G sowie § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraphen 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die LPD Niederösterreich am 16.10.2021, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, sein Cousin sei mit einer Frau durchgebrannt und habe sie geheiratet. Der Bruder dieser Frau sei mit dem Beschwerdeführer in einer guten freundschaftlichen Beziehung gewesen und denke nunmehr, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat seiner Schwester etwas zu tun habe. Der Beschwerdeführer werde von ihm mit dem Tode bedroht. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund, dass sein Cousin mit einem Mädchen durchgebrannt sei und es heimlich geheiratet habe. Der Bruder des Mädchens sei der beste Freund des Beschwerdeführers gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dies dem Cousin ermöglich habe und der Organisator sei, weswegen er nachdem Aufenthaltsort der beiden gefragt habe. Obwohl der Beschwerdeführer beteuert hätte nichts mit dieser Geschichte zu tun zu haben, sei er von seinem Freund telefonisch bedroht, angegriffen und geschlagen worden. Er habe den Freund nicht bei der Polizei angezeigt. Man habe versucht, es persönlich zu regeln. Der Beschwerdeführer habe sich für etwa einen Monat bei seinem Onkel aufgehalten, um den Attacken zu entgehen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.11.2021 IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.11.2021 IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellten Einvernahmen Feststellungen zu Indien getroffen und beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen weder glaubwürdig wären, noch einen Zusammenhang zu den in der GFK aufgezählten Verfolgungsgründen hätten. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der oben bereits im wesentlichen Inhalt dargestellten Einvernahmen Feststellungen zu Indien getroffen und beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen weder glaubwürdig wären, noch einen Zusammenhang zu den in der GFK aufgezählten Verfolgungsgründen hätten. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, asylrelevante Gründe glaubhaft zu machen und überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative vorläge. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage, bezogen auf seine Person, in Indien glaubhaft gemacht habe und im vorliegenden Fall auch keine Abschiebungshindernisse vorlägen, sodass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, ebensowenig ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG mangels der dort genannten Voraussetzungen (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe und auch keine besonderen privaten Bindungen zu Österreich bestünden, zumal er sich erst seit kurzer in Österreich befinde, über keine Deutschkenntnisse verfüge und keiner Arbeit nachgehe. Weiters sei jedoch von dem Bestehen von Bindungen zu seinem Heimatland Indien auszugehen, es sei daher die Rückkehrentscheidung zulässig und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen. Weiters bestehe auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stehe einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchpunkt V.). Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise festzustellen gewesen (Spruchpunkt VI.). der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, asylrelevante Gründe glaubhaft zu machen und überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative vorläge. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage, bezogen auf seine Person, in Indien glaubhaft gemacht habe und im vorliegenden Fall auch keine Abschiebungshindernisse vorlägen, sodass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, ebensowenig ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG mangels der dort genannten Voraussetzungen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe und auch keine besonderen privaten Bindungen zu Österreich bestünden, zumal er sich erst seit kurzer in Österreich befinde, über keine Deutschkenntnisse verfüge und keiner Arbeit nachgehe. Weiters sei jedoch von dem Bestehen von Bindungen zu seinem Heimatland Indien auszugehen, es sei daher die Rückkehrentscheidung zulässig und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen. Weiters bestehe auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und stehe einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise festzustellen gewesen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde am 15.12.2021 rechtkräftig. Jetziges Verfahren: Am 19.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dazu wurde er am gleichen Tag einer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpoizei und Anhaltevollzug unterzogen. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass sein Cousin mit seiner Freundin durchgebrannt sei, obwohl beide Familien gegen diese Beziehung gewesen seien. Nun sei die Ehefrau seines Cousins schwanger und würde bei ihren Eltern leben, da der Cousin unauffindbar sei. Der Bruder der Ehefrau seines Cousins sei der Freund des Beschwerdeführers gewesen sei und habe nunmehr den Verdacht, dass der Beschwerdeführer in diese Sache verwickelt sei. Der Beschwerdeführer habe nunmehr den Verdacht, dass sein „Freund“ ihn ebenso unauffindbar machen werde, wie seinen Cousin. In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der Beschwerdeführer, er werde die Befragung ohne seinen gewillkürten Vertreter durchführen. Er sei psychisch und physisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er habe weder in der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass das letzte Verfahren am 15.12.2021 negativ abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nunmehr am 19.09.2022 einen Folgeantrag gestellt. Der Vertreter der belangten Behörde erkundigte sich, was sich an den Fluchtgründen des Beschwerdeführers verändert hätte. Der Beschwerdeführer erzählte nunmehr, dass sein Bruder mit der Schwester eines Freundes verschwunden sei. Verwandte des Freundes hätten das Mädchen gefunden und zurückgebracht. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nicht auffindbar. Der Freund und Verwandte des Beschwerdeführers hätten über den Beschwerdeführer gespottet und es sei zu verbalen Streitereien gekommen, die zu Faustschlägen geführt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er in das Verschwinden des Mädchens und seines Bruders involviert sei. Der Beschwerdeführer würde verschweigen, wo sich sein Bruder versteckt halten würde. Die Familie des Mädchens sei wohlhabend, seine Familie sei wirtschaftlich nicht gut situiert. Der Beschwerdeführer erklärte, dass das Mädchen 14 Monate, im August 2022 nach ihrem Verschwinden wiederaufgetaucht sei. Es sei jedoch unklar, wo der Bruder des Beschwerdeführers sich aufhalten würde. Es werde von der Seite der Familie des Beschwerdeführers sogar befürchtet, dass er von der Familie des Mädchens ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer habe Angst, das gleiche Schicksal zu erleiden. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass das Mädchen seines Bruders mittlerweile ein Mädchen geboren habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 09.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 09.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang des ersten und des zweiten Asylverfahrens einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, sowie Feststellungen zur Person zum Herkunftsstaat getroffen. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht, sondern bezwecke offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Es hätte sich auch kein Hinweis eines entscheidungsrelevant geänderten Sachverhaltes ergeben. Zu Spruchpunkt I. und II. wurde dargelegt, dass sich weder in der maßgeblichen Sachlache, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine wesentliche Änderung ergeben habe, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Weiters wurde unter Spruchpunkt III. dargelegt, dass keine der Voraussetzungen des § 57 vorlägen, zu Spruchpunkt IV., dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Familienleben in Österreich führe und der Beschwerdeführer vergleichsweise kurz in Österreich aufhältig sei und trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Österreich nicht verlassen habe und daher gegen die Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, verstoßen habe. Es läge auch keinerlei Aufenthaltsverfestigung vor und würden nach wie vor keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte gegeben seien, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei und die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben hatte, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Zu Spruchpunkt V. wurde dargelegt, dass sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben habe und auch einer Abschiebung nach Indien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, auch die aktuelle Covid-19 Pandemie erfordere nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Spruchpunkt VI. wurde damit begründet, dass
1 a FPG im Falle einer zurückweisenden Entscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang des ersten und des zweiten Asylverfahrens einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, sowie Feststellungen zur Person zum Herkunftsstaat getroffen. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht, sondern bezwecke offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Es hätte sich auch kein Hinweis eines entscheidungsrelevant geänderten Sachverhaltes ergeben. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurde dargelegt, dass sich weder in der maßgeblichen Sachlache, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine wesentliche Änderung ergeben habe, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch drei. dargelegt, dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, vorlägen, zu Spruchpunkt römisch vier., dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Familienleben in Österreich führe und der Beschwerdeführer vergleichsweise kurz in Österreich aufhältig sei und trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Österreich nicht verlassen habe und daher gegen die Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, verstoßen habe. Es läge auch keinerlei Aufenthaltsverfestigung vor und würden nach wie vor keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte gegeben seien, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei und die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben hatte, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde dargelegt, dass sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben habe und auch einer Abschiebung nach Indien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, auch die aktuelle Covid-19 Pandemie erfordere nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Spruchpunkt römisch sechs. wurde damit begründet, dass
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG im Falle einer zurückweisenden Entscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den MitgrantInnenverein St. Marx, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Indien einer Verfolgung aus religiösen/politischen Gründen bzw. als Zugehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe unterliege und dass er aufgrund seines langen Aufenthaltes jegliche Bindung zu Indien verloren habe. Wenn eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen stattgefunden hätte, hätte das Amt feststellen müssen, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege. Es habe keinerlei erkennbare Beurteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers stattgefunden. Auch sei eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung asylrelevant, wenn denn der Staat nicht gewillt und in der Lage sei, Verfolgungshandlungen zu unterbinden, dass treffe auf die heimatlichen Behörden in Indien zu. Dem Beschwerdeführer drohe daher aufgrund seines glaubwürdigen Vorbringens Verfolgung im Sinne der GFK und wäre ihm daher Asyl zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Verfahrensgang und Sachverhalt resultieren aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 09.02.2023 zu Zl. XXXX . Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) wiedergegebenen aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und wird auf diese Länderfeststellungen verwiesen.Verfahrensgang und Sachverhalt resultieren aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 09.02.2023 zu Zl. römisch 40 . Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) wiedergegebenen aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und wird auf diese Länderfeststellungen verwiesen. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich gemeldet ist, aus dem Zentralen Melderegister. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchteil I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im vorliegendem Fall hat der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich keine neuen Fluchtgründe angegeben, sondern lediglich seine Fluchtgründe neuerlich vorgebracht bzw. auf das bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erkannte Vorbringen aufgebaut. Ein Bezug des nunmehrigen Vorbringens zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ist nach wie vor nicht gegeben. Er hat sich auch widersprochen, denn bisher hat er angegeben, dass ihm Verfolgung aufgrund des Verhaltens seines Cousins gedroht habe. Nunmehr gab er vor der belangten Behörde an, dass die Verfolgung aufgrund des Fehlverhaltens des eigenen Bruders drohen würde. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr – entgegen dem bisherigen Vorbringen – erstmals behauptet, dass er einer Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen unterliege bzw. als ein Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe, so ist dieses Vorbringen im Sinne der obigen Rechtslage nicht relevant, zumal neue Gründe im Rechtsmittelverfahren nach § 68 AVG nicht geltend gemacht werden können. Vielmehr drängt sich die Vermutung auf, dass es sich dabei um einen vorgefertigten Text ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer handelt. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr – entgegen dem bisherigen Vorbringen – erstmals behauptet, dass er einer Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen unterliege bzw. als ein Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe, so ist dieses Vorbringen im Sinne der obigen Rechtslage nicht relevant, zumal neue Gründe im Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 68, AVG nicht geltend gemacht werden können. Vielmehr drängt sich die Vermutung auf, dass es sich dabei um einen vorgefertigten Text ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer handelt. Geradezu absurd ist die Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Aufenthaltes in Österreich jegliche Bindung an Indien verloren hat, zumal der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2021 nach Österreich gekommen ist und Indien erst kurz vorher verlassen hat. Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Indien ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung
EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Indien ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung
, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in einer ausweglosen Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist dort aufgewachsen und hat den Großteil seines Lebens verbracht, er ist gesund und arbeitsfähig und in der Lage dort für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie er dies auch vor seiner Ausreise getan hat. Weiters verfügt er auch über Familienangehörige in Indien und ist in die dortige Gesellschaft integriert. Auch gehört der Beschwerdeführer als junger gesunder Mensch nicht zu einer Risikogruppe der aktuellen Covid-19 Pandemie und ist das Risiko einer schweren oder gar tödlichen Erkrankung äußerst gering. Es droht daher dem Beschwerdeführer kein real risk einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die aktuelle Covid-19 Pandemie. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in einer ausweglosen Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist dort aufgewachsen und hat den Großteil seines Lebens verbracht, er ist gesund und arbeitsfähig und in der Lage dort für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie er dies auch vor seiner Ausreise getan hat. Weiters verfügt er auch über Familienangehörige in Indien und ist in die dortige Gesellschaft integriert. Auch gehört der Beschwerdeführer als junger gesunder Mensch nicht zu einer Risikogruppe der aktuellen Covid-19 Pandemie und ist das Risiko einer schweren oder gar tödlichen Erkrankung äußerst gering. Es droht daher dem Beschwerdeführer kein real risk einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die aktuelle Covid-19 Pandemie. Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Oktober 2021 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Zu den Spruchpunkten IV. - VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch vier. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
G in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z l und 3 bis 5 des § 10 Abs. 1 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in der geltenden Fassung ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z l und 3 bis 5 des Paragraph 10, Absatz eins, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach. anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach. anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre 9 Absatz 3, BFA-VG). Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber.Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Bei dieser Interessenabwägung sind — wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind — wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [...] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÕJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [...] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÕJZ 2007/74, 858 f.). Der Beschwerdeführer hat keine aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen in Österreich und führt hier auch kein Familienleben. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Oktober 2021 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort weiterhin seine Verwandten leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01,0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01,0479). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBI. Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z l der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Z l der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat keine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG glaubhaft vorgebracht und steht Abschiebungen nach Indien überdies auch keine Empfehlung des EGMR entgegen. Der Beschwerdeführer hat keine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG glaubhaft vorgebracht und steht Abschiebungen nach Indien überdies auch keine Empfehlung des EGMR entgegen. Eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung nach Indien war daher als zulässig zu bezeichnen.
1 a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
AVG sowie, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird, nicht.
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, nicht. Diese Bestimmung erging in Umsetzung des Art. 7 der Rückführungsrichtlinie (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3 zu § 55 FPG). Abs. 1 a legt Fälle fest, in denen eine Frist für die freiwillige Ausreise ex lege nicht besteht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K5 zu § 55 FPG).Diese Bestimmung erging in Umsetzung des Artikel 7, der Rückführungsrichtlinie (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3 zu Paragraph 55, FPG). Absatz eins, a legt Fälle fest, in denen eine Frist für die freiwillige Ausreise ex lege nicht besteht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K5 zu Paragraph 55, FPG). Da im vorliegenden Fall eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG ergangen ist, besteht kein Spielraum für die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen.Da im vorliegenden Fall eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ergangen ist, besteht kein Spielraum für die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Es war daher auch Spruchteil VI. zu bestätigen. Es war daher auch Spruchteil römisch sechs. zu bestätigen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, folgt die Verhandlungspflicht bei einer vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich den § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (VwGH vom 17.10.2018 Ra2018/01/0435, VwGH vom 03.04.2019 Ra2019/20/0104,). Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, folgt die Verhandlungspflicht bei einer vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich den Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG (VwGH vom 17.10.2018 Ra2018/01/0435, VwGH vom 03.04.2019 Ra2019/20/0104,).
3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzwegen nicht zukommt, oder der diese von Gesetzwegen aberkannt wurde und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzwegen nicht zukommt, oder der diese von Gesetzwegen aberkannt wurde und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern oder die angefochtene Entscheidung zu beheben. Das Vorbringen in der Beschwerde ist vage und oberflächlich bzw. rechtlich irrelevant und sachlich falsch. Vielmehr hat der Beschwerdeführer sich in dem vorliegenden zweiten Asylverfahren auf die bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Gründe im ersten Asylverfahren bezogen. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Judikatur des VwGH.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor., Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Judikatur des VwGH. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2267554.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.