RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW122 2216006-1 Spruch, W122 2216006-1/49E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.08.2017 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, in ihrem Herkunftsstaat herrsche Krieg. Sie habe niemanden in ihrer Heimat und wolle zu ihren Kindern nach Österreich. 2. Am 04.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie wolle in Österreich bei ihren Kindern bleiben. Ihr Leben in Syrien und im Libanon sei sehr schwierig gewesen. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie ihr ehemaliger Ehegatte. Ihr Ex-Ehegatte habe in XXXX bei XXXX ein Autogeschäft gehabt. Als er herausgefunden habe, dass zwei Kunden, welche das gemietete Auto nicht zurückgebracht hätten, der FSA angehören, habe er diese angezeigt. Daraufhin seien die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehegatte bedroht worden. Das Autogeschäft sei auch in Brand gesteckt worden. Die Beschwerdeführerin habe versucht mit ihren Kindern nach XXXX zu fliehen, was ihr jedoch bei den Checkpoints verwehrt worden wäre.2. Am 04.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie wolle in Österreich bei ihren Kindern bleiben. Ihr Leben in Syrien und im Libanon sei sehr schwierig gewesen. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie ihr ehemaliger Ehegatte. Ihr Ex-Ehegatte habe in römisch 40 bei römisch 40 ein Autogeschäft gehabt. Als er herausgefunden habe, dass zwei Kunden, welche das gemietete Auto nicht zurückgebracht hätten, der FSA angehören, habe er diese angezeigt. Daraufhin seien die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehegatte bedroht worden. Das Autogeschäft sei auch in Brand gesteckt worden. Die Beschwerdeführerin habe versucht mit ihren Kindern nach römisch 40 zu fliehen, was ihr jedoch bei den Checkpoints verwehrt worden wäre. 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.02.2020 (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.02.2020 (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Bedrohung ihres Exmannes selbst einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse würden sechs Jahre und damit einen großen Zeitraum zurückliegen, um von einer aktuellen Bedrohung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen und habe um Asyl angesucht, damit sie gemeinsam mit ihren Kindern leben könne. Einer konkreten gegen ihre Person gerichtete Verfolgung sei die Beschwerdeführerin nicht ausgesetzt. 4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe immer wieder Bedrohungen gegeben. Sie sei auch im Libanon bedroht worden, diese Personen hätten auch ihre Adresse herausgefunden, weshalb sie sich dazu entschieden habe den Libanon zu verlassen. Die Dolmetscherin habe der Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde des Öfteren mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin Gewisses nicht erzählen brauche und sie dies auch nicht übersetze. Von der Dolmetscherin sei auch nicht erzählt worden, dass die Bedrohungen im Libanon angehalten hätten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie weit man bei der Beantwortung einzelner Fragen ins Detail gehen müsse. Die Beschwerdeführerin sei sehr wohl persönlich bedroht worden. In Damaskus seien auch Männer zu ihr gekommen und hätten sie bedroht, da die Beschwerdeführerin auch geschieden sei. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen wäre die Beschwerdeführerin einem erhöhten Risiko von Verfolgung ausgesetzt. Auf die Lebensumstände in Österreich und der Verwestlichung der Beschwerdeführerin sei in keinem Punkt eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin hätte in Syrien keine Angehörigen mehr und wäre im Falle einer Rückkehr völlig ausgeliefert und auf sich alleine gestellt. 4. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe immer wieder Bedrohungen gegeben. Sie sei auch im Libanon bedroht worden, diese Personen hätten auch ihre Adresse herausgefunden, weshalb sie sich dazu entschieden habe den Libanon zu verlassen. Die Dolmetscherin habe der Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde des Öfteren mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin Gewisses nicht erzählen brauche und sie dies auch nicht übersetze. Von der Dolmetscherin sei auch nicht erzählt worden, dass die Bedrohungen im Libanon angehalten hätten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie weit man bei der Beantwortung einzelner Fragen ins Detail gehen müsse. Die Beschwerdeführerin sei sehr wohl persönlich bedroht worden. In Damaskus seien auch Männer zu ihr gekommen und hätten sie bedroht, da die Beschwerdeführerin auch geschieden sei. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen wäre die Beschwerdeführerin einem erhöhten Risiko von Verfolgung ausgesetzt. Auf die Lebensumstände in Österreich und der Verwestlichung der Beschwerdeführerin sei in keinem Punkt eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin hätte in Syrien keine Angehörigen mehr und wäre im Falle einer Rückkehr völlig ausgeliefert und auf sich alleine gestellt. 5. Mit Beschwerdevorlage vom 13.03.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 6. Mit Beschwerdeergänzung vom 24.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung vor, sie leide an Angstzuständen und einer Traumatisierung. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen ihre Fluchtgeschichte vollständig zu erzählen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie mit den Kindern nach XXXX fliehen wollte, woraufhin ihr mitgeteilt worden wäre, dass sie nicht nach XXXX dürfe. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin allein weiter Richtung XXXX / XXXX gereist. Die Beschwerdeführerin sei am Checkpoint angehalten und verhaftet worden. Ihr sei gesagt worden, ihr Bruder wäre vom Militärdienst desertiert. Während der Haft hätten sexuelle Übergriffe stattgefunden, sie sei vergewaltigt und geschlagen worden. Durch Intervention des Vaters ihres Ex-Mannes und Zahlung von Bestechungsgeld sei sie freigelassen worden und in das Haus der Ex-Schwägerin zurückgekehrt, von wo sie anschließend in den Libanon geflüchtet sei. Opfer von geschlechterspezifischer Gewalt würden manchmal zögern die wahren Gründe für ihren Asylantrag vorzubringen, dies könne in Zusammenhang mit Traumatisierung, Stigmatisierung, Schamgefühl und einem fehlenden Vertrauen zu den Behörden stehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einmal verhaftet worden wäre und wahrscheinlich ein „security record“ vermerkt sei, zudem aufgrund ihrer Herkunft aus ehemaligen Rebellengebieten, ihrer Flucht, sowie der Familienzugehörigkeit zu ihren Brüdern und ihrem Ex-Mann, würde der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung würde die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhört, gefoltert und verhaftet werden. Insbesondere als geschiedene, alleinreisende Frau wäre die Beschwerdeführerin Übergriffen schutzlos ausgeliefert6. Mit Beschwerdeergänzung vom 24.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung vor, sie leide an Angstzuständen und einer Traumatisierung. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen ihre Fluchtgeschichte vollständig zu erzählen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie mit den Kindern nach römisch 40 fliehen wollte, woraufhin ihr mitgeteilt worden wäre, dass sie nicht nach römisch 40 dürfe. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin allein weiter Richtung römisch 40 / römisch 40 gereist. Die Beschwerdeführerin sei am Checkpoint angehalten und verhaftet worden. Ihr sei gesagt worden, ihr Bruder wäre vom Militärdienst desertiert. Während der Haft hätten sexuelle Übergriffe stattgefunden, sie sei vergewaltigt und geschlagen worden. Durch Intervention des Vaters ihres Ex-Mannes und Zahlung von Bestechungsgeld sei sie freigelassen worden und in das Haus der Ex-Schwägerin zurückgekehrt, von wo sie anschließend in den Libanon geflüchtet sei. Opfer von geschlechterspezifischer Gewalt würden manchmal zögern die wahren Gründe für ihren Asylantrag vorzubringen, dies könne in Zusammenhang mit Traumatisierung, Stigmatisierung, Schamgefühl und einem fehlenden Vertrauen zu den Behörden stehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einmal verhaftet worden wäre und wahrscheinlich ein „security record“ vermerkt sei, zudem aufgrund ihrer Herkunft aus ehemaligen Rebellengebieten, ihrer Flucht, sowie der Familienzugehörigkeit zu ihren Brüdern und ihrem Ex-Mann, würde der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung würde die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhört, gefoltert und verhaftet werden. Insbesondere als geschiedene, alleinreisende Frau wäre die Beschwerdeführerin Übergriffen schutzlos ausgeliefert 7. Am 07.07.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welche vertagt wurde, da die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Beginn der Verhandlung erbrach und durch die Rettung in die Klinik Landstraße eingeliefert wurde. Mit Schreiben vom 26.07.2022 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführerin habe am Tag der am 07.07.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung zuvor mehrfach erbrochen. Die Beschwerdeführerin sei mit der Anamnese Gastritis eingeliefert worden, ihr Abdomen sei bei der Einlieferung leer gewesen, was aus dem vorgelegten Befund hervorgehe. Die Beschwerdeführerin leide subjektiv an Angstzuständen und Traumatisierungen aufgrund dessen, was sie in Syrien erlebt habe. Da das Thema der sexuellen Übergriffe für die Beschwerdeführerin sehr schambehaftet sei und die Beschwerdeführerin durch die Eingriffe in ihre sexuelle Integrität traumatisiert worden wäre, habe sie sich nicht in der Lage gesehen, früher davon zu berichten. 8. Am 06.09.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte darin ergänzend vor, dass sie bereits drei Mal zwangsverheiratet wurde, das erste Mal im Alter von 14 Jahren. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung auch vor, dass sie in der Haft dermaßen gefoltert worden wäre, dass ihr sogar die Zähne ausgeschlagen worden wären und zeigte in der Verhandlung ihre Zahnlücke. 9. Am 07.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2022 ein und brachte darin vor, die Beschwerdeführerin habe zwischen 2017 und 2019 keine Angaben zu erlebten sexuellen Gewalt gemacht, da es zu diesem Zeitraum nicht mehrere Beraterinnen gegeben habe, die die Beschwerdeführerin betreut hätten. Es habe nur ein einziger Termin zur Beschwerdebesprechung stattgefunden. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe bei allen Beratungen anwesend sein wollen. Die Beschwerdeführerin verschweige vor ihm die Vergewaltigungen und wolle nicht, dass er etwas davon erfahre. Erst als der Ex-Mann auf Anraten der Rechtsberaterinnen ferngeblieben sei, habe die Beschwerdeführerin frei von der sexuellen Gewalt berichten können. Zum Vorhalt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mit den Droh-SMS zur Polizei gegangen sei, gab sie an, im Jahr 2013 habe der Bürgerkrieg in Syrien mehr als zwei Jahre angedauert. Es habe keine effektive und funktionierende Exekutive zu diesem Zeitpunkt gegeben. Für eine geschiedene Frau wäre es auch gefährlich gewesen alleine zur Polizei zu gehen. Zum Vorhalt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Zahnarzt aufgesucht habe, gab sie an, für einen Menschen mit einem fluchtauslösenden Ereignis, der gerade eine Vergewaltigung und eine Haft erlitten habe, sei die Flucht das primär zu erreichende Ziel, sodass Zahnarzttermine in den Hintergrund geraten würden. Bezüglich der Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin bereits im Alter von 14 Jahren, führte sie aus, dass sie davon ausgegangen sei, dieser Umstand sei nicht wichtig, da er nicht fluchtauslösend gewesen sein soll. Da die Eltern nicht in Syrien seien, fürchte sie sich im Falle einer Rückkehr nicht davor erneut zwangsverheiratet zu werden. Insgesamt zeige sich bei der Beschwerdeführerin durch das gesamte Verfahren hinweg ein Verdrängungsmechanismus. 10. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 24.10.2022 aufgefordert Röntgenbilder samt intraoraler Fotos sowie genauer Schilderung des Faustschlages zu übermitteln. Weiters wurde sie um Bekanntgabe der Adresse ihres Zahnarztes in Österreich ersucht. 11. Mit Schreiben vom 23.11.2022 wurden die angeforderten Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Aus dem Befund des Zahnarztes geht hervor, dass acht Zähne im Unterkiefer und ein Zahn im Oberkiefer fehlen würden. Bei vier Zähnen seien nur mehr Wurzelreste vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei von fünf uniformierten Sicherheitsbeamten am Checkpoint von XXXX Anfang des Jahres 2013 angehalten worden. Nachdem festgestellt worden wäre, dass ihr Bruder desertiert sei, sei sie mit Gewalt in ein Zelt gebracht worden, das dort in der Nähe gestanden sei. Dort sei die Beschwerdeführerin von einem Uniformierten geohrfeigt worden, ein Zweiter habe ihr mit der Faust mehrfach auf die Wange geschlagen. Es seien mehrfache Schläge gewesen über einen Zeitraum von mehreren Stunden. Sie sei insgesamt mit Pausen vier Stunden lang geschlagen worden. Kein gesamter Zahn sei ihr rausgeschlagen worden, lediglich gröbere Bruchstücke der Zähne seien herausgeschlagen worden. Die Reste ihrer verletzten Zähne seien erst später im Libanon entfernt worden. Zudem legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vor, dass sie sich nun in psychotherapeutischer Behandlung befindet. 11. Mit Schreiben vom 23.11.2022 wurden die angeforderten Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Aus dem Befund des Zahnarztes geht hervor, dass acht Zähne im Unterkiefer und ein Zahn im Oberkiefer fehlen würden. Bei vier Zähnen seien nur mehr Wurzelreste vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei von fünf uniformierten Sicherheitsbeamten am Checkpoint von römisch 40 Anfang des Jahres 2013 angehalten worden. Nachdem festgestellt worden wäre, dass ihr Bruder desertiert sei, sei sie mit Gewalt in ein Zelt gebracht worden, das dort in der Nähe gestanden sei. Dort sei die Beschwerdeführerin von einem Uniformierten geohrfeigt worden, ein Zweiter habe ihr mit der Faust mehrfach auf die Wange geschlagen. Es seien mehrfache Schläge gewesen über einen Zeitraum von mehreren Stunden. Sie sei insgesamt mit Pausen vier Stunden lang geschlagen worden. Kein gesamter Zahn sei ihr rausgeschlagen worden, lediglich gröbere Bruchstücke der Zähne seien herausgeschlagen worden. Die Reste ihrer verletzten Zähne seien erst später im Libanon entfernt worden. Zudem legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vor, dass sie sich nun in psychotherapeutischer Behandlung befindet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Arabisch. Sie bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Arabisch. Sie bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Geburtsort der Beschwerdeführerin ist XXXX , Syrien. Sie lebte in XXXX im Gouvernements XXXX und hatte dort ein XXXX mit ihrem Ex-Ehegatten. Die Beschwerdeführerin floh mit ihrer Familie zunächst nach XXXX und anschließend wollte sie alleine nach XXXX . Im Jahr 2013 verließ sie Syrien. Anschließend lebte die Beschwerdeführerin bis 2016 im Libanon. Anfang 2016 ging sie in den Sudan und lebte dort für 10 Monate, danach reiste sie in die Türkei. Der Geburtsort der Beschwerdeführerin ist römisch 40 , Syrien. Sie lebte in römisch 40 im Gouvernements römisch 40 und hatte dort ein römisch 40 mit ihrem Ex-Ehegatten. Die Beschwerdeführerin floh mit ihrer Familie zunächst nach römisch 40 und anschließend wollte sie alleine nach römisch 40 . Im Jahr 2013 verließ sie Syrien. Anschließend lebte die Beschwerdeführerin bis 2016 im Libanon. Anfang 2016 ging sie in den Sudan und lebte dort für 10 Monate, danach reiste sie in die Türkei. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin steht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat drei Söhne und eine Tochter. Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne leben als Asylberechtigte in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Töchtern in Österreich. Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin leben in Dubai und ein Bruder in Kanada. Ihre Eltern, eine Schwester und vier Brüder leben in Jordanien. Die Beschwerdeführerin besuchte fünf Jahre die Grundschule in XXXX . Sie arbeitete von 2013 bis 2016 in Beirut als Reinigungskraft.Die Beschwerdeführerin besuchte fünf Jahre die Grundschule in römisch 40 . Sie arbeitete von 2013 bis 2016 in Beirut als Reinigungskraft. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse in Syrien an einer Traumatisierung leidet. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihrem Weg alleine nach XXXX beziehungsweise XXXX vom Regime angehalten und festgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde während ihrer Festnahme beim Checkpoint XXXX gefoltert. Aufgrund von Interventionen des Vaters ihres Ex-Ehemannes wurde die Beschwerdeführerin freigelassen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse in Syrien an einer Traumatisierung leidet. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihrem Weg alleine nach römisch 40 beziehungsweise römisch 40 vom Regime angehalten und festgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde während ihrer Festnahme beim Checkpoint römisch 40 gefoltert. Aufgrund von Interventionen des Vaters ihres Ex-Ehemannes wurde die Beschwerdeführerin freigelassen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienangehörige in ihrem Herkunftsort. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien zählt sie zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, da sie geschieden ist und über keine weiteren Familienangehörige in Syrien verfügt. Der Beschwerdeführerin droht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf der nachstehenden Quelle: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien. Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’
- a)(AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassten auch gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am 2.2.2022 fand eine Luftwaffenoperation mit simultanen Angriffen auf die syrische Stadt Derik sowie die Gebiete Sinjar und Makhmour im Irak statt (ICG 2.2022). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landeseine besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der CoI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonieren und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi starb mutmaßlich durch Selbstsprengung bei einem US-Angriff auf ihn in Syrien. Sein Nachfolger ist Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (DS 10.3.2022). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben auch im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt jedoch weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Deshalb zieht es der IS laut Fabrice Balanche vor, im Regimegebiet zu agieren. Der Schätzung des "Institute for the Study of War" zufolge verfügt der IS über bis zu 15.000 Kämpfer in Syrien und dem Irak. Der Organisation gelingt es, eine neue Generation zu rekrutieren, die frustriert ist, ohne Hoffnung, ohne Zukunft und ohne Arbeit (Zenith 11.2.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SÜDSYRIEN Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert (AA 29.11.2021). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020; vgl. ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kommt es aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert (AA 29.11.2021). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020; vergleiche ORSAM 16.8.2021). De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme (AA 29.11.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kommt es aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). Ende September bis Anfang Oktober 2020 kam es erneut zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Dara'a und Suweida, darunter Kämpfer der drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von Russland unterstützte Einheiten ehemaliger Oppositionskämpfer (AA 4.12.2020). Die Provinzen Dara'a und Quneitra In der Provinzhauptstadt Dara'a im Süden Syriens waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten "Versöhnungsabkommen", wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch gingen die Angriffe auf oppositionelle Gruppen und Einzelpersonen nach dem von Russland unterstützten Waffenstillstandsabkommen im Jahr 2018 trotz der Tatsache, dass Kämpfer der Opposition ihren Status mit der Regierung "klären" oder im Rahmen dieses Abkommens sicher nach Idlib ausreisen durften, weiter. Die allgemeine Destabilisierung hielt an. Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). Im März 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn (Anm.: Provinz Dara‘
- a)belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Im März 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn Anmerkung, Provinz Dara‘
- a)belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Die Bevölkerung lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022), nachdem große Teile der lokalen Bevölkerung [Anm.: in Dara'a] ihre Teilnahme an den Wahlen verweigert hatten (AA 29.11.2021). Als tiefere Ursache wird jedoch das fortgesetzte Beharren von Dara'a auf Halbautonomie angesehen, das sich in der Weigerung des Gebiets ausdrückte, an den syrischen Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 teilzunehmen (COAR 5.7.2021). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 EinwohnerInnen belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.6. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vgl. AJ 29.7.2021). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a Al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vgl. EB 11.7.2021).Die Bevölkerung lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab (HRW 13.1.2022), nachdem große Teile der lokalen Bevölkerung [Anm.: in Dara'a] ihre Teilnahme an den Wahlen verweigert hatten (AA 29.11.2021). Als tiefere Ursache wird jedoch das fortgesetzte Beharren von Dara'a auf Halbautonomie angesehen, das sich in der Weigerung des Gebiets ausdrückte, an den syrischen Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 teilzunehmen (COAR 5.7.2021). Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021). In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits (AA 29.11.2021). Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 EinwohnerInnen belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben (HRW 13.1.2022). Vom 24.6. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten (COAR 5.7.2021; vergleiche AJ 29.7.2021). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a Al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten (TNA 24.9.2021). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021; vergleiche EB 11.7.2021). Schlussendlich rückten am 8.9.2021 syrische Regierungstruppen gemäß einer Vereinbarung mit Rebellengruppen in Dara'a al-Balad ein. Regierung und Rebellen hatten sich am 7.9.2021 auf ein Abkommen geeinigt, das die Beendigung der Belagerung des Gebiets durch die Regierung, die Einrichtung von Checkpoints der Regierung unter russischer Aufsicht, "Versöhnungsabkommen" mit Deserteuren der syrischen Armee und anderen gesuchten Personen, die Übergabe von Waffen und die Evakuierung von Personen, die sich dem Abkommen verweigern, in den von Rebellen gehaltenen Norden Syriens, vorsieht (AM 8.9.2021). Die von Russland vermittelte Vereinbarung sah den Zutritt der Regierung zu den Gebieten vor sowie die Unterzeichnung von "Versöhnungsabkommen" durch Zivilisten und Rebellen, um in ihrem Gebiet verbleiben zu dürfen. Dutzende SyrerInnen, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den "Versöhnungsabkommen" bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden (HRW 13.1.2022). Trotzdem stabilisierte sich die Sicherheitslage in Dar'a al-Balad, und die meisten Vertriebenen kehrten nach Hause zurück. Öffentliche Dienstleistungen wurden wiederhergestellt (UNSC 21.10.2021). Rund 3.700 Vertriebene waren bis Anfang November 2021 aufgrund der Beschädigungen ihrer Häuser jedoch noch nicht nach Dar'a al-Balad zurückgekehrt. Auch explosive Kampfmittelrückstände behindern die Rückkehr und Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung (UNOCHA 9.11.2021; vgl. USAID 3.12.2021).Schlussendlich rückten am 8.9.2021 syrische Regierungstruppen gemäß einer Vereinbarung mit Rebellengruppen in Dara'a al-Balad ein. Regierung und Rebellen hatten sich am 7.9.2021 auf ein Abkommen geeinigt, das die Beendigung der Belagerung des Gebiets durch die Regierung, die Einrichtung von Checkpoints der Regierung unter russischer Aufsicht, "Versöhnungsabkommen" mit Deserteuren der syrischen Armee und anderen gesuchten Personen, die Übergabe von Waffen und die Evakuierung von Personen, die sich dem Abkommen verweigern, in den von Rebellen gehaltenen Norden Syriens, vorsieht (AM 8.9.2021). Die von Russland vermittelte Vereinbarung sah den Zutritt der Regierung zu den Gebieten vor sowie die Unterzeichnung von "Versöhnungsabkommen" durch Zivilisten und Rebellen, um in ihrem Gebiet verbleiben zu dürfen. Dutzende SyrerInnen, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den "Versöhnungsabkommen" bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden (HRW 13.1.2022). Trotzdem stabilisierte sich die Sicherheitslage in Dar'a al-Balad, und die meisten Vertriebenen kehrten nach Hause zurück. Öffentliche Dienstleistungen wurden wiederhergestellt (UNSC 21.10.2021). Rund 3.700 Vertriebene waren bis Anfang November 2021 aufgrund der Beschädigungen ihrer Häuser jedoch noch nicht nach Dar'a al-Balad zurückgekehrt. Auch explosive Kampfmittelrückstände behindern die Rückkehr und Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung (UNOCHA 9.11.2021; vergleiche USAID 3.12.2021). Die Vereinbarungen mit verschiedenen Städten und Dörfern in der Provinz Dara'a unterscheiden sich von Ort zu Ort, aber im Allgemeinen beinhalten die neuen Vereinbarungen die Abgabe von leichten Waffen, die Einberufung in die syrische Armee und die Regelung des Status von oppositionellen Individuen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz der Regelung des Status sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Die Betroffenen haben drei Monate Zeit, um sich bei der Syrischen Arabischen Armee zu melden. Durch die Einberufung von versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden "versöhnte" Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Mit dem Vorgehen in Dara'a verfolgt das Regime laut einem Medienbericht auch nach außen gerichtete Ziele. Regionale Mächte - wie die arabischen Golfstaaten und Jordanien - bemühen sich, die Beziehungen zum Assad-Regime zu normalisieren. Ein offener Krieg mit nicht-jihadistischen Kämpfern lässt Assads Einfluss auf Syrien schwächer erscheinen, und lässt schwerer die Repression des Regimes gegen seine eigenen Bürger verbergen (TNA 24.9.2021). Mitte Oktober 2021 wurde von einer Zunahme an Morden in Dara'a berichtet. Lokale Quellen machten den militärischen Sicherheitsdienst des Regimes für die Morde verantwortlich, um diejenigen, die an Versöhnungsaktionen teilgenommen und sich geweigert hatten, der Armee des Regimes beizutreten sowie einflussreiche Persönlichkeiten zu beseitigen (SHRC 17.10.2021). Im 2. Quartal 2022 kam es im südlichen Syrien zu einer starken Zunahme unidentifizierter Angriffe auf frühere Oppositionskämpfer und zu einem größeren Teil auf Soldaten der syrischen Streitkräfte bei mindestens 119 Vorfällen. Von diesen waren 103 Attentate (86 %) in der Provinz Dara'a. In der Vergangenheit führte dies besonders in Dara'a zu längerer Gewalt und Belagerungen von Städten durch die syrischen Streitkräfte. Die Intensität und geografische Verbreitung lassen auf Rivalitäten innerhalb der Gruppen schließen und nicht einfach auf Spannungen zwischen den Streitkräften und der früheren Opposition. Auch wenn es noch nicht zu einer neuerlichen Belagerung kam, so trägt dieser Umstand nicht zur Beruhigung der Spannungen zwischen den verschiedenen bewaffneten Fraktionen in der Provinz Dara'a bei. Am 4.5.2022 führte die von Russland unterstützte 8. Brigade eine Razzia bei einer Miliz durch, welche mit dem syrischen Luftwaffengeheimdienst in Sidon (Syrien) verbunden ist. Die Beschuldigung lautete auf Durchführung von Attentaten durch die Miliz im Auftrag des Luftwaffennachrichtendiensts. Bei Fortsetzung des Trends würde eine größere Eskalation wahrscheinlich, mit gegenteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit und Lebensumstände der Zivilbevölkerung (CC 5.8.2022). Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen (SHRC 24.1.2019). Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vgl. TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021).Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vergleiche TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021).Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter (SNHR 1.1.2022). Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen. (AA 29.11.2021). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht: Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt nicht die sterblichen Überreste der Verstorbenen an die Familien (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Am 4.11.2020 ließ die syrische Regierung 60 Personen aus Gefängnissen im südlichen Syrien und Damaskus frei (HRW 13.1.2022). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.11.2021). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten, Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Berichte dazu betreffen u.a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), IS (Islamischer Staat), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 12.4.2022). Relevante Bevölkerungsgruppen FRAUEN Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich Hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vgl. UNFPA 10.3.2019).Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich Hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vergleiche UNFPA 10.3.2019). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 12.4.2022). Die Grundrechte der syrischen Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren (SNHR 25.11.2019). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt derzeit bei 13,2 %. Die Erwerbsquote in Syrien liegt bei 14,4 % der weiblichen Bevölkerung (BS 23.2.2022). Syrische Frauen sind stärker von Armut betroffen als Männer. Sie sind einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und tragen die Verantwortung für die Betreuung ihrer Kinder und anderer Familienmitglieder. Durch die rasche Ausbreitung von COVID-19 werden die Risiken für Frauen noch größer. Schätzungen zufolge sind mehr als eine halbe Million Syrerinnen in Syrien und in den Aufnahmegemeinschaften in der gesamten Region schwanger. Mancherorts suchen schwangere Frauen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Virus keine Gesundheitseinrichtungen auf. Dadurch ist das Leben von Frauen und Neugeborenen in Gefahr (UN Women 2.7.2020). Durch den Konflikt sind etwa 13 Millionen Zivilisten vertrieben worden, davon 6,2 Millionen Binnenvertriebene. Frauen und Kinder bilden die Mehrheit der Vertriebenen, wobei vertriebene Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind (UNHRC 15.8.2019). Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung Wirtschaft Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2018 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz vor dem Irak, Pakistan, Jemen und Afghanistan (WEF 2021). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt derzeit bei 11,2 % mit 28 von 250 Sitzen (IPU 7.2020). Die Erwerbsquote für Syrien liegt bei 16 % der weiblichen Bevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren (WB 15.6.2021). Während der Krieg in Syrien verheerende Auswirkungen auf die Frauen hatte, hat er die Rolle der Frauen in der Arbeitswelt verändert und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor den Männern vorbehalten waren (TNH 22.12.2017). Da viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten, mussten Frauen zunehmend arbeiten, um den Lebensunterhalt für ihre Familien zu verdienen. Die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung war extrem niedrig. Schätzungen zufolge waren im Jahr 2018 11,6 % der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 % der Männer. In Damaskus, Lattakia und Tartus lag der Durchschnitt zwischen 40 und 50 %, in anderen Teilen des Landes zwischen 10 und 20 %, in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch darunter (NMFA 5.2020). Die Erwerbsquote in Syrien liegt aktuell insgesamt bei 14.4 % der weiblichen Bevölkerung (BS 23.2.2022). Die Weltbank bezeichnete die Situation als besonders herausfordernd, weil das vom Konflikt betroffene Umfeld auch erfordert, dass Frauen in höherem Maße als vor dem Konflikt Zugang zu Dienstleistungen und Märkten oder Unterstützungssystemen haben, weil die Männer meist außer Haus arbeiten, sich an der Front befinden oder Opfer eines bewaffneten Konflikts geworden sind (WB 6.2.2019). Öffentliche Räume wie Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNPFA 10.3.2019). In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, da die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und Geschiedene wurden als besonders gefährdet eingestuft (UNFPA 10.3.2019). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Der Verlust des Ernährers im Zuge des Konflikts konfrontiert viele Frauen mit dem Problem, für ihre Familien sorgen zu müssen. Die Zahl der von Frauen geführten Haushalte ist im Laufe des Konflikts gestiegen (WB 6.2.2019): Zwischen 2009 und 2015 stieg der Anteil der von Frauen geführten Haushalte von 4,4 % auf 12 bis 17 %, weil nun mehr Frauen an die Stelle von verschwundenen, getöteten oder vertriebenen Männern treten müssen, um ihre Familien zu versorgen. Bereits 2014 hatte die Abwesenheit von Männern, sei es durch wahllose Angriffe, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwinden oder die Beteiligung an Militäroperationen, dazu geführt, dass Frauen bei Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen durch bewaffnete Gruppen gefährdet waren (HRW 2.7.2014). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Frauen und medizinische Versorgung Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren (CARE 3.2016). Abtreibung ist nach dem syrischen Strafgesetzbuch 163 generell illegal, auch für Frauen und Mädchen, die infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden sind (UNPFA 11.2017). Die Risiken der Kinderheirat für Mädchen sind beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Die Kinderheirat und die damit verbundenen Risiken können sich negativ auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNPFA 11.2017). Im Nordosten schränkt HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungs- und Meinungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen in Bezug auf Arbeit, Bildung, Kleidung und den Zugang zu Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019). Zahlreiche medizinische Einrichtungen wurden dort aufgrund der Feindseligkeiten beschädigt oder zerstört, sodass viele Frauen gezwungen sind, unter freiem Himmel zu entbinden, ohne Zugang zu der notwendigen pränatalen und postnatalen Unterstützung. Im Juni 2019 war der Zugang zu Krankenhäusern aufgrund der Bombardierungen durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten erheblich eingeschränkt und Hebammen halfen Frauen bei der Geburt ihrer Babys in den Olivenhainen entlang der türkischen Grenze. Frauen in der Enklave Idlib, die es ins Krankenhaus schafften, litten unter schlechter Ernährung, extremem Stress und dem Fehlen angemessener sanitärer Einrichtungen. Diese Faktoren tragen zu einem erheblichen Anstieg von Bluthochdruck, Harnwegsinfektionen und Fehlgeburten bei (MEE 29.6.2019). Sexuelle Gewalt gegen Frauen und "Ehrverbrechen" Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Mit keiner oder nur schwacher Rechtsdurchsetzung und begrenztem effektivem Schutz in diesem Bereich haben alle Arten von Gewalt gegen Frauen an Verbreitung und Intensität zugenommen, darunter Versklavung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt und Vergewaltigung (WB 6.2.2019). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als „Ernährer der Familie“ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB 1.10.2021). „Ehrverbrechen“ in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.11.2021). Mit Stand November 2021 schätzte SNHR, dass seit März 2011 mindestens 11.520 Fälle von sexueller Gewalt durch die Konfliktparteien verübt wurden. Die Regimekräfte und mit ihr verbundene Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Vergehen in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat begangen und 12 Vergehen durch die Syrian Democratic Forces (SDF). Die Gefahr einer Ermordung ("Ehrverbrechen") ist einer der Gründe für die erhebliche Dunkelziffer bei der Berichtslage zu sexueller Gewalt. Außerdem wurden laut SNHR tausende Opfer von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat wegen des erfahrenen sexuellen Missbrauchs verstoßen (USDOS 12.4.2022). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als "endemisch, unterberichtet und unkontrolliert" ein (USDOS 12.4.2022). Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus [Anm.: für Zahlen siehe weiter oben]. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und syrische Gemeinschaften zu destabilisieren (LDHR 10.2018). Die Col (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) sowie zuletzt auch Berichte von Amnesty International (Bericht von September 2021) und Human Rights Watch (Bericht von Oktober 2021) dokumentieren weitverbreitete Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen vonseiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, militärischen Kontrollstellen und in Haftanstalten. Menschenrechtsvertreter berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen sei (AA 29.11.2021). Ab dem Zeitpunkt der Festnahme und während der gesamten Haftzeit waren viele Frauen und Mädchen verschiedenen Arten sexueller Gewalt ausgesetzt (UN HRC 8.3.2018): Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen, die Verletzung der reproduktiven Rechte und der medizinischen Versorgung sowie andere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 1.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Die Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und missbrauchten die Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde (ZI 2.7.2017). Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle Sexualisierte Gewalt wird laut CoI-Bericht von März 2021 daneben auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, nicht zuletzt von den Terrororganisationen HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) und IS (Islamischer Staat) (AA 29.11.2021). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, einer Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen ist (ÖB 1.10.2021). Zum Beispiel sind aus den Gebieten unter türkischer Kontrolle in Nordsyrien sexuelle Übergriffe von Mitgliedern der von der Türkei unterstützen Syrischen Nationalarmee (SNA) gegen inhaftierte Frauen und Mädchen bekannt. In zwei Fällen wurden inhaftierte Frauen aus dem Gewahrsam der SNA quasi als Gegengeschenk an Dritte übergeben. Mindestens eine der Frauen sei in der Folge Opfer von Vergewaltigung geworden (UNHRC 13.8.2021). Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Enteignung durch die Familie und sogar zu "Ehrenmorden" führen (UNFPA 11.2017). Dies führt auch zu einer hohen Dunkelziffer bei der sexuellen Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017; vgl. SHRC 24.1.2019).Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Enteignung durch die Familie und sogar zu "Ehrenmorden" führen (UNFPA 11.2017). Dies führt auch zu einer hohen Dunkelziffer bei der sexuellen Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird (STDOK 8.2017; vergleiche SHRC 24.1.2019). Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an "Ehrenmorden" infolge des Konfliktes. Einem Bericht zufolge wurden von Jänner 2020 bis Februar 2021 16 Ermordungen von Frauen durch männliche Verwandte unter der Anschuldigung, Schande über die Familie gebracht zu haben, verzeichnet. Die Gefahr einer Ermordung ist einer der Gründe für die erhebliche Dunkelziffer bei der Berichtslage zu sexueller Gewalt (USDOS 12.4.2022). Die meisten Fälle von "Ehrenmorden" stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung. In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass in der Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe (UNFPA 3.2019). Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 12.4.2022). Es gab auch Fälle von "Ehrenmorden" an Vergewaltigungsopfern (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018b) und Verstoßungen durch die Familien (USDOS 12.4.2022).Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNFPA 11.2017). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 12.4.2022). Es gab auch Fälle von "Ehrenmorden" an Vergewaltigungsopfern (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019, MRG 5.2018b) und Verstoßungen durch die Familien (USDOS 12.4.2022). Bei sogenannten Ehrverbrechen in der Familie besteht kein effektiver staatlicher Schutz (AA 4.12.2020). Anzeige und Strafverfolgung Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen. Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus zu verklagen (NMFA 6.2021). Während im Jahr 2020 der Artikel 548 des Strafgesetzes abgeschafft wurde, wonach Männer eine Strafreduzierung erhalten konnten, wenn sie ihre Ehefrauen oder ihre weiblichen Angehörigen verletzten oder töteten, weil sie sie bei einem illegitimen Sexualakt vorfanden, blieben andere Artikel in Kraft, welche weiterhin reduzierte Strafen für Männer bei Gewalt gegen Frauen ermöglichen (HRW 13.1.2022). Es besteht kein effektiver staatlicher Schutz davor (AA 29.11.2021). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgung durch die FSA waren nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich keine konkreten Bedrohungen vorbringen. Sie gab lediglich an, man habe sie am Telefon bedroht, fünf oder sechs Mal. Sie konnte nach mehrmaliger Nachfrage jedoch keinen Zeitraum nennen, in welchem diese Drohungen stattgefunden haben sollen. Der Ex-Ehegatte, welcher als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen wurde, konnte auch nichts über die vermeintlichen Bedrohungen gegen die Beschwerdeführerin sagen. Er habe das nur von der Beschwerdeführerin gehört und von seiner Schwester in Syrien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Drohungen durch die FSA war daher nicht glaubhaft. Zwar tauchten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, was die Folterung und die sexuellen Übergriffe betrifft, auch einige Ungereimtheiten auf, doch war es glaubhaft, dass diese aus einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin resultieren. Die Beschwerdeführerin brachte zunächst bei der belangten Behörde vor, sie sei aufgrund des Vorfalles mit dem Autogeschäft und der FSA mit ihren Kindern Richtung XXXX geflohen, man habe sie daraufhin beim Checkpoint nicht nach XXXX einreisen lassen. Die Beschwerdeführerin stellte bereits in der Beschwerdeergänzung klar, nicht mit ihren Kindern gereist zu sein, sondern alleine Richtung XXXX / XXXX gereist zu sein. Dies wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Ex-Ehegatten der Beschwerdeführerin bestätigt. Der Umstand, weshalb vor der belangten Behörde protokolliert wurde, dass sie mit ihren Kindern nach XXXX reiste, kann durchaus aus der Traumatisierung und Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin resultieren. Außerdem machte die Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, nicht in der Lage zu sein konkret auf Fragen eingehen zu können und trotz Dolmetscherin Schwierigkeiten zu haben Ereignisse nachvollziehbar und chronologisch wiederzugeben. Außerdem machte sie auf den Umstand, dass sie eigentlich alleine Richtung XXXX / XXXX reiste durch ihre Rechtsvertretung ohne weitere Nachfrage aufmerksam und stellte dies in ihrer Beschwerdeergänzung klar. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, der Übergriff soll auf dem Weg nach XXXX stattgefunden haben und nicht wie von der Beschwerdeführerin plötzlich vorgebbracht, auf dem Weg nach XXXX , führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei auf dem Weg nach XXXX gewesen. Eine Straße führe nach XXXX und eine nach Sheikh Misikin. Genau an dieser Kreuzung befinde sich der Kontrollpunkt. Nach Nachschau in der Syrien-Karte, konnte festgestellt werden, dass sich beide Orte in derselben Richtung befinden und die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich auf dem Weg Richtung XXXX befunden, nicht als falsch gewertet werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeergänzung ohnehin vor, sich auf den Weg in Richtung XXXX beziehungsweise XXXX gemacht zu haben. Aus dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin war im Zuge der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass es für die Beschwerdeführerin eine Herausforderung war auf Fragen einzugehen und diese klar und konkret zu beantworten. Dies betraf nicht nur Fragen zu ihrer Fluchtgeschichte, sondern auch zu ihren Familienverhältnissen. Die Beschwerdeführerin hatte erkennbare Schwierigkeiten trotz Dolmetscherin der Befragung zu folgen. Dass die Einvernahme bei der Beschwerdeführerin Angst auslöste, zeigte auch ihre Reaktion bei der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei welcher sie erbrach und ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Das chaotische Aussageverhalten bei der zweiten mündlichen Verhandlung kann auch auf eine Traumatisierung hindeuten. So gab die Beschwerdeführerin an einmal geheiratet zu haben und vier Mal geschieden worden zu sein. Sie habe einmal geheiratet und sei vier Mal vom selben Mann geschieden worden. Befragt wie das möglich sei, konnte sie keine verständliche Antwort darauf geben. Es sei rechtmäßig die Scheidungsformel ausgesprochen worden: „Du bist geschieden, du bist geschieden, du bist geschieden.“. Die Beschwerdeführerin unterschrieb zudem in Österreich einen Mietvertrag am XXXX und meldete ein Gewerbe an. Sie konnte jedoch nicht darlegen, wie sie für die Miete in der Höhe von 1680€ aufkommen wird. Sie machte insgesamt den Eindruck, dass sie nicht verstand, was sie unterschrieb und mit wem sie den Vertrag abschloss. Sie meinte, dort wo sie das Gewerbe angemeldet habe, habe ihr die Angestellte gesagt, dass sie gleich zum Arbeiten beginnen könne. Die Beschwerdeführerin gab damit die gesamte Verhandlung hindurch abstruse und teilweise aus dem Kontext gerissene Antworten. Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher als Zeuge befragt wurde, gab an, sich im Guten scheiden gelassen zu haben. Er schilderte den selben Vorfall wie die Beschwerdeführerin, dass er gemeinsam mit ihr ein Autogeschäft gehabt habe und sie Autos vermietetet hätten. Als sie von der FSA bedroht worden wären, seien sie zunächst nach XXXX geflüchtet. Der Zeuge gab ebenso an, dass die Beschwerdeführerin alleine nach XXXX gegangen sei und die Kinder bei ihm geblieben seien. Als der Ex-Ehegatte befragt wurde, ob die Beschwerdeführerin auf dem Weg nach XXXX bedroht wurde, gab dieser an, er wisse nur, dass sie vom Regime angehalten worden wäre und sein Vater Bestechungsgeld bezahlt habe und sie daraufhin freigelassen worden wäre. Sein Vater habe ihm das erzählt. Diese Schilderung des Zeugen stimmt auch mit jener der Beschwerdeführerin überein, dass sie auf dem Weg nach XXXX festgenommen wurde und der Vater ihres Ex-Ehegatten ihr half freizukommen. Zwar konnte der Zeuge nichts zu den Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin ausführen, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dies ihrem Ex-Ehegatten nicht erzählen wollte, zumal er von der Verhaftung auch bloß von seinem Vater erfuhr. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beim Checkpoint XXXX angehalten sowie inhaftiert und gefoltert worden zu sein, war daher glaubwürdig. Aus den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass seit März 2011 mindestens 11.520 Fälle von sexueller Gewalt durch die Konfliktparteien verübt wurden. Die Regimekräfte und mit ihr verbundene Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Vergehen in Gefängnissen. Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin steht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr aufgrund der Folterung Zähne ausgefallen seien. Aus dem Befund des Facharztes für Zahn-Mund- und Kieferheilkunde geht hervor, dass acht Zähne im Unterkiefer sowie ein Zahn im Oberkiefer fehlen. Bei vier Zähnen sind nur mehr Wurzelreste vorhanden. Zwar konnte der Arzt die genaue Ursache für den Verlust der Zähne nicht feststellen. Der Arzt stellte jedoch klar, dass das Gebiss schon länger als 5-6 Jahre in einem schlechten Zustand ist. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall soll sich Anfang 2013 zugetragen haben, weshalb sich die zeitliche Angabe der Beschwerdeführerin mit dieser Annahme des Arztes deckt. Die Schilderung der Beschwerdeführerin, dass der Verlust der Zähne aufgrund mehrerer wuchtiger Schläge ins Gesicht über mehrere Stunden eingetreten sei, war in Anbetracht der hohen Anzahl der fehlenden Zähne nachvollziehbar, auch wenn sich die genaue Ursache laut ärztlichen Befund nicht genau feststellen lässt. Ein weiteres Merkmal, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an einer Traumatisierung leidet, zeigt auch ihre Bemühung, sich ihren psychischen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen. Aus der Bestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 31.05.2022 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Platz 33 der Warteliste für ein anamnestisches Erstgespräch im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie Ankyra-Diakonie Flüchtlingsdienst befand. Die Psychotherapeutin XXXX bestätigte, dass die Beschwerdeführerin am 28.10.2022 ihre erste Therapiestunde bei ihr absolvierte. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass ehemalige weibliche Häftlinge unter psychischen Problemen leiden, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beim Checkpoint von XXXX angehalten und gefoltert worden zu sein, unterliegt außerdem nicht dem Neuerungsverbot. Es wird auf die Rechtsprechung des VfGH verwiesen, demnach das Neuerungsverbot auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen zu reduzieren ist (vgl. dazu, dass vom Neuerungsverbot nur Vorbringen erfasst wird, das zur „bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet“ wurde, VfGH vom 25.9.2013, U 1937/2012 ua, und VfGH vom 15.10.2004, G 237/03
- ua)sowie des VwGH (vgl. zum Erfordernis einer „Missbrauchsabsicht“ VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, und VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313). Im gegenständlichen Fall liegen in Bezug auf diesen Sachverhalt keine unzulässigen Neuerungen vor, weil eine missbräuchliche Verlängerung des Asylverfahrens durch die Beschwerdeführerin nicht bejaht werden kann. Dass die Beschwerdeführerin diese Geschehnisse bei der belangten Behörde nicht gleich schilderte, ist nachvollziehbar, da Frauen aufgrund der Stigmatisierung in ihrem Herkunftsort davon kaum berichten. Die Beschwerdeführerin wollte, kurz nach ihrer Einreise am 10.08.2017, von diesem Ereignis nicht berichten, aufgrund der Furcht vor Stigmatisierung. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Die Beschwerdeführerin hätte dies zwar, nachdem sie bereits länger in Österreich lebte, ihren Rechtsberaterinnen erzählen können, doch wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr nicht mehrere Beraterinnen zur Verfügung standen und Anfangs ihr Ex-Ehegatte bei den Rechtsberatungen anwesend war. Es ist allgemein bekannt, dass solche Einrichtungen überbelastet sind, zudem ist es allgemein verständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht vor ihrem ehemaligen Ehegatten über diese Geschehnisse sprechen wollte.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgung durch die FSA waren nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich keine konkreten Bedrohungen vorbringen. Sie gab lediglich an, man habe sie am Telefon bedroht, fünf oder sechs Mal. Sie konnte nach mehrmaliger Nachfrage jedoch keinen Zeitraum nennen, in welchem diese Drohungen stattgefunden haben sollen. Der Ex-Ehegatte, welcher als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen wurde, konnte auch nichts über die vermeintlichen Bedrohungen gegen die Beschwerdeführerin sagen. Er habe das nur von der Beschwerdeführerin gehört und von seiner Schwester in Syrien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Drohungen durch die FSA war daher nicht glaubhaft. Zwar tauchten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, was die Folterung und die sexuellen Übergriffe betrifft, auch einige Ungereimtheiten auf, doch war es glaubhaft, dass diese aus einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin resultieren. Die Beschwerdeführerin brachte zunächst bei der belangten Behörde vor, sie sei aufgrund des Vorfalles mit dem Autogeschäft und der FSA mit ihren Kindern Richtung römisch 40 geflohen, man habe sie daraufhin beim Checkpoint nicht nach römisch 40 einreisen lassen. Die Beschwerdeführerin stellte bereits in der Beschwerdeergänzung klar, nicht mit ihren Kindern gereist zu sein, sondern alleine Richtung römisch 40 / römisch 40 gereist zu sein. Dies wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Ex-Ehegatten der Beschwerdeführerin bestätigt. Der Umstand, weshalb vor der belangten Behörde protokolliert wurde, dass sie mit ihren Kindern nach römisch 40 reiste, kann durchaus aus der Traumatisierung und Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin resultieren. Außerdem machte die Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, nicht in der Lage zu sein konkret auf Fragen eingehen zu können und trotz Dolmetscherin Schwierigkeiten zu haben Ereignisse nachvollziehbar und chronologisch wiederzugeben. Außerdem machte sie auf den Umstand, dass sie eigentlich alleine Richtung römisch 40 / römisch 40 reiste durch ihre Rechtsvertretung ohne weitere Nachfrage aufmerksam und stellte dies in ihrer Beschwerdeergänzung klar. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, der Übergriff soll auf dem Weg nach römisch 40 stattgefunden haben und nicht wie von der Beschwerdeführerin plötzlich vorgebbracht, auf dem Weg nach römisch 40 , führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei auf dem Weg nach römisch 40 gewesen. Eine Straße führe nach römisch 40 und eine nach Sheikh Misikin. Genau an dieser Kreuzung befinde sich der Kontrollpunkt. Nach Nachschau in der Syrien-Karte, konnte festgestellt werden, dass sich beide Orte in derselben Richtung befinden und die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich auf dem Weg Richtung römisch 40 befunden, nicht als falsch gewertet werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeergänzung ohnehin vor, sich auf den Weg in Richtung römisch 40 beziehungsweise römisch 40 gemacht zu haben. Aus dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin war im Zuge der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass es für die Beschwerdeführerin eine Herausforderung war auf Fragen einzugehen und diese klar und konkret zu beantworten. Dies betraf nicht nur Fragen zu ihrer Fluchtgeschichte, sondern auch zu ihren Familienverhältnissen. Die Beschwerdeführerin hatte erkennbare Schwierigkeiten trotz Dolmetscherin der Befragung zu folgen. Dass die Einvernahme bei der Beschwerdeführerin Angst auslöste, zeigte auch ihre Reaktion bei der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei welcher sie erbrach und ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Das chaotische Aussageverhalten bei der zweiten mündlichen Verhandlung kann auch auf eine Traumatisierung hindeuten. So gab die Beschwerdeführerin an einmal geheiratet zu haben und vier Mal geschieden worden zu sein. Sie habe einmal geheiratet und sei vier Mal vom selben Mann geschieden worden. Befragt wie das möglich sei, konnte sie keine verständliche Antwort darauf geben. Es sei rechtmäßig die Scheidungsformel ausgesprochen worden: „Du bist geschieden, du bist geschieden, du bist geschieden.“. Die Beschwerdeführerin unterschrieb zudem in Österreich einen Mietvertrag am römisch 40 und meldete ein Gewerbe an. Sie konnte jedoch nicht darlegen, wie sie für die Miete in der Höhe von 1680€ aufkommen wird. Sie machte insgesamt den Eindruck, dass sie nicht verstand, was sie unterschrieb und mit wem sie den Vertrag abschloss. Sie meinte, dort wo sie das Gewerbe angemeldet habe, habe ihr die Angestellte gesagt, dass sie gleich zum Arbeiten beginnen könne. Die Beschwerdeführerin gab damit die gesamte Verhandlung hindurch abstruse und teilweise aus dem Kontext gerissene Antworten. Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher als Zeuge befragt wurde, gab an, sich im Guten scheiden gelassen zu haben. Er schilderte den selben Vorfall wie die Beschwerdeführerin, dass er gemeinsam mit ihr ein Autogeschäft gehabt habe und sie Autos vermietetet hätten. Als sie von der FSA bedroht worden wären, seien sie zunächst nach römisch 40 geflüchtet. Der Zeuge gab ebenso an, dass die Beschwerdeführerin alleine nach römisch 40 gegangen sei und die Kinder bei ihm geblieben seien. Als der Ex-Ehegatte befragt wurde, ob die Beschwerdeführerin auf dem Weg nach römisch 40 bedroht wurde, gab dieser an, er wisse nur, dass sie vom Regime angehalten worden wäre und sein Vater Bestechungsgeld bezahlt habe und sie daraufhin freigelassen worden wäre. Sein Vater habe ihm das erzählt. Diese Schilderung des Zeugen stimmt auch mit jener der Beschwerdeführerin überein, dass sie auf dem Weg nach römisch 40 festgenommen wurde und der Vater ihres Ex-Ehegatten ihr half freizukommen. Zwar konnte der Zeuge nichts zu den Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin ausführen, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dies ihrem Ex-Ehegatten nicht erzählen wollte, zumal er von der Verhaftung auch bloß von seinem Vater erfuhr. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beim Checkpoint römisch 40 angehalten sowie inhaftiert und gefoltert worden zu sein, war daher glaubwürdig. Aus den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass seit März 2011 mindestens 11.520 Fälle von sexueller Gewalt durch die Konfliktparteien verübt wurden. Die Regimekräfte und mit ihr verbundene Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Vergehen in Gefängnissen. Die größte Bedrohung für Frauen ging vom syrischen Regime aus. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin steht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr aufgrund der Folterung Zähne ausgefallen seien. Aus dem Befund des Facharztes für Zahn-Mund- und Kieferheilkunde geht hervor, dass acht Zähne im Unterkiefer sowie ein Zahn im Oberkiefer fehlen. Bei vier Zähnen sind nur mehr Wurzelreste vorhanden. Zwar konnte der Arzt die genaue Ursache für den Verlust der Zähne nicht feststellen. Der Arzt stellte jedoch klar, dass das Gebiss schon länger als 5-6 Jahre in einem schlechten Zustand ist. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall soll sich Anfang 2013 zugetragen haben, weshalb sich die zeitliche Angabe der Beschwerdeführerin mit dieser Annahme des Arztes deckt. Die Schilderung der Beschwerdeführerin, dass der Verlust der Zähne aufgrund mehrerer wuchtiger Schläge ins Gesicht über mehrere Stunden eingetreten sei, war in Anbetracht der hohen Anzahl der fehlenden Zähne nachvollziehbar, auch wenn sich die genaue Ursache laut ärztlichen Befund nicht genau feststellen lässt. Ein weiteres Merkmal, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an einer Traumatisierung leidet, zeigt auch ihre Bemühung, sich ihren psychischen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen. Aus der Bestätigung der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 31.05.2022 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Platz 33 der Warteliste für ein anamnestisches Erstgespräch im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie Ankyra-Diakonie Flüchtlingsdienst befand. Die Psychotherapeutin römisch 40 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin am 28.10.2022 ihre erste Therapiestunde bei ihr absolvierte. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass ehemalige weibliche Häftlinge unter psychischen Problemen leiden, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beim Checkpoint von römisch 40 angehalten und gefoltert worden zu sein, unterliegt außerdem nicht dem Neuerungsverbot. Es wird auf die Rechtsprechung des VfGH verwiesen, demnach das Neuerungsverbot auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen zu reduzieren ist vergleiche dazu, dass vom Neuerungsverbot nur Vorbringen erfasst wird, das zur „bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet“ wurde, VfGH vom 25.9.2013, U 1937 aus 2012, ua, und VfGH vom 15.10.2004, G 237/03
- ua)sowie des VwGH vergleiche zum Erfordernis einer „Missbrauchsabsicht“ VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, und VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313). Im gegenständlichen Fall liegen in Bezug auf diesen Sachverhalt keine unzulässigen Neuerungen vor, weil eine missbräuchliche Verlängerung des Asylverfahrens durch die Beschwerdeführerin nicht bejaht werden kann. Dass die Beschwerdeführerin diese Geschehnisse bei der belangten Behörde nicht gleich schilderte, ist nachvollziehbar, da Frauen aufgrund der Stigmatisierung in ihrem Herkunftsort davon kaum berichten. Die Beschwerdeführerin wollte, kurz nach ihrer Einreise am 10.08.2017, von diesem Ereignis nicht berichten, aufgrund der Furcht vor Stigmatisierung. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Die Beschwerdeführerin hätte dies zwar, nachdem sie bereits länger in Österreich lebte, ihren Rechtsberaterinnen erzählen können, doch wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr nicht mehrere Beraterinnen zur Verfügung standen und Anfangs ihr Ex-Ehegatte bei den Rechtsberatungen anwesend war. Es ist allgemein bekannt, dass solche Einrichtungen überbelastet sind, zudem ist es allgemein verständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht vor ihrem ehemaligen Ehegatten über diese Geschehnisse sprechen wollte. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, drei Mal zwangsverheiratet geworden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein Fluchtvorbringen handelt. Die Beschwerdeführerin gab selber an, dass sich ihre Familie nicht mehr in Syrien befindet und ihr daher nicht wieder eine Zwangsheirat droht, weshalb auf diesen Umstand nicht näher einzugehen war. Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren vor, keine Familienangehörige mehr in Syrien zu haben. Es wurde auch nicht von der belangten Behörde festgestellt, dass weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Syrien leben. Die belangte Behörde ging auch nicht auf den Umstand ein, dass sie Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien alleinstehend ist und zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen gehört. Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen wurde, gab auch an, nicht zu wissen, ob die Familie der Beschwerdeführerin noch in XXXX lebt, oder das Gebiet verließ und in einem Flüchtlingslager lebt. Die Schwester ihres Ex-Ehegatten-auch als Cousine der Beschwerdeführerin bezeichnet-lebt zwar noch in Syrien, allerdings gehört sie aufgrund der Scheidung nicht mehr zur Familie der Beschwerdeführerin. Es kann daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien, eine alleinstehende Frau ist. Die Beschwerdeführerin konnte in Übereinstimmung mit den Länderberichten darlegen, dass für sie als alleinstehende Frau in Syrien die Gefahr besteht, einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt zu werden. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Unverheiratete Mädchen, Witwen und Geschiedene wurden als besonders gefährdet eingestuft (UNFPA 10.3.2019). Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen kehren Frauen nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurück. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Familie mehr in Syrien und wäre damit als geschiedene und alleinstehende Frau gefährdet. Der Beschwerdeführerin droht als alleinstehender Frau in Syrien Verfolgungsgefahr, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wonach eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen. In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden, werden Frauen besonders diskriminiert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Scheidung von ihrem Ehemann alleinstehend und somit "schutzlos".Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren vor, keine Familienangehörige mehr in Syrien zu haben. Es wurde auch nicht von der belangten Behörde festgestellt, dass weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Syrien leben. Die belangte Behörde ging auch nicht auf den Umstand ein, dass sie Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien alleinstehend ist und zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen gehört. Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen wurde, gab auch an, nicht zu wissen, ob die Familie der Beschwerdeführerin noch in römisch 40 lebt, oder das Gebiet verließ und in einem Flüchtlingslager lebt. Die Schwester ihres Ex-Ehegatten-auch als Cousine der Beschwerdeführerin bezeichnet-lebt zwar noch in Syrien, allerdings gehört sie aufgrund der Scheidung nicht mehr zur Familie der Beschwerdeführerin. Es kann daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien, eine alleinstehende Frau ist. Die Beschwerdeführerin konnte in Übereinstimmung mit den Länderberichten darlegen, dass für sie als alleinstehende Frau in Syrien die Gefahr besteht, einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt zu werden. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Unverheiratete Mädchen, Witwen und Geschiedene wurden als besonders gefährdet eingestuft (UNFPA 10.3.2019). Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen kehren Frauen nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurück. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Familie mehr in Syrien und wäre damit als geschiedene und alleinstehende Frau gefährdet. Der Beschwerdeführerin droht als alleinstehender Frau in Syrien Verfolgungsgefahr, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wonach eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten von sexueller Gewalt betroffen. In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden, werden Frauen besonders diskriminiert. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Scheidung von ihrem Ehemann alleinstehend und somit "schutzlos". Dass der Herkunftsort sich unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ am 27.12.2022 Die Feststellungen zur Gesundheit und strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben vor der belangten Behörde sowie auf eine aktuelle Abfrage des Strafregisters. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf der aktuellen Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, das bereits die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A): 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgebl