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W222 2236049-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW222 2236049-1 Spruch, W222 2236049-1/ 14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), eine somalische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somali an, am XXXX in XXXX / Somalia geboren worden zu sein. Sie sei ledig und sei ihre Muttersprache Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Sie habe die Koranschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Zu ihren Familienangehören gab sie befragt an, dass ihr Vater verstorben sei. Sie verfüge über Mutter und einen Bruder. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei „ XXXX , XXXX , Somalie“. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie im September 2019 gefasst und habe sie kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Sie sei Ende September 2019 mit dem Auto nach Äthiopien gereist. Sie sei illegal ausgereist. Sie habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte sie befragt aus, sich 5 Monate in Äthiopien aufgehalten zu haben, danach sei sie in einem unbekannten Land gewesen und sei sie am 10.03.2020 in Österreich eingereist. Die Reise sei durch ihre Mutter mithilfe ihres Onkels organisiert worden. Befragt zu ihrer Kontaktperson im Zusammenhang mit ihrer Reise gab sie u.a. an, dass sie ein Somalia mit dem Flugzeug nach Europa begleitet habe. Weiters gab sie an, dass ihre Mutter in Somalia ihr diesen Mann geschickt habe. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somali an, am römisch 40 in römisch 40 / Somalia geboren worden zu sein. Sie sei ledig und sei ihre Muttersprache Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Sie habe die Koranschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Zu ihren Familienangehören gab sie befragt an, dass ihr Vater verstorben sei. Sie verfüge über Mutter und einen Bruder. Die Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei „ römisch 40 , römisch 40 , Somalie“. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie im September 2019 gefasst und habe sie kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Sie sei Ende September 2019 mit dem Auto nach Äthiopien gereist. Sie sei illegal ausgereist. Sie habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte sie befragt aus, sich 5 Monate in Äthiopien aufgehalten zu haben, danach sei sie in einem unbekannten Land gewesen und sei sie am 10.03.2020 in Österreich eingereist. Die Reise sei durch ihre Mutter mithilfe ihres Onkels organisiert worden. Befragt zu ihrer Kontaktperson im Zusammenhang mit ihrer Reise gab sie u.a. an, dass sie ein Somalia mit dem Flugzeug nach Europa begleitet habe. Weiters gab sie an, dass ihre Mutter in Somalia ihr diesen Mann geschickt habe. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF an: „Der Grund meiner Ausreise aus Somalia ist, meine Tante die Witwe meines Vaters und meine zwei Onkel wollten mich mit einem Mann zwangsverehelichen. Der Mann war älter als ich, ich wollte ihn nicht heiraten. Ich glaube, dass sie von diesem Mann Geld bekommen haben. Deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. Meine Tante wollte m ich als Haushälterin behalten. Ich bin bei ihr aufgewachsen. Das sind alle meine Fluchtgründe, weitere habe ich keine.“ Befragt, was die BF bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab sie an: „Das ich gegen meinen Willen verheiratet werde.“ Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte sie „keine“ an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) veranlasste in der Folge eine Altersfeststellung. Dazu wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Befund vom XXXX .06.2020). Zusätzlich wurde eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung veranlasst.Dazu wurde zunächst eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Befund vom römisch 40 .06.2020). Zusätzlich wurde eine ärztliche Untersuchung zwecks Altersfeststellung veranlasst. Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX .07.2020 (Untersuchungsdatum XXXX .07.2020) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit XXXX bestimmt werden.Dem im Akt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 .07.2020 (Untersuchungsdatum römisch 40 .07.2020) zufolge konnte ein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 bestimmt werden. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX .07.2020 wurde u.a. als Geburtsdatum für das Mindestalter der BF der XXXX festgesetzt und wurde der BF die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 .07.2020 wurde u.a. als Geburtsdatum für das Mindestalter der BF der römisch 40 festgesetzt und wurde der BF die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Das Verfahren wurde am XXXX .07.2020 zugelassen.Das Verfahren wurde am römisch 40 .07.2020 zugelassen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2020 gab die BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somalisch befragt eingangs insbesondere an, sie sei in XXXX /Somalia geboren. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam. Ihre Wohnadresse sei in der Provinz XXXX ehe, Stadt XXXX , Stadtteil: XXXX (von Geburt bis September 2019). Ihr Vater sei 2011 verstorben. Ihre Mutter sei in XXXX (Näheres unbekannt) und ihre Stiefmutter in XXXX , Stadtteil: XXXX . Ihr Bruder sei in XXXX , ihr Halbbruder in XXXX . Sie habe 6 Jahre die Koranschule in XXXX besucht, sie sei ca. 5 Jahre alt bei Schulbeginn gewesen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2020 gab die BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somalisch befragt eingangs insbesondere an, sie sei in römisch 40 /Somalia geboren. Sie bekenne sich zum sunnitischen Islam. Ihre Wohnadresse sei in der Provinz römisch 40 ehe, Stadt römisch 40 , Stadtteil: römisch 40 (von Geburt bis September 2019). Ihr Vater sei 2011 verstorben. Ihre Mutter sei in römisch 40 (Näheres unbekannt) und ihre Stiefmutter in römisch 40 , Stadtteil: römisch 40 . Ihr Bruder sei in römisch 40 , ihr Halbbruder in römisch 40 . Sie habe 6 Jahre die Koranschule in römisch 40 besucht, sie sei ca. 5 Jahre alt bei Schulbeginn gewesen. Die nähere niederschriftliche Einvernahme der BF gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert): „[ … ] F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren? A: Nein. F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin? A: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor. F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesende Dolmetscherin irgendwelche Einwände? A: Nein, ich habe keine Einwände. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein, ich bin gesund. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Nein. Erklärung: Sie haben am 12.03.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Asyl ersucht. Sie wurden am 12.03.2020 vor der LPD XXXX , bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?Erklärung: Sie haben am 12.03.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Asyl ersucht. Sie wurden am 12.03.2020 vor der LPD römisch 40 , bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Angaben zur Person und Lebensumständen: Mein Vater hat mir gesagt, dass ich am XXXX in XXXX , Somalia, geboren bin, aber der Arzt in Österreich hat gesagt, dass ich schon älter bin. Ich habe mit meinem Vater, mit meiner Stiefmutter und meinem Stiefbruder in XXXX gelebt.Mein Vater hat mir gesagt, dass ich am römisch 40 in römisch 40 , Somalia, geboren bin, aber der Arzt in Österreich hat gesagt, dass ich schon älter bin. Ich habe mit meinem Vater, mit meiner Stiefmutter und meinem Stiefbruder in römisch 40 gelebt. F: Wo haben Sie gelebt? A: In der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX . A: In der Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 . F: Wo haben Sie gelebt (Wohnung, Haus)? A: In einem Haus. F: Wem gehört dieses Haus? A: Dieses Haus gehört meinem Vater. F: Von wann bis wann haben Sie dort gelebt? A: Ich bin dort geboren und habe ich gelebt. F: Wie lange haben Sie dort gelebt? A: Ich bin dort geboren, meine Eltern ließen sich dann scheiden und ich blieb dort bis zu meiner Ausreise. F: Wann sind Sie ausgereist? A: Im September

  1. F: Wann haben sich Ihre Eltern scheiden lassen? A: Ich war damals noch sehr klein, ich weiß nicht wann. F. Wovon haben Sie gelebt? A: Mein Vater hat für mich gesorgt, als mein Vater gestorben ist, hat mich ein Onkel, väterlicherseits, finanziell unterstützt. F: Wann ist Ihr Vater verstorben? A: Ich war damals zehn Jahre alt. F: Wo haben Sie gelebt, nachdem Ihr Vater verstorben ist? A: In XXXX , bei meiner Stiefmutter und meinem Stiefbruder.A: In römisch 40 , bei meiner Stiefmutter und meinem Stiefbruder. F: Was hat Ihr Vater gearbeitet? A: Er ist mit einem kleinen Bus gefahren, er war Busfahrer. F: Warum ist Ihr Vater verstorben? A: Es war Krieg in XXXX , er ist dann zufällig getötet worden, aber von wem, weiß ich nicht.A: Es war Krieg in römisch 40 , er ist dann zufällig getötet worden, aber von wem, weiß ich nicht. F: Hat Ihre Stiefmutter auch etwas gearbeitet? A: Als mein Vater noch gelebt hat, hat sie nicht gearbeitet. Nachdem mein Vater verstorben war, hat sie in einem Restaurant als Kellnerin und Köchin gearbeitet. F: Was haben Sie gearbeitet? A: Ich habe in Somalia nichts gearbeitet. F: Warum nicht? A: Ich war noch klein. F: Haben Sie die Schule besucht? A: Ich habe sechs Jahre lang eine Koranschule in XXXX besucht.A: Ich habe sechs Jahre lang eine Koranschule in römisch 40 besucht. F: Wie alt ist Ihr Stiefbruder? A: Er ist 13 Jahre alt. F: Was macht dieser? A: Er geht in die Schule, in die Koranschule, in XXXX .A: Er geht in die Schule, in die Koranschule, in römisch 40 . F: Wo lebt Ihre Mutter? A: In XXXX . A: In römisch 40 . F: Haben Sie mit dieser Kontakt? A: Nein. F: Wann haben Sie Ihre Mutter zuletzt gesehen? A: Das letzte Mal habe ich meine Mutter gesehen, als sich meine Eltern scheiden ließen. F: Warum haben Sie nach der Scheidung bei Ihrem Vater gelebt? A: ich weiß es nicht. Meine Mutter hat, meinen Bruder genommen und mein Vater hat mich genommen. F: Wie viele Geschwister haben Sie? A: Ich habe einen Halbbruder und einen Bruder. F: Wo lebt Ihr Bruder? A: Er lebt bei meiner Mutter. Ich habe ihn zuletzt gesehen, als sich meine Eltern scheiden ließen. Er war damals noch sehr klein. F: Ist Ihr Bruder älter oder jünger als Sie? A: Er ist jünger als ich. F: Wo leben Ihre Großeltern? A: Wo meine Großeltern mütterlicherseits leben, weiß ich nicht. Die Großeltern, väterlicherseits, sind beide schon verstorben. F: Wollen Sie sonst noch etwas dazu angeben? A: Nein. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Ende September
  2. F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen gemacht haben, erinnern? A: Ja, diese sind richtig. F: Wie viel mussten Sie für die Reise bis nach Österreich bezahlen? A: Ich weiß es nicht. Ich habe nicht bezahlt. F: Wer hat für Sie bezahlt? A: Meine Mutter. F: Wie konnte Ihre Mutter für Sie bezahlen, wenn Sie mit dieser keinen Kontakt pflegen? A: Mein Onkel, mütterlicherseits, hat Kontakt mit meiner Mutter, diesem hat meine Mutter Geld geschickt und mein Onkel, mütterlicherseits, hat alles für die Reise organisiert. F: Woher hatten Sie dieses Geld? A: Ich selbst hatte kein Geld und ich habe auch nichts für die Reise bezahlt. F: Müssen Sie, nunmehr, jemanden etwas zurückzahlen? A: Nein. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich weiß es nicht, er hat alles organisiert. F: Wer ist „er“? A: Der Schlepper. F: Woher kennen Sie den Schlepper? A: Ich habe den Schlepper in Äthiopien getroffen und von dort bin ich mit diesem weitergereist. Nein, ich habe den Schlepper in XXXX , Somalia, getroffen.A: Ich habe den Schlepper in Äthiopien getroffen und von dort bin ich mit diesem weitergereist. Nein, ich habe den Schlepper in römisch 40 , Somalia, getroffen. F: Was war dann, nachdem Sie den Schlepper getroffen haben? A: Dann sind wir weitergereist. Zuerst nach Äthiopien und dann weiter bis nach Österreich. F: Wo in Äthiopien waren Sie aufhältig? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Wie lange waren Sie in Äthiopien aufhältig? A: Circa fünf Monate. F: Wo waren Sie in Äthiopien aufhältig? A: In einem Haus. In einem Schlepperhaus. F: Wie ist der Name des Schleppers? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wie noch? A: Ich weiß es nicht. F: Um welchen Staatsbürger hat es sich gehandelt? A: Er ist somalischer Staatsbürger. F: Wer ist mit diesem Schlepper noch mitgereist? A: Niemand, nur er und ich. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Der Schlepper hat mich hierher gebracht. Ich wollte wohin, wo es sicher ist. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein. Angaben zum Fluchtgrund: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich habe gemeinsam mit meinem Vater und meiner Stiefmutter zusammengelebt, bis mein Vater verstorben ist. Meine Stiefmutter hat mich immer misshandelt. Als ich fünfzehn Jahre alt war, haben meine Stiefmutter und ein Onkel, väterlicherseits, haben Geld von einem alten Mann bekommen und wollten mich zwangsverheiraten. Der alte Mann war ein Mann der Al-Shabaab. Ich habe gesagt, dass ich diesen Mann nicht heiraten will und meine Stiefmutter hat mir gesagt, dass sie von diesem Mann Geld bekommen hat und ich ihn heiraten muss. Wenn nicht würde sie mich umbringen, bevor dieser Mann mich umbringt. Ich habe dann das Land verlassen, da ich Angst vor meiner Stiefmutter habe und vor meinem Onkel väterlicherseits. F: Hatten Sie sonst irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat? A: Nein, sonst hatte ich keine Probleme in meiner Heimat. F: Welcher Volksgruppe gehören Sei an? A: Ashraf. F: Hatten Sie deswegen irgendwelche Probleme? A: Nein, deswegen hatte ich keine Probleme. F: Haben Sie diesen Mann gekannt, den Sie heiraten sollten? A: Ich habe diesen Mann einmal getroffen. F: Wie war der Name des Mannes? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wie alt war der Mann? A: Ich glaube er war circa XXXX Jahre alt.A: Ich glaube er war circa römisch 40 Jahre alt. F: Wie viel Geld hat Ihre Stiefmutter von diesem Mann bekommen? A: Ich weiß es nicht. F: Wann hätte die Hochzeit stattfinden sollen? A: Im Oktober
  3. Ich habe dann Ende September 2019 das Land verlassen. F: Wie war der Name Ihres Onkel väterlicherseits? A: Es waren zwei Onkeln von meinem Vater, ihr Name war XXXX und XXXX . A: Es waren zwei Onkeln von meinem Vater, ihr Name war römisch 40 und römisch 40 . F: Wo haben Ihre Onkeln gelebt? A: Diese haben auch in XXXX gelebt.A: Diese haben auch in römisch 40 gelebt. F: Warum sollten Sie von Ihren Onkeln, väterlicherseits, zwangsverheiratet werden? A: Ich weiß es nicht warum. F: Wie war es Ihnen möglich das Land zu verlassen? A: Mein Onkel, mütterlicherseits, hat mir geholfen. F: Wie heißt Ihr Onkel und wo lebt dieser? A: XXXX , er lebt auch in XXXX . A: römisch 40 , er lebt auch in römisch 40 . F: Wie kamen Sie mit diesem in Kontakt? A: Wir hatten sehr selben Kontakt, da meine Stiefmutter dies nicht wollte. F: Wie hat Ihr Onkel, mütterlicherseits, erfahren, dass Sie zwangsverheiratet werden sollten? A: Ich bin zu ihm gegangen, habe bei ihm geschlafen und dann bin ich von dort ausgereist. F: Wie lange waren Sie bei Ihrem Onkel, mütterlicherseits? A: Ich habe dann bei ihm geschlafen. Ich bin nicht mehr zurück zu meiner Stiefmutter gegangen. Ich hielt habe dann zwei Nächte bei ihm geschlafen, danach bin nach XXXX gegangen.A: Ich habe dann bei ihm geschlafen. Ich bin nicht mehr zurück zu meiner Stiefmutter gegangen. Ich hielt habe dann zwei Nächte bei ihm geschlafen, danach bin nach römisch 40 gegangen. F: Mit wem sind Sie nach XXXX gegangen?F: Mit wem sind Sie nach römisch 40 gegangen? A: Mit dem Bus, gemeinsam mit meinem Onkel, mütterlicherseits. F: Was war dann? A: Dort hat dann der Schlepper auf mich gewartet und von dort bin ich dann weiter nach Äthiopien gereist. F: Warum sind Sie nicht zu Ihrer Mutter gegangen? A: Meine Mutter hat Angst vor dieser Familie. F: Wen meinen Sie mit „dieser Familie“? A: Vor meinem Vater, vor meinen Onkeln, väterlicherseits, und von meiner Stiefmutter. F: Woher wissen Sie, dass Ihre Mutter Angst hatte? A: Weil meine Stiefmutter nie wollte, dass ich Kontakt mit meiner Mutter habe. F: Hatten Sie Kontakt mit Ihrer Mutter? A: Nein, da es meine Stiefmutter nicht wollte. F: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat? A: Nein, sonst hatte ich keine Probleme. F: Sind Sie beschnitten? A: Ja. F: Haben Sie deswegen irgendwelche Probleme? A: Ja, wenn ich meine Regel bekomme, habe ich starke Krämpfe. F: Wann wurden Sie beschnitten? A: Ich war damals sechs Jahre alt. F: Wollen Sie sonst noch irgendetwas vorbringen? A: Nein. F: Wollen Sie zum Fluchtgrund noch etwas angeben? A: Nein, ich habe alles gesagt. Allgemeine Fragen: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich habe Angst vor meiner Familie und vor dem Mann, welchen ich heiraten hätte sollen. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: In ganz Somalia ist es für junge Frauen nicht sicher. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid? A: Ja, darüber weiß ich bescheid. Feststellung des Bundesamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am
  4. März
  5. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seit meiner Einreise am 10.03.
  6. F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Ich befinde mich in Grundversorgung. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich arbeite freiwillig bei der XXXX in XXXX . A: Ich arbeite freiwillig bei der römisch 40 in römisch 40 . F: Was machen Sie dort? A: Ich mache dort Café, putze, räume zusammen, tratsche mit den Leuten. F: Können Sie deutsch? A: Ich verstehe ein bisschen, kann aber noch nicht so gut sprechen. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein. Morgen beginne ich mit einem Deutschkurs. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? A: Nein. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Üben Sie derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus? A: Nein. F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Wo leben Ihre Verwandten? A: Mein Halbbruder und meine Stiefmutter leben in XXXX , meine Mutter und mein Bruder leben in XXXX . A: Mein Halbbruder und meine Stiefmutter leben in römisch 40 , meine Mutter und mein Bruder leben in römisch 40 . F: Sind Sie verheiratet? A: Nein, ich bin ledig. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? A: Ich will eine Ausbildung als Krankenschwester machen. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. [ … ] F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. [ … ] Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte.“ [ … ]“ Die BF legte eine Ehrenamtsbestätigung vom XXXX .09.2020 vor.Die BF legte eine Ehrenamtsbestätigung vom römisch 40 .09.2020 vor. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung führte das BFA zusammengefasst aus, die BF habe eine Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe sie bei ihrer ersten, wenn auch kurzen, Einvernahme am 12.03.2020 vorgebracht, dass sie bei ihrer Tante aufgewachsen wäre. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2020 habe sie vorgebracht, dass sie bis zuletzt, bis zu ihrer Ausreise, im September 2019, bei ihrer Stiefmutter, in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX , aufhältig gewesen sei. Im Zuge der weiteren Einvernahme vor dem BFA habe sie dann jedoch vorgebracht, dass sie zuletzt, zwei Nächte lang, bei ihrem Onkel, mütterlicherseits, in XXXX , aufhältig gewesen wäre. Weiters sei anzuführen, dass sie auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2020, in Bezug auf eine Frage, unterschiedliche Antworten gegeben habe. So habe sie auf die Frage, wo sie ihren Schlepper kennengelernt hätten, vorerst angegeben, dass sie den Schlepper in Äthiopien getroffen hätte und von dort dann weitergereist wäre. Sie habe jedoch gleich ihre Antwort korrigiert und angegeben, dass sie den Schlepper in XXXX , Somalia getroffen hätte. Sie habe von sich aus, lediglich eine allgemeine Rahmengeschichte wiedergeben können. Erst auf Nachfragen, habe sie Details erwähnt, wobei darauf hinzuweisen sei, dass sie lediglich die an sie gestellten Fragen mit kurzen, knappen Antworten beantwortet habe. Ausführliche Erzählungen habe sie versucht, absichtlich zu vermeiden, obwohl ihr mehrmals die Möglichkeit dazu gegeben worden sei. Festzuhalten sei auch, dass sie schon nicht einmal gewillt gewesen sei, richtige Angaben zu ihrer Person, insbesondere zu ihrem Geburtsdatum/Alter zu machen. Aufgrund der durchgeführten Altersfeststellung stehe eindeutig fest, dass sie wesentlich älter sei, als von ihr anlässlich der Antragsstellung und der Erstbefragung im Asylverfahren behauptet worden sei. Die erkennende Behörde vertrete die Ansicht, dass sie vorsätzlich über ihr wahres Alter zu täuschen versucht habe, um unter anderem auch ihr Vorbringen – Zwangsverheiratung – glaubwürdiger erscheinen zu lassen bzw. dieses mit Ihrer Altersangabe zu stützen. Wenn man ihren Ausführungen unter Bedachtnahme auf ihr tatsächliches Alter folgen würde, hätte sie die letzten neun Jahre gemeinsam mit ihrer Stiefmutter gelebt, zumal sie vorbringe, zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters XXXX Jahre alt gewesen zu sein. Wenn es nun tatsächlich Intention ihrer Stiefmutter gewesen wäre, mit ihrer Zwangsverehelichung Geld zu verdienen, so wäre es nach der Ansicht der erkennenden Behörde schon weit früher zu einer solchen gekommen bzw. wäre mit einer solchen nicht abgewartet worden, bis sie XXXX Jahre alt sei. Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten sei die Behörde der Ansicht, dass es sich in ihrem Fall um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle und sie aus anderen Motiven Somalia verlassen habe bzw. nach Österreich gekommen sei, zum Beispiel um hier eine Schulbildung zu erhalten bzw. einer Beschäftigung nachzugehen und sich somit ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Hierfür spreche auch, dass ihr Vorbringen insgesamt zu vage und unsubstantiiert sei, um daraus eine individuelle, konkret sie betreffende Verfolgung ableiten zu können. So sei sie zu Beginn der Einvernahme vor der erkennenden Behörde aufgefordert bzw. angehalten worden, ihr Vorbringen von sich aus möglichst detailliert zu schildern. In der Einvernahme selbst habe sie jedoch bloß ein grobstrukturiertes Rahmenvorbringen präsentiert, zu dem sie auch auf Nachfrage keine konkreten und lebensnahen Details nennen habe können. Zudem habe sie auch bei der Ausführung ihrer Fluchtgründe keine Emotionen erkennen lassen, aus denen ableitbar gewesen wäre, dass sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Die erkennende Behörde verkenne zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen könnten. Dass die BF die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht plausiblen Weise wie in der Einvernahme vor der erkennenden Behörde schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Bei ihren Schilderungen sei insgesamt auffallend gewesen, dass sie aus eigenem nur relativ vage Angaben gemacht habe und wenig Details in ihre Schilderungen einfließen habe lassen. Sobald Nachfragen gestellt worden sei, sei es meistens zu ausweichenden bzw. sich widersprechenden Angaben gekommen. Betreffend die von ihr vorgebrachten Ausreisegründen sei unteranderem auch festzuhalten, dass es sich dabei rein um privat motivierte Gründe handle. Es wäre ihr, als XXXX -jährige Frau, zum Beispiel auch freigestanden, ihre Stiefmutter zu verlassen und zu ihrer leiblichen Mutter oder zu einem ihrer Onkel mütterlicherseits, die unter anderem auch ihre Ausreise organisiert und bezahlt hätten, zu ziehen. Sie habe immer wieder zu Ihrem Fluchtgrund befragt vorgebracht, dass sie Angst vor ihrer Stiefmutter hätte. Sonstige Probleme, auch solche im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppe habe sie keine vorbringen können. Insgesamt betrachtet seien ihren Ausführungen jedoch nicht geeignet gewesen, ihr den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine individuell gegen ihre Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. Verfolgung zu erkennen gewesen sei. Im Übrigen mangle es dem gesamten Vorbringen der BF an Asylrelevanz. Auch eine Verfolgung aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit sei nicht gegeben. Der BF sei jedoch – zusammengefasst – aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.In der Begründung führte das BFA zusammengefasst aus, die BF habe eine Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe sie bei ihrer ersten, wenn auch kurzen, Einvernahme am 12.03.2020 vorgebracht, dass sie bei ihrer Tante aufgewachsen wäre. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2020 habe sie vorgebracht, dass sie bis zuletzt, bis zu ihrer Ausreise, im September 2019, bei ihrer Stiefmutter, in der Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 , aufhältig gewesen sei. Im Zuge der weiteren Einvernahme vor dem BFA habe sie dann jedoch vorgebracht, dass sie zuletzt, zwei Nächte lang, bei ihrem Onkel, mütterlicherseits, in römisch 40 , aufhältig gewesen wäre. Weiters sei anzuführen, dass sie auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2020, in Bezug auf eine Frage, unterschiedliche Antworten gegeben habe. So habe sie auf die Frage, wo sie ihren Schlepper kennengelernt hätten, vorerst angegeben, dass sie den Schlepper in Äthiopien getroffen hätte und von dort dann weitergereist wäre. Sie habe jedoch gleich ihre Antwort korrigiert und angegeben, dass sie den Schlepper in römisch 40 , Somalia getroffen hätte. Sie habe von sich aus, lediglich eine allgemeine Rahmengeschichte wiedergeben können. Erst auf Nachfragen, habe sie Details erwähnt, wobei darauf hinzuweisen sei, dass sie lediglich die an sie gestellten Fragen mit kurzen, knappen Antworten beantwortet habe. Ausführliche Erzählungen habe sie versucht, absichtlich zu vermeiden, obwohl ihr mehrmals die Möglichkeit dazu gegeben worden sei. Festzuhalten sei auch, dass sie schon nicht einmal gewillt gewesen sei, richtige Angaben zu ihrer Person, insbesondere zu ihrem Geburtsdatum/Alter zu machen. Aufgrund der durchgeführten Altersfeststellung stehe eindeutig fest, dass sie wesentlich älter sei, als von ihr anlässlich der Antragsstellung und der Erstbefragung im Asylverfahren behauptet worden sei. Die erkennende Behörde vertrete die Ansicht, dass sie vorsätzlich über ihr wahres Alter zu täuschen versucht habe, um unter anderem auch ihr Vorbringen – Zwangsverheiratung – glaubwürdiger erscheinen zu lassen bzw. dieses mit Ihrer Altersangabe zu stützen. Wenn man ihren Ausführungen unter Bedachtnahme auf ihr tatsächliches Alter folgen würde, hätte sie die letzten neun Jahre gemeinsam mit ihrer Stiefmutter gelebt, zumal sie vorbringe, zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters römisch 40 Jahre alt gewesen zu sein. Wenn es nun tatsächlich Intention ihrer Stiefmutter gewesen wäre, mit ihrer Zwangsverehelichung Geld zu verdienen, so wäre es nach der Ansicht der erkennenden Behörde schon weit früher zu einer solchen gekommen bzw. wäre mit einer solchen nicht abgewartet worden, bis sie römisch 40 Jahre alt sei. Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten sei die Behörde der Ansicht, dass es sich in ihrem Fall um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle und sie aus anderen Motiven Somalia verlassen habe bzw. nach Österreich gekommen sei, zum Beispiel um hier eine Schulbildung zu erhalten bzw. einer Beschäftigung nachzugehen und sich somit ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Hierfür spreche auch, dass ihr Vorbringen insgesamt zu vage und unsubstantiiert sei, um daraus eine individuelle, konkret sie betreffende Verfolgung ableiten zu können. So sei sie zu Beginn der Einvernahme vor der erkennenden Behörde aufgefordert bzw. angehalten worden, ihr Vorbringen von sich aus möglichst detailliert zu schildern. In der Einvernahme selbst habe sie jedoch bloß ein grobstrukturiertes Rahmenvorbringen präsentiert, zu dem sie auch auf Nachfrage keine konkreten und lebensnahen Details nennen habe können. Zudem habe sie auch bei der Ausführung ihrer Fluchtgründe keine Emotionen erkennen lassen, aus denen ableitbar gewesen wäre, dass sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Die erkennende Behörde verkenne zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen könnten. Dass die BF die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht plausiblen Weise wie in der Einvernahme vor der erkennenden Behörde schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Bei ihren Schilderungen sei insgesamt auffallend gewesen, dass sie aus eigenem nur relativ vage Angaben gemacht habe und wenig Details in ihre Schilderungen einfließen habe lassen. Sobald Nachfragen gestellt worden sei, sei es meistens zu ausweichenden bzw. sich widersprechenden Angaben gekommen. Betreffend die von ihr vorgebrachten Ausreisegründen sei unteranderem auch festzuhalten, dass es sich dabei rein um privat motivierte Gründe handle. Es wäre ihr, als römisch 40 -jährige Frau, zum Beispiel auch freigestanden, ihre Stiefmutter zu verlassen und zu ihrer leiblichen Mutter oder zu einem ihrer Onkel mütterlicherseits, die unter anderem auch ihre Ausreise organisiert und bezahlt hätten, zu ziehen. Sie habe immer wieder zu Ihrem Fluchtgrund befragt vorgebracht, dass sie Angst vor ihrer Stiefmutter hätte. Sonstige Probleme, auch solche im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppe habe sie keine vorbringen können. Insgesamt betrachtet seien ihren Ausführungen jedoch nicht geeignet gewesen, ihr den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine individuell gegen ihre Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. Verfolgung zu erkennen gewesen sei. Im Übrigen mangle es dem gesamten Vorbringen der BF an Asylrelevanz. Auch eine Verfolgung aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit sei nicht gegeben. Der BF sei jedoch – zusammengefasst – aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht am 09.10.2020 Beschwerde, in der eingangs auf die im Bescheid aufgenommenen Länderberichte im Zusammenhang mit Zwangsehe verwiesen wurde. In der Begründung, warum die BF unglaubwürdig wäre, beziehe sich die belangte Behörde auf den angeblichen Widerspruch zwischen ihrer Aussage in der Erstbefragung bzw. niederschriftlichen Einvernahme, konkret auf die Bezeichnungen „Tante“ – „Stiefmutter“. Da der Vater der BF jedoch verstorben sei und aus der Erstbefragung auch herauszulesen sei: „… Meine Tante, die Witwe meines Vaters …“ sei aus dem Kontext somit eindeutig ersichtlich, dass nicht die Tante, sondern Stiefmutter gemeint worden sei, wie es auch später vor dem BFA angegeben worden sei. Im Weiteren sei aus den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass das Vorbringen der BF absolut plausibel sei, was in weiterer Folge zu der rechtlichen Beurteilung führen müsse, dass ihre Fluchtgründe glaubwürdig und von allerhöchster Asylrelevanz seien. Entgegen der Ansicht des BFA, dass es sich im vorliegenden Fall um keine asylrelevante Verfolgung handle, sei an dieser Stelle an die Judikatur öffentlicher Gerichtshöfe zu verweisen, nach welcher die Verfolgung aufgrund Zwangsheirat eindeutig unter dem Gesichtspunkt der geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK einzuordnen sei. Eine Rückkehr würde für die BF zweifelsohne eine Verletzung ihres Rechts auf Leben darstellen. Darin liege eine eklatante Verkennung der Sach- und Rechtslage vor, welche den bekämpften Bescheid in seiner Gesamtheit mit dem Makel der Willkür belaste. Die Erstbehörde hätte diesen Umstand bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen müssen, sie habe diesbezüglich keine Nachforschungen angestellt und somit eindeutig gegen die Ermittlungspflicht verstoßen. In Anbetracht der konkreten Umstände ihres Falles hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BF internationaler Schutz gewährt werde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht am 09.10.2020 Beschwerde, in der eingangs auf die im Bescheid aufgenommenen Länderberichte im Zusammenhang mit Zwangsehe verwiesen wurde. In der Begründung, warum die BF unglaubwürdig wäre, beziehe sich die belangte Behörde auf den angeblichen Widerspruch zwischen ihrer Aussage in der Erstbefragung bzw. niederschriftlichen Einvernahme, konkret auf die Bezeichnungen „Tante“ – „Stiefmutter“. Da der Vater der BF jedoch verstorben sei und aus der Erstbefragung auch herauszulesen sei: „… Meine Tante, die Witwe meines Vaters …“ sei aus dem Kontext somit eindeutig ersichtlich, dass nicht die Tante, sondern Stiefmutter gemeint worden sei, wie es auch später vor dem BFA angegeben worden sei. Im Weiteren sei aus den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass das Vorbringen der BF absolut plausibel sei, was in weiterer Folge zu der rechtlichen Beurteilung führen müsse, dass ihre Fluchtgründe glaubwürdig und von allerhöchster Asylrelevanz seien. Entgegen der Ansicht des BFA, dass es sich im vorliegenden Fall um keine asylrelevante Verfolgung handle, sei an dieser Stelle an die Judikatur öffentlicher Gerichtshöfe zu verweisen, nach welcher die Verfolgung aufgrund Zwangsheirat eindeutig unter dem Gesichtspunkt der geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK einzuordnen sei. Eine Rückkehr würde für die BF zweifelsohne eine Verletzung ihres Rechts auf Leben darstellen. Darin liege eine eklatante Verkennung der Sach- und Rechtslage vor, welche den bekämpften Bescheid in seiner Gesamtheit mit dem Makel der Willkür belaste. Die Erstbehörde hätte diesen Umstand bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen müssen, sie habe diesbezüglich keine Nachforschungen angestellt und somit eindeutig gegen die Ermittlungspflicht verstoßen. In Anbetracht der konkreten Umstände ihres Falles hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BF internationaler Schutz gewährt werde. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakten langte am 14.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). Die BF brachte mit Stellungnahme vom 12.01.2023 durch ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, die junge, ledige BF habe als kleines Kind eine Typ III Genitalverstümmelung erlitten und leide aufgrund dieses Engriffes bis heute unter Schmerzen. Die BF habe in Somalia eine drohende Zwangsverheiratung geltend gemacht und wäre in Somalia jedenfalls der Gefahr ausgesetzt, nach einer Geburt eine Reinfibulation erleiden zu müssen. Zudem bringe die BF vor, dass sie es konkret beabsichtige, sich in Österreich eine Defibulation zu unterziehen. Eine entsprechende Überweisung zu einer Operation im Krankenhaus habe sie von ihrem Gynäkologen bereits erhalten. Eine Reinfibulation der BF könne im Fall einer Rückkehr nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden; sie wäre seitens ihrer Familie und Clan einem enormen sozialen Druck ausgesetzt, eine Reinfibulation durchzuführen. Bei einer Weigerung müsste sie schwere Misshandlungen oder sogar den Tod befürchten. Der BF drohe daher auch aus diesem Grund die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Somalia.Die BF brachte mit Stellungnahme vom 12.01.2023 durch ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, die junge, ledige BF habe als kleines Kind eine Typ römisch drei Genitalverstümmelung erlitten und leide aufgrund dieses Engriffes bis heute unter Schmerzen. Die BF habe in Somalia eine drohende Zwangsverheiratung geltend gemacht und wäre in Somalia jedenfalls der Gefahr ausgesetzt, nach einer Geburt eine Reinfibulation erleiden zu müssen. Zudem bringe die BF vor, dass sie es konkret beabsichtige, sich in Österreich eine Defibulation zu unterziehen. Eine entsprechende Überweisung zu einer Operation im Krankenhaus habe sie von ihrem Gynäkologen bereits erhalten. Eine Reinfibulation der BF könne im Fall einer Rückkehr nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden; sie wäre seitens ihrer Familie und Clan einem enormen sozialen Druck ausgesetzt, eine Reinfibulation durchzuführen. Bei einer Weigerung müsste sie schwere Misshandlungen oder sogar den Tod befürchten. Der BF drohe daher auch aus diesem Grund die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Somalia. Mit dieser Stellungnahme wurden vorgelegt (in Form einer Ablichtung/Lichtbild): - Ärztlicher Befundbericht vom XXXX .01.2023- Ärztlicher Befundbericht vom römisch 40 .01.2023 - Überweisung vom XXXX .01.2023- Überweisung vom römisch 40 .01.2023 Am 13.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 12). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die weibliche BF ist Staatsangehörige Somalias und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben. Sie gibt an, dem Clan der Ashraf anzugehören. Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Sie ist ledig und kinderlos. Ihre Muttersprache ist Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrscht. Die BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX , XXXX ( XXXX ).Die weibliche BF ist Staatsangehörige Somalias und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben. Sie gibt an, dem Clan der Ashraf anzugehören. Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Sie ist ledig und kinderlos. Ihre Muttersprache ist Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrscht. Die BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 , römisch 40 ( römisch 40 ). Sie verfügt nach eigenen Angaben neben ihrer Mutter über eine Stiefmutter, zwei Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits sowie über einen Bruder und einen Halbbruder. Ihr Vater ist ihren Angaben nach bereits verstorben. Zuletzt hat sie eigenen Angaben zufolge im Familienverband mit ihrer Stiefmutter und ihrem Halbbruder gelebt, wobei in ihrem Heimatort auch die zwei Onkel väterlicherseits und der Onkel mütterlicherseits leben. Ihre Mutter und ihr Bruder leben ihren Angaben zufolge in XXXX .Zuletzt hat sie eigenen Angaben zufolge im Familienverband mit ihrer Stiefmutter und ihrem Halbbruder gelebt, wobei in ihrem Heimatort auch die zwei Onkel väterlicherseits und der Onkel mütterlicherseits leben. Ihre Mutter und ihr Bruder leben ihren Angaben zufolge in römisch 40 . Ihre Familie ist nach wie vor in ihrer Heimat aufhältig. Die BF hat in Somalia ihren Angaben nach die Koranschule besucht. Die BF ist weitgehend gesund und arbeitsfähig. Sie ist beschnitten (FGM Grad III). Sie beabsichtigt, sich in Österreich einer Defibulation zu unterziehen. Eine entsprechende Überweisung zu einer Operation im Krankenhaus hat sie von ihrem Gynäkologen bereits erhalten. Sie ist beschnitten (FGM Grad römisch drei). Sie beabsichtigt, sich in Österreich einer Defibulation zu unterziehen. Eine entsprechende Überweisung zu einer Operation im Krankenhaus hat sie von ihrem Gynäkologen bereits erhalten. Die BF lebt nach eigenen Angaben in keiner Lebensgemeinschaft. Nach eigenen Angaben besucht sie in Österreich an einer Volkshochschule eine Klasse, um ihren Pflichtschulabschluss nachzuholen. In der Vergangenheit war sie ehrenamtlich tätig. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass die BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von der BF nicht glaubhaft gemacht. Die BF ist aus Somalia ausgereist und hat am 12.03.2020 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der BF u.a. der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der BF u.a. der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 4, 27.07.2022): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022)., Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba; 2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba; 3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; 4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; 5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; 6. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021)., Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [ … ] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● BBC - BBC News (31.5.2021): Somaliland elections: Could polls help gain recognition? https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-57255602, Zugriff 8.7.2022 ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (19.7.2022): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 ● C4 - Channel 4 / Osman, Jamal (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video), https://www.channel4.com/news/inside-al-shabaab-the-extremist-group-trying-to-seize-somalia, Zugriff 29.6.2022 ● CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab, https://www.cfr.org/backgrounder/al-shabab, Zugriff 9.6.2022 ● FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.7.2022 ● GN - Goobjoog News (22.6.2022): KDF carried out airstrike in Gedo region, south of Somalia, https://shabellemedia.com/kdf-carried-out-airstrike-in-gedo-region-south-of-somalia/, Zugriff 29.6.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (4.2021): Structural Impediments To Reviving Somalia’s Security Forces, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/04/Structural-Impediments-to-Security-English-version-April-17-Final-.pdf, Zugriff 15.6.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (3.2021): The Impediments To Good Governance In Somalia, http://www.heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/03/Impediments-good-governance-2.pdf, Zugriff 1.6.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066476.html, Zugriff 3.2.2022 ● ICG - International Crisis Group (14.9.2021): Somalia’s Politicians Play with Fire – Again, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/somalias-politicians-play-fire-again, Zugriff 12.7.2022 ● ICG - International Crisis Group (16.4.2021): Somalia: Averting a Descent into Political Violence, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/somalia-averting-descent-political-violence, Zugriff 12.7.2022 ● JF - Jamestown Foundation (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12, https://www.ecoi.net/en/document/2054590.html, Zugriff 2.6.2022 ● JF - Jamestown Foundation (28.7.2020): Al-Shabaab Attacks Spike, as COVID-19 Grips the World, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 15, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036808.html, Zugriff 12.7.2022 ● LI - Landinfo [Norwegen] (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2019/06/Somalia-temanotat-Praktiske-og-sikkerhetsmessige-forhold-på-reise-i-Sør-Somalia-28062019.pdf, Zugriff 25.5.2022 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2015777/190827400.pdf, Zugriff 24.5.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042214/%C3%96B+2020-03-00.pdf, Zugriff 11.5.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 ● Robinson, Colin / The Global Observatory (27.1.2022): New Name, but Little Sign of Change: The Revised Agreement on the African Union Mission in Somalia, https://theglobalobservatory.org/2022/01/revised-agreement-on-african-union-mission-in-somalia/, Zugriff 15.7.2022 ● Sahan - Sahan / Somali Wire Team (29.6.2022): Editor’s Pick – Somalia’s Security Sector is Broken: here’s how the new government can fix it (Part 1), in: The Somali Wire Issue No. 415, per e-Mail ● Sahan - Sahan / Somali Wire Team (26.8.2021): Editor’s Pick – Why does the SNA consistently fail to defend its FOBs from Al-Shabaab complex attacks? in: The Somali Wire Issue No. 214, per e-Mail ● Sahan - Sahan / Ahmed Abdullahi Sheikh (14.7.2021): Editor’s Pick – Bad Blood between Brothers in Arms, in: The Somali Wire Issue No. 184, per e-Mail ● Sahan - Sahan / Matt Bryden (6.4.2021a): Editor’s Pick – Measuring Somalia’s IED Problem, in: The Somali Wire Issue No. 116, per e-Mail ● TNH - The New Humanitarian (20.5.2021): Somalia’s political crisis explained, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2021/5/20/somalias-political-crisis-explained, Zugriff 6.7.2022 ● TNYT - The New York Times (14.4.2021): Somalia’s President Extends Term by Two Years, Drawing Condemnation, https://www.nytimes.com/2021/04/14/world/africa/somalia-president.html, Zugriff 16.4.2021 ● UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 ● UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 ● UNSC - UN Security Council (11.11.2021): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2021/944], https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/S_2021_944_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 ● UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 14.6.2022 ● UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022 ● UNSC - UN Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], https://www.ecoi.net/en/file/local/2046029/S_2021_154_E.pdf, Zugriff 8.7.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], https://www.ecoi.net/en/file/local/2036555/S_2020_798_E.pdf, Zugriff 7.7.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf, Zugriff 10.6.2022 ● UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/04/SOMALIA-2021-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 8.6.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 ● WHO - World Health Organization (12.1.2021): Health for all is Somalia’s answer to COVID-19 and future threats to health, https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/health-for-all-is-somalia-s-answer-to-covid-19-and-future-threats-to-health, Zugriff 12.7.2022 ● WZ - Wiener Zeitung (29.12.2021): Sezessionisten, Islamisten und eine streitende Regierung, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2132800-Somalia-zwischen-Sezessionisten-Islamisten-und-streitender-Regierung.html, Zugriff 27.6.2022 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung: 25.07.2022 Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. PGN 12.2021).Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche PGN 12.2021). Der Kampf gegen al Shabaab ist in Jubaland zum Stillstand gekommen, da Jubaland und die Bundesregierung ihre militärischen Kräfte gegeneinander einsetzen (siehe unten) anstatt gegen al Shabaab. Unterdessen hat al Shabaab die Konflikte zwischen Jubaland und der Bundesregierung genutzt (HIPS 2021, S. 12f). Der Konflikt zwischen ihren Gegnern öffnete al Shabaab neue Räume und hat auch zu einem Anstieg an Aktivitäten der Gruppe geführt. Al Shabaab ist allerdings weniger in Jubaland, als vielmehr im benachbarten Osten Kenias aktiv (BMLV 7.7.2022). Lower Juba: Die Region steht unter Kontrolle von AMISOM, kenianischer Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani, Dif und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab und wird als sicher erachtet. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie der Orte Bilis Qooqaani können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vgl. PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Die Bevölkerung der Stadt ist in kurzer Zeit um 30 % auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Die Regierung von Jubaland hat es geschafft, die Stadt für alle ehemaligen Einwohner zugänglich zu machen - und zwar aus zahlreichen vormals streitenden Clans. Gleichzeitig wurde aber das Risiko von Clankämpfen reduziert (Majid 26.3.2021). Präsident Madobe setzt sich auch außerhalb von Kismayo für Vermittlungen zwischen Clans ein. So etwa im Gebiet von Dif, wo es im Juni 2022 zu Auseinandersetzungen gekommen ist (RK 27.6.2022). Zur Bekräftigung der Vermittlungsversuche wurden dorthin auch Darawish-Truppen entsandt (MM 8.6.2022). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vgl. CFR 19.5.2021).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vergleiche CFR 19.5.2021). Gedo: Eigentlich gehört die Region zu Jubaland, die nicht von al Shabaab gehaltenen Gebiete werden aber von Kräften der Bundesregierung kontrolliert (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 7.7.2022).Gedo: Eigentlich gehört die Region zu Jubaland, die nicht von al Shabaab gehaltenen Gebiete werden aber von Kräften der Bundesregierung kontrolliert (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 7.7.2022). In den vergangenen fünf Jahren war Gedo das Zentrum einer politischen und Sicherheitskrise. Vor allem ab 2019 hat sich die Situation verschlechtert. De facto handelte es sich um einen Stellvertreterkonflikt zwischen Jubaland und der Bundesregierung (Sahan 31.5.2022). Im Jahr 2020 wurde in Gedo eine neue, zur Bundesregierung loyale Verwaltung installiert (HIPS 2021, S. 8). Dieser Austausch erfolgte flächendeckend in ganz Gedo. Dort befinden sich Teile der Spezialeinheit Haramcad sowie durch in Eritrea ausgebildete Kräfte (BMLV 7.7.2022) der NISA namens Duufaan. Al Shabaab hat vom politischen Konflikt in Jubaland profitiert und neue Teile von Gedo eingenommen hat (Bryden 8.11.2021). Zudem hat al Shabaab im März 2021 einen Stützpunkt der Bundesarmee in Luuq angegriffen, der Angriff wurde allerdings abgewiesen (Halbeeg 15.3.2021). Insgesamt hat sich die Lage außerhalb der Städte verschlechtert, äthiopische Truppen wurden abgezogen (AQ6 1.2022). Gegen Luuq führt al Shabaab eine Blockade. Gütertransporte werden immer wieder abgefangen und angegriffen (UNSC 6.10.2021). Gemäß einer anderen Quelle haben sich lediglich die Akteure geändert; die erhöhte Präsenz von Mogadischu-treuen Truppen ist für Gedo demnach nicht ausschließlich nachteilig. Sie wirkt sich auf die Sicherheitslage in der Region sogar positiv aus (BMLV 7.7.2022). Jedenfalls kann sich nun, da Präsident Farmaajo nicht mehr im Amt ist, die Situation verbessern. Der Präsident von Jubaland hat angekündigt, mit Ältesten, Wirtschaftstreibenden, der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren in Gedo Gespräche führen zu wollen (Sahan 31.5.2022). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 34 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 21 dieser 34 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es ebenfalls 34 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: [ … ] (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) Quellen: ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● AQ6 - Anonyme Quelle 6 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 ● C4 - Channel 4 / Osman, Jamal (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video), https://www.channel4.com/news/inside-al-shabaab-the-extremist-group-trying-to-seize-somalia, Zugriff 29.6.2022 ● CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab, https://www.cfr.org/backgrounder/al-shabab, Zugriff 9.6.2022 ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf, Zugriff 12.5.2022 ● Halbeeg (15.3.2021): SNA repels al-shabaab attack on Luq town, https://en.halbeeg.com/2021/03/15/sna-repels-al-shabaab-attack-on-luq-town/, Zugriff 8.7.2022 ● HI - Hiraal Institute (10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System, https://hiraalinstitute.org/wp-content/uploads/2020/10/A-Losing-Game.pdf, Zugriff 15.6.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● Majid - Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / The London School of Economics and Political Science (26.3.2021): The Kismayo Bubble - Justice and Security in Jubbaland, http://eprints.lse.ac.uk/109317/2/The_kismayo_bubble_updated.pdf, Zugriff 28.6.2022 ● MM - Mustaqbal Media (8.6.2022): Jubbaland deploys troops to quell clan skirmishes in Lower Juba, https://mustaqbalmedia.net/en/jubbaland-deploys-troops-to-quell-clan-skirmishes-in-lower-juba/, Zugriff 30.6.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 ● RK - Radio Kismaayo (27.6.2022): Jubbaland state President set to visit Giriley and Diif today to finalize peace agreement between warring clans, https://radiokismayo.so/2022/06/27/jubbaland-state-president-set-to-visit-giriley-and-diif-today-to-finalize-peace-agreement-between-warring-clans/, Zugriff 29.6.2022 ● Sahan - Sahan / Somali Wire Team (31.5.2022): Editor’s Pick – A way forward for the Gedo region, in: The Somali Wire Issue No. 396, per e-Mail ● UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 8.7.2022 ● UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 14.6.2022 Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022).Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und

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