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{'item': 'W227 2260824-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW227 2260824-1 Spruch, W227 2260824-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom

  1. August 2022, Zl. 9131.003/1292-Präs3a/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
  2. August 2022, Zl. 9131.003/1292-Präs3a/2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Mit Mandatsbescheid vom
  4. Mai 2022, Zl. 9131.003/1123-Präs3a/2022, suspendierte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer bis zum Ablauf des
  5. Juni 2022 vom Schulbesuch an der Handelsschule und Handelsakademie XXXX , in XXXX Wien.
  6. Mit Mandatsbescheid vom
  7. Mai 2022, Zl. 9131.003/1123-Präs3a/2022, suspendierte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer bis zum Ablauf des
  8. Juni 2022 vom Schulbesuch an der Handelsschule und Handelsakademie römisch 40 , in römisch 40 Wien.
  9. Am
  10. Mai 2022 erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als verspätet zurück.
  12. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Zweitbeschwerdeführer erst in der Nacht von
  13. auf
  14. Mai 2022 – somit am Wochenende – an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Der früheste Zeitpunkt der Zustellung sei daher der
  15. Mai 2022 (in der Beschwerde fälschlicherweise „16.10.2022“) gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe erst am
  16. Mai 2022 einen Rechtsanwalt aufsuchen können und dann sogleich die Vorstellung eingebracht. Es könne allerdings auch sein, dass der Zweitbeschwerdeführer erst am
  17. oder
  18. Mai 2022 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, dies könne er „nicht mehr eruieren“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen Der Mandatsbescheid vom
  20. Mai 2022, Zl. 9131.003/1123-Präs3a/2022, wurde den Beschwerdeführern am
  21. Mai 2022 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Vorstellung erhoben werden kann. Die Beschwerdeführer erhoben (erst) am
  22. Mai 2022 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom
  23. Mai
  24. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  25. Rechtliche Beurteilung 3.
  26. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
  27. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 3.1.
  28. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 3.1.
  29. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten: §§ 32 f AVG:Paragraphen 32, f AVG: „Fristen § 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ § 17 Zustellgesetz:Paragraph 17, Zustellgesetz: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Gemäß § 67 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) werden Schüler, die nicht volljährig sind, in Angelegenheiten des SchUG von den Erziehungsberechtigten vertreten.Gemäß Paragraph 67, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) werden Schüler, die nicht volljährig sind, in Angelegenheiten des SchUG von den Erziehungsberechtigten vertreten. 3.1.
  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Zurückweisung über den Vorlageantrag einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführer unterließ, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (siehe VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 m.w.N.), jedoch wurde im Zurückweisungsbescheid über den Vorlageantrag die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (siehe wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.). Auch bestritten die Beschwerdeführer in der Beschwerde die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht, sondern gaben nur an, dass sie erst einen bzw. drei Tage nach der Hinterlegung des Bescheides an die Abgabestelle zurückgekehrt wären. Dabei ist zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Da die Beschwerdeführer – wie sie ursprünglich vorbrachten – am
  2. Mai 2022 an die Abgabestelle zurückkehrten und ihnen eine Abholung des hinterlegten Mandatsbescheides somit bereits ab
  3. Mai 2022 möglich war, ist von keiner unzulässigen Verkürzung der Rechtsmittelfrist auszugehen (siehe etwa VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107, wonach bei Vorhandensein eines Wochenendes zwischen dem Hinterlegungszeitpunkt und der Abholung kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung erkennbar erscheint). So wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (siehe VwGH 15.07.1998, 97/13/0104 m.w.N.; 19.04.2001, 99/06/0049), bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (siehe VwGH 27.09.1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (siehe VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; 18.03.2004, 2001/03/0284) angenommen. Ein ähnlicher Fall liegt hier vor, weshalb jedenfalls von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen ist. Wie festgestellt, wurde der gegenständliche Mandatsbescheid am
  4. Mai 2022 an der Abgabestelle der Beschwerdeführer hinterlegt. Da die Beschwerdeführer – wie selbst vorgebracht – am Wochenende des 14./
  5. Mai 2022 an die Abgabestelle zurückkehrten, war ihnen eine Abholung des hinterlegten Mandatsbescheides jedenfalls ab dem
  6. Mai 2022 möglich. Folglich blieben ihnen jedenfalls noch zehn Tage Zeit, um Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu erheben. Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am
  7. Mai 2022 gemäß § 17 Zustellgesetz auszugehen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist lief daher bis
  8. Mai
  9. Die (erst) am
  10. Mai 2022 erhobene Vorstellung ist daher verspätet, weshalb die belangte Behörde sie zurecht zurückgewiesen hat.Es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am
  11. Mai 2022 gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz auszugehen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist lief daher bis
  12. Mai
  13. Die (erst) am
  14. Mai 2022 erhobene Vorstellung ist daher verspätet, weshalb die belangte Behörde sie zurecht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  15. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  16. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  17. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  18. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  19. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  20. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Vorstellung als verspätet zurückzuweisen war, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  21. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Vorstellung als verspätet zurückzuweisen war, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2260824.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.