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{'item': 'W124 2237525-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW124 2237525-1 Spruch, W124 2237525-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien abgewiesen.“„Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien abgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an, ist Angehöriger der Religion des Sikhismus, stammt aus dem Dorf XXXX , Bundesstaat Punjabi, Distrikt XXXX und reiste illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an, ist Angehöriger der Religion des Sikhismus, stammt aus dem Dorf römisch 40 , Bundesstaat Punjabi, Distrikt römisch 40 und reiste illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  3. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX an, in Indien zwölf Klassen Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet zu haben. Er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Bundesstaat Punjab. Punjabi würde er als Muttersprache beherrschen. Er sei ledig und seine Eltern würden noch im Herkunftsstaat leben. Von Indien nach Serbien sei er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und habe sich dort zwei Monate aufgehalten. In Serbien sei ihm der Reisepass abgenommen worden. Von Serbien aus sei er weiter selbstständig mit dem Taxi nach XXXX in Frankreich gereist, wo er sich drei Monate aufegehalten habe, sowie anschließend mit dem Zug nach XXXX in Deutschland. Dort habe er sich ebenfalls drei Moante aufgehalten- Dann sei er weiter mit einem Taxi nach Österreich eingereist. 1.
  4. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 an, in Indien zwölf Klassen Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet zu haben. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Punjab. Punjabi würde er als Muttersprache beherrschen. Er sei ledig und seine Eltern würden noch im Herkunftsstaat leben. Von Indien nach Serbien sei er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und habe sich dort zwei Monate aufgehalten. In Serbien sei ihm der Reisepass abgenommen worden. Von Serbien aus sei er weiter selbstständig mit dem Taxi nach römisch 40 in Frankreich gereist, wo er sich drei Monate aufegehalten habe, sowie anschließend mit dem Zug nach römisch 40 in Deutschland. Dort habe er sich ebenfalls drei Moante aufgehalten- Dann sei er weiter mit einem Taxi nach Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er in seiner Heimat mit seinem Nachabrn gestritten habe. Der Anlass sei sein Grundstück gewesen. Der Nachabar habe ihn mit einer Sichel attackiert und ihn am Fuß verletzt. Weiters habe er ihn mit einem PKW überfahren wollen. Bei der Flucht sei er wieder verletzt worden. Er habe wegen seiner Verletzung ein Jahr im Bett bleiben müssen. Darum flüchte er aus seiner Heimat. Er habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Nachbarn. 1.
  5. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme, in welcher der BF ausführte, dass seine Mutter XXXX ca. XXXX Jahre und sein XXXX ca XXXX Jahre alt seien und sich in Indien aufhalten würden. Zudem habe er zwölf Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung, spreche Punjabi und habe den Militärdienst nicht abgeleistet. In den letzten fünf Jahren habe er in der Landwirtschaft in XXXX gearbeitet.1.
  6. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme, in welcher der BF ausführte, dass seine Mutter römisch 40 ca. römisch 40 Jahre und sein römisch 40 ca römisch 40 Jahre alt seien und sich in Indien aufhalten würden. Zudem habe er zwölf Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung, spreche Punjabi und habe den Militärdienst nicht abgeleistet. In den letzten fünf Jahren habe er in der Landwirtschaft in römisch 40 gearbeitet. Zudem brachte er vor, dass es ihm gut gehe und die Fragen beantworten könne. Er habe in der Erstbefragund die Wahrheit angegeben und alles sei in Ordnung und normal gewesen. Er wolle nichts hinzufügen oder korrigieren. Er sei illegal mit dem Taxi über Deutschland nach Österreich eingereist. Sein Reisepass, welcher XXXX in XXXX ausgestellt worden sei, hätte ihm ein Schlepper am Flughafen in Serbien im XXXX abgenommen. Sonst habe er keine Dokumente. Er sei ledig, alleinstehend und habe keine Verwandten in Österreich oder sonstigen Schengenstaaten. Zudem gebe es im Bundesgebiet auch sonst niemandem zu dem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seine Eltern würden im Herkunftsstaat leben und der BF habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihnen und würde täglich bis zu zwei Mal mit ihnen telefonieren. Der Vater sei Landwirt und hätte 3 Hektar Land und fünf Wasserbüffel. Die Landwirtschaft stehe im Eigentum der Familie. Zudem brachte er vor, dass es ihm gut gehe und die Fragen beantworten könne. Er habe in der Erstbefragund die Wahrheit angegeben und alles sei in Ordnung und normal gewesen. Er wolle nichts hinzufügen oder korrigieren. Er sei illegal mit dem Taxi über Deutschland nach Österreich eingereist. Sein Reisepass, welcher römisch 40 in römisch 40 ausgestellt worden sei, hätte ihm ein Schlepper am Flughafen in Serbien im römisch 40 abgenommen. Sonst habe er keine Dokumente. Er sei ledig, alleinstehend und habe keine Verwandten in Österreich oder sonstigen Schengenstaaten. Zudem gebe es im Bundesgebiet auch sonst niemandem zu dem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seine Eltern würden im Herkunftsstaat leben und der BF habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihnen und würde täglich bis zu zwei Mal mit ihnen telefonieren. Der Vater sei Landwirt und hätte 3 Hektar Land und fünf Wasserbüffel. Die Landwirtschaft stehe im Eigentum der Familie. Er habe keine Deutschkenntnisse erworben. Auf Nachfrage, ob er einer legalen rechtmäßigen Arbeit nachgehe, eine Schule, Universität oder einen Kurs besuche bzw. ob er Mitglied einer Organisation oder eines Vereines sei, erwiderte er, dass er erst kürzlich in Österreich angekommen und noch nie hier gewesen sei. Er sei gesund, arbeitsfähig und könne in der Landwirtschaft arbeiten sowie jede Arbeit annehmen. In Frankreich habe er als Elektriker gearbeitet. Eigentlich habe er zum Arbeiten nach Porugal reisen wollen, da dort seine Bekannten arbeiten würden. Bisher habe er von der Unterstützung seiner Eltern gelebt und dort gearbeitet, jetzt hätten sie die Landwirtschaft zur Hälfte verpachtet. Er habe ca. 90 Euro im Monat verdient und sei nie straffällig geworden. Auf Nachfrage, ob er seine Fluchtgründe erneut schildern könne erwähnte er nur, dass er bereits alles erzählt habe. Nach erneuter Nachfrage schilderte er, dass sie wegen einem ½ Hektar der Landwirtschaft Streit mit den Nachbarn gehabt hätten. Als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, sei er mit dem Auto angefahren worden und am Fuß mit einer Sichel angegriffen worden. Das sei alles. Auf erneute mehrfache Nachfrage brachte er weiters vor, dass sich der Motorradunfall im Jahr XXXX , sowie der Vorfall mit der Sichel am selben Tag ereignet habe. Er sei dann acht bis zehn Monate im Bett gewesen, bevor er sich zur Ausreise entschieden habe. Das sei für ihn dasselbe wie „ein Jahr“ gemäß der Angabe in der Erstbefragung. Seine Nachbran hätten ihn angegriffen. Bis zu seiner Ausreise habe es keine Vorfälle mehr gegeben, da er im Bett gewesen sei. Nach dem Vorfall sei der Vater zur Polizei gegangen, woraufhin es im Sommer XXXX eine Dorfratsversammlung gegeben habe, welche gesagt habe, dass sie sich versöhnen sollten. Daraufhin hätte der BF die Anzeige zurückgezogen und habe sich versöhnt. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, aber auch aus Angst vor seinen Nachbarn, obwohl es keine Vorfälle mehr gegeben habe. Er sei auch weder aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit von Behörden oder staatlichen Institutionen verfolgt worden, noch jemals in Haft gewesen. Zudem bestehe kein Haftbefehl gegen ihn und er habe nie einer bewaffneten Gruppierung angehört, sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor seinen Nachbarn. Nachgefragt habe er zwar Polizeischutz in Anspruch genommen, diese Leuten hätten jedoch Geld.Auf Nachfrage, ob er seine Fluchtgründe erneut schildern könne erwähnte er nur, dass er bereits alles erzählt habe. Nach erneuter Nachfrage schilderte er, dass sie wegen einem ½ Hektar der Landwirtschaft Streit mit den Nachbarn gehabt hätten. Als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, sei er mit dem Auto angefahren worden und am Fuß mit einer Sichel angegriffen worden. Das sei alles. Auf erneute mehrfache Nachfrage brachte er weiters vor, dass sich der Motorradunfall im Jahr römisch 40 , sowie der Vorfall mit der Sichel am selben Tag ereignet habe. Er sei dann acht bis zehn Monate im Bett gewesen, bevor er sich zur Ausreise entschieden habe. Das sei für ihn dasselbe wie „ein Jahr“ gemäß der Angabe in der Erstbefragung. Seine Nachbran hätten ihn angegriffen. Bis zu seiner Ausreise habe es keine Vorfälle mehr gegeben, da er im Bett gewesen sei. Nach dem Vorfall sei der Vater zur Polizei gegangen, woraufhin es im Sommer römisch 40 eine Dorfratsversammlung gegeben habe, welche gesagt habe, dass sie sich versöhnen sollten. Daraufhin hätte der BF die Anzeige zurückgezogen und habe sich versöhnt. Er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, aber auch aus Angst vor seinen Nachbarn, obwohl es keine Vorfälle mehr gegeben habe. Er sei auch weder aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit von Behörden oder staatlichen Institutionen verfolgt worden, noch jemals in Haft gewesen. Zudem bestehe kein Haftbefehl gegen ihn und er habe nie einer bewaffneten Gruppierung angehört, sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor seinen Nachbarn. Nachgefragt habe er zwar Polizeischutz in Anspruch genommen, diese Leuten hätten jedoch Geld. 1.
  7. AmXXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst Folgendes vor: Er werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten, er habe jedoch (am selben Tag) eine ausführliche Rechtsberatung in Anspuch genommen. Der BF sei weder in oder außerhalb seines Heimatlandes noch in einem EU-Mitgliedstaat in medizinischer Behandlung gewesen. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen und seien jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er brachte vor, dass er seine Verletzungen am Bein und Kreuz herzeigen könne. Er sei deswegen in Indien im Jahr XXXX in Behandlung gewesen, jedoch nicht hier. Er wolle weder Ergänzungen zur Erstbefragung vom XXXX noch zur Einvernahme vom XXXX tätigen.Er werde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten, er habe jedoch (am selben Tag) eine ausführliche Rechtsberatung in Anspuch genommen. Der BF sei weder in oder außerhalb seines Heimatlandes noch in einem EU-Mitgliedstaat in medizinischer Behandlung gewesen. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen und seien jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Er brachte vor, dass er seine Verletzungen am Bein und Kreuz herzeigen könne. Er sei deswegen in Indien im Jahr römisch 40 in Behandlung gewesen, jedoch nicht hier. Er wolle weder Ergänzungen zur Erstbefragung vom römisch 40 noch zur Einvernahme vom römisch 40 tätigen. In Bezug auf die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz erklärte er, dass er nicht nach Indien zurückkönne, da dort sein Leben in Gefahr sei. Zu den Fluchtgründen wolle er nichts weiter angeben. Er habe keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgegeben, da er diese nicht habe lesen können. Auf die Frage ob er freiwillig nach Indien zurückkehren wolle, verneinte er dies, erwiderte jedoch, dass er sich einer Abschiebung nicht widersetzen würde. Zudem wurde der BF darauf hingewiesen, dass behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zugestellt werden könnten, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich sei. Eine schriftliche Verständigung über eine Zustellung durch Hinterlegung werde im XXXX eingelegt. Daher werde der BF aufgefordert dort täglich Nachschau zu halten, ob ein Schriftstück hinterlegt worden sei, damit er dies fristgerecht beheben könne. Dies sei in seinem eigenen Interesse um keine wichtigen behördlichen Fristen zu versäumen.Zudem wurde der BF darauf hingewiesen, dass behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zugestellt werden könnten, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich sei. Eine schriftliche Verständigung über eine Zustellung durch Hinterlegung werde im römisch 40 eingelegt. Daher werde der BF aufgefordert dort täglich Nachschau zu halten, ob ein Schriftstück hinterlegt worden sei, damit er dies fristgerecht beheben könne. Dies sei in seinem eigenen Interesse um keine wichtigen behördlichen Fristen zu versäumen. 1.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des BFA, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß Spruchpunkt VI. wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt.1.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des BFA, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt. Im Wesentlichen führte die Behörde aus, dass zwar nicht die Identität, jedoch die Nationalität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Sprachkenntnisse hätten festgestellt werden können (Anmerkung: In den Feststellungen wurden etwaige (nicht) bestehende Sprachkenntisse nicht aufgeführt.). Außerdem wurden die notorischen Feststellungen zur Covid-19 Pandemie getroffen. Im Übrigen führte das BFA zum Fluchtgrund des BF aus, dass Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht unter den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar seien, außer der Staat wäre nicht willens oder in der Lage den BF zu schützen, was im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden habe können. Die Einreise in Österreich sei daher aufgrund des Wunsches der Verbesserung seiner Lebensumstände erfolgt. Bei einer Rückkehr könne der arbeitsfähige BF in derselben Art wie bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestreiten, was sich auch aus den Ausführungen zur allgemeinen Rückkehrsituation ableiten lasse. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF keine asylrelevanten Umstände vorgebracht habe. Selbst wenn man dem Vorbringen Glauben schenken könnte würde dem BF jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen, wodurch er sich der behaupteten Gefahr hätte entziehen können. Er habe auch kein staatliches Interesse an seiner Person vorgebracht. Es habe folglich nicht festgestellt werden können, dass dem BF eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichekeit drohe. Dem BF habe daher weder internationaler Schutz gewährt noch der Status eines Asylberechtigten erteilt werden können.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der BF keine asylrelevanten Umstände vorgebracht habe. Selbst wenn man dem Vorbringen Glauben schenken könnte würde dem BF jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen, wodurch er sich der behaupteten Gefahr hätte entziehen können. Er habe auch kein staatliches Interesse an seiner Person vorgebracht. Es habe folglich nicht festgestellt werden können, dass dem BF eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichekeit drohe. Dem BF habe daher weder internationaler Schutz gewährt noch der Status eines Asylberechtigten erteilt werden können. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es dem BF möglich sei im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie es ihm auch vor seiner Ausreise gelungen sei. Er sei auch weder einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt, noch würden exeptionelle Umstände vorliegen, die der Gefahr der Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem sei die wirtschaftliche Lage nur dann asylrelevant, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen würden, wofür es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte gebe. In Indien sei sowohl die Grund-, als auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Für Indien habe zudem keine derart schlechte wirtschafliche oder politische Lage festgestellt werden können, die eine Rückbringung unzulässig machen würde. Für sonstige Abschiebungshindernisse lägen keine Anhaltspunkte vor. Der BF sei ein arbeitsfähiger Mann, welcher laut eigenen Angaben in der Lage sei für sich selbst zu sorgen.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass es dem BF möglich sei im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie es ihm auch vor seiner Ausreise gelungen sei. Er sei auch weder einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt, noch würden exeptionelle Umstände vorliegen, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem sei die wirtschaftliche Lage nur dann asylrelevant, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen würden, wofür es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte gebe. In Indien sei sowohl die Grund-, als auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Für Indien habe zudem keine derart schlechte wirtschafliche oder politische Lage festgestellt werden können, die eine Rückbringung unzulässig machen würde. Für sonstige Abschiebungshindernisse lägen keine Anhaltspunkte vor. Der BF sei ein arbeitsfähiger Mann, welcher laut eigenen Angaben in der Lage sei für sich selbst zu sorgen. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt werden könne, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Zudem sei er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und er sei kein Opfer von Gewalt.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt werden könne, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Zudem sei er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und er sei kein Opfer von Gewalt. Gemäß Spruchpunkt IV. sei die Rückkehrentscheidung zulässig, da der BF zwar strafrechtlich unbescholten sei, was jedoch sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht verstärken könne, er sich jedoch seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätte müssen. Er befinde sich zudem erst relativ kurz im Bundesgebiet und aus seinem Vorbringen könne keine nachhaltige Integration oder außergewöhnlich tiefgreifende Verwurzelung abgeleitet werden. Die Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig.Gemäß Spruchpunkt römisch vier. sei die Rückkehrentscheidung zulässig, da der BF zwar strafrechtlich unbescholten sei, was jedoch sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht verstärken könne, er sich jedoch seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätte müssen. Er befinde sich zudem erst relativ kurz im Bundesgebiet und aus seinem Vorbringen könne keine nachhaltige Integration oder außergewöhnlich tiefgreifende Verwurzelung abgeleitet werden. Die Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. Außerdem sei gemäß Spruchpunkt V. die Abschiebung nach Indien zulässig, da sich wie in Spruchpunkt II. dargelegt keine Gefährung ergebe, ihm die Flüchtlingeigenschaft nicht zukomme und es keine diesbezügliche Empfehlung des EGMR gebe. Auch aufgrund der Covid-19 Pandemie könne keine andere Entscheidung getroffen werden. Außerdem sei gemäß Spruchpunkt römisch fünf. die Abschiebung nach Indien zulässig, da sich wie in Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt keine Gefährung ergebe, ihm die Flüchtlingeigenschaft nicht zukomme und es keine diesbezügliche Empfehlung des EGMR gebe. Auch aufgrund der Covid-19 Pandemie könne keine andere Entscheidung getroffen werden. Gemäß Spruchpunkt VI. hätten keine Gründe festgestellt werden können, welche es rechtfertigen würden, dass dem BF eine andere als die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt würde. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkomme könne er auch zur Ausreise verhalten werden.Gemäß Spruchpunkt römisch sechs. hätten keine Gründe festgestellt werden können, welche es rechtfertigen würden, dass dem BF eine andere als die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt würde. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkomme könne er auch zur Ausreise verhalten werden. 1.
  10. In der gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung in vollem Umfang angefochten werde, was mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet werde. Der BF stamme aus Indien, sei ledig und bislang kinderlos und unbescholten. Er habe am XXXX in Österreich um Asyl und internationalen Schutz angesucht. Er sei in einen Grundstücksstreit verwickelt, denn sein Nachbar habe das Grundstück seiner Familie haben wollen. Als die Familie nicht zugestimmt habe, hätten Bedrohungen und Verfolgung begonnen und der BF sei persönlich angegriffen geworden. Er habe eine starke Verletzung erlitten. Zudem habe sich die Behörde mit der Covid-19 Situation in Indien überhaupt nicht auseinandergesetzt und bloß Textbausteine hierzu verwendet, welche keinen Bezug zu Indien hätten. Der BF stamme aus Indien, sei ledig und bislang kinderlos und unbescholten. Er habe am römisch 40 in Österreich um Asyl und internationalen Schutz angesucht. Er sei in einen Grundstücksstreit verwickelt, denn sein Nachbar habe das Grundstück seiner Familie haben wollen. Als die Familie nicht zugestimmt habe, hätten Bedrohungen und Verfolgung begonnen und der BF sei persönlich angegriffen geworden. Er habe eine starke Verletzung erlitten. Zudem habe sich die Behörde mit der Covid-19 Situation in Indien überhaupt nicht auseinandergesetzt und bloß Textbausteine hierzu verwendet, welche keinen Bezug zu Indien hätten. Eine Rückführung nach Indien würde eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit iSd Art 2 und 3 EMRK bedeuten, was durch die Berichtslage ersichtlich sei. Eine Rückführung nach Indien würde eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit iSd Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten, was durch die Berichtslage ersichtlich sei. Zudem könne aus der auf der offiziellen Website des österreichischen Außenministeriums ersichtlichen Reisewarnung, da für ganz Indien die Sicherheitsstufe sechs gelte, abgeleitet werden, dass eine reale Gefahr für Leib und Leben bestehe. Aufgrund der Persönlichkeit, der Biographie, der politischen und religiösen Einstellung und der bereits stattgefundenen problematischen Vorfälle sei unter objektiven Gesichtspunkten davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien konkret gefährdet sei. Zudem habe das BFA die verpflichtenden fallbezogenen Recherchen nicht durchgeführt. Auch wenn nicht jedes Vorbringen Erhebungen vor Ort rechtfertige, so sei die Behörde auch bei wenig oder nicht glaubwürdigen Vorbringen nicht von einer Plausibilitätskontrolle entbunden. Die Berichtslage sei vom BFA mit dem Vorbringen des Antragsstellers in eine Verbindung zu bringen und das BFA hätte auf Grundlage der nachvollziehbaren Schilderungen konkrete Recherchen durchführen müssen, woraufhin das Verfahren einen positiveren Ausgang genommen hätte. Die Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der BF nachvollziehbar dargelegt habe, dass er in Indien seine Lebensgrundlage verloren habe. Es sei daher willkürlich, dass sich das BFA nicht mit der Gesamtheit des persönlichen Vorbringens des BF auseinandergesetzt habe. Der BF habe sich in Österreich gut eingelebt und sei bislang nur positiv aufgefallen. Er sei nicht darauf aus von sozialen Hilfen zu leben, sondern er wolle selbsterhaltungsfähig sein und die deutsche Sprache erlernen. 1.
  11. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor, wo diese am XXXX einlangten.1.
  12. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor, wo diese am römisch 40 einlangten. 1.
  13. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem BF bzw. seiner ehemaligen Rechtsvertretung aufgetragen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die Unterschrift auf der Beschwerde nachzuholen, da diese auf der am XXXX eingebachten Beschwerde fehle und eine aktuelle Melde-, oder Kontaktadresse des BF nachzureichen sei, da ansonsten das Verfahren eingestellt werde.1.
  14. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde dem BF bzw. seiner ehemaligen Rechtsvertretung aufgetragen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die Unterschrift auf der Beschwerde nachzuholen, da diese auf der am römisch 40 eingebachten Beschwerde fehle und eine aktuelle Melde-, oder Kontaktadresse des BF nachzureichen sei, da ansonsten das Verfahren eingestellt werde. 1.
  15. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nach und brachte am XXXX die mit einer Unterschrift versehene Beschwerde und einen Auszug des Zentralen Melderegisters vom XXXX ein, wonach der BF ab demselben Tag erstmals mit dem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war.1.
  16. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nach und brachte am römisch 40 die mit einer Unterschrift versehene Beschwerde und einen Auszug des Zentralen Melderegisters vom römisch 40 ein, wonach der BF ab demselben Tag erstmals mit dem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. 1.
  17. Am XXXX brachte der BF beim BVwG eine Beschwerdenachreichung mit der Bitte um Änderung seiner Personendaten ein und legte in diesem Zusammenhang seinen indischen Führerschein und seine indische Geburtsurkunde vor.1.
  18. Am römisch 40 brachte der BF beim BVwG eine Beschwerdenachreichung mit der Bitte um Änderung seiner Personendaten ein und legte in diesem Zusammenhang seinen indischen Führerschein und seine indische Geburtsurkunde vor. 1.
  19. Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm, brachte der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen Folgendes vor:1.
  20. Anlässlich der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm, brachte der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen Folgendes vor: […] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Mir geht es gut. R: Sind Sie geimpft? BF: Ja, ich bin 3 Mal geimpft. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit bei Polizei bzw. bei der Einvernahme beim BFA gemacht haben richtig und entsprechen diese der Wahrheit? Bleiben Sie bei den Angaben? BF: Ja. R: Sagen Sie mir bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und wo Sie geboren sind? BF: XXXX . Geboren bin ich am XXXX . Ich bin geboren im Dorf XXXX . Das ist im Bezirk XXXX , im Bundesstaat Punjab.BF: römisch 40 . Geboren bin ich am römisch 40 . Ich bin geboren im Dorf römisch 40 . Das ist im Bezirk römisch 40 , im Bundesstaat Punjab. R: Geben Sie bitte chronologisch an in welchen Zeiträumen Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise in welchen Städten, Dörfern, Orte gelebt haben? BF: Ich habe immer nur in XXXX gelebt.BF: Ich habe immer nur in römisch 40 gelebt. R: Haben Sie Ihre Flucht von XXXX aus angetreten?R: Haben Sie Ihre Flucht von römisch 40 aus angetreten? BF: Ja. R: Sind Sie legal ausgereist? BF: Ja. R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist? BF: Mit dem Flugzeug. R: Haben Sie bei der Ausreise irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt? BF: Nein. R: Haben Sie, an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse, alleine gelebt? BF: Nein, mit meinen Eltern. R: Haben Sie Geschwister? BF: Nein. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er ist auch ein Einzelkind. R: Und Ihre Mutter? BF: Sie hat eine Schwester. R: Haben Sie Cousins, Cousinen? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Nur einen Cousin. R: Wo lebt er? BF: Im Dorf. Nachgefragt: In meinem Heimatdorf. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Gut. R: Woher wissen Sie das? BF: Ich habe regelmäßig Kontakt. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit ihnen gesprochen? BF: Vorgestern. R: Was war der Inhalt des Gespräches? BF: Ich habe nur gefragt, wie es ihnen geht. R: Sind Sie auch gefragt worden? BF: Ja. R: Über was sind Sie gefragt worden? BF: Wie es mir geht und wie gesagt, es geht mir gut. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe XXXX Jahre Grundschule gemacht. Einen Beruf habe ich nicht gelernt. Ich habe zu Hause Landwirtschaft betrieben.BF: Ich habe römisch 40 Jahre Grundschule gemacht. Einen Beruf habe ich nicht gelernt. Ich habe zu Hause Landwirtschaft betrieben. R: Wer betreibt jetzt die Landwirtschaft? BF: Mein Vater. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bin Zeitungsverteiler. R: Haben Sie eine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung? BF: Nein. R: Verfügen Sie über einen Vertrag? BF: Nein. R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus? BF: Seit XXXX Monaten.BF: Seit römisch 40 Monaten. R: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat? BF: Ca. 500 €. R: Sind Sie Kranken-, Unfall- und Sozialversichert? BF: Ich habe eine Unfallversicherung abgeschlossen. R: Wo haben Sie die abgeschlossen? BF: Allianz. R: Was zahlen Sie da monatlich? BF: 30 €. R: Verfügen Sie über einen Mietvertrag? BF: Nein. R: Wo wohnen Sie? BF: Im XXXX . Bezirk auf der XXXX BF: Im römisch 40 . Bezirk auf der römisch 40 R: Wie viele Personen wohnen dort? BF: Insgesamt
  21. R: Müssen Sie etwas zahlen, damit Sie dort wohnen dürfen? BF: Ja. 200 €. R: Wem gehört die Wohnung? Wer ist der Hauptmieter? BF: Die Wohnung gehört dem XXXX . Er wohnt auch in der Wohnung.BF: Die Wohnung gehört dem römisch 40 . Er wohnt auch in der Wohnung. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF: Ganz wenig. R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF: Nein. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation, Klub oder der gleichen? BF: Nein. R: Gehen Sie einer caritativen Arbeit nach? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? BF: Nein. R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Ich habe einen Grundstückstreit mit den Nachbarn. Die haben mich schon angegriffen und verletzt und wollen mich umbringen. R: Wann hat dieser Grundstücksstreit begonnen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Über welchen Zeitraum hat sich dieser Streit gezogen? BF: Der Streit besteht noch immer. R: Wann hat er XXXX begonnen?R: Wann hat er römisch 40 begonnen? BF: März. R: Wann haben Sie Indien verlassen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann? BF: November. R: Was hat sich in dieser Zeit ereignet? BF: Erst haben wir nur verbal gestritten, dann hat er mich mit einem Motorrad angefahren und mich am Rücken verletzt. R: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet? BF: XXXX . Nachgefragt, wann das genau war: Im Mai XXXX .BF: römisch 40 . Nachgefragt, wann das genau war: Im Mai römisch 40 . R: Können Sie mir diesen Vorfall genau schildern? BF: Ich bin vor meinem Haus gestanden. Dann kamen sie und fuhren mich mit dem Motorrad an. Sie liesen das Motorrad auf meinem Fuß liegen. R: Ich kann mir den Vorfall noch nicht vorstellen. Können Sie es genauer erklären? BF: Ich stand vor dem Haus. Da kamen sie auf dem Motorrad. R: Wenn Sie sagen, „Da kamen sie auf dem Motorrad.“ Wo haben Sie in diesem Zeitpunkt hingeschaut? BF: Ich war in meinen eigenen Gedanken. R: Wann haben Sie dann bemerkt, dass jemand auf Sie mit dem Motorrad zukommt? BF: Ich habe es erst gemerkt, als das Motorrad auf meinem Fuß war. R: Sie sagen, „Sie kamen mit dem Motorrad“, was heißt „Sie kamen“? BF: Es waren 2 Leute, mit denen ich Streit hatte. R: Um wen hat es sich bei den beiden Personen gehandelt? BF: Die mit denen ich einen Streit hatte. R: Haben diese Personen, mit denen Sie einen Streit hatten, einen Namen? BF: Der erste hat geheißen XXXX und der zweite XXXX .BF: Der erste hat geheißen römisch 40 und der zweite römisch 40 . R: Wie alt sind die Personen? BF: Ca. XXXX Jahre.BF: Ca. römisch 40 Jahre. R: Woher kennen Sie diese Personen? BF: Sie sind meine Nachbarn. R: Wie haben Sie bemerkt, dass Sie vom Motorrad berührt worden sind? BF: Ich habe mich umgedreht und habe das Motorrad gesehen. R: Was ist dann vorgefallen, nachdem Sie das Motorrad gesehen haben? BF: Ich bin zu Boden gefallen. Sie fuhren mit dem Motorrad auf meinen Fuß. R: Wieso sind Sie zu Boden gefallen? BF: Weil sie mich angefahren haben. R: Von welcher Seite sind Sie angefahren worden? BF: Von links. R: Von hinten, von der Seite, von vorne? BF: Sie kamen von links. R wiederholt die Frage. BF: Von der Seite. R: Was haben die Nachbarn für ein Motorrad gefahren? BF: „Pulser“. R: Fahren Sie selbst mit dem Motorrad? BF: Ja. R: Was fahren Sie für ein Motorrad? BF: „Discover“. R: Wie viele PS? BF: 125 PS. R: Sie sind von der Seite angefahren worden. Wie ist dann das Motorrad zum Stillstand gekommen? BF: Weil es auf meinem Fuß war. R: Wie ist es dorthin gekommen auf Ihren Fuß? BF: Sie haben es dorthin gefahren. R: Sind Sie dabei verletzt worden? BF: Mein Fuß war verletzt. R: Was ist dann passiert, nachdem Ihr Fuß verletzt war? BF: Ich wurde dann auch noch mit Schwertern am Rücken verletzt. R: Können Sie es genau beschreiben, was vorgefallen ist? BF: Als ich am Boden lag, haben Sie mit Schwertern auf meinen Rücken eingeschlagen. R: Was waren das für Schwerte, mit denen man auf Ihren Rücken eingeschlagen hat? BF: Es waren große breite Schwerte. R: Wie war die Klinge dieser Schwerter? BF: Sehr scharf. R: Wie oft ist mit diesen scharfen Schwertern auf Sie eingeschlagen worden? BF: 3, 4 Mal und ich hatte Einschnitte. R: Was ist dann passiert? BF: Sie sind geflüchtet. Ich wurde stationär aufgenommen im Krankenhaus. R: In welchem Krankenhaus? BF: In XXXX . Dort ist das XXXX .BF: In römisch 40 . Dort ist das römisch 40 . R: In welchem Zeitraum haben Sie sich in dem XXXX aufgehalten?R: In welchem Zeitraum haben Sie sich in dem römisch 40 aufgehalten? BF: Ca. XXXX Monate.BF: Ca. römisch 40 Monate. R: Wann wurden Sie entlassen? BF: Im XXXX kam ich ins Krankenhaus, im XXXX wurde ich entlassen.BF: Im römisch 40 kam ich ins Krankenhaus, im römisch 40 wurde ich entlassen. R: Waren Sie wieder gesund, als Sie entlassen worden sind? BF: Ja. Ich war dann zu Hause. R: Was haben Sie zu Hause dann gemacht? BF: Ich konnte noch nicht richtig gehen. R: Wie lange hat es dann gedauert, bis Sie richtig gehen konnten? BF: Bis Oktober. R: Welchen Jahres? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was haben Sie in dieser Zeit gemacht? BF: Ich war nur zu Hause und konnte nicht arbeiten. R: Was haben Sie gemacht? BF: Ich hatte Bettruhe. R: Was heißt das? Haben Sie sich daran gehalten, wurde es Ihnen beschrieben? BF: Der Arzt hat es gesagt, ich konnte nicht gehen, wegen meinem Fuß. R: Ist es dann, nachdem Sie vom Krankenhaus entlassen worden sind bis zu Ihrer Ausreise aus Indien zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Haben Sie diesen Vorfall angezeigt? BF: Ja, ich habe Anzeige erstattet, aber die anderen hatten mehr Geld. R: Haben Sie sich an einem Anwalt gewandt? BF: Nein. R: Haben Sie sich an eine übergeordnete Polizeistelle gewandt? BF: Ja. R: Wo war die? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wann sind Sie dann genau ausgereist? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R wiederholt die Frage. BF: Im November XXXX .BF: Im November römisch 40 . R: Wieso sind Sie dann nicht länger in Indien geblieben, nachdem es zu keinen Vorfällen gekommen ist? BF: Diese 2 Männer waren für eine Zeit lang weg, aber sie sind dann zurückgekehrt. Deshalb hatte ich Angst. R: Wer war denn dabei, als Sie bei der Polizei waren? BF: Mein Vater. R: War Ihr Vater alleine bei der Polizei oder waren Sie mit? BF: Wir waren zusammen bei der Polizei. R: Haben Sie dann eine Anzeige erstattet? BF: Ja. R: Also haben Sie doch eine Anzeige erstattet? BF: Ja. R: Ist die Anzeige noch aufrecht? BF: Nein, die anderen sind reich und sind von der Kongresspartei. R: Was hat das mit Ihrer Anzeige zu tun? BF: Die Kongresspartei ist an der Macht, deswegen wird es kein Verfahren gegen diese Leute geben. R: Ist die Anzeige noch aufrecht? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Weil die das beeinflusst haben. R: Was ist mit der Anzeige passiert? BF: Die Gegner bewirtschaften jetzt mein Grundstück. R: Seit wann bewirtschaften die Gegner Ihr Grundstück? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Wann XXXX ?R: Wann römisch 40 ? BF: Dezember XXXX .BF: Dezember römisch 40 . R: Wem gehört dieses Grundstück? BF: Die Hälfte gehört uns, die Hälfte gehört ihnen. R: Was heißt „die Hälfte gehört ihnen“? BF: So steht es in den Papieren. R: Wer betreibt jetzt die Landwirtschaft von Ihnen bzw. Ihrem Vater? BF: Mein Vater. R: Was haben Sie zuerst gemeint, „Die Gegner bewirtschaften jetzt mein Grundstück.“? BF: Diese Hälfte, dass die anderen haben, ist strittig. Das gehört eigentlich uns. R: Seit wann betreiben die anderen diese andere Hälfte? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Was hat Ihr Vater dagegen getan? BF: Mein Vater hat nichts gemacht. R: Wieso wird jetzt die Anzeige nicht mehr verfolgt? BF: Weil die anderen mehr Geld haben, wir haben keinen Einfluss. R: Was hat das mit der Anzeige zu tun, dass die anderen mehr Geld haben? BF: In Indien werden nur die angehört, die mehr Geld haben. R: Sind Sie bei der Polizei angehört worden bzw. Ihr Vater? BF: Wir sind angehört worden, aber es wurde weiter nichts unternommen. R: Wurde eine Anzeige aufgenommen oder wurden Sie nur angehört? BF: Es wurde eine Anzeige erstattet. R: Was ist mit dieser Anzeige passiert? BF: Das weiß ich nicht. Die Polizei hat gesagt, wir haben die Anzeige gemacht. R: Besteht die Anzeige noch? BF: Ich weiß es nicht. Die Polizei hat gesagt, wir sollen gehen. Sie kümmert sich um alles. R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass die Anzeige zurückgezogen worden ist. Was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass die Anzeige zurückgezogen worden ist. Was sagen Sie dazu? BF: Davon weiß ich nichts. R: Wissen Sie, wer die Anzeige zurückgezogen hat? BF: Ich habe so etwas nicht gesagt. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV: Nein. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Nein. Nur, dass mein Leben in Indien gefährdet ist. R an BFV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV verzichtet darauf. […] 1.
  22. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF mitgeteilt, dass er binnen zehn Tagen ab Zustellung zu den Länderinformationen vom XXXX , Version XXXX , Stellung nehmen könne.1.
  23. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF mitgeteilt, dass er binnen zehn Tagen ab Zustellung zu den Länderinformationen vom römisch 40 , Version römisch 40 , Stellung nehmen könne. 1.
  24. Am XXXX langte beim BVwG eine Stellungnahme ein in der der BF im Wesentlichen ausführte, dass er weiterin eine Verfolgung in seinem Herkunftsland befürchte und sich im Zuge seines langen Aufentaltes im Bundesgebiet eine entsprechende Verbundenheit zum Land und zur Kultur entwickelt habe. Er habe zudem keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in anderen Regionen Indiens, weshalb die Gefahr bestehe, dass er dort in eine existentielle Notlage geraten würde. Dies werde auch im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte bestätigt. Zudem seien die Entwicklungen durch die Covid-19-Pandemie in Indien nicht vorhersehbar und Studien würden zeigen, dass auch jüngere Menschen gesundheitliche Probleme von einer Infektion davontragen würden. In Indien sei keine adäquate Versorgung gewährleistet.1.
  25. Am römisch 40 langte beim BVwG eine Stellungnahme ein in der der BF im Wesentlichen ausführte, dass er weiterin eine Verfolgung in seinem Herkunftsland befürchte und sich im Zuge seines langen Aufentaltes im Bundesgebiet eine entsprechende Verbundenheit zum Land und zur Kultur entwickelt habe. Er habe zudem keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in anderen Regionen Indiens, weshalb die Gefahr bestehe, dass er dort in eine existentielle Notlage geraten würde. Dies werde auch im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte bestätigt. Zudem seien die Entwicklungen durch die Covid-19-Pandemie in Indien nicht vorhersehbar und Studien würden zeigen, dass auch jüngere Menschen gesundheitliche Probleme von einer Infektion davontragen würden. In Indien sei keine adäquate Versorgung gewährleistet. In Österreich habe er ein intensives Privat-, und Familienleben begründet, die deutsche Sprache gelernt und wäre im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Er habe große Anstrengungen unternommen um sich zu integrieren. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am XXXX im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Bundesstaat Punjabi, geboren zu sein und spricht Punjabi als seine Muttersprache. Die Identität des BF konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er gehört der Volksgruppe der „Jat“, sowie der Religion der Sikhs an. Bevor er Indien verlassen hat, lebte er in seinem Heimatdorf mit seiner Familie, welche aus seinen Eltern besteht. Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Punjabi, geboren zu sein und spricht Punjabi als seine Muttersprache. Die Identität des BF konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er gehört der Volksgruppe der „Jat“, sowie der Religion der Sikhs an. Bevor er Indien verlassen hat, lebte er in seinem Heimatdorf mit seiner Familie, welche aus seinen Eltern besteht. Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am XXXX im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er musste seinen Reisepass in Serbien an einen Schlepper abgeben, hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat zwölf Jahre lang die Grundschule. Danach hat der BF in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Er ist gesund, leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig. Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am römisch 40 im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er musste seinen Reisepass in Serbien an einen Schlepper abgeben, hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat zwölf Jahre lang die Grundschule. Danach hat der BF in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Er ist gesund, leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig. 1.
  28. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund seines Streites mit seinem Nachbarn in Indien verfolgt wird. Der BF hat Indien gegen Ende XXXX verlassen. Der BF hat Indien gegen Ende römisch 40 verlassen. Es wird weiters nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Herkunftsstaat des BF infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht gewillt oder in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen abzuwenden. 1.
  29. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt auch in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er ist erst seit XXXX mit dem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In seinem Herkunftsort leben nach wie vor seine Eltern, zu denen er täglich teilweise bis zu zwei Mal in Kontakt steht, sowie seine Tante und ein Cousin mütterlicherseits. Die Familie verfügt über ein Eigentum in Form einer Landwirtschaft, welche teilweise verpachtet ist. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt auch in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er ist erst seit römisch 40 mit dem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In seinem Herkunftsort leben nach wie vor seine Eltern, zu denen er täglich teilweise bis zu zwei Mal in Kontakt steht, sowie seine Tante und ein Cousin mütterlicherseits. Die Familie verfügt über ein Eigentum in Form einer Landwirtschaft, welche teilweise verpachtet ist. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, der auch österreichische Staatsangehörige oder enge soziale Bindungen umfasst. Er ist nicht Mitglied eines Vereins, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation. Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er arbeitet jedoch seit ca. sechs Monaten als Zeitungszusteller und verdient ca. 500,- Euro im Monat. Es nicht ersichtlich, dass der BF auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht laut dem aktuellen Auszug der Grundversorgung seit dem 19.11.2020 keine Leistungen mehr aus dieser. 1.
  30. Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom XXXX bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge des Parteiengehörs vom XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version XXXX , vom XXXX , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom römisch 40 bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge des Parteiengehörs vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version römisch 40 , vom römisch 40 , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert: Länderspezifische Anmerkungen (…………………) Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Quellen:  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 3.3.2022  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022  FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022  HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  31. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022  BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021  DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021  DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]  KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien  Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022  TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  32. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
  33. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  34. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  35. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  36. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  37. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  38. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  39. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  40. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am
  41. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  42. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  43. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am
  44. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  45. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.3.2022  BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020  BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019  BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 1.3.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021  EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021  FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021  KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien  Piazolo, Michael

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Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas, Zugriff 22.10.2020  SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021  SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019  WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 08.03.2022 Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung eingerichtet (FH 2020; vgl. FAZ 7.8.2019, GIZ 8.2020a, ÖB 8.2021, AA 22.9.2021). Artikel 370 der indischen Verfassung wurde aufgehoben (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumte, wurde aufgehoben; und gleichzeitig wurde vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung eingerichtet (FH 2020; vergleiche FAZ 7.8.2019, GIZ 8.2020a, ÖB 8.2021, AA 22.9.2021). Artikel 370 der indischen Verfassung wurde aufgehoben (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumte, wurde aufgehoben; und gleichzeitig wurde vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen hatten die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019). Führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus von Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf den Public Safety Act festgenommen und bleiben ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft (FH 2020).Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen hatten die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019). Führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus von Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf den Public Safety Act festgenommen und bleiben ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft (FH 2020). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 22.9.2021). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
  1. Feber 2019 mindestens 44 Menschen getötet, Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Gruppe Jaish-e-Mohammed übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es unterschiedlichste Angaben (ÖB 8.2021). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
  2. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
  3. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren. Um große Menschenansammlungen zu verhindern, werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Am
  4. April 2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021).Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 22.9.2021). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
  5. Feber 2019 mindestens 44 Menschen getötet, Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Gruppe Jaish-e-Mohammed übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es unterschiedlichste Angaben (ÖB 8.2021). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
  6. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
  7. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren. Um große Menschenansammlungen zu verhindern, werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Am
  8. April 2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 357 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kaschmir. Im Jahr 2018 wurden 452 Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es 283 Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt 321 Todesopfer registriert. Im Jahr 2021 wurden bis zum
  9. Mai insgesamt 60 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 4.5.2021c). In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen ein (u.a. tödlicher Schusswaffengebrauch, erweiterte Bestimmungen zu Festnahme und Beschlagnahmung) - bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof erklärt, dass derartige Gewaltanwendung selbst in Gebieten, die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig ist (HRW 14.8.2020). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkung entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHCHR 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen ein (u.a. tödlicher Schusswaffengebrauch, erweiterte Bestimmungen zu Festnahme und Beschlagnahmung) - bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof erklärt, dass derartige Gewaltanwendung selbst in Gebieten, die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig ist (HRW 14.8.2020). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkung entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHCHR 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020).Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022  AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html, Zugriff 17.1.2020  ARTE (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 11.2.2020  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.5.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.9.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw40-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.7.2020  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.6.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw24-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.7.2020  BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020  BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 2.3.2022  BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung [Deutschland] (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 20.2.2020  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 11.2.2020  FH - Freedom House
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  3. Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021). Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am
  4. November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Quellen:  BAMF

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