RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW122 2248976-1 Spruch, W122 2248976-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben des Personalamtes der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX .2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 39 BDG mit Wirksamkeit vom XXXX .2016 der Unternehmenszentrale, XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und dort auf einen Arbeitsplatz XXXX vorrübergehend verwendet. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Versetzung in den Wirkungsbereich der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG, XXXX mit neuem Dienstort XXXX und eine dauernde Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX Verwendungscode XXXX , als „ XXXX mit nächstmöglicher Wirksamkeit geplant sei.
- Mit Schreiben des Personalamtes der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom römisch 40 .2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, BDG mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2016 der Unternehmenszentrale, römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen und dort auf einen Arbeitsplatz römisch 40 vorrübergehend verwendet. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Versetzung in den Wirkungsbereich der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG, römisch 40 mit neuem Dienstort römisch 40 und eine dauernde Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 Verwendungscode römisch 40 , als „ römisch 40 mit nächstmöglicher Wirksamkeit geplant sei.
- Mit Schreiben vom XXXX .2016 remonstrierte die Beschwerdeführerin dagegen und brachte zusammengefasst vor, die gegenständliche Maßnahme wäre als Versetzung zu qualifizieren, da kein bestimmbarer Endtermin vorliege. Die Ausführungen über allfällige Pläne einer Versetzung würden daran nichts ändern. Die gegenständliche Weisung sei rechtswidrig, da die dienstrechtliche Maßnahme eines Bescheides bedürfe und mit entsprechenden Vorhalteverfahren hätte durchgeführt müssen. Der Beschwerdeführerin seien disziplinarrechtliche Folgen bei Nichtbeachtung der Weisung angedroht worden, weshalb sie die Weisung vorsichtshalber befolgt habe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 remonstrierte die Beschwerdeführerin dagegen und brachte zusammengefasst vor, die gegenständliche Maßnahme wäre als Versetzung zu qualifizieren, da kein bestimmbarer Endtermin vorliege. Die Ausführungen über allfällige Pläne einer Versetzung würden daran nichts ändern. Die gegenständliche Weisung sei rechtswidrig, da die dienstrechtliche Maßnahme eines Bescheides bedürfe und mit entsprechenden Vorhalteverfahren hätte durchgeführt müssen. Der Beschwerdeführerin seien disziplinarrechtliche Folgen bei Nichtbeachtung der Weisung angedroht worden, weshalb sie die Weisung vorsichtshalber befolgt habe.
- Mit beiden Schreiben vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, durch Unterlassung einer neuerlichen schriftlichen Wiederholung der Weisung vom XXXX .2016 gelte diese gemäß § 44 Abs. 3 als zurückgezogen. Eine Versetzung zum nächst möglichen Zeitpunkt sei aus innerbetrieblichen Gründen innerhalb der gemäß § 39 Abs. 2 BDG angeführten Frist von 90 Tagen pro Kalenderjahr nicht möglich. Es werde aufgrund eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung zu der im Schreiben vom XXXX .2016 angeführten Dienststelle festgehalten. Mit XXXX .2016 gelange im Team „ XXXX ein neuer Arbeitsplatz XXXX Code XXXX , „ XXXX “ zur Besetzung. Mit Wirksamkeit vom XXXX .2016 sei die Beschwerdeführerin dieser Dienststelle zugeteilt worden. Es sei daher die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin aus wichtigem dienstlichen Interesse gemäß § 38 Abs. 2 BDG beabsichtigt.
- Mit beiden Schreiben vom römisch 40 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, durch Unterlassung einer neuerlichen schriftlichen Wiederholung der Weisung vom römisch 40 .2016 gelte diese gemäß Paragraph 44, Absatz 3, als zurückgezogen. Eine Versetzung zum nächst möglichen Zeitpunkt sei aus innerbetrieblichen Gründen innerhalb der gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BDG angeführten Frist von 90 Tagen pro Kalenderjahr nicht möglich. Es werde aufgrund eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung zu der im Schreiben vom römisch 40 .2016 angeführten Dienststelle festgehalten. Mit römisch 40 .2016 gelange im Team „ römisch 40 ein neuer Arbeitsplatz römisch 40 Code römisch 40 , „ römisch 40 “ zur Besetzung. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2016 sei die Beschwerdeführerin dieser Dienststelle zugeteilt worden. Es sei daher die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin aus wichtigem dienstlichen Interesse gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG beabsichtigt.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit den Schriftsätzen vom 04.07.2016 Einwendungen gegen die Dienstzuteilung und remonstrierte gegen die Weisung auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt zu werden. Die Dienstbehörde begründe nicht, worin das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin liege. Mit der beabsichtigten Versetzung an einen Dienstort in XXXX würden die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden. Durch die beabsichtigte Versetzung würde der Beschwerdeführerin ein Mehraufwand von etwa 9.000 EUR entstehen. Es würden genügend andere Beamte zur Verfügung stehen, für die die Zuweisung des gegenständlichen Arbeitsplatzes am Standort XXXX einen geringeren Nachteil und Belastung darstellen würde. Die Beschwerdeführerin erhebe daher gegen die Weisung vom XXXX .2016 Einwendungen, sie sei schikanös und willkürlich. Es liege ein massiver Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstgebers vor. Eine sachliche Rechtfertigung für die gegenständliche Maßnahme liege nicht vor. Es sei ständige Rechtsprechung, dass schikanöse beziehungsweise willkürliche Weisungen keine Befolgungspflicht begründen würden. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob durch die Weisung vom XXXX .2016 eine Befolgungspflicht begründet wurde und ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren ist.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit den Schriftsätzen vom 04.07.2016 Einwendungen gegen die Dienstzuteilung und remonstrierte gegen die Weisung auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt zu werden. Die Dienstbehörde begründe nicht, worin das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin liege. Mit der beabsichtigten Versetzung an einen Dienstort in römisch 40 würden die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden. Durch die beabsichtigte Versetzung würde der Beschwerdeführerin ein Mehraufwand von etwa 9.000 EUR entstehen. Es würden genügend andere Beamte zur Verfügung stehen, für die die Zuweisung des gegenständlichen Arbeitsplatzes am Standort römisch 40 einen geringeren Nachteil und Belastung darstellen würde. Die Beschwerdeführerin erhebe daher gegen die Weisung vom römisch 40 .2016 Einwendungen, sie sei schikanös und willkürlich. Es liege ein massiver Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstgebers vor. Eine sachliche Rechtfertigung für die gegenständliche Maßnahme liege nicht vor. Es sei ständige Rechtsprechung, dass schikanöse beziehungsweise willkürliche Weisungen keine Befolgungspflicht begründen würden. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob durch die Weisung vom römisch 40 .2016 eine Befolgungspflicht begründet wurde und ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren ist.
- Mit Schreiben vom XXXX .2016 wiederholte die belangte Behörde ihre Weisung, dass die Beschwerdeführerin bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Versetzung auf dem Arbeitsplatz XXXX , Code XXXX , im Bereich XXXX weiterhin ihren Dienst zu versehen habe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 wiederholte die belangte Behörde ihre Weisung, dass die Beschwerdeführerin bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Versetzung auf dem Arbeitsplatz römisch 40 , Code römisch 40 , im Bereich römisch 40 weiterhin ihren Dienst zu versehen habe.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom XXXX .2017 Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung des Antrages vom XXXX .
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom römisch 40 .2017 Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung des Antrages vom römisch 40 .
- Mit Bescheid vom XXXX 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Absprache zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 08.05.2020, zu W129 2170144-1, Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf und trug der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens auf, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Absprache zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 08.05.2020, zu W129 2170144-1, Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf und trug der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens auf, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund. Mit Bescheid vom XXXX .2017 wurde die Beschwerdeführerin nach XXXX versetzt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2018 aufgehoben. Mit Bescheid vom römisch 40 .2017 wurde die Beschwerdeführerin nach römisch 40 versetzt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2018 aufgehoben.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom XXXX .2021 eine Säumnisbeschwerde aufgrund der Nichterledigung ihres Antrages vom 04.07.
- Seit der Aufhebung des Bescheides vom XXXX .2017 durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020 seien seitens der belangten Behörde keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 eine Säumnisbeschwerde aufgrund der Nichterledigung ihres Antrages vom 04.07.
- Seit der Aufhebung des Bescheides vom römisch 40 .2017 durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2020 seien seitens der belangten Behörde keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden.
- Die belangte Behörde teilt der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom XXXX .2021 mit, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom XXXX .2021 die Versetzung der Beschwerdeführerin bestätigt. Es bestehe kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung, ob durch die Weisung vom XXXX .2016 eine Befolgungspflicht begründet worden wäre und, ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde wies den Antrag mangels Zulässigkeit zurück und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einer Stellungnahme.
- Die belangte Behörde teilt der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom römisch 40 .2021 mit, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom römisch 40 .2021 die Versetzung der Beschwerdeführerin bestätigt. Es bestehe kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung, ob durch die Weisung vom römisch 40 .2016 eine Befolgungspflicht begründet worden wäre und, ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde wies den Antrag mangels Zulässigkeit zurück und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einer Stellungnahme.
- Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom XXXX .2021 Stellung zum Parteiengehör der belangten Behörde. Die belangte Behörde missachte den eindeutigen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eine Sachentscheidung in ihrer Angelegenheit zu treffen und setze sich über elementare Grundsätze des Verwaltungsverfahrens hinweg. Außerdem stelle der Antrag der Beschwerdeführerin ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, da ein Amtshaftungsverfahren beim Landesgericht für ZRS gegen den Bund, als damaliger Rechtsträger der belangten Behörde, anhängig sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung (Weisung) bilde eine Vorfrage.
- Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 Stellung zum Parteiengehör der belangten Behörde. Die belangte Behörde missachte den eindeutigen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eine Sachentscheidung in ihrer Angelegenheit zu treffen und setze sich über elementare Grundsätze des Verwaltungsverfahrens hinweg. Außerdem stelle der Antrag der Beschwerdeführerin ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, da ein Amtshaftungsverfahren beim Landesgericht für ZRS gegen den Bund, als damaliger Rechtsträger der belangten Behörde, anhängig sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung (Weisung) bilde eine Vorfrage.
- Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021 sei die Beschwerde gegen die Versetzung abgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung bestätigt, weshalb die Vorhalte der Beschwerdeführerin ins Leere gehen würden. Es bestehe kein Feststellungsinteresse. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde Folge, hob den Bescheid auf und trug der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes auf.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich zurück. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021 sei die Beschwerde gegen die Versetzung abgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung bestätigt, weshalb die Vorhalte der Beschwerdeführerin ins Leere gehen würden. Es bestehe kein Feststellungsinteresse. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde Folge, hob den Bescheid auf und trug der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes auf.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2021 stellte die Behörde fest, dass durch die Weisung vom XXXX 2016 eine Befolgungspflicht begründet worden wäre und die Weisung rechtskonform gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Befolgungspflicht nur zu verneinen wäre, wenn die Weisung willkürlich erteilt worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 08.02.2021 das dienstliche Interesse an der Versetzung bestätigt. Alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Dienstzuteilung seien erfüllt gewesen. Ein der Beschwerdeführerin entsprechender dienst-und besoldungsrechtlicher Stellung entsprechender Arbeitsplatz sei frei gewesen. Es hätten keine anderen in Frage kommenden Beamten derselben Verwendungsgruppe für den gegenständlichen Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Der Dienstbetrieb habe auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2021 stellte die Behörde fest, dass durch die Weisung vom römisch 40 2016 eine Befolgungspflicht begründet worden wäre und die Weisung rechtskonform gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Befolgungspflicht nur zu verneinen wäre, wenn die Weisung willkürlich erteilt worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 08.02.2021 das dienstliche Interesse an der Versetzung bestätigt. Alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Dienstzuteilung seien erfüllt gewesen. Ein der Beschwerdeführerin entsprechender dienst-und besoldungsrechtlicher Stellung entsprechender Arbeitsplatz sei frei gewesen. Es hätten keine anderen in Frage kommenden Beamten derselben Verwendungsgruppe für den gegenständlichen Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Der Dienstbetrieb habe auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.
- Die Beschwerdeführerin brachte gegen den im Spruch angeführten Bescheid mit Schriftsatz vom 21.10.2021 eine Beschwerde ein und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte sie vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt ihre schriftliche Zustimmung zu den Dienstzuteilungen erteilt beziehungsweise stets die bescheidmäßige Absprache über deren Rechtmäßigkeit beantragt. Während ihrer Zuteilungen habe sie zudem keine Ausbildungen absolviert.
- Die belangte Behörde legte mit Beschwerdevorlage vom 18.11.2021 den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 19.01.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den erkennenden Richter im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
- Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit über den Zuteilungszeitraum von 90 Tagen hinaus stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Weisung vom XXXX .2016 ab dem
- Tag nach dieser Weisung bis zur erfolgten Versetzung festgestellt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
- Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis der Beschwerde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit über den Zuteilungszeitraum von 90 Tagen hinaus stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der Weisung vom römisch 40 .2016 ab dem
- Tag nach dieser Weisung bis zur erfolgten Versetzung festgestellt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
- Mit rechtzeitig eingelangtem Schriftsatz vom 01.02.2023 wurde seitens der Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Österreichischen Post AG seit XXXX .1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zum XXXX 2013 auf dem ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe XXXX ) entsprechenden Arbeitsplatz eines „ XXXX “, Code XXXX , im Wirkungsbereich des Personalamtes XXXX verwendet. Dieser Arbeitsplatz wurde mit Ablauf des XXXX .2013 eingezogen, weshalb die Beschwerdeführerin in der Folge vorrübergehend in die Betreuung des XXXX übernommen wurde. Mit zunächst schriftlicher Weisung vom XXXX .2016 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom XXXX .2016 der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG, Bereich XXXX in der Abteilung XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX Verwendungscode XXXX , als „ XXXX “ dienstzugeteilt. Nach erfolgter Remonstration vom XXXX .2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut mit Weisung vom XXXX .2016 dem oben angeführten Arbeitsplatz dienstzugeteilt. Am XXXX .2016 stellte sie den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob durch die Weisung vom XXXX 2016 eine Befolgungspflicht begründet wurde und ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren ist.Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Österreichischen Post AG seit römisch 40 .1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zum römisch 40 2013 auf dem ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe römisch 40 ) entsprechenden Arbeitsplatz eines „ römisch 40 “, Code römisch 40 , im Wirkungsbereich des Personalamtes römisch 40 verwendet. Dieser Arbeitsplatz wurde mit Ablauf des römisch 40 .2013 eingezogen, weshalb die Beschwerdeführerin in der Folge vorrübergehend in die Betreuung des römisch 40 übernommen wurde. Mit zunächst schriftlicher Weisung vom römisch 40 .2016 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2016 der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG, Bereich römisch 40 in der Abteilung römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 Verwendungscode römisch 40 , als „ römisch 40 “ dienstzugeteilt. Nach erfolgter Remonstration vom römisch 40 .2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut mit Weisung vom römisch 40 .2016 dem oben angeführten Arbeitsplatz dienstzugeteilt. Am römisch 40 .2016 stellte sie den Antrag bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob durch die Weisung vom römisch 40 2016 eine Befolgungspflicht begründet wurde und ob die Weisung als rechtskonform oder rechtswidrig zu qualifizieren ist. Der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung in XXXX , wo die damals ca. 85-jährige, grundsätzlich nicht betreuungsbedürftige Mutter, der erwachsene sowie selbsthaltungsfähige Sohn und die Geschwister der Beschwerdeführerin lebten. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde im Hinblick auf die von ihr zu tätigenden Einkäufe vom Sohn und von den Geschwistern der Beschwerdeführerin unterstützt. Die Beschwerdeführerin lebte unter der Woche in XXXX und verbrachte jedes Wochenende in XXXX .Der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung in römisch 40 , wo die damals ca. 85-jährige, grundsätzlich nicht betreuungsbedürftige Mutter, der erwachsene sowie selbsthaltungsfähige Sohn und die Geschwister der Beschwerdeführerin lebten. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde im Hinblick auf die von ihr zu tätigenden Einkäufe vom Sohn und von den Geschwistern der Beschwerdeführerin unterstützt. Die Beschwerdeführerin lebte unter der Woche in römisch 40 und verbrachte jedes Wochenende in römisch 40 . Der Beschwerdeführerin entstanden aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in XXXX monatliche Mehrkosten in Höhe von ca. € 850,--, die sich aus Fahrtkosten und Mietkosten (sowie Stromkosten) zusammensetzen.Der Beschwerdeführerin entstanden aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in römisch 40 monatliche Mehrkosten in Höhe von ca. € 850,--, die sich aus Fahrtkosten und Mietkosten (sowie Stromkosten) zusammensetzen. Mit Bescheid vom XXXX .2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut nach XXXX versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2021 abgewiesen (W246 2222135-1/22E). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Arbeitsplatz einer XXXX im Wirkungsbereich des Personalamtes XXXX weggefallen ist und keine der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, für welche die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen erfüllen würde bzw. die näher zu Ihrem Lebensmittelpunkt XXXX liegen würden. Es seien keine anderen infrage kommenden Beamten derselben Verwendungsgruppe für die zu besetzende Stelle verfügbar gewesen. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut nach römisch 40 versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2021 abgewiesen (W246 2222135-1/22E). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Arbeitsplatz einer römisch 40 im Wirkungsbereich des Personalamtes römisch 40 weggefallen ist und keine der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, für welche die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen erfüllen würde bzw. die näher zu Ihrem Lebensmittelpunkt römisch 40 liegen würden. Es seien keine anderen infrage kommenden Beamten derselben Verwendungsgruppe für die zu besetzende Stelle verfügbar gewesen. Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Spruch des gegenständlichen Bescheides die wiederholte Weisung vom XXXX 2016 und die damit erfolgte Dienstzuteilung nach XXXX . Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Spruch des gegenständlichen Bescheides die wiederholte Weisung vom römisch 40 2016 und die damit erfolgte Dienstzuteilung nach römisch 40 . Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes wäre auch ohne Zutun der Beschwerdeführerin in der Abteilung XXXX möglich gewesen. Das Team „ XXXX “ hatte circa acht Mitarbeiter. Der Bereich XXXX hatte etwa 30 Mitarbeiter. Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes wäre auch ohne Zutun der Beschwerdeführerin in der Abteilung römisch 40 möglich gewesen. Das Team „ römisch 40 “ hatte circa acht Mitarbeiter. Der Bereich römisch 40 hatte etwa 30 Mitarbeiter. Die Beschwerdeführerin gab keine schriftliche Zustimmung zur erfolgten Dienstzuteilung. Die gegenständliche Dienstzuteilung erfolgte nicht zu Ausbildungszwecken.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus Einsicht in die Verfahren zu den Zln. W128 2105603-1 und W122 2189529-1 sowie W246 2222135-1/22E und W129 2170144-1/2E. Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darlegen, dass die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auch ohne ihr Zutun in der Abteilung Prozessmanagement, Prozesse XXXX , XXXX möglich gewesen wäre, denn die Beschwerdeführerin hatte ca. 10 Kolleginnen und Kollegen aus dem PAM, die die Datenqualitätsprüfung in Vertretung der Beschwerdeführerin übernehmen hätten können und auch zur Vertretung übernommen haben. Es waren somit 10 Mitarbeiterinnen mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin vertraut. Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darlegen, dass die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auch ohne ihr Zutun in der Abteilung Prozessmanagement, Prozesse römisch 40 , römisch 40 möglich gewesen wäre, denn die Beschwerdeführerin hatte ca. 10 Kolleginnen und Kollegen aus dem PAM, die die Datenqualitätsprüfung in Vertretung der Beschwerdeführerin übernehmen hätten können und auch zur Vertretung übernommen haben. Es waren somit 10 Mitarbeiterinnen mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin vertraut.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetztes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I. Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetztes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins. Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 - BDG 1979) für Entscheidungen bei Dienstzuteilungen gem. § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 - BDG 1979) für Entscheidungen bei Dienstzuteilungen gem. Paragraph 39, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lauten: „Dienstzuteilung § 39
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn 1.der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder 2.sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
(5)Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003). Bei der Dienstzuteilung handelt es sich insofern um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut, als bei beiden eine Zuweisung eines Beamten zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle erfolgt. Die Dienstzuteilung unterscheidet sich von der Versetzung allerdings dadurch, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, während die Versetzung auf Dauer erfolgt und dass die Zulässigkeit der Dienstzuteilung nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als jene der Versetzung. Da in § 39 eine dem § 38 Abs 7 BDG 1979 vergleichbare Bestimmung fehlt (wonach die Versetzung mit B zu verfügen ist), ist sie grundsätzlich nicht mit B anzuordnen. Ein B ist nur dann zu erlassen, wenn der Beamte die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass die Befolgung einer konkret wirksamen Dienstzuteilungsverfügung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, und (nicht) von der Möglichkeit der Remonstration nach § 44 Abs 3 BDG 1979 Gebrauch gemacht worden ist (VwGH
- 1997, 96/12/0304 = ZfVB 1999/78;
- 2008, 2007/12/0118). Bei der Dienstzuteilung handelt es sich insofern um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut, als bei beiden eine Zuweisung eines Beamten zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle erfolgt. Die Dienstzuteilung unterscheidet sich von der Versetzung allerdings dadurch, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, während die Versetzung auf Dauer erfolgt und dass die Zulässigkeit der Dienstzuteilung nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als jene der Versetzung. Da in Paragraph 39, eine dem Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 vergleichbare Bestimmung fehlt (wonach die Versetzung mit B zu verfügen ist), ist sie grundsätzlich nicht mit B anzuordnen. Ein B ist nur dann zu erlassen, wenn der Beamte die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass die Befolgung einer konkret wirksamen Dienstzuteilungsverfügung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, und (nicht) von der Möglichkeit der Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 Gebrauch gemacht worden ist (VwGH
- 1997, 96/12/0304 = ZfVB 1999/78;
- 2008, 2007/12/0118). Mit wiederholter Weisung vom XXXX .2016 wurde die Beschwerdeführerin der Unternehmenszentrale, XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Weisung vom XXXX 2016 als zurückgezogen gelte, an der geplanten Versetzung aber festgehalten werde und die Revisionswerberin bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Versetzung weiterhin ihren Dienst in XXXX zu versehen habe. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass über die Dienstzuteilung Befolgungspflicht bestanden habe und diese rechtskonform gewesen sei. Mit wiederholter Weisung vom römisch 40 .2016 wurde die Beschwerdeführerin der Unternehmenszentrale, römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Weisung vom römisch 40 2016 als zurückgezogen gelte, an der geplanten Versetzung aber festgehalten werde und die Revisionswerberin bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Versetzung weiterhin ihren Dienst in römisch 40 zu versehen habe. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.09.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass über die Dienstzuteilung Befolgungspflicht bestanden habe und diese rechtskonform gewesen sei. Konkret begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom XXXX .2016 und dass keine Befolgungspflicht über die Dienstzuteilung begründet worden wäre. Die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung sieht die Beschwerdeführerin darin, dass keine dienstlichen Gründe für diese vorgelegen hätten und weder auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen worden wäre. Vielmehr sei die Zuteilung willkürlich erfolgt. Es seien auch andere geeignete Mitarbeiter zur Verfügung gestanden. Im Rahmen des § 39 Abs. 4 BDG hat eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in § 39 Abs. 4 BDG umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0007). Konkret begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung vom römisch 40 .2016 und dass keine Befolgungspflicht über die Dienstzuteilung begründet worden wäre. Die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung sieht die Beschwerdeführerin darin, dass keine dienstlichen Gründe für diese vorgelegen hätten und weder auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht genommen worden wäre. Vielmehr sei die Zuteilung willkürlich erfolgt. Es seien auch andere geeignete Mitarbeiter zur Verfügung gestanden. Im Rahmen des Paragraph 39, Absatz 4, BDG hat eine Abwägung der für die Dienstzuteilung sprechenden dienstlichen Interessen gegen die in Paragraph 39, Absatz 4, BDG umschriebenen Interessen des Beamten stattzufinden (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0007). Die Erforderlichkeit des Arbeitsplatzwechsels, die bereits im zweiten Versetzungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu W246 2222135, ausführlich dargelegt wurde, belegt dienstliche Gründe im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 BDG. Es wurde im Zuge der gegenständlichen Dienstzuteilung jedoch nicht ausreichend auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Bedacht genommen. Im Rahmen des zweiten Versetzungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der erkennende Richter in seiner Entscheidung vom 08.02.2021 aus, es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die in § 38 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 geforderte Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht verkannt, dass mit der gegenständlichen Versetzung zwar ohne Frage persönliche, familiäre und soziale Einschnitte für die Beschwerdeführerin (v.a. Verlassen des Lebensmittelpunktes XXXX unter der Woche; Fahrten zwischen XXXX und XXXX ; teilweise Trennung von Kernfamilienangehörigen) einhergehen. Hierzu ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass keine Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem volljährigen sowie selbsterhaltungsfähigen Sohn und zudem keine Betreuungsnotwendigkeiten durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in XXXX lebenden Mutter bestehen. Zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der gegenständlichen Dienstzuteilung sind auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bloß Bedacht zu nehmen und diese nicht wie im Falle des § 38 Abs. 4 BDG zu berücksichtigen. Unter bloßer Bedachtnahme der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin war die erfolgte Dienstzuteilung von XXXX nach XXXX im Rahmen der Überschreitung der Dauer von 90 Tagen nicht rechtmäßig, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass die Dienstzuteilung nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich war. Die Erforderlichkeit des Arbeitsplatzwechsels, die bereits im zweiten Versetzungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu W246 2222135, ausführlich dargelegt wurde, belegt dienstliche Gründe im Sinne von Paragraph 39, Absatz 2, Satz 1 BDG. Es wurde im Zuge der gegenständlichen Dienstzuteilung jedoch nicht ausreichend auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Bedacht genommen. Im Rahmen des zweiten Versetzungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der erkennende Richter in seiner Entscheidung vom 08.02.2021 aus, es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die in Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz BDG 1979 geforderte Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht verkannt, dass mit der gegenständlichen Versetzung zwar ohne Frage persönliche, familiäre und soziale Einschnitte für die Beschwerdeführerin (v.a. Verlassen des Lebensmittelpunktes römisch 40 unter der Woche; Fahrten zwischen römisch 40 und römisch 40 ; teilweise Trennung von Kernfamilienangehörigen) einhergehen. Hierzu ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass keine Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem volljährigen sowie selbsterhaltungsfähigen Sohn und zudem keine Betreuungsnotwendigkeiten durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in römisch 40 lebenden Mutter bestehen. Zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der gegenständlichen Dienstzuteilung sind auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bloß Bedacht zu nehmen und diese nicht wie im Falle des Paragraph 38, Absatz 4, BDG zu berücksichtigen. Unter bloßer Bedachtnahme der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin war die erfolgte Dienstzuteilung von römisch 40 nach römisch 40 im Rahmen der Überschreitung der Dauer von 90 Tagen nicht rechtmäßig, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass die Dienstzuteilung nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich war. Da weder Strafrechtswidrigkeit noch Unzuständigkeit oder Willkür vorlag, war die Befolgungspflicht der Weisung jedoch nicht zu beanstanden. Es lag in der organisatorischen Erforderlichkeit Arbeitsplätze nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit einzurichten und vor der Versetzung die gegenständliche Dienstzuteilung durchzuführen. Die in der Folge mit XXXX 2017 durchgeführte Versetzung beendete einerseits den Gegenstand des Dienstzuteilungsverfahrens und andererseits die rechtswidrige Einteilung aufgrund der Weisung vom XXXX .
- Die in der Folge mit römisch 40 2017 durchgeführte Versetzung beendete einerseits den Gegenstand des Dienstzuteilungsverfahrens und andererseits die rechtswidrige Einteilung aufgrund der Weisung vom römisch 40 .
- Da die gegenständliche Dienstzuteilung somit weder zu Ausbildungszwecken noch zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich war und auch keine schriftliche Zustimmung vorlag, erfolgte die Überschreitung der Dauer von 90 Tagen rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung fehlt; weiters wenn die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist nicht zulässig, weil es sich bei der Frage der Zulässigkeit einer Dienstzuteilung und der Überschreitung der Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr um einfache Rechtsfragen handelt, die von der Judikatur hinreichend geklärt sind und auf zweifelsfrei festgestellten Tatsachen basieren.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder es an einer Rechtsprechung fehlt; weiters wenn die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist nicht zulässig, weil es sich bei der Frage der Zulässigkeit einer Dienstzuteilung und der Überschreitung der Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr um einfache Rechtsfragen handelt, die von der Judikatur hinreichend geklärt sind und auf zweifelsfrei festgestellten Tatsachen basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2248976.1.00