Obsah (10)
§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5§ 78Art. 17§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW227 2260598-1 Spruch, W227 2260598-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch
PflG) den angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 und ordnete
§ 11Abs. 4 Sch
PflG i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018 an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen bzw. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. 1. Mit Bescheid vom 26. Juli 2021, Zl. Präs/3a-103-2/0070-allg/2021, untersagte die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) den angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, und ordnete
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen bzw. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Daraufhin zeigte der Erstbeschwerdeführer am
- September 2021 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (ebenfalls) für das Schuljahr 2021/2022 an.
- Daraufhin zeigte der Erstbeschwerdeführer am
- September 2021 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (ebenfalls) für das Schuljahr 2021 aus 2022, an.
- Mit Bescheid vom
- Oktober 2021, Zl. Präs/3a-105-2/427-2021, untersagte die belangte Behörde den Besuch des Zweitbeschwerdeführers an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und ordnete (wiederum) an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen bzw. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.
- Mit Erkenntnis vom
- Dezember 2021, Zl. W254 2248139-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer am
- Dezember 2021 zugestellt und blieb unangefochten.
- Am
- Juli 2022 zeigte der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2022/2023 an.
- Am
- Juli 2022 zeigte der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2022 aus 2023, an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die angezeigte Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Spruchpunkt 1.), ordnete (erneut) an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen bzw. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der Zweitbeschwerdeführer habe trotz rechtskräftiger Anordnung des Schulbesuchs einer öffentlichen bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im gesamten Schuljahr 2021/2022 keine solche Schule besucht. Stattdessen habe der Zweitbeschwerdeführer im gesamten Schuljahr die XXXX Schule in XXXX besucht. Dieser Privatschule sei das Öffentlichkeitsrecht jedoch erst im Mai 2022 verliehen worden. Aufgrund dieser Umgehung der behördlichen Anordnung sei im Falle des Zweitbeschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Nichtvorliegen der geforderten Gleichwertigkeit für die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auszugehen.Der Zweitbeschwerdeführer habe trotz rechtskräftiger Anordnung des Schulbesuchs einer öffentlichen bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im gesamten Schuljahr 2021 aus 2022, keine solche Schule besucht. Stattdessen habe der Zweitbeschwerdeführer im gesamten Schuljahr die römisch 40 Schule in römisch 40 besucht. Dieser Privatschule sei das Öffentlichkeitsrecht jedoch erst im Mai 2022 verliehen worden. Aufgrund dieser Umgehung der behördlichen Anordnung sei im Falle des Zweitbeschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Nichtvorliegen der geforderten Gleichwertigkeit für die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auszugehen.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, ergänzt durch einen Schriftsatz vom
- November 2022, in der sie im Wesentlichen vorbringen: Der Zweitbeschwerdeführer sei am
- Mai 2022 rechtmäßig an der XXXX Schule aufgenommen worden und habe von da an diese Schule besucht. Der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei der belangten Behörde rechtzeitig angezeigt worden. Auch habe der Zweitbeschwerdeführer das Schuljahr 2022/2023 bereits an der genannten Schule begonnen, befinde sich jedoch nunmehr in der Sprengelschule. Der Zweitbeschwerdeführer sei am
- Mai 2022 rechtmäßig an der römisch 40 Schule aufgenommen worden und habe von da an diese Schule besucht. Der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei der belangten Behörde rechtzeitig angezeigt worden. Auch habe der Zweitbeschwerdeführer das Schuljahr 2022 aus 2023, bereits an der genannten Schule begonnen, befinde sich jedoch nunmehr in der Sprengelschule. Da der XXXX Schule das Öffentlichkeitsrecht am
- Mai 2022 für das gesamte Schuljahr 2021/2022 verliehen worden sei, habe der Zweitbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Schule ohne Öffentlichkeitsrecht besucht. Auch sei die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nur dann zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe ihre Feststellung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit auszugehen sei, nicht begründet.Da der römisch 40 Schule das Öffentlichkeitsrecht am
- Mai 2022 für das gesamte Schuljahr 2021 aus 2022, verliehen worden sei, habe der Zweitbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Schule ohne Öffentlichkeitsrecht besucht. Auch sei die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nur dann zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe ihre Feststellung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit auszugehen sei, nicht begründet.
- Am
- Jänner 2023 legte die XXXX Schule ein Jahreszeugnis über die
- Schulstufe für das Schuljahr 2021/2022 vor, demzufolge der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
- Am
- Jänner 2023 legte die römisch 40 Schule ein Jahreszeugnis über die
- Schulstufe für das Schuljahr 2021 aus 2022, vor, demzufolge der Zweitbeschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
- Am
- Jänner 2023 legten die Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der Mittelschule XXXX vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer von
- September 2021 bis zum
- Mai 2022 diese Schule besucht habe.
- Am
- Jänner 2023 legten die Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der Mittelschule römisch 40 vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer von
- September 2021 bis zum
- Mai 2022 diese Schule besucht habe.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2023 ergänzte die Mittelschule XXXX die vorgelegte Schulbesuchsbestätigung insofern, als der Zweitbeschwerdeführer im genannten Zeitraum nie körperlich an der Schule anwesend gewesen sei. Weiters legte sie die Schulnachricht des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2021/2022 vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer in keinem Unterrichtsgegenstand beurteilt worden sei.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2023 ergänzte die Mittelschule römisch 40 die vorgelegte Schulbesuchsbestätigung insofern, als der Zweitbeschwerdeführer im genannten Zeitraum nie körperlich an der Schule anwesend gewesen sei. Weiters legte sie die Schulnachricht des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2021 aus 2022, vor, wonach der Zweitbeschwerdeführer in keinem Unterrichtsgegenstand beurteilt worden sei.
- Über Vorhalt, dass der Zweitbeschwerdeführer die Mittelschule XXXX nicht besucht habe, nahmen die Beschwerdeführer (hier relevant) wie folgt Stellung:
- Über Vorhalt, dass der Zweitbeschwerdeführer die Mittelschule römisch 40 nicht besucht habe, nahmen die Beschwerdeführer (hier relevant) wie folgt Stellung: Der Erstbeschwerdeführer habe einer (damals für den Schulbesuch noch verpflichtenden) Corona-Testung des Zweitbeschwerdeführers nicht zugestimmt, weshalb dieser vom Regelunterricht ausgeschlossen worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei bis zur Aufnahme an der XXXX Schule im häuslichen Unterricht betreut worden. Er habe den gesamten Jahresstoff gelernt und sei zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Den Beschwerdeführern könne daher wegen des Besuchs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 kein Vorwurf gemacht werden. Der Erstbeschwerdeführer habe einer (damals für den Schulbesuch noch verpflichtenden) Corona-Testung des Zweitbeschwerdeführers nicht zugestimmt, weshalb dieser vom Regelunterricht ausgeschlossen worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei bis zur Aufnahme an der römisch 40 Schule im häuslichen Unterricht betreut worden. Er habe den gesamten Jahresstoff gelernt und sei zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Den Beschwerdeführern könne daher wegen des Besuchs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021 aus 2022, kein Vorwurf gemacht werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer war von
- September 2021 bis
- Mai 2022 an der Mittelschule XXXX angemeldet, jedoch nicht körperlich in der Schule anwesend. Stattdessen nahm er – trotz Untersagung durch die belangte Behörde – in diesem Zeitraum an häuslichen Unterricht über die
- Schulstufe teil.Der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer war von
- September 2021 bis
- Mai 2022 an der Mittelschule römisch 40 angemeldet, jedoch nicht körperlich in der Schule anwesend. Stattdessen nahm er – trotz Untersagung durch die belangte Behörde – in diesem Zeitraum an häuslichen Unterricht über die
- Schulstufe teil. Am
- Juli 2022 zeigte der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2022/2023 (erneut) an.Am
- Juli 2022 zeigte der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2022 aus 2023, (erneut) an. Mit Bescheid vom
- Juli 2021, Zl. Präs/3a-103-2/0070-allg/2021, untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 und ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen bzw. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Dieser Bescheid blieb unangefochten.Mit Bescheid vom
- Juli 2021, Zl. Präs/3a-103-2/0070-allg/2021, untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, und ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen bzw. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Mit Erkenntnis vom
- Dezember 2021, Zl. W254 2248139-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom
- Oktober 2021, Zl. Präs/3a-105-2/427-2021, mit dem die belangte Behörde den Besuch des Zweitbeschwerdeführers an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht untersagte und die Schulpflichterfüllung an einer öffentlichen bzw. an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (neuerlich) anordnete, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Akt zu W254 2248139-1, wobei zusätzlich auszuführen ist: Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer, trotz Untersagung durch die belangte Behörde (OZl. 17), im Schuljahr 2021/2022 (zumindest zeitweise) an häuslichem Unterricht teilgenommen hat, ergibt sich aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom
- und
- Februar 2023 (OZl. 12 und 15).Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführer, trotz Untersagung durch die belangte Behörde (OZl. 17), im Schuljahr 2021 aus 2022, (zumindest zeitweise) an häuslichem Unterricht teilgenommen hat, ergibt sich aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom
- und
- Februar 2023 (OZl. 12 und 15).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 11Abs. 1 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs.
2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 3 erster Satz Sch
PflG i.d.F. BGBl. I Nr. 232/2021 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.
§ 11Abs.
4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht
Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.
Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht
Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen. Findet das Reflexionsgespräch
Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
§ 11Abs.
6 leg. cit. die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch
Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat
Paragraph 11, Absatz 6, leg. cit. die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. § 8 Abs. 5 COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22) lautet wie folgt:Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22) lautet wie folgt: Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
- einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
- der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS nicht nachkommen, sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen
Z 1 oder 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. § 9 ist nicht anzuwenden.sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen
Ziffer eins, oder 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden. 3.1.
- Mit
- Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. 3.1.
- Mit
- Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3). Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges
Absatz 4, nicht erbracht wird. Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann. 3.1.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts
Art. 17Abs. 3 St
GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.).3.1.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts
Artikel 17, Absatz 3, St
GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [nunmehr Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann weder den Gesetzesmaterialien noch der Bestimmung des § 11 Abs. 4 SchPflG, wonach die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“, entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Schüler die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, ist nicht mehr vorzunehmen (siehe dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann weder den Gesetzesmaterialien noch der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, wonach die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“, entnommen werden, dass diese Anordnung nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten soll. Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Schüler die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, ist nicht mehr vorzunehmen (siehe dazu VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004). 3.1.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Erfüllung der (restlichen) Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers durch den Besuch einer öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Juli 2021, Zl. Präs/3a-103-2/0070-allg/2021, sowie das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2021, Zl. W254 2248139-1/6E, (mangels Anfechtung) rechtskräftig an. Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, ist nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorzunehmen.Die Erfüllung der (restlichen) Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers durch den Besuch einer öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Juli 2021, Zl. Präs/3a-103-2/0070-allg/2021, sowie das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2021, Zl. W254 2248139-1/6E, (mangels Anfechtung) rechtskräftig an. Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, ist nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorzunehmen. Die Schulpflichterfüllung durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht sowie durch Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ist im Falle des Zweitbeschwerdeführers daher ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen wiederum VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).Die Schulpflichterfüllung durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht sowie durch Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ist im Falle des Zweitbeschwerdeführers daher ausgeschlossen vergleiche zum Ganzen wiederum VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellten die Beschwerdeführer keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Abschließend ist anzumerken: Wie sich aus § 8 Abs. 5 C-SchVO 2021/22 ergibt, haben sich Schüler im ortsungebundenen Unterricht über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. Demnach geht das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer sei vom Regelunterricht ausgeschlossen worden und sei daher im häuslichen Unterricht zu unterrichten gewesen, ins Leere. Wie sich aus Paragraph 8, Absatz 5, C-SchVO 2021/22 ergibt, haben sich Schüler im ortsungebundenen Unterricht über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. Demnach geht das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer sei vom Regelunterricht ausgeschlossen worden und sei daher im häuslichen Unterricht zu unterrichten gewesen, ins Leere. Es ist somit zwischen den Begriffen „ortsungebundener Unterricht“ („Homeschooling“) und „häuslicher Unterricht“ insofern zu unterscheiden, als sich Schüler nach § 8 C-SchVO 2021/22 – etwa bei erhöhtem Infektionsgeschehen oder Nichterbringung des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr – im ortsungebundenen Unterricht zu befinden haben. Diese Schüler nehmen daher nach wie vor (wenn auch nicht in Präsenz) am Unterricht an einer (öffentlichen) Schule teil (vgl. § 8 Abs. 5 C-SchVO 2021/22). Die Teilnahme eines Schülers an häuslichem Unterricht bedarf jedoch einer Anzeige i.S.d. § 11 Abs. 3 SchPflG.Es ist somit zwischen den Begriffen „ortsungebundener Unterricht“ („Homeschooling“) und „häuslicher Unterricht“ insofern zu unterscheiden, als sich Schüler nach Paragraph 8, C-SchVO 2021/22 – etwa bei erhöhtem Infektionsgeschehen oder Nichterbringung des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr – im ortsungebundenen Unterricht zu befinden haben. Diese Schüler nehmen daher nach wie vor (wenn auch nicht in Präsenz) am Unterricht an einer (öffentlichen) Schule teil vergleiche Paragraph 8, Absatz 5, C-SchVO 2021/22). Die Teilnahme eines Schülers an häuslichem Unterricht bedarf jedoch einer Anzeige i.S.d. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Zweitbeschwerdeführer seine (restliche) Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat und eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Schüler die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, nicht mehr vorzunehmen ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Zweitbeschwerdeführer seine (restliche) Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat und eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Schüler die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, nicht mehr vorzunehmen ist, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2260598.1.00