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{'item': 'W216 2263208-1'}

Obsah (11)§ 40Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW216 2263208-1 Spruch, W216 2263208-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Eva Daxbacher, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.02.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2020 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.01.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vom Hundert (v.H.) festgestellt wurde. 1.
  3. Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.05.2021

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs erstattete der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.06.2021 eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht einverstanden zeigte. Im Fall des Beschwerdeführers seien mehrere Diagnosen gestellt worden, die im gegenseitigen Zusammenspiel zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Alltag führen und jedenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. verlangen würden. 1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.05.2021

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs erstattete der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.06.2021 eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht einverstanden zeigte. Im Fall des Beschwerdeführers seien mehrere Diagnosen gestellt worden, die im gegenseitigen Zusammenspiel zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Alltag führen und jedenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. verlangen würden. 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.10.2021, mit dem Ergebnis eingeholt, dass erneut ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt wurde. 1.
  2. Nachdem auch gegen dieses mit Parteiengehör vom 12.10.2021 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis Einwendungen erhoben wurden, wurde die zuletzt herangezogene Sachverständige nochmals mit einer gutachterlichen Stellungnahme (vom 18.02.2022) auf Basis der Aktenlage betraut. Diese führte im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG ab.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht vorliegen würden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Als Beilage wurde das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme beigefügt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht vorliegen würden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Als Beilage wurde das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme beigefügt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – durch seine bevollmächtigte Vertretung – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde u.a. festgehalten, dass beim Beschwerdeführer das anerkannte und lang unerkannte Asperger-Syndrom die Grundstörung darstelle. Die zusätzlich vorliegenden körperlichen Leiden, insbesondere das Asthma sowie die Hypertonie
  2. Grades seien erst durch die jahrelange psychische Belastung entstanden. Diese seien demnach zu einem großen Teil Folgestörungen des Asperger-Syndroms bzw. dessen jahrelanger Nichtbehandlung. Auch wenn das Asperger-Syndrom demnach in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme erwähnt worden sei, sei es jedoch nicht als eigene Funktionseinschränkung dargestellt, sondern lediglich gemeinsam mit der rezidivierenden depressiven Störung, Angststörung, Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, Panikstörung sowie der Agoraphobie unter der Positionsnummer 03.05.01 als Leiden 2 zusammengefasst worden. Wäre das Asperger-Syndrom richtig beurteilt worden, hätte allein dies bereits eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung zwischen 50 und 70 % nach geltender Einschätzungsverordnung ergeben müssen. Das vorliegende Gutachten erfülle nicht die von der Judikatur geforderten Mindestanforderungen, leide an einem Mangel und weise Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Zuletzt wurde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für notwendig erachtet und beantragt. 3.
  3. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde am 05.04.2022 ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten der bereits mit dem Fall betrauten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aufgrund der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt wurde. Nach Erhebung von Einwendungen wurde am 11.05.2022 nochmals eine Stellungnahme von der befassten Sachverständigen eingeholt. Darin wurde wiederholt angeführt, dass sich keine Aspekte ergeben würde, die geeignet wären, die getroffene Bewertung abzuändern.
  4. Mit Bescheid vom 18.11.2022 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde

§§ 40, 41 und 46 BBG i

Vm § 14 VwGVG abgewiesen. Diesem Bescheid wurden das letzte Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 11.05.2022 zugrunde gelegt. 4. Mit Bescheid vom 18.11.2022 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde

Paragraphen 40, 41 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Diesem Bescheid wurden das letzte Sachverständigengutachten vom 07.04.2022 sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 11.05.2022 zugrunde gelegt.

  1. Mit Schreiben vom 23.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Argumentation der Beschwerdevorentscheidung nicht überzeugend sei und auf die Ausführungen der Beschwerde verwiesen werde.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 25.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 03.11.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  5. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 1.2.
  6. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: XXXX Jähriger in gutem AZ römisch 40 Jähriger in gutem AZ , Ernährungszustand: gut gut , Größe: 173,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Größe: 173,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig , Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung kommt frei gehend alleine zur Untersuchung , Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage mäßig gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.2.
  7. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Asthma bronchiale, allergisch Heranziehung dieser Position, da Dauermedikation erforderlich. Unterer Rahmensatz, da leicht eingeschränkte Atemfunktion bei normalem Auskultationsbefund in Ruhe. 06.05.02 30 2 Rezidivierende depressive Störung, Generalisierte Angststörung, Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, Aspergersyndrom, Panikstörung, Agoraphobie 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Symptome, aber keine kognitiven Störungen 03.05.01 30 3 Bluthochdruck Fixer Richtsatz 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden aufgrund des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens durch die anderen Leiden nicht weiter erhöht. Es liegt ein Dauerzustand vor.
  8. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: So holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 19.01.2021 (auf Basis einer persönlichen Untersuchung), ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.10.2021 (auf Basis einer persönlichen Untersuchung) sowie dazu eine Stellungnahme derselben Gutachterin vom 18.02.2022 und später ein weiteres Sachverständigengutachten dieser Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.04.2022 (aufgrund der Aktenlage) sowie dazu eine Stellungnahme derselben Gutachterin vom 11.05.2022 ein. Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten bzw. Stellungnahmen sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich der klinischen Befunde nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. So wurde das unter der Leidensposition 1 eingeordnete "allergische Asthma bronchiale" entsprechend dem befunddokumentierten Ausmaß und in Hinblick auf die medikamentöse Kompensation korrekt dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.02 ("leichtes Asthma") der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet. Diese sieht – unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion – für Funktionsbeeinträchtigungen im Ausmaß von "Atemnotanfällen bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat, einer gering bis mäßig eingeschränkten Lungenfunktion, klinisch unauffällig oder leicht spastisch" einen Rahmen von 30 bis 40 v.H. vor. Ein höheres Ausmaß der Beeinträchtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht durch weitere Befunde belegt. Unter Leiden 2 wurden folgende Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers der Positionsnummer 03.05.01 subsumiert: rezidivierende depressive Störung, generalisierte Angststörung, Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, Aspergersyndrom, Panikstörung, Agoraphobie. Der gewählte Rahmensatz von 30 v.H., der mit affektiven und somatischen Symptomen begründet wird, entspricht den Kriterien dieser Positionsnummer ("Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, erste Zeichen sozialer Deintegration") sowie den beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden. Das Leiden 3 ist ein "Bluthochdruck" und wurde unter der Position 05.01.02 (mäßige Hypertonie) mit dem fixen Richtsatz von 20 v.H. eingestuft. Auch dieses Leiden wurde bereits in den Sachverständigengutachten, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, korrekt eingestuft. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdevorbringen waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. So wurde insbesondere nach der Einholung eines ersten Gutachtens im vorliegenden Fall auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin nach Erhebung von Einwendungen eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie beigezogen, welche die festgestellten physischen Leiden aus dem Vorgutachten übernommen und die psychischen Leiden des Beschwerdeführers neu bewertet hat. So wurde unter dem früheren Leiden 2 nicht nur mehr eine Depression (mit der Positionsnummer 03.06.01 und einem Rahmensatz von 20 v.H.), sondern nunmehr unter der Positionsnummer 03.05.01 ein komplexeres Gesundheitsbild subsumiert und zwar eine rezidivierende depressive Störung, generalisierte Angststörung, Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, Aspergersyndrom, Panikstörung und Agoraphobie. Zudem wurde das Leiden 2 um eine Stufe auf 30 v.H. erhöht und dies damit begründet, dass in der Komplexität eine deutliche Beeinträchtigung vorliege. Die Fachärztin wurde sodann auch mit den späteren Einwendungen gegen ihr Gutachten konfrontiert und gab hiezu in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2022 nachvollziehbar an, dass die Einschätzung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen unter Einbeziehung der Anamnese inklusive der getroffenen Therapiemaßnahmen, der vorliegenden Befunde und der aktuellen fachärztlichen Untersuchung nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung erfolgt sei. Sie berücksichtigte in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2022 auch insbesondere den neu vorgelegten fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 13.12.2021, in dem folgende Diagnosen gestellten wurden: „Aspergersyndrom; Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert; Panikstörung, generalisierte Angststörung, Agoraphobie mit Panikstörung; und in dem auch noch Folgendes festgehalten wurde: Das Aspergersyndrom sei als Grundstörung anzusehen. Alle anderen Störungen seien zu einem großen Teil Folgestörungen des Asperger-Syndroms bzw. dessen jahrelanger Nichtbehandlung. Die Folgestörungen würden sich aufgrund der langen Dauer bereits in einem Prozess der Chronifizierung befinden. Dem Beschwerdeführer sei es seit frühen Jahren gelungen, sein Innenleben und die daraus resultierenden täglichen Anstrengungen für sich zu behalten, wodurch Außenstehende das Ausmaß der Behinderung nicht wahrnehmen könnten." Zu alldem hielt die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrer Stellungnahme vom 18.02.2022 fest, dass sich durch den neu vorliegenden Befund (der oben soeben erörtert wurde) keine neuen Aspekte ergeben würden, die geeignet wären, die getroffene Bewertung abzuändern. Nachdem sie von der belangten Behörde noch weitere Male hinzugezogen wurde, führte sie u.a. an, dass gerade beim Vorliegen mehrerer psychiatrischer Diagnosen überschneidende Funktionseinschränkungen vorliegend seien, deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit bewertbar seien. Dies sei im gegenständlichen Fall im Gesamtbild eingeschätzt worden. Aus nervenärztlicher Sicht würden die Funktionseinschränkungen des Leidens 1 durch die anderen Leiden nicht erhöhen, da diese völlig andere Organsysteme betreffen würden und nicht relevant negativ verstärken könnten. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn "§ 41.

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (…)" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)" §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 19.01.2021 (auf Basis einer persönlichen Untersuchung), ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.10.2021 (auf Basis einer persönlichen Untersuchung) sowie dazu eine Stellungnahme derselben Gutachterin vom 18.02.2022 und später ein weiteres Sachverständigengutachten dieser Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.04.2022 (aufgrund der Aktenlage) sowie dazu eine Stellungnahme derselben Gutachterin vom 11.05.2022 eingeholt. Die Sachverständigengutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen. Wie unter Punkt II.
  1. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise in Zweifel zu ziehen.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als eine Überprüfung des durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises erfolgte, woraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Da ein Grad der Behinderung von dreißig
(30)v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.
  3. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W216.2263208.1.00

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