Obsah (14)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 77§ 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW184 2267768-1 Spruch, W184 2267768-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die beschwerdeführende Partei (BF), einen männlichen Staatsangehörigen Tunesiens, folgende Entscheidung getroffen: „
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.“„
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF am 16.02.2023 um 10:45 Uhr in der BFA-Außenstelle Wien durch hinzugezogene Beamte der LPD Wien angehalten worden sei. Es bestehe seit dem 27.07.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, und der BF sei der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen. Er habe keine amtliche Meldeadresse. Eine positive Identifizierung seitens der tunesischen Behörden liege seit 05.10.2022 vor. Im Zuge der Einvernahme am 16.02.2023 im PAZ-HG habe der BF angegeben (F = Frage, A = Antwort): … F: Sind Sie gesund und fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, am heutigen Tage eine niederschriftliche Befragung vorzunehmen? A: Ja, das kann ich. … F: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot seit 27.07.
- Diese wurde Ihnen nachweislich zugestellt. Sie sind der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen und Sie sind im Bundesgebiet untergetaucht und ohne amtliche Meldeadresse. Was sagen Sie dazu?F: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot seit 27.07.
- Diese wurde Ihnen nachweislich zugestellt. Sie sind der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen und Sie sind im Bundesgebiet untergetaucht und ohne amtliche Meldeadresse. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe nichts erhalten. F: Verfügen Sie über tunesische Personendokumente? A: Ich habe nichts. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Ich hatte einen tunesischen RP, den habe ich im Jahr 2020 unterwegs verloren. F: Wann, wie und warum sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? A: Ich bin illegal 2021 nach Österreich eingereist, und zwar von Rumänien mit dem LKW. Ich wollte hier leben. F: Sie wurden mit 09.08.2022 vom Magistrat XXXX amtlich abgemeldet. Wo haben Sie Unterkunft seit 09.08.2022 genommen?F: Sie wurden mit 09.08.2022 vom Magistrat römisch 40 amtlich abgemeldet. Wo haben Sie Unterkunft seit 09.08.2022 genommen? A: Bei einer Freundin im XXXX . Ich bin heute zur Landstraße gegangen, um mir eine Karte zu holen und mich anzumelden. Ich habe nach der Entlassung im August 2022 im XXXX , XXXX , gewohnt, von August bis Dezember, danach bei meiner Freundin.A: Bei einer Freundin im römisch 40 . Ich bin heute zur Landstraße gegangen, um mir eine Karte zu holen und mich anzumelden. Ich habe nach der Entlassung im August 2022 im römisch 40 , römisch 40 , gewohnt, von August bis Dezember, danach bei meiner Freundin. F: Können Sie die genaue Adresse der Freundin nennen? A: Nein, die weiß ich nicht. F: Wie heißt die Freundin und wann ist sie geboren? A: XXXX , sie ist XXXX geboren, ich bin mir aber nicht sicher. A: römisch 40 , sie ist römisch 40 geboren, ich bin mir aber nicht sicher. F: Wie viel Geld hatten Sie bei der Einreise und jetzt? A: 25 Euro jetzt, damals nichts. F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Ich arbeite am Markt und transportiere Möbel. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein. Meine Mutter und meine Schwester leben in Tunesien, mein Vater ist verstorben. F: Sind Sie von irgendjemand finanziell abhängig in Österreich? A: Nein. F: Sind Sie von irgendjemand finanziell abhängig in der EU? A: Nein. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Haben Sie nennenswerte Bindungen zum Bundesgebiet? A: Nein. F: Gehen Sie einer legalen Arbeitstätigkeit in Österreich nach? A: Ich arbeite schwarz am Markt und als Möbeltransporteur. Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an: Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich verfüge über keine Personendokumente und habe etwa EUR
- … F: Sie wurden am 16.02.2023 um 10:45 Uhr in der BFA-Außenstelle … angehalten. Es besteht seit dem 27.07.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und Sie sind der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen. Sie haben keine amtliche Meldeadresse und sind im Bundesgebiet untergetaucht. Eine positive Identifizierung seit 05.10.2022 seitens der tunesischen Behörden liegt der ho. Behörde bereits vor. Es ist nicht anzunehmen, dass Sie freiwillig das Bundesgebiet verlassen werden und für die Abschiebung greifbar wären. Somit wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Möchten Sie zur beabsichtigen Abschiebung Stellung beziehen?F: Sie wurden am 16.02.2023 um 10:45 Uhr in der BFA-Außenstelle … angehalten. Es besteht seit dem 27.07.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und Sie sind der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen. Sie haben keine amtliche Meldeadresse und sind im Bundesgebiet untergetaucht. Eine positive Identifizierung seit 05.10.2022 seitens der tunesischen Behörden liegt der ho. Behörde bereits vor. Es ist nicht anzunehmen, dass Sie freiwillig das Bundesgebiet verlassen werden und für die Abschiebung greifbar wären. Somit wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Möchten Sie zur beabsichtigen Abschiebung Stellung beziehen? A: Nein. F: Werden Sie sich der Abschiebung widersetzen? A: Ich will nicht nach Tunesien zurück. … Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF kein gültiges Reisedokument besitze und Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen könne. Der BF verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, sei in keiner Weise integriert, spreche kein Deutsch, habe sich der Abschiebung durch Untertauchen entzogen und sei nicht gewillt, in das Heimatland zurückzukehren. Entsprechend dem bisherigen Verhalten des BF begründeten folgende Kriterien eine Fluchtgefahr iSd Z 1,3 und 9:Entsprechend dem bisherigen Verhalten des BF begründeten folgende Kriterien eine Fluchtgefahr iSd Ziffer eins,,3 und 9: Der BF sei der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (rechtskräftig seit 27.07.2022) und der damit verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen. Er sei in Österreich untergetaucht und am 09.08.2022 durch den Magistrat XXXX amtlich abgemeldet worden und seitdem ohne amtliche Meldeadresse. Der BF habe angegeben, dass er bei einer Freundin namens XXXX im XXXX wohnen würde, jedoch keine genauen Angaben zu dieser machen und zudem auch keine genaue Adresse angeben können. Zudem habe er angegeben, dass er den Lebensunterhalt in Österreich mit Schwarzarbeit bestreiten würde. Die gesamte Familie befinde sich außerdem in Tunesien. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und kein verfestigtes Privatleben. Der BF sei der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (rechtskräftig seit 27.07.2022) und der damit verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen. Er sei in Österreich untergetaucht und am 09.08.2022 durch den Magistrat römisch 40 amtlich abgemeldet worden und seitdem ohne amtliche Meldeadresse. Der BF habe angegeben, dass er bei einer Freundin namens römisch 40 im römisch 40 wohnen würde, jedoch keine genauen Angaben zu dieser machen und zudem auch keine genaue Adresse angeben können. Zudem habe er angegeben, dass er den Lebensunterhalt in Österreich mit Schwarzarbeit bestreiten würde. Die gesamte Familie befinde sich außerdem in Tunesien. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und kein verfestigtes Privatleben. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der BF aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Eine positive Identifizierung (HRZ-Ausstellung nach Flugbuchung) seitens der tunesischen Behörden vom 05.10.2022 liege bereits vor. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in diesem Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine Ultima-Ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
§ 77
FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in diesem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF habe keine amtliche Meldeadresse, er sei in Österreich untergetaucht und habe keine genaue Wohnadresse nennen können. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Haftfähigkeit sei durch den Amtsarzt bestätigt worden. Es stehe adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in diesem Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine Ultima-Ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten sowie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in diesem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF habe keine amtliche Meldeadresse, er sei in Österreich untergetaucht und habe keine genaue Wohnadresse nennen können. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Haftfähigkeit sei durch den Amtsarzt bestätigt worden. Es stehe adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 22.01.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am 23.02.2021 vollinhaltlich abgewiesen worden sei. Der BF habe am 08.05.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz eingebracht und sei dazu am 01.06.2022 einvernommen worden. Am 12.07.2022 sei dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Am 26.08.2022 habe der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 12.10.2022 zurückgewiesen worden sei. Der BF habe sich vom 05.08.2022 bis 09.08.2022 im PAZ XXXX befunden und danach bis „circa“ Dezember 2022 bei seiner damaligen Lebensgefährtin in der XXXX gelebt. Anschließend sei der BF zu einem Freund namens XXXX in die XXXX , gezogen, wo er auch aktuell über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dem BF seien mit Bescheid vom 08.08.2022 Kosten
§ 133Abs.
1 FPG vorgeschrieben worden. Am 24.08.2022 habe der BF ein Ansuchen gestellt, die ihm vorgeschriebenen Kosten in Ratenzahlungen zu begleichen, welches förmlich bewilligt worden sei. Der BF habe ab September 2022 daher monatlich je 30,00 Euro bei der LPD Wien, AFA Referat 2 Fremdenpolizei, 1210 Wien, beglichen. Dort habe der BF seine Adresse genannt und ebenso über seinen Umzug informiert. Der BF habe angenommen, dadurch die österreichischen Behörden ausreichend über seine Wohnadresse informiert zu haben. Der BF sei nicht untergetaucht, er habe sich auf Grund eines fehlenden Ausweisdokumentes nicht behördlich melden können. Um dennoch erneut zu versuchen, sich behördlich zu melden, habe der BF am 16.02.2023 aus eigenem Zutun die BFA-Außenstelle Wien aufgesucht, nachdem er sich am 15.02.2023 bereits per E-Mail nach einem Termin erkundigt gehabt habe. Dort sei der BF jedoch festgenommen worden und über ihn sei die Schubhaft verhängt worden. Beim BF bestehe keine Fluchtgefahr. Der BF sei nicht untergetaucht, sondern habe bis Dezember bei seiner Ex-Lebensgefährtin im XXXX und anschließend bei einem Freund im XXXX gelebt und sei in ständigem Kontakt mit der LPD Wien AFA Referat 2 – Fremdenpolizei gestanden, wo er seine Adresse deponiert habe. Zum Beweis dafür wurden der Beschwerde exemplarisch einige Zahlungsbestätigungen beigelegt, aus welchen auch die Adresse des BF ersichtlich sei. Der BF habe daher davon ausgehen können, damit die österreichischen Behörden ausreichend über seine Wohnadresse informiert zu haben. Der BF habe daher regelmäßig den Behördenkontakt gesucht. Zudem sei der BF zuletzt aus eigenem Antrieb an das BFA herangetreten, habe sich dort mit seiner E-Mail-Adresse gemeldet und schließlich am Tag seiner Festnahme das BFA aufgesucht. Zum Beweis dafür wurde die E-Mail-Korrespondenz des BF mit dem BFA vorgelegt. Der BF sei in Österreich sozial verankert, er habe über viele Monate hinweg eine aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin gehabt, bei welcher er gewohnt habe. Er habe auch einen Freund, bei dem er eine Wohnmöglichkeit habe. Der BF sei kooperativ. Die belangte Behörde habe im zur Erlangbarkeit des HRZ und zur Realisierung einer Abschiebung bzw. dem dafür veranschlagten Zeithorizont keinerlei konkreten Ausführungen getroffen, sondern lediglich festgehalten, dass der BF bereits identifiziert worden sei. Zudem wäre ein gelinderes Mittel im konkreten Fall in Betracht gekommen. Der BF habe im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine Wohnmöglichkeit gehabt, die auch weiterhin bestehe. Der BF habe bloß im Rahmen der Einvernahme die Adresse spontan nicht nennen können, hätte aber im Rahmen einer Nachschau in seinen Dokumenten oder durch einen Telefonanruf diese ohne Probleme in Erfahrung bringen können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 22.01.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am 23.02.2021 vollinhaltlich abgewiesen worden sei. Der BF habe am 08.05.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz eingebracht und sei dazu am 01.06.2022 einvernommen worden. Am 12.07.2022 sei dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Am 26.08.2022 habe der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 12.10.2022 zurückgewiesen worden sei. Der BF habe sich vom 05.08.2022 bis 09.08.2022 im PAZ römisch 40 befunden und danach bis „circa“ Dezember 2022 bei seiner damaligen Lebensgefährtin in der römisch 40 gelebt. Anschließend sei der BF zu einem Freund namens römisch 40 in die römisch 40 , gezogen, wo er auch aktuell über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dem BF seien mit Bescheid vom 08.08.2022 Kosten
Paragraph 133, Absatz eins, FPG vorgeschrieben worden. Am 24.08.2022 habe der BF ein Ansuchen gestellt, die ihm vorgeschriebenen Kosten in Ratenzahlungen zu begleichen, welches förmlich bewilligt worden sei. Der BF habe ab September 2022 daher monatlich je 30,00 Euro bei der LPD Wien, AFA Referat 2 Fremdenpolizei, 1210 Wien, beglichen. Dort habe der BF seine Adresse genannt und ebenso über seinen Umzug informiert. Der BF habe angenommen, dadurch die österreichischen Behörden ausreichend über seine Wohnadresse informiert zu haben. Der BF sei nicht untergetaucht, er habe sich auf Grund eines fehlenden Ausweisdokumentes nicht behördlich melden können. Um dennoch erneut zu versuchen, sich behördlich zu melden, habe der BF am 16.02.2023 aus eigenem Zutun die BFA-Außenstelle Wien aufgesucht, nachdem er sich am 15.02.2023 bereits per E-Mail nach einem Termin erkundigt gehabt habe. Dort sei der BF jedoch festgenommen worden und über ihn sei die Schubhaft verhängt worden. Beim BF bestehe keine Fluchtgefahr. Der BF sei nicht untergetaucht, sondern habe bis Dezember bei seiner Ex-Lebensgefährtin im römisch 40 und anschließend bei einem Freund im römisch 40 gelebt und sei in ständigem Kontakt mit der LPD Wien AFA Referat 2 – Fremdenpolizei gestanden, wo er seine Adresse deponiert habe. Zum Beweis dafür wurden der Beschwerde exemplarisch einige Zahlungsbestätigungen beigelegt, aus welchen auch die Adresse des BF ersichtlich sei. Der BF habe daher davon ausgehen können, damit die österreichischen Behörden ausreichend über seine Wohnadresse informiert zu haben. Der BF habe daher regelmäßig den Behördenkontakt gesucht. Zudem sei der BF zuletzt aus eigenem Antrieb an das BFA herangetreten, habe sich dort mit seiner E-Mail-Adresse gemeldet und schließlich am Tag seiner Festnahme das BFA aufgesucht. Zum Beweis dafür wurde die E-Mail-Korrespondenz des BF mit dem BFA vorgelegt. Der BF sei in Österreich sozial verankert, er habe über viele Monate hinweg eine aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin gehabt, bei welcher er gewohnt habe. Er habe auch einen Freund, bei dem er eine Wohnmöglichkeit habe. Der BF sei kooperativ. Die belangte Behörde habe im zur Erlangbarkeit des HRZ und zur Realisierung einer Abschiebung bzw. dem dafür veranschlagten Zeithorizont keinerlei konkreten Ausführungen getroffen, sondern lediglich festgehalten, dass der BF bereits identifiziert worden sei. Zudem wäre ein gelinderes Mittel im konkreten Fall in Betracht gekommen. Der BF habe im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine Wohnmöglichkeit gehabt, die auch weiterhin bestehe. Der BF habe bloß im Rahmen der Einvernahme die Adresse spontan nicht nennen können, hätte aber im Rahmen einer Nachschau in seinen Dokumenten oder durch einen Telefonanruf diese ohne Probleme in Erfahrung bringen können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Schubhaftakt am 28.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Tunesiens, reiste spätestens am 21.01.2021 illegal nach Österreich ein und stellte mehrere erfolglose Asylanträge, wobei er die falsche Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Libyen, verwendete. Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 12.07.2022 neuerlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Tunesiens, reiste spätestens am 21.01.2021 illegal nach Österreich ein und stellte mehrere erfolglose Asylanträge, wobei er die falsche Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Libyen, verwendete. Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 12.07.2022 neuerlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die beschwerdeführende Partei hatte noch nie einen Daueraufenthaltstitel in Österreich. Die beschwerdeführende Partei ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtete die in Österreich geltenden aufenthalts-, und melderechtlichen Bestimmungen, besitzt kein gültiges Reisedokument und unternahm keinen Versuch, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine intensiven familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. Er verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Laut ZMR ist der BF seit 10.08.2022 nicht amtlich gemeldet. Die Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Tunesien funktioniert problemlos, es finden Identifizierungen, HRZ-Ausstellungen und Abschiebeflüge nach Tunesien statt. Am 03.10.2022 wurde der BF seitens der tunesischen Botschaft identifiziert und dem BFA wurde eine Zustimmung der tunesischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates übermittelt. Es besteht für den BF eine Abschiebetermin für den 23.03.
- Die beschwerdeführende Partei ist haftfähig.
- Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt. Die realistische Möglichkeit der Abschiebung ergibt sich aus der diesbezüglich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Tunesien. Nach den laufenden Informationen des BFA über die Abschiebemöglichkeiten in alle Herkunftsstaaten, zuletzt vom 01.03.2023 (Aktuelle Informationen zu Rückführungen - Kalenderwoche 9), werden von Tunesien auch gegenwärtig HRZ ausgestellt und sind Abschiebeflüge nach Tunesien verfügbar, und zwar Direktflüge mit Tunis Air sowie Flüge mit Lufthansa via Frankfurt oder mit Turkish via Istanbul. Laut ZMR ist der BF seit 10.08.2022 nicht amtlich gemeldet. Zu seinem Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt gab der BF bei der Einvernahme vor der Verhängung der Schubhaft an: „… A: Bei einer Freundin im XXXX . Ich bin heute zur Landstraße gegangen, um mir eine Karte zu holen und mich anzumelden. Ich habe nach der Entlassung im August 2022 im XXXX , gewohnt, von August bis Dezember, danach bei meiner Freundin.„… A: Bei einer Freundin im römisch 40 . Ich bin heute zur Landstraße gegangen, um mir eine Karte zu holen und mich anzumelden. Ich habe nach der Entlassung im August 2022 im römisch 40 , gewohnt, von August bis Dezember, danach bei meiner Freundin. F: Können Sie die genaue Adresse der Freundin nennen? A: Nein, die weiß ich nicht. F: Wie heißt die Freundin und wann ist sie geboren? A: XXXX , sie ist XXXX geboren, ich bin mir aber nicht sicher …“A: römisch 40 , sie ist römisch 40 geboren, ich bin mir aber nicht sicher …“ In der Beschwerde wurde demgegenüber eine andere Wohnsituation, allerdings ebenfalls ohne amtliche Meldung, behauptet. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten illegal und unangemeldet in Österreich befindet und keine Anstalten machte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten illegal und unangemeldet in Österreich befindet und keine Anstalten machte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen. Darüber hinaus ist auch die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft gegeben. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei, so zeigt sich, dass keinerlei nennenswerte familiäre und soziale Kontakte im Inland bestehen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen ausreichend wären. Die beschwerdeführende Partei hat zwar in Österreich Bekannte, er war allerdings zuletzt monatelang nicht mehr amtlich gemeldet. Die beschwerdeführende Partei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er verfügt somit über keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet und über keine ausreichenden Barmittel. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem reiste er ohne Aufenthaltstitel durch mehrere europäische Länder, woraus zu schließen ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht willig zur Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften ist. Es besteht auch eine realistische Möglichkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft, zumal bereits die Staatsangehörigkeit geklärt ist und bei den Behörden Tunesiens die Erlangung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde. Ein Abschiebetermin im März 2023 steht bereits fest. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W184.2267768.1.00