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{'item': 'W198 2259069-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8Artikel 15Art. 101Art. 102Art. 105§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW198 2259069-1 Spruch, W198 2259069-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Am 21.12.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Zukunft gebe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er zum Militärdienst einberufen zu werden, was er ablehne. Er habe 2011 an mehreren friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen.
  3. Am 17.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in XXXX geboren sei und dort auch gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2011 mit seinen Söhnen XXXX und XXXX an Friedensdemos teilgenommen habe. Im Juni bzw. Juli 2012 seien Soldaten in Häuser eingedrungen, dabei sei sein Haus verbrannt worden. Daher habe er mit seiner Familie nach XXXX flüchten müssen. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder gehabt. Im Oktober 2013 habe er erfahren, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei. Er wolle nicht töten oder getötet werden.
  4. Am 17.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in römisch 40 geboren sei und dort auch gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2011 mit seinen Söhnen römisch 40 und römisch 40 an Friedensdemos teilgenommen habe. Im Juni bzw. Juli 2012 seien Soldaten in Häuser eingedrungen, dabei sei sein Haus verbrannt worden. Daher habe er mit seiner Familie nach römisch 40 flüchten müssen. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder gehabt. Im Oktober 2013 habe er erfahren, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei. Er wolle nicht töten oder getötet werden.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2021

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2021

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nationalität, Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Einstellung nicht bedroht oder verfolgt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche in absehbarer Zeit zu befürchten hätte. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.08.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme und in XXXX gelebt habe. Er habe seinen Wehrdienst 1993 abgeleistet und sei Beifahrer eines Militärfahrzeuges gewesen und habe die Soldaten mit Nahrung versorgt. Der Beschwerdeführer sei mit seinen 49 Jahren nicht vom offiziellen Wehrdienst erfasst. Jedoch sei die Rekrutierungspraxis in Syrien von Willkür geprägt und habe der Beschwerdeführer als Beifahrer für die Armee nützliche Fertigkeiten erlangt. Es sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer über keine militärischen Spezialkenntnisse verfüge und leicht über der Altersgrenze sei, da das syrische Regime dringend weitere Rekruten benötige. Der Beschwerdeführer befürchte daher den Einzug zum Reservedienst, bei welchem er sich in Lebensgefahr befinde und sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligen müsste. Bei einer Weigerung drohe ihm Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich unverhältnismäßig hohe Strafen. Die drei Söhne des Beschwerdeführers, welche in Europa leben, hätten den Wehrdienst verweigert und habe der in Österreich lebende Sohn deshalb den Status eines Asylberechtigten bekommen. Die Familie des Beschwerdeführers sei dem syrischen Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als regimekritisch bekannt. Von 2011 bis 2012 habe der Beschwerdeführer an zahlreichen Demonstrationen in XXXX teilgenommen. Dabei sei er ins Visier des syrischen Regimes geraten und von den Menschen in seiner Stadt verraten worden. Daher sei er nach XXXX geflüchtet. Von 2012 bis 2014 habe er dann an verschiedenen Orten in Syrien gelebt und weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen, der Verweigerung des Reservedienstes, seiner Asylantragstellung im Ausland, seiner illegalen Ausreise und den in Europa lebenden Familienangehörigen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.08.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stamme und in römisch 40 gelebt habe. Er habe seinen Wehrdienst 1993 abgeleistet und sei Beifahrer eines Militärfahrzeuges gewesen und habe die Soldaten mit Nahrung versorgt. Der Beschwerdeführer sei mit seinen 49 Jahren nicht vom offiziellen Wehrdienst erfasst. Jedoch sei die Rekrutierungspraxis in Syrien von Willkür geprägt und habe der Beschwerdeführer als Beifahrer für die Armee nützliche Fertigkeiten erlangt. Es sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer über keine militärischen Spezialkenntnisse verfüge und leicht über der Altersgrenze sei, da das syrische Regime dringend weitere Rekruten benötige. Der Beschwerdeführer befürchte daher den Einzug zum Reservedienst, bei welchem er sich in Lebensgefahr befinde und sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligen müsste. Bei einer Weigerung drohe ihm Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich unverhältnismäßig hohe Strafen. Die drei Söhne des Beschwerdeführers, welche in Europa leben, hätten den Wehrdienst verweigert und habe der in Österreich lebende Sohn deshalb den Status eines Asylberechtigten bekommen. Die Familie des Beschwerdeführers sei dem syrischen Regime mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als regimekritisch bekannt. Von 2011 bis 2012 habe der Beschwerdeführer an zahlreichen Demonstrationen in römisch 40 teilgenommen. Dabei sei er ins Visier des syrischen Regimes geraten und von den Menschen in seiner Stadt verraten worden. Daher sei er nach römisch 40 geflüchtet. Von 2012 bis 2014 habe er dann an verschiedenen Orten in Syrien gelebt und weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen, der Verweigerung des Reservedienstes, seiner Asylantragstellung im Ausland, seiner illegalen Ausreise und den in Europa lebenden Familienangehörigen.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 11.01.2023 langte eine Beschwerdeergänzung /Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den XXXX in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Zum Beweis wurden Fotos des Beschwerdeführers bei Demonstrationen in XXXX beigelegt. Dieser Verein bediene sich auch sozialer Medien wie Facebook und Youtube, daher seien die Fotos des Beschwerdeführers im Internet auffindbar und könnte das syrische Regime davon Kenntnis erlangen. Ferner wurden das Wehrdienstbuch und zwei Strafregisterauszüge vom XXXX vorgelegt, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Reservedienstverweigerung und der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde.
  5. Am 11.01.2023 langte eine Beschwerdeergänzung /Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den römisch 40 in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Zum Beweis wurden Fotos des Beschwerdeführers bei Demonstrationen in römisch 40 beigelegt. Dieser Verein bediene sich auch sozialer Medien wie Facebook und Youtube, daher seien die Fotos des Beschwerdeführers im Internet auffindbar und könnte das syrische Regime davon Kenntnis erlangen. Ferner wurden das Wehrdienstbuch und zwei Strafregisterauszüge vom römisch 40 vorgelegt, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Reservedienstverweigerung und der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde.
  6. Am 11.01.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde größtenteils auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine individuelle Verfolgung durch das syrische Regime oder andere Konfliktparteien glaubhaft machen können. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer bis 2014, sohin bis zu einem Alter von 41 Jahren, in XXXX aufgehalten, ohne Übergriffen des syrischen Regimes oder anderer kriegstreibender Parteien ausgesetzt gewesen zu sein. Daher sei er in Syrien keinem individuellem Verfolgungsdruck ausgesetzt gewesen.
  7. Am 11.01.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde größtenteils auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine individuelle Verfolgung durch das syrische Regime oder andere Konfliktparteien glaubhaft machen können. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer bis 2014, sohin bis zu einem Alter von 41 Jahren, in römisch 40 aufgehalten, ohne Übergriffen des syrischen Regimes oder anderer kriegstreibender Parteien ausgesetzt gewesen zu sein. Daher sei er in Syrien keinem individuellem Verfolgungsdruck ausgesetzt gewesen.
  8. Am 30.01.2023 langte auftragsgemäß eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Söhnen in den Jahren 2012 bis 2014 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in XXXX als auch nach seiner Flucht in XXXX jede Woche ein bis zwei Mal, insgesamt etwa 60-mal, demonstriert. Der Beschwerdeführer habe auch in XXXX an Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe jahrelang in aller Öffentlichkeit an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, was auch den vorgelegten Strafregisterauszügen zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe 2012 von XXXX nach XXXX flüchten müssen, da ihm und seinen Söhnen eine Zwangsrekrutierung zum Reserve- und Wehrdienst gedroht habe und sie durch die oftmalige Teilnahme an Demonstrationen als oppositionell bekannt gewesen seien.
  9. Am 30.01.2023 langte auftragsgemäß eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Söhnen in den Jahren 2012 bis 2014 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in römisch 40 als auch nach seiner Flucht in römisch 40 jede Woche ein bis zwei Mal, insgesamt etwa 60-mal, demonstriert. Der Beschwerdeführer habe auch in römisch 40 an Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe jahrelang in aller Öffentlichkeit an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, was auch den vorgelegten Strafregisterauszügen zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe 2012 von römisch 40 nach römisch 40 flüchten müssen, da ihm und seinen Söhnen eine Zwangsrekrutierung zum Reserve- und Wehrdienst gedroht habe und sie durch die oftmalige Teilnahme an Demonstrationen als oppositionell bekannt gewesen seien.
  10. Am 17.02.2023 langte auftragsgemäß eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben im Oktober 2013 einen Brief zur Einberufung als Reservist bekommen habe und sich danach noch 8 Monate in XXXX aufgehalten habe, ohne Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe im Jahr 2011 an Demonstrationen gegen das Assad Regime teilgenommen und dennoch bis Sommer 2014 in Syrien ohne Übergriffe des syrischen Regimes leben können. Folglich sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinem individuellen Verfolgungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Die vorgelegten Strafregisterauszüge stehen in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers zum Reservedienst. Aus dem vorgelegten Strafregisterauszug sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer vom Zweig des Kriminalamts in XXXX aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde. Aufgrund der Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass der vorgelegte Strafregisterauszug tatsächlich von den syrischen Streitkräften aufgrund des Reservedienstes ausgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dieses gefälschte Dokument nachträglich aus dem Ausland in Auftrag gegeben worden sei, was auch die Änderung der Angaben des Beschwerdeführers erkläre. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer dieses Dokument erst im Beschwerdevorfahren vorgelegt habe. Das dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass dieses Dokument wichtig sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor dem BFA jegliche regimekritischen Äußerungen verneint. Aus den vorgelegten Bildern gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keinesfalls das syrische Regime kritisiert habe. Durch die vorgelegten Bilder hätten sich keine stichhaltigen und belastbaren Hinweise auf die exilpolitischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten des Beschwerdeführers ergeben, welche geeignet wären, ihn in das Blickfeld der syrischen Behörden zu rücken.
  11. Am 17.02.2023 langte auftragsgemäß eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben im Oktober 2013 einen Brief zur Einberufung als Reservist bekommen habe und sich danach noch 8 Monate in römisch 40 aufgehalten habe, ohne Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe im Jahr 2011 an Demonstrationen gegen das Assad Regime teilgenommen und dennoch bis Sommer 2014 in Syrien ohne Übergriffe des syrischen Regimes leben können. Folglich sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinem individuellen Verfolgungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Die vorgelegten Strafregisterauszüge stehen in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers zum Reservedienst. Aus dem vorgelegten Strafregisterauszug sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer vom Zweig des Kriminalamts in römisch 40 aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde. Aufgrund der Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass der vorgelegte Strafregisterauszug tatsächlich von den syrischen Streitkräften aufgrund des Reservedienstes ausgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dieses gefälschte Dokument nachträglich aus dem Ausland in Auftrag gegeben worden sei, was auch die Änderung der Angaben des Beschwerdeführers erkläre. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer dieses Dokument erst im Beschwerdevorfahren vorgelegt habe. Das dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass dieses Dokument wichtig sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme vor dem BFA jegliche regimekritischen Äußerungen verneint. Aus den vorgelegten Bildern gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keinesfalls das syrische Regime kritisiert habe. Durch die vorgelegten Bilder hätten sich keine stichhaltigen und belastbaren Hinweise auf die exilpolitischen gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten des Beschwerdeführers ergeben, welche geeignet wären, ihn in das Blickfeld der syrischen Behörden zu rücken.
  12. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 22.02.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen.
  13. Auftragsgemäß übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.02.2023 Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll.
  14. Auftragsgemäß gab die belangte Behörde am 23.02.2023 bekannt, dass gegen das Verhandlungsprotokoll keine Einwände erhoben werden.
  15. Mit gerichtlichem Schreiben vom 02.03.2023 wurde die belangte Behörde zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.02.2023 eingebrachten Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll aufgefordert.
  16. Am 03.03.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher hinsichtlich der zweiten Einwendung der Beschwerdeführervertretung (eine behauptete Äußerung, welche in der Verhandlungsniederschrift nicht protokolliert worden wäre) bekanntgegeben wurde, dass diese unrichtig sei.
  17. Mit gerichtlichem Schriftsatz vom 03.03.2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Bezugnahme auf die erste Einwendung der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, wonach die Angabe einer Jahreszahl auf 2012 zu ändern sei, das geänderte Datum auch den niederschriftlichen Aufzeichnungen des Richters entspreche, weshalb diesbezüglich auch eine konkrete Änderung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vorgenommen wurde. Die zweite Einwendung der rechtsfreundlichen Vertretung (behauptete Äußerung) entspreche nicht der Wahrnehmung des Richters. Dies wurde auch durch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.03.2023 bekräftigt und konnte diese Einwendung daher nicht berücksichtigt bzw. in der Verhandlungsniederschrift geändert werden.
  18. Mit gerichtlichem Schriftsatz vom 03.03.2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Bezugnahme auf die erste Einwendung der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, wonach die Angabe einer Jahreszahl auf 2012 zu ändern sei, , das geänderte Datum auch den niederschriftlichen Aufzeichnungen des Richters entspreche, weshalb diesbezüglich auch eine konkrete Änderung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vorgenommen wurde. Die zweite Einwendung der rechtsfreundlichen Vertretung (behauptete Äußerung) entspreche nicht der Wahrnehmung des Richters. , Dies wurde auch durch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.03.2023 bekräftigt und konnte diese Einwendung daher nicht berücksichtigt bzw. in der Verhandlungsniederschrift geändert werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist syrischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort bis zum Jahr 2012 gelebt. Seit 2012 lebte er mit seiner Familie in XXXX . Im Jahr 2014 ist er mit seiner Familie nach XXXX gereist, wo er ca. sieben Jahre lang mit seiner Familie gelebt hat. Im Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer XXXX verlassen und ist in der Folge nach Österreich gereist, wo er am 20.12.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort bis zum Jahr 2012 gelebt. Seit 2012 lebte er mit seiner Familie in römisch 40 . Im Jahr 2014 ist er mit seiner Familie nach römisch 40 gereist, wo er ca. sieben Jahre lang mit seiner Familie gelebt hat. Im Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer römisch 40 verlassen und ist in der Folge nach Österreich gereist, wo er am 20.12.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat elf Jahre lang die Schule besucht. Danach hat er dreizehn Jahre lang am XXXX in XXXX als Kaufmann gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat elf Jahre lang die Schule besucht. Danach hat er dreizehn Jahre lang am römisch 40 in römisch 40 als Kaufmann gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zehn Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Mutter, seine Ehefrau und sieben seiner Kinder leben in XXXX . Ein Sohn lebt in XXXX , einer in XXXX und einer in XXXX . Eine Schwester lebt mit ihrer Familie in XXXX in Syrien. Zu seinen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Seine Mutter, seine Ehefrau und sieben seiner Kinder leben in römisch 40 . Ein Sohn lebt in römisch 40 , einer in römisch 40 und einer in römisch 40 . Eine Schwester lebt mit ihrer Familie in römisch 40 in Syrien. Zu seinen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Fluchtgrund: Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX , steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch 40 , steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst bei der syrischen Armee zweieinhalb Jahre lang abgeleistet und im Jahr 1993 abgeschlossen. Er war bei der syrischen Armee Beifahrer eines Militärfahrzeuges und hat die Soldaten mit Nahrung versorgt. Er hat keinerlei Spezialausbildung im Zuge seines Wehrdienstes erhalten und verfügt über keine besonderen Qualifikationen. Dem nun 49-jährigen Beschwerdeführer, der am XXXX 50 Jahre alt wird, droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden. Folglich besteht auch keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden. Dem nun 49-jährigen Beschwerdeführer, der am römisch 40 50 Jahre alt wird, droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden. Folglich besteht auch keine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Reservedienstverweigerung als oppositionell eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung aus dem Grund, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht glaubhaft machen. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. , Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022, wiedergegeben: Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). Streitkräfte Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (LIB). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und "rein militärischen Zielen". Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen "schmutzigen" Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). Wehrdienst und Rekrutierungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  20. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  21. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (LIB). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (LIB). Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit 7. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (LIB). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. (LIB). Wehrdienstverweigerung/Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (LIB). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).

Art. 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Art. 102

bei Überlaufen zum Feind und

Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB).

Artikel 101

, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Artikel 102

, bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (LIB). Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates. (LIB)Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates. (LIB) Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht. Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind. In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet. (LIB) Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben. (LIB) Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, welches nun alle online getätigten Äußerungen unter Strafe stellt, die angeblich die Staatsgewalt oder das Ansehen des Staates untergraben. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten. (LIB) Anti-Terror-Gerichte (CTC) 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist. Anklagen gegen Personen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; Teilnahme an Demonstrationen; das Schreiben von Stellungnahmen auf Facebook; die Kontaktierung von Oppositionellen im Ausland; Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete. (LIB) Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw.. Das normale juristische Prozedere gilt bei keinem der Fälle vor den CTCs. Eine Berufung gegen Urteile ist nicht möglich. (LIB) Mangels Definition von "Terrorismus" und mit "Terrorismus" als Generalvorwurf gegen jede Form von abweichender Meinung werden die Anti-Terrorismus-Gerichte als "politisch" kategorisiert: Sie dienen insbesondere dem Zweck, politische Gegner und Personen, die sich für politischen Wandel und Menschenrechte einsetzen, auszuschalten. Demnach sollen seit Errichtung dieser Gerichte bis Oktober 2020 schätzungsweise mindestens 90.560 Fälle vor diesen Gerichten verhandelt worden sein. Dabei sollen mindestens 20.641 Gefängnisstrafen und mehr als 2.147 Todesurteile verhängt worden sein, davon der Großteil in Abwesenheit der Angeklagten. Vor diesen Gerichten sei Angeklagten in Verfahren, die oftmals nur wenige Minuten dauern, ein Rechtsbeistand verwehrt; sie würden nach glaubhaften Aussagen ehemaliger Häftlinge oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Viele der von diesen Gerichten Verurteilten erhielten laut SNHR Haftstrafen zwischen 10 und 20 Jahren, politische Dissidenten häufig bis zu 30 Jahre. In letzteren Fällen sei es wiederholt auch zu außergerichtlichen Hinrichtungen gekommen. 10.000 Fälle sind demnach noch anhängig. Die „Terrorismus-Gerichte“ sind außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig. Versteckte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern. Eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus. (LIB) Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Durch mehrere Dekrete wurde die Regierung 2019 zur Konfiszierung des Eigentums von „Terroristen“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet. Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten und in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. (LIB) Rückkehr

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als "Verräter" angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat laut einem befragten Syrien-Experten jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld - nicht einfache Leute. (LIB) Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. (LIB) Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang UNHCRs und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei. (LIB) Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten oder auch nur mit Angehörigen sprechen. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird. (LIB) Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert. (LIB) Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert. Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr. Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des "Terrorismus", da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen. (LIB) Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben. (LIB)

  1. Beweiswürdigung: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion sowie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen beruhen auf seine diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie auf den vorgelegten syrischen Dokumenten (Auszug aus dem Familien-Standesregister, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Ehefrau und Kinder, syrischer Reisepass). Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung und der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang und seiner Berufserfahrung, sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Zum Fluchtgrund: Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX , werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch 40 , werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Der Beschwerdeführer hat zwar glaubhaft vorgebracht, dass er seinen Wehrdienst ohne spezielle Ausbildung im Jahr 1993 abgeschlossen hat. Er befindet sich mit seinen noch 49 Jahren, am XXXX wird der Beschwerdeführer 50 Jahre alt, allerdings über der Altersgrenze. Soweit der Beschwerdeführer demnach vorbrachte, ihm drohe in Syrien trotz seines Alters von 49 Jahren eine Rekrutierung zum Reservedienst durch das syrische Regime, ist darauf hinzuweisen, dass Reservisten in Syrien laut den Länderberichten bis zum Ende des
  2. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden können, wobei einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen 49 Jahren, XXXX wird der Beschwerdeführer 50 Jahre alt, nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Sein Wehrdienst liegt mehr als zwanzig Jahre zurück und hat er nie behauptet, dass er über spezifische Zusatz- oder Spezialausbildungen verfügt, die eine Einziehung auch Jahre nach Ablauf der Reservezeit allenfalls wahrscheinlich machen würden. So hat er sowohl bei seiner Einvernahme vor dem BFA als auch vor dem BVwG übereinstimmend ausgesagt, Beifahrer eines Militärfahrzeuges gewesen zu sein und die Soldaten mit Nahrung versorgt zu haben. Auch aus seinem Beruf als Kaufmann ist nicht ableitbar, dass er über wesentliche Fähigkeiten verfügt, welche ihn für eine neuerliche Einziehung besonders attraktiv machen würden. Vor dem Hintergrund der individuellen Eigenschaften des Beschwerdeführers (Beruf, Rang und Funktion beim Militärdienst) sowie der Länderberichte, die eine entsprechend systematische und generelle Einberufung von Reservisten nicht dokumentieren bzw. von einem hohen Maß an Willkür dabei ausgehen, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Einberufung zum Reservedienst droht. Der Beschwerdeführer hat zwar glaubhaft vorgebracht, dass er seinen Wehrdienst ohne spezielle Ausbildung im Jahr 1993 abgeschlossen hat. Er befindet sich mit seinen noch 49 Jahren, am römisch 40 wird der Beschwerdeführer 50 Jahre alt, allerdings über der Altersgrenze. Soweit der Beschwerdeführer demnach vorbrachte, ihm drohe in Syrien trotz seines Alters von 49 Jahren eine Rekrutierung zum Reservedienst durch das syrische Regime, ist darauf hinzuweisen, dass Reservisten in Syrien laut den Länderberichten bis zum Ende des
  3. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden können, wobei einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen 49 Jahren, römisch 40 wird der Beschwerdeführer 50 Jahre alt, nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Sein Wehrdienst liegt mehr als zwanzig Jahre zurück und hat er nie behauptet, dass er über spezifische Zusatz- oder Spezialausbildungen verfügt, die eine Einziehung auch Jahre nach Ablauf der Reservezeit allenfalls wahrscheinlich machen würden. So hat er sowohl bei seiner Einvernahme vor dem BFA als auch vor dem BVwG übereinstimmend ausgesagt, Beifahrer eines Militärfahrzeuges gewesen zu sein und die Soldaten mit Nahrung versorgt zu haben. Auch aus seinem Beruf als Kaufmann ist nicht ableitbar, dass er über wesentliche Fähigkeiten verfügt, welche ihn für eine neuerliche Einziehung besonders attraktiv machen würden. Vor dem Hintergrund der individuellen Eigenschaften des Beschwerdeführers (Beruf, Rang und Funktion beim Militärdienst) sowie der Länderberichte, die eine entsprechend systematische und generelle Einberufung von Reservisten nicht dokumentieren bzw. von einem hohen Maß an Willkür dabei ausgehen, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Einberufung zum Reservedienst droht. Ferner machte der Beschwerdeführer betreffend seine behauptete Einberufung zum Reservedienst widersprüchliche Angaben. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab er an, dass er im Oktober 2013 einen Brief bekommen habe, dass er als Reservist jederzeit einberufen werden könne. Eine Frage später gab der Beschwerdeführer jedoch an, er habe von einem Verwandten erfahren, dass er einen Brief bekommen habe, mit welchem er zum Reservedienst einberufen sei. Den Brief habe er nicht abgeholt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der Beschwerdeführer jedoch an, der Einberufungsbefehl sei ihm vom Ortsvorsteher gezeigt worden. Den Widerspruch versuchte der Beschwerdeführer aufzulösen, in dem er angab, der Ortsvorsteher sei mit ihm verwandt. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer ein dermaßen wichtiges Ereignis seines Lebens, nämlich den Grund wieso er sein Heimatland verlassen habe, nicht gleichbleibend und nachvollziehbar wiedergeben kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nach der behaupteten Einberufung noch acht Monate unbehelligt in Syrien leben konnte. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer sein Wehrdienstbuch, erst mit Beschwerdeergänzung vom 10.01.2023 und nur auszugsweise in Kopie vorgelegt hat. Seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht gewusst, dass die Vorlage wichtig ist, ist nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer bereits bei der Erstellung der Beschwerde rechtlich vertreten war. Die vorgelegten Auszüge sind im Ergebnis nicht geeignet die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu stärken, zumal keine Nationalnummer erkennbar ist, die mit den anderen Personaldokumenten des Beschwerdeführers vergleichbar wäre und der Beschwerdeführer nicht einmal wusste, dass eine Reservedienstnummer im Wehrdienstbuch eingetragen ist. Ferner kann man aus den Auszügen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen wurde. Das Vorbringen der Teilnahme an Demonstrationen ist ein Fall des gesteigerten Vorbringens. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er habe im Jahr 2011 an mehreren friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Bei der Einvernahme vor dem BFA steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, indem er angab, er habe im Jahr 2011 und 2012 mit seinen Söhnen an Demonstrationen teilgenommen. In der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen erneut massiv, indem er vorbrachte, er habe von 2011 bis zu seiner Ausreise (Anmerkung: im Jahr 2014) an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. In der Beschwerdeergänzung vom 10.01.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, auch in XXXX an Demonstrationen teilgenommen zu haben und Fotos davon auf der Facebook Seite des Vereins „ XXXX “ öffentlich ersichtlich seien. Mit Stellungnahme vom 27.01.2023 steigerte er sein Vorbringen erneut massiv, indem er vorbrachte, er habe in den Jahren 2012 bis 2014 jede Woche ein- bis zwei Mal, insgesamt etwa 60-mal, an Demonstrationen in Syrien teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer abermals sein Vorbringen, indem er mitteilte die Fotos der Demonstrationen seien in der Botschaft in XXXX . In der Beschwerdeergänzung vom 10.01.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, auch in römisch 40 an Demonstrationen teilgenommen zu haben und Fotos davon auf der Facebook Seite des Vereins „ römisch 40 “ öffentlich ersichtlich seien. Mit Stellungnahme vom 27.01.2023 steigerte er sein Vorbringen erneut massiv, indem er vorbrachte, er habe in den Jahren 2012 bis 2014 jede Woche ein- bis zwei Mal, insgesamt etwa 60-mal, an Demonstrationen in Syrien teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer abermals sein Vorbringen, indem er mitteilte die Fotos der Demonstrationen seien in der Botschaft in römisch 40 . Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird. Diese Steigerung des Vorbringens in einem Kernpunkt der vorgebrachten Asylgründe ist ein zusätzliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde die umfassende Möglichkeit, sämtliche Fluchtgründe vorzubringen. Bei diesen in der Beschwerde, Beschwerdeergänzung, Stellungnahme und mündlichen Verhandlung geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, vermutlich zu dem Zweck, um seinem Asylantrag – nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung der belangten Behörde – mehr Substanz zu verleihen. Abgesehen von der starken Steigerung seines Fluchtvorbringens gegenüber seinem Vorbringen im behördlichen Verfahren, hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erwiesen, da der Beschwerdeführer dieses – auf entsprechende Nachfragen – weder zu konkretisieren, noch insgesamt schlüssig darzulegen vermochte. So konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, wie er als einfacher Demonstrant vom syrischen Regime erkannt worden sein soll. So brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sogar selbst vor, er habe bei den Demonstrationen in XXXX sein Gesicht verhüllt, um nicht erkannt zu werden. Auf Nachfrage, wie er dann erkannt werden konnte, gab er lediglich an, dass es Spione gegeben habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführer habe an 60 Demonstrationen im Zeitraum von 01.04.2011 bis zur Ausreise im Jahr 2014 teilgenommen, ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Weiters hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA jegliche politische Tätigkeit, Verbindungen zur Opposition und regimekritischen Äußerungen verneint. Auf Vorhalt des Richters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der Beschwerdeführer wenig glaubhaft an, er habe damit gemeint, dass er kein Parteimitglied sei. So konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, wie er als einfacher Demonstrant vom syrischen Regime erkannt worden sein soll. So brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sogar selbst vor, er habe bei den Demonstrationen in römisch 40 sein Gesicht verhüllt, um nicht erkannt zu werden. Auf Nachfrage, wie er dann erkannt werden konnte, gab er lediglich an, dass es Spione gegeben habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführer habe an 60 Demonstrationen im Zeitraum von 01.04.2011 bis zur Ausreise im Jahr 2014 teilgenommen, ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Weiters hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA jegliche politische Tätigkeit, Verbindungen zur Opposition und regimekritischen Äußerungen verneint. Auf Vorhalt des Richters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der Beschwerdeführer wenig glaubhaft an, er habe damit gemeint, dass er kein Parteimitglied sei. Zur Teilnahme an den Demonstrationen in Österreich ist festzuhalten, dass aus den vorgelegten Fotos erkennbar ist, dass diese Demonstrationen teilweise lediglich indirekt gegen das syrische Regime gerichtet waren, was auch der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigte. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr genau angeben konnte, wann die Demonstrationen in XXXX stattgefunden haben, zumal er sich erst ein Jahr in Österreich aufhält. Zudem waren weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung dazu in der Lage, nach Aufforderung des Richters in der mündlichen Verhandlung, die vorgelegten Fotos auf der genannten Facebook-Seite des Vereins XXXX zu finden. Daher haben diese Fotos eindeutig nicht das Ausmaß an Öffentlichkeit erreicht, von der man ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer deshalb ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist und ihm daher Verfolgung im Heimatsstaat droht. Die in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des Beschwerdeführers, die Fotos der Demonstrationen seien in der syrischen Botschaft in XXXX , ist eine reine Schutzbehauptung, zumal dies auch nicht belegt ist und der Beschwerdeführer dies auch erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, und ist dieser Behauptung daher jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zur Teilnahme an den Demonstrationen in Österreich ist festzuhalten, dass aus den vorgelegten Fotos erkennbar ist, dass diese Demonstrationen teilweise lediglich indirekt gegen das syrische Regime gerichtet waren, was auch der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigte. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr genau angeben konnte, wann die Demonstrationen in römisch 40 stattgefunden haben, zumal er sich erst ein Jahr in Österreich aufhält. Zudem waren weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung dazu in der Lage, nach Aufforderung des Richters in der mündlichen Verhandlung, die vorgelegten Fotos auf der genannten Facebook-Seite des Vereins römisch 40 zu finden. Daher haben diese Fotos eindeutig nicht das Ausmaß an Öffentlichkeit erreicht, von der man ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer deshalb ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist und ihm daher Verfolgung im Heimatsstaat droht. Die in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des Beschwerdeführers, die Fotos der Demonstrationen seien in der syrischen Botschaft in römisch 40 , ist eine reine Schutzbehauptung, zumal dies auch nicht belegt ist und der Beschwerdeführer dies auch erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, und ist dieser Behauptung daher jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.01.2023 legte der Beschwerdeführer erstmals zwei syrische Strafregisterauszüge vor, denen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichteinrückung zum Reservedienst und der Teilnahme an Demonstrationen verurteilt worden sei. Die nur in Kopie vorgelegten Strafregisterauszüge sind einer Überprüfung der Echtheit kaum zugänglich und lassen trotz der Tatsache, dass diese Unterlagen von einem Rechtsanwalt eingeholt worden seien, Zweifel an der Echtheit der Urkunden aufkommen. Zudem ist die behauptete Verurteilung aufgrund der Nichteinrückung zum Reservedienst mit dem 05.02.2014 datiert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen dieser Verurteilung noch bis 13.07.2014, sohin fünf Monate, unbehelligt in XXXX leben konnte. Daher sind die vorgelegten Strafregisterauszüge nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu stärken. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.01.2023 legte der Beschwerdeführer erstmals zwei syrische Strafregisterauszüge vor, denen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichteinrückung zum Reservedienst und der Teilnahme an Demonstrationen verurteilt worden sei. Die nur in Kopie vorgelegten Strafregisterauszüge sind einer Überprüfung der Echtheit kaum zugänglich und lassen trotz der Tatsache, dass diese Unterlagen von einem Rechtsanwalt eingeholt worden seien, Zweifel an der Echtheit der Urkunden aufkommen. Zudem ist die behauptete Verurteilung aufgrund der Nichteinrückung zum Reservedienst mit dem 05.02.2014 datiert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen dieser Verurteilung noch bis 13.07.2014, sohin fünf Monate, unbehelligt in römisch 40 leben konnte. Daher sind die vorgelegten Strafregisterauszüge nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu stärken. Auch betreffend seine Ausreise aus Syrien machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung an, er stamme aus XXXX und habe Syrien am 13.07.2014 von XXXX aus verlassen. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zuerst an, sein letzter Wohnort sei XXXX gewesen. Bei der Schilderung seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer dann jedoch an, er habe XXXX im Juli 2012 verlassen müssen und sei mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet. In der Beschwerde wurde entgegen dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und habe in XXXX gewohnt. Mit Stellungnahme vom 27.01.2023 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte der Beschwerdeführer dann wiederum vor, er sei im Juli 2012 mit seiner Familie von XXXX nach XXXX geflüchtet. Die auf Vorhalt des Richters in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des Beschwerdeführers, er habe in XXXX keinen fixen Lebensort gehabt und sei immer umgezogen, vermag es nicht, diesen Widerspruch nachvollziehbar aufzulösen. Es ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer zu seinem letzten Wohnort in Syrien keine konkreten und widerspruchsfreien Angaben machen kann. Auch betreffend seine Ausreise aus Syrien machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung an, er stamme aus römisch 40 und habe Syrien am 13.07.2014 von römisch 40 aus verlassen. Bei der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zuerst an, sein letzter Wohnort sei römisch 40 gewesen. Bei der Schilderung seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer dann jedoch an, er habe römisch 40 im Juli 2012 verlassen müssen und sei mit seiner Familie nach römisch 40 geflüchtet. In der Beschwerde wurde entgegen dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 und habe in römisch 40 gewohnt. Mit Stellungnahme vom 27.01.2023 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte der Beschwerdeführer dann wiederum vor, er sei im Juli 2012 mit seiner Familie von römisch 40 nach römisch 40 geflüchtet. Die auf Vorhalt des Richters in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des Beschwerdeführers, er habe in römisch 40 keinen fixen Lebensort gehabt und sei immer umgezogen, vermag es nicht, diesen Widerspruch nachvollziehbar aufzulösen. Es ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer zu seinem letzten Wohnort in Syrien keine konkreten und widerspruchsfreien Angaben machen kann. Auch der VwGH geht davon aus, als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Bedrohung aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein substantiiertes Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet. Zum von der Rechtsvertretung eingebrachten Antrag auf „Protokolländerung“, gemeint ist die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das geänderte Datum auch den niederschriftlichen Aufzeichnungen des Richters entspricht, weshalb diesbezüglich auch eine entsprechende Änderung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vorgenommen wurde und dies auch den Parteien mitgeteilt wurde. Es entspricht nicht der Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die behauptete Äußerung gemacht hat. Auch der belangten Behörde ist eine derartige Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht in Erinnerung. Dieser Punkt im genannten Antrag konnte daher nicht berücksichtigt werden und wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung diesbezüglich nicht geändert, was den Parteien ebenfalls mitgeteilt wurde. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehr

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