschkurs. RI: Wann war dieser? BF: 2018, 2019, so etwas. RI: Wissen Sie eigentlich, wo er wohnt? BF: Nein. Ich weiß nicht, wo er wohnt RI: Kennen Sie seine Wohnung? BF: Ich kenne auch seine Wohnung nicht. RI: kennen Sie seinen familiären Hintergrund? BF: Er hat keine Familie. RI: Wann haben Sie ihn das letzte Mal gesehen? BF: Vor 3 Jahren ca. habe ich ihn das letzte Mal gesehen. RI: Waren Sie so in Kontakt? BF: Vor meiner Inhaftierung standen wir in Kontakt, bis auf ein paar Monate, bis ich tatsächlich inhaftiert wurde. Nach der Haft ist dieser Kontakt abgebrochen. Davor war er auch in Ausbildung. Z1 betritt um 13:57 Uhr den Verhandlungssaal. RI: Sie wissen, warum Sie hier sind? Sie sind als Zeuge hier. Z1: Ok. Z1 wird zeugenbelehrt. RI: Seit wann kennen Sie den BF? Z1: Seit
  20. RI: Wie haben Sie ihn kennengelernt? In welchem Zusammenhang haben Sie ihn kennengelernt? Z1: Er ist der Freund eines Freundes und so habe ich ihn kennengelernt. RI: Haben Sie gemeinsame Aktivitäten, Vereinsaktivitäten, Kursbesuche, etc. mit dem BF? Z1: Ich habe ihn sehr oft gesehen, aber zusammen haben wir vielleicht ein paar Mal Kickboxtraining gehabt. RI: Man könnte fast den Eindruck gewinnen, Sie sprechen von einer anderen Person als den BF. Er hat uns etwas Anderes erzählt. Z1: Ich weiß nicht, was er erzählt hat, aber ich kenne ihn definitiv seit
  21. Da war ich in Innsbruck. Nach meinem Aufenthaltstitel habe ich ihn hier in Wien kennengelernt und habe ihn über einen Freund namens Ahmed kennengelernt. Er war alleine. Er war minderjährig und wir haben versucht uns um ihn zu kümmern, nicht mehr. RI: Haben Sie bis zum heutigen Zeitpunkt mit ihm Kontakt gehalten? Z1: Der Kontakt lief bis
  22. Dann habe ich ihn nicht mehr gesehen. RI: Was wissen Sie über den BF eigentlich? Z1: 2017 möchte ich noch erwähnen, dass wir einen Monat lang zusammengewohnt haben. Das ist mir wieder eingefallen. RI: wann soll das gewesen sein? Z1: Das war im
  23. in einer Wohnung, aber ich habe die Adresse vergessen. RI: Jetzt wohnen Sie wo? Z1: In der (…). Das ist eine Doppelwohnung. RI: Wie groß ist die Wohnung? Z1: Die Wohnung ist 55 m² groß. RI: Sind Sie Mieter, Untermieter? Z1: Ich bin der Hauptmieter. RI: Wie viel zahlen Sie Miete? Z1: Ich zahle 630 €. Insgesamt wären das 750 bis 780 € inklusive Energiekosten. RI: Was arbeiten Sie? Z1: Ich habe nunmehr eine Firma eingetragen, aber noch nicht zu arbeiten begonnen. Ich werde erst mit den
  24. des nächsten Monats anfangen. Das wird ein Pizzageschäft. RI: Wer bezahlt Ihnen jetzt? Z1: Derzeit erhalte ich Sozialhilfe. RI: Und wie viel? Z1: 980 € inklusive Wohnbeihilfe. RI: Wenn ich das jetzt so berechne, bleiben Ihnen für das tatsächliche Leben 200 €. BF: Ich wohne mit 2 anderen Mitbewohnern und wir teilen uns die Miete. RI: Das heißt, 780 durch 3? Z1: Ja. RI: Und Sie wären bereit den BF aufzunehmen? Z1: Ich habe gesagt, dass ich ihn gerne helfen möchte, allerdings habe ich eigene Angelegenheiten, wie unter anderem eine Familienzusammenführung, nämlich meine eigene. Demensprechend habe ich bis zum
  25. bzw.
  26. Februar keine Möglichkeit jemanden bei mir anzumelden, weil ich eine neue Firma gegründet habe und mich zunächst um das kümmern muss. RI an RV: Haben Sie Fragen? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. Der Z1 ist um 14:12 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen und verlässt den Verhandlungssaal. Es wird eine kurze Pause von 10 Minuten, um den D die Fahrzeugumstellung zu ermöglichen. RV verweist auf die Beschwerde und beantragt Verfahrenshilfe, so wie in der Beschwerde beantragt. Regierungsvorlage verweist auf die Beschwerde und beantragt Verfahrenshilfe, so wie in der Beschwerde beantragt. BehV verweist auf die Stellungnahme und beantragt, wie in der Stellungnahme plus Verhandlungsaufwand. Schluss des Beweisverfahrens“ Im Anschluss erfolgte die spruchgemäße mündliche Verkündung des Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 16.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2016, Zahl: 1094935809- 151785858/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, wurde der Asylantrag

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Seinem Antrag wurde

§ 8Asyl

G 2005 stattgegeben und dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde Ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF mit 22.12.2016 fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2016, Zahl: 1094935809- 151785858/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, wurde der Asylantrag

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Seinem Antrag wurde

Paragraph 8, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde Ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2017 erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF mit 22.12.2016 fristgerecht Beschwerde. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewährt und bis zum 19.11.2019 erteilt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, Geschäftszahl: L507 2143412-1/7E, wurde der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I) behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, Geschäftszahl: L507 2143412-1/7E, wurde der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins) behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit 06.05.2019 wurde seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA bezüglich seines aufrechten UNRWA Status im Libanon gestellt. Am 17.05.2019 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Außenstelle Graz ein und ergab diese eine aufrechte Registrierung/Schutzstatus im Libanon. Der BF hatte somit einen Tatbestand

§ 9Abs. 1 Zi 1 Asyl

G verwirklicht.Mit 06.05.2019 wurde seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA bezüglich seines aufrechten UNRWA Status im Libanon gestellt. Am 17.05.2019 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Außenstelle Graz ein und ergab diese eine aufrechte Registrierung/Schutzstatus im Libanon. Der BF hatte somit einen Tatbestand

Paragraph 9, Absatz eins, Zi 1 AsylG verwirklicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 12.06.2019, Zahl: 1094935809 –151785858, wurde im zweiten Rechtsgang der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 gem. § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 AsylG abgewiesen. Der diesem mit Bescheid vom 20.11.2016 - 1094935809-151785858, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihm

§ 9Absatz 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt und die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter wurde

§ 9Absatz 4 Asyl

G entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Libanon festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2019 in Rechtskraft erster Instanz.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 12.06.2019, Zahl: 1094935809 –151785858, wurde im zweiten Rechtsgang der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 gem. Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 AsylG abgewiesen. Der diesem mit Bescheid vom 20.11.2016 - 1094935809-151785858, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihm

Paragraph 9, Absatz 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter wurde

Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Libanon festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2019 in Rechtskraft erster Instanz. Der BF wurde im Bundesgebiet bereits zweimal durch inländische Strafgerichte rechtskräftig verurteilt: 1. LG F.STRAFS. WIEN 045 HV 35/2020z vom 21.09.2020 RK 21.09.2020 § 27

(2a)2. Fall u
(3)SMG § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 21.08.2020 Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. WIEN 045 HV 35/2020z RK 21.09.2020 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG F.STRAFS. WIEN 144 HV 46/2021x vom 20.10.2021.1. LG F.STRAFS. WIEN 045 HV 35/2020z vom 21.09.2020 RK 21.09.2020 Paragraph 27,
(2a)2. Fall u
(3)SMG Paragraph 15, StGB, Datum der (letzten) Tat 21.08.2020 Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS. WIEN 045 HV 35/2020z RK 21.09.2020 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG F.STRAFS. WIEN 144 HV 46/2021x vom 20.10.2021. 2. LG F.STRAFS. WIEN 144 HV 46/2021x vom 20.10.2021 RK 16.09.2022 § 173
(1)StGB § 125 StGB Datum der (letzten) Tat 01.01.2021 Freiheitsstrafe 3 Jahre.2. LG F.STRAFS. WIEN 144 HV 46/2021x vom 20.10.2021 RK 16.09.2022 Paragraph 173,
(1)StGB Paragraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 01.01.2021 Freiheitsstrafe 3 Jahre. Der BF wurde also zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2021, Zahl 144 HV 46/2021x, rechtskräftig mit 16.09.2022, wegen Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Absatz 1 und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt.Der BF wurde also zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2021, Zahl 144 HV 46/2021x, rechtskräftig mit 16.09.2022, wegen Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 173, Absatz 1 und das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Bei der Grundlage der Strafbemessung wertete das Gericht im Einzelnen als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die konkrete Gefährdung mehrerer Personen; als mildernd gab es keinen Grund. Laut Gerichtsurteil zeugte das Verhalten des BF insgesamt von einer stark ablehnenden und gleichgültigen Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität und Gesundheit anderer Mitmenschen und gegenüber fremdem Vermögen. Im Hinblick auf das Fehlen jedweder Verantwortungsübernahme und der Tatsache, dass dieser eine massive konkrete Gefährdung von mehreren Personen und beträchtlichen Sachschaden in Kauf genommen hatte, war auch kein Grund ersichtlich, warum gerade bei ihm eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des §43a Abs 4 StGB vorliegt, dass dieser keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, sodass mit der Verhängung einer teilbedingten Strafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stieße zudem bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit, bedenkt man die Bilder auf den im Akt behängenden Videos welche an einen Kriegsschauplatz mitten in Wien erinnern und wäre eine teilbedingte Freiheitsstrafe geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass nicht nur aus spezial- sondern auch aus generalpräventiven Erwägungen eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war. Der Umstand, dass der BF das objektive Tatgeschehen nach Vorhalt der Videoaufzeichnungen letztlich bestätigte, führte lediglich zu einem (teilweisen) Tatsachengeständnis.Laut Gerichtsurteil zeugte das Verhalten des BF insgesamt von einer stark ablehnenden und gleichgültigen Einstellung gegenüber der körperlichen Integrität und Gesundheit anderer Mitmenschen und gegenüber fremdem Vermögen. Im Hinblick auf das Fehlen jedweder Verantwortungsübernahme und der Tatsache, dass dieser eine massive konkrete Gefährdung von mehreren Personen und beträchtlichen Sachschaden in Kauf genommen hatte, war auch kein Grund ersichtlich, warum gerade bei ihm eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des §43a Absatz 4, StGB vorliegt, dass dieser keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, sodass mit der Verhängung einer teilbedingten Strafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stieße zudem bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit, bedenkt man die Bilder auf den im Akt behängenden Videos welche an einen Kriegsschauplatz mitten in Wien erinnern und wäre eine teilbedingte Freiheitsstrafe geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass nicht nur aus spezial- sondern auch aus generalpräventiven Erwägungen eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war. Der Umstand, dass der BF das objektive Tatgeschehen nach Vorhalt der Videoaufzeichnungen letztlich bestätigte, führte lediglich zu einem (teilweisen) Tatsachengeständnis. Gegen dieses Urteil erhob der BF Berufung, welches mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.09.2022, Zahl 21 Bs 163/22g, nicht Folge gegeben wurde, und anschließend das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Der BF weist in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz auf, geht auch hier keiner geregelten Beschäftigung nach und ist zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet auch nicht berechtigt. Der BF hält sich aktuell ausschließlich aus Gründen der langjährigen Strafhaftverbüßung im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war vom 14.01.2023 – 18.01.2023 im Hungerstreik. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche die Haft auch nur ansatzweise im Sinne der Verhältnismäßigkeit zu relativieren vermögen, lagen zu keinem Zeitpunkt bis zur Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung vor. [Zusatzfeststellung: Der Beschwerdeführer begab sich auch nach der Verkündung des Erkenntnisses in der Zeit vom 08.02.2023 – 09.02.2023 und vom 10.02.2023 bis 12.02.2023 in Hungerstreik und konnte sich dadurch wegen amtsärztlicher Feststellung seiner Haftunfähigkeit aus der Anhaltung in Schubhaft freipressen. Der Beschwerdeführer ist aktuell untergetaucht.] Der Schubhaftbescheid wurde am 11.01.2023 erlassen, und am 11.01.2023 wurde dieser gemeinsam mit der Verfahrensanordnung durch den BF übernommen. Der BF wird/wurde seit dem 12.01.2023, 08:00 Uhr (Entlassung aus der Strafhaft) in Schubhaft angehalten und befindet/befand sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses im Polizeianhaltezentrum Wien-Hernalser Gürtel. Im Zuge der Abgabe einer verspäteten schriftlichen Stellungnahme des BF vom 13.01.2023 (bei der Behörde eingelangt) brachte dieser einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich deshalb ein, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – Außerlandesbringung – zu verzögern.

§ 76Abs.

6 FPG wurde dem BF am 16.01.2023 die Aufrechterhaltung der Schubhaft mitgeteilt (vom BF nachweislich am 16.01.2023 übernommen), da durch die Behörde Gründe für die Annahme vorliegen, dass der BF den Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – Außerlandesbringung – stellte.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde dem BF am 16.01.2023 die Aufrechterhaltung der Schubhaft mitgeteilt (vom BF nachweislich am 16.01.2023 übernommen), da durch die Behörde Gründe für die Annahme vorliegen, dass der BF den Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – Außerlandesbringung – stellte. Das HRZ-Verfahren wurde mit 01.08.2019 eingeleitet. Die Beantragung eines HRZ bei der Botschaft erfolgte einen Tag danach, also am 02.08.

  1. Das Verfahren ist aktuell noch laufend. Es wurde sechs Mal urgiert, wobei in der Zwischenzeit auch Telefoninterviews organisiert wurden, jedoch nicht stattgefunden haben. Einmal wurde ein Telefoninterview für den 11.08.2020 versucht; es wurde aber storniert, weil der BF selbst einige Tage zuvor vorgesprochen hatte. Diese Vorsprache wurde der Verwaltungsbehörde von der Botschaft bestätigt. Damals wurde von der Botschaft mitgeteilt, dass keine weiteren Interviews erforderlich wären und dass die Unterlagen des Beschwerdeführers, und zwar ein Personalausweis für palästinische Flüchtlinge, ausgestellt auf die Mutter (Anmerkung: nur der halbe Name ist lesbar), ein Schülerausweis, lautend auf die im Spruch angeführte Identität, ausgestellt von einer UN-Behörde im Libanon, eine Karte, ausgestellt auf den Beschwerdeführer, welche die Blutgruppe des BF zeigt, weiters eine e-card für gesundheitliche Versorgung, ebenso ausgestellt auf den BF, nach Beirut zur Überprüfung übermittelt wurden und dass die Botschaft auf die Antwort der Behörden in Libanon wartet. Mit Jänner 2021 wurde dann auch aufgrund der Verhängung einer unbedingten Haftstrafe eine Sonderurgenz an die Botschaft übermittelt, und zwar am 14.01.
  2. Daraufhin wurde der Verwaltungsbehörde wieder mitgeteilt, dass ein neues Telefoninterview erwünscht wäre. Aufgrund der Corona-Lockdowns war die Kommunikation mit der Botschaft erschwert, und zwar durchgehend von 2020 bis Frühjahr
  3. Aus diesem Grund haben sämtliche Prozesse länger gedauert. Aufgrund der Urgenz am 14.01.2022 und des Wunsches der Botschaft auf ein neues Interview wurde für den 08.04.2021 ein weiteres Interview organisiert. Dieses musste auf Wunsch der Botschaft wiederum abgesagt werden. Zu dieser Zeit wurde ein neuer Lockdown verhängt und der Konsul, der das Telefoninterview führen hätte sollen, war zu dieser Zeit nicht in Österreich. Nach seiner Rückkehr kurz danach teilte dieser dann der Verwaltungsbehörde mit, dass er den BF persönlich in der Botschaft sehen möchte, was zu dieser Zeit eigentlich unmöglich war, weil er aus der JA vorgeführt hätte werde müssen. Die JA hat es abgelehnt. Aus diesem Grund wurde dann mit der Botschaft vereinbart, die Entlassung aus der Strafhaft abzuwarten und dann umgehend ein Interview zu vereinbaren. Anfang Jänner 2023 trat die Verwaltungsbehörde wieder bezüglich einer Terminvereinbarung an die Botschaft heran und wurde mitgeteilt, dass es ab kommender Woche möglich wäre. Es wurde aber noch kein konkreter Termin vereinbart, weil der BF zwischenzeitig einen Asylantrag gestellt hat. Letztes Jahr wurde in Bezug auf den Libanon ein HRZ ausgestellt – es wurde aber nur eine Zahl im einstelligen Bereich angefragt; aktuell gibt es überhaupt noch keine Anfrage und sind zwei HRZ-Verfahren laufend. Die Durchführbarkeit eine Abschiebung nach Ausstellung eines HRZ durch die libanesische Botschaft ist als gewährleistet anzusehen, da es Flüge in den Libanon gibt. Letztes Jahr

(2022)wurden zwei Rückführungen durchgeführt. Grundsätzlich wenige Tage nach Ausstellung eines HRZ ist mit einer Abschiebung des BF zu rechnen, weil die Prozedur so funktioniert, dass ein HRZ erst nach Übermittlung der Flugdaten ausgestellt wird. In der Praxis läuft es so, dass wenige Tage nach dem feststehenden Abflugtermin das HRZ ausgestellt wird. Im Jahre 2020, 2021 und 2022 wurde jeweils eine Person vom Libanon identifiziert und in den Jahren 2021 und 2022 jeweils auch ein HRZ ausgestellt. Eine Filterung in Staatenlose und oder Libanesen war aber nicht möglich. Es fanden in den Jahren 2019 bis 2021 keine Abschiebungen, Im Jahre 2022 zwei Abschiebungen in den Libanon statt – hinsichtlich der letzteren Daten ist darauf zu verweisen, dass das HRZ mit Jahresende 2021 ausgestellt wurde, der Flug aber 2022 stattfand und dies so statistisch so erfasst wurde. Im gegenständlichen Fall kommt erst ein persönliches Interview nach dem Abschluss des Asylverfahrens in Frage. Wenn der Beschwerdeführer aber persönlich vor der Botschaft vorsprechen möchte, könnte er das jederzeit machen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Auch nach Durchführung einer Verhandlung stößt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde und die darauf aufbauende Anhaltung auf keine Bedenken: Der Beschwerdeführer hinterließ auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen mehr als vertrauensunwürdigen Eindruck, indem er die Ursache des von ihm begangenen Unrechtes eigentlich nicht bei sich selbst, sondern bei jenem Freundeskreis suchte, der ihn negativ beeinflusst habe. Dazu ist aber anzumerken, dass es der BF nicht bloß bei einem Fehltritt nach § 27 SMG beließ, sondern in weiterer Folge seine kriminellen Handlungen steigerte, wie unzweifelhaft die Verurteilung

§ 173Abs. 1 St

GB verdeutlicht. Hierbei fällt auf, dass das Straflandesgericht keinerlei mildernde, sondern nur erschwerende Umstände fand.Der Beschwerdeführer hinterließ auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen mehr als vertrauensunwürdigen Eindruck, indem er die Ursache des von ihm begangenen Unrechtes eigentlich nicht bei sich selbst, sondern bei jenem Freundeskreis suchte, der ihn negativ beeinflusst habe. Dazu ist aber anzumerken, dass es der BF nicht bloß bei einem Fehltritt nach Paragraph 27, SMG beließ, sondern in weiterer Folge seine kriminellen Handlungen steigerte, wie unzweifelhaft die Verurteilung

Paragraph 173, Absatz eins, StGB verdeutlicht. Hierbei fällt auf, dass das Straflandesgericht keinerlei mildernde, sondern nur erschwerende Umstände fand. Wie der Anhaltedatei zu entnehmen ist, begab sich der Beschwerdeführer offensichtlich mehrfach und solange in Hungerstreik, bis er schließlich am 12.02.2022 wegen Haftunfähigkeit aus der Anhaltung in Schubhaft freigelassen werden musste. Damit entbehrt (auch ex-post gesehen) der in der Verhandlung vorgebrachte Rechtfertigungsversuch, er habe sich wegen unzureichender medizinischer Betreuung gleichsam aus Protest vom 14.01.2023 – bis zum 18.01.2023 in Hungerstreik begeben, völlig der Grundlage. Im Übrigen ist diese Behauptung auch schlicht aktenwidrig, wurde der Beschwerdeführer nicht nur einmal ins Spital zur Kontrolle ausgeführt, sondern stand die ganze Zeit hindurch unter amtsärztlicher Kontrolle, wie die medizinischen Unterlagen belegen. In diesem Sinne lagen auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierende Umstände vor. Mit seiner erfolgreichen Freipressung und nachfolgendem Untertauchen – diesbezüglich gibt das Zentrale Melderegister eindeutig Auskunft, da sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht angemeldet hat – widerlegt der Beschwerdeführer auch sein eigenes Beschwerdevorbringen, wonach er bis zum Abschluss seines Asylverfahrens gar keinen Grund zum Untertauchen habe. Gerade insofern findet auch die Annahme einer völlig grundlosen aktuellen Asylantragstellung (ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung/Verhinderung von Außerlandesbringungsmaßnahmen) weitere Nahrung. Von Kooperationsbereitschaft, wie im Beschwerdeschriftsatz weitwendig (wiederholend) im beteuert, kann also keine Rede sein. In der Frage der Durchführbarkeit von Abschiebungen in den Libanon hat der einvernommene Zeuge überzeugend nicht nur die allgemeine Durchführbarkeit von Rückführungen in den Libanon nach Abflauen der Pandemie im Vorjahr dargelegt, sondern gerade für den gegenständlichen Fall alleine wegen des Vorliegens von die Identität bezeugenden Dokumenten aufgezeigt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich ist. Gerade aufgrund des zweiten vom Beschwerdeführer begangenen Sprengstoffdelikts und der damit offensichtlich demonstrierten Gefährlichkeit begegnet die Nichtausführung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zur libanesischen Botschaft keinen Bedenken, insbesondere da diese (Strafhaft) auch hauptsächlich in die Zeit der Pandemie fiel. Die Feststellung der Stellung eines Asylantrages in ausschließlicher Verzögerungsabsicht ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Offensichtlich ging es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht um die Festigung des ihm ursprünglich im Jahre 2016 eingeräumten (subsidiären) Schutzes, denn kümmerte er sich nach Aberkennung desselben nicht richtig weiter darum und erhob verspätet Beschwerde – der Rechtfertigungsversuch, er habe drei Mal Beschwerde erhoben, findet keine Deckung in der Aktenlage. Auch der erst im Stande der aktuellen Schubhaftanhaltung gestellte Asylantrag spricht in zeitlicher Hinsicht vor dem Hintergrund einer völlig unplausiblen Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung für die ausschließliche Verzögerungsabsicht: Gerade vor dem Hintergrund seiner Behörden- und Gerichtserfahrenheit (mit Rechtsbeiständen) ist es völlig unglaubwürdig, nicht gewusst haben zu wollen, dass er auch während der Strafhaft einen entsprechenden Antrag stellen könne. Und letztlich zeigt auch eine Grobprüfung der aktuell vorgebrachten Fluchtgründe die ausschließliche Verzögerungsabsicht: So hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich die früheren Gründe als noch aufrecht seiend, ins Treffen geführt und bezog sich hinsichtlich angeblicher neuer Gründe auch auf zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestanden habende Geschehnisse, denen aber auch inhaltlich, abgesehen vom mangelnden glaubhaften Kern, keinerlei asylrechtliche Relevanz zukommt, wie der entsprechende Aussageteil im Rahmen seiner Erstbefragung am 16.01.2023 unzweifelhaft zum Ausdruck bringt: „Meine früheren Gründe sind noch aufrecht. Meine neuen Gründe sind, dass mein Bruder damals im Libanon Probleme hatte und es ist dadurch jemand gestorben. Mein Bruder war im Gefängnis. Die Familie der Verstorbenen hat mir und meinem Bruder gedroht, dass einer von uns sterben muss. Mein Bruder ist nach dem Gefängnis geflüchtet. Ich weiß nicht, wo er lebt. Wenn ich nun in den Libanon zurückgehe ist mein Leben in Gefahr, denn dann werde ich getötet.“ Dazu aber auch noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht die Schubhaft auf der Grundlage des §76 Abs. 6 FPG weiter aufrechterhalten. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht die Schubhaft auf der Grundlage des §76 Absatz 6, FPG weiter aufrechterhalten. Indem der Beschwerdeführer also im Stande der Schubhaft einen ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellten Asylantrag stellte, ist der Verwaltungsbehörde nun aber verwehrt, die Abschiebung selbst weiter zu betreiben – die Anhaltung in Schubhaft lag und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, dem es, wie der Zeuge auch klarzustellen vermochte, schlichtweg einfach offensteht, selbst Kontakt mit der libanesischen Botschaft aufzunehmen, um die ihn betreffenden Außerlandesbringungsmaßnahmen zu einem raschen Ende zu bringen und zukünftig längere fremdenrechtliche Anhaltungen zu vermeiden. Jedenfalls ist gerade gegenständlich – auch im Hinblick auf bereits die Identität des Beschwerdeführers bezeugende Dokumente – (nach Abschluss des Asylverfahrens) mit einer raschen Realisierung der Rückführung zu rechnen. Dass es dem Beschwerdeführer, unabhängig von seiner kriminellen Vorgeschichte und dem Umstand völliger Mittellosigkeit etc. an jeglicher sozialer Verankerung fehlt, hat schließlich auch die Einvernahme des von ihm zum Zwecke der Inanspruchnahme einer alternativen Unterkunft beantragten Zeugen ergeben: Abgesehen davon, dass sich beide offensichtlich nur flüchtig kennen, und beide unterschiedliche Angaben zum Kennenlernen machten – der Zeuge sprach vom Beginn der Bekanntschaft im Jahre 2017 und dass er mit dem BF in einem gemeinsamen Kick-Boxing-Training war und seit der Inhaftierung des BF in Strafhaft keinen Kontakt mehr mit ihm hatte, der Beschwerdeführer nannte 2015, 2016 als Beginn ihrer Bekanntschaft und den gemeinsamen Besuch eines Deutschkurses – relativierte der Zeuge seine grundsätzliche Hilfsbereitschaft mehr als deutlich mit folgenden Worten, die keiner weiteren Erklärung bedürfen: „Ich habe gesagt, dass ich ihn gerne helfen möchte, allerdings habe ich eigene Angelegenheiten, wie unter anderem eine Familienzusammenführung, nämlich meine eigene. Demensprechend habe ich bis zum 1. bzw. 2. Februar keine Möglichkeit jemanden bei mir anzumelden, weil ich eine neue Firma gegründet habe und mich zunächst um das kümmern muss.“ Letztlich besteht nicht einmal mit der in der Beschwerde genannten Hauptbezugsperson ein wirklich engerer Kontakt. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die für die gegenständliche Schubhaft maßgeblichen Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lauten in der aktuell anzuwendenden Fassung:Die für die gegenständliche Schubhaft maßgeblichen Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lauten in der aktuell anzuwendenden Fassung: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Entsprechend des bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr: ● Hungerstreik von 14.01.2023 – 18.01.2023 (und nachfolgend jene im Rahmen des Sachverhaltes aufgelisteten Hungerstreiks, mit denen er sich schließlich erfolgreich aus der Haft freipressen konnte); ● kriminelle Vorgeschichte – siehe insbesondere zweite Verurteilung – im Zusammenhalt mit dem völligen Fehlen jeglicher familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte außerhalb eines kriminellen Milieus. Zwar lagen zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 nicht vor, weil der Beschwerdeführer gar nicht untergetaucht war, sondern sich bereits in U-Haft befand, den umfassenden Ausführungen der Behörde zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im Zusammenhalt mit der kriminellen Vorgeschichte des BF und seiner fehlenden sozialen Anbindung in Österreich kann aber nicht entgegengetreten werden.Zwar lagen zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung die Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, nicht vor, weil der Beschwerdeführer gar nicht untergetaucht war, sondern sich bereits in U-Haft befand, den umfassenden Ausführungen der Behörde zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Zusammenhalt mit der kriminellen Vorgeschichte des BF und seiner fehlenden sozialen Anbindung in Österreich kann aber nicht entgegengetreten werden. Auch wenn Schubhaft nicht die Aufgabe hat, Straftaten zu verhindern, so muss gerade gegenständlich angemerkt werden, dass eine Zukunft des BF in einem nicht kriminellen Umfeld kaum denkbar ist: Der BF hat keine Vermögens-/Barmittel, er ist zu keiner legalen Arbeit in Österreich befähigt, er hat keine Unterkunftmöglichkeit und wie sich aus seinen Angaben aus der heutigen Verhandlung erschließt, ist der BF offensichtlich sehr labiler Natur: Auch der Straftat nach § 173 StGB ging wieder Drogenkonsum voraus. Der BF hat von sich ein äußerst frustriertes Persönlichkeitsbild gezeichnet. Die Labilität des BF wird auch dadurch unterstrichen, dass er im Haftvollzug frustriert, trotz Gefährdung der eigenen Gesundheit, einen Hungerstreik über mehrere Tage hinweg vollführte – letztlich, bis ihm die Freipressung gelang. Die Frustrationstoleranz des BF ist also als sehr gering anzusehen.Auch der Straftat nach Paragraph 173, StGB ging wieder Drogenkonsum voraus. Der BF hat von sich ein äußerst frustriertes Persönlichkeitsbild gezeichnet. Die Labilität des BF wird auch dadurch unterstrichen, dass er im Haftvollzug frustriert, trotz Gefährdung der eigenen Gesundheit, einen Hungerstreik über mehrere Tage hinweg vollführte – letztlich, bis ihm die Freipressung gelang. Die Frustrationstoleranz des BF ist also als sehr gering anzusehen. Nochmals ist auch auf oben schon angeführte Ausführungen im Strafurteil zu verweisen: „Im Hinblick auf das Fehlen jedweder Verantwortungsübernahme und der Tatsache, dass dieser eine massive konkrete Gefährdung von mehreren Personen und beträchtlichen Sachschaden in Kauf genommen hatte, war auch kein Grund ersichtlich, warum gerade bei ihm eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des §43a Abs 4 StGB vorliegt, dass dieser keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, sodass mit der Verhängung einer teilbedingten Strafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stieße zudem bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit, bedenkt man die Bilder auf den im Akt behängenden Videos welche an einen Kriegsschauplatz mitten in Wien erinnern und wäre eine teilbedingte Freiheitsstrafe geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken (…)“,„Im Hinblick auf das Fehlen jedweder Verantwortungsübernahme und der Tatsache, dass dieser eine massive konkrete Gefährdung von mehreren Personen und beträchtlichen Sachschaden in Kauf genommen hatte, war auch kein Grund ersichtlich, warum gerade bei ihm eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des §43a Absatz 4, StGB vorliegt, dass dieser keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, sodass mit der Verhängung einer teilbedingten Strafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gewährung einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht stieße zudem bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit, bedenkt man die Bilder auf den im Akt behängenden Videos welche an einen Kriegsschauplatz mitten in Wien erinnern und wäre eine teilbedingte Freiheitsstrafe geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken (…)“, Da der BF aber offensichtlich im Falle einer Haftentlassung auch nicht bei dem als Zeugen befragten „Freund“ unterzukommen vermag und vermochte, da dieser eigene Probleme zu lösen hat, wie er in der Verhandlung ausführte, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der mittelose und unterkunftlose und labile BF untertauchen würde, was letztlich auch geschah. Auch die Rechtsrüge im Rahmen der Beschwerde im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Begründung der Realisierbarkeit der Abschiebung vermag nicht zu überzeugen: Zwar weist die Beschwerde zutreffend auf den Bescheidmangel nicht gehöriger Auseinandersetzung mit der Beschaffung eines HRZs hin, nach der Judikatur des VwGH (VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007 u.a) aber berechtigt nicht jeder Mangel eines Schubhaftbescheides zur Aufhebung des selben, sondern muss dies ein wesentlicher Mangel sein. Wenn man bedenkt, dass der VwGH selbst in derartigen Fällen wie dem vorliegenden, davon ausgeht, dass bei gleichzeitiger Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung der Schwerpunkt der Sicherung auf jener des Verfahrens liegt (zum Beispiel VwGH v. 19.09.2019, Ra 2019/21/0204), so fällt dieser Begründungsmangel nicht derart ins Gewicht, dass der Schubhaftbescheid zu beheben gewesen wäre. Anders wäre der Fall gelegen, wenn die Behörde die Schubhaft ausschließlich zum Zwecke der Abschiebung gesichert hätte. Die in der Beschwerde zitierte Judikatur des VwGH zur Verwirklichung des Schubhaftszwecks betrifft offensichtlich Schubhaften, die nur zum Zwecke der Abschiebung angeordnet wurden. Im gegenständlichen Fall, in welchem der Schwerpunkt aber, wie angeführt, auf der Verfahrenssicherung liegt, ist die Verwirklichung des Schubhaftzweckes insoweit zu prüfen, als das zu sichernde Verfahren „letztlich auch in eine Abschiebung münden kann“ (VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Letzterem Kriterium wurde mehr als deutlich durch die Aussage des Mitarbeiters der HRZ-Abteilung entsprochen, in dem dieser nicht nur von einer grundsätzlichen allgemeinen Möglichkeit von Rückführungen in den Libanon sprach, sondern gerade im gegenständlichen Fall auf die Möglichkeit der Abschiebung hinwies. Diese ist vor dem Hintergrund der in Kopie im Akt aufliegenden unzweifelhaften (Personen)Dokumente und eines (nach Abschluss des Asylverfahrens) kommenden Interviews vor der Botschaft als mehr als wahrscheinlich anzusehen. Dass aktuell kein Kontakt mit der Botschaft und den libanesischen Behörden besteht, ist einzig und allein dem Verhalten des BF geschuldet. Dieser hatte am 13.01.2023 einen einzig und allein zur Verzögerung/Verhinderung seiner Rückführung in den Libanon dienenden Asylantrag gestellt, wie sich gerade in der Verhandlung ergeben hatte. Die deswegen von der Verwaltungsbehörde aufrechterhaltene Anhaltung

§ 76Abs.

6 FPG vermochte letztlich auch einer nachprüfenden Kontrolle bestehen, wie sich aus der späten Asylantragstellung und der Grobprüfung seines aktuellen Fluchtvorbringens ergib – siehe auch schon Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung:Die deswegen von der Verwaltungsbehörde aufrechterhaltene Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 6, FPG vermochte letztlich auch einer nachprüfenden Kontrolle bestehen, wie sich aus der späten Asylantragstellung und der Grobprüfung seines aktuellen Fluchtvorbringens ergib – siehe auch schon Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung: Der BF hätte nämlich diesen Asylantrag schon längst während seiner langen Anhaltung in Strafhaft stellen können und erscheint vor dem Hintergrund seiner Behörden- und Gerichtserfahrenheit das Vorbringen, geglaubt zu haben, in der Strafhaft gar keinen Asylantrag stellen zu können, als schlichte Schutzbehauptung. Darüber hinaus ergibt eine Grobprüfung der Fluchtgründe, dass dieses Asylverfahren völlig aussichtslos geführt wird, zumal sich der BF offensichtlich auf private Gründe bezieht, die er schon vor 7 Jahren geltend machten hätte können. Die Rechtfertigung im Asylverfahren, seine Mutter hätte gesagt, er solle dies nicht vorbringen, ist gleichfalls als Schutzbehauptung zu werten, auf die man nicht näher einzugehen braucht. Zwar ist auch in dieser Hinsicht der entsprechende Aktenvermerk nicht sehr aufschlussreich, nach der Judikatur des VwGH aber zieht eine unzureichende Begründung des § 76 Abs. 6 FPG oder gar diesbezüglich mangelhafte Entwicklungen nicht schon für sich genommen, die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Vielmehr ist nämlich vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder eine Vereitelungsabsicht zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine nachträgliche Kontrolle durchzuführen (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/0274).Zwar ist auch in dieser Hinsicht der entsprechende Aktenvermerk nicht sehr aufschlussreich, nach der Judikatur des VwGH aber zieht eine unzureichende Begründung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG oder gar diesbezüglich mangelhafte Entwicklungen nicht schon für sich genommen, die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Vielmehr ist nämlich vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder eine Vereitelungsabsicht zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine nachträgliche Kontrolle durchzuführen (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/0274). In diesem Sinne ist also festzuhalten, dass die nachprüfende Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes die Annahme der Verwaltungsbehörde

§76Abs.

6 FPG im Ergebnis bestätigt.In diesem Sinne ist also festzuhalten, dass die nachprüfende Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes die Annahme der Verwaltungsbehörde

§76Absatz 6, FPG im Ergebnis bestätigt.

Zu Recht hatte die Verwaltungsbehörde wegen der (sich auch ex-post betrachtet bestätigten) Gefahr des Untertauchens, der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und des Fehlens jeglicher sozialer Verankerung sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eben keinen Anspruch auf Grundversorgung hat, von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen. Im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung war mit dem Vorbringen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht einmal ansatzweise etwas für den BF zu gewinnen: Nicht nur wurde ihm am Tage der Verhandlung vom zuständigen Amtsarzt Beschwerdefreiheit und Haftfähigkeit bescheinigt, sondern ergaben die übermittelten Krankenunterlagen jener Klinik, in der der BF ausgeführt wurde, keinerlei hafteinschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen. In diesem Sinne vermochte also die Beschwerde im Ergebnis weder den Schubhaftbescheid noch die darauf aufbauende Anhaltung zu erschüttern. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu A) II. Fortsetzung der Anhaltung:Zu A) römisch zwei. Fortsetzung der Anhaltung: Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung; der Mitarbeiter der HRZ-Abteilung hatte, wie ausgeführt, plausibel dargelegt, dass die aktuelle Schubhaft in eine Abschiebung im konkreten Fall münden kann – derzeit ist die Dauer der Anhaltung, wie gesagt, einzig und allein dem von BF begonnenen Asylverfahren geschuldet, und ist es der Behörde gar nicht möglich, jetzt ein HRZ zu erlangen. Auch ein gelinderes Mittel war in Bezug die Fortsetzung der Haft nicht anzuwenden, da eine finanzielle Sicherheitsleistung und eine alternative Unterkunftnahme offensichtlich, abgesehen vom Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr, auch nicht in Frage kam: Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge ist offensichtlich derart mit eigenen Angelegenheiten beschäftigt und belastet, dass eine entsprechende Aufnahme des BF nicht möglich ist. Die Verwaltungsbehörde führt offensichtlich das Asylverfahren sehr zügig, wie sich aus der Vorlage zweier Einvernahmeprotokolle zeigte. Es ist daher mit einem raschen Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen, und wenn man dazu ins Kalkül zieht, dass danach schon ein persönliches Interview bei der libanesischen Botschaft in Aussicht gestellt wurde, musste im Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses der Schluss gezogen werden, dass die Schubhaft nicht allzu lange dauern wird, es sei denn, der BF trägt zu weiteren Verzögerungen bei. In diesem Zusammenhang sei nochmals abschließend auf das zwischenzeitige Untertauchen nach Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses hinzuweisen, welches natürlich einer raschen Finalisierung des Außerlandesbringungsverfahrens entgegensteht. Jedenfalls war dem Interesse des Staates, den zwischenzeitlich untergetauchten Fremden, der realistischerweise auch zeitnah abgeschoben werden kann, weiter in Gewahrsam zu halten, der Vorrang gegenüber dessen privaten Interesse, in Freiheit zu sein, einzuräumen. In diesem Sinne war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu A) III. und IV. und V. (Kosten, Verfahrenshilfe): Zu A) römisch drei. und römisch vier. und römisch fünf. (Kosten, Verfahrenshilfe): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr als obsiegende Partei (im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG) die Kosten zuzusprechen und das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG)

§ 35Abs. 1 Vw

GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr als obsiegende Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG) die Kosten zuzusprechen und das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: (…) 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (…)
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: (…)
  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro;
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro; (…) In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen (Spruchpunkt III.).In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro, zuzusprechen (Spruchpunkt römisch drei.). § 8a VwGVGParagraph 8 a, VwGVG
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt. In diesem Sinne war dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag stattzugeben, da die Beschwerde nicht (von vornherein) als aussichtslos oder gar mutwillig einzustufen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2266028.1.02

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